BVwG W122 2256115-1

BVwGW122 2256115-12.12.2022

BDG 1979 §50
B-VG Art133 Abs4
GehG §17b

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W122.2256115.1.00

 

Spruch:

 

 

W122 2256115-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5 in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Kommando Streitkräfte vom 25.04.2022, Zl. P779985/27-J1/2022 (2), betreffend Feststellung hinsichtlich Bereitschaftsentschädigung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 09.11.2021 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass es sich bei den von ihm im Zeitraum 28.02.2020 bis 31.01.2021 geleisteten Bereitschaftsdiensten aufgrund der Ausgestaltung („Notice To Move“) tatsächlich um Dienststellen- bzw. Wohnungsbereitschaft und nicht um bloße Rufbereitschaft gehandelt habe. Er beantragte die „bescheidmäßige Klärung des Sachverhalts“ und eine (höhere) Abgeltung für die geleisteten Bereitschaftsstunden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer für die geleisteten Bereitschaftsdienste im Zeitraum 28.02.2020 bis 31.01.2021 gemäß § 50 Abs. 3 BDG 1979 in Verbindung mit § 17b Abs. 3 GehG 1956 eine finanzielle Abgeltung nach § 3 Z 2 der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung im Ausmaß von 0,5 vT an Werktagen und 0,7 vT an Sonn- und Feiertagen des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG 1956 für jede geleistete Rufbereitschaftsstunde gebührt.

Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass weder die Voraussetzungen einer Entschädigung für Dienststellenbereitschaft noch für Wohnungsbereitschaft erfüllt seien.

3. Mit Schriftsatz vom 19.05.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist insoweit das Rechtsmittel der Beschwerde, als § 17b Abs. 3 GehG anstatt § 17b Abs. 1 oder 2 GehG als Rechtsgrundlage für die Berechnung der Entschädigung herangezogen wird. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er binnen 180 Minuten nach der Verständigung einsatzbereit habe sein müssen, wodurch er nur über einen eingeschränkten Bewegungsradius verfügt habe. Auch habe es sich nicht nur um eine „fallweise“ Anordnung gehandelt. Er beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ausgesprochen wird, dass ihm für die geleisteten Bereitschaftsdienste im Zeitraum 28.02.2020 bis 31.01.2021 eine finanzielle Abgeltung gemäß § 50 Abs. 1 BDG iVm § 17 Abs. 1 GehG, in eventu gemäß § 50 Abs. 2 BDG iVm § 17 Abs. 2 GehG für jede geleistete Bereitschaftsstunde gebührt.

4. Mit Schriftsatz vom 20.06.2022 (eingelangt am 21.06.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Kommando Streitkräfte zur Dienstleistung zugewiesen.

1.2. Mit Schreiben vom 09.11.2021 brachte er vor, dass es sich bei den von ihm im Zeitraum 28.02.2020 bis 31.01.2021 geleisteten Bereitschaftsdiensten aufgrund der Ausgestaltung tatsächlich um Dienststellen- bzw. Wohnungsbereitschaft und nicht um bloße Rufbereitschaft gehandelt habe, wie von der belangten Behörde angenommen. Er beantragte die „bescheidmäßige Klärung des Sachverhalts“ und eine (höhere) Abgeltung für die geleisteten Bereitschaftsstunden.

1.3. Die belangte Behörde erließ in Erledigung des Antrags den gegenständlichen Bescheid mit nachfolgendem Spruch:

„Für die geleisteten Bereitschaftsdienste während der erhöhten Einsatzbereitschaft zum Zwecke der Bewältigung der COVID-19-Krise gebührt Ihnen im Zeitraum vom 28.02.2020 bis 31.01.2021 gemäß § 50 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 iVm § 17b Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, eine finanzielle Abgeltung nach § 3 Z 2 der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung (BMLV 2012 – JDBEV BMLV 2012), StF: BGBl. II Nr. 444/2012, im Ausmaß von 0,5 vT an Werktagen und 0,7 vT an Sonn- und Feiertagen des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung, für jede geleistete Rufbereitschaftsstunde“.

1.4. Damit wurde nicht über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Als Beweismittel insbesondere relevant ist der verfahrenseinleitende Antrag vom 09.11.2021, aus welchem sich das Vorbringen und die beantragte Feststellung ergibt.

Hinsichtlich der Feststellung, dass die belangte Behörde nicht über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen hat, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt in Ermangelung einer anderslautenden Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.1.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. § 50 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, lautet wie folgt:

 

„Bereitschaft und Journaldienst

§ 50.(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.“

 

3.2.2. § 17b Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, lautet wie folgt:

 

„Bereitschaftsentschädigung

§ 17b. (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“

 

3.2.3. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012 – JDBEV BMLV 2012), BGBl. II Nr. 444/2012, lautet auszugweise wie folgt:

 

„Allgemeines

 

§ 1. (1) Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2.

(2) Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden

1. in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder

2. erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft),

gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3.

(3) Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

[…]

 

Bereitschaftsentschädigung

 

§ 3. Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach § 17b Abs. 3 GehG

1. für die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Personen 40 vH der Vergütung für einer der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den §§ 16 und 17 GehG und

2. für die im § 1 Abs. 2 Z 2 angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzes

a) an Werktagen 0,5 vT

b) an Sonn- und Feiertagen 0,7 vT.“

3.2.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen – Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung – verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (vgl. VwGH 07.05.2021, Ra 2020/12/0038; 25.10.2017, Ra 2016/12/0100).

Bei Vorliegen des rechtlichen Interesses bildet der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage der Gebührlichkeit eines Bezugsbestandteiles ein taugliches Mittel zur Rechtsverfolgung, weshalb ein Rechtsanspruch auf einen solchen Bescheid zu bejahen ist (vgl. VwGH 04.02.2009, 2008/12/0037). Wenn die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge oder sonstiger besoldungsrechtlicher Ansprüche strittig ist, so kann zulässigerweise ihre Bemessung durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der Dienstbehörde verlangt werden. Die bescheidmäßige Feststellung eines strittigen Bezugs(-bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruches ist jedenfalls zulässig (VwGH 29.01.2014, 2013/12/0153; 12.12.2008, 2007/12/0201).

3.2.5. Ein abstrakt gehaltener Ausspruch, der sich nur in der Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen erschöpft, kann nicht zulässiger Inhalt eines Feststellungsbescheides sein. Inwieweit einem Beamten bestimmte Vergütungen zustehen, ist in einem Verfahren zu klären, in dem über die für einen bestimmten Zeitraum konkret zustehenden Vergütungen abzusprechen ist, nicht aber mittels einer allgemein abstrakten Feststellung (VwGH 28.03.2008, 2005/12/0011).

3.2.6. Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, wobei es darauf ankommt, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0309; 02.10.2019, Ra 2019/12/0040).

3.2.7. Für den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt:

3.2.7.1. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Antrag die Auffassung zum Ausdruck, dass die von ihm geleisteten Bereitschaftsdienste im Zeitraum 28.02.2020 bis 31.01.2021 als Dienststellen- bzw. Wohnungsbereitschaft und nicht als Rufbereitschaft zu qualifizieren sind und ihm dafür eine entsprechende – höhere – Vergütung gebührt.

Sein Antrag auf „bescheidmäßige Klärung des Sachverhalts“ und (höhere) Abgeltung für die geleisteten Bereitschaftsstunden zielt unter Berücksichtigung seines Vorbringens bei verständiger Würdigung klar auf die – nach der Judikatur zulässige – Feststellung der zeitraumbezogenen Höhe der Gebührlichkeit von Bereitschaftsentschädigung für die von ihm geleisteten Bereitschaftsdienste ab.

Dies ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen sowie dem dort durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers formulierten Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ausgesprochen wird, dass dem Beschwerdeführer für die geleisteten Bereitschaftsdienste im Zeitraum 28.02.2020 bis 31.01.2021 eine finanzielle Abgeltung gemäß § 50 Abs. 1 BDG iVm § 17 Abs. 1 GehG, in eventu gemäß § 50 Abs. 2 BDG iVm § 17 Abs. 2 GehG für jede geleistete Bereitschaftsstunde gebührt.

Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht konkret schon deshalb, weil er der Meinung ist, ihm gebühre für die von ihm erbrachten Bereitschaftsdienste eine Bereitschaftsentschädigung für Dienststellen- oder Wohnungsbereitschaft und eine entsprechende – erhöhte – Vergütung, während die belangte Behörde diese Auffassung offenbar nicht teilt.

Auch die belangte Behörde selbst geht von der Zulässigkeit des Antrags aus.

3.2.7.2. Der Spruch des angefochtenen Bescheides beschränkt sich auf die Feststellung, dass für die geleisteten Bereitschaftsdienste im Zeitraum 28.02.2020 bis 31.01.2021 gemäß § 50 Abs. 3 BDG 1979 in Verbindung mit § 17b Abs. 3 GehG 1956 eine finanzielle Abgeltung nach § 3 Z 2 der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung im Ausmaß von 0,5 vT an Werktagen und 0,7 vT an Sonn- und Feiertagen des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG 1956 für jede geleistete Rufbereitschaftsstunde gebührt.

Damit erschöpft sich der Spruch jedoch in der bloßen Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und wird im Ergebnis lediglich ausgesprochen, dass für jede geleistete Rufbereitschaftsstunde im Rahmen der geleisteten Bereitschaftsdienste – wenn auch in einem bestimmten Zeitraum – eine Abgeltung nach den zitierten einschlägigen Bestimmungen (für Rufbereitschaft) gebührt.

Dies sagt aber nichts darüber aus, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht (auch) Dienststellen- oder Wohnungsbereitschaft geleistet hat bzw. wird nicht ausgesprochen, dass für alle in diesem Zeitraum geleisteten Bereitschaftsdienste eine Entschädigung (nur) nach den im Spruch zitierten Bestimmungen gebührt. Auch über die Anzahl der geleisteten Bereitschaftsstunden wird nicht abgesprochen.

Ein derart abstrakt gehaltener Ausspruch kann aber nach der oben angeführten Judikatur nicht zulässiger Inhalt eines Feststellungsbescheides sein und ist als unzulässig zu beurteilen.

Die belangte Behörde hat damit den Verfahrensgegenstand verlassen und diesen abstrahiert, womit der Antrag des Beschwerdeführers unentschieden blieb. Die mit dem Antrag bezweckte Klarstellung der Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Entschädigung für die (alle) geleisteten Bereitschaftsdienste im Zeitraum 28.02.2020 bis 31.01.2021 ist gerade nicht erfolgt.

Da der Wortlaut des Spruchs insofern eindeutig ist und sich der Gegenstand eines Bescheides ausschließlich nach dem Inhalt seines (eindeutigen) Spruchs bestimmt, kann auch nicht der Grundsatz zum Tragen kommen, dass der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist und Spruch und Begründung des Bescheides eine Einheit bilden (vgl. VwGH 23.10.2008, 2006/21/0182).

Aufgrund der amtswegig erfolgten Abweichung vom Antrag ist der angefochtene Bescheid daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung hatte aufgrund des nicht dem Antragsgegenstand entsprechenden spruchgemäßen Bescheidgegenstandes zu unterbleiben.

Da der angefochtene Bescheid in der vorliegenden Form nicht hätte erlassen werden dürfen, konnte auch auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Qualifikation der angeordneten Bereitschaftsdienste im Sinne des § 50 BDG 1979 nicht eingegangen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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