VwGH 2008/12/0037

VwGH2008/12/00374.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Pfiel, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des JL in K, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Garnisongasse 11/1, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 11. Jänner 2008, Zl. 0008B-HÖP/08, betreffend Zurückweisung eines Antrages i.A. Nebengebühren, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
B-VG Art137;
GehG 1956 §15 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §16 Abs1 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §3;
AVG §56;
B-VG Art137;
GehG 1956 §15 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §16 Abs1 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist die belangte Behörde.

Am 19. April 2007 richtete der Beschwerdeführer unter dem Betreff "Bescheidmäßige Feststellung der Kürzung der Nebengebühren" eine Eingabe an die belangte Behörde.

Darin brachte er vor, er werde (jedenfalls) seit 1. Oktober 2005 im Bereich einer näher genannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigt. In der Praxis erleide er einen finanziellen Verlust dadurch, dass ihm dieses Unternehmen eine neue Pausenregelung auferlegt habe. Dies habe bewirkt, dass etwa im Oktober 2005 weniger Überstunden entgolten worden seien als zur Zeit seiner Tätigkeit vor Zuweisung an die genannte Gesellschaft. Auch seien ihm die Essensbons "gestrichen" worden. Er beantrage daher, ihn "entsprechend dem Gehaltsgesetz und der Nebengebührenregelung zu entlohnen und ihm seine Ansprüche ab Oktober 2005 bis laufend nachzuzahlen". Im Falle der Ablehnung ersuche er um bescheidmäßige Erledigung.

Mit Vorhalt vom 23. Mai 2007 führte die belangte Behörde aus, die genannte Gesellschaft habe keine neue Pausenregelung auferlegt. Sie interpretiere lediglich § 2 der Verordnung über die Verlängerung der Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, BGBl. Nr. 17/1982, anders. Die Entlohnung erfolge "selbstverständlich entsprechend dem Gehaltsgesetz". Auch die Ermittlung der Nebengebührenwerte sei korrekt. Schließlich heißt es in diesem Vorhalt:

"Mangels rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes dieser Mitteilung kann darüber kein Bescheid erlassen werden."

Mit Eingabe vom 2. September 2007 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, es sei jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Für die richtige Entlohnung des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde "verantwortlich".

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Jänner 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. April 2007 zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Mit Ihrem Antrag begehrten Sie die Entlohnung entsprechend dem Gehaltsgesetz und der Nebengebührenregelung bzw. die Nachzahlung Ihrer Ansprüche ab Oktober 2005 bis laufend.

Ihre Entlohnung erfolgt - wie die jedes Beamten - nach dem Gehaltsgesetz bzw. werden die Nebengebührenwerte entsprechend dem Pensionsgesetz ermittelt.

Dass jeder Beamte entsprechend dem Gehaltsgesetz (bzw. Pensionsgesetz) zu entlohnen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Da jede Verwaltungsbehörde nur auf Grund der Gesetze handeln darf, ist ein Antrag, der diesen sich aus der österreichischen Bundesverfassung ergebenden Umstand festgestellt haben will, wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Das Begehren auf 'Nachzahlung der Ansprüche ab Oktober 2005 bis laufend' ist zu unbestimmt und daher mangels Konkretisierung ebenfalls zurückzuweisen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 214/1972, zählt die Überstundenvergütung

§ 16 GehG zu den Nebengebühren.

§ 16 GehG, welcher im antragsgegenständlichen Zeitraum bis 31. Dezember 2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003, und ab 1. Jänner 2008 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 in Kraft stand bzw. steht, regelt unter welchen Voraussetzungen dem Beamten Überstundenvergütung gebührt.

Zutreffend rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung über seinen Antrag verweigert hat.

Dem Antragsvorbringen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, ihm seien seit Oktober 2005 geringere Nebengebühren ausgezahlt worden, als ihm nach dem GehG gebührten. Sachverhaltsbezogen nimmt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die Nebengebühr der Überstundenvergütung Bezug. Letztendlich zielt der Antrag darauf ab, dass ihm bezogen auf den antragsgegenständlichen Zeitraum die Differenz auf die ihm seines Erachtens zustehende höhere Überstundenvergütung nachgezahlt werde, hilfsweise dass der Antrag "bescheidmäßig erledigt" werde, wobei aus dem Betreff erkennbar ist, dass diese "bescheidmäßige Erledigung" in einer bescheidmäßigen Feststellung der zeitraumbezogen gebührenden Überstundenvergütung bestehen solle.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine auf Art. 137 B-VG gestützte Klage auf Auszahlung eines Bezugs (Bezugsanteils) unzulässig, wenn es nicht bloß um eine Liquidierung (das heißt Auszahlung), sondern um die Rechtsfrage der Gebührlichkeit geht. Bei Vorliegen des rechtlichen Interesses bildet der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage der Gebührlichkeit daher ein taugliches Mittel zur Rechtsverfolgung, weshalb ein Rechtsanspruch auf einen solchen Bescheid zu bejahen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0279). Entsprechendes gilt auch für andere geldwerte Leistungen wie Nebengebühren.

Dies gilt insbesondere auch für die Frage der Gebührlichkeit der Überstundenvergütung. Es bedarf zwar im Regelfall nur der Auszahlung der Vergütung auf Grund der Bestimmung des § 16 Abs. 1 GehG und daher weder eines Zuerkennungs- noch eines Bemessungsbescheides. In Streitfällen bedarf es allerdings eines Feststellungsbescheides darüber, ob und in welcher Höhe eine Überstundenvergütung gebührt oder nicht (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Oktober 1985, Zl. 84/12/0104 = VwSlg. 11.896/A, mit weiteren Hinweisen, sowie das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2008/12/0013).

Vorliegendenfalls besteht ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides schon deshalb, weil er der Meinung ist, ihm gebühre eine Nachzahlung von Überstundenvergütung, welche Auffassung die belangte Behörde offenbar nicht teilt.

Vor diesem Hintergrund kann der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. April 2007 bei verständiger Würdigung lediglich als solcher auf Feststellung der Gebührlichkeit von Überstundenvergütung im strittigen Zeitraum gewertet werden.

Dass sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides aber auch auf die Essensbons bezogen hätte, ist der Eingabe nicht zu entnehmen, wird doch ausschließlich eine Entlohnung im Verständnis von Nachzahlung "entsprechend dem GehG und der Nebengebührenregelung" begehrt, wobei der Antrag nach seinem Betreff auf die "bescheidmäßige Feststellung der Kürzung der Nebengebühren" gerichtet ist.

Indem die belangte Behörde in Verkennung des zulässigen Antragsinhaltes, nämlich die Feststellung der Gebührlichkeit der Nebengebühr Überstundenvergütung die Zulässigkeit des Antrages verneinte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrig, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 4. Februar 2009

Stichworte