VwGH 93/12/0279

VwGH93/12/027929.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des Dr. F in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit ärztlicher Sondergebühren, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
B-VG Art137;
GdBDO NÖ 1976 §32;
GdBGehaltsO NÖ 1976;
GehG 1956 §25 Abs1;
GehG 1956 §3;
GehG 1956;
JN §1;
KAG NÖ 1974 §45 Abs1 litb;
KAG NÖ 1974 §45 Abs2;
KAG NÖ 1974 §57 Abs1;
KAG NÖ 1974 §57 Abs2 lita;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
B-VG Art137;
GdBDO NÖ 1976 §32;
GdBGehaltsO NÖ 1976;
GehG 1956 §25 Abs1;
GehG 1956 §3;
GehG 1956;
JN §1;
KAG NÖ 1974 §45 Abs1 litb;
KAG NÖ 1974 §45 Abs2;
KAG NÖ 1974 §57 Abs1;
KAG NÖ 1974 §57 Abs2 lita;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen:

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Honoraranspruch für die Behandlung von Sonderklasse-Patienten, dessen Abgeltung auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 57 Abs. 1 NÖ KAG mit der BVA oder VAE erfolgt, beruht auf § 45 NÖ KAG. Sofern die von den genannten Sozialversicherungsträgern für diese Sonderklasse-Patienten an den Krankenanstaltenträger geleisteten Zahlungen nach der Vereinbarung gemäß § 57 Abs. 1 NÖ KAG ärztliches Honorar für die ärztliche Behandlung dieser Sonderklasse-Patienten nach § 45 Abs. 1 lit. b erster Fall NÖ KAG darstellen, darf ausschließlich eine Einhebungsvergütung nach § 45 Abs. 2 NÖ KAG einbehalten werden.

Die Statutarstadt Krems an der Donau hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Primarius der Abteilung XY am A.ö. Krankenhaus Krems an der Donau in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Krems an der Donau.

In einer im Wege der ärztlichen Direktion an den Magistratsdirektor der genannten Statutarstadt gerichteten Eingabe vom 16. Juli 1990 führte der Beschwerdeführer aus, daß ihm offenbar ohne Rechtsgrundlage bei der Abrechnung der ihm zustehenden "ärztlichen Gebühren (Sonderklasse - BVA/VA)" bis 1988 46,5 % und danach 40,5 % zuviel" in Abzug gebracht worden sei bzw. werde. Der Beschwerdeführer beantragte, ihm entweder diese Fehlbeträge nachzuzahlen oder bei Ablehnung einen abschlägigen Bescheid zu erlassen.

Am 26. Februar 1991 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 73 AVG an den Stadtsenat der Statutarstadt (im folgenden: belangte Behörde) als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag vom 16. Juli 1990.

Der daraufhin ergangene Bescheid hatte folgenden Spruch:

"Der Stadtsenat als gem. § 73 (2) AVG in der derzeit geltenden Fassung im Zusammenhalt mit § 38 Abs. 3 Ziff. 7 Kremser Stadtrecht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde hat in seiner Sitzung vom 11. September 1991 beschlossen, dem Antrag des Prim. Dr. F vom 16. 7. 1990 hinsichtlich der Auszahlung jener Beträge, die bei den ärztlichen Gebühren (Sonderklasse BVA/VA) bis 1988 in der Höhe von 46,5 % vor der Honorarverteilung durch die Verwaltung in Abzug gebracht wurden, NICHT FOLGE zu geben und diesen zurückzuweisen."

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft und mit Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 92/12/0115 (früher 91/18/0261 bzw. 92/11/0018), wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Maßgebend hiefür war insbesondere, daß der im Beschwerdefall geltend gemachte Anspruch im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers anfällt und dieser Anspruch in Form eines Feststellungsbescheides hätte konkretisiert werden müssen. Die belangte Behörde wäre demnach verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer das Arzthonorar ungekürzt weiter zu überweisen oder auf Grund seines Antrages mit Bescheid festzulegen, daß und weshalb das ärztliche Honorar für die Behandlung der Sonderklasse-Patienten der BVA und VAE zu kürzen gewesen wäre.

Hinsichtlich der näheren Begründung sowohl des aufgehobenen Bescheides, des seinerzeitigen Beschwerdevorbringens als auch der für die Aufhebung maßgebenden näheren Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf das bereits genannte Vorerkenntnis, das am 11. März 1993 zugestellt worden ist, verwiesen.

Da seitens der belangten Behörde kein Ersatzbescheid erlassen wurde, machte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Verletzung der Entscheidungspflicht geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof räumte der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG die Gelegenheit ein, innerhalb einer Dreimonatefrist den versäumten Bescheid zu erlassen.

Die belangte Behörde holte den Bescheid nicht nach, erstattete keine Gegenschrift und stellte keine Kostenanträge, legte aber die Verwaltungsakten vor.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde legten noch ergänzend weitere Unterlagen vor.

Der Verwaltungsgerichtshof, auf den hiemit die Zuständigkeit zur Sachentscheidung übergegangen ist, hat erwogen:

Die für den vorliegenden Fall entscheidende Frage ist, ob dem Beschwerdeführer als öffentlich-rechtlichem Bediensteten der Statutarstadt Krems an der Donau für Leistungen, die er unbestritten im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erbracht hat, zusätzlich eine besoldungsrechtliche Abgeltung gebührt oder nicht.

Der Wesenskern eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht darin, daß die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses bestehenden Rechte und Pflichten im Gegensatz zu privatrechtlichen Vertragsdienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar sind, sondern sich aus dem Gesetz zu ergeben haben. Maßgebend für einen besoldungsrechtlichen Anspruch ist daher grundsätzlich, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind.

Die für das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers primär maßgebende Rechtsgrundlage ist in der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, bzw. in der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, enthalten. Eine Sonderregelung für Ärzte bzw. Primarärzten ist diesen Gesetzen nicht zu entnehmen. Den Beschwerdeführer trifft daher die Verpflichtung zur Erbringung seiner Dienstleistung jedenfalls im Rahmen der im § 32 GBDO festgelegten Dienstzeit; die Entschädigung hiefür ist in der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 geregelt. Darüber hinausgehende Leistungen oder andere besondere Komponenten des Dienstes werden auf Grund der gesetzlichen Regelungen in den genannten Landesgesetzen mit Nebengebühren oder Zulagen abgegolten. Eine Berechtigung des Beamten für von ihm im Dienst bzw. in seiner dienstlichen Funktion unmittelbar erbrachte Dienstleistungen vom Leistungsempfänger eine Entschädigung zu erhalten oder von den an seinen Rechtsträger abzuführenden Gebühren einen Anteil zu erhalten, ist diesen Normen nicht zu entnehmen. Derartige Regelungen waren früher im öffentlich-rechtlichen Besoldungssystem gelegentlich vorgesehen, sind aber nicht in die neueren Besoldungsregelungen übernommen worden (vgl. beispielsweise in diesem Sinne Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1990, Zl. 88/12/0212, mit dem der Verwaltungsgerichtshof über die Berechtigung zur Verrechnung von sogenannten "Taxanteilen" für Bedienstete von Untersuchungsanstalten des Bundes abgesprochen hat).

Es gibt daher für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten, primär nach dem Dienstrecht zu beurteilenden Anspruch in diesem Rechtsbereich keine gesetzliche Deckung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits in seinem Vorerkenntnis vom 17. Februar 1993 ausgeführt, daß es keineswegs ausgeschlossen ist, daß zwischen dem Dienstgeber und seinem öffentlich-rechtlich Bediensteten neben dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch Rechtsbeziehungen privatrechtlicher Natur bestehen, für die das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis allenfalls Anknüpfungspunkt ist. Ansprüche des Beamten aus derartigen Rechtsbeziehungen gegen den "Dienstgeber" können sogar im Zivilrechtsweg einklagbar sein. Im vorliegenden Fall fällt aber das in Frage stehende Arzthonorar zweifellos im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers an, und zwar unbeschadet, ob dessen Höhe durch eine vorherige Absprache zwischen dem Arzt und dem Sonderklasse-Patienten bestimmt ist oder ob der Anspruch im übrigen auch Gegenstand von privatrechtlichen Vereinbarungen ("Zusatzübereinkommen") zwischen dem Krankenanstaltenträger und dem Krankenversicherungsträger ist.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine auf Art. 137 B-VG gestützte Klage auf Auszahlung eines Bezuges oder Bezugsanteiles dann unzulässig, wenn es nicht bloß um die Liquidierung, d.h. den technischen Vorgang der Auszahlung, geht, sondern um die Rechtsfrage der Gebührlichkeit. Darüber ist im Streitfall durch Bescheid zu entscheiden, zumal ein rechtliches Interesse des Beamten gegeben ist, ob ihm dieser Bezug zusteht. Sein Antrag auf eine solche Feststellung durch Bescheid ist daher im Streitfall ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung; er hat daher einen Anspruch auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides. Nach VfSlg. 7846/1976, 8371/1978, 11.836/1988, 12.197/1988, u.a. werden Besoldungsansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht, wobei nur die letzte Phase ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid zu erledigen ist, sondern die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes begründet. In gleicher Weise hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Februar 1973, Zl. 51/73, eine Beschwerde unter Hinweis auf den Rechtsweg nach Art. 137 B-VG abgewiesen, wenn der Anspruch unmittelbar auf Grund des Gesetzes zusteht und weder dem Grunde noch der Höhe nach einer vor der Auszahlung vorzunehmenden Feststellung oder Verfügung der zuständigen Dienstbehörde bedarf.

Im Beschwerdefall - so der Verwaltungsgerichtshof im Erwägungsteil des Vorerkenntnisses vom 17. Februar 1993 weiter - ist die Gebührlichkeit des Anspruches dem Grunde nach unbestritten. Strittig ist aber die Höhe dieses Anspruches, da die belangte Behörde diesbezüglich von einem "freien Ermessen" des Anstaltsträgers und von einer Gestaltung dieser Ansprüche durch Akte der privatrechtlichen Rechtsgestaltung ausgeht, wohingegen der Beschwerdeführer der Auffassung ist, daß ihm die ärztlichen Honorare ungeschmälert gebührten. Im Sinne der oben angeführten Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist bei dieser Rechtslage ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben.

Ausgehend davon, daß im Rahmen des Dienstrechtes keine gesetzliche Deckung für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch zu finden war, ist weiters zu prüfen, ob sich eine gesetzliche Deckung für diesen Anspruch aus dem NÖ KAG 1974, LGBl. 9440, ergibt. Das NÖ KAG enthält im Hauptstück C besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten, insbesondere über die Aufnahme von Patienten (§ 39) und deren Entlassung (§ 41), über Anstaltsambulatorien (§ 42) und über die Pflegegebühren und Pflegegebührenersätze, mit denen in der allgemeinen Gebührenklasse grundsätzlich alle Leistungen der Krankenanstalt als abgegolten zu betrachten sind. Dementgegen enthält § 45 Abs. 1 NÖ KAG die Berechtigung zur Einhebung von "Sondergebühren und ärztlichen Honoraren" wie folgt:

"(1) Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren und ärztliche Honorare verlangt werden:

  1. a) Ein Zuschlag zur Pflegegebühr für Patienten, welche auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht wurden,
  2. b) das ärztliche Honorar für die Behandlung der unter lit. a) genannten Patienten, für die Behandlung von Patienten in Anstaltsambulatorien und für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6),
  3. c) der Ersatz der allfälligen, der Krankenanstalt aufgelaufenen Kosten für die Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, für die Beistellung eines Zahnersatzes - sofern dies nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt - sowie für die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen,
  4. d) eine Behandlungsgebühr für jede Inanspruchnahme des Anstaltsambulatoriums, die ambulatorische Erste Hilfeleistung und für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6).

Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung hat die Anstalt das ärztliche Honorar im Namen und auf Rechnung jener Ärzte einzuheben, die gemäß § 49 Abs. 5 leg. cit. berechtigt sind, ein solches zu verlangen. Für die Einhebung ist von der Anstalt eine Einhebungsvergütung im Ausmaß von 2,5 v.H. vom ärztlichen Honorar einzubehalten.

Abs. 2 und 3 der genannten Bestimmung enthalten Regelungen über die Anteile und die Verteilung des ärztlichen Honorares an "nachgeordnete Ärzte". In den Abs. 5 und 6 werden die Ansprüche von Ärzten für bestimmte Vertretungsfälle geregelt und im Abs. 7 der Grundsatz für die Aufteilung der ärztlichen Honorare bei ambulanten Leistungen festgelegt.

§ 49 Abs. 5 NÖ KAG, auf den im § 45 Abs. 2 leg. cit. Bezug genommen wird, hat folgenden Wortlaut:

"(5) Das ärztliche Honorar wird vom verantwortlichen leitenden Arzt der Abteilung (Institutsvorstand) mit den betroffenen Patienten (§ 45 Abs. 1 lit. b) oder mit dem für ihn Zahlungspflichtigen vereinbart. Dasselbe gilt hinsichtlich des ärztlichen Honorares für Laboratoriumsuntersuchungen, für eine konsiliarärztliche Tätigkeit, für Radium-, Röntgen- oder sonstige physikalische Behandlungen und für die Tätigkeit besonderer Fachärzte, wie z.B. für Anästhesiologie."

Die Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten werden in den §§ 53 ff NÖ KAG geregelt. Sofern keine ausdrückliche gesetzliche Regelung Platz greift, sieht § 57 Abs. 1 NÖ KAG den Abschluß eines schriftlichen Vertrages zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Versicherungsträger und dem Rechtsträger der Krankenanstalt vor. Abs. 2 dieser Bestimmung enthält eine demonstrative Aufzählung der Regelungen, die in diesem Vertrag jedenfalls zu treffen sind, wobei unter lit. a die Pflegegebührenersätze und allfällige Sondergebühren nach § 45 Abs. 1 genannt sind.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß es sich beim Beschwerdeführer um einen öffentlich-rechtlich Bediensteten handelt, der die hinsichtlich ihrer Abgeltung in Frage stehenden Dienstleistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen Dienstpflichten erbracht hat. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde berufen sich darauf, daß eine Vereinbarung im Sinne des § 49 Abs. 5 NÖ KAG zwischen dem Beschwerdeführer und den betreffenden Patienten bestanden hat; auch sonst gibt es hiefür keine Anzeichen. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwieweit die Bestimmung des § 49 Abs. 5 NÖ KAG verfassungsrechtlich bedenklich ist oder nicht (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1974, Slg. 7285, zum NÖ KAG 1968 und Erkenntnis vom 20. Juni 1984, Slg. 10.066, zur Salzburger Krankenanstaltenordnung).

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens hat die belangte Behörde 1984 mit der BVA und mit der VAE ein auf § 57 NÖ KAG gestütztes "Zusatzübereinkommen" geschlossen, mit dem u.a. die Frage der Sondergebühren im Verhältnis zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und den genannten Sozialversicherungsträgern für deren Versicherte, die in die Sonderklasse aufgenommen werden, geregelt wird. Damit wird jedenfalls festgelegt, in welchem Ausmaß diese Sozialversicherungsträger für ihre Versicherten Sondergebühren nach § 45 Abs. 1 NÖ KAG zu entrichten haben, wenn diese in die Sonderklasse aufgenommen worden sind. Nach Art. II Abs. 1 dieser Vereinbarung ist die Verrechnung der im Art. III geregelten "Sondergebühren" für Sonderklasse-Patienten nach einzelnen Positionen getrennt vorzunehmen. Im Art. III der genannten Vereinbarung sind die im einzelnen Fall zustehenden Sondergebühren weiters getrennt nach operativen und nicht operativen Fällen im wesentlichen in der Art geregelt, daß an die zwischen der Österreichischen Ärztekammer mit der BVA vereinbarten Tarifbestimmungen angeknüpft wird, wobei diese Tarife im wesentlichen auf die Sätze für die Abgeltung der Leistungen freipraktizierender Ärzte abstellen. Nach Abs. 7 der genannten Vereinbarung wird durch diese der Höhe der Sondergebühren nach § 45 Abs. 1 lit. a und LIT. b NÖ KAG der Entscheidung des Anstaltsträgers, welche Beträge als ärztliches Honorar im Sinne des § 45 Abs. 1 lit. b anzusehen sind, nicht vorgegriffen.

Die belangte Behörde vermeint nach der Begründung des mit Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 92/12/0115, aufgehobenen Bescheides aus Art. III Abs. 7 ein freies Ermessen über die Höhe des ärztlichen Honorares ableiten zu können. § 45 Abs. 2 bis 8 NÖ KAG bezögen sich demnach nur auf die vom "tatsächlichen Privatpatienten" geleisteten Honorare (also nicht auf Sonderklasse-Patienten der genannten Sozialversicherungsträger). § 45 Abs. 1 lit. b NÖ KAG ermächtige zwar zur Einhebung ärztlicher Honorare, treffe aber keine Aussage darüber, ob und in welchem Prozentsatz diese tatsächlich weitergegeben werden müßten.

Diese Rechtsauffassung der belangten Behörde ist nicht zutreffend.

Ausgehend vom Wortlaut des § 49 Abs. 5 NÖ KAG bestünden in Übereinstimmung mit dem seinerzeitigen Beschwerdevorbringen verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, daß in einem Landesausführungsgesetz entgegen dem Grundsatzgesetz des Bundes die Vereinbarungsmöglichkeit unmittelbarer Honoraransprüche zwischen Arzt und Patienten in einer Krankenanstalt vorgesehen sind (vgl. das bereits genannte Erkenntnis VfSlg. 10.066 und §§ 27 f KAG). Wie aber bereits ausgeführt, ist ein solcher Anknüpfungspunkt vorliegendenfalls gar nicht gegeben. Der Beschwerdeführer leitet seinen Anspruch zutreffend vielmehr aus § 45 NÖ KAG ab. Ausgehend vom Wortlaut dieser Bestimmung zeigt sich begrifflich eine Teilung zwischen Sondergebühren und ärztlichen Honoraren. Werden ärztliche Honorare nach § 45 Abs. 1 lit. b für die Behandlung von Sonderklasse-Patienten tatsächlich eingehoben, so ist mit diesen im Sinne der Regelungen der Abs. 2 ff der genannten Bestimmung vorzugehen. Die Bezugnahme im § 45 Abs. 2 NÖ KAG auf § 49 Abs. 5 leg. cit. ist vorliegendenfalls nur so zu verstehen, daß dadurch der Kreis der Anspruchsberechtigten (leitender Arzt der Abteilung bzw. Institutsvorstand) umschrieben wird. Wenn also Sondergebühren für Sonderklasse-Patienten vom Krankenanstaltenträger im Sinne des § 57 Abs. 2 lit. a NÖ KAG, der das Wort "Sondergebühren" als Oberbegriff für Sondergebühren im Sinne des § 45 Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d bzw. der ärztlichen Honorare nach § 45 Abs. 1 lit. b NÖ KAG verwendet, eingehoben werden, die auch ärztliches Honorar für die Behandlung der Sonderklasse-Patienten enthalten, so ist hinsichtlich der Weiterverrechnung dieses Teiles, der für die ärztliche Behandlung bestimmt ist, nur nach den Regelungen des § 45 Abs. 2 ff NÖ KAG vorzugehen. Der Anspruch des Arztes ist diesfalls vom NÖ KAG zwingend mit der Berechtigung der Krankenanstalt, ärztliches Honorar für die Behandlung zu verlangen, verknüpft. Die Rechtsgrundlage für den besoldungsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers ergibt sich demnach aus § 45 NÖ KAG in Verbindung mit der Tatsache, daß der genannte Sozialversicherungsträger nach einer auf Grundlage des § 57 NÖ KAG geschlossenen Vereinbarung Zahlungen für Sonderklasse-Patienten an den Rechtsträger der Krankenanstalt, der gleichzeitig Dienstgeber des Beschwerdeführers ist, unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b NÖ KAG leistet.

Nur bei dieser Interpretation wird ein dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 45 NÖ KAG entsprechendes Ergebnis erzielt. Bei der von der belangten Behörde ihrer Vorgangsweise zugrunde gelegten Rechtsauffassung, nämlich, daß es auf Grund der Regelung des Art. III Abs. 7 des sogenannten Zusatzübereinkommens im freien Ermessen des Krankenanstaltenträgers gelegen wäre, ob überhaupt und wieviel den leitenden Ärzten von den unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b NÖ KAG bezahlten Gebühren für Sonderklasse-Patienten zusteht, wären die Regelungen des § 45 Abs. 2 ff NÖ KAG - ohne daß dafür im Wortlaut dieser Bestimmungen ein Ansatz zu finden ist - weitestgehend sinnentleert. Eine Bedeutung, bei der die Bestimmungen des § 45 Abs. 2 ff NÖ KAG aber gleichsam außer Kraft gesetzt werden, darf der Regelung des Art. III Abs. 7 des Zusatzübereinkommens schon deshalb nicht zukommen, weil ausgehend von der gegebenen Rechtslage ein solcher Vertrag nicht öffentlich-rechtliche gesetzliche Regelungen verdrängen kann. Der Verwaltungsgerichtshof sieht nach dem Wortlaut des § 45 NÖ KAG aber auch keinen Ansatz dafür, daß die Regelungen der genannten Bestimmungen vorliegendenfalls deshalb nicht zur Anwendung kämen, weil es sich bei den in Frage stehenden Sonderklasse-Patienten um solche handelte, für die die Sondergebühren im weiteren Sinne von einem Sozialversicherungsträger bezahlt werden.

Auf Grund der vorstehenden Überlegungen wird der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 4 VwGG daher aufgetragen, den versäumten Feststellungsbescheid unter Zugrundelegung der im Spruch zusammengefaßten Rechtsanschauung zu erlassen.

Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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