BVwG W116 2233447-1

BVwGW116 2233447-128.12.2020

ADV §7 Abs1
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §3 Abs1 Z1
HDG 2014 §62 Abs3 Z3
HDG 2014 §62 Abs4
HDG 2014 §72 Abs2
HDG 2014 §72 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W116.2233447.1.00

 

Spruch:

 

W116 2233447-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Michael SUBARSKY, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 16.03.2020, GZ.: 1061-17-DKS/19, betreffend Einleitung eines Kommissionsverfahrens gemäß § 72 Abs. 2 HDG 2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise insofern stattgegeben als gegen den Beschwerdeführer wegen der Vorwürfe, er

2. habe am 10. September 2019 eine Rechnung für Teiltagesportionen von zwei Personen (Rechnungsdatum 25. August 2019) beim Wirtschaftsunteroffizier der Stabskompanie AUTCON40/KFOR zum Zweck der Teilkostenrückerstattung abgegeben, obwohl die zweite durch (den Beschwerdeführer) in der Rechnungslegung angegebene Person nicht am Essen teilgenommen habe,

4. habe am 16. September 2019 gegen 1930 Uhr, am Checkpoint 1 des Camp Film City die Aufforderung der internationalen Militärpolizei, den bei der Mitnahme von Zivilpersonen zwingend erforderlichen „Waiver“ (Mitfahrgenehmigung) vorzuweisen insofern missachtet bzw. nicht befolgt, als er im Zuge der Kontrolle anführte, diese Bescheinigung nicht vorweisbar zu haben bzw. nicht dabei zu haben, und diese nicht notwendig sei, da er sie auch bei anderen Fahrten zuletzt nicht gebraucht habe und dass er ohnedies unmittelbar dem COM/KFOR unterstehe,

gem. § 72 Abs. 2 Z 1 HDG 2014 ein Kommissionsverfahren nicht eingeleitet und das Verfahren hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2 und 4 gemäß § 72 Abs. 2 iVm. § 62 Abs. 3 Z 3 HDG 2014 eingestellt wird.

Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 und 3 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war von 28.06.2019 bis zum Ablauf des 30.09.2019 Auslandseinsatz-Vertragsbediensteter des Österreichischen Bundesheeres und damit Soldat im Dienstverhältnis. Konkret leistete er Auslandseinsatz als XXXX bei COM/KFOR (unmittelbar geführt durch den Kommandanten KFOR) in PRISTINA mit dem temporären Dienstgrad Oberst.

2. Mit Benachrichtigung vom 17.09.2019 teilte der Vorgesetzte der entsendeten Einheit AUTCON/KFOR (VdeE) als Einheitskommandant dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn gemäß § 61 HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde, weil er im Verdacht stehe

1. am 14.09.2019 um 19:39 Uhr den Anordnungen der Camp-Wache im Camp Film City nicht nachgekommen zu sein, das durch ihn gelenkte Fahrzeug nach dem Haupteingang zum Camp abzustellen und unverzüglich mit der Zivilperson (seiner Tochter) das Einchecken dieser Zivilperson (ausfassen der „Escorted-Card“) durchzufuhren und

2. am 10.09.2019 eine Rechnung über ein Mittagessen für zwei Personen, welches am 25.08.2019 im Restaurant M. im PRIZREN stattgefunden habe, beim WiUO/StbKp (Wirtschaftsunteroffizier der Stabskompanie) des AUTCON40/KFOR zum Zweck der Kostenrückerstattung des Betrages an ihn abgegeben zu haben und der Verdacht bestehe, dass die zweite durch ihn in der AEV angegebene Person an diesem Essen nicht teilgenommen habe,

und damit gegen § 7 Abs. 1 ADV (Gehorsam) verstoßen zu haben (AS 54).

3. Mit Benachrichtigung vom 18.09.2019 teilte der VdeE AUTCON/KFOR als Einheitskommandant dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn gemäß § 61 HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde, weil er im Verdacht stehe

am Mittwoch, den 10.09.2019 um ca. 1830 Uhr im Zuge eines 6-Augen Gesprächs mit dem Kommandanten KFOR XXXX (in der Folge COM/KFOR) und dem Vorgesetzten der entsendeten Einheit (VdeE) des AUTCON40/KFOR, XXXX den Auftrag des COM/KFOR erhalten zu haben, eine durch diesen unterfertigte NATO-Travelorder für seine beantragte Abwesenheit nicht zu benutzen und entgegen diesem klaren und unmissverständlichen mündlichen Befehl des COM/KFOR am Freitag, den 13.09.2019 beim HQ/KFOR/J8 (Budgetabteilung) diese Travelorder dazu genutzt zu haben, um für den durch ihn beantragten Zeitraum seiner Abwesenheit Flugtickets auf Kosten der NATO zu buchen,und damit gegen § 7 Abs. 1 ADV (Gehorsam) verstoßen zu haben (AS 107).

4. Am 25.09.2019 führte der VdeE mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit eines weiteren Offiziers als Protokollführer in der Angelegenheit einen befohlenen Rapport (mündliche Verhandlung) durch (Protokoll AS 172-173). Zu Anschuldigungspunkt 2 finden sich in diesem Protokoll folgende Ausführungen (im Original, anonymisiert):

„(VdeE) leitet somit über zum eingeleiteten Disziplinarverfahren und teilt (dem Beschwerdeführer) mit, dass betreffend den Verdacht der unrechtmäßigen Rechnungslegung eines Mittagessens im Einsatzraum er (den Beschwerdeführer) dazu ermahnt wird sich an gültige Befehle in Bezug auf die Abrechnung zu halten und die zu Unrecht erhaltenen 8 €, welche er für seinen Sohn erhalten hat, wieder zurückzuzahlen. In diesem Bezug kann (VdeE) die niederschriftlichen Aussagen des (Beschwerdeführers) nachvollziehen und kann keine vorsätzliche Handlung durch diesen feststellen. …

… Auf Nachfrage des (Beschwerdeführers) bestätigt (der VdeE) ein weiteres Mal, keine weiteren Maßnahmen (außer die Aufforderung die bereits o.a. 8 € einzuzahlen) auf die zu Unrecht ausbezahlte AEV durchführen zu wollen.“Im weiteren Verlauf dieses Rapportes teilt der VdeE dem Beschwerdeführer schließlich mit, dass der Kommandant der Streitkräfte telefonisch angeordnet habe, dass der Beschwerdeführer am nächsten Tag nach Österreich zu repatriieren sei.

5. Mit Beendigung des Auslandseinsatzes am 26.09.2019 ging die Zuständigkeit zur Fortführung des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Disziplinarverfahrens auf den Kommandanten der Auslandseinsatzbasis (Kdt/AuslEBa) als zuständigen Disziplinarvorgesetzten über. Am 27.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Kdt/AuslEBa darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit gegen ihn eine Disziplinaranzeige zu erstatten und dass die vorzeitige Auflösung seines Dienstverhältnisses als Auslandseinsatz-Vertragsbediensteter eingeleitet werde (AS 108–110).

6. Mit Schreiben vom 30.09.2019 erstattete der Kdt/AuslEBa gegen den Beschwerdeführer in der Angelegenheit eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission für Soldaten beim BMLV, worin ihm neben den drei bereits oben angeführten Tatvorwürfen noch Folgendes zur Last gelegt wurde (im Original, anonymisiert):

„Ein weiterer Verdacht einer möglichen Pflichtverletzung ist gemäß Militärpolizeibericht (BerichtNr. 0166/19) gegeben:

Am 16.09.2019 gegen 19:30 Uhr, am Checkpoint 1 forderte die internationale Militärpolizei (IMP) (den Beschwerdeführer) auf, den bei der Mitnahme von Zivilpersonen zwingend erforderlichen „Waiver“ (Mitfahrgenehmigung) vorzuweisen. (Der Beschwerdeführer) gab im Zuge der Kontrolle an, diesen auch bei anderen Fahrten bis dato nicht gebraucht zu haben und dass der ohnedies unmittelbar dem COM/KFOR untersteht.“

Die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Handlungen stelle eine Verletzung seiner Pflichten gemäß §§ 3 Abs. 1 (Allgemeines Verhalten) und 7 abs. 1 (Gehorsam) ADV dar.

In der Begründung der Disziplinanazeige wird unter anderem Folgendes ausgeführt (im Original, anonymisiert):

„Aufgrund der umfangreichen Aktenlage, verbunden mit der Auflösung des AE-VB-Dienstverhältnisses und Entlassung (des Beschwerdeführers) mit Wirkung vom 30.09.2019 kann die Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter Kdt AuslEBa das Kommandantenverfahren nicht abschließen, da weder innerhalb der gegebenen Zeit ein ordentliches Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden kann, noch weitere unabdingbare Zeugen bzw. Auskunftspersonen geladen werden können, sowie der Beschuldigte zu den gegebenen Vorwürfen nicht Stellung beziehen kann. Der wesentlichste Faktor aus Sicht des Disziplinarvorgesetzten ist, dass in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit eindeutig geklärt werden muss, ob (der Beschwerdeführer) die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen begangen hat und allenfalls rechtfertigende Umstände für die intendierten Pflichtverletzungen vorliegen. Die vorliegenden Akten werden in Papierform vorgelegt.“Die Disziplinaranzeige langte am 30.09.2019 bei der Disziplinarkommission für Soldaten ein (AS 1ff). Mit Erledigung des Heerespersonalamtes, GZ P770341/65-HPA/2019, wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.09.2019 vorzeitig aus dem Dienstverhältnis als AE-VB entlassen.

7. Mit Schriftsatz vom 21.11.2019 brachte der Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten rechtlichen Vertreter bei der Disziplinarkommission für Soldaten die Anträge auf Löschung des Eintrags eines anhängigen Disziplinarverfahrens im PERSIS und auf Nichteinleitung in eventu Einstellung des Verfahrens betreffend die Disziplinaranzeige ein (AS 174-176). Darüber hinaus wurden weitere Unterlagen, darunter eine Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers an die StA Klagenfurt vom 19.11.2019 samt weiteren Beilagen übermittelt (AS 177-232).In diesen Unterlagen befindet sich auch ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 30.09.2019 an eine (namentlich genannte) Staatsanwältin der StA Klagenfurt (AS 229), worin dieser unter anderem seinem ehemaligen Kontingentskommandanten (VdeE) AUTCOM/KFOR vorwirft, ihn von Beginn seines Einsatzes an gemobbt zu haben. Darüber hinaus habe dieser im Zusammenhang mit Zeugenladungen des Beschwerdeführers durch die StA Klagenfurt versucht, die Arbeit der Justiz zu behindern und dabei wissentlich in Kauf genommen, dass durch seine Befehle der Republik Österreich auch ein monetärer Schaden entstehe. Auf Grund des Einschreitens des vorgesetzten Kommandos sei dies zwar beim Versuch geblieben, aber ab diesem Zeitpunkt habe dieser mit allen Mitteln versucht, dem Beschwerdeführer irgendein Fehlverhalten nachzuweisen oder zu konstruieren und dazu einen Sonderermittler der Internationalen Militärpolizei eingesetzt. Der Kommandant habe am 17. und 18.09.2019 Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, obwohl ihn der Beschwerdeführer am 17.09.2019 darauf hingewiesen habe, dass er befangen sei. Der Kontingentskommandant habe dies für unbeachtlich erklärt. Der Beschwerdeführer habe ihn am 25.09.2019 neuerlich darauf hingewiesen, worauf der Kontingentskommandant erwidert habe, das mache nichts, weil sie im Einsatz seien. Ein befangenes Organ dürfe nur unter besonderen Umständen ein Verfahren einleiten, welche jedoch im konkreten Fall nicht vorgelegen seien. Es würde daher der Verdacht des Amtsmissbrauchs vorliegen. Schließlich habe der Kontingentskommandant den Kommandanten KFOR mit wahrheitswidrigen Aussagen und sonstigen Maßnahmen im Wege der IMP dazu gebracht, dem Beschwerdeführer das Vertrauen zu entziehen. So seien insbesondere Berichte der IMP absichtlich unvollständig und darüber hinaus tatsachenwidrig verfasst worden, was schließlich zu seiner rechtswidrigen Repatriierung geführt habe. Das Ziel sei gewesen, den Beschwerdeführer möglichst schnell aus dem Einsatzraum zu entfernen, damit dieser sich nicht gegen die erhobenen Vorwürfe zur Wehr setzen und den Sachverhalt aufklären habe können. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass die von OStv S mit verfassten IMP-Reports 0165/19 und 0166/19 mit Schädigungsabsicht sinnentstellend, unvollständig und tatsachenwidrig verfasst worden seien, mit dem Ziel diese beim COM/KAFOR gegen ihn zu verwenden.

8. Mit Schriftsatz vom 26.11.2019 brachte der Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten rechtlichen Vertreter bei der Disziplinarkommission für Soldaten den Antrag auf Akteneinsicht ein (AS 233).

9. Mit Schriftsatz vom 07.01.2020 teilte der Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten rechtlichen Vertreter der Disziplinarkommission für Soldaten mit, dass am 20.12.2019 bei der StA Klagenfurt der dritte Teil der vom Beschwerdeführer angekündigten Sachverhaltsdarstellung eingebracht worden sei, deren zentraler Inhalt das gegenständliche Disziplinarverfahren wäre. Der Schriftsatz vom 20.12.2019 werde der DKS vorgelegt, die darin angesprochenen Beilagen jedoch nur insoweit, als sie der DKS nicht vorliegen würden. Die Ausführungen in den an die StA Klagenfurt übermittelten Sachverhaltsdarstellungen würden zum Vorbringen in Bezug auf das gegenständliche Disziplinarverfahren erhoben. Weiters wurden die bereits gestellten Anträge auf Löschung des PERSIS-Eintrags betreffend das anhängige Disziplinarverfahren und Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer wiederholt (AS 240 – 243).

10. Mit Schriftsatz vom 20.01.2020 teilte der Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten rechtlichen Vertreter der Disziplinarkommission für Soldaten mit, dass am 16.01.2020 dem Arbeits- und Sozialgericht Wien ein aufgetragener vorbereiteter Schriftsatz zur Vorbereitung der am 23.01.2020 gemäß § 298 ZPO stattfindenden vorbereitenden Tagsatzung übermittelt worden sei. Dieser sei samt Beilagen am 17.01.2020 auch dem BMLV/Pers C übermittelt worden. Die inhaltlichen Ausführungen in diesem Schriftsatz seien zur Gänze für das laufende Disziplinarverfahren relevant und würden daher zum Vorbringen in Bezug auf dieses erhoben. Darüber hinaus wurden die bisher gestellten Anträge wiederholt. Der Beschwerdeführer würde den durch die fortgesetzte Verweigerung der Akteneinsicht entstandenen Schaden gesondert gerichtlich geltend machen und außerdem bei der StA Klagenfurt relevieren (AS 244 – 246).

11. Mit Schreiben vom 05.02.2020 (AS 247 – 248) teilte der Senatsvorsitzende der DKS dem Beschwerdeführer die möglichen Zeiten für eine Akteneinsicht mit und bestätigte den Eingang der übermittelten Schriftsätze. Der Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens sei erst nach Abschluss der Erhebungen beurteilbar und werde vom Senat entschieden. Ebenso sei dem Beschwerdeführer bereits umfassend erläutert worden, dass die DKS ausschließlich Inhalte zum gegenständlichen Disziplinarverfahren bearbeiten könne. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass es Aufgabe eines Einleitungsbeschlusses sei, den Vorwurfsbogen eines Kommissionsverfahrens zu umgrenzen. Eine Disziplinaranzeige führe zwar zur Einstellung eines in der Sache geführten Kommandantenverfahrens, die einmal erfolgte Einleitung bleibe jedoch auch für das Kommissionsverfahren wirksam. Eine Einflussnahme auf Speichervorgänge der Personalverwaltung durch die DKS während eines laufenden Disziplinarverfahrens ohne vorhergehende rechtskräftige Entscheidung sei nicht möglich. Ebenso verhalte es sich mit anderen Inhalten außerhalb des unmittelbaren Verdachtsbogens der Disziplinaranzeige betreffend den Beschwerdeführer. Solche Inhalte würden sich mangels Zuständigkeit der Berücksichtigung durch die DKS entziehen. Derartige Inhalte seien an die für die betroffenen Personen zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu melden.

12. Mit Schreiben vom 05.02.2020 beauftragte der Senatsvorsitzende der DKS den Kommandanten AuslEBa gemäß § 72. 1 HDG 2014 mit ergänzenden Erhebungen. Konkret wurde um Einholung und Übermittlung von Niederschriften unter Zeugenbelehrung des Bgdr Mag. XXXX und des ObstdG XXXX zu den Vorgängen und Abläufen betreffend die im Verdachtsbereich liegenden Inhalte der Vorwurfspunkte hinsichtlich der Einleitung eines Kommandantenverfahrens durch den VdeE als vormalig zuständige Disziplinarbehörde ersucht (AS 249 -250).

13. Mit Mail vom 06.02.2020 übermittelte der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers weitere Unterlagen an die DKS (AS 252-262).

14. Mit Schriftsatz vom 13.02.2020 (AS 264 – 276) legte der Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten rechtlichen Vertreter der Disziplinarkommission für Soldaten weitere Unterlagen vor (AS 277 – 316, darunter auch ein Schriftsatz vom 03.02.2020, womit der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter der StA Klagenfurt eine weitere Sachverhaltsdarstellung und Urkunden vorlegte, AS 281 - 306), sowie ein Protokoll über die Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeugen durch die StA Klagenfurt vom 04.02.2020, betreffend ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen den VdeE und OStv S (AS 303 - 316) und stellte neuerlich den Antrag auf bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens.

Zur Begründung (AS 264 – 276) wird nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und rechtlichen Erwägungen ausgeführt, dass bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer von der StA Klagenfurt auch zu den gegenständlichen Vorwürfen als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen worden sei und daher im Gegensatz zu den im Disziplinarverfahren einvernommenen Personen keine Möglichkeit gehabt hätte, sich auf Aussagenotstand zu berufen. Seiner Aussage komme daher eine erhöhte Beweiskraft zu. In der Folge wurde zu den einzelnen Tatvorwürfen Stellung genommen.

Die Anschuldigung zu Punkt 1 sei tatsachenwidrig, weil seine Tochter bereits am 13.09.2019 ordnungsgemäß im Camp eingecheckt habe. Am 14.09.2019 habe sie das Camp mit Zustimmung der Campwache verlassen ohne auszuchecken. Die „Escortet Guestcard“ sei bei ihr verblieben. Beim Wiederbetreten des Lagers am selben Abend habe sie diese gemeinsam mit ihrem Reisepass dem Wachposten vorgewiesen, der diese Identifikation als ausreichend erachtet habe. Da seine Tochter noch eingecheckt gewesen sei, habe es logischerweise auch keine Anordnung gegeben einzuchecken. Zum Beweis werde auf seine Aussagen bei der StA Klagenfurt und bereits vorgelegte Unterlagen verwiesen.

Zu Anschuldigungspunkt 2 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei der Rechnungslegung keine Personen angegeben habe. Das Formular sei von OStv W. ausgefüllt worden. Da der Beschwerdeführer das AEV-Formular nicht ausgefüllt habe, könnten ihm wahrheitswidrige Angaben auch nicht als Pflichtverletzung angelastet werden. Darüber hinaus habe der Disziplinarkommandant in der Disziplinarverhandlung am 25.09.2019 festgestellt, dass hinsichtlich dieses Anschuldigungspunktes kein disziplinarrechtliches Verhalten vorliege. Zum Beweis wurde auf die Beweisaussage des Beschwerdeführers bei der StA Klagenfurt, die weiteren im Akt aufliegenden Unterlagen und das Protokoll über die Disziplinarverhandlung vom 26.09.2019 verwiesen. Die Anschuldigungen seine tatsachenwidrig und zudem sei diesbezüglich am 25.09.2019 eine Einstellung erfolgt.

Zu Anschuldigungspunkt 3 wurde vorgebracht, dass der COM/KFOR am 10.09.2019 um 09:10 Uhr dem Disziplinarangezeigten eine „NATO TRAVELORDER“ für eine „TRAVEL ON INTERNATIONAL DUTY (TDY)“ genehmigt (eine internationale Dienstreise) habe, dies für den für Ladungen beim Landeskriminalamt Kärnten erforderlichen Zeitraum von 18.09.2019 bis 25.09.2019. Der COM/KFOR habe gewusst, dass es sich dabei primär um „national business“ handelte, er habe die NATO TRAVELORDER aber trotzdem angeordnet. Am 10.09.2010 habe um 18:30 Uhr eine vom COM/KFOR befohlene Besprechung mit diesem, dem VdeE und dem Beschwerdeführer stattgefunden. Im Rahmen der Besprechung sei klargestellt worden, dass es sich bei der Dienstreise um „national business“ handelte. COM/KFOR habe aber trotz zweimaligen Angebots des Beschwerdeführers die NATO TRAVELORDER nicht zurückgenommen und auch zum Ausdruck gebracht, dass diese verwendet werden könne und die Kosten dabei keine Rolle spielen würden. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er die NATO TRAVELORDER nur verwenden würde, wenn dies aus dienstrechtlichen Gründen erforderlich sein sollte, um die Ladungen der Kriminalpolizei sicherzustellen. Im Falle einer solchen Verwendung werde Österreich der NATO die allenfalls entstandenen Kosten rückerstatten. Zum Zeitpunkt des Antrags der Buchung der Flüge durch HQ KFOR/J8 am 13.09.2019 um 12:00 Uhr sei die NATO TRAVEL ORDER gültig gewesen, denn sonst hätte der Beschwerdeführer die Buchung gar nicht beantragen können. Laut Aussage von Frau XXXX HQ KFOR/J8 vom 23.09.2019 sei die NATO TRAVEL ORDER am 19.09.2019 storniert worden, somit sechs Tage nach der erfolgten Buchung. Der hier erhobene Vorwurf sei daher ebenfalls tatsachenwidrig. Auf Basis der vorliegenden Unterlagen und des Vorbringens des Beschwerdeführers ergebe sich daher zweifelsfrei, dass der COM/KAFOR dem Beschwerdeführer die Originalurkunde NATO TRAVEL ORDER überlassen habe und er daher berechtigt gewesen sei, diese zu verwenden.

Zu Anschuldigungspunkt 4 wurde ausgeführt, dass bei der IMP Kontrolle durch OStv S am 16.09.2019 um ca. 19:30 Uhr der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, eine Mitfahrgenehmigung für seine Tochter vorzuweisen. Der Beschwerdeführer habe OStv S darauf hingewiesen, dass bei KFOR-Fahrzeugen - anders als bei Fahrzeugen des Bundesheeres - eine Mitfahrgenehmigung nicht erforderlich sei, weil diese nicht vorgesehen sei. Der in der Disziplinaranzeige angeführte „WAIVER“ habe sich zu diesem Zeitpunkt im Fahrzeug befunden. Da OStv S nicht danach gefragt habe, sei er auch nicht vorgewiesen worden. Der Anschuldigungspunkt sei daher tatsachenwidrig. Darüber hinaus würden gegen OStv S in der Angelegenheit Ermittlungen der StA Klagenfurt wegen Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung durch das Verfassen von wissentlich tatsachenwidrigen IMP Reports laufen. Deshalb sei als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die ihm hier vorgeworfene Pflichtverletzung nicht begangen habe.

Schließlich übermittelte der Beschwerdeführer in der Angelegenheit zwei weitere Aktenordner mit Unterlagen an die DKS, deren Eingang von der DKS mit Schreiben vom 21.02.2020 bestätigt wurde.

Das Disziplinarverfahren sei nach Ansicht des Beschwerdeführers mit Beschluss einzustellen.

15. Am 25.02.2020 übermittelte der Kommandant AuslEBa in Entsprechung des Auftrags zu ergänzenden Erhebungen ein niederschriftliches Einvernahmeprotokoll vom 19.02.2020 mit Zeugenaussagen des VdeE, ObstdG S, zu Anschuldigungspunkt 3 sowie ein Protokoll über die niederschriftliche Vernehmung des Brgdr R als Auskunftsperson, worin dieser jedoch lediglich auf seine Zeugenaussagen bei seiner Einvernahme durch die MPI am 19.09.2019 verweist (AS 323 – 327).

16. Mit beschwerdebezogenem Bescheid der DKS vom 16.03.2019 (AS 330 – 355) wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, er (im Original, anonymisiert)

„1. sei am 14. September 2019 der Anordnung der Camp-Wache im Camp Film City in PRISTINA insofern nicht nachgekommen, als er, trotz Aufforderung der Wache, das unverzügliche Einchecken der Zivilperson P (Tochter) nicht vorgenommen habe,

2. habe am 10. September 2019 eine Rechnung für Teiltagesportionen von zwei Personen (Rechnungsdatum 25. August 2019) beim Wirtschaftsunteroffizier der Stabskompanie AUTCON40/KFOR zum Zweck der Teilkostenrückerstattung abgegeben, obwohl die zweite durch (den Beschwerdeführer) in der Rechnungslegung angegebene Person nicht am Essen teilgenommen habe,

3. habe am Freitag, 13. September 2019, entgegen den am Mittwoch, 10. September 2019 um ca. 1830 Uhr im Zuge eines 6-Augen Gesprächs mit dem COM/KFOR und dem VdeE des AUTCON40/KFOR, ObstdG S, den vom COM/KFOR erhaltenen klaren und unmissverständlichen mündlichen Befehl, eine durch diesen unterfertigte NATO Travelorder für seine beantragte Abwesenheit nicht zu benutzen, dennoch verwendet, um für sich während des durch ihn beantragten Zeitraumes seiner Abwesenheit von KFOR Flugtickets nach ÖSTERREICH und zurück auf Kosten der NATO zu buchen, und 

4. habe am 16. September 2019 gegen 1930 Uhr, am Checkpoint 1 des Camp Film City die Aufforderung der internationalen Militärpolizei, den bei der Mitnahme von Zivilpersonen zwingend erforderlichen „Waiver“ (Mitfahrgenehmigung) vorzuweisen insofern missachtet bzw. nicht befolgt, als er im Zuge der Kontrolle anführte, diese Bescheinigung nicht vorweisbar zu haben bzw. nicht dabei zu haben, und diese nicht notwendig sei, da er sie auch bei anderen Fahrten zuletzt nicht gebraucht habe und dass er ohnedies unmittelbar dem COM/KFOR unterstehe,

gem. § 72 Abs. 2 Z 1 HDG 2014 die Einleitung des Kommissionsverfahren verfügt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet.

Der Genannte steht im Verdacht, er habe durch die in den Punkten 1. - 4. dargestellten Handlungen im Verdachtsbereich gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43/1979 „Gehorsam“ (Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrundeliegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.) verstoßen, und so schuldhaft Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 HDG 2014 begangen.“

In der Begründung wurde zunächst auf den bisherigen Verfahrensgang und die Ausführungen in der Disziplinaranzeige verwiesen. In weiterer Folge wurden Auszüge der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 17.09.2019 und dessen schriftlicher Eingabe vom 13.02.2020 zu den einzelnen Tatvorwürfen dargestellt und diesen die im Akt aufliegende Zeugenaussagen gegenübergestellt. Schließlich hat die DKS nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsnormen Folgendes ausgeführt (auszugsweise, im Original):

„Die DKS sieht bei Beurteilung der vorliegenden Unterlagen zum Punkt 1 des Spruchs den Verdacht, dass Obst P. am 14. September 2019 bei seiner Einfahrt in das CFC gegenüber der Campwache die bestehende Anordnung, dass Personen sich auszuweisen bzw. einzuchecken haben, und dem entsprechenden Befehl der Campwache nicht nachgekommen sei und dadurch eine Pflichtverletzung begangen habe, durch seine Darstellung nicht ausgeräumt. Zumindest nicht in jenem Maße zweifelsfrei, dass eine Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt bei Prüfung im Sinne § 62 Abs. 2 HSG 2014 beurteilt werden könnte. Dies leitet der Senat in Zusammenschau der verfügbaren Angaben des Verdachtsbezogenen und der unter Wahrheitspflicht befragten Zeugen ab. Die DKS hat bei dieser Beurteilung die Darstellung des Vorfalles nach der vorliegenden Meldung der Militärpolizei vom 16. September 2019 sowie die Stellungnahme von Obst P. vom 16. Jänner 2020 zugrunde gelegt (siehe bezughabende Auszüge). Für den Senat ist ein Grund am Inhalt der Meldungen an den COM/KFOR über die verdachtsbegründenden Vorfälle zu zweifeln, aus den vorliegenden Unterlagen heraus nicht erkennbar. Insoweit bedürfen die divergierenden Darstellungen des Vorfalles aus Sicht des Senates der Klärung in einem Disziplinarverfahren. …

… In analoger Weise ist der Senat bei der Beurteilung der verfügbaren Angaben und Unterlagen zum Verdachtspunkt 2 vorgegangen. Die Inhalte der unter Wahrheitspflicht aufgenommenen Niederschriften mit den beteiligten Unteroffizieren zum Vorfall einerseits unterscheiden sich in einem solchen Ausmaß von den Angaben des Verdachtsbezogenen andererseits, dass dies nur durch eine Aufarbeitung in einem Disziplinarverfahren möglich erscheint zu klären. Für eine mögliche Einstellung konnten aus der Gegenüberstellung der jeweiligen Angaben keine entsprechend gewichtigen Argumente gefunden werden, die eventuelle Zweifel soweit ausgeräumt hätten, dass eine solche Entscheidung zugunsten Obstlt P. hätte zustande kommen können. …

… Zu Verdachtspunkt 3 gehen die Angaben von Obstlt P. sowie die zeugenschaftlichen Aussagen von Bgdr Mag. R und ObstdG Mag. S zum Verlauf erheblich auseinander. Dies bringt den Senat nach Prüfung zur Beurteilung, dass ein in dem Umfang zweifelsfreier Ablauf des verdachtsbegründenden Vorfalls zugunsten Obstlt P., wie er für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens aus Sicht des Senates erforderlich wäre, nicht vorliegt. …

… Zu Vorwurfspunkt 4 gehen die Darstellungen von Obstlt P. und den unter Wahrheitspflicht befragten Zeugen betreffend den Vorgang in der Art auseinander, dass nach Prüfung in diesem Punkt ebenso eine Klärung im Disziplinarverfahren als erforderlich beurteilt wurde, weil nach Prüfung eine Einstellung des Verfahrens nicht mit der entsprechenden Gewichtung zugunsten Obstlt P. abgeleitet werden konnte. …

… Der Senat ist bei der Prüfung Sinne § 62 Abs. 3 HDG 2014 bei der Beurteilung der Vorwurfspunkte in der Disziplinaranzeige, und nur diese können der Betrachtung unterliegen, unter Heranziehung der dazu auch angeführten Unterlagen in der Gesamtschau zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verdachtsmomente, Obstlt P. könnte Pflichtverletzungen begangen haben, durch ihn nicht widerlegt bzw. ausgeräumt werden konnten. Eine Einstellung von Punkten kam daher nicht in Betracht. Dies geht nicht zuletzt auch auf die in den wesentlichen Inhalten aus Sicht des Senates teilweise diametral entgegenstehenden unterschiedlichen Darstellungen von Obstlt P. und der zeugenschaftlichen Befragungsinhalte sowie der Meldungen der Militärpolizei zurück. Es bleibt der Verdacht, dass Obstlt P. gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 ADV in den einzelnen Verdachtspunkten verstoßen haben könnte, aufrecht, und dies bedarf aus Sicht des Senates der Klärung durch ein Kommissionsverfahren. Der Verdachtsbezogene stand im ereignisrelevanten Zeitraum als Soldat in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, und fällt daher in den Anwendungsbereich der ADV und des HDG 2014.

Zu den einzelnen Punkten wurden Disziplinarverfahren eingeleitet, und zwar zu den verdachtsbegründenden Punkten 1. und 2. des gegenständlichen Spruches durch den zuständigen Disziplinarkommandanten am 17. September 2019, zu dem Punkt 3. des gegenständlichen Spruches durch den zuständigen Disziplinarkommandanten am 18. September 2019, und zu Punkt 4. mit gegenständlichem Beschluss. Verjährung liegt nicht vor.“Der vom Senatsvorsitzenden unterfertigte Einleitungsbeschluss wurde der Kanzlei des rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers am 16.03.2020 per Telefax übermittelt (AS 356).

17. Mit Schriftsatz vom 27.05.2020 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen eine Beschwerde und in eventu eine Säumnisbeschwerde ein. Darin wird zunächst ausgeführt, für den Fall, dass durch das Telefax vom 16.03.2020, mit dem der Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission übermittelt worden sei, doch ein Bescheid erlassen worden sei, werde dagegen vorsichtshalber Beschwerde eingebracht. In eventu, falls mangels gesetzeskonformer Zustellung des Einleitungsbeschlusses gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH bislang kein Bescheid erlassen worden sein sollte, werde hiermit Säumnisbeschwerde erhoben und beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden möge, weil weder der zuständige Disziplinarkommandant noch die Disziplinarkommission für Soldaten ihrer Entscheidungspflicht gemäß § 23 HDG iVm § 73 AVG nachgekommen seien. Der Schriftsatz langte am 03.06.2020 bei der Disziplinarkommission ein. (AS 357 – 386).

18. Am 15.06.2020 wurde der Einleitungsbeschluss dem bevollmächtigten rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich zugestellt. Eine Zustellung an den Beschwerdeführer selbst war aufgrund Ortsabwesenheit bis 30.06.2020 nicht möglich (AS 387 – 401).

19. Mit Schriftsatz vom 16.06.2020 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter eine Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss bei der Disziplinarkommission ein. (AS 402 -441). Nach umfangreicher Darstellung des bisherigen Verfahrens wurden darin im wesentlichen folgende Beschwerdegründe geltend gemacht:Die Disziplinaranzeige sei rechtswidrig erstattet worden, weil nach § 52 Z 2 HDG 2014 im Kommandantenverfahren über Pflichtverletzungen von Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu entscheiden sei, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist. Eine Disziplinaranzeige dürfe nur dann erstattet werden, wenn diese Voraussetzung nicht vorliege. Weder der Disziplinarkommandant im Einsatzraum, noch der Kdt AuslEBa seien davon ausgegangen, dass bei dem ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen mit einer Geldbuße nicht das Auslangen zu finden wäre. Der einzige Grund für die Disziplinaranzeige sei jedoch der Umstand gewesen, weil aufgrund der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Dienstverhältnis die Zeit für ein ordnungsgemäß durchgeführtes Kommandantenverfahren nicht mehr ausgereicht hätte, was auch in der Disziplinaranzeige zum Ausdruck gebracht worden sei. Mangels des Vorliegens der für die Erstattung der Disziplinaranzeige erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen sei diese rechtswidrig und könne daher nicht die Durchführung eines Senatsverfahrens begründen. Das darauf aufbauende Verfahren vor der DKS sei daher zur Gänze rechtswidrig. Da die Voraussetzungen für die Erstattung der Disziplinaranzeige zu keinem Zeitpunkt vorgelegen seien, seien auch alle sonstigen Rechtsfolgen der Disziplinaranzeige nicht eingetreten. Die im § 62 Abs. 4 HDG 2014 angeführte Rechtsfolge (ex lege Einstellung der eingeleiteten Kommandantenverfahren ab Erstattung der Disziplinaranzeige) entsteht nicht. Andererseits komme nun aber der § 85 Abs. 7 HDG 2014 hinsichtlich jener Anschuldigungspunkte zur Anwendung, bei denen ein Kommandantenverfahren anhängig gewesen sei. Diese wären im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis (30.09.2019) ex lege eingestellt. Durch das rechtswidrig von der Disziplinarkommission gegen ihn geführte Disziplinarverfahren sei er in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden.Eine Zustellung eines Bescheides mittels Telefax sei nicht vorgesehen. ln ständiger Rechtsprechung habe der VwGH judiziert, dass eine Übermittlung eines Bescheides per Telefax keine rechtswirksame Zustellung bewirke, insbesondere wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Anhaltspukte für die Verwendung einer Amtssignatur iSd § 19 E-Government-Gesetz vorliegen würden.Hinsichtlich aller Anschuldigungspunkte liege Verjährung vor. Der Anschuldigungspunkt 1 sei der Disziplinarbehörde am 15.09.2019 bekannt geworden und diesbezüglich am 17.09.2019 ein Kommandantenverfahren eingeleitet, jedoch nie abgeschlossen worden. Vom Anschuldigungspunkt 2. habe die Disziplinarbehörde am 17.09.2019 Kenntnis erlangt und deswegen ebenfalls am 17.09.2019 ein Kommandantenverfahren eingeleitet. Dieses sei jedoch am 25.09.2019 im Zuge einer mündlichen Disziplinarverhandlung eingestellt worden. Bis zum 30.09.2019 sei zu diesem Anschuldigungspunkt kein neuerliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Anschuldigungspunkt 3 sei der Disziplinarbehörde seit dem 13.09.2019 bekannt. Es sei ein Kommandantenverfahren eingeleitet, jedoch nicht abgeschlossen worden. Vom Anschuldigungspunkt 4 habe die Disziplinarbehörde am 16.09.2019 Kenntnis erhalten, jedoch sei deswegen weder im Einsatzraum, noch vom Kdt AuslEBa ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Durch die Erstattung der Disziplinaranzeige an die DKS habe das gegenständliche Disziplinarverfahren vor der DKS (§ 68 HDG 2014) begonnen, obwohl diese rechtswidrig erstattet worden sei und die Voraussetzungen für ein Senatsverfahren zu keinem Zeitpunkt vorgelegen wären. Das Verfahren sei daher von Anfang an unzulässig gewesen. Im Falle einer rechtmäßigen Disziplinaranzeige wären gemäß § 62 Abs. 4 HDG 2014 ab diesem Zeitpunkt die beiden im Einsatzraum eingeleiteten Kommandantenverfahren hinsichtlich der beiden noch offenen Anschuldigungspunkte 1 und 3 ex lege eingestellt gewesen. Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2 und 4 wäre auch durch eine rechtmäßige Disziplinaranzeige keine Änderung eingetreten, weil es zum Zeitpunkt der Erstattung derselben kein anhängiges Kommandanten verfahren gegeben habe. Hinsichtlich aller in der Disziplinaranzeige angeführten Anschuldigungspunkte hätte im Falle einer rechtmäßigen Disziplinaranzeige ab dem 30.09.2019 kein eingeleitetes Disziplinarverfahren existiert.

Die Einleitung eines Kommissionsverfahrens sei im § 71 Abs 2 HDG 2014 geregelt. Die Disziplinarkommission habe einen Einleitungsbeschluss zu fassen, falls ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs 3 HDG 2014 nicht vorliege. Die Einleitung sei daher mittels Bescheid zu verfügen. Um den Eintritt der sechsmonatigen Verfolgungsverjährung hintanzuhalten, müsse nach stRsp des VwGH der Einleitungsbeschluss gegenüber dem beschuldigten Beamten innerhalb der Verjährungsfrist erlassen werden. Aufgrund der dargestellten Zeitpunkte, an denen die Anschuldigungspunkte dem Disziplinarkommandanten zur Kenntnis gelangt seien, wäre hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1 am 15.03.2020, hinsichtlich Anschuldigungspunkt 2 und 4 am 16.03.2020 und hinsichtlich Anschuldigungspunkt 3 am 13.03.2020 Verfolgungsverjährung eingetreten. Da der Einleitungsbeschluss jedoch erst am 15.06.2020 erlassen worden sei, wäre zu diesem Zeitpunkt bereits hinsichtlich aller Anschuldigungspunkte Verfolgungsverjährung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 eingetreten. Darauf folgt eine rechtliche Auseinandersetzung mit einem Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2015, W208 2107261, mit dem Ergebnis, dass das BVwG darin infolge falscher Gesetzesauslegung zur Fiktion der Kontinuität einer einmal erfolgten Einleitung eines Disziplinarverfahrens gelangt wäre. Diesem sei daher nicht zu folgen. Die Verfolgungsverjährung werde im Falle der Einstellung des Kommandantenverfahrens gemäß § 62 Abs 4 HDG 2014 durch die ursprünglich erfolgte Einleitung weder gehemmt noch „unterbrochen". Für die Berechnung der Verfolgungsverjährung im Hinblick auf die Erlassung des Einleitungsbeschlusses sei jedenfalls der ursprüngliche Zeitpunkt der Kenntnis der Disziplinarbehörde von einer Dienstpflichtverletzung heranzuziehen.

Darüber hinaus sei das Verfahren mangelhaft geführt worden. Mit Schriftsatz vom 13.02.2020 sei unter Angabe konkreter Beweisthemen begründet beantragt worden, seinen Sohn niederschriftlich einzuvernehmen. Im Gegensatz zu den von der DKS angeordneten Einvernahmen des VdeE und des Bgdr R sei dessen Einvernahme jedenfalls geeignet gewesen zur Erforschung der materiellen Wahrheit beizutragen, weil dieser eigene Wahrnehmungen gemacht habe und seine Beweisaussage der vollen Strafdrohung des § 288 StGB unterliegen würde. Die Vorgangsweise der Disziplinarkommission widerspreche der Offizialmaxime und dem Grundsatz der materiellen Wahrheit. Parteiengehör sei nicht gewährt worden. Die Beweiswürdigung sei unschlüssig. Der bisherige Gang des Verfahrens im Zusammenhang mit seiner Repatriierung, der Auflösung des AE-VB Dienstverhältnisses und dem Disziplinarverfahren sowie dessen Verlauf würden subjektive Willkür indizieren, weil die Disziplinarbehörden dem Beschwerdeführer anscheinend aus persönlichen und/oder sonstigen Gründen absichtlich Unrecht zugefügt hätten. Objektive Willkür liege vor, weil die Disziplinarkommission die Rechtslage völlig und gehäuft verkannt habe.

Schließlich wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Beschluss infolge Nichtigkeit beheben und der Behörde l. Instanz die Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens mit Beschluss, in eventu die Einstellung des Disziplinarverfahrens auftragen. Allenfalls möge der angefochtene Beschluss behoben und dahingehend abgeändert werden, dass ein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten nicht eingeleitet wird oder eventualiter das anhängige Verfahren eingestellt wird. Jedenfalls möge die mündliche Verhandlung über die gegenständliche Beschwerde anberaumt werden.

20. Mit Schriftsatz vom 27.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer war von 28.06.2019 bis zum Ablauf des 30.09.2019 Auslandseinsatz-Vertragsbediensteter des Österreichischen Bundesheeres und damit Soldat im Dienstverhältnis. Konkret leistete er Auslandseinsatz als XXXX beim COM/KFOR in PRISTINA (unmittelbar geführt durch den COM/KFOR) mit dem temporären Dienstgrad Oberst.

Zu Tatvorwurf 1:Am 13.09.2019 holte der Beschwerdeführer seine Tochter am Flughafen in Pristina ab und brachte sie in das KFOR-Camp Film City. Dort checkte sie mit ihrem Ausweis ein und erhielt einen Escorted–Card (bzw. Escorted-Visitors-Pass) der sie als Zivilistin zum begleiteten Aufenthalt im Camp berechtigte. Am 14.09.2019 verließ der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Tochter das Camp in einem KFOR Fahrzeug um 10:15 Uhr durch den Haupteingang. Dabei fragten sie die Wache, ob es möglich wäre, das Camp für einen kurzen Zeitraum zu verlassen, ohne die Tochter auszuchecken. Die Wache stimmte zu und die beiden verließen das Camp mit dem Escorted-Visitors-Pass der Tochter. Um 19:39 Uhr desselben Tages fuhren der Beschwerdeführer und seine Tochter wieder durch den Haupteingang zurück in das Camp. Es besteht der begründete Verdacht, dass die Wache dabei dem Beschwerdeführer den Befehl erteilte, das Auto unmittelbar nach dem Hauteingang abzustellen und seine Tochter im Wachhaus einzuchecken, der Beschwerdeführer diese Anordnung jedoch ignorierte und weiter ins Camp einfuhr.

Der konkrete Vorwurf wurde dem Vorgesetzten der entsendeten Einheit AUTCON/KFOR (VdeE) als Einheitskommandanten des Beschwerdeführers mit Military Police Report Nr. 0165/19 vom 14.09.2014 zur Kenntnis gebracht. Mit Benachrichtigung vom 17.09.2019 leitete dieser gegen den Beschwerdeführer in der Angelegenheit ein Disziplinarverfahren (Kommandantenverfahren) ein.

Zu Tatvorwurf 2:Dem Vorgesetzten der entsendeten Einheit AUTCON/KFOR (VdeE) gelangte der diesem Tatvorwurf zugrundeliegende Sachverhalt als Disziplinarbehörde Einheitskommandant am 17.09.2019 zur Kenntnis. Noch am gleichen Tag leitete er gegen den Beschwerdeführer deswegen ein Kommandantenverfahren ein. Am 25.09.2019 führte der VdeE mit dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durch, wobei er den Beschwerdeführer von der formlosen Einstellung des Disziplinarverfahrens hinsichtlich dieses Anschuldigungspunktes in Kenntnis setzte.

Zu Tatvorwurf 3:Mit zwei Schreiben vom 02.09.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Kärnten für den 19.09.2019 und den 24.09.2019 zur Vernehmung als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren, das in keinem Zusammenhang mit KFOR stand, vorgeladen. (AS 38 – 39). Am 10.09.2019 legte der Beschwerdeführer dem COM/KFOR die beiden Ladungen und eine ausgefüllte NATO-TRAVELORDER, ausgestellt auf den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 18.09.2019 bis 25.09.2019 vor (AS 30). Als Grund der Reise ist darin angegeben: „WITTNES IN POLICE INVESTIGATION RELATED TO KOSOVO/KFOR“. Der Com/KFOR genehmigte während des Gesprächs die Reise, indem er die Nato-Travelorder unterfertigte. Noch am gleichen Tag teilte der COM/KFOR dem stellvertretenden COM/KFOR, Brigadier R, mit, dass ihn der Beschwerdeführer mit einer Zeugenladung in einer Angelegenheit konfrontiert habe, die seines Empfindens keinen direkten Bezug zu KFOR aufweise. Aufgrund der Darstellungen des Beschwerdeführers habe sich jedoch ein dienstlicher Zusammenhang mit KFOR nicht gänzlich ausschließen lassen und auch weil der Beschwerdeführer ein direkter Mitarbeiter des COM/KFOR sei, habe er die ihm vorgelegte Travelorder unterschrieben; einerseits weil er nicht genügend Zeit gehabt hätte, um den Sachverhalt zu prüfen, und anderseits, weil er dem Beschwerdeführer vertrauen würde. Er habe nun aber berechtigte Zweifel, ob es sich hierbei nicht doch um eine nationale Angelegenheit handeln würde. Er habe daher den Beschwerdeführer und den NCC (das ist Vorgesetzte der entsendeten Einheit, VdeE) um 18:00 Uhr zu sich bestellt. Um 17:30 fand vorgestaffelt ein Gespräch zwischen Bgdr R, dem VdeE und dem Beschwerdeführer statt. Dabei stellte der VdeE klar, dass es in Absprache mit dem Streitkräfteführungskommando in Österreich eine temporäre Rückholung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang geben werde und keine Veranlassung für die Übernahme der Kosten durch KFOR bestehe; die Flugtickets würden von Österreich zur Verfügung gestellt werden. Anschließend fand das Gespräch mit dem COM/KAFOR statt, an dem der Beschwerdeführer und der VdeE teilnahmen. Nach dem Gespräch kam der Beschwerdeführer neuerlich in das Büro des Brgdr R und berichtete, dass die Angelegenheit erledigt sei. Er habe dem COM/KFOR im Zuge des Gesprächs die Travelorder zurückgeben wollen, aber dieser habe keinen Bedarf dafür gesehen, weil ihm das „Offiziersehrenwort“ des Beschwerdeführers, diese nicht zu verwenden, ausreichen würde. Am 13.09.2019 erschien der Beschwerdeführer im Büro der Budgetassistentin und Reiseadministratorin der Hauptquartiers KFOR, legte ihr die unterschriebene Nato-Travelorder vor und beauftragte sie auf deren Grundlage die Tickets zu buchen, was diese auch tat. Es besteht der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer am Abend des 10.09.2019 im Zuge eines Sechsaugengesprächs mit dem COM/KFOR und dem VdeE vom COM/KFOR als seinen unmittelbaren Vorgesetzten den ausdrücklichen mündlichen Befehl erhalten hat, die zuvor vom COM/KFOR genehmigte Nato-Travelorder nicht zu verwenden, um im Zusammenhang mit den Zeugenladungen einen Flug nach Österreich auf Kosten der NATO zu buchen, und gegen diesen Befehl verstoßen hat, indem er am 13.09.2019 die Budgetassistentin und Reiseadministratorin der Hauptquartiers KFOR beauftragte, auf Grundlage ebendieser Nato-Travelorder Tickets zu buchen, was diese auch tat.

Der konkrete Vorwurf wurde dem des Beschwerdeführers mit Military Police Report Nr. 0165/19 vom 14.09.2014 zur Kenntnis gebracht. Mit Benachrichtigung vom 18.09.2019 leitete der VdeE als Einheitskommandanten gegen den Beschwerdeführer in der Angelegenheit ein Disziplinarverfahren (Kommandantenverfahren) ein.

Zu Tatvorwurf 4:Dem Vorgesetzten der entsendeten Einheit AUTCON/KFOR (VdeE) gelangte der diesem Tatvorwurf zugrundeliegende Sachverhalt als Disziplinarbehörde Einheitskommandant am 17.09.2019 zur Kenntnis. Gegen den Beschwerdeführer wurde in dieser Angelegenheit jedoch kein Kommandantenverfahren eingeleitet. Die erste Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgte in diesem Punkt mit dem beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der umfangreichen Aktenlage.

Zu Tatvorwurf 1:Dass der Beschwerdeführer am 13.09.2019 seine Tochter am Flughafen in Pristina abholte und sie in das KFOR-Camp Film City brachte, diese dort mit ihrem Ausweis eincheckte und eine Escorted–Card (bzw. Escorted-Visitors-Pass) erhielt, der sie als Zivilistin zum begleiteten Aufenthalt im Camp berechtigte, dass er am 14.09.2019 gemeinsam mit seiner Tochter das Camp in einem KFOR Fahrzeug um 10:15 Uhr durch den Haupteingang wieder verließ ohne die Tochter auszuchecken, nachdem er die Wache gefragt hatte, ob es möglich sei, das Camp für einen kurzen Zeitraum zu verlassen, und dass sie gemeinsam erst um 19:39 desselben Tages wieder durch den Haupteingang zurück ins Camp fuhren, ergibt sich aus den Ausführungen des im Akt aufliegenden Military Police Reports 0165/19 vom 14.09.2019 (AS 64 -65), welche insoweit mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen. Dass der begründete Verdacht vorliegt, dass die Wache dabei dem Beschwerdeführer den Befehl erteilte, das Auto unmittelbar nach dem Hauteingang abzustellen, um seine Tochter im Wachhaus einzuchecken, und dass der Beschwerdeführer diese Anordnung ignorierte und weiter ins Camp einfuhr, ergibt sich ebenfalls aus den diesbezüglich konkreten und unmissverständlichen Ausführungen des Military Police Reports 0165/19 vom 14.09.2019. Insofern der Beschwerdeführer dagegen ins Treffen führt, dies sei tatsachenwidrig, weil seine Tochter bereits am 13.09.2019 ordnungsgemäß im Camp eingecheckt und das Camp am 14.09.2019 mit Zustimmung der Campwache verlassen habe, ohne auszuchecken, weshalb die „Escortet Guestcard“ bei ihr verblieben sei, welche sie beim Wiederbetreten des Lagers am selben Abend gemeinsam mit ihrem Reisepass dem Wachposten vorgewiesen habe und es daher logischerweise auch keine Anordnung gegeben hätte, einzuchecken, vermag er damit den gegenständlichen Vorwurf nicht vollständig zu entkräften. Die Militärpolizei hat in ihrem Bericht unmissverständlich ausgeführt, dass der namentlich genannte Wachposten ausdrücklich gemeldet habe, dass er dem Beschwerdeführer angeordnet habe, das Fahrzeug hinter dem Haupteingang abzustellen und dessen Tochter im Wachhaus einzuchecken, dass der Beschwerdeführer diese Anordnung jedoch nicht befolgt habe und weiter ins Camp gefahren sei. Die weiteren Erhebungen der Militärpolizei hätten zwar ergeben, dass der Beschwerdeführer beim Verlassen des Camps um 10:15 Uhr die Wache gefragt habe, ob dies für kurze Zeit möglich wäre, ohne die Tochter auszuchecken und dass die Wache dem zugestimmt habe, dass die Zeit jedoch überschritten worden wäre. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Wache dem Beschwerdeführer bei seiner neuerlichen Zufahrt in das Camp um 19:39 Uhr tatsächlich aufgetragen hat, seine Tochter unverzüglich neuerlich einzuchecken und dass der Beschwerdeführer dieser ausdrücklichen Anordnung nicht nachgekommen ist. Und schließlich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen einen namentlich genannten und am vorliegenden Military Police Report beteiligten Angehörigen der Militärpolizei gegenüber der Staatsanwaltschaft den Vorwurf erhoben hat, dass dieser falsche und unvollständige Berichte gegen ihn verfasst hätte, noch kein Beweis dafür, dass der konkrete Bericht diesem Punkt tatsächlich falsch ist und daher kein begründeter Verdacht einer Pflichtverletzung des Beschwerdeführers vorliegen würde.

Der Bericht wurde dem Vorgesetzten der entsendeten Einheit AUTCON/KFOR (VdeE) als Einheitskommandanten des Beschwerdeführers am 14.09.2014 übermittelt. Dass dieser gegen den Beschwerdeführer in der Sache am 17.09.2019 ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat, ergibt sich aus der dem Beschwerdeführer übergebenen schriftlichen Mitteilung vom 17.09.2019 (AS 55).

Zu Tatvorwurf 2:

Dass der Vorgesetzten der entsendeten Einheit AUTCON/KFOR (VdeE) als Disziplinarbehörde Einheitskommandant gegen den Beschwerdeführer wegen diesem Tatvorwurf am 17.09.2019 ein Kommandantenverfahren eingeleitet hat, ergibt sich aus der dem Beschwerdeführer übergebenen schriftlichen Mitteilung vom 17.09.2019 (AS 55). Dass der VdeE am 25.09.2019 in diesem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchgeführt und ihm dabei von der formlosen Einstellung des Disziplinarverfahrens hinsichtlich dieses Anschuldigungspunktes in Kenntnis gesetzt hat, ergibt sich aus folgenden und in diesem Zusammenhang unzweifelhaften Ausführungen des von einem dabei anwesenden Offizier verfassten und im Akt aufliegenden Verhandlungsprotokoll (AS 172):

„(VdeE) leitet somit über zum eingeleiteten Disziplinarverfahren und teilt (dem Beschwerdeführer) mit, dass betreffend den Verdacht der unrechtmäßigen Rechnungslegung eines Mittagessens im Einsatzraum er (den Beschwerdeführer) dazu ermahnt wird sich an gültige Befehle in Bezug auf die Abrechnung zu halten und die zu Unrecht erhaltenen 8 €, welche er für seinen Sohn erhalten hat, wieder zurückzuzahlen. In diesem Bezug kann (VdeE) die niederschriftlichen Aussagen des (Beschwerdeführers) nachvollziehen und kann keine vorsätzliche Handlung durch diesen feststellen. …

… Auf Nachfrage des (Beschwerdeführers) bestätigt (der VdeE) ein weiteres Mal, keine weiteren Maßnahmen (außer die Aufforderung die bereits o.a. 8 € einzuzahlen) auf die zu Unrecht ausbezahlte AEV durchführen zu wollen.“

Zu Tatvorwurf 3:

Dass der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Kärnten für den 19.09.2019 und den 24.09.2019 zur Vernehmung als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren, das in keinem Zusammenhang mit KFOR stand, vorgeladen war, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Ladungen (AS 38 – 39) und den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers. Dass er dem COM/KFOR am 10.09.2019 die beiden Ladungen und eine ausgefüllte NATO-TRAVELORDER für den Zeitraum vom 18.09.2019 bis 25.09.2019 vorlegte und der COM/KFOR diese zunächst mit seiner Unterschrift genehmigte, ergibt sich aus der Im Akt aufliegenden NATO-TRAVELORDER (AS 30), den diesbezüglichen niederschriftlichen Aussagen des stellvertretenden COM/KFOR, Bgdr R, vom 18.09.2019 (AS 86 – 93) sowie den in diesem Zusammenhang übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass der COM/KFOR dem stellvertretenden COM/KFOR, Brigadier R, noch am gleichen Tag mitteilte, dass ihn der Beschwerdeführer mit einer Zeugenladung in einer Angelegenheit konfrontiert habe, die seines Empfindens keinen direkten Bezug zu KFOR aufweise, er die ihm vorgelegte Travelorder jedoch unterschrieben habe, weil er nicht genügend Zeit gehabt hätte, um den Sachverhalt zu prüfen, nun aber berechtigte Zweifel hätte und deshalb den Beschwerdeführer und den NCC (das ist Vorgesetzte der entsendeten Einheit, VdeE) um 18:00 Uhr zu sich bestellt habe, ergibt sich aus den niederschriftlichen Aussagen des stellvertretenden COM/KFOR, Bgdr R, vom 18.09.2019 (AS 86 – 93); ebenso, dass es davor um 17:30 Uhr noch ein Gespräch zu diesem Thema zwischen Bgdr R, dem VdeE und dem Beschwerdeführer gegeben hat. Dass danach auch das Sechsaugengespräch zwischen dem COM/KAFOR, dem VdeE und dem Beschwerdeführer über die Nato-Travelorder stattgefunden hat, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Dass der begründete Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieses Gesprächs einen ausdrücklichen mündlichen Befehl des COM/KFOR erhalten hat, die kurz zuvor genehmigte Nato-Travelorder nicht zu verwenden, um im Zusammenhang mit den Zeugenladungen einen Flug nach Österreich auf Kosten der NATO zu buchen, ergibt sich zum einen aus dem diesbezüglichen Vorwurf des VdeE, der an diesem Gespräch persönlich teilgenommen hat (siehe dazu auch das von diesem verfasste Gedächtnisprotokoll, AS 54) sowie aus den niederschriftlichen Aussagen des stellvertretenden COM/KFOR, Bgdr R, vom 18.09.2019 (AS 86 – 93), worin dieser ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Sechsaugengespräch mit dem COM/KFOR beschreibt. Dass der Beschwerdeführer entgegen eines solchen Befehls am 13.09.2019 im Büro der Budgetassistentin und Reiseadministratorin des Hauptquartiers KFOR erschien, ihr die Nato-Travelorder vorlegte und sie beauftragte auf deren Grundlage die Tickets zu buchen, was diese auch tat, ergibt sich aus deren niederschriftlichen Zeugenaussage (AS 96).

Wenn der Beschwerdeführer nun dagegen vorbringt, dass er vom COM/KFOR tatsächlich keinen Befehl erhalten hätte, die Nato-Travelorder nicht zu verwenden und diesbezüglich den VdeE beschuldigt, bewusst falsche Vorwürfe gegen ihn zu erheben, und dabei auf seine eigenen Ausführungen gegenüber der Staatsanwaltschaft verweist, so stellt dies insgesamt noch keinen ausreichenden Grund für die Annahme dar, dass hier tatsächlich nicht vom begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Dies trifft auch auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu, konkret dass er dem COM/KFOR während des Gesprächs sogar zweimal angeboten habe, die Nato-Travelorder zurückzunehmen, was dieser jedoch nicht getan habe, denn es drängt sich in diesem Zusammenhang die Frage auf, weshalb er diese zurückgeben hätte wollen, wenn ihm der COM/KFOR deren Verwendung zuvor nicht untersagt hätte. Diesbezüglich ist auch auf die niederschriftlichen Aussagen des Brgdr R zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gespräch mit dem COM/KFOR berichtet habe, dass er dem COM/KFOR im Zuge des Gesprächs die Travelorder zurückgeben habe wollen, dieser dafür jedoch habe keinen Bedarf gesehen habe, weil ihm das „Offiziersehrenwort“ des Beschwerdeführers, diese nicht zu verwenden, ausreichen würde (AS 91).

Zu Tatvorwurf 4:

Dass dem Vorgesetzten der entsendeten Einheit AUTCON/KFOR (VdeE) der diesem Tatvorwurf zugrundeliegende Sachverhalt als Disziplinarbehörde Einheitskommandant am 17.09.2019 zur Kenntnis gelangte, ergibt sich aus dem im Akt aufliegende Military Police Report Nr. 0166/19 vom 17.09.2019 (AS 61). Das gegen den Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit kein Kommandantenverfahren eingeleitet wurde, ergibt sich ebenfalls unzweifelhaft aus den vorliegenden Disziplinarakten. 3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 75 Abs. 1 HDG normiert über welche Beschwerden das BVwG durch einen Senat zu entscheiden hat. Beschwerden gegen einen Beschluss der Disziplinarkommission nach § 72 Abs. 2 HDG sind davon nicht umfasst. Die gegenständliche Angelegenheit ist daher durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:

„Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

§ 7 der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), StF: BGBl. Nr. 43/1979 idF. BGBl. II Nr. 422/2019 lautet:

Gehorsam

§ 7. (1) Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.

Ablehnung von Befehlen

(2) Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, sind nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.

Abänderung durch spätere Befehle

(3) Würde der Vollzug eines Befehls durch einen späteren Befehl eines anderen Vorgesetzten ganz oder teilweise verhindert, so hat der Befehlsempfänger diesem Vorgesetzten den früher erhaltenen Befehl zu melden. Besteht der Vorgesetzte, der den späteren Befehl erteilt hat, auf der Ausführung seines Befehls, so ist dieser zu vollziehen. Das gleiche gilt, wenn weder Zeit noch Gelegenheit zu einer solchen Meldung besteht. Der Befehlsempfänger ist verpflichtet, jedem Befehlsgeber, dessen Befehl abgeändert wurde, die erfolgte Abänderung sobald wie möglich zu melden. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Vorgesetzten, der den späteren Befehl erteilt und auf dessen Ausführung bestanden hat, soweit ihm die frühere Befehlslage gemeldet wurde.

Selbständige Abänderung

(4) Wenn ein Befehl offenkundig1. durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist oder2. das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände verletzen würde

und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung an den Befehlsgeber besteht, so ist der Befehlsempfänger berechtigt, je nach Sachlage vom Vollzug des Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern; er hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die Absicht des Befehlsgebers zu verwirklichen. Der Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber sobald wie möglich zu melden. Einwände gegen einen Befehl

(5) Einwände gegen einen Befehl sind nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen1. der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde,2. dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder3. das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht.

Wird einem auf Grund der Z 2 oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen. Klarstellung von Befehlen

(6) Zweifel an der Richtigkeit eines Befehls sind durch Rückfragen zu klären. Fernmündlich oder durch Funkspruch übermittelte Befehle, die militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder Vorhaben betreffen, sind schriftlich festzuhalten.

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) idF. BGBl. I Nr. 16/2020 lauten:

Verjährung

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und

2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung. …

Einleitung des Verfahrens

§ 61. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen. …

Durchführung des ordentlichen Verfahrens

§ 62. (1) Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte1. das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder2. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.

(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.

(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.

(5) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.

Aufhebung von Entscheidungen

§ 67. (1) …

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Entscheidung eines Disziplinarkommandanten, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate1. nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,2. im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.

(5) Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 4 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.

Einleitung des (Kommissions)Verfahrens

§ 72. (1) Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.

(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Z 1 und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.

(3) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(4) Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen.

(5) Ab der Erlassung des Einleitungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(6) Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein.

Änderung der rechtlichen Stellung

§ 85. (1) Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist das Verfahren entsprechend der neuen rechtlichen Stellung durchzuführen.

(2) Ist gegen einen Soldaten, der1. Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst, oder2. dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand,

ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Z 1 gilt nicht, sofern der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört. Im Falle der Z 2 tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung nach § 54.

(7) Ist gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand ein Kommandantenverfahren anhängig, so gilt dieses Verfahren zu diesem Zeitpunkt als eingestellt.

Maßgebliche Judikatur zum Einleitungsbeschluss:Zum Heeresdisziplinargesetz hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Einleitungsbeschluss, welcher im Kommissionsverfahren als Einleitung des Verfahrens zu erlassen ist, zwar nicht die einzelnen Fakten in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschreiben muss, aber es muss gegen den Beamten ein aus den konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen (Hinweis E vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243). Erst der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Was für einen Einleitungsbeschluss gilt, kann als Richtlinie auch für die formlos zu erfolgende Einleitung eines Kommandantenverfahrens herangezogen werden (VwGH 16.10.2008, 2008/09/0050).

Da die Bestimmungen des HDG 1994 über den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 im Wesentlichen entsprechen, bestehen keine Bedenken, die in dieser Hinsicht zum BDG 1979 ergangenen Grundsätze der Rechtsprechung auf das HDG 1994 zu übertragen, insbesondere auch hinsichtlich der Vorgangsweise, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss gleichzeitig gefasst werden (Hinweis E 15.9.1994, 92/09/0382; VwGH 17.05.2000, 97/09/0373).

Im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lassen sich unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit der diesbezüglichen Bestimmungen im BDG 1979 und im HDG 2014 die vom ihm entwickelten Grundsätze seiner Rechtsprechung zum Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 auch auf im Kommissionsverfahren nach dem HDG 2014 ergangene Einleitungsbeschlüsse übertragen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Zur Nichteinleitung und Einstellung des Disziplinarverfahrens:

Zu Tatvorwurf 2:Wie oben festgestellt, hat der Vorgesetzte der entsendeten Einheit AUTCON/KFOR (VdeE) als zuständige Disziplinarbehörde Einheitskommandant gegen den Beschwerdeführer wegen dieses Tatvorwurfs am 17.09.2019 ein Kommandantenverfahren eingeleitet. Am 25.09.2019 führte der VdeE mit dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durch. Dabei teilte er dem Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 2 letzter Satz die formlose Einstellung des Disziplinarverfahrens hinsichtlich dieses Anschuldigungspunktes mit. Dass auch eine solche formlose Einstellung eine gewisse Rechtskraft entfaltet, und zwar unabhängig davon, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Einstellung nach § 62 Abs. 3 HDG tatsächlich vorliegen, ergibt sich unzweifelhaft aus § 67 Abs. 4 und 5 HDG, wonach die Aufhebung der Entscheidung eines Disziplinarkommandanten, mit der ein Disziplinarverfahren formlos eingestellt wurde, nur während eines Zeitraums bis zu drei Monate nach der Einstellung möglich ist und mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung zu erfolgen hat. Ein derartiger Bescheid wurde hier nicht erlassen.

Auch wenn die Einstellung eines Kommandantenverfahren nicht mit Bescheid, sondern gemäß § 62 Abs. 3 HDG formlos erfolgt, ist daher von einer entschiedenen Sache auszugehen, sobald die Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich geworden ist. Damit ist die Wirkung verbunden, dass über dieselbe Sache nicht mehr neuerlich entschieden werden darf. Das war bei Anschuldigungspunkt 2 der Fall. Der Disziplinarkommission war daher die neuerliche Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer in derselben Sache verwehrt. Gemäß § 62 Abs. 3 Z 3 HDG ist ein Disziplinarverfahren einzustellen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Dies ist im Zusammenhang mit dem vorliegenden Tatvorwurf der Fall, weshalb das Disziplinarverfahren einzustellen war.

Zu Tatvorwurf 4:

Wie oben festgestellt gelangte dem Vorgesetzten der entsendeten Einheit AUTCON/KFOR (VdeE) als Disziplinarbehörde Einheitskommandant der diesem Tatvorwurf zugrundeliegende Sachverhalt am 17.09.2019 zur Kenntnis. Gegen den Beschwerdeführer wurde in dieser Angelegenheit jedoch kein Kommandantenverfahren eingeleitet. Die erste Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgte in diesem Punkt mit beschwerdegegenständlichem Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission.

In diesem Zusammenhang wendet der Beschwerdeführer nun zu Recht das Verfolgungshindernis der Verjährung ein. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 HDG darf ein Verdächtiger wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist.

Da dem VdeE als für den Beschwerdeführer zuständige Disziplinarbehörde der Verdacht der gegenständlichen Pflichtverletzung am 17.09.2019 zur Kenntnis gelangte, endete die sechsmonatige Verjährungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 HDG mit Ablauf des 17.03.2020. Um hier keine Verjährung eintreten zu lassen, wäre es notwendig gewesen, spätestens an diesem Tag einen Einleitungsbeschluss zu erlassen.

Die Disziplinarkommission hat den beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss am 16.03.2020 und damit noch innerhalb der Verjährungsfrist verfasst. Dies ist jedoch insofern irrelevant, als ein Bescheid erst mit seiner Erlassung existiert und damit nach außen entsprechende Rechtswirkungen zu erzeugen kann. Der VwGH führt dazu in ständiger Judikatur Folgendes aus (zB. VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121):

“"Erlassung" eines Bescheides bedeutet Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (Hinweis B vom 18. Februar 1988, 88/09/0002, und das E vom 20. März 2001, 2000/11/0336). Auch in Ansehung von Bescheiden kollegial eingerichteter Verwaltungsbehörden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf den der Erlassung des Bescheides - bei schriftlichen Bescheiden also auf den der Zustellung an die Partei - an (Hinweis E vom 25. September 2012, 2008/04/0045, mwN, sowie VfSlg. 9428/1982 und 13111/1992).“

Der Einleitungsbeschluss musste daher bis zum 17.03.2020 einer Partei zugestellt werden, um die Verjährung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 HDG nicht eintreten zu lassen. Laut Akt hat die Disziplinarkommission den Einleitungsbeschluss dem bevollmächtigten rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 16.03.2020 per Telefax übermittelt. Der Beschluss war jedoch lediglich vom Vorsitzenden unterzeichnet und trug keine Amtssignatur, weshalb dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Recht zu geben ist, dass dessen Übermittlung per Telefax keine rechtswirksame Zustellung zur Folge hatte. (Siehe dazu VwGH 27.03.2014, 2013/10/2014: „Maßgebend für die Wahrung der Frist des § 51 Abs. 7 VStG durch den UVS ist die Erlassung des Bescheides, welche einerseits durch mündliche Verkündung in der Verhandlung (vgl. § 51h Abs. 4 letzter Satz legcit) oder aber durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides erfolgen kann; in letzterem Fall genügt zur Wahrung der Frist auch die Zustellung des Bescheides an die Behörde erster Instanz. Eine Übermittlung eines Bescheides per Telefax bewirkt (insbesondere wenn keine Anhaltspunkte für die Verwendung einer Amtssignatur iSd § 19 E-Government-Gesetz vorliegen) keine rechtswirksame Zustellung des Bescheides (vgl. E 11. November 2013, 2012/22/0126). Der angefochtene Bescheid wurde somit erst nach Ablauf der Frist gemäß § 51 Abs. 7 VStG - durch seine Zustellung an die Erstbehörde - erlassen.“)Im vorliegenden Fall erfolgte die erstmalige Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an den rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 15.06.2020 und damit die Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides erst nach Ablauf der oben genannten Verjährungsfrist. Der Einleitung eines Disziplinarverfahrens stand zu diesem Zeitpunkt das Verfolgungshindernis der Verjährung nach § 3 Abs. 1 Z 1 HDG entgegen, weshalb auch in diesem Anschuldigungspunkt das Disziplinarverfahren gemäß § 62 Abs. 3 Z 3 HDG einzustellen war.

Zur Abweisung der Beschwerde:

Wie oben festgestellt besteht auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen der begründete Verdacht, dass die Camp-Wache dem Beschwerdeführer beim Einfahren in das Camp am 14.09.2019 um 19:39 Uhr den Befehl erteilte, das Auto unmittelbar nach dem Hauteingang abzustellen und seine Tochter im Wachhaus einzuchecken, dass der Beschwerdeführer diese Anordnung jedoch ignorierte und weiter ins Camp einfuhr (Tatvorwurf 1).

Weiters besteht der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer am Abend des 10.09.2019 im Zuge eines Sechsaugengesprächs mit dem COM/KFOR und dem VdeE vom COM/KFOR als seinen unmittelbaren Vorgesetzten den ausdrücklichen mündlichen Befehl erhalten hat, die zuvor vom COM/KFOR genehmigte Nato-Travelorder nicht zu verwenden, um im Zusammenhang mit den Zeugenladungen einen Flug nach Österreich auf Kosten der NATO zu buchen, und schließlich gegen diesen Befehl verstoßen hat, indem er am 13.09.2019 die Budgetassistentin und Reiseadministratorin der Hauptquartiers KFOR beauftragte, auf Grundlage ebendieser Nato-Travelorder Tickets zu buchen, was diese auch tat (Tatvorwurf 3).

Die dem Beschwerdeführer hier angelasteten Taten sind nach Ort, Zeit und Tatumständen für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses ausreichend konkretisiert und auch grundsätzlich geeignet, den Verdacht der schuldhaften Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 7 Abs. 1 ADV zu begründen. Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein. Zu prüfen ist hier lediglich, ob allenfalls offenkundige Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen.

In der Beschwerde wird eingewendet, dass die Disziplinaranzeige rechtswidrig erstattet worden sei, weil nach § 62 Z 2 HDG 2014 im Kommandantenverfahren über Pflichtverletzungen von Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu entscheiden sei, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist. Eine Disziplinaranzeige dürfe nur dann erstattet werden, wenn diese Voraussetzung nicht vorliege. Weder der Disziplinarkommandant im Einsatzraum, noch der Kdt AuslEBa seien davon ausgegangen, dass bei dem ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen mit einer Geldbuße nicht das Auslangen zu finden wäre. Der einzige Grund für die Disziplinaranzeige sei jedoch der Umstand gewesen, dass aufgrund der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Dienstverhältnis die Zeit für ein ordnungsgemäß durchgeführtes Kommandantenverfahren nicht mehr ausgereicht hätte, was auch in der Disziplinaranzeige zum Ausdruck gebracht worden sei. Mangels des Vorliegens der für die Erstattung der Disziplinaranzeige erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen sei diese rechtswidrig und könne daher nicht die Durchführung eines Senatsverfahrens begründen. Das darauf aufbauende Verfahren vor der DKS sei daher zur Gänze rechtswidrig. Da die Voraussetzungen für die Erstattung der Disziplinaranzeige zu keinem Zeitpunkt vorgelegen seien, seien auch alle sonstigen Rechtsfolgen der Disziplinaranzeige nicht eingetreten. Die im § 62 Abs. 4 HDG 2014 angeführte Rechtsfolge (ex lege Einstellung der eingeleiteten Kommandantenverfahren ab Erstattung der Disziplinaranzeige) entsteht nicht. Andererseits komme nun aber der § 85 Abs. 7 HDG 2014 hinsichtlich jener Anschuldigungspunkte zur Anwendung, bei denen ein Kommandantenverfahren anhängig gewesen sei. Diese wären im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis (30.09.2019) ex lege eingestellt. Durch das rechtswidrig von der Disziplinarkommission gegen ihn geführte Disziplinarverfahren sei er in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden.

Dazu ist Folgendes festzustellen:

Gemäß § 59 Z 2 HDG ist über Pflichtverletzungen von Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, im Kommandantenverfahren zu entscheiden, sofern keine strengere Strafe als Geldbuße erforderlich ist. Gemäß § 62 Abs. 2 Z 2 HDG hat der Disziplinarvorgesetzte die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zu Beförderung oder die Degradierung „erforderlich erscheint“. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass Disziplinarverfahren gegen Soldaten im Dienstverhältnis grundsätzlich in Form eines Kommandantenverfahrens abzuwickeln sind, solange davon auszugehen ist, dass keine strengere Strafe als Geldbuße erforderlich sein wird. Bei der Beurteilung Frage, ob in einem konkreten Fall eine höhere Strafe als Geldbuße „erforderlich erscheint“ und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Disziplinaranzeige vorliegen, handelt es sich aber lediglich um eine vorläufige Prognoseentscheidung des Disziplinarvorgesetzten, an die die Disziplinarkommission (bzw. die Bundesdisziplinarbehörde) nicht gebunden ist. Andernfalls käme man zu dem Ergebnis, dass der Senat im Kommissionsverfahren keine niedrigere Strafe als eine Geldstrafe verhängen dürfte. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr geht die Zuständigkeit zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens mit Erstattung einer Disziplinaranzeige in jedem Fall auf die Disziplinarkommission (Bundesdisziplinarbehörde) über, und zwar auch dann, wenn die Prognoseentscheidung des Disziplinarvorgesetzten objektiv gesehen falsch war, weil tatsächlich die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Kommandantenverfahren vorgelegen wären. Eine solche Zuständigkeit verbleibt auch bis zum Abschluss des Verfahrens bei der Disziplinarkommission (Bundesdisziplinarbehörde), weil es keine gesetzliche Grundlage für einen allfälligen Rückübergang auf den Disziplinarvorgesetzten gibt.

Der Einwand, dass im vorliegenden Fall mangels des Vorliegens der für die Erstattung der Disziplinaranzeige erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen diese rechtswidrig sei und daher nicht die Durchführung eines Senatsverfahrens begründen könne, geht damit ins Leere. Mit Erstattung der gegenständlichen Disziplinaranzeige am 30.09.2019 ist die Zuständigkeit für die Durchführung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens auf die Disziplinarkommission (Bundesdisziplinarbehörde) übergegangen. Seitdem ist gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren (Kommissionsverfahren) bei der Disziplinarkommission (Bundesdisziplinarbehörde) anhängig und das in derselben Sache bis zu diesem Zeitpunkt gegen ihn anhängige Kommandantenverfahren gemäß § 62 Abs. 4 HDG eingestellt. Der Vollständigkeit halber sei hier noch angemerkt, dass Verletzungen der Gehorsamspflicht im militärischen Bereich grundsätzlich als schwerwiegend gelten, weshalb auch nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen für ein Kommissionsverfahren hier auch objektiv vorliegen.

Der Beschwerdeführer wendet nun weiter ein, dass hinsichtlich aller Anschuldigungspunkte Verjährung vorliege. Die Einleitung eines Kommissionsverfahrens sei im § 71 Abs 2 HDG 2014 geregelt und mittels Bescheid zu verfügen. Um den Eintritt der sechsmonatigen Verfolgungsverjährung hintanzuhalten, müsse nach stRsp des VwGH der Einleitungsbeschluss gegenüber dem beschuldigten Beamten innerhalb der Verjährungsfrist erlassen werden. Aufgrund der dargestellten Zeitpunkte, an denen die Anschuldigungspunkte dem Disziplinarkommandanten zur Kenntnis gelangt seien, wäre hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1 am 15.03.2020 und hinsichtlich Anschuldigungspunkt 3 am 13.03.2020 Verfolgungsverjährung eingetreten. Da der Einleitungsbeschluss jedoch erst am 15.06.2020 erlassen worden sei, wäre zu diesem Zeitpunkt bereits hinsichtlich aller Anschuldigungspunkte Verfolgungsverjährung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 eingetreten. Die Verfolgungsverjährung werde im Falle der Einstellung eines Kommandantenverfahrens gemäß § 62 Abs 4 HDG 2014 durch die ursprünglich erfolgte Einleitung weder gehemmt noch „unterbrochen". Für die Berechnung der Verfolgungsverjährung im Hinblick auf die Erlassung des Einleitungsbeschlusses sei jedenfalls der ursprüngliche Zeitpunkt der Kenntnis der Disziplinarbehörde von einer Dienstpflichtverletzung heranzuziehen. Das BVwG sei in seinem Erkenntnis vom 29.06.2015, W208 2107261, infolge falscher Gesetzesauslegung zur Fiktion der Kontinuität einer einmal erfolgten Einleitung eines Disziplinarverfahrens gelangt.

Wie bereits oben ausgeführt darf ein Verdächtiger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 HDG wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist. Der VdeE leitete als für den Beschwerdeführer zuständige Disziplinarbehörde Einheitskommandant am 17.09.2019 hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1 und am 18.09.2019 hinsichtlich Anschuldigungspunkt 3 und damit in beiden Fällen innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 3 Abs. 1 Z 1 HDG ein Disziplinarverfahren ein. Die Frage, ob eine solche Einleitung eines Kommandantenverfahrens auch für ein in derselben Sache nachfolgendes Kommissionsverfahren hinsichtlich der Frage der Verjährung maßgeblich ist, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits geprüft und ausdrücklich geklärt. So hat er in seinem Erkenntnis vom 24.01.2008, 2005/09/0105, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des HDG 2002 Folgendes ausgeführt:

„Im vorliegenden Fall erwies sich bereits nach der Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers (Unteroffizier, Kommandant einer Brückentransportgruppe bei der X-Kompanie/Pionierbataillon Y) die Strafbefugnis des Einheitskommandanten als zu gering, weshalb bereits am 26. Juni 2003 gemäß § 61 Abs. 2 Z. 3 HDG 2002 die Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission erstattet wurde. Mit diesem Verfahrensschritt erfolgte ex lege auch die formlose Einstellung des Kommandantenverfahrens gemäß § 61 Abs. 4 HDG 2002. Zur Beurteilung des Verjährungseinwandes war (des weiteren) zu prüfen, ob durch die mit der Erstattung der Disziplinaranzeige ex lege eintretende Einstellung des Kommandantenverfahrens gemäß § 61 Abs. 4 HDG 2002 auch die (formlose) Einleitung des Disziplinarverfahrens vernichtet wurde oder von einer Kontinuität der einmal erfolgten Einleitung auch im Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission auszugehen ist. Auch im Falle des in jedem Stadium des Verfahrens zu beachtenden Ungenügens der Strafbefugnis des Einheitskommandanten, einer Anzeigeerstattung und der damit verbundenen ex-lege-Einstellung im Sinne des § 61 Abs. 4 HDG 2002 liegt Kontinuität des einmal eingeleiteten Disziplinarverfahrens vor (ausführliche Begründung im E). Die anlässlich der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2003 (durch den Einheitskommandanten der X-Jägerbrigade, zu welcher das Pionierbataillon Y gehört) gesetzte erste Verfolgungshandlung wahrte daher auch im vorliegenden, auf Grund der Disziplinaranzeige des Einheitskommandanten durchgeführten Kommissionsverfahren die Verjährungsfrist.“

Aus dieser Entscheidung des VwGH geht zweifelsfrei hervor, dass durch die rechtzeitige Einleitung eines Kommandantenverfahrens die Verjährungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 HDG auch dann gewahrt wird, wenn dieses in der Folge aufgrund der Erstattung einer Disziplinaranzeige gemäß § 62 Abs. 4 HDG ex lege eingestellt ist, weil in einem solchen Fall von einer Kontinuität des einmal eingeleiteten Disziplinarverfahrens auszugehen ist. Das Verfolgungshindernis der Verjährung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 HDG liegt daher hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 und 3 nicht vor.

Zusammengefasst ist hinsichtlich dieser Anschuldigungspunkte von einem entsprechend konkreten und aufgrund der Aktenlage auch ausreichend begründeten Verdacht von Pflichtverletzungen auszugehen, um gegen den Beschwerdeführer die Einleitung eines Kommissionsverfahrens zu beschließen. Insofern in der Beschwerde die hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen an sich bestritten werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Klärung dieser Fragen Gegenstand des von der Bundesdisziplinarbehörde noch zu führenden Beweisverfahrens sein wird. Offenkundige Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens liegen hier jedenfalls nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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