VwGH 91/09/0190

VwGH91/09/019025.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. S in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten vom 23. August 1991, Zl. 2/6-DK/91, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 123 Abs. 1 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
BDG 1979 §102 Abs2;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §109 Abs1;
BDG 1979 §109 Abs3;
BDG 1979 §110 Abs1;
BDG 1979 §118 Abs1 Z1;
BDG 1979 §118 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §123;
BDG 1979 §124;
BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
BDG 1979 §102 Abs2;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §109 Abs1;
BDG 1979 §109 Abs3;
BDG 1979 §110 Abs1;
BDG 1979 §118 Abs1 Z1;
BDG 1979 §118 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §123;
BDG 1979 §124;
BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Der Punkt 1 des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit seiner mit 1. April 1991 erfolgten Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt von 1986 bis zum 31. Jänner 1991 Botschafter in X.

Mit Schreiben vom 23. Juli 1991 erstattete die Dienstbehörde gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige. In dieser wurden ihm fünf bestimmte Sachverhalte als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt, die sich auf Vorgänge während seiner Zeit als Botschafter in X beziehen. Die Anschuldigungen beruhen vor allem auf Berichten des Generalinspektors, der zwischen 24. Februar und 2. März 1991 zur Inspektion der Österreichischen Botschaft nach X zur Aufklärung verschiedener gegen den Beschwerdeführer erhobener Vorwürfe entsandt wurde.

Mit Schreiben vom 20. August 1991 nahm der Beschwerdeführer unter anderem zu den in dieser Disziplinaranzeige erhobenen Vorwürfen Stellung; er bezeichnete (mit jeweils näherer Begründung) die erhobenen Anschuldigungen als haltlos und beantragte, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens Abstand zu nehmen. Diese am 20. August zur Post gegebene und an die belangte Behörde adressierte Äußerung ist laut Eingangsstempel bei der belangten Behörde am 26. August 1991 eingelangt.

Bereits zuvor, nämlich am 23. August 1991, hatte die belangte Behörde beschlossen, gegen den Beschwerdeführer "gemäß § 123 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG) ein Disziplinarverfahren einzuleiten, und zwar wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen die allgemeine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 BDB (richtig: BDG) 1979 zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung, zu der auch das Bundeshaushaltsgesetz und die auf Basis gesetzlicher Bestimmungen erlassenen Vorschriften des Handbuchs für den auswärtigen Dienst und die 'Richtlinien für die Behandlung von Schadensfällen im Bereich der Bundesverwaltung' zählen; ferner wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen die Dienstpflicht zur Beachtung der Weisungen der Vorgesetzten nach § 44 Abs. 1 BDG 1979, zu denen auch die (Rund-)Erlässe der Zentrale an die Vertretungen im Ausland zählen; und schließlich wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen die Dienstpflichten der Vorgesetzten nach § 45 Abs. 1 BDG, für eine gesetzmäßige, wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Aufgabenerfüllung der Mitarbeiter zu sorgen".

Dieser Einleitungsbeschluß - dem Beschwerdeführer sowie seinem Beschwerdevertreter jeweils am 29. August 1991 zugestellt - weist folgenden (weiteren) Wortlaut auf:

"1) Nach der Darstellung des Dienstgebers hat dieser aufgrund eines am 25. Februar 1991 eingelangten Berichts des Generalinspektors Kenntnis darüber, daß Botschafter i.R. Dr. S einen am Dienstkraftwagen der österreichischen Botschaft X bereits im September 1990 aufgetretenen Schaden (an der Chassisleiste) nicht entsprechend den mit RE

Zl. 595.604/4-VI.3b/87 vom 15. April 1987 kundgemachten 'Richtlinien für die Behandlung von Schadensfällen im Bereich der Bundesverwaltung' unverzüglich gemeldet und untersucht, sondern diesbezüglich überhaupt keine Veranlassung getroffen haben soll. Erst nach dem Dienstantritt seines Funktionsnachfolgers bzw. durch die zwischen 24. Februar und 2. März 1991 erfolgte Inspektion der österreichischen Botschaft

X durch den Generalinspektor sei das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten über diesen Schadensfall in Kenntnis gesetzt und dadurch in die Lage versetzt worden, die zur Klärung der Schadensursache, der Verantwortlichkeit und des Schadenersatzes notwendigen Schritte zu setzen.

2) Außerdem hat nach der Darstellung des Dienstgebers dieser erst durch den am 12. März 1991 eingegangenen Bericht des Funktionsnachfolgers Kenntnis darüber, daß Botschafter i.R. Dr. S nicht für die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches für den vorstehend erwähnten Dienstkraftwagen gesorgt haben soll, obwohl ihn diese Verpflichtung in doppelter Hinsicht, nämlich nach § 30 Abs. 12, erster Satz, des Handbuchs für den österreichischen auswärtigen Dienst als Dienststellenleiter und nach dem vierten Satz der zitierten Handbuch-Bestimmung auch als den (hauptsächlichen) Fahrtenberechtigten traf.

3) Weiters hat nach der Darstellung des Dienstgebers dieser erst seit 12. bzw. seit 28. März 1991 Kenntnis darüber, daß Botschafter i.R. Dr. S im Zusammenhang mit der 1990 durch ihn erfolgten Anmietung eines Hauses in X den ihm unterstellten Kanzler der Botschaft veranlaßt haben soll, eine Bestätigung auszustellen, in der sich die Vertretungsbehörde verpflichtet, insbesondere für die pünktliche Mietenzahlung durch Dr. S zu sorgen. Die Dienstbehörde erblickt in einer solchen Vorgangsweise die unzulässige Haftungsübernahme durch eine Dienststelle des Bundes, da die nach § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/86, für derartige Haftungsübernahmen vorgeschriebene Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen nicht vorlag.

4) Nach der Darstellung des Dienstgebers hat dieser erst seit 12. März 1991 Kenntnis darüber, daß Botschafter i.R. Dr. S entgegen den langjährig bestehenden Weisungen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten am 26. Oktober 1990 keinen Empfang zum österreichischen Nationalfeiertag gegeben haben soll, was nach Auffassung des Dienstgebers die Verletzung der Dienstpflicht eines Missionschef bedeutet.

5) Schließlich hat nach der Darstellung des Dienstgebers dieser seit 12. bzw. seit 28. März 1991 Kenntnis darüber, daß Botschafter i.R. Dr. S als österreichischer Missionschef in X über die Verwendung von 20 wertvollen Widmungswerken, die der Botschaft X vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten mit Erlaß Zl. 232.50.01/1-VI.71/90 vom 28. Februar 1990 zur Verfügung gestellt worden waren, nicht die vorgeschriebenen Aufzeichnungen geführt bzw. führen lassen haben soll, sodaß die Ordnungsmäßigkeit der Verwendung dieser Stücke nicht nachvollziehbar wäre.

Nach Auffassung der Dienstbehörde sind im Zusammenhang mit den im vorstehenden wiedergegebenen Sachverhalten von Botschafter i.R. Dr. S die folgenden Dienstpflichtverletzungen begangen worden:

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