BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
HDG 2014 §3 Abs1
HDG 2014 §3 Abs3
HDG 2014 §5 Abs1
HDG 2014 §5 Abs2
HDG 2014 §51 Z4 lita
HDG 2014 §6
HDG 2014 §61 Abs1
HDG 2014 §62 Abs4
HDG 2014 §74 Abs2 Z1
MilStG §12 Abs1
StGB §33
StGB §57 Abs3
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W116.2107491.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Herbert KULLNIG und Dr. Sebastian HITZ über die Beschwerde von XXXX, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 10.10.2014, GZ: 697-15-DKS/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise insofern Folge gegeben als der Beschwerdeführer von jenem Teil des Anschuldigungspunktes 2., worin ihm vorgeworfen wird, dass er gepostet habe, "Ich denke man wird ihm bald die Arme brechen!!! Hoff ich zumindest!!!", wobei hier aus dem Zusammenhang heraus der ehemalige Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, XXXX gemeint gewesen sein könnte, im Zweifel freigesprochen wird.
Darüber hinaus wird die Beschwerde hinsichtlich Schuld und Strafhöhe als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Disziplinarkommission:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war XXXX, Militärkommando Niederösterreich (XXXX/MilKdoNÖ), wo er auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der XXXX eingeteilt war.
1.2. Mit Schreiben vom 03.02.2012 erstattete der Militärkommandant von Niederösterreich gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige wegen des Verdachts der Begehung von vier näher ausgeführten Pflichtverletzungen. In Anschuldigungspunkt 1. wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er am 03.08.2011 den Befehl seines Zugskommandanten, in das Pionierzentrum zu gehen, um die Baupioniere zu beaufsichtigen, mit den Worten "Ich werde nicht nach hinten gehen" nicht befolgt und sich mit beleidigenden und drohenden Worten "Schleich di, sonst fahr ich dir mit der Faust ins Gesicht" gegen den Befehl aufgelehnt hat. In der Angelegenheit sei nach Mitteilung an die Staatsanwaltschaft St. Pölten auch ein Strafverfahren anhängig.
Der Disziplinaranzeige war unter anderem ein gegen den Beschwerdeführer am 29.10.2011 in Rechtskraft erwachsenes Disziplinarerkenntnis beigeschlossen, wonach über diesen von der Disziplinarkommission für Soldaten (DKS) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.900,- Euro verhängt worden war, weil er am 04.02 2010 um ca. 1330 Uhr in Allentsteig einen ihm unterstellten Rekruten während der Ausbildung im Zuge eines Wortwechsels erfasst und gegen die Wand gedrückt hat, sodass dieser eine Prellung mit Bluterguss im Bereich der Schlüsselbeininnenseite erlitt. Der Beschwerdeführer war zuvor wegen dieser Tathandlung mit Urteil des Bezirksgericht St Pölten vom 07.12.2010 wegen § 36 Z 2 MilStG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden.
1.3. Mit Schreiben vom 28.02.2013 übermittelte der Militärkommandant NÖ der DKS das am 05.06.2012 gegen den Beschwerdeführer erlassene Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 05.06.2012, GZ13Hv43/12-13, womit dieser schuldig erkannt wurde, er hat am 3. August 2011 als OWm vorsätzlich den Befehl des ihm vorgesetzten OStv, sich nach hinten zu begeben und die Baupioniere zu beaufsichtigen, nicht befolgt, indem er sich gegen den Befehl durch beleidigende Worte, nämlich durch die Äußerung, er werde nicht nach hinten gehen und der OStv solle sich schleichen, sonst fahre ihm seine Faust ins Gesicht. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen des militärischen Ungehorsams nach § 12 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall MilStG begangen und wurde hierfür nach § 12 Abs. 1 MilStG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre verurteilt.
Mit dem ebenfalls übermittelten Urteil des OLG Wien vom 15.02.2013, GZ 21Bs351/12i, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des LG St. Pölten keine Folge gegeben und dieses damit rechtskräftig.
1.4. Mit Schreiben vom 16.09.2013 erstattete der Militärkommandant NÖ eine weitere Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer, worin ihm vorgeworfen wurde, er stehe im Verdacht, er habe am 3. oder 4. Juni 2013 durch das Posting auf der Facebook-Seite der FPÖ Traismauer "ICH DENKE DIE ÖSTERREICHER KOMMEN SEHR GUT OHNE EUCH ZURECHT!!! und dass IN JEDER HINSICHT!!!", und die Bezeichnung der Kommentatoren, die nicht seiner Meinung waren, als "Koffer" und "Kübelkinder", sowie durch die Aussagen auf seiner eigenen Facebook-Seite im Zeitraum zwischen 4. und 8. Juni 2013, dass er bei seinen Hochwassereinsätzen Ausländer beim Plündern gesehen hätte, und "ich denke man wird ihm bald die Arme brechen!!! hoff ich zumindest!!!" gepostet hat, wobei hier aus dem Zusammenhang heraus der ehemalige Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemeint gewesen sein könnte.
1.5. Mit Bescheid des Militärkommandanten Niederösterreich vom 11.06.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung von der unter 1.4. genannten Pflichtverletzungen vorläufig vom Dienst enthoben. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (in der Folge DKS) vom 11.03.2014, GZ 736-10-DKS/13, wurde der Beschwerdeführer vom Dienst enthoben.
1.6. Mit Bescheid der DKS vom 10.04.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung von insgesamt drei näher genannten Pflichtverletzungen (darunter auch die unter 1.2. und 1.4. genannten) beschlossen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.
1.8. Am 14.05.2014 führte die DKS in Anwesenheit des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch.
2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:
2.1. Mit dem im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündetem und danach schriftlich ausgefertigtem Disziplinarerkenntnis vom 10.10.2015 erkannte die DKS den Beschwerdeführer für schuldig (im Original, anonymisiert)
"dass er
1. weil er, indem er sich am 3. August 2001 (Anmerkung: offensichtlicher Schreibfehler, richtig 2011) gegen einen Befehl durch beleidigende Worte, nämlich durch die Äußerung, er werde nicht nach hinten gehen und OStv M solle sich schleichen, sonst fahre ihm seine Faust ins Gesicht, auflehnte, das Vergehen des Ungehorsams nach § 12 Absatz 1 Z 1 zweiter Fall Militärstrafgesetz begangen hat,
2. am 3. oder 4. Juni 2013 durch das Posting auf der Facebook-Seite der FPÖ Traismauer ICH DENKE DIE ÖSTERREICHER KOMMEN SEHR GUT OHNE EUCH ZURECHT!!! Und dass IN JEDER HINSICHT!!!, und die Bezeichnung der Kommentatoren, die nicht seiner Meinung waren, als "Koffer" und "Kübelkinder", sowie durch die Aussagen auf seiner eigenen Facebook-Seite im Zeitraum zwischen 4. und 8. Juni 2013, dass er bei seinen Hochwassereinsätzen Ausländer beim Plündern gesehen hätte, und "ich denke man wird ihm bald die Arme brechen!!! hoff ich zumindest!!!" gepostet hat, wobei hier aus dem Zusammenhang heraus der ehemalige Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, Mag. D gemeint gewesen sein könnte, gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr 333 (BDG 1979): "Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstl. Aufgaben erhalten bleibt", verstoßen hat, und so schuldhaft Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 HDG 2014 begangen hat.
Über (den Beschwerdeführer) wird gemäß § 51 Z 4. a) HDG 2014 einstimmig die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt."
Vom dritten Vorwurf wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Begründend führte die DKS in diesem Bescheid Folgendes aus (auszugsweise, anonymisiert):
"... Zu den in den Disziplinaranzeigen dargestellten Verdachtsmomenten möglicher Pflichtverletzungen des OWm R. wurden durch den zuständigen Einheitskommandanten zu Pkt. 1 mündlich am 6. September 2011, und zu Pkt. 2 am 11. Juni 2013 (Niederschrift) ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Zu den Verdachtspunkten trat jeweils Hemmung für den Zeitraum der Erstattung der Strafanzeige bis zum Eintreffen der Mitteilung über den Abschluss des Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten ein. (Aus dem Strafverfahren zu Vorwurfspunkt 1 entstand eine Hemmungsfrist von Oktober 2011 bis zumindest 15. Februar 2013 (Eintritt der Rechtskraft). Durch die vom zuständigen Disziplinarvorgesetzten erstatteten Disziplinaranzeigen wurden die Kommandantenverfahren eingestellt, die erfolgten Einleitungsvorgänge blieben aufrecht (Siehe hiezu auch Berufungskommission beim Bundeskanzleramt GZ 142/10-BK/05 vom 30. 11. 2005). Der Einleitungsbeschluss zur Disziplinarsache erging mit 10. April 2014. Verjährung liegt nicht vor.
Zu Beginn der Disziplinarverhandlung erklärte sich OWm R. zu dem Punkt 1 des Einleitungsbeschlusses schuldig, zu dem Punkt 2 nicht schuldig und zu dem Punkt 6 teilweise schuldig.
Aufgrund des Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung nimmt die DKS nachfolgende Sachverhalte als erwiesen an:
Zu Punkt 1:
Hier hatte der Senat aufgrund der Bindung an die Tatsachenfeststellungen des Gerichtes gern. § 5 Abs. 2 HDG 2014 dem Urteil des Landesgerichtes ST. PÖLTEN und der dortigen Tatsachenfeststellung zu folgen. Dieses Urteil ist am 15. Februar 2013 nach Entscheidung des Oberlandesgerichtes WIEN in Rechtskraft erwachsen.
Darin wurde OWm R. schuldig erkannt (auszugsweises Zitat): "er hat am 3. August 2011 in St. Pölten als Oberwachtmeister vorsätzlich den Befehl des Offizierstellvertreter M., sich nach hinten in das Pionierzentrum zu begeben und die Baupioniere zu beaufsichtigen, nicht befolgt, indem er sich gegen den Befehl durch beleidigende Worte, nämlich durch die Äußerung, er werde nicht nach hinten gehen und Martin solle sich schleichen, sonst fahre ihm seine Faust ins Gesicht, auflehnte. OWm R. hat hiedurch das Vergehen des Ungehorsams nach §12 Absatz 1 Z 1 zweiter Fall Militärstrafgesetz begangen"
Dieser Spruchinhalt wurde vom Senat als Sachverhaltsbasis für die Einordnung des Verhaltens im disziplinären Überhang unter die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 übernommen. ...
... Zu Punkt 6 ergab sich, dass OWm R. die im Vorwurfsbereich liegenden Aussagen betreffend die muslimische Jugend und die im weiteren Verlauf entstandenen Eintragungen verfasst und versandt hat. Er war in dem Zeitraum im Krankenstand und hat die Einträge von zu Hause aus vorgenommen. Weiter wurde herausgearbeitet, dass der Eintrag "ich denke man wird ihm bald die Arme brechen!!! hoff ich zumindest!!!" vom 20. September 2011, 20:09 Uhr als offensichtliche Antwort auf das Posting eines Facebook-Nutzers vom 20. September 2011, 17:42 Uhr (Zitat: "Ja, ja - der Arm des "Wehrdienstverweigers Nr. 1" ist ein langer!") aus Sicht des Senates mit an Sicherheit grenzender (größter) Wahrscheinlichkeit von OWm R. vorgenommen wurde.
Zur Beweiswürdigung:
Zu Punkt 1 hatte der Senat aufgrund der Bindungswirkung vom Inhalt des rechtskräftigen Spruches des Landesgerichtes ST. PÖLTEN und der dortigen Tatsachenfeststellung als Basissachverhalt auszugehen. Zu diesem Punkt hat OWm R. zu Beginn der Verhandlung sein Verschulden eingestanden. OWm R. führte ergänzend aus, dass er damals private Probleme gehabt habe, und auch zu OStv M kein gutes Verhältnis hatte.
Zu Punkt 2 hat OWm R. angegeben, dass er die Einträge betreffend die muslimische Jugend als Reaktion auf deren Aufruf zur Hochwasserhilfe hin vorgenommen hat. Er bezeichnete dies als dumme Aussagen, die nicht gegen die muslimische Jugend gerichtet gewesen seien. Es hätten sich so viele wichtiggemacht, und dies hätte er damit kritisieren und verhindern wollen. OWm R. führte weiter aus, dass es auch nicht böse und nicht rassistisch gemeint gewesen sei, und er ein Gespräch mit dem Präsidenten des Vereines gehabt hätte, der auch keinen solchen Hintergrund gefunden hätte. Der gesamte Inhalt habe sich ausschließlich auf das Hochwasser bezogen, so wie auch der Teil, wo er formuliert hatte: "....die Österreicher kommen sehr gut ohne euch zurecht, und das in jeder Hinsicht ...." (Original siehe Formulierung im Spruch). Er habe damit gemeint, dass nicht jeder hinfahren solle, und erst später Hilfe sinnvoll sei. Der Inhalt sei "aufgeblasen" worden, und die weiteren verwendeten Bezeichnungen "Kübelkinder" und "Koffer" für Personen, die auf seine Aussagen reagiert hatten, seien durch ihn aus der Emotion herausgeschrieben worden und dumm formuliert gewesen. Er habe sich entschuldigt. Die Konsequenzen seien ihm nicht bewusst gewesen.
Der Senat konnte dies nicht als glaubhaft werten. OWm R. war Administrator der Seite der FPÖ - TRAISMAUER. Dies lässt aus Sicht des Senates auf ein gewisses Maß von Verständnis und Wissen um Vorgänge und Abläufe im Bereich der IT - Kommunikation, zumindest diese Seite betreffend, schließen. Ohne um die IT - Aktivitäten der Teilorganisation TRAISMAUER Bescheid zu wissen, wird beurteilt, dass OWm R. sehr wohl bewusst gewesen sein musste, dass Eintragungen auf deren Seite (facebook) auch wieder gelesen werden, insbesondere wenn sie als Reaktion auf andere Eintragungen verfasst werden, und bewusst dem Medium als solche "rückübergeben" werden. Der Senat geht vom Wissen des OWm R. aus, dass Eintragungen in dieser Kommunikationsplattform Reaktionen hervorrufen können. Dass der Inhalt seiner Eintragung, wie er angibt, nicht gegen die muslimische Jugend und deren Hilfsangebot gerichtet, sondern in einem ganz anderen Zusammenhang, nämlich auf das Hochwasser bezogen, gemeint war, konnte vom Senat nicht nachvollzogen werden.
Es ist für den Senat aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus nicht erkennbar, dass mit der von OWm R. im Posting verwendeten Aussage "ausschließlich ein Bezug zum Hochwasser" herstellbar sein sollte, und dies vom Inhalt des Bezugsschreibens, dem Hilfsangebot der muslimischen Jugend, trennbar sein sollte.
Zu dem weiteren vorgeworfenen Eintrag "ich denke man wird ihm bald die Arme brechen!!! hoff ich zumindest!!!" bestritt OWm R., diesen selbst vorgenommen zu haben. Er wisse nichts von so einem Eintrag, und sein Profil müsse von jemand anderem dazu verwendet, oder für diesen Eintrag "gehackt" worden sein. Wie jemand anderer an sein Profil herankommen hätte können, konnte OWm R. nicht sagen, es wurden verschiedene Möglichkeiten dargestellt. Dies erschien dem Senat nicht glaubwürdig. Laut Angabe von OWm R. gibt es keinen Hinweis, dass jemand versucht hätte, auch vor oder nach diesem Eintrag, sein Profil ungerechtfertigt zu verwenden. Die Befragung des sachkundigen Vertreters des BMLVS ergab, dass es theoretisch zwar verschiedene Möglichkeiten gibt, an das Profil eines Nutzers zu gelangen, doch konnte kein Umstand oder Ereignis annähernd nachvollzogen werden, wo dies im Umfeld von OWm R. (Ausspähung oä.) hätte passiert sein können. Darüber hinaus, so der als Zeuge befragte sachkundige Vertreter BMLVS, wäre eine missbräuchliche Verwendung eines fremden Profils mit sehr hohem Aufwand verbunden.
Der Senat beurteilt, dass es aus der allgemeinen Lebenserfahrung nicht realistisch erscheint, dass ein Fremder, unter Zugrundelegung des angesprochenen hohen Aufwandes, zu dem relevanten Zeitpunkt (20. September 2011, 2009 Uhr), der logisch in den Ablauf passt, und aus Sicht des Senates sowohl inhaltlich, als auch von der Person OWm R. aus gesehen, wie sie sich bisher dem Senat darstellte, passend ein schlüssiges Antwortposting schreibt, und davor und danach keinerlei weitere Aktivitäten setzt. Der Senat schließt in die Beurteilung auch mit ein, dass OWm R. dieser singuläre konkrete Eintrag nach der inzwischen vergangenen Zeit letztlich nicht mehr erinnerlich sein könnte.
Der Zeuge Obstlt S. als Vorgesetzter Einheitskommandant gibt an, dass eine weitere Verwendung von OWm R. nur schwer vorstellbar wäre, da das Vertrauen nicht mehr gegeben sei. Es habe immer wieder disziplinäre Vorfälle gegeben, die in Ermahnungen und Disziplinarverfahren mündeten. Zu weiterführenden Kursen sei er gemeldet worden (sechsmal zum Stabsunteroffizierslehrgang), aber nicht angetreten. Eine Versetzung nach WIEN zur Garde wurde ebenfalls versucht, von dort aber abgebrochen, da es Schwierigkeiten gegeben habe. Die weitere Entwicklung hinsichtlich des bestehenden Aggressionspotentials sei nicht abschätzbar. Eine gezielte Einteilung sei auch nicht möglich, da es in den Verwendungen bisher immer Probleme gegeben habe. Grundsätzlich positive Dienstleistung habe es zwischendurch gegeben, aber immer wieder Rückschläge. Es mangele aus Sicht des Zeugen an Einsicht und Veränderungsfähigkeit. Die Summe der Ereignisse und Verfehlungen habe eine Situation ergeben, in der das Vertrauen einfach nicht mehr da sei. ...
... Zur rechtlichen Beurteilung: ...
... Zu Punkt 1:
Die Nichtbefolgung eines Befehles zählt aus Sicht des Senates zu den schwerwiegendsten Pflichtverletzungen innerhalb des Bundesheeres.
Wenn in dem hierarchischen System auch die allgemeine Verpflichtung seitens der Vorgesetzten zur Dienstaufsicht besteht, ist es unmöglich und auch nicht vorgesehen, jeden Befehl zu überwachen, und so seine Durchführung sicherzustellen. Deshalb ist im Kader und zu den Vorgesetzten hin, auch aus Eigenem darauf (vorausschauend) Bedacht zu nehmen und so zu agieren, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben erhalten bleibt. Der Senat sieht in der erforderlichen Bedachtnahme auf die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben dabei zweierlei Richtungen.
Einmal erscheint die Wahrnehmung der Aufgaben nach deren sachlichem Inhalt angesprochen. Dies bedeutet aus Sicht des Senates, dass der Befehl inhaltlich, also der vorliegenden Sache nach, entsprechend zu befolgen ist. Zum anderen ist dabei mit Sachlichkeit wohl auch die grundsätzlich emotionslose, also sachliche Wahrnehmung der Aufgaben unter Hintanhaltung der augenblicklichen eigenen Befindlichkeit oder die möglicherweise vor den Inhalt tretende Berücksichtigung eigener Wertigkeiten und Bewertungen gemeint. In beide Richtungen hat OWm R. im konkreten Fall aus Sicht des Senates durch sein Verhalten nicht auf die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben Bedacht genommen. Dem Inhalt nach hat er einen relativ einfach und leicht zu befolgenden und für einen Zwischenvorgesetzten als Routine anzusehenden Befehl zur Dienstaufsicht von einem Vorgesetzten unmittelbar erteilt einfach nicht befolgt und, der emotionalen Lage nach, ohne ersichtlichen Grund die Nichtbefolgung erklärt und dazu die Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber dem Vorgesetzten angedroht. Wenn so einfach zu befolgende Befehle in dieser Art und Weise von Kameraden in einem dem System immanenten Vorgesetzten-Untergebenenverhältnis zueinander nicht befolgt werden und nicht zur Ausführung gelangen, so hegt nicht nur die außerhalb des Systems stehende "Allgemeinheit" berechtigte Zweifel an der Sachlichkeit bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, sondern auch die innen stehenden Personen, wie insbesondere die Vorgesetzten und auch die Kameraden letztlich ebenso als Teil der Allgemeinheit. Wer ein Fehlverhalten in dieser Weise setzt, stellt das System selbst in Frage und seinen Platz darin.
Die Vorgesetzten und das Kaderpersonal müssen sich aufeinander verlassen können, um im Anlassfall gemeinsam im Sinne der erfolgreichen Auftragserfüllung ohne begleitende Unsicherheit, ob der Befehlsempfänger seinen Teil an der Aufgabe (befehlsgemäß) sachlich erfüllen wird, und so zum Ganzen beizutragen willens ist, handeln können. Wenn dieses Vertrauen nicht mehr besteht, ist die positive Auftragserfüllung in Frage gestellt. Dies trifft noch in weit schwerwiegenderem Maße in einem eventuellen Einsatz zu. Hier ist über den rein formalen Aspekt der Befolgung eines Befehles hinaus möglicherweise das Leben von Anderen von der sachlich entsprechenden Auftragserfüllung eines Einzelnen abhängig, wo sich Vorgesetzte und Kameraden in noch stärkerem Ausmaß darauf verlassen können müssen. Die Auflehnung gegen einen Befehl, dazu unter Androhung körperlicher Gewalt, dh. Inkaufnahme einer bewusst herbeigeführten möglichen Verletzung eines Anderen, hier eines Vorgesetzten, ist aus Sicht des Senates die schwerwiegendste Form eines unsachlichen Verhaltens und nicht akzeptabel. Das Vertrauen in die weitere sachliche Wahrnehmung der Aufgaben als Ausbilder von Rekruten in der Funktion als Kommandant und Vorbild und gegenüber Vorgesetzten als Befehlsempfänger und Ausführender erscheint dadurch massiv in Frage gestellt bzw. verloren.
Zu Punkt 2:
Das ÖBH wird in der Bevölkerung unter den prägenden Leitsatz vom "Schützen und Helfen" im Katastrophenfall nach wie vor als die Kraft wahrgenommen, die aufgrund ihrer Stärke und ihrer Fähigkeiten, insbesondere auch im Kaderpersonal, als bestgeeignete bei Großeinsätzen wirksam werden kann. Dieses Faktum erstreckt sich auch auf die Kooperationsfähigkeit mit unterschiedlichen anderen Organisationen und Gruppierungen. Aufgrund der zahlreichen positiv absolvierten Katastropheneinsätze besteht in der Bevölkerung ein großer Vertrauensvorschuss in dieser Richtung in die Institution selbst sowie auch in das Kaderpersonal. Aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht sind im ÖBH Staatsbürger unterschiedlicher Herkunft einberufen, die ihrer Verpflichtung gegenüber dem Staat nachzukommen haben. Die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben ohne Differenzierung im Ansehen der Person ist dabei eine der wesentlichen Erfordernisse sowohl für die erfolgreiche Durchführung der Ausbildung als auch von Einsätzen, und muss von den Kaderangehörigen als Arbeitsmaxime und Beispiel gelebt werden. OWm R. war zum gegebenen Zeitpunkt im Internet als Funktionär der Parteiorganisation TRAISKIRCHEN und mit seinem persönlichen und beruflichen Werdegang als Unteroffizier des ÖBH dargestellt und leicht identifizierbar. Aus Sicht des Senates wirkte das Verhalten von OWm R. durch das Antwortposting auf das Hilfsangebot der muslimischen Jugend und die Wortwahl in der darauf über das Medium Facebook geführten Auseinandersetzung diesen vorangeführten Intentionen bzw. der dargestellten Pflicht diametral entgegen. Bei der Beurteilung bzw. Einordnung des Verhaltens kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten tatsächlich entsprechende Reaktionen hervorruft, aus denen auf einen Vertrauensverlust geschlossen werden kann, sondern ob das Verhalten geeignet sein könnte, dies zu tun. Dies wird vom Senat bezugnehmend auf die oben angeführten Beurteilungskriterien bejaht. Die vom Senat abstrakt durchgeführte bejahende Beurteilung des Verhaltens von OWm R. im Hinblick auf einen Vertrauensverlust in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben wird durch die tatsächlich erfolgten Reaktionen auf die Postings aus Sicht des Senates bestätigt. Aus der Lebenserfahrung des Senates wurde beurteilt, dass die Antwort von OWm R. auf den Aufruf der Muslimischen Jugend Österreichs eine abwertende und ausschließende Bedeutung hat. Die Ausdrucksweise von OWm R. gegenüber der Muslimischen Jugend Österreichs nach deren Hilfsangebot wurde vom Senat in dieser Situation als diese Gruppierung in besonderem Maße diskriminierend gewertet. Die aggressive Art der Äußerung von OWm R. entbehrt aus Sicht des Senates jeglicher Grundlage. Sie entspringt offenbar aus der Person und deren Zugang zu bestimmten Inhalten und Abläufen. In einem Fall, in dem innerhalb der eingesetzten Kräfte immer wieder ein besonderer positiver Geist im an sich auftragsgemäßen Zusammenwirken herrscht, um eine der Basisaufgaben des Bundesheeres für Österreich und seine Bewohner bestmöglich zu erfüllen, und in dem auch die Bevölkerung im gemeinsamen Wollen sensibilisiert ist, laufen solche Äußerungen, die ein Kadersoldat des Bundesheeres in diesem Augenblick tätigt, dem Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben völlig zuwider. Das Vertrauen der Allgemeinheit und auch das der Kameraden und Vorgesetzten als Teil derselben in die weitere sachliche Wahrnehmung der Aufgaben als unvoreingenommener Ausbilder und Kadermann im Umgang mit Grundwehrdienern und auch den anderen Kameraden bzw. Vorgesetzten erscheint dadurch massiv beeinträchtigt bzw. verloren. Zu dem Teilaspekt zwei des zweiten Spruchpunktes hat der Senat beurteilt, dass, wenn auch die Meinungsfreiheit ein hoch anzusetzendes Gut ist, diese dort ihre Grenzen findet, wo ein Kadersoldat dem, nach lebensnaher Betrachtung und dem Kontext der Eintragungen eines J. unzweifelhaft als solchen erkennbaren, damaligen Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber die Hoffnung ausspricht, dass man ihm (dem Bundesminister) bald die Arme brechen wird. Dies fügt sich aus Sicht des Senates durchaus in die bisher wahrgenommene Handlungs- und Umgangswelt von OWm R. ein. OWm R., als Angehöriger des Bundesheeres, der auch in Internet als solcher identifizierbar war und ist, wird dies vom Senat als Nichtbeachtung des Gebotes zur Bedachtnahme auf die Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben gewertet, wenn hier, ausschließlich unter Herbeiredung von Gewalt, gegen den damaligen Ressortminister, somit auch einem Vorgesetzten, gepostet wird. ...
... Zur Strafbemessung:
Die Strafe war im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß § 6 HDG 2014 zu bemessen.
Grundlage für die Strafbemessung war die von OWm R. die zu Punkt 1 und dem Teilaspekt 1 des zweiten Punktes des Spruches eingestandene Schuld. Der Stellenwert der verletzten Pflicht wurde vom Senat als hoch angesehen. Die durch OWm R. verletzte Pflicht stellt eines der wesentlichsten Elemente des dienstlichen Handelns und des gesamten Dienstbetriebes dar. Sie wirkt vor allem nach außen zur Bevölkerung hin, aber im Gebot der Vertrauenswahrung auch als Komponente nach innen. Dieses Gebot zur Beachtung der Vertrauens Währung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben wird durch Handlungen, wie sie OWm R. gesetzt hat, völlig konterkariert. Das größte Gewicht der gegenständlichen Disziplinarsache liegt im Spruchpunkt 1. Vom Senat wurde dabei eine rechtskräftige Disziplinarstrafe, verhängt im Jahr 2011, die eine ausgeführte aggressive Handlung mit Körperverletzung einem Rekruten gegenüber als Basishandlung einer gleichartigen Pflichtverletzung zum Inhalt hatte, in die Beurteilung aufgenommen. In der dortigen Strafbemessung wurde bereits erschwerend auf eine wiederum knapp davor verhängte, und in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsene Bestrafung wegen des Vergehens der Körperverletzung hingewiesen. Dies zeigt für den Senat eine Kette von im Grunde gleichartigen aggressiven Handlungsweisen auf, die OWm R. begleiten, und eine Änderung bzw. Verbesserung des Verhaltens nicht erkennen und nicht erwarten lassen. (Zur Verdeutlichung der Gewichtung wurde in dem angeführten rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis festgehalten, dass OWm R. mit dem Ausspruch einer Geldstrafe "eine letzte Chance eingeräumt wird".). Dabei wurde vom Senat beurteilt, dass durch das Verhalten des OWm R., die Nichtbefolgung eines unmittelbaren Befehles eines Vorgesetzten unter gleichzeitiger Androhung einer Gewalthandlung gegenüber diesem, die, nur noch vom tatsächlichen körperlichen Angriff übertroffene, am schwersten wiegende Form der Pflichtverletzung vorliegt. Dadurch wird das Vertrauen in eine sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben auch unter Bezugnahme auf die vorerwähnte rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe aus Sicht des Senates letztendlich zerstört. In diese Reihe von aggressiven Handlungen gesellt, sieht der Senat auch die von OWm R. geposteten Inhalte, wenn auch mit abgestufter Gewichtung. Die Ablehnung eines Teils der vor allem jungen Bevölkerung und das Absprechen jeglichen Erfordernisses einer Beteiligung an gemeinsamen identitätsstiftenden Aktivitäten erscheint dem Senat als eine ungebührliche Reaktion eines genau dem Gegenteil verpflichteten Beamten und Soldaten und möglicherweise zukünftigen Ausbilders von Personen aus diesem Teil der jungen Bevölkerung, und beeinträchtigt massiv das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben. Zum Teilaspekt 2 im Punkt 2 wurde vom Senat beurteilt, dass der Eintrag, aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen OWm R. zuschreibbar ist, und das Verschulden bei OWm R. liegt. Es entsteht in diesem Fall der Eindruck, dass ein Kadersoldat in einem gewaltbereiten, zumindest aber aggressiven Geist, seinen Dienst nicht der Sachlichkeit verpflichtet bzw. diese nicht beachtend, absolviert, diese Eigenschaft jederzeit zum Ausbruch kommen kann und eine Veränderung nicht beobachtbar ist. Diese Gewalt- bzw. Aggressionsbereitschaft stellt sich für den Senat angesichts der Inhalte der Spruchpunkte und der Beurteilung der zu betrachtenden Vorstrafen als gewichtigster Aspekt in der Beurteilung für eine Zukunftsperspektive dar.
Der entstandene Schaden wird vom Senat als ein hauptsächlich ideeller beurteilt, wobei dieser jedoch durch die Umstände zum Punkt 1 und durch die im Punkt 2 tatsächliche erfolgte Verbreitung der Inhalte der Postings in der Bevölkerung und die Berichterstattung darüber, als hoch angesehen wird. Der Senat hat beurteilt, dass die Androhung einer Verletzung der körperlichen Integrität gegenüber einem Vorgesetzten und die Nichtbefolgung eines einfach gestalteten Befehles ohne erkennbaren Grund außer dem der augenblicklichen Befindlichkeit OWm R. für eine weitere Verwendung als Unteroffizier im ÖBH nicht geeignet erscheinen lassen. Die vom Senat erkannte Verletzung der Pflicht zur Bedachtnahme auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben im Punkt des Spruchs stützt aus Sicht des Senates die Einschätzung, dass OWm R. nicht über das geeignete Maß an Selbstkontrolle und situationsbezogenem Einschätzungsvermögen verfügt, das für eine geordnete und den Intentionen des ÖBH in seinem sinnstiftenden Leitsatz vom "Schützen und Helfen" (auch gegenüber Kameraden) positiv folgende Dienstausübung erforderlich erscheint.
Die vom Vorgesetzten ins Treffen geführten positiven Argumente wurden als mildernd gewertet, konnten jedoch das Gewicht der vorangeführten Beurteilung hin zu einem anderen Strafausmaß nicht verändern. Die einschlägige Vorstrafe (Disziplinarstrafe) nach einer Verurteilung wegen Verletzung eines Untergebenen (§ 36 Z. 2 MilStg) und die darin enthaltenen Hinweise auf das davorliegende Verhalten von OWm R. wurde als erschwerend beurteilt.
Unter Betrachtung des bisher zu OWm R. Dargestellten und der möglichen Auswirkungen auch in das dienstliche Umfeld zu den anderen Kameraden hin war die Entscheidung auch aus generalpräventiven Gründen so zu treffen. Es soll mit dieser Maßnahme dargestellt werden, dass der Senat bei einer entsprechend schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (und einer im konkreten Fall zu berücksichtigenden einschlägigen Vorgeschichte) auch zur schwerwiegenden Maßnahme greifen muss. Die spezialpräventiven Ansätze waren durch die bisher getroffenen dienstlichen Maßnahmen wie Ermahnungen, Bestrafungen, Versuch eines Dienststellenwechsels, Versuche von Funktionswechsel ohne eine Veränderung des Verhaltens erkennen zu können aus Sicht des Senates ausgeschöpft und in der Wirkung offenbar erschöpft.
Nach der Beurteilung gemäß § 62 Abs. 3 HDG 2014 konnte eine Einstellung nicht in Erwägung gezogen werden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die problematischen persönlichen Verhältnisse wurden dabei ebenso beurteilt, konnten die Entscheidung aufgrund des Gewichtes der Pflichtverletzungen aber nicht zugunsten von OWm R. verändern. Die Zukunftsprognose wurde durch den Senat unter Betrachtung der bisher erfolgten Bestrafungen im strafrechtlichen Bereich (Körperverletzung), die in die Betrachtung des letztergangenen Disziplinarerkenntnisses betreffend den körperlichen Angriff auf einen Rekruten eingeflossen ist, in der Folge der Aggression mit Nichtbefolgung eines Befehles unter Androhung einer Körperverletzung gegen einen Kameraden und Vorgesetzten und der verbalen Aggression gegen die Gruppe der Muslimischen Jugend Österreichs, sowie dem während des laufenden gegenständlichen Verfahrens neuerlich entstandenen Verdachtes der schädigenden Aggression gegen eine Zivilperson im gleichbleibenden Kontext als negativ beurteilt. In Ansehung aller vorangeführten Beurteilungsmerkmale und Erwägungen kam der Senat zur einstimmigen Entscheidung, die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen."
2.2. Die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 15.10.2014 nachweislich zugestellt.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.1. Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission ein, worin das Disziplinarerkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wird. In der Begründung wird nach Wiederholung des Schuldspruches dazu Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):
"... Verjährung
Die belangte Behörde führt in ihrem Erkenntnis aus, dass zum Vorwurf des ersten Punktes des Einleitungsbeschlusses am 6. September 2011 mündlich durch den zuständigen Einheitskommandanten ein Disziplinarverfahren in Form eines Kommandantenverfahrens eingeleitet worden ist. Unter einem wurde eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die Disziplinarkommission führt aus, dass vom Oktober 2011 bis zum 15. Februar 2013 (Eintritt der Rechtskraft) eine Hemmung gemäß § 3 Abs. 4 HDG der Verjährungsfristen eingetreten ist. Klar ist, dass bei einer Erhebung einer strafrechtlichen Anzeige wegen einer Dienstpflichtverletzung auch im Sinne des Militärstrafgesetzes an die Staatsanwaltschaft der Republik Österreich ein Kommandantenverfahren nicht weiter durchzuführen sein wird, sondern die Abhandlung eines Disziplinarverfahrens in die Zuständigkeit der Disziplinarkommission fallen wird. Gleich verhält es sich mit dem 6. Anschuldigungspunkt des Einleitungsbeschlusses, zu dessen Vorwurf nach erfolgter Niederschrift mit dem Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Einleitung eines Kommandantenverfahrens, sogleich eine Suspendierung folgte. Unmittelbar darauf wurde eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport übermittelt. Obwohl eine strafrechtliche Anzeige gemäß § 283 Abs. 2 StGB (Verhetzung) mit 24. Juli 2013 durch die Staatsanwaltschaft St. Pölten eingestellt worden und dieser Umstand am 5. August 2013 der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport durch den Verteidiger des Beschwerdeführers mitgeteilt worden ist, wurde der Einleitungsbeschluss erst am 10. April 2014 durch die Disziplinarkommission gefasst. Die gemäß § 3 HDG 2014 normierte Verfolgungsverjährung ist daher eingetreten, die Berufung auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Kommandanten als Umgehungshandlung angesehen werden kann. Diese Frist wurde durch den Gesetzgeber verankert, damit zeitnah zu den Dienstpflichtverletzungen dem Beschuldigten bekannt wird, welche gegen das Disziplinarrecht verstoßen haben und welche die Dienstbehörde als Grundlage für das Disziplinarverfahren ansieht. Es widerstreitet daher dem Telos der Verjährungsbestimmung, hier die in einem Kommandantenverfahren festgeschriebene Form der Einleitung durch die erste Verfolgungshandlung auch auf das Kommissionsverfahren, welches eindeutig nur durch einen Einleitungsbeschluss in Bescheidform ein Disziplinarverfahren einleiten kann, auszudehnen. Eine bestehende Verjährung ist durch alle Instanzen auch von Amtswegen aufzugreifen. Daher ist das Disziplinarverfahren einzustellen. Aus diesem Grund haftet dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit an. ...
... Befehlsverweigerung 8. August 2011:
Ausgeführt wurde, dass im Hinblick auf die Dienstverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 der Beschwerdeführer aus Sicht des Senates mit seinem Verhalten nicht auf die sachliche Wahrnehmung und die dienstlichen Aufgaben Bedacht genommen hat und das Vertrauen in die weitere sachliche Wahrnehmung der Aufgaben als Ausbildner von Rekruten in der Funktion als Kommandant und Vorbild und gegenüber Vorgesetzten als Befehlsempfänger und Ausführender massiv infrage gestellt bzw. verloren sei. Hier verkennt die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aber, dass bei der Beurteilung, ob die schwerste Disziplinarstrafe, nämlich die Entlassung heranzuziehen ist oder nicht, lediglich die Schwere einer Dienstpflichtverletzung und nicht mehr das intakte Vertrauensverhältnis bzw. das Vertrauen der Dienstbehörde in den Beamten, ausschlaggebend ist. Eine Befehlsverweigerung ist zwar eine Dienstpflichtverletzung, die den Kern des Aufgabenbereiches eines Soldaten trifft, jedoch ist im gegenständlichen Fall die Dienstpflichtverletzung unter den gegebenen Umständen, die im Disziplinarverfahren auch erörtert worden sind, also unter dem Blickwinkel, dass der Einheitskommandant gleich wie der Offizierstellvertreter M, dessen Befehl missachtet worden ist, ein sehr gespanntes Verhältnis zum Beschwerdeführer haben, niemals als solche anzusehen, die eine Entlassung rechtfertigt. Nach der Dienstpflichtverletzung hat der Kommandant der Einheit es nicht einmal für notwendig erachtet die vom Beschwerdeführer erbetene Aussprache zwischen ihm und dem Offizier Stellvertreter unter seiner Anwesenheit zu veranlassen und durchzuführen. Dass die verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung im gegenständlichen Fall als überzogen anzusehen ist, zeigt auch, dass nach der Begehung der Dienstpflichtverletzung und der Anzeige an die Staatsanwaltschaft die Dienstbehörde über Jahre (die Dienstpflichtverletzung erfolgte am 8. August 2011) keine Suspendierung des Beamten verhängt hat. Daraus ist eindeutig ersichtlich, dass diese von der Zerstörung eines Vertrauensverhältnisses bzw. den Verlust des Vertrauens damals nicht ausgegangen ist. Dies obwohl zum Zeitpunkt der Erhebung der Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer 4 Verstöße gegen den Gehorsam angelastet wurden, wovon in Folge 3 der Vorwürfe eingestellt wurden.
Auch wurde seitens der Dienstbehörde die Dienstpflichtverletzung der Verweigerung des Befehles, da dies offensichtlich öfter vorkommt, nicht als so schwer angesehen, dass das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet worden wäre. Daraus ist selbstverständlich auch zu erschließen, dass die nunmehrige bei der Strafzumessung angezogene höchste Disziplinarstrafe der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung Sport als verfehlt und überzogen anzusehen ist, da die Schwere der Dienstpflichtverletzung weder nach deren Begehung, noch nach der erstinstanzlichen Verurteilung und auch nicht nach der letztinstanzlichen rechtskräftigen Entscheidung der Gerichte im Feber 2013 zur Suspendierung führte, also als für eine solche Maßnahme nicht geeignet erachtet wurde. Der Bescheid ist schon deswegen als rechtswidrig zu beheben und ist durch das Bundesverwaltungsgericht eine tat- und schuldangemessene Bestrafung, weit abseits der Entlassung, zu verhängen.
Postings auf der Facebook Seite der FPÖ und des Beschwerdeführers:
Auf das zu Beginn der Beschwerde hinsichtlich der Verjährung Ausgeführte wird, um Wiederholungen zu vermeiden auch zu diesem Beschwerdepunkt verwiesen und gilt auch hier als vorgetragen. Diese, dem Punkt 6 des Einleitungsbeschlusses vom 10. April 2014 zu entnehmende Dienstpflichtverletzung ist in 3 Teile zu trennen. Zu betrachten sind zum einen das Posting vom 3 oder 4. Juni 2013: "ich denke die Österreicher kommen sehr gut ohne euch zurecht! Und das(s) in jeder Hinsicht!" sowie die Reaktion des Beschwerdeführers auf die Reaktionen der Leser dieses Postings mit den Ausdrücken "Koffer" und Kübelkinder" einerseits, sowie das Posting auf seiner eigenen Facebook Seite im Zeitraum zwischen 4. und 8. Juni 2013, dass der Beschwerdeführer bei seinen Hochwassereinsätzen Ausländer beim Plündern gesehen hätte andererseits und drittens die Ausführungen, "ich denke man wird ihm bald die Armee brechen! Hoff ich zumindest!" vom angeblich 20. September 2011.
Zu Letzterem ist auszuführen, dass selbst die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport einerseits nicht zweifelsfrei feststellen konnte, zu welchem Zeitpunkt diese Meldung abgesetzt wurde, was jedoch relevant für den Umstand ist, ob eine absolute Verjährung eingetreten ist und andererseits auf Seite 7 festgestellt hat, dass Sie diesbezüglich mit größter Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass die Postings vom Beschwerdeführer durchgeführt wurden. Da im Disziplinarverfahren, wie im Strafverfahren, der Grundsatz in dubio pro reo gilt, ist hier der letzte Zweifel der Disziplinarkommission durch ihre eigenen Feststellung - eine andere wäre durch das Beweisergebnis der Disziplinarverhandlung auch nicht möglich gewesen, ob diese Ausführungen tatsächlich durch den Beschwerdeführer geschrieben worden sind, nicht ausgeräumt. Auch zu einer ordnungsgemäßen Überprüfung der absoluten Verjährungsfrist von drei Jahren ab Setzung der Dienstpflichtverletzung reicht die, durch kein Ermittlungs- und Beweisergebnis getragene Feststellung der Kommission im Erkenntnis auf Seite 7, dass diese vom 20. September 2011 stammt, nicht aus. Daher ist dieser Teil des Vorwurfes jedenfalls keiner Verurteilung zuzuführen, sondern der Beschwerdeführer diesbezüglich freizusprechen. Das Beweisverfahren hat nämlich ergeben, dass hier jeder, der das Passwort des Beschwerdeführers hatte, mit seinem Profil diese Einträge hätte durchführen können. Dies von jedem Rechner und von jedem beliebigen Standort aus. In Kenntnis des Passwortes konnte jeder gelangen, neben dem der Beschwerdeführer über sein Mobiltelefon in sein Profil unter Eingabe des Passwortes eingestiegen ist.
Die Überlegungen der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport in der Begründung der Beweiswürdigung betreffend der Sinnhaftigkeit und der Einmaligkeit eines solchen Missbrauches, wobei dies natürlich das Beweisverfahren nicht ergeben hat, weil überhaupt nicht danach gesucht wurde, ob andere Einträge über den Account des Beschwerdeführers, durch andere Personen durchgefühlt worden sind, sind nicht ausreichend und vermögen die Feststellungen des Sachverhaltes, dass die Kommission Zweifel hat, wenn auch geringe aber dennoch, dass die letzten beiden Sätze durch den Beschwerdeführer gepostet worden sind, nicht zu erschüttern. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, muss zu dieser Anmerkung des Beschwerdeführers im Internet, sowie zu den beiden anderen Teilen des Postings zwischen 3. oder 4. Juni und zwischen 4. und 8. Juni, ausgeführt werden, dass hier keine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 vorliegt. Eine persönliche Meinung durch einen Bundesbediensteten ist nach ständiger Rechtsprechung vom Dienstgeber hinzunehmen, soweit sie sich im rechtlich zulässigen Rahmen bewegt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die strafrechtliche Anzeige hinsichtlich dieser Äußerungen zurückgelegt worden ist. In diesem Zusammenhang führt auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ZI, 98/09/0140, vom 6. Juni 2001 aus, dass selbst Kritik an der eigenen Behörde durch einen Beamten zulässig ist und durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt wird. Der Beamte hat für seine Meinung weder einen Wahrheitsbeweis zu erbringen, noch haftet er disziplinär für die objektive Richtigkeit seiner Meinung. Dies bedeutet eben keine Verletzung des § 43 Absatz 2 BDG 1979, wenn ein Beamter in der Öffentlichkeit andere Beamte oder die gesamte Beamtenschaft kritisiert. Umso mehr muss dies natürlich auch für den Beschwerdeführer hinsichtlich des gegenständlichen Vorwurfes gelten. Weiters ist diesbezüglich auch auf Art. 13 Staatsgrundgesetz (jedermann hat das Recht durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern) und auf Alt, 10 Abs. 1 EMRK (jedermann hat Anspruch auf eine freie Meinungsäußerung, -dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein- zu verweisen. Diese Grundrechte sind höher zu stellen, als allfällige durch die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Justiz herangezogene Betrachtungsweisen im Hinblick auf die in keinem Gesetz verankerten Leitsätze des österreichischen Bundesheeres wie "Schützen und Helfen" oder die integrative Aufgabe des österreichischen Bundesheeres für Bevölkerungsteile mit Migrationshintergrund. Der Beschwerdeführer ist daher zu diesem Punkt aus den dargelegten Gründen freizusprechen.
Auch wurde seitens der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Inneres (richtig: Landesverteidigung und Sport) der Funktionsbezug nicht ausreichend dargelegt. Zur Frage eines mittelbaren oder unmittelbaren Dienstbezuges wird ausgeführt, dass ein Funktionsbezug nicht dadurch hergestellt wird, dass irgendjemand oder die Öffentlichkeit erfährt, dass der Betroffene in einer Funktion als Beamter tätig ist, sondern sind dazu die nachstehenden Regeln durch die Judikatur festgesetzt worden. Bei einem direkten, besonderen Funktionsbezug ist nach der geltenden Judikatur zu unterscheiden, ob die Dienstpflichtverletzung durch ein Verhalten im Dienst oder durch ein außerdienstliches Verhalten begangen wurde. Grundsätzlich kann dieser hergestellt werden, wenn eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung durch die Verletzung eines Rechtsgutes mit dessen Schutz der Beamte im Rahmen seiner dienstlichen Aufgabe betraut war, stattgefunden hat. Handelt es sich um ein Verhalten im Dienst, so kann der besondere Funktionsbezug in erster Linie dann angenommen werden, wenn der Beamte unter Ausnützung einer sich ihm durch die Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit ein inkriminierendes Verhalten setzt. Handelt es sich um ein Verhalten außer Dienst, welches gemäß § 43 Absatz 2 BDG 1979 durch den Ausdruck "gesamtes Verhalten" grundsätzlich ebenfalls eine Dienstpflichtverletzung, wenn ein Funktionsbezug hergestellt werden kann, darstellen kann, so wird bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgten, seitens der Judikatur darauf abgestellt, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Zu verweisen ist noch darauf, dass insofern den erläuternden Bemerkungen des Gesetzes durch die Judikatur Rechnung getragen wird, als dass § 43 Abs. 2 BDG in das außerdienstliche Verhalten nur in besonders krassen Fällen eingreifen soll. Gerade das ist hier jedoch nicht der Fall. Ein besonderer bzw. direkter Funktionsbezug ist keinesfalls gegeben und wurde auch durch die Disziplinarkommission nicht ausreichend herausgearbeitet bzw, begründet. Abschließend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung als Privatperson durch sein außerdienstliches Handeln gesetzt hat.
Aus diesem Grund wäre der Beschwerdeführer zu dem sechsten Punkt des Einleitungsbeschlusses und zweiten Punkt der Verurteilung im angefochtenen Disziplinarerkenntnis jedenfalls freizusprechen gewesen. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht dieser Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht oder nur teilweise folgt, ist auszuführen, dass hinsichtlich der Strafzumessung darzulegen ist, dass ein Verschulden wenn überhaupt in einen dermaßen geringen Ausmaß vorhanden ist, dass hier die verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung selbst in Zusammenschau mit einer Befehlsverweigerung unter den oben aufgeführten gegebenen Umständen keinesfalls die verhängte höchste Disziplinarstrafe gemäß § 51 Abs. 4 lit. a HDG 2014 rechtfertigt. Die angeführten Vorstrafen des Disziplinarbeschuldigten sind länger als drei Jahre zurückliegend und dürfen daher nicht mit ins Kalkül gezogen werden.
Selbst wenn diese angeführt werden können, muss dargetan werden, dass diese nicht einschlägig im Hinblick auf die nunmehr abgeurteilten Dienstpflichtverletzungen anzusehen sind und vermag auch dieses Argument die verhängte Disziplinarstrafe nicht zu rechtfertigen. Überhaupt außer Acht gelassen wurde bei der Ausmittlung der Milderungsgründe durch die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung Sport, dass der Beschwerdeführer zum Sprachpunkt 1. voll und zum 2. verurteilten Vorwurf zumindest großteils reumütig geständig war. Da ein Geständnis jedoch den wesentlichsten Milderungsgrund von allen darstellt, kann schon aus diesem Blickwinkel heraus die verhängte Entlassung nicht rechtskonformen erlassen worden sein.
Viel zu wenig Gewicht wurde durch die Disziplinarkommission auch der zeitlich weitaus überwiegend tadellosen Laufbahn des Beschwerdeführers (knapp 20 Jahre) beigemessen, Auch missachtet die Disziplinarkommission für Soldaten, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner 26 jährigen Laufbahn beim Österreichischen Bundesheer keine einzige Beschwerde hinsichtlich einer rassistischen oder fremdenfeindlichen Verhaltensweise erhoben wurde, Allfällige Interpretationen hinsichtlich möglicherweise ableitbarer vorgefasster negativer Grundhaltung auszubildender junge Menschen gegenüber, die sich negativ auswirken könnten, sind keine Grundlage zur Erlassung der verhängten Disziplinarstrafe. Hier übt sich die Disziplinarkommission für Soldaten in reinen Spekulationen. Die diesbezüglich aufgestellte negative Zukunftsprognose ist durch die Ergebnisse im Verfahren nicht tragbar und daher zu verwerfen.
Auch die durch den Beschwerdeführer nachweislich erstattete Entschuldigung für den ersten Teil seines Postings zum 6. Punkt des Einleitungsbeschlusses und zum 2. Punkt der Verurteilung im Disziplinarerkenntnis, wurde von der Disziplinarkommission nicht gewertet und widerspricht diese geradezu den gezogenen Schlüssen der Disziplinarkommission. Der diesbezügliche Beweis wurde der Disziplinarkommission mit Fax per 2, Juli 2013 übersendet. Die verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung ist nach dem eben Ausgefühlten hier als überzeichnet zu betrachten und hätte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport auch mit der Verhängung einer Geldstrafe vorgehen müssen. Wenn die belangte Behörde weiters ihre Entscheidung damit unterstreichen möchte, dass nicht nur die die gesamten Postings auslösende Bemerkung des Beschwerdeführers, sondern insbesondere seine Ausdrucksweise in der darauf folgenden "Unterhaltung" Grundlage dafür sein soll, dass die Allgemeinheit dadurch einen Vertrauensverlust in der Bewältigung der Aufgaben des Beamten in der Landesverteidigung erblicken könnte, so muss dem entgegen gehalten werden, dass der Umgangston im österreichischen Bundesheer, an sich doch ein eher rauer ist. Völlig verkennt die belangte Behörde auch den Umstand, dass diese gebrauchten "Schimpfworte" nicht gegenüber anders Gläubigen oder Ausländern gesetzt worden sind, sondern sich diese auf die Verfasser der Reaktionen bezogen haben, in die ihrerseits auch anständig ausgeteilt haben. Würden gegen jeden beamteten Soldaten, oder überhaupt gegen jeden Beamten, der jemals Schimpfworte außer Dienst verwendet hat, Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Suspendierung und Entlassung gesetzt werden, so wäre die Aufrechterhaltung des normalen Dienstbetriebes wahrscheinlich nicht nur beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwer gefährdet. Dies vor allem dann, wenn - wie vorgeworfen - die inkriminierenden "Schimpfworte wie Koffer oder Kübelkinder mit Grundlage einer solchen Entscheidung wären, wie es im gegenständlichen Fall durch die belangte Behörde nicht nachvollziehbar argumentiert wild."
3.2. Mit Schreiben vom 19.05.2015 legte die DKS die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.
3.3. Das Strafregister weist aktuell insgesamt sechs gerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers aus:
1. Verurteilung wegen §§ 125 und 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1.600,- Euro durch das LG St. Pölten vom 03.05.2005;
2. Verurteilung wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 900,- Euro durch das BG St. Pölten vom 26.02.2008;
3. Verurteilung wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 900,- Euro durch das BG St. Pölten vom 23.08.2010;
4. Verurteilung wegen § 36 Abs. 2 MilStG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten durch das BG St. Pölten vom 11.12.2010;
5. die gegenständliche Verurteilung wegen § 12 Abs. 1 Z 1 2. Fall MilStG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten durch das LG St. Pölten vom 05.06.2012, Rechtskraft am 15.02.2013;
6. Mit dem schließlich letzten Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 05.11.2013, 13Hv120/13d-8, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er hat am 13. Juli 2013 in Gemeinlebarn als Lenker des PKW Peugeot 206 mit dem behördlichen Kennzeichen X-XXXXX (anonymisiert) K (anonymisiert) als Lenker eines Mountainbikes durch Abdrängen von der Fahrbahn zum Auslenken in einen Getreideacker, mithin durch Gewalt zu einer Handlung genötigt. Er hat hiedurch das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wird die Vollziehung eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wird gemäß § 50 Abs. 1 StGB Bewährungshilfe angeordnet. Gemäß §§ 50, 51 StGB wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training zum ehestmöglichen Termin zu absolvieren und dies dem Gericht unaufgefordert nachzuweisen. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Urteilen des Bezirksgerichtes St. Pölten, AZ 9 U 307/10d, und des Landesgerichtes St. Pölten, AZ 13 Hv 43/12d, gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen, jedoch gemäß § 494 a Abs 6 StPO die Probezeit zu AZ 13 Hv 43/12 d des Landesgerichtes St.Pölten unter einem auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 16.05.2014, 21Bs89/14p wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wegen Nichtigkeit zurückgewiesen und der Berufung wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.
Mit Bescheid vom 12.04.2017 beschloss die DKS gegen den Beschwerdeführer unter anderem wegen dieser Straftat gemäß § 71 Abs. 2 HDG 2014 ein weiteres Disziplinarverfahren einzuleiten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Mit Schriftsatz vom 03.05.2017 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtliche Vertretung dagegen binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2018, W116 2156206-1/5E wurde die Beschwerde gegen diesen Einleitungsbeschluss abgewiesen.
3.4. Am 21.08.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in gegenständlichem Verfahren in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters, des zuständigen Disziplinaranwaltes und einem Vertreter der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers hatte nach Erhalt der Ladung mit Schreiben vom 07.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Vollmacht zum Beschwerdeführer nicht mehr bestehe.
Zu Anschuldigungspunkt 1 führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, dass er zu OStv M seit jeher kein sehr gutes Verhältnis gehabt habe. Er habe den Kommandanten immer wieder um ein klärendes Gespräch gebeten, um die Unstimmigkeiten auszuräumen, aber ein solches habe nie stattgefunden. Der Sachverhalt, der vom Strafgericht festgestellt worden sei, wäre durch die rechtskräftige Verurteilung nunmehr ein Faktum. Er habe sich bei OStv M zwischenzeitig dafür entschuldigt. Damals habe er sich in großen privaten und finanziellen Schwierigkeiten befunden. Er habe eine Scheidung hinter sich gehabt, sein damals minderjähriger Sohn habe bei ihm wohnen wollen und er habe schließlich auch die alleinige Obsorge über ihn übertragen bekommen. Darüber hinaus sei die Versteigerung seines Eigenheims herangestanden. Letztlich habe auch sein Kommandant auf seine Probleme reagiert und ihn zur Dienstfähigkeitsuntersuchung geschickt. Der untersuchende Psychologe habe dabei zu einer Frühpension geraten. Als Grund dafür sei auch der massive Druck, der an seiner Dienststelle auf ihn ausgeübt worden sei, genannt worden. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine klinisch-Psychologische Stellungnahme der Klinisch-Psychlogischen Ambulanz des Sanitätszentrums Militärspital in Graz vom 18.03.2013 vor. Laut dieser Stellungnahme befand sich der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt im Zustand nach einer depressiven Episode, mittelgradig, in Remission, allerdings deutlich Vitalverlust, Antriebsverlust, verringerte Belastbarkeit, affektiv Labilitätszeichen, allerdings auch ohne Anzeichen einer Selbst- oder Fremdgefährdung. Unter Empfehlung ist zu lesen: "Der im Gegenstand Gennannte zeigt zumindest aus militärpsychologischer Sicht nachvollziehbare verschiedene deutliche Belastungsgrößen, die noch wenig bewältigt erscheinen. Eine Arbeitsunwilligkeit ist auf jeden Fall auszuschließen, sodass insgesamt unter Berücksichtigung aller Befundergebnisse die Dienstfähigkeit aktuell jedenfalls noch nicht gegeben ist. Es empfiehlt sich ein Krankenstand, um selbst und mit Fremdhilfe verschiedenen Belastungsgrößen zu minimieren, damit einen Leidenszustand auszuschleichen. Eine psychotherapeutische Hilfestellung ist anzuraten, wobei Anmeldungen für stationäre Langzeitbehandlungen vorliegen."
Weiters legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Abschlussberichtes seines Bewährungshelfers vom 27.04.2017 vor. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2015 von ihm betreut wurde und während der Probezeit ein Anti-Gewalttraining beim Verein Neustart absolviert habe. Der Beschwerdeführer habe den unbedingten Teil seiner Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes verbüßt, dieser sei jedoch in Folge eines Fehlverhaltens 48 Stunden vor der Entlassung abgebrochen worden. Das klare Aufzeigen von Grenzen durch die Justizanstalt konnte vom Beschwerdeführer akzeptiert werden und habe die Bearbeitung seiner teilweisen destruktiven Haltung und Werte erleichtert. In der Betreuung sei versucht worden den Lebensschwerpunkt des Klienten in Richtung Familie zu verschieben. Die Veränderung der Prioritäten habe sicherlich zu einer gewissen Entspannung im Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Umwelt und den Behörden geführt.
Zu seinem aktuellen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er nun seit zwei Jahren im Krankenstand sei und er diesbezüglich auch den Befund einer Psychiaterin vorlege, von der er nun weiterbetreut werde. Er gehe alle zwei bis drei Wochen zu ihr, bei seinem Hausarzt sei er wöchentlich. In den von ihm vorgelegten Schreiben einer Gruppenpraxis für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin vom 10.04.2018 und 21.03.2018 ist zu lesen, dass der Beschwerdeführer die Ordination erstmals am 21.03.2018 konsultierte. Es finden sich folgende Diagnosen:
rezidivierende Depressio F 33.2, Diplopie.
Der Disziplinaranwalt bezeichnete das vom Beschwerdeführer vorgebrachte "gespannte Verhältnis" zu OStv M als Schutzbehauptung. Er kenne OStv von früher und könne diesen nur als ruhigen Kadermann bezeichnen, der nie falsche Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer erhoben hätte. Und wenn der Beschwerdeführer von seiner "schweren Zeit" berichte, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit fast durchgehend im Krankenstand gewesen sei, was durch die von ihm vorgelegte Abwesenheitsliste belegbar wäre. Wenn jemand kaum im Dienst sei und in den wenigen Zeiten, in denen er seinen Dienst versehe, Pflichtverletzungen begehe, so sei das wohl kaum auf ein gespanntes Verhältnis zurückzuführen, sondern auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Derselbe Eindruck ergebe sich bei Ansicht der Vorstrafen und Ermahnungen des Beschwerdeführers.
Zu seinen Postings auf der Facebookseite der FPÖ Traismauer gab der Beschwerdeführer an, dass in diese viel hineininterpretiert worden sei, kein Wort sei rassistisch oder fremdenfeindlich gewesen. Er habe sich in aller Form dafür entschuldigt, das Posting sei sofort gelöscht worden. Er habe sich auch persönlich mit dem Präsidenten der MJÖ unterhalten und dabei alle Missverständnisse ausgeräumt. Dem Vorwurf der Verhetzung sei nicht weiter nachgegangen und das Verfahren eingestellt worden. Er sei daraufhin dennoch von vielen im Internet bedroht worden und habe sich nicht mehr sicher gefühlt. Zudem sei kein einziger Facebookeintrag bekannt, bei dem er als Angehöriger des Bundesheeres erkennbar sei.
Der Disziplinaranwalt merkte dazu an, dass es diesbezüglich sehr wohl einen Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit im Internet gegeben habe, nämlich sein Foto und die Beschreibung als öffentlich Bediensteter im Bundesheer, der beim Militärkommando in St. Pölten seinen Dienst versehe. Der Beschwerdeführer stellte diesbezüglich klar, dass das vom Disziplinaranwalt angesprochene Profil nicht auf Facebook, sondern auf der Homepage der FPÖ NÖ zu finden sei.
Zu den ihm vorgeworfenen Postings auf seinem Facebookaccount vom 20.09.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass auch der von der DKS im Zuge der Disziplinarverhandlung als sachkundiger Zeuge einvernommene Mitarbeiter des Heeresnachrichtenamtes in diesem Zusammenhang festgestellt habe, dass nicht nachzuweisen sei, dass diese tatsächlich von ihm oder von jemanden anderen verfasst worden seien. Dem folgend habe die DKS in ihrem Erkenntnis festgestellt, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich diesen Eintrag verfasst habe. Dies reiche für einen Schulspruch aber nicht aus, im Zweifel wäre hier zu seinen Gunsten zu entscheiden gewesen. Vor seiner niederschriftlichen Einvernahme sei ihm dieses Posting selbst nicht bekannt gewesen. Auf die Frage, ob er einen Verdacht habe, wer seinen Facebookaccount verwendet haben könne, antwortete er:
"Offensichtlich jemand, der mir nicht gut gesonnen ist." Auf die Frage, ob jemand anderer 2011 Zugang zu seinem Facebookaccount gehabt habe, antwortete er: "Wenn jemand mein Handy gehabt hat, dann hat er Zugang gehabt." Er habe seine eigenen Facebookeinträge von 2011 nicht gelesen, da er von 2011 bis 2013 nichts von diesem Eintrag gewusst habe.
In seinem Schlussplädoyer führte der Disziplinaranwalt zu Anschuldigungspunkt 1 aus, dass der Tatbestand der Befehlsverweigerung aufgrund der Bindungswirkung des Strafurteiles feststehe und es darüber hinaus auch ein Geständnis des Beschwerdeführers gebe. Zum Posting auf der FPÖ Seite gebe es ebenfalls ein Geständnis des Beschuldigten. Zum Posting vom 20.09.2011 bestünden für ihn auch nach dieser Verhandlung keine Hinweise darauf, dass dieses tatsächlich von einem anderen als vom Beschwerdeführer stamme. Im Hinblick auf die Strafbemessung sei es für ihn nicht nachvollziehbar, dass der Grund für die Pflichtverletzung in Spannungen mit Kameraden gelegen haben soll. Aus den Vorstrafen würde sich für ihn eher ein Spannungsverhältnis des Beschuldigten zur Befolgung von Befehlen ableiten lassen. Es gehe hier auch nicht um einen speziellen Funktionsbezug, sondern um ein Verhalten, dass bei jedem Beamten zu einem maßgeblichen Vertrauensverlust in der Allgemeinheit führen würde. Er wolle nochmals auf die Dienstbeschreibungen und die zahlreichen Ermahnungen des Beschwerdeführers hinweisen, welche für ihn sehr klar eine Tendenz zu aggressivem Verhalten zeigen würden. Das schwerste Delikt sei der Vorwurf in Anschuldigungspunkt 1., die übrigen Pflichtverletzungen dagegen eher nur Beiwerk. Der Beschwerdeführer zeige auch nach wie vor keine Schuldeinsicht und scheine auch nicht bereit, sich generell den Anordnungen von Vorgesetzten zu beugen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers selbst habe gezeigt, dass an seiner Dienststelle kein Vertrauensverhältnis zu ihm mehr bestehe. Außerdem habe es seitens des Dienstgebers mehrere Versuche gegeben, den Beschwerdeführer einer anderen Verwendung zuzuführen, jedes Mal ohne Erfolg. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die alternative Möglichkeit bestehe, den Beschwerdeführer an einer anderen Position einzusetzen. Es erscheine daher die Entlassung als Tat- und Schuldangemessen. Mildernd sei zwar allenfalls der Umstand zu werten, dass sich der Beschwerdeführer damals in einer privaten und finanziellen schwierigen Situation befunden habe sowie die lange Verfahrensdauer. Dagegen sei jedoch erschwerend die Anzahl und Art der bestehenden disziplinären und gerichtlichen Vorstrafen zu werten. Er beantrage daher, die Beschwerde abzuweisen und die Disziplinarstrafe der Entlassung zu bestätigen.
Der Beschwerdeführer führte in seinem Schlussplädoyer aus, dass seit 31 Jahren Beamter des öffentlichen Dienstes sei. Seit dem 17. Lebensjahr sei er Soldat. 26 Jahre sei er unbescholten bei diversen Kommandanten gewesen. Er sei auch Scharfschützenausbildner und ausgebildeter Kanzleiunteroffizier. Bei diesen Tätigkeiten habe es keinerlei Beanstandungen gegeben. Er sei auf vielen Positionen eingesetzt gewesen, jeweils ohne Beanstandungen. Einmal sei er dem BMLVS dienstzugeteilt gewesen und man habe ihn nach sechs Monaten gebeten, weiter dort zu bleiben. Für ihn sei das wegen dem Pendeln nicht in Frage gekommen. Er sei ausgebildeter Feldzeugunteroffizier, habe im Bereich des Militärkommandos NÖ ein Ersatzteillager geleitet und auch entsprechend aufgelöst, ohne Beanstandungen und ohne Fehlbestände. Danach habe die Ausbildung zum Pionier begonnen, inklusive auch die Sprengausbildung, er beherrsche Englisch auf dem Level C1, sei sehr oft als Fahnenoffizier eingeteilt gewesen, immer wieder in der Öffentlichkeit ohne Beanstandungen. Er habe öfters bei besonderen Veranstaltungen mitgeholfen. Er habe insgesamt an 28 Assistenzeinsätzen teilgenommen. Er sei 1990 im Einsatz an der österreichischen Staatsgrenze gewesen. Ihm sei ein Orden für den Hochwassereinsatz 1997 verliehen worden. 2009 sei er beim Hochwassereinsatz in Spitz/Donau gewesen und habe dafür Auszeichnungen vom Land NÖ und der Steiermark erhalten. Er sei Mitglied der Wasserrettung. Zu seinen privaten Verhältnissen sei von der Disziplinarkommission nur Negatives erwähnt worden. Er übernehme die volle Verantwortung für sein Leben. Er würde heute nicht mehr so handeln. Er habe immer die Nähe zu seinem Dienstgeber gesucht, dieser habe auch Fürsorgepflichten. Der Vorfall 2011 mit dem Rekruten K habe ihm persönlich sehr weh getan. Er sei deshalb aber nicht suspendiert worden. Wegen des Facebookeintrages habe er sich bei der muslimischen Gemeinschaft entschuldigt. Zu OStv M müsse er sagen: "Man kann nicht mit allen." Das aggressive Verhalten habe er jedenfalls abgelegt. Er habe alle Anordnungen des Gerichts befolgt und auch ein Antiaggressionstraining gemacht. Egal wie es hier ausgehe, er habe jedenfalls seiner Frau zu danken, die immer zu ihm gehalten habe, obwohl er seit Jahren ständig als aggressiver Mensch hingestellt werde. Er habe jahrelang Bewehrungshilfe gehabt, sein Bewehrungshelfer sei leider verstorben. Er sei seit zweieinhalb Jahren in Privatinsolvenz, trotz Kürzung seiner Bezüge habe er bisher alle Raten bezahlt. Seine Gattin habe ihm auch dabei geholfen. Sie habe ihn 2015 geheiratet und alles mitgetragen. Sollte er entlassen werden, wolle er an diese Dienststelle nicht mehr zurückkehren. Er habe einen Eid gegenüber seinem Land geleistet, nicht jedoch gegenüber einem Kommandanten, der ihn nur verunglimpfe. Er habe Probleme gehabt, habe für diese seine Strafe bekommen, stehe zu seinem Handeln und sei nun ein ruhiger Mensch geworden. Er könne grundsätzlich mit allen Kommandanten auskommen, ausgenommen dem letzten. Wenn ihm vom DA Krankenstände vorgeworfen würden, dann wolle er darauf hinweisen, dass er im Krankenstand gewesen sei, weil er krank war, fallweise habe ihn auch der Dienst krankgemacht. Er sei Beamter und strebe einen Ressortwechsel an. Er würde gerne seinen Dienst weiter als Ziviler Bediensteter verrichten. Ich beantrage daher die Disziplinarstrafe der Entlassung aufzuheben und bitte um ein mildes Urteil, er erachte eine Geldbuße für angemessen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers siehe Ausführungen oben unter I.1.1.
Zu Anschuldigungspunkt 1.:
Am 03.08.2011 hatte der Beschwerdeführer die Aufgabe, in der Kaserne Feldmarschall Hess in 3100 St. Pölten die Ausbildung mit den Rekruten im Pioniermagazin, welches sich im hinteren Bereich des Geländes befindet, durchzuführen. Die Unterkunft des Beschwerdeführers befand sich in der Stabskompanie, dort hatte er sich aufzuhalten, wenn er von seinem Vorgesetzten nicht benötigt wurde. Am 03.08.2011 war der Beschwerdeführer nicht zum Dienst im Pioniermagazin erschienen, weshalb sein Zugskommandant und Vorgesetzter OStv M den Rekruten eine verfrühte Frühstückspause genehmigte, um den Beschwerdeführer aufzusuchen. Gegen 08:40 Uhr ging er nach vor zur Stabskompanie in die Unterkunft des Beschwerdeführers und fragte ihn, was er mache, worauf ihm dieser antwortete, "er checke seine E- Mails". M forderte ihn daraufhin auf, sich in das Pionierzentrum zu begeben, um die Rekruten zu beaufsichtigen. Er erteilte ihm diesbezüglich einen unmissverständlichen mündlichen Auftrag. Der Beschwerdeführer antwortete sinngemäß, "er werde nicht nach hinten gehen und M solle sich schleichen, sonst fahre ihm seine Faust ins Gesicht". Der OStv wiederholte diese Äußerung des Beschwerdeführers, um danach das Zimmer 213 zu verlassen. OStv M suchte daraufhin Hauptmann S auf, um diesem Bericht zu erstatten. In der Folge ging er um 9:30 Uhr nach hinten ins Pionierzentrum, wo er bis 11:15 Uhr blieb, um dann Mittagspause zu machen. Bis zu diesem Zeitpunkt erschien der Beschwerdeführer nicht und kam somit dem Befehl nicht nach. Hätte er den Befehl befolgt, so hätte er bis 11:15 Uhr im Pionierzentrum bleiben müssen. Der Beschwerdeführer hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, als Oberwachtmeister den Befehl des OStv M, sich nach hinten in das Pionierzentrum zu begeben und die Baupioniere zu beaufsichtigen, nicht zu befolgen, indem er die Äußerung tätigte, "er werde nicht nach hinten gehen und m solle sich schleichen, sonst fahre ihm seine Faust ins Gesicht", nicht zu befolgen. Er hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, sich gegen einen Befehl mit beleidigenden Worten aufzulehnen.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Am 03.06.2013 postete die Muslimische Jugend Österreich (MJÖ) auf Facebook neben einem Foto, das die Überflutung eines Flusses zeigt, folgenden Aufruf: "An alle muslimischen Jugendlichen: Österreich braucht euch! Österreichweit sind nach den anhaltenden Regenfällen der letzten Tage Straßen überschwemmt und gesperrt worden, Keller wurden überflutet, die Bewohner evakuiert."
Am 03. oder 04.06.2013 postete der Beschwerdeführer auf der öffentlich zugänglichen Facebook-Seite der FPÖ Traismauer unter dem Profil der FPÖ Traismauer als deren Vorstandsmitglied und Admistrator der Facebook-Seite über dem oben dargestellten Aufruf der MJÖ folgenden Kommentar: "ICH DENKE DIE ÖSTERREICHER KOMMEN SEHR GUT OHNE EUCH ZURECHT!!! Und dass IN JEDER HINSICHT!!!
Dieser Kommentar führte in der Folge auf der Facebook-Seite wiederum zu negativen, dieses Mal gegen die FPÖ und deren Mitglieder gerichteten Kommentaren anderer User, die im Einzelfall bis zu Beschimpfungen reichten. Minuten später reagierte der Beschwerdeführer darauf mit zwei weiteren Postings, nämlich: "Und JAAAA...macht VIIIIIELE Screenshots ihr Koffer!!! Ganz ganz viele!!!" sowie "Ihr Koffer zeigt gerade euer wahres Gesicht!!! :-)))) nur weiter so, seid-s ihr alle arbeitslos, weil ihr mitten in der Nacht schreibt??? Ich/Wir sind z.B. IM DIENST, und dass beim HOCHWASSER ihr Kübelkinder!!!"
Im tatrelevanten Zeitraum war der Beschwerdeführer auf der Homepage der FPÖ Traismauer als Vorstandsmitglied mit Foto, Geburtsdatum, Privatadresse und beruflichen Werdegang zu finden. Nach Auflistung seiner Schul- und Berufsausbildung war dort Folgendes zu lesen:
"Beamter des öffentlichen Dienstes seit 1. April 1987 beim Militärkommando NÖ in St. Pölten."
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 04.06.2013 und 08.06.2013 postete der Beschwerdeführer auf seiner eigenen Facebook-Seite folgende, jeder Grundlage entbehrende Aussage: "Ich war oft selbst im Hochwasser im Einsatz und habe gesehen, dass Geschäfte geplündert worden sind. Leider oft von Ausländern."
Der Beschwerdeführer befand sich während dieser Zeit im Krankenstand und erstellte die oben dargestellten Facebook-Einträge über seinen privaten Computeranschluss. Die Facebook-Kommentare des Beschwerdeführers führten in den folgenden Tagen zu diversen medialen Reaktionen (zB. APA vom 04.06.2013, Kurier vom 04.06.2013) worin diese einhellig als fremdenfeindlich bezeichnet wurden und sich auch Funktionäre der FPÖ NÖ vom Beschwerdeführer und seinen Aussagen distanzierten.
Zum Freispruch eines Teiles des Anschuldigungspunktes 2:
Dagegen kann nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der unter dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers am 20.09.2011 gepostete Facebook-Kommentar "ich denke man wird ihm bald die Arme brechen!!! hoff ich zumindest!!!" als offensichtliche Antwort auf den Facebook-Eintrag eines anderen Fecebook-Nutzers, nämlich "Ja, ja -der Arm des "Wehrdienstverweigerers Nr. 1" ist ein langer" tatsächlich vom Beschwerdeführer selbst verfasst wurde. 2.
Beweiswürdigung:
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, den darin aufliegenden strafgerichtlichen Entscheidungen, dem angefochtenen Bescheid, dem Inhalt der dagegen eingebrachten Beschwerde und schließlich aus den Ausführungen der Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu Anschuldigungspunkt 1. ergeben sich ausschließlich aus den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafurteils des LG St. Pölten vom 05.06.2012 (Eintritt der Rechtskraft mit Abweisung der Berufung durch das OLG Wien mit Urteil vom 15.02.2013), woran die Disziplinarbehörden gemäß § 5 Abs. 2 HDG 2014 gebunden sind.
Die Feststellungen zum ersten Teil des Anschuldigungspunkt 2. ergeben sich im Wesentlichen aus den im Akt aufliegenden Facebook-Auszügen und Kopien der medialen Reaktionen, sowie der diesbezüglichen Verantwortung des Beschuldigten, der sowohl im Verfahren vor der Disziplinarkommission als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zugegeben hat, der Verfasser der vom Vorwurf umfassten Facebook-Einträge zu sein. Die Feststellung, dass sein Positing auf Facebook, dass er bei Hochwassereinsätzen Ausländer beim Plündern gesehen habe, jeder Grundlage entbehrt, ergibt sich aus seiner eigenen Verantwortung im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission, wo er schließlich eingestanden hat, dass er selbst keine Plünderungen wahrgenommen habe.
Dagegen hat der Beschwerdeführer in jeder Phase des Verfahrens vehement bestritten, selbst der Verfasser des vom nunmehrigen Freispruch umfassten Facebookeintrags vom 22.09.2011 gewesen zu sein. Die Disziplinarkommission hat zu diesem Beweisthema in ihrer mündlichen Verhandlung einen sachverständigen Beamten ausführlich einvernommen. Dieser hat im Wesentlichen nachvollziehbar dargestellt, dass der Eintrag zweifellos über den Facebook-Account des Beschwerdeführers, nicht jedoch von seinem Computer abgesetzt wurde, und dass der Eintrag für alle einsehbar gewesen ist. Ein solcher Eintrag kann von jedem Computer, Tablet oder Smartphone erfolgen, es sind dafür nur die entsprechenden Zugangsdaten für den Login erforderlich. Es ist daher zum einen möglich, dass die Zugangsdaten des Beschwerdeführers ausgespäht oder gehackt wurden. Zum anderen ist es aber auch möglich, die Login-Daten auf einem Endgerät zu speichern, sodass nur mehr auf Login gedrückt werden muss. Der Beschwerdeführer gab an, dass dies auf seinem Smartphone der Fall gewesen ist. Wenn die DKS nun die Auffassung vertritt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass sich jemand die Mühe machen sollte die Zugangsdaten des Beschwerdeführers zu beschaffen, um diese im Anschluss daran nur ein einziges Mal missbräuchlich zu verwenden, so ist ihr grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings hat der Beschwerdeführer dagegen ebenso überzeugend vorgebracht, dass es durchaus möglich sein kann, dass noch weitere Facebookeinträge existieren, die nicht von ihm stammen, da man die einzelnen Facebookseiten durchsuchen müsste, um alle Einträge eines Accounts zu finden. Und schließlich hätte tatsächlich jeder, der sein Smartphone in die Hände bekommen hat, diesen einen Eintrag ohne weiteren Aufwand vornehmen können. Unter Berücksichtigung aller in diesem Zusammenhang vorliegenden Umstände erscheint es zwar auch dem Bundesverwaltungsgericht als sehr wahrscheinlich, dass der Eintrag vom 22.09.2011 vom Beschwerdeführer selbst verfasst worden ist, aber es ist im Zuge der Beweiswürdigung insgesamt nicht gelungen, die letzten Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers restlos auszuräumen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 (WV) sieht gemäß § 75 Abs. 1 Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der DKS nach § 72 Abs. 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher durch einen Senat zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich erachtet und diese am 21.08.2018 durchgeführt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und den Ausführungen der Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde zunächst Verjährung geltend. Darüber hinaus sei die Entscheidung der DKS aufgrund falscher Beweiswürdigung und fehlerhafter rechtlicher Würdigung, insbesondere hinsichtlich der Strafbemessung rechtswidrig.
3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 (§§ 43 und 44 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 10/1999) lauteten:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren."
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, lauten:
"Pflichtverletzungen
§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
....
... (4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden. ...
Verjährung
§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde
1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und
2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.
(2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.
(3) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.
(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder
2. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder der Disziplinarkommission und dem Einlangen
a) der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, oder
b) der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten oder der Disziplinarkommission oder
3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder ...
Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen
§ 5. (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn
1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat. ...
Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe
§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn
1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.
Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten
^^
§ 51. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße,
3. die Geldstrafe und
4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung."
3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Zum Einwand der Verjährung:
Laut § 3 Abs. 1 HDG 2014 darf ein wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Führt derselbe Sachverhalt auch zu einer strafgerichtlichen Verurteilung und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 so tritt gemäß Abs. 3 an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist und die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.
Das ist bei Anschuldigungspunkt 1 der Fall. Die Tat beging der Beschwerdeführer am 03.08.2011 und führte in der Folge zu einem strafgerichtlichen Verfahren, welches am 15.02.2013 (Urteil des OLG Wien) mit einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 12 Abs. 1 MilStG endete. Straftaten nach § 12 Abs. 1 MilStG sind mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht. § 57 Abs. 3 StGB sieht für Handlungen, die mit einer mehr als einjährigen, aber höchstens fünfjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind eine strafrechtliche Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Dementsprechend trat hier gemäß § 3 Abs. 3 HDG 2014 die fünfjährige Verjährungsfrist an die Stelle der dreijährigen und die Halbjahresfrist nach Abs. 1 war nicht anzuwenden. Damit erübrigt sich jede weitere Auseinandersetzung mit den Fragen, ob bzw. wann gegen den Beschwerdeführer wegen dieser Pflichtverletzung ein Kommandantenverfahren eingeleitet wurde und für welchen Zeitraum der Lauf der Fristen durch die strafgerichtliche Anhängigkeit gehemmt war, da der Einleitungsbeschluss der DKS vom 10.04.2014 jedenfalls noch innerhalb dieser Fünfjahresfrist und damit rechtzeitig erlassen wurde.
Die dem Anschuldigungspunkt 2 zugrundeliegenden Tathandlungen beging der Beschwerdeführer in den Zeiträumen zwischen 4. bis 5. Juni 2013 bzw. 4. bis 8. Juni 2013. Bereits am 11.06.2013 und damit nur wenige Tage danach wurde der Beschwerdeführer von seinem Einheitskommandanten zu diesen Vorwürfen niederschriftlich einvernommen und ihm dabei nachweislich mitgeteilt, dass gegen ihn deswegen ein Kommandantenverfahren eingeleitet wurde. Diese Beschuldigteneinvernahme stellt zweifellos eine erste Verfolgungshandlung gemäß § 61 Abs. 1 HDG 2014 dar, weshalb wegen dieser Pflichtverletzungen rechtzeitig eine verjährungsunterbrechende Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 3 Abs. 1 HDG 2014 erfolgte. Daran vermag auch der Umstand, dass dieses Kommandantenverfahren ab dem Zeitpunkt der nachfolgenden Erstattung einer Disziplinaranzeige gemäß § 62 Abs. 4 HDG 2014 als eingestellt galt, nichts zu ändern, weil nach der Judikatur des VwGH von der Kontinuität eines einmal eingeleiteten Disziplinarverfahrens auszugehen ist und ein rechtzeitig eingeleitetes Kommandantenverfahren die Verjährungsfristen auch in einem in der Folge durchgeführten Kommissionsverfahren wahrt (VwGH vom 24.01.2008, 2005/09/0105).
Die in der Beschwerde behauptete Verfolgungsverjährung ist daher in keinem der vorliegenden Anschuldigungspunkte eingetreten. Der Vollständigkeit halber bleibt noch anzumerken, dass die weitere Dreijahresfrist ab Einleitung des Verfahrens (§ 3 Abs. 2 HDG 2014) gemäß Abs. 4 Z 1. für die Dauer der Anhängigkeit beim Bundesverwaltungsgericht gehemmt ist.
Zu den einzelnen Pflichtverletzungen:
Betreffend Anschuldigungspunkt 1. hat die die DKS in ihrer Entscheidung ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Nichtbefolgung von Befehlen im hierarchisch aufgebauten Bundesheer bereits an sich zu den schwersten Pflichtverletzungen zählt, da es trotz Verpflichtung zur Dienstaufsicht unmöglich ist, jeden Befehl zu überwachen und so seine Durchführung sicherzustellen. Vorgesetzte und Untergebene müssten daher einander vertrauen können, um eine positive Auftragserfüllung sicherzustellen. Wenn nun ein relativ leicht umsetzbarer Befehl wie der verfahrensgegenständliche von einem Kadermann ohne ersichtlichen Grund einfach nicht befolgt wird, und das noch dazu unter Androhung körperlicher Gewalt, so wird dadurch tatsächlich nicht nur das interne und insbesondere für einen funktionierenden militärischen Dienstbetrieb unverzichtbare Vertrauensverhältnis, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers empfindlich gestört. Dabei wurde auch zu Recht auf die besondere Stellung des Beschwerdeführers als Unteroffizier und Ausbilder und seine damit verbundene Vorbildfunktion hingewiesen. Der DKS ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass die Tat eine schuldhafte Verletzung der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierten Dienstflicht darstellt, weshalb auch ein über die bereits verhängte Gerichtstrafe hinausgehender disziplinärer Überhang gemäß § 5 Abs. 1 HDG jedenfalls vorliegt.
Das hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch gar nicht bestritten. Vielmehr hat er (wie bereits im Verfahren vor der DKS und in der eingebrachten Beschwerde) versucht, sein Verhalten damit zu erklären bzw. zu relativieren, dass er zu OStv M. bereits von Beginn an ein gespanntes Verhältnis gehabt hätte und darüber hinaus zu dieser Zeit wegen näher ausgeführter privater und finanzieller Probleme unter besonderen Druck gestanden wäre. Dies vermag die von ihm gesetzte Tat jedoch weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. In diesem Zusammenhang hat die DKS zu Recht darauf hingewiesen, dass gerade im militärischen Dienstbetrieb eine sachliche und emotionslose Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben ohne Rücksicht auf die eigenen Befindlichkeiten unerlässlich ist, weil im Hinblick auf mögliche Einsätze auch hier mit besonderen Drucksituationen zu rechnen ist und dabei sogar das Leben anderer von der sachlichen Auftragserfüllung des Einzelnen abhängen kann.
Betreffend die Handlungen in Anschuldigungspunkt 2. hat die DKS nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass die Wortwahl des Beschwerdeführers, als er auf der FPÖ- Fecebook-Seite den Hilfsaufruf der muslimischen Jugend Österreichs, bei der Bewältigung der Folgen des Hochwassers aktiv mitzuhelfen, mit den Worten "ICH DENKE DIE ÖSTERREICHER KOMMEN SEHR GUT OHNE EUCH ZURECHT!!! Und dass IN JEDER HINSICHT!!!" öffentlich kommentierte und er im Anschluss daran andere Kommentatoren als "Koffer" und "Kübelkinder" bezeichnete, nur als unsachlich, aggressiv und für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe im besonderen Maße diskriminierend bezeichnet werden kann und dass ein solcher öffentlicher Auftritt eines Kadersoldaten des österreichischen Bundesheeres grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben maßgeblich zu schädigen, insbesondere auch weil aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht Staatsbürger unterschiedlichster Herkunft einberufen werden und ihrer Verpflichtung gegenüber dem Staat nachzukommen haben. Dieser Eindruck wird durch das weitere und jeder objektiven Grundlage entbehrende Posting des Beschwerdeführers, nämlich "Ich war oft selbst im Hochwasser im Einsatz und habe gesehen, dass Geschäfte geplündert worden sind. Leider oft von Ausländern." noch weiter verstärkt.
In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, dass hier keine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 vorliegen könne, da nach ständiger Rechtsprechung die persönliche Meinung eines Bundesbediensteten vom Dienstgeber hinzunehmen sei, soweit sie sich im rechtlich zulässigen Rahmen bewege und im vorliegenden Fall die strafrechtliche Anzeige hinsichtlich dieser Äußerungen zurückgelegt worden wären. Nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei selbst Kritik an der eigenen Behörde durch einen Beamten zulässig und durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt. Der Beamte habe für seine Meinung weder einen Wahrheitsbeweis zu erbringen, noch hafte er disziplinär für die objektive Richtigkeit seiner Meinung. Umso mehr müsse dies natürlich auch für den Beschwerdeführer hinsichtlich des gegenständlichen Vorwurfes gelten. Weiters wurde auch auf Art. 13 Staatsgrundgesetz und auf Art. 10 Abs. 1 EMRK zu verweisen. Diese Grundrechte seien höher zu stellen, als allfällige durch die Disziplinarkommission für Soldaten herangezogene Betrachtungsweisen im Hinblick auf die in keinem Gesetz verankerten Leitsätze des österreichischen Bundesheeres wie "Schützen und Helfen" oder die integrative Aufgabe des österreichischen Bundesheeres für Bevölkerungsteile mit Migrationshintergrund.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Verwaltungsgerichtshof zu diesem Thema darüber hinaus auch noch Folgendes ausdrücklich festgestellt hat: "Grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 13 StGG bzw Art 10 EMRK wirkt - (Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG 1979." (siehe zB. VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184)
Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die DKS den Funktionsbezug der Handlung nicht ausreichend dargelegt habe. Es könne ein Funktionsbezug nicht dadurch hergestellt wird, dass irgendjemand oder die Öffentlichkeit erfahre, dass der Betroffene in einer Funktion als Beamter tätig sei. Bei einem direkten, besonderen Funktionsbezug sei nach der geltenden Judikatur zu unterscheiden, ob die Dienstpflichtverletzung durch ein Verhalten im Dienst oder durch ein außerdienstliches Verhalten begangen wurde. Grundsätzlich könne dieser hergestellt werden, wenn eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung durch die Verletzung eines Rechtsgutes mit dessen Schutz der Beamte im Rahmen seiner dienstlichen Aufgabe betraut war, stattgefunden habe. Handle es sich um ein Verhalten im Dienst, so könne der besondere Funktionsbezug in erster Linie dann angenommen werden, wenn der Beamte unter Ausnützung einer sich ihm durch die Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit ein inkriminierendes Verhalten setze. Handle es sich um ein Verhalten außer Dienst, welches gemäß § 43 Absatz 2 BDG 1979 durch den Ausdruck "gesamtes Verhalten" grundsätzlich ebenfalls eine Dienstpflichtverletzung darstellen könne, so werde bei der Frage nach dem Funktionsbezug von der Judikatur darauf abgestellt, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehöre. Zu verweisen sei noch darauf, dass insofern den erläuternden Bemerkungen des Gesetzes durch die Judikatur Rechnung getragen werde, als dass § 43 Abs. 2 1979 BDG in das außerdienstliche Verhalten nur in besonders krassen Fällen eingreifen soll.
Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Funktionsbezug einer außerhalb des Dienstes begangenen Dienstpflichtverletzungen zwar grundsätzlich korrekt, aber nicht vollständig wiedergegeben. Denn nach den weiteren Ausführungen des VwGH kommt noch hinzu, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 auch erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181).
Wie oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit seinen Facebookeinträgen quasi öffentlich diskriminierende und fremdenfeindliche Aussagen getätigt, die geeignet waren, nicht nur bei der muslimischen Bevölkerungsgruppe ein großes Maß an Empörung hervorzurufen, was durch das darauffolgende mediale Echo mehr als bestätigt wurde. Auch wenn er nach wie vor beteuert, dass diese Eintragungen keinesfalls fremdenfeindlich gemeint gewesen wären, wie sie in der Folge offenbar aufgefasst und von den Medien hochgespielt worden seien, so lässt der gesunde Menschenverstand bei objektiver Betrachtung der vorliegenden Wortwahl wohl keine andere Interpretation zu. Dabei war er über die mit diesen Einträgen verlinkte FPÖ-Hompage sehr einfach als Verfasser und auch öffentlicher Bediensteter des österreichischen Bundesheeres für jedermann identifizierbar. Die DKS hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass solche Aussagen geeignet sind, nicht nur das Vertrauen der Allgemeinheit sondern auch das der Kameraden in die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers - insbesondere als Kadermann und Ausbilder von Grundwehrdienern - maßgeblich zu beeinträchtigen und dabei auch zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass im Zuge der Wehrpflicht österreichische Staatsbürger unterschiedlichster (und damit auch muslimischer) Herkunft zum Österreichischen Bundesheer einberufen werden. Die Ausbildung von Rekruten stellt in dem auf die allgemeine Wehrpflicht aufgebauten Bundesheer seit jeher eine sehr wichtige, aber auch besonders sensible Aufgabe dar. Es liegt auf der Hand, dass bei Bekanntwerden von derartigen Aussagen eines Kadermanns und Ausbilders im täglichen Umgang mit (zum Teil auch muslimischen) Rekruten mit erheblichen Störungen und damit auch mit Einschränkungen seiner weiteren Einsetzbarkeit in der Grundausbildung zu rechnen ist. Nach Auffassung des erkennenden Senates liegt hier daher tatsächlich eine Fallkonstellation eines außerdienstlichen Verhaltens vor, die nach der oben zitierten Judikatur einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt und damit eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 darstellt.
Hinsichtlich des Facebook-Eintrages vom 22.09.2011 konnte dagegen - wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass dieser tatsächlich vom Beschwerdeführer verfasst wurde. Er war von diesem Vorwurf daher im Zweifel freizusprechen.
Zur Strafbemessung:
"Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. E 20. Juni 2011, 2011/09/0023; E 25. Juni 2013, 2012/09/0157)." (VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005)
Wie § 93 BDG 1979 normiert § 6 HDG 2002 die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Gabriele Kucsko Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten", 4. aktualisierte Auflage, Seite 103f folgendes ausgeführt:
"Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. § 91 BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die "Bedeutung der verletzten Pflicht" sowie "in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird". Betont wurde, es gehe "anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen", hier darum, "einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen" und "die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. ..."
"Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten." (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219)
Die belangte Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043).
"Was den Strafausspruch anlangt, so ist zunächst auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, zu verweisen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit Fragen der Bemessung von Disziplinarstrafen nach § 93 Abs. 1 sowie - in den Fällen des Zusammentreffens mit gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen - § 95 Abs. 3 BDG 1979 auseinandergesetzt hat. Den Ausführungen in diesem Erkenntnis, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, kommt insoweit, als die Rechtslage nach dem HDG 2002 sich von derjenigen nach dem BDG 1979 nicht maßgeblich unterscheidet, auch für die Bemessung von Disziplinarstrafen nach dem HDG 2002 Bedeutung zu. Dies gilt vor allem für die Abkehr von Bemessungsgesichtspunkten, die der Sache nach noch auf die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, zurückgehen, für die Beurteilung der "Schwere" der Pflichtverletzung anhand des Maßstabes der Tatschuld, für die Notwendigkeit der Einbeziehung aller geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Strafbemessungsgründe nach dem Strafgesetzbuch, für die Ausführungen zur "Untragbarkeit" und für das Erfordernis der im Gesetz - ausnahmslos - angeordneten Bedachtnahme auf Gesichtspunkte der Prävention bei der Bemessung der Disziplinarstrafe im Rahmen des Tatschuldangemessenen. Ein Unterschied besteht hier im Wesentlichen darin, dass in die zuletzt erwähnte Bedachtnahme nach der ausdrücklichen Anordnung in § 6 Abs. 1 HDG 2002 auch Gesichtspunkte der Generalprävention einzubeziehen sind (vgl. dazu die - unmittelbar allerdings auf § 5 Abs. 1 und nicht auf § 6 Abs. 1 HDG 1985 bezogenen - Ausführungen in der Regierungsvorlage zum HDG 1985, 369 BlgNR XVI. GP 32). Im Ergebnis bedeutet dies, dass nach dem HDG 2002 eine Entlassung auch schon allein aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt sein kann."
(VwGH 26.02.2009, 2008/09/0007)
Im vorliegenden Fall hat die DKS zur Strafbemessung zunächst ausgeführt, dass der vorsätzlich begangenen Tat in Spruchpunkt 1 das größte Gewicht beizumessen sei und dies damit begründet, dass die vorsätzliche Nichtbefolgung eines Befehles unter gleichzeitiger Androhung von Gewalt im Bundesheer zu den schwersten Formen der Begehung einer Pflichtverletzung zähle, nur noch übertroffen von einem tatsächlichen körperlichen Angriff. In diesem Zusammenhang hat sie auch besonders auf die einschlägige gerichtliche Vorstrafe wegen § 36 MilStG und die damit im Zusammenhang stehende Disziplinarstrafe (Rechtskraft am 29.10.2011) hingewiesen, da die hier zugrundeliegende Tathandlung (tätlicher Angriff auf einen untergebenen Rekruten mit Körperverletzung) auf der gleichen aggressiven Neigung des Beschwerdeführers beruhe und bereits im damaligen Disziplinarerkenntnis ausdrücklich festgehalten worden sei, dass dem Beschwerdeführer mit dem Ausspruch der Geldstrafe "eine letzte Chance eingeräumt wird". Durch die neuerliche Begehung einer dem Gewicht nach ähnlich gelagerten Straftat nach dem MilStG habe der Beschwerdeführer nun jedes Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben endgültig zerstört. Die in Schuldspruch 2. angeführten und ebenfalls als aggressiv zu bezeichnenden Tathandlungen mit abgestufter Gewichtung würden den Eindruck, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin seinen Dienst nicht der Sachlichkeit verschreibe, noch verstärken. Die auch darin erkennbare Aggressionsbereitschaft stelle neben den zu berücksichtigenden Vorstrafen den wichtigsten Aspekt für die Beurteilung der negativen Zukunftsprognose dar. Alle bisher getroffenen dienstlichen und disziplinarrechtlichen Maßnahmen hätten beim Beschwerdeführer nicht die notwendige spezialpräventive Wirkung gezeigt, weshalb von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei. Es gebe jedoch auch generalpräventive Gründe für die Entlassung, da allen Soldaten klar sein müsse, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen auch entsprechende disziplinäre Maßnahmen zur Folge haben. Die einschlägige Gerichtsstrafe sowie die einschlägige Disziplinarstrafe wurden als erschwerend berücksichtigt. Die in der Verhandlung vom Vorgesetzten ins Treffen geführten positiven Argumente seien zwar ebenso wie die schlechte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und dessen private Probleme mildernd berücksichtigt worden, dies hätte aber im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung insgesamt nicht ausgereicht, um zu einem anderen Strafmaß zu gelangen.
In der Beschwerde wurde dagegen nun vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zu Sprachpunkt 1. voll und zu Spruchpunkt 2. zumindest großteils reumütig geständig gewesen sei und dies ein gewichtiger Milderungsgrund wäre, weshalb schon deshalb eine Entlassung nicht zu rechtfertigen sei. Viel zu wenig Gewicht habe die DKS auch der zeitlich weitaus überwiegend tadellosen Laufbahn des Beschwerdeführers (knapp 20 Jahre) beigemessen, auch habe es in seiner 26 jährigen Laufbahn beim Österreichischen Bundesheer keine einzige Beschwerde hinsichtlich einer rassistischen oder fremdenfeindlichen Verhaltensweise gegeben, allfällige Interpretationen hinsichtlich möglicherweise ableitbarer vorgefasster negativer Grundhaltung auszubildender junge Menschen gegenüber, die sich negativ auswirken könnten, seien keine Grundlage zur Erlassung der verhängten Disziplinarstrafe. Die diesbezüglich aufgestellte negative Zukunftsprognose sei durch die Ergebnisse im Verfahren nicht tragbar und daher zu verwerfen. Auch die durch den Beschwerdeführer nachweislich erstattete Entschuldigung für den ersten Teil seines Postings sei von der DKS nicht gewertet worden. Der Umgangston im österreichischen Bundesheer sei an sich ein eher rauer. Die gebrauchten "Schimpfworte" hätten sich nicht gegen anders Gläubige oder Ausländern gerichtet, sondern gegen die Verfasser der Reaktionen, die ihrerseits auch anständig ausgeteilt hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterstrich er die 26 Jahre, welche er unbescholten seinen Dienst verrichtet und auf vielen Stationen unbeanstandet tätig gewesen sei. Er habe mehrere Ausbildungen und Einsätze absolviert. Er habe alle Anordnungen des Gerichts befolgt, mehrere Jahre Bewährungshilfe erhalten und ein Antigewalttraining absolviert. Er sei nun ein anderer Mensch und würde nicht mehr so handeln.
Zunächst ist festzustellen, dass den Ausführungen DKS zur Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen nicht erfolgreich entgegengetreten werden kann. Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Tathandlung in Schuldspruch 1. sowohl objektiv als auch subjektiv zweifellos die schwerste Pflichtverletzung dar. Es handelt sich dabei um eine vorsätzlich begangene, gerichtlich strafbare Handlung in unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben als Soldat des österreichischen Bundesheeres. Sowohl die Bedeutung der verletzten Pflicht für den militärischen Dienstbetrieb als auch das Ausmaß ihrer Verletzung können vor dem Hintergrund der mit der Tat verbundenen negativen Auswirkungen nur als sehr hoch bezeichnet werden.
Auch den general- und spezialpräventiven Erwägungen der DKS ist grundsätzlich beizupflichten. Zum einen zeigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits viermal strafgerichtlich verurteilt wurde, was in einem ähnlich gelagerten Fall (Verurteilung nach § 36 MilStG) auch zu einer Disziplinarstrafe (Geldstrafe) führte, dass all diese Maßnahmen offensichtlich nicht ausgereicht haben, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten. Die von der DKS in diesem Zusammenhang festgestellte negative Zukunftsprognose wird zudem dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer schließlich mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 16.05.2014 rechtskräftig wegen einer weiteren, am 13. Juli 2013 begangenen Tat wegen Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer neuerlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt wurde und ihm dabei gemäß §§ 50, 51 StGB auch die Weisung erteilt wurde, ein Anti-Gewalt-Training zum ehestmöglichen Termin zu absolvieren. Die Verhängung einer empfindlich hohen Strafe erscheint dem Bundesverwaltungsgericht zudem auch aus generalpräventiven Erwägungen unerlässlich, da das Befolgen von Befehlen eine für das Funktionieren eines militärischen Dienstbetriebs unverzichtbare Voraussetzung ist. Würde eine strafbare Handlung in der hier vorliegenden Konstellation, nämlich in Form der Auflehnung gegen einen Befehl unter Androhung von Gewalt, ohne eine drastische Sanktion bleiben, hätte dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine spürbare Minderung der Ordnungsfunktion des militärischen Disziplinarrechts an sich und - damit verbunden -weitreichende negativen Folgen für die allgemeine Disziplin und Ordnung im militärischen Dienstbetrieb zur Folge.
Vor dem Hintergrund des § 33 StGB sind nun folgende Erschwerungsgründe mit zu berücksichtigen:
1. das Zusammentreffen von mehreren Pflichtverletzungen derselben Art und
2. dass der Beschwerdeführer schon wegen zumindest einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat gerichtlich und disziplinär verurteilt worden ist.
Hinsichtlich der diesen gegenüberzustellenden Milderungsgründen ist den Argumenten des Beschwerdeführers zunächst insofern beizupflichten, als er im Disziplinarverfahren zumindest hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1. seine Tat und Schuld eingestanden hat und dieser Umstand von der DKS in der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt wurde. Hinsichtlich des ersten Teiles des Schuldspruches 2. hat der Beschwerdeführer jedoch bis zuletzt lediglich den Umstand zugegeben, dass die Facebook-Einträge von ihm selbst verfasst worden seien. Eine klare Schuldeinsicht war diesbezüglich jedoch bis zuletzt nicht zu erkennen, da er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht noch die Auffassung vertrat, dass zu viel in seine Postings hineininterpretiert worden sei, kein Wort wäre rassistisch oder fremdenfeindlich gewesen. Wie aber oben bereits ausgeführt, lässt die vom Beschwerdeführer gewählte Wortwahl bei vernünftiger Betrachtung wohl kaum eine andere Interpretation zu. "Ein reumütiges Geständnis iSd § 34 Abs. 1 Z 17 StGB umfasst neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/09/0046; 18.12.2000, 98/10/0313)." Da der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Vorwurfes eine solche "gesinnungsmäßige Missbilligung der Tat" bis zuletzt nicht erkennen ließ, kann hier auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einem reumütigen Geständnis gesprochen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer als Reaktion auf den darauffolgenden Medienrummel "öffentlich" für seine Postings entschuldigt hat, denn auch in dieser Entschuldigung ist im Wesentlichen von einem Missverständnis die Rede.
Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer nun auch zugute zu halten, dass er wegen eines Teiles der in Schulspruch 2. enthaltenen Vorwürfe im Zweifel freigesprochen wurde. Und aufgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer, die der Beschwerdeführer nicht zu vertreten hat, tritt nun ein weiterer Milderungsgrund nach § 34 Abs. 2 StGB hinzu, der zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten persönlichen und finanziellen Probleme zur Tatzeit und der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner langjährigen Tätigkeit als Soldat auch positive Dienstleistungen erbracht hat wurden bereits von der DKS als Milderungsgründe identifiziert.
Nach Abwägung aller nun vorliegenden Umstände reichen die festgestellten Milderungsgründe nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aber dennoch nicht aus, um ein entsprechendes Gegengewicht für die Höhe der Schuld hinsichtlich der übrigbleibenden Pflichtverletzungen (insbesondere jene in Spruchpunkt 1) und die oben ausgeführten spezial- und generalpräventiven Notwendigkeiten für die Verhängung der Höchststrafe bilden zu können. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre bereits alleine die in Schuldspruch
1. ausgeführte Pflichtverletzung aufgrund der subjektiven und objektiven Schwere der Schuld und vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Vorstrafen ausreichend, eine Entlassung zu rechtfertigen. Würde im gegenständlichen Fall keine Entlassung verhängt, wäre darüber hinaus eine weitere Schädigung des Ansehens des Bundesheeres zu befürchten. Denn sowohl für die Allgemeinheit als auch für alle anderen Soldaten wäre es kaum nachvollziehbar, wenn ein Bediensteter nach der Begehung von derart schweren Pflichtverletzungen und mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen nicht entlassen werden würde. Daran vermag auch der nun hinzutretende Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer von etwa vier Jahren nichts maßgeblich zu ändern.
Zusammengefasst erscheint dem erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts nach Berücksichtigung aller im gegenständlichen Fall vorliegenden und für die Strafbemessung wesentlichen Umstände die Disziplinarstrafe der Entlassung jedenfalls als Tat- und Schuldangemessen und insbesondere aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen unverzichtbar, um weiteren Pflichtverletzungen sowohl des Beschwerdeführers als auch anderer Soldaten und öffentlich Bediensteten effektiv entgegenzuwirken. Es war daher Spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchteil B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbemessung ab, noch fehlt es an einer solchen.
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