BVwG W112 1417718-4

BVwGW112 1417718-415.1.2015

AVG 1950 §68
B-VG Art.133 Abs4
AVG 1950 §68
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.1417718.4.00

 

Spruch:

W112 1417718-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2014, Zl. 535813703/14939986, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.11.2010 gemeinsam mit ihrer "Schwiegermutter" (Zl. D15 417721-3/2013) und ihren drei Kindern (Zlen. D15 417722-3/2013, D15 417720-2/2011 und D15 417719-1/2011) in das Bundesgebiet ein - ihr Lebensgefährte XXXX (Zl. D15 414994-2/2011) hielt sich bereits seit 27.12.2009 als Asylwerber in Österreich auf - und stellte am selben Tag bei der Grenzkontrollstelle des Flughafens Wien-Schwechat den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 10.11.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 16.11.2010 sowie am 16.12.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische bzw. tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass sich ihr "Ehemann" bereits seit Dezember 2009 in Österreich befinde. Sie spreche für ihre minderjährigen Kinder als gesetzliche Vertreterin und würden ihre Asylgründe auch für ihre Kinder gelten. Sie verfüge über keine Dokumente, die ihre Identität bezeugen könnten, da sie ihren Reisepass im Flugzeug vernichtet habe und auch ihre Kinder dort eingetragen gewesen seien. Für ihre Kinder könne sie keine Geburtsurkunden vorlegen, da sie diese auch im Flugzeug zerrissen habe. Sie habe dies deshalb gemacht, weil ihr erklärt worden wäre, die Behörden würden sie sofort wieder heimschicken, würden sie die Urkunden sehen. Ihre Kinder seien gesund und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie sei gesund und mit ihrem "Ehemann" lediglich nach tschetschenischer Tradition verheiratet.

Sie habe bis 2003 bei ihren Eltern in XXXX in Inguschetien gelebt. Von 2003 bis 2008 habe sie gemeinsam mit ihrer "Schwiegermutter" und ihrem "Ehemann" in einem Privathaus in XXXX gelebt. Ihre Eltern würden nach wie vor in Inguschetien leben. Ihre Schwester sei 2009 von Männern der Kadyrow-Garde festgenommen worden, da deren Ehemann, der 2007 ermordet worden sei, Widerstandskämpfer gewesen sei.

Sie habe ihre Heimat wegen der Probleme ihres Mannes verlassen. Dieser habe im letzten Krieg 1999 den Widerstandskämpfern geholfen. Im März 2008 seien Männer der Kadyrow-Garde zu ihrem Haus in Inguschetien gekommen und hätten versucht, ihren Mann festzunehmen. Da sich jedoch ihr Mann gewehrt habe und ihre "Schwiegermutter" durch ihre Schreie die Nachbarn herbeigeholt habe, sei ihr Mann an diesem Tag doch nicht mitgenommen worden. Eigentlich seien die Männer schon beim Weggehen gewesen, als sich einer der Männer umgedreht und ihrem Mann in den Fuß geschossen habe. Es sei ihnen von den Männern dargelegt worden, dass sie bald wiederkommen würden. Die Beschwerdeführerin selbst sei bei diesem Vorfall nicht dabei gewesen und kenne den Tatvorgang lediglich aus Erzählungen ihrer "Schwiegermutter" und ihrer Nachbarn. Ihr Mann habe rund einen Monat lang nicht gehen können und sei von der Beschwerdeführerin und einer anderen Frau gepflegt worden. Sie hätten nicht ins Krankenhaus gehen können, da es zu gefährlich für ihren Mann gewesen wäre. Nachdem sich ihr Mann ein wenig erholt habe, seien sie nach Baku geflüchtet. Ihr Mann sei im Dezember 2009 alleine nach Österreich gelangt.

In Österreich würde sie mit ihrem Mann zusammenleben und guten Kontakt zu ihren Landsleuten und Nachbarn pflegen, weitere soziale Kontakte hätten sie jedoch nicht.

Mit Bescheid vom 04.01.2011, Zl. 10 10.446-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkt II) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt beurteilte - aus näher dargestellten Gründen - das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 19.01.2011 fristgerecht eine Beschwerde, mit welcher der Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und im Wesentlichen lediglich ausgeführt wurde, dass sie, da sie nicht in der Lage sei, die Beschwerde bzw. Anträge selbst zu begründen und näher auszuführen, die Beigabe eines Rechtsberaters beantrage.

Mit Bescheid vom 31.01.2011, Zl. 10 10.446-BAT, gab das Bundesasylamt dem Antrag der Beschwerdeführerin statt und bestelle gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 für die Beschwerdeführerin einen Rechtsberater.

Mit Erkenntnis vom 02.05.2011, Zl. D14 417718-1/2011/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2011 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Hiezu führte der Asylgerichtshof aus:

"Das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihres mit ihr im Bundesgebiet aufhältigen Ehemannes (Beschwerdeführer zu D14 414994-1/2010) und ihrer Schwiegermutter (Beschwerdeführerin zu D14 417721-1/2011) hängen eng miteinander zusammen bzw. sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb im Folgenden die beweiswürdigenden Überlegungen der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer Schwiegermutter unter einem abgehandelt werden.

Zur besseren Veranschaulichung wird der Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beweiswürdigung als BF1, die Beschwerdeführerin selbst als BF2, ihre Schwiegermutter als BF3 und alle gemeinsam als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation (...) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Da sich auch in den Beschwerden der Beschwerdeführer keine substantiierten Ausführungen befinden, sieht der erkennende Senat des Asylgerichtshofs keinerlei Grund, von der zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt wird, abzuweichen.

Es wird deshalb auf die umfassende und überaus ausführliche Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bescheid erster Instanz verwiesen, welche vollinhaltlich - soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt - zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben wird und die dementsprechend auch in die Erwägungen des erkennenden Senates einfließen.

Die BF2 und die BF3 stützen ihr gesamtes Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die Verfolgungen des BF1. Wie bereits die belangte Behörde völlig zurecht ausführte, waren die Angaben des BF1, er werde wegen seiner Unterstützung der Rebellen von den russischen Behörden verfolgt, jedoch absolut unglaubwürdig, da seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich sowie vage und allgemein gehalten waren und bereits der zeitliche Ablauf der Geschehnisse in keiner Weise nachvollziehbar erscheint.

Der BF1 gab an, seit Kriegsbeginn 1999 rund eineinhalb Monate lang den Rebellen geholfen zu haben und dann von Tschetschenien nach Inguschetien ausgereist zu sein. Bereits aufgrund der Kürze der Unterstützungshandlungen kann aus diesen Angaben keine grundlegende Unterstützung der Widerstandsbewegung durch den BF1 erkannt werden. Absolut unglaubwürdig erscheint die Behauptung des BF1, dass er in Inguschetien acht Jahre nach seiner geleisteten Unterstützung der Rebellen und nach seiner Ausreise aus Tschetschenien von einer Gruppe von Männern aufgrund dieser zurückliegenden Taten plötzlich aufgesucht und bedroht worden sei. Vor allem vor dem Hintergrund, dass der BF1 in Inguschetien acht Jahre lang ohne irgendwelche Vorfälle und sogar ohne irgendwelche Ausweiskontrollen leben konnte, kann ein nachhaltiges Interesse an der Person des BF1 und die daraus resultierende versuchte Festnahme nach einer derart langen Zeit nicht glaubhaft gemacht werden.

Auch der behauptete Vorfall 2008 in Inguschetien erscheint für den erkennenden Senat in keiner Weise glaubhaft und nachvollziehbar. Der BF1 schilderte ein gezieltes gegen ihn gerichtetes Vorgehen, bei dem zwei Fahrzeuge mit bis zu zehn Männern zu seinem Haus gekommen seien, den BF1 geschlagen, mit einem Gewehrkolben die Nase verletzt und ihn sogar angeschossen hätten. Die herbeieilenden Nachbarn hätten jedoch diese gewalttätige und gut geplante Festnahme des BF1 allein durch ihr Geschrei und mit leeren Drohungen verhindern können. Hätte jedoch tatsächlich wie behauptet ein derart großes Interesse an dem BF1 bestanden, wäre seine Festnahme zweifellos durch die große Anzahl - an offensichtlich aus Tschetschenien angereisten - Männern durchgeführt worden und diese hätten sich nicht von - offensichtlich unbewaffneten - Nachbarn wieder vertreiben lassen. Aufgrund der vagen und unplausiblen Schilderungen geht der erkennende Senat ebenso wie bereits die belangte Behörde von einem vorgebrachten Konstrukt aus, mit dem eine Verfolgung der Beschwerdeführer begründet werden soll. Dieser Eindruck wurde auch dadurch verstärkt, dass die Familie des BF1 nach dem Vorfall 2008 nie mehr aufgesucht worden sein soll. Laut dem BF1 hätte seine Familie sogar mehr als ein halbes Jahr durchgehend an ein und derselben Adresse, wo sich der Vorfall ereignet hätte, leben können, ohne dass erneut Männer nach dem BF1 gefragt hätten oder das Haus auf der Suche nach ihm kontrolliert hätten. Wäre das Interesse am BF1 tatsächlich so groß gewesen, ist jedoch zweifellos anzunehmen, dass die Personen erneut den BF1 aufgesucht hätten, vor allem da er aufgrund der erlittenen Verletzungen sicherlich nicht im Stande gewesen wäre, großen Widerstand zu leisten.

Für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens spricht des Weiteren, dass der BF1 widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Männer, die ihn aufgesucht haben sollen, tätigte, weshalb davon auszugehen ist, dass er die von ihm geschilderte Festnahme nicht selbst erlebt hat. In der ersten Einvernahme behauptete der BF1 noch, dass "russische Soldaten" seine Nase eingeschlagen hätten (AS 21 im Verwaltungsakt von BF1), im Gegensatz dazu schilderte er in der Einvernahme vom 16.03.2010, dass "Kadyrows aus Tschetschenien" versucht hätten, ihn mitzunehmen (AS 123 im Verwaltungsakt des BF1). Auch der Versuch des BF1, diesen Gegensatz seiner Angaben damit zu erklären, dass es zu einem sprachlichen Missverständnis aufgrund des russisch sprechenden Dolmetschers gekommen sei, vermochte derartig gravierende Widersprüche nicht zu erklären. In der letzten Ein[v]ernahme beim Bundesasylamt am 04.05.2010 steigerte der BF1 sein Vorbringen wiederum dahingehend, dass sogar "Mitglieder des FSB" sich nach seiner Ausreise aus Inguschetien nach dem BF1 und seiner Familie erkundigt hätten (AS 219 im Verwaltungsakt des BF1). Durch diese Widersprüche und aufgrund dieser Steigerung im Vorbringen des BF1 erscheint jedoch das Vorbringen nicht glaubhaft. Insbesondere ist ein plötzlich wieder erwachtes gesteigertes Interesse am BF1 erst nach seiner Ausreise, obwohl es angeblich seit dem Vorfall zu Beginn 2008 bis zur Ausreise im Winter 2008 keine weiteren Vorfälle bzw. Ermittlungen und Hausdurchsuchungen gegeben haben soll, nicht nachvollziehbar.

Die Angaben, dass der BF1 bei dem behaupteten Vorfall 2008 in Inguschetien in den rechten Fußrücken geschossen und ihm mit dem Gewehrkolben so gegen die Nase geschlagen worden wäre, dass er eine Nasenfraktur erlitten habe, konnte durch das seitens der belangten Behörde veranlasste fachärztliche unfallchirurgische Gutachten vom 31.03.2010 in keiner Weise bestätigt werden. Das Gutachten erhärtete vielmehr den Verdacht, dass es sich bei dem diesbezüglichen Vorbringen um ein Konstrukt des BF1 handelt. Der BF1 hatte hinsichtlich seiner Nasenverletzung noch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.03.2010 ausdrücklich festgehalten, dass ihm bei dem Vorfall 2008 die Nase gebrochen worden sei (AS 125 im Verwaltungsakt des BF1). Erst am Beginn der Untersuchung vom 25.03.2010, die der Erstellung des Gutachtens diente, änderte der BF1 diese Angaben dahingehend, dass er auch als Kind einmal einen Nasenbeinbruch gehabt habe und sich nunmehr nicht mehr sicher sei, ob auch die Schläge während des Vorfalles 2008 zu einer Nasenfraktur geführt hätten. Diese Korrekturen seiner Angaben können nur als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer zum behaupteten Vorfall nicht den Tatsachen entsprechen und der BF1 seine Geschichte noch insofern anlässlich der Gutachtenerstellung zu ändern versuchte, um so einer gutachterlichen Untersuchung standzuhalten. Die Untersuchungen ergaben schließlich, dass sich die Nasenbeinfraktur des BF1 tatsächlich entgegen seinen ursprünglichen Angaben weit vor dem behaupteten Zeitpunkt im Jahre 2008 ereignet hat. Wenn der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Gutachtens vor dem Bundesasylamt behauptet, er habe bereits zuvor bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt seine Nasenfraktur in der Kindheit geschildert, was jedoch nicht protokolliert worden sei, kann dies nur als unglaubwürdiger Erklärungsversuch gewertet werden.

Auch hinsichtlich der angeblich beim Vorfall 2008 erlittenen Schussverletzung des BF1 war den Angaben der Beschwerdeführer aufgrund des Gutachtens vom 31.03.2010 eindeutig die Glaubwürdigkeit abzusprechen, da der Gutachter dezidiert festhielt, dass die Schussverletzung sicher nicht so entstanden sei, wie vom BF1 am 16.03.2010 bzw. bei der gutachterlichen Untersuchung am 25.03.2010 dargelegt und die Fußverletzung lange vor dem geschilderten Zeitpunkt entstanden ist.

Das unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 31.03.2010 enthielt somit im Wesentlichen die Feststellungen, dass die Verletzungen des Fußes und der Nase des BF1 sicherlich nicht so entstanden seien, wie es der BF1 in seiner Einvernahme am 16.03.2010 sowie bei der gutachterlichen Untersuchung am 25.03.2010 dargelegt hat. Als dem BF1 das Gutachten in seiner Einvernahme am 04.05.2010 zur Kenntnis gebracht wurde, versuchte er die Feststellungen des Arztes zu seiner Fußverletzung dahingehend zu erklären, dass es verschiedenste Patronen und Maschinenpistolen geben würde. Wenn der BF1 in seiner Beschwerde moniert, die belangte Behörde hätte einen qualifizierten Sachverständigen für Schussverletzungen heranziehen sollen, ist diesem Antrag jedoch bereits deshalb keine Folge zu leisten, da im vorliegenden Gutachten vom 31.03.2010 ausdrücklich festgehalten wurde, dass der BF1 die Fuß- und Nasenverletzungen lange vor dem behaupteten Vorfall 2008 erlitten hat muss, weshalb ein Experte für Schussverletzungen im gegenständlichen Fall nicht erforderlich ist.

An der Fachkenntnis des gerichtlich beeideten Sachverständigen, einem Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, ergeben sich zudem keine Zweifel und sind die Erklärungsversuche des BF1, nicht geeignet, das offensichtlich schlüssige und alle Erfordernisse eines Gutachtens erfüllende Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen.

Auch der vom BF1 in Vorlage gebrachte "vorläufige Personalausweis" trug zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bei. Der BF1 hatte diesbezüglich nämlich angegeben, dass das Passfoto noch im Jahr 2008 angefertigt worden sei. Als man ihm seine eigenen Angaben vorhielt, wonach er beim Vorfall 2008 wiederholt mit einem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen worden sei und deshalb nicht nachvollziehbar erscheine, dass er auf dem Foto, das ca. ein halbes Jahr danach entstanden sein müsste, keine einzige Narbe ersichtlich ist, versuchte der BF1 diesen Umstand zunächst völlig unglaubwürdig dahingehend zu erklären, dass er bei der Aufnahme des Fotos eine derartige Position eingenommen hätte, dass die Verletzung nicht zu sehen gewesen wäre (AS 137-139 im Verwaltungsakt des BF1). Erst nach Rückübersetzung änderte der BF1 seine diesbezüglichen Angaben dahingehend, dass das Passfoto im Jahre 2009 aufgenommen worden sei (AS 141 im Verwaltungsakt des BF1). Diese Abänderung seines Vorbringens spricht erneut für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben. Ein krasser Widerspruch ist noch in dem Umstand zu erblicken, dass der BF1 geschildert hat, seit 1999 nicht mehr in Tschetschenien gewesen zu sein und eine Verwandte für ihn den vorläufigen Personalausweis beantragt und abgeholt habe, demgegenüber jedoch seine eigene Unterschrift auf dem vorläufigen Personalausweis ersichtlich ist.

Zur Konstruiertheit bzw. schlechten Absprache des Fluchtvorbringens tragen schließlich auch die Angaben der BF2 und BF3 bei, die ihren Ausreisegrund im Wesentlichen mit der Verfolgung des BF1 begründet hatten. Bei Vergleich der Angaben der drei Beschwerdeführer konnten jedoch zahlreiche weitere Widersprüche und Ungereimtheiten festgestellt werden:

Während die BF2 und die BF3 schildern, dass sie, sobald der BF1 wieder hätte gehen können rund einen Monat nach dem Vorfall 2008 Inguschetien verlassen hätten, und sie dies auf Nachfrage dahingehend konkretisierten, dass ihre Ausreise ungefähr im März 2008 erfolgt sei (AS 83 und 85 im Verwaltungsakt der BF2 sowie AS 77, 79 und 87 im Verwaltungsakt der BF3), steht dies im klaren Widerspruch zu den Angaben des BF1, der schildert, er habe nach der Heilung seiner Verletzungen noch auf Baustellen gearbeitet und er sei mit seiner Familie aus Inguschetien erst ungefähr im Winter 2008 nach Baku ausgereist (AS 127 und 129 im Verwaltungsakt des BF1).

Vor allem die Angaben des BF1 und der BF3 über die versuchte Mitnahme des BF1 widersprechen sich grundlegend, sodass nicht von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist. Die BF3 hatte beispielsweise angegeben, dass aufgrund ihrer Schreie und der herbeieilenden Nachbarinnen, die ebenso wie die BF3 den BF1 festgehalten hätten, die Männer an der Mitnahme des BF1 gehindert worden seien. Aus Ärger über die missglückte Festnahme hätte einer der Männer erst beim Verlassen des Hofes dem BF1 in den Fuß geschossen (AS 77 und 79 im Verwaltungsakt der BF3). Im klaren Widerspruch dazu führte jedoch der BF1 über eben diesen Vorfall aus, dass erst nach der Schussabgabe und den danach einsetzenden Schreien der BF3, die Nachbarn zur Hilfe herbeigeeilt wären (AS 123 im Verwaltungsakt des BF1). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dieser Situation um eine allgemein begreifliche Ausnahmesituation handelt, erscheint es höchst unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführer nicht einmal den grundsätzlichen Ablauf der versuchten Mitnahme, an der sie beide persönlich beteiligt gewesen sein wollen, übereinstimmend angeben konnten, sondern die Abfolge des Vorfalles derart gegensätzlich darstellten. Insbesondere erscheint der Widerspruch nicht erklärbar, dass der BF1 angab, die BF3 sei bei dem Vorfall von den Männern gegen eine Wand gestoßen worden und hätte das Bewusstsein verloren (AS 129 und 133 im Verwaltungsakt des BF1), die BF3 selbst jedoch ausdrücklich anführte, sie habe bei der versuchten Mitnahme des BF1 dessen Arme nicht losgelassen und sei bei diesem Vorfall weder gestoßen noch geschlagen worden (AS 81 im Verwaltungsakt der BF3). Während der BF1 ausgeführt hatte, die Widerstandskämpfer ab Beginn des zweiten Krieges rund eineinhalb Monate unterstützt zu haben und 1999 Tschetschenien für immer verlassen zu haben (AS 119 und 139 im Verwaltungsakt des BF1), schilderte die BF3 im Gegensatz dazu, dass der BF1 immer wieder nach Tschetschenien gefahren sei, um die Widerstandskämpfer bis ca. Herbst 2000 zu unterstützen (AS 85 im Verwaltungsakt der BF3). Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auch beiträgt, dass die BF2 und die BF3 unterschiedliche Angaben zur genauen Stelle der Schussverletzung des BF1 tätigen, obwohl eigentlich anzunehmen ist, dass zwei pflegende Frauen, die angeblich den Verband des BF1 regelmäßig wechselten, in der Lage sein müssten, diese Verletzung genau zu beschreiben.

Darüber hinaus muss der Umstand, dass die BF2 und die BF3 auf dem Flug nach Österreich alle ihre Identitätsdokumente sowie die Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder vernichtet hatten, dergestalt gewertet werden, dass die Beschwerdeführer offensichtlich versuchen, gewisse Vorgänge zu verschleiern. Dies spricht erneut für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens. In diesem Zusammen steht der Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführer die Umstände der von der BF2 geschilderten Neuausstellung ihrer Dokumente (nach Diebstahl der alten Unterlagen) zwei Tage vor ihrer Ausreise verschleiern wollten (AS 77 im Verwaltungsakt der BF2). Aus den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat geht nämlich hervor, dass die Ausfolgung von Reisepässen nur bei persönlicher Anwesenheit erfolgen kann und hätten die Beschwerdeführer folglich für die Ausstellung der Reisepässe vor ihrer Ausreise in ihrem Heimatland sein müssen. Auch aufgrund dieses Umstandes erscheint die Verfolgung der Beschwerdeführer weder in Tschetschenien noch in Inguschetien glaubhaft nachvollziehbar.

Zusammengefasst ist für den erkennenden Senat evident, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keinesfalls einen glaubhaften Sachverhalt vorgetragen haben. Vielmehr haben die Beschwerdeführer den Eindruck hinterlassen, ein asylrelevantes Vorbringen zu konstruieren, um ihren Aufenthalt in Österreich zu sichern.

Wie umfassend dargelegt, waren die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer aufgrund der umfassend aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten ausreichend, um das nunmehrige Vorbringen als absolut unglaubwürdig zu werten.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der BF1 ist den Feststellungen zum Herkunftsstaat nach deren Vorhalt auch nur unsubstantiiert entgegengetreten, wenn er ausführte, dass die Behörden von Inguschetien und Tschetschenien durch verschönte Darstellungen viele Flüchtlinge zur Rückkehr überreden wollen und noch immer unschuldige Menschen getötet werden würden, hierzu jedoch keinerlei Unterlagen vorlegte oder weitere Aussagen dazu tätigte. Lediglich in der Beschwerde des BF1 werden Ausschnitte aus Länderberichten zu Inguschetien und Tschetschenien zitiert, in den vor allem über Attentate an Menschenrechtsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Auf diese Berichte war jedoch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführern um keine Menschenrechtsaktivisten oder Journalisten handelt und insbesondere wegen der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen.

Letztendlich haben die Beschwerdeführer mit ihrem Beschwerdevorbringen den einschlägigen Argumenten der belangten Behörde nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für die BF2, für die BF3 sowie für die minderjährigen Kinder zusammen in deren inhaltsloser Beschwerde die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt wurde. Seit der durch Bescheide des Bundesasylamtes vom 31.01.2011 antragsgemäß erfolgten Rechtsberaterbestellung erfolgten jedoch keinerlei weitere Eingaben bzw. Stellungnahmen für die Beschwerdeführer. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist sind, offenkundig einzig aus dem Grund, um sich dauerhaft in Österreich niederzulassen.

Es herrscht in der Russischen Föderation auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Hiezu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer während des Verfahrens auch nicht behauptet hatten, nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt zu haben, um ihre Lebensgrundlage zu sichern. Unter anderem schilderte der BF1, dass er durch diverse Arbeiten, ua. als Hilfsarbeiter auf Baustellen, tätig gewesen sei, zudem verfügen die Beschwerdeführer in Tschetschenien und Inguschetien über Verwandte und insbesondere über einen sehr guten Freund in Baku, der sie auch vor ihrer Ausreise finanziell unterstützt haben soll. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sohin zweifelsfrei als ausreichend gesichert dar.

Neben dem eingeholten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten über die Altverletzungen des BF1 an seiner Nase und an seinem Fuß, leidet er an einer Verwachsung am Augenlied, weshalb eine Operation zukünftig notwendig sein wird. Hinsichtlich der Augenoperation besteht jedoch keine Dringlichkeit und ist aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass auch in der Russischen Föderation eine weiterführende ärztliche Behandlung gegeben ist. Die Operation hinsichtlich des posttraumatischen knorpeligen knöchernen Nasenschiefstandes des BF1 verlief komplikationslos und bedarf keiner weiteren Nachbehandlung. Von der BF2 wurden keinerlei Erkrankungen behauptet und die BF3 hat lediglich hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes angeführt, sie vermute, dass sie an Diabetes leide. Da die BF3 keinerlei Befunde in Vorlage brachte und es sich bei ihren Angaben zu ihrer Erkrankung lediglich um Mutmaßungen handelt, ist festzuhalten, dass eine Erkrankung der BF3 nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Dennoch wird unter Verweis auf die Länderfeststellungen festgehalten, dass eine unter Umständen erforderliche Behandlung von Diabetes auch in der Russischen Föderation gewährleistet ist.

Letztlich ist somit weder hinsichtlich BF1, BF2 noch hinsichtlich BF3 dargelegt worden, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde.

Abgesehen davon ist jedoch auf die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu verweisen. Aus diesen ergibt sich zweifelsfrei, dass die medizinische Versorgung in Russland grundsätzlich ausreichend ist und auch psychiatrische Behandlung zur Verfügung steht, die vom Staat finanziert wird.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist sohin weder eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung noch irgendein akuter Behandlungsbedarf ableitbar.

Insgesamt ergibt sich daher aus den Angaben von BF1, BF2 und BF3, aus dem Akteninhalt sowie aus den vorgelegten Länderberichten, dass diese Angaben ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation wurde von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht und findet im Bundesgebiet auch keine aktuelle Behandlung eines der Beschwerdeführer statt.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demgemäß nicht entgegen.

Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint.

Der Vollständigkeit halber ist der durch den BF1 in dessen Beschwerde behaupteten Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, weil keine angemessene Frist für eine Stellungnahme betreffend alle tatsächlichen Feststellungen der belangten Behörde eingeräumt worden sei, entgegenzuhalten, dass eine allfällig bestehende Mangelhaftigkeit durch die Abhandlung der wesentlichen Ermittlungsergebnisse im angefochtenen Bescheid und der Möglichkeit, dagegen ein Rechtsmittel (eine Beschwerde) zu erheben, als saniert erscheint. Dahingehend ist weiters darauf zu verweisen, dass es den Beschwerdeführern jederzeit möglich gewesen wäre, Akteneinsicht zu nehmen, zumal ihnen die Existenz der Sachverständigengutachten und deren Verwertung in den angefochtenen Bescheiden bekannt waren."

Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 06.05.2011 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 29.06.2011, Zl. U 1328, 1329/11, die Behandlung der vom Lebensgefährten und der "Schwiegermutter" der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerden gegen deren ablehnende Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011, Zlen. D14 414994-1/2010/3E und D14 417721-1/2011/2E, ab.

2. Am 24.06.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 27.06.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie nach allfälligen Krankheiten befragt, erklärte, dass sie gesund sei. Sie sei jedoch im siebten Monat schwanger.

Sie habe sich mit ihren Angehörigen nach Entlassung aus der Bundesbetreuung bei unterschiedlichen Bekannten im Bundesgebiet aufgehalten. Aufgrund der schwierigen Lebenssituation habe sie beschlossen, wieder um Asyl anzusuchen.

Nach dem Grund für ihre neuerliche Antragstellung befragt, verwies die Beschwerdeführerin auf ihr bereits im ersten Asylverfahren getätigtes Vorbringen und führte aus, dass ihre ursprünglichen Fluchtgründe weiter aufrecht bleiben würden. Sie könnten nicht nach Hause zurückkehren und würde ihr "Ehemann" gesucht werden. Ihr "Ehemann" habe vor circa zwei Monaten mit einem Freund telefoniert, welcher ihm mitgeteilt habe, dass ihr "Ehemann" noch immer von der Polizei gesucht werde. Befragt, ob sie neue Gründe habe, gab die Beschwerdeführerin lediglich an, dass ihr nur bekannt sei, dass ihr "Ehemann" nach wie vor in der Heimat gesucht werde.

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass man sie vernichte und es ihnen so ergehen werde, wie ihrer Schwester.

Die Änderung der Situation/ihrer Fluchtgründe sei ihr seit dem letzten Kontakt ihres "Ehemannes" mit dessen Freund vor zwei Monaten bekannt. Einen neuerlichen Asylantrag stelle sie erst jetzt, da sie nicht nach Hause zurück könnten und dort nichts hätten.

Am 07.07.2011 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe seit einem Monat jedoch Herzschmerzen. Am nächsten Tag habe sie einen Termin beim Gynäkologen. Der errechnete Geburtstermin sei der 03.09.2011.

Nach dem Grund für ihre neuerliche Antragstellung befragt, führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass sie nicht nach Tschetschenien zurück könnten, sie hätten dort nichts. Sie habe bereits in ihrem ersten Asylverfahren alles erzählt. Neue Fluchtgründe gebe es nicht. Der letzte Vorfall habe sich im Jahr 2008 ereignet.

Befragt nach ihrem Alltag in Österreich, erklärte die Beschwerdeführerin sich um ihre Kinder zu kümmern und von der Grundversorgung zu leben. Im Herkunftsstaat würden sich ihre Eltern aufhalten. Seit 23.05.2011 hätten sie sich bei Freunden aufgehalten, die sie unterstützt hätten.

Hinsichtlich der ihr vorgelegten Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation wurde der Beschwerdeführerin eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Der einvernehmende Organwalter des Bundesasylamtes teilte der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, worauf die Beschwerdeführerin nichts zu entgegnen wusste.

In einer ergänzenden Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 14.07.2011 erklärte die Beschwerdeführerin auf konkrete Befragung, dass die Wohnung ihres "Ehemannes" vor dem Umzug nach Inguschetien im ersten Krieg zerstört worden sei.

Befragt nach der von ihrem Lebensgefährten vorgelegten Ladung aus Tschetschenien (Laut vorgelegter Ladung hätte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin am 26.06.2011 bei einer näher bezeichneten Kriminalabteilung zur Befragung erscheinen müssen), führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr lediglich bekannt sei, dass ihr "Ehemann" diese von einem Freund nach Österreich geschickt bekommen habe. Dieser Freund habe die Ladung von den Nachbarn in Tschetschenien abgeholt und sie nach Moskau schicken lassen. Von dort sei sie mit dem Zug hierhergekommen. Sie wisse nicht, weswegen sie die Ladung nicht via Post schicken hätten lassen.

Nach Tschetschenien könnten sie nicht zurückkehren, da sie dort kein Zuhause mehr hätten. Sie wisse nicht, was mit ihnen passieren werde.

Mit Bescheid vom 28.07.2011, Zl. 11 06.254-EASt West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es darin aus, dass sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren auf dieselben Ausreisegründe bezogen habe, welche sie bereits im Zuge ihres ersten Asylverfahrens angegeben habe. Damit decke sich ihr Parteibegehren im zweiten Antrag mit jenem im ersten Verfahren. Da die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. ihr gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, all ihre Fluchtgründe bereits im Erstverfahren vorgebracht zu haben; es gebe keine neuen Fluchtgründe. Die Beschwerdeführerin habe somit zur Begründung ihres zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar und sei die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 02.08.2011 fristgerecht Beschwerde, mit welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen ausführte, dass sie ihr Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren aufrecht halte.

Ihr "Ehemann" habe von einem Freund vor einigen Wochen telefonisch erfahren, dass in der Heimat nach wie vor nach ihm gesucht werde. Zudem werde auf den von ihrem "Ehemann" vorgelegten Ladungsbescheid der Polizei verwiesen, der den Nachbarn ihres "Ehemannes" ausgehändigt worden sei und der über einen Freund zu ihrem "Ehemann" gelangt sei. Die Ladung sei Beleg dafür, dass ihr "Ehemann" nach wie vor in ihrem Heimatland gesucht werde und im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Bereits im Jahr 1999 sei ihr "Ehemann" nach Inguschetien geflüchtet, er sei dort jedoch gefunden worden.

Mit Beschluss vom 09.08.2011, Zl. D15 417718-2/2011/3Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu, im Wesentlichen deshalb, weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt hochschwanger war, daher eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Außerlandesschaffung zu diesem Zeitpunkt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen war.

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 01.02.2012, Zl. D15 417718-2/2011/5E, die Beschwerde vom 02.08.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Hiezu führte der Asylgerichtshof aus:

"Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag sowohl in ihrer Ersteinvernahme am 27.06.2011 als auch in ihren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.07.2011 und am 14.07.2011 eindeutig eingeräumt, dass sich an ihren Fluchtgründen seit der ersten Asylantragstellung nichts Maßgebliches geändert habe. Sie hat ausdrücklich angegeben, dass sie ihre in ihrem ersten Asylantrag gemachten Fluchtgründe vollinhaltlich aufrechterhalte. In ihrem ersten Asylverfahren hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern ihren Herkunftsstaat nur aufgrund der Probleme ihres Lebensgefährten verlassen habe.

In ihrem gegenständlichen zweiten Asylverfahren hat die Beschwerdeführerin nunmehr neuerlich ausgeführt, nicht nach Tschetschenien zurückkehren zu können, da sie dort nichts mehr hätten und ihr Lebensgefährte dort nach wie vor Probleme habe. [...]

Die Aufrechterhaltung ihrer Verfolgungsbehauptungen und Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf ihre im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe, stellt sich jedoch nicht als neuer Sachverhalt dar, sondern als Behauptung des Fortbestehens eben jenes Sachverhaltes, der bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft und insbesondere nicht ausreichend beurteilt wurde, dem Asylantrag der Beschwerdeführerin stattzugeben. Von einer relevanten asylrechtlichen Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Entscheidung des vorangegangenen Asylantrages kann daher nicht die Rede sein.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 14.07.2011 sowie in ihrer Beschwerde plötzlich ausgeführt hat, dass ihrem Lebensgefährten von einem Freund mitgeteilt worden sei, dass man in Tschetschenien nach wie vor nach ihm suche, und ihrem Lebensgefährten von diesem Freund auch eine Ladung zur Befragung nach Österreich via Zug zugestellt worden sei (welche dieser in seinem gegenständlichen zweiten Asylverfahren auch in Vorlage gebracht hat), ist auszuführen, dass dieses "neue" Vorbringen der Beschwerdeführerin im zweiten Asylantrag keinen glaubhaften Kern aufweist. Dies zunächst deswegen, da bereits der optische Eindruck der Ladung sowie deren Inhalt nicht darauf schließen lassen, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin tatsächlich von nachhaltigem Interesse für die (pro) russischen Behörden ist. Einerseits ist die vorgelegte Ladung nicht einmal mit einem Briefkopf der ausstellenden Behörde versehen, andererseits befindet sich auf der Ladung als einziges Merkmal, dass es sich hiebei um ein behördliches Schreiben handelt, ein kaum leserliches Rundsiegel. Bei der erkennenden Einzelrichterin hat diese Ladung jedenfalls nicht den Eindruck erweckt, es handle sich dabei um ein Originaldokument, welches von einer russischen oder tschetschenischen Behörde ausgestellt wurde. Bei der Ladung handelt es sich im Übrigen um einen Vordruck, wie er auch im Internet herunterzuladen ist. An der Ladung bestehen sohin bereits aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes berechtigte Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit.

Selbst wenn diese Ladung tatsächlich von der angegebenen Behörde ausgestellt und der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zu einer solchen Befragung am XXXX geladen worden sein sollte, ergibt sich aus dem Inhalt dieser Ladung lediglich, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zu einer Einvernahme zu erscheinen hätte, woraus jedenfalls nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin irgendwelche behördlichen Maßnahmen eingeleitet wurden. Insbesondere hat der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass er solche Ladungen bereits mehrmals erhalten habe und diese stets den Nachbarn übergeben worden seien. Dieser Umstand spricht jedoch aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin jedenfalls gegen eine Verfolgungsgefahr des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, da die (pro) russischen Behörden von ihnen gesuchte Personen wohl nicht mehrmals (trotz Nichterscheinens) zur Behörde schriftlich vorladen würden, sondern bei mehrmaligem Nichterscheinen wohl ohne förmliche Ladungen mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vorgehen oder (mangels entsprechender Erfolgsaussichten) die Zustellung weiterer Ladungen einstellen würden.

Darüber hinaus haben sich auch die Angaben des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Übermittlung der Ladung nach Österreich als vage, unplausibel sowie widersprüchlich und daher in weiterer Folge als absolut unglaubwürdig erwiesen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hat diesbezüglich ausgeführt, dass diese Ladung den Nachbarn in Tschetschenien von Leuten Kadyrows ausgefolgt worden sei. Diese sollen die Ladung aufbewahrt und einem Freund des Lebensgefährten übergeben haben, der sie schließlich nach Moskau transportiert und einem Zugbegleiter übergeben haben soll. Im Bundesgebiet soll die Ladung von diesem Zugbegleiter an Freunde des Lebensgefährten und von diesen an den Lebensgefährten weitergeleitet worden sein (wobei an dieser Stelle anzumerken ist, das der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin auf konkrete Nachfrage nach dem Transport der Ladung plötzlich ausgeführt hat, eigentlich gar nicht zu wissen, wie diese nach Österreich gekommen sei). Trotz dieses langen und aufwändigen Transportes, bei welcher die Ladung durch die Hände einiger Personen gegangen sein soll, hat sich das äußere Erscheinungsbild (keinerlei "Eselsohren", Einrisse, Knitterfalten oder irgendwelche Beschädigungen) dieser Ladung als vollkommen unbeschädigt und geradezu wie frisch gedruckt erwiesen. Sollte diese Ladung jedoch tatsächlich wie vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin beschrieben nach Österreich gelangt sein, kann von der zuständigen Einzelrichterin ausgeschlossen werden, dass diese in vollkommen unbeschädigter oder unzerknitterter Form beim Bundesasylamt in Vorlage gebracht werden hätte können. Diese unbeschädigte Vorlage der Ladung lässt sich auch nicht mit der Rechtfertigung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin erklären, der Zugbegleiter habe die Ladung in einer Folie gehabt, da diese Erklärung in Anbetracht seines Unwissens über die genaue Übermittlung nicht der Wahrheit entsprechen kann.

Unabhängig von dem äußeren Erscheinungsbild dieser Ladung und den unplausiblen, vagen und widersprüchlichen Angaben des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Übermittlung dieser Ladung von Tschetschenien nach Österreich, ist für die erkennende Einzelrichterin aber insbesondere nicht nachvollziehbar, weswegen dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin überhaupt noch Ladungen an seine Adresse in Tschetschenien bzw. an die dortigen Nachbarn zugestellt werden sollten. Dies zum Einen deswegen, da sich das Grundvorbringen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und die ihm angeblich drohende Verfolgungsgefahr als absolut unglaubwürdig erwiesen haben (in diesem Zusammenhang wird auf die oben wörtlich wiedergegebenen Beweiswürdigung im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 verwiesen) und daher nicht glaubhaft nachvollziehbar ist, dass diesem - wegen dieser als absolut unglaubwürdig befundenen Verfolgungsgefahr - heute noch Ladungen zugestellt werden sollten. Zum Anderen haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Lebensgefährte übereinstimmend ausgeführt, Tschetschenien im Jahr 1999 verlassen zu haben und nicht mehr dorthin zurückgekehrt zu sein. Warum im Jahr 2011 - also zwölf Jahre nach der Ausreise aus Tschetschenien - Ladungen an die Adresse in Tschetschenien übermittelt werden sollen, wo den (pro) russischen Behörden - aufgrund des von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten geschilderten Übergriffs im Jahr 2008 in Inguschetien - doch bereits seit dem Jahr 2008 bekannt gewesen sein muss, dass sich der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in Inguschetien und nicht in Tschetschenien aufhält, entbehrt jeglicher Logik. Gänzlich unplausibel wird das Vorbringen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nach Dafürhalten der erkennenden Einzelrichterin schließlich, wenn sowohl dieser als auch die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen am 14.07.2011 vor dem Bundesasylamt erklärt haben, dass das Haus in Tschetschenien im Jahr 1999 vor der Ausreise nach Inguschetien zerstört worden sei. Dies lässt das Vorbringen, wonach an die Adresse des zerstörten Hauses - trotz Wissens der (pro) russischen Behörden über den Aufenthalt in Inguschetien - mehr als ein Jahrzehnt nach der Ausreise aus Tschetschenien, nach wie vor mehrmals Ladungen zugestellt worden sein sollen, vollkommen abwegig erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass persönliche Ladungen über einen längeren Zeitraum einfach den Nachbarn ausgefolgt worden sein sollen.

Lediglich abschließend sei an dieser Stelle noch ausgeführt, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in seiner Erstbefragung am 24.06.2011 lediglich erklärt hat, dass ihm ein Freund zu Hause mitgeteilt habe, dass er nach wie vor gesucht werde. Von der Existenz irgendwelcher Ladungen hat der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in dieser Erstbefragung hingegen überhaupt nichts erwähnt, sondern hat dieser vielmehr erklärt, dass er keine konkreten Hinweise ("etwas Schriftliches") für eine drohende Verfolgung bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe. Er werde jedoch versuchen, über seine Freunde etwas herbeizuschaffen. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung will der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sohin überhaupt nichts über die Existenz von Ladungen gewusst haben, sondern hat er seinen neuerlichen Antrag ausschließlich mit der telefonischen Warnung eines Freundes begründet. Wenn in der Folge - knapp zwei Wochen später - eine entsprechende Ladung zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt wird, erscheint dieses plötzliche Auftauchen von Beweisen in keiner Weise nachvollziehbar.

Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, dass es dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin - trotz Aufenthaltes im Bundesgebiet seit Dezember 2009 und rechtsfreundlicher Vertretung - im Erstverfahren nicht gelungen ist, entsprechende Beweise für sein Vorbringen vorzulegen. Die Existenz von Ladungen wurde vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin während des ersten Asylverfahrens überhaupt nicht erwähnt. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin offensichtlich nach wie vor über gute Kontakte im Herkunftsstaat verfügt, ist nicht nachvollziehbar, dass er solche Ladungen nicht bereits früher vorgelegt hat, zumal solche bereits seit einem längeren Zeitraum an seine Nachbarn ausgehändigt worden sein sollen. Sein Freund, der bei den Behörden arbeiten soll, soll den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin schließlich Wochen vor der neuerlichen Asylantragstellung informiert haben, dass nach ihm gesucht werde. Auch dahingehend bleibt völlig unplausibel, weshalb ihn dieser bei den Behörden arbeitende Freund informiert haben soll, dass nach ihm gesucht werde, der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin diesen jedoch nicht veranlasst hat, entsprechende Beweismittel zu übermitteln.

Zudem muss in diesem Zusammenhang auch ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin selbst weder in ihrer Ersteinvernahme am 27.06.2011 noch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.07.2011 auch nur ansatzweise von dem Bestehen einer solchen Ladung gesprochen hat (obwohl diese Ladung von ihrem Lebensgefährten bereits in dessen Einvernahme am 07.07.2011 vorgelegt wurde) und auch in ihrer Einvernahme am 14.07.2011 von sich aus, das Bestehen einer solchen nicht geltend gemacht hat. Vielmehr hat es der konkreten Nachfrage des einvernehmenden Organwalters bedurft, um von der Beschwerdeführerin in zwei äußerst kurzen Sätzen etwas über das Bestehen und den Erhalt der Ladung in Erfahrung zu bringen (vgl. AS 129 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund der obigen Erwägungen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte werde nach wie vor in Tschetschenien gesucht und habe nunmehr eine Ladung zur Einvernahme erhalten, absolut unglaubwürdig ist. Es ist für die zuständige Einzelrichterin folglich klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das neue Vorbringen offensichtlich nur deswegen tätigt, um ihren Asylantrag vom 24.06.2011 mit etwas "Neuem" zu begründen. Die Beschwerdeführerin stellt bezüglich ihrer Neuerungen zu ihren Fluchtgründen im Verfahren über ihren zweiten Asylantrag jedoch nur wiederum Behauptungen auf, die nicht den Tatsachen entsprechen können und der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen. Für die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes steht daher eindeutig fest, dass das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin keinerlei glaubhaften Kern aufweist.

Wie das Bundesasylamt daher schon im o.a. Bescheid zu Recht festgehalten hat, muss auch die erkennende Einzelrichterin zusammenfassend somit zu dem Ergebnis gelangen, dass sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine maßgebende Sachverhaltsänderung entnehmen lässt, die zu einem anderen Ergebnis als im ersten Asylverfahren führen könnte und ist das Bundesasylamt daher richtigerweise davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrem ersten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig schildern können, warum sie ihren Herkunftsstaat Russische Föderation, respektive Tschetschenien, verlassen habe.

Sohin sind die hierzu getätigten Angaben der Beschwerdeführerin vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011, Zl. D14 417718-1/2011/2E, mit umfasst und ist daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.

Da die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nicht nach Tschetschenien zurückgekehrt ist, ist davon auszugehen, dass sich in Tschetschenien kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.

Der Asylgerichtshof teilt im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren auf jenes Maß zu reduzieren ist, über welches bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011, Zl. D14 417718-1/2011/2E, rechtskräftig entschieden wurde.

Das Bundesasylamt hat auch die maßgebliche Lage in Tschetschenien anhand aktueller Länderberichte erhoben und im Bescheid vom 28.07.2011 Feststellungen dazu getroffen, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin nicht derart verändert hat, dass dies Auswirkungen auf sie hätte.

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde Frau, die an keinen ihr Alltagsleben oder ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen leidet. Zwar muss man der Beschwerdeführerin zugestehen, dass ihr die Aufnahme einer Arbeit mit vier Kindern (zum Teil im Baby- und Kleinkindalter) momentan nicht zugemutet werden kann, doch ist der Beschwerdeführerin diesbezüglich entgegen zu halten, dass es sich bei dieser nicht um eine alleinstehende Frau handelt, sondern diese gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (und der "Schwiegermutter" sowie den vier Kindern) in die Russische Föderation zurückkehren wird und es sich bei ihrem Lebensgefährten um einen gesunden, jungen Mann im arbeitsfähigen Alter handelt, dem es durchaus zugemutet werden kann, das für seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie Notwendige durch eigene, möglicherweise auch unattraktive Arbeit zu erlangen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bereits vor der Ausreise möglich gewesen ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern und er das finanzielle Auslangen für sich, die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder gefunden hat

Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben in Inguschetien nach wie vor über ihre Eltern, welche ihr und ihrer Familie nach der Rückkehr ebenfalls - vorübergehend - unterstützend zur Seite stehen und ihr die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft erleichtern können werden.

Es sind im gegenständlichen Asylverfahren somit keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, die Beschwerdeführerin werde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin bei der Stellung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung des rechtskräftigen abweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011, Zl. D14 417718-1/2011/2E, herbeiführen zu wollen. Damit verkennt die Beschwerdeführerin offensichtlich, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen."

Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung relevierte der Asylgerichtshof - wie bereits im Vorerkenntnis - die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin. Ihr Lebensgefährte, die gemeinsamen Kinder und die "Schwiegermutter" seien wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb bei einer gemeinsamen und gleichzeitig vollzogenen Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin zu erblicken sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin trotz rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren einen weiteren unbegründeten Asylantrag gestellt. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.

Das Erkenntnis vom 01.02.2012 wurde am 06.02.2012 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

3. Am 20.08.2012 stellte die Beschwerdeführerin ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Zu diesem wurde sie am 20.08.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zum Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass für sie und ihre Familie in Tschetschenien Lebensgefahr bestehen würde, da ihr Lebensgefährte eine Ladung zum Verhör erhalten habe.

Am 02.10.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor der Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen und gab eingangs auf Nachfrage an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Ihre Kinder seien gesund.

Zu Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet befragt, führte die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten, dessen Mutter und ihre Kinder, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebe, an.

Über Besitz verfüge sie nicht. Sie lebe in einem Quartier von XXXX. Sie sei in Österreich bislang keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie spreche ein bisschen ("Ich verstehe etwas. Aber nur ein bisschen") Deutsch. Sie habe in Österreich keine Schule oder einen Kurs besucht. Sie sei auch nicht in heimischen Vereinen oder Organisationen tätig. Im Bundesgebiet lebe sie von Unterstützung.

Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass geplant sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Hiezu erklärte sie, dass sie und ihre Familie nirgends hingehen könnten, da sie kein zuhause hätten. Ihr Lebensgefährte könne nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren.

Der Beschwerdeführerin wurden aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat vorgehalten, wobei sie hiezu erklärte, dass es im Herkunftsstaat nicht gut sei. Ihr Schwager sei im Jahr 2009 umgebracht worden. Auch ihre Schwester sei mitgenommen worden. Sie würden bis heute nicht wissen, wo diese seien. Dies habe nichts mit ihrem Antrag zu tun jedoch mit der Lage in ihrem Herkunftsstaat. Ihre Mutter sei im Jahr 2009 absichtlich angefahren worden und müsse seither im Bett liegen.

Im Herkunftsstaat würden sich ihre Eltern aufhalten. Sie habe nur eine Schwester, wobei sie nicht wisse, wo sich diese aufhalte. Ihr Lebensgefährte habe auch keine Angehörigen im Herkunftsstaat.

Die Beschwerdeführerin wurde am 14.03.2013 vor der Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie eingangs danach befragt, dass sie gesund sei und sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin legte die Geburtsurkunde betreffend ihren jüngsten Sohn sowie ein Schreiben für ihren ältesten Sohn von seiner Klassenlehrerin vor.

Ihr ältester Sohn sei acht Jahre alt und besuche die Volksschule. Ihr zweitältester Sohn besuche die erste Klasse Volksschule. Zwei Kinder würden den Kindergarten besuchen.

Ihr jüngster Sohn sei öfter krank. Dieser habe sich im Jahr 2012 mehrmals aufgrund einer Infektion im Krankenhaus befunden. Er habe Probleme mit der Lunge und sein Herz sei auch schwach. Ihr Sohn sei diesbezüglich momentan nicht in Behandlung. Zuletzt hätten ihre drei Söhne eine Grippe gehabt, seien nunmehr jedoch wieder gesund. Ihr jüngster Sohn sei vor einem Monat zuletzt im Krankenhaus gewesen. Er nehme zurzeit ein fiebersenkendes Medikament. Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass er dieses nur bei Bedarf einnehme.

Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge aufgefordert, sämtliche medizinischen Unterlagen ihre Kinder betreffend vorzulegen.

Der Beschwerdeführerin wurden auch neuerlich aktuelle Länderinformationen zur Russischen Föderation und zu Tschetschenien vorgehalten, wobei sie erklärte, dass man auf Youtube nachschauen könne, dass im Herkunftsstaat schlechte Sachen geschehen würden.

Mit Faxeingabe vom 22.03.2013 wurden Teilnahmebestätigungen an einem Deutschkurs beim Verein Ute Bock auf dem Niveau B1 betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten übermittelt.

Mit dem Bescheid vom 08.04.2013, Zl. 12 10.934-EASt Ost, wurde der (dritte) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass vom Bundesasylamt betreffend die Beschwerdeführerin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden können. Die Beschwerdeführerin habe im neuerlichen Asylverfahren keine glaubwürdigen Asylgründe vorgebracht. Ein neuer objektiver Sachverhalt habe sich nicht ergeben. Ebenso habe sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht geändert.

Abschiebungshindernisse hätten nicht festgestellt werden können, zumal sich keine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ergeben habe.

Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass diese im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten sei.

Gegen diesen Bescheid wurde am 18.04.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, dem Abgehen vom Akteninhalt, dem Ignorieren des Parteienvorbringens sowie wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten.

In der Beschwerde wurde betreffend ihre eigenen Asylgründe auf die Beschwerde ihres Lebensgefährten verwiesen.

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 07.05.2013, Zl. D15 417718-3/2013/2E, die Beschwerde vom 18.04.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Hiezu führte der Asylgerichtshof aus:

"Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren über den dritten Asylantrag erklärt, dass sich an ihren Fluchtgründen seit der ersten Asylantragstellung nichts Maßgebliches geändert habe und die in ihrem ersten Asylantrag dargelegte Gefährdungssituation im Herkunftsstaat aufrecht erhalten. In ihrem ersten Asylverfahren hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern ihren Herkunftsstaat nur aufgrund der Probleme ihres Lebensgefährten verlassen habe. Auch im zweiten Asylverfahren hat sich die Beschwerdeführerin dahingehend verantwortet und ihren Antrag auf eine Ladung ihres Lebensgefährten gestützt. Im gegenständlichen dritten Asylverfahren erklärte sie wiederum, dass sie aufgrund der Probleme ihres Lebensgefährten nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könne, wobei zum Beweis hiefür eine Ladung des Lebensgefährtin vor die tschetschenischen Behörden vorgelegt wurde.

Zumal die Beschwerdeführerin ihren zweiten Folgeantrag mit der Verfolgung ihres Lebensgefährten im Herkunftsstaat begründet hat und eine Ladung betreffend den Lebensgefährten in diesem Zusammenhang als Beweis vorgelegt wurde, war betreffend die Beschwerdeführerin auf die beweiswürdigenden Überlegungen im Erkenntnis des Lebensgefährten vom heutigen Tag, Zl. D15 414994-3/2013/2E, zu verweisen, die wie folgt lauten:

"Im Rahmen des ersten Verfahrens wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. In einem zweiten Verfahren wurde dieses Ergebnis bestätigt.

Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf dieses Vorbringen bezieht und er - wie bereits im zweiten Verfahren - eine Ladung vorlegt, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Vorbringen bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt wurde und es dem Beschwerdeführer auch in einem zweiten Asylverfahren nicht gelungen ist, glaubhafte Gründe für eine Verfolgung im Herkunftsstaat darzulegen.

Angesichts des dargestellten Verfahrensganges geht die erkennende Einzelrichterin in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Beschwerdeführer stützt seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 02.05.2011 als unglaubwürdig bewertet wurden, wobei dieses Ergebnis in einem weiteren rechtskräftigen Erkenntnis vom 01.02.2012 bestätigt wurde. Insbesondere wurde darin ausführlich dargelegt, dass die damals vorgelegte Ladung in keiner Weise geeignet war, das Vorbringen des Beschwerdeführers in ein glaubwürdiges Licht zu rücken. Der Beschwerdeführer erklärt im gegenständlichen Verfahren weiterhin, wie auch in den vorangegangenen Rechtsgängen, dass er von den Behörden Kadyrows verfolgt werde und legt wiederum eine Ladung vor. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieses bereits in den vorangegangenen Asylverfahren getätigten Vorbringens, auf das der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Die vorgelegte Ladung stellt neben dem relevierten beeinträchtigten Gesundheitszustand das einzige Vorbringen zur Begründung des gegenständlichen Antrages dar. Auch die Lebensgefährtin und die Mutter des Beschwerdeführers haben ihre neuerlich gestellten Anträge mit der vorgelegten Ladung betreffend den Beschwerdeführer begründet. Diese Ladung soll als Beweis dafür dienen, dass das im ersten Verfahren dargelegte und in einem zweiten Verfahren ergänzte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung im Herkunftsstaat den Tatsachen entspricht.

Im zuletzt ergangenen Erkenntnis vom 01.02.2012 wurde die damals vorgelegte Ladung umfassend gewürdigt und insbesondere dargelegt, weshalb diese - bzw. eine Ladung in der gegenständlichen Konstellation im Allgemeinen - nicht geeignet ist, zur Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers beizutragen. In diesem Zusammenhang wird auf die entsprechenden beweiswürdigenden Überlegungen im Erkenntnis vom 01.02.2012 verwiesen [...].

Auffallend an der gegenständlich vorgelegten Ladung ist, dass es sich um einen kopierten Vordruck handelt, der nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Aus der Ladung geht weder hervor, wer der zuständige Ermittler ist, noch geht daraus hervor, aus welchem Grund der Beschwerdeführer vorgeladen worden sein soll. Auch ist die vorgelegte Ladung nicht einmal mit einem Briefkopf der ausstellenden Behörde versehen und befindet sich auf dieser Ladung als einziges Merkmal, dass es sich hiebei um ein behördliches Schreiben handelt, ein kaum leserliches Rundsiegel. Bei der Ladung handelt es sich im Übrigen um einen Vordruck, wie er auch im Internet herunterzuladen ist. An der Ladung bestehen sohin aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes berechtigte Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit.

Der Beschwerdeführer hat zur vorgelegten Ladung auch keine zielführenden Angaben tätigen können. Er meinte lediglich, dass sich diese auf seinen ursprünglichen Fluchtgrund beziehe. Dieser wurde aber im Zuge von zwei Asylverfahren als vollkommen unglaubwürdig beurteilt. Auf Nachfrage nach dem Inhalt der Ladung erklärte er, dass er gesucht werde und der Ladung Folge leisten müsse. Die Ladung wurde bereits im Zuge der Einvernahme am 15.10.2012 durch den Dolmetscher übersetzt und ist aus dieser insbesondere nicht herauslesbar, in welcher Angelegenheit der Beschwerdeführer geladen worden sei. Dementsprechend ist aus der Ladung auch nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - ableitbar, dass er gesucht werde.

Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge seines ersten Folgeantrages, dass er ständig geladen werde. Damals habe er lediglich eine Ladung für den XXXX vorlegen können. Die nunmehr vorgelegte Ladung ist für den XXXX terminisiert. Im Lichte der noch im zweiten Verfahren erwähnten ständigen Ladungen des Beschwerdeführers ist bereits in keiner Weise nachvollziehbar, dass im Zeitraum von einem Jahr lediglich eine weitere Ladung aus dem Herkunftsstaat übermittelt werden habe können, wobei der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen weiteren Zeitraum von einem Jahre weiterhin geladen worden sein soll vollkommen unplausibel ist, weshalb ein derartiges Vorgehen der Behörden im Herkunftsstaat vollkommen lebensfremd erscheint. Im Zusammenhang mit den von ihm in seinen Asylverfahren geschilderten Umständen ist auszuschließen, dass über Jahre hindurch behördliche Ladungen an den Beschwerdeführer übermittelt worden sein sollen oder nach wie vor übermittelt werden sollen: Der Beschwerdeführer will Tschetschenien im Jahr 1999 verlassen haben und soll nicht mehr dorthin zurückgekehrt sein. In Inguschetien soll er im Jahr 2008 von den Kadyrowzy gefunden und auf ihn geschossen worden sein. Warum im Jahr 2011 und im Jahr 2012 - also zwölf bzw. dreizehn Jahre nach der Ausreise aus Tschetschenien - Ladungen an ehemalige Nachbarn des Beschwerdeführers ausgefolgt worden sein sollen, wo die Kadyrowzy laut Vorbringen des Beschwerdeführers doch bereits seit dem Jahr 2008 wissen, dass sich der Beschwerdeführer in Inguschetien und nicht in Tschetschenien aufhält, entbehrt jeglicher Logik. Die Rechtfertigung auf diesen Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer es selbst nicht verstehe bzw. sein Erklärungsversuch, wonach er in Inguschetien keine Adresse gehabt habe, zielen völlig ins Leere, zumal die Kadyrowzy seit Beginn des Jahres 2008 vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Inguschetien wissen sollen. Der Beschwerdeführer will sich infolge der versuchten Festnahme mehr als ein halbes Jahr weiterhin an derselben Adresse in Inguschetien aufgehalten haben und soll nicht mehr von den Kadyrowzy belangt worden sein. Da bereits nicht nachvollziehbar ist, dass nach dem Beschwerdeführer jahrelang durch Kadyrows Leute gesucht worden sein soll und nach dessen Auffinden die anwesenden Frauen seine Festnahme verhindern hätten können und in der Folge kein weiterer Festnahmeversuch durch die Kadyrowzy erfolgt sein soll, so stellt es sich als vollkommen lebensfremd dar, dass in der Folge von den (pro)russischen Behörden begonnen worden sein soll, Ladungen an seine Adresse in Tschetschenien zu schicken. Gänzlich unplausibel wird das Vorbringen des Beschwerdeführers nach Dafürhalten der erkennenden Einzelrichterin schließlich, wenn er am 14.07.2011 vor der belangten Behörde erklärt, dass sein Haus im Jahr 1999 vor der Ausreise nach Inguschetien zerstört worden sei. Auch am 15.10.2012 erklärte er, dass sein Haus zerstört worden sei. Dies lässt sein Vorbringen, wonach an die Adresse seines zerstörten Hauses trotz Wissens der Leute Kadyrows über seinen Aufenthalt in Inguschetien, mehr als ein Jahrzehnt nach der Ausreise aus Tschetschenien, nach wie vor mehrmals Ladungen zugestellt worden sein sollen, vollkommen abwegig erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass persönliche Ladungen über einen längeren Zeitraum einfach den Nachbarn ausgefolgt worden sein sollen.

Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der geführten Verfahren nicht ansatzweise nachvollziehbar vorzubringen, warum er seit seiner Ausreise aus dem Heimatland vor nunmehr dreizehn Jahren, nach wie vor für die Behörden seines Heimatlandes von derart großem Interesse sein soll.

Für den Asylgerichtshof ergibt sich jedenfalls aus der vorgelegten Ladung für Juni 2012, deren näherer Grund vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklärt werden konnte, jedenfalls kein Anhaltspunkt, dass dem Beschwerdeführer einzig daraus relevante Verfolgung droht, vielmehr erscheinen die nunmehrigen Behauptungen zu seiner Verfolgung völlig ungereimt mit seinem bisherigen Vorbringen und Verhalten.

Das Gesamtvorbringen stellt sich demnach erneut als unglaubwürdig und ungeeignet dar. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist demnach nicht fassbar. Die vorgelegte Ladung war aus den dargelegten Gründen in keiner Weise geeignet, das bereits im rechtskräftigen ersten Asylverfahren als vollkommen unglaubwürdig bewertete Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, wobei dieses Ergebnis in einem zweiten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren seine Bestätigung gefunden hat. Auch in der Beschwerde finden sich im Zusammenhang mit der Ladung überhaupt keine Ausführungen, sondern wird lediglich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers releviert.

Obzwar in den beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid explizite Überlegungen zur weiteren vorgelegten Ladung nicht enthalten sind, hat das Bundesasylamt diese Ladung zweifelsfrei in seine Ermittlungen und in seine Entscheidung miteinbezogen. Die Ladung wurde in der Einvernahme am 15.10.2012 vom anwesenden Dolmetscher übersetzt und der Beschwerdeführer zu dieser entsprechend befragt. In einer Zusammenschau bzw. unter Hinweis auf die zwei rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren, wobei im letzten Asylverfahren bereits ausführlich der Umstand der Vorlage einer Ladung vor die tschetschenischen Behörden gewürdigt worden ist, ist das Bundesasylamt zum Ergebnis gekommen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet war, dass rechtskräftig entschiedene Verfahren einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen."

Das Vorbringen des Lebensgefährten, mit welchem die Beschwerdeführerin ihren zweiten Folgeantrag begründet hat, hat sich demnach erneut als völlig unglaubwürdig dargestellt. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist für die erkennende Einzelrichterin demnach nicht fassbar.

Der Asylgerichtshof sieht sohin keinerlei Grund, von der Einschätzung im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren abzuweichen, wonach es dem Lebensgefährten keinesfalls gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in der Russischen Föderation glaubwürdig darzulegen. Mangels eigener Fluchtgründe hat dies auch für die Beschwerdeführerin zu gelten.

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich sohin, dass sich das lediglich auf den Lebensgefährten bezogene Vorbringen der Beschwerdeführerin zu deren (dritten) Asylantrag gegenüber den vorangegangenen Asylverfahren nicht geändert hat. Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor (vgl. zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; u.a.).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin wurde nicht vorgebracht und hat sich eine solche auch aus dem gesamten Akteninhalt nicht ergeben.

Darüber hinaus wird die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, ihren Kindern und ihrer "Schwiegermutter" in die Russische Föderation zurückkehren, weswegen ihre Versorgung in der Heimat gesichert sein wird.

Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, die Beschwerdeführerin werde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin bei der Stellung des dritten Antrages auf internationalen Schutz - wie auch bei der Stellung des zweiten Antrages - lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung des rechtskräftigen abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011, Zl. D14 417718-1/2011/2E, herbeiführen zu wollen. Damit verkennt die Beschwerdeführerin offensichtlich, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen."

Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung führte der Asylgerichtshof aus, dass durch die Ausweisung nicht ins Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen werde, weil die Beschwerdeführerin in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person verfüge; ihr Lebensgefährte, die gemeinsamen Kinder und die "Schwiegermutter" seien wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb bei einer gemeinsamen und gleichzeitig vollzogenen Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin zu erblicken sei. Ebenso seien keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und könne sie keinerlei integrative Aspekte darlegen. Die gegenständliche Asylantragstellung der Beschwerdeführerin trotz mittlerweile zwei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren trage nicht dazu bei, die Integration der Beschwerdeführerin als gelungen erscheinen zu lassen. Insbesondere liege auch kein Anhaltspunkt vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres zweieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte. Allein die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, die lediglich in der wiederholten unbegründeten Antragstellung begründet liege, müsse, gemessen an der Rechtsprechung der Höchstgerichte, als zu gering betrachtet werden, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfüge über keine ausgeprägten Deutschkenntnisse und hat auch keinerlei Anknüpfungspunkte zu in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Personen. Sie habe in Österreich keine Ausbildung absolviert. Sie sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Sie habe am 02.10.2012 auch erklärt, dass sie nur ein bisschen Deutsch spreche. Auch ihr Lebensgefährte meinte am 15.10.2012, nur ein wenig Deutsch - nur ein paar Worte - zu sprechen. In diesem Zusammenhang erschien es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin beim Verein Ute Bock im März 2013 einen Deutschkurs auf dem Niveau "B1" absolviert habe. Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 wurden jedenfalls nicht durch eine entsprechende Prüfungsbestätigung nachgewiesen. Der bloße Besuch eines Deutschkurses nach mehrjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet während des dritten Asylverfahrens vermag die Interessenabwägung jedenfalls nicht in entscheidendem Ausmaß zu verschieben. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiege das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Im Übrigen seien vielmehr intensivere Bindungen zum Heimatstaat vorhanden, da die Beschwerdeführerin dort den massiv überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht habe und entsprechende Sprachkenntnisse aufweise. Ihre Aufenthaltsdauer in Österreich sei keinesfalls so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführerin habe bereits bei ihrer ersten und zweiten Antragstellung klar sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich lediglich ein Vorübergehender ist, da sich ihr Aufenthalt lediglich auf den mit dem Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründete. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung könne daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe auch während ihres Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus letztlich als unberechtigt erkannten Asylanträgen abgeleitet worden sei. Die Beendigung ihres Aufenthaltes könne daher für die Beschwerdeführerin nicht überraschend sein. Den Beschwerdeausführungen lasse sich nicht entnehmen, dass sich bezogen auf ihre persönliche Situation in Österreich irgendeine maßgebliche Änderung verglichen mit den im Mai 2011 bzw. Februar 2012 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben habe. Die Beschwerdeführerin halte sich vielmehr nach zwei erfolglosen rechtskräftig abgelehnten Asylanträgen trotz rechtskräftig verfügter Ausweisung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei nicht gewillt, ihrer aufgetragenen Verpflichtung zur Ausreise in ihren Herkunftsstaat freiwillig nachzukommen. Vielmehr versuche sie durch Stellung von Folgeanträgen eine Außerlandesschaffung in ihren Herkunftsstaat zu verhindern. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände sei ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich, das Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich eindeutig überwiegen.

Das Erkenntnis vom 07.05.2013 wurde am 15.05.2013 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

4. Am 04.09.2014 stellte die Beschwerdeführerin ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz.

Zu diesem wurde sie am 04.09.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zum Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie Österreich verlassen habe, nachdem sie drei negative Asylbescheide erhalten habe. Sie sei zweimal im Ausland gewesen, einmal in Frankreich und einmal in Deutschland. In die Heimat sei sie nicht zurückgekehrt. Die deutsche Polizei habe sie zurückgebracht, nachdem sie am 01.09.2014 einen negativen Bescheid von den deutschen Behörden erhalten hätten. Auf die Frage, was sich seit der Rechtskraft der bereits entschiedenen Verfahren geändert habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sich seit dem Erstantrag nichts geändert habe. Auf die Frage, ob sie neue Asylgründe habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keine. Befragt nach den Rückkehrbefürchtungen gab sie an, um ihr Leben und das ihrer Kinder zu fürchten. Sie würde lieber in Österreich sterben als nach Russland zurückzukehren. Im Hinblick auf konkrete Hinweise, dass ihr bei ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, gab sie an, per Handy öfters Kontakt zu einer Freundin zu haben, die darüber berichte, dass Frauen mit Kopftüchern verschwinden und geköpft würden. Ihre Schwester sei in Tschetschenien geblieben und werde sei 2009 vermisst. Befragt nach Sanktionen, die ihr im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat drohten, gab sie an, dass ihr Mann in Tschetschenien gesucht werde, weshalb auch sie gesucht und verfolgt werde. Seit Kadyrow an der Macht sei, hätten es seine Sympathisanten besser und die, die ihn nicht mögen, hätten es schlechter.Sie sei nicht schwanger und habe keine Krankheiten oder Beschwerden, die sie an der Einvernahme hindern würden.

In der Einvernahme vom 18.09.2014 gab die Beschwerdeführerin an, schlecht russisch und deutsch zu sprechen. Sie sei in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Sie leide aber seit einem Jahr an Nieren- und Herzproblemen. Zurzeit nehme sie aber keine Medikamente ein. In den früheren Verfahren habe sie diese Erkrankungen nicht angegeben und sie habe sich in Österreich diesbezüglich noch nicht an Ärzte gewandt. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, ihre Schwester sei verschollen. Vor vier Jahren sei sie in Baku vergewaltigt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich ihr Lebensgefährte bereits in Österreich aufgehalten. Einen dieser Vergewaltiger habe sie bereits hier in Österreich gesehen. Sie wolle ihn anzeigen. In der Einvernahme vom 22.09.2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin und einer Einvernahmeleiterin gab die Beschwerdeführerin an, sich gut zu fühlen. Sie stelle den neuerlichen Asylantrag, weil sie nicht nach Russland zurückkehren wolle. Ihre bisherigen Angaben seien richtig, sie habe Österreich verlassen und sei in Frankreich und Deutschland gewesen. Sie und ihre Familienmitglieder seien ausgereist, weil sie in Österreich einen negativen Bescheid bekommen hätten. In Deutschland hätten sie Asylanträge gestellt und nach vier Monaten negative Bescheide bekommen. Um nicht nach Österreich abgeschoben zu werden seien sie nach Frankreich gegangen. In Frankreich hätten sie Asylanträge gestellt und nach sechs Monaten negative Bescheide bekommen. Daher seien sie nach Deutschland zurückgekehrt. Auf der Reise seien sie in Deutschland in einem Zug aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden. Es seien Fingerabdrücke genommen worden und sie hätten €

600,- Strafe zahlen müssen. Egal wo sie einen Asylantrag stellen würden, sie würden nach Österreich zurückgeschickt. Konkret seien sie am 24.08.2013 nach Deutschland gereist und dort vier Monate lang geblieben, Ende November oder Dezember seien sie weiter nach Frankreich gereist und dort sechs Monate lang geblieben. Danach seien sie wieder zurück nach Deutschland gereist und hätten sich dort drei Monate lang aufgehalten, bis sie nach Österreich abgeschoben worden seien. Auf die Frage, ob es noch andere Gründe gebe, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung an. Auch ihre Schwester sei verschollen. Diese trage ein Kopftuch. Auch aus diesem Grund, weil sie ein Kopftuch trage, sei sie vergewaltigt worden. Der letzte Vorfall sei die Vergewaltigung 2010 gewesen. Sie sei am Abend hinausgegangen um für die Kinder etwas zu essen zu kaufen, als ein Auto neben ihr stehe geblieben sei. Ein Mann sei ausgestiegen und habe sie gefragt, ob sie die Frau von XXXX, ihrem nach muslimischen Ritus angetrauten Gatten sei. Es seien drei Männer im Auto gewesen, einer sei gefahren und zwei seien auf der Rückbank gesessen. Einer habe eine Pistole gehabt. Ein Mann habe sie an der Hand genommen und ins Auto gezogen, wo ihre Hände gefesselt worden seien und sie seien mit ihr weggefahren. Sie hätten sie in ein Haus gebracht und dort alles Mögliche mit ihr gemacht. Das sei im April 2010 gewesen, in Baku, Aserbaidschan. Anzeige habe sie nicht erstattet. Sie gebe diesen Vorfall erst in ihrem vierten Asylverfahren in Österreich an, weil sie Angst habe, dass jemand davon erfahre, dh. ihr Gatte oder ihre Verwandten. Sie mache sich Sorgen um ihre Kinder und wolle nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren. Frauen mit Kopftuch würden dort schlecht behandelt, vergewaltigt, geschlagen und entführt. Sie wolle in Österreich bleiben und dass ihre Kinder hier in die Schule gehen und etwas lernen. Identitätsbezeugende Dokumente habe sie nicht, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, habe sie in der EU nicht, in Österreich habe sie keine engen Verwandten. Sie kümmere sich um die Kinder. Sie wolle gerne arbeiten und dass ihre Kinder in die Schule gehen können. Sie beziehe Grundversorgung. Zur Mitteilung, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nahm die Beschwerdeführerin nicht Stellung. Nach Hinweis auf das Neuerungsverbot gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nur bitte, mit ihrer Familie in Österreich bleiben zu dürfen.

In der Einvernahme vom 06.10.2014 gab die Beschwerdeführerin in Anwesenheit der Dolmetscherin für Tschetschenisch, der Rechtsberaterin und der Einvernahmeleiterin nach erfolgter Rechtsberatung an, dass sie ich gut fühle. Sie legte einen Bericht der Notfallambulanz vom 20.09.2014 vor, wonach sie mit Bauchschmerzen vorstellig und auf Revers noch am selben Tag entlassen wurden. Laut Bericht vom 02.10.2014 war die Sonographie des Abdomens weitgehend unauffällig und die Beschwerdeführerin wurde entlassen. Eine Kontrolle beim Hausarzt und die Konsultierung eines HNO bei Schwindel wurde empfohlen. Auf den Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, nicht nach Hause zurück zu können. Dort könne man nicht normal leben. Sie könne dort kein Kopftuch tragen. Man werde dort entführt und verhaftet. Lieber sterbe sie in Österreich als zurückzukehren. Was dort mit ihr gemacht worden sei, würde sie kein zweites Mal verkraften.

Am 15.10.2014 legte die Beschwerdeführerin einen Befund desXXXX vor, wonach sie von 11.10.2014-13.10.2014 wegen atypischem Thoraxschmerz mit Hyperventilation und va. Depressio mit Suizidgedanken in stationärer Behandlung gestanden sei.

Am 05.11.2014 legte die Beschwerdeführerin das psychiatrische Begleitscheiben der Landesnervenklinik XXXX vor, wonach die Beschwerdeführerin wegen PTBS, rez. depressiver Störung, ggw. schwerer depressiver Episode mit Suizidankündigung in stationärer Behandlung gewesen sei. Auf der Basis der PTBS habe sich als Folge traumatischer Erlebnisse in ihrem Heimatland eine depressive Erkrankung schweren Ausmaßes entwickelt. Im Falle der Abschiebung werde diese Symptomatik verstärkt. Eine rasche Durchführung und positive Erledigung des Asylverfahrens sei eine Grundvoraussetzung für einen anhaltende psychische Verbesserung.

Am 21.11.2014 legte die Beschwerdeführerin den Entlassungsbrief der Landesnervenklinik XXXX vor, wonach sie von 23.10.2014-20.11.2014 stationär behandelt wurde. Drei Psychopharmaka und ein Magenschutz wurden als Medikation empfohlen sowie muttersprachliche Psychotherapie und die Entfernung der Mandeln, was aber nicht akut sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.12.2014 wurde der (vierte) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache auf Grund folgender Feststellungen zurückgewiesen:

"Ihre Identität steht nicht fest. Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und sind mittellos. Sie leiden an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Gegen Sie bestehen seit 06.05.2011, 06.02.2012 und 15.05.2013 aus Ihren Vorverfahren insgesamt drei aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidungen (Ausweisungen) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation. Weiter haben Sie nunmehr Nierenbeschwerden und Herzprobleme behauptet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich um eine schwere Krankheit handelt. Sie haben sich während des nunmehrigen vierten Asylverfahrens in die Landesnervenklinik XXXX begeben und dort Angst- und Unruhezustände, Ein- und Durchschlafstörungen, traumatische Bilder aus der Vergangenheit in Form von Flashbacks und Abträumen sowie Suizidgedanken vorgebracht. Anhand dieser Behauptungen wurden Ihnen von der Stationsärztin eine posttraumatische Belastungsstörung sowie schwere depressive Störungen attestiert. Es konnte jedoch kein traumatisches Erlebnis festgestellt werden, welches die von der Stationsärztin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sowie schwere depressive Störungen begründen würde. Eine wie in der ärztlichen Stellungnahme der Stationsärztin behauptete positive Erledigung Ihres Asylverfahrens als Grundvoraussetzung konnte nicht festgestellt werden.

Sie haben am 08.11.2010 einen ersten, am 24.06.2011 einen zweiten und am 20.08.2012 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sämtliche Anträge haben Sie mit Problemen Ihres Ehemannes aufgrund dessen Unterstützung der Widerstandkämpfer begründet. Sämtliche eigene Gründe für Ihre Anträge sowie die Anträge Ihrer Kinder haben Sie ausdrücklich verneint. Weiter haben Sie abgesehen von vorübergehenden Beschwerden während der Schwangerschaft jegliche physischen und psychischen Beschwerden verneint. Der erste Antrag wurde in 2. Instanz mit Rechtskraft vom 06.05.2011 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Der zweite Antrag wurde in 2. Instanz mit Rechtskraft vom 24.06.2011 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der dritte Antrag wurde in 2. Instanz mit Rechtskraft vom 20.08.2012 ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit den Bescheiden wurden Sie jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Ihren sämtlichen Vorbringen in Ihren Vorverfahren wurde gänzlich die Glaubhaftigkeit abgesprochen.

Sie haben sich seit Ihrer ersten Asylantragstellung nicht durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Sie haben im gegenständlichen Verfahren eine im April 2010 vor Ihrer ersten Einreise nach Österreich von drei unbekannten Männern in Baku, Aserbaidschan, an Ihnen verübte Vergewaltigung nachgeschoben. Ihrem Vorbringen war der erforderliche glaubhafte Kern abzusprechen. Darüber hinaus war Ihnen der nunmehr behauptete Sachverhalt bereits vor Ihrem ersten Asylverfahren bekannt. Festgestellt wird weiter, dass sich dieser Sachverhalt nicht auf Ihren Herkunftsstaat Russland bzw. Tschetschenien bezieht. Sie wurden zumindest im ersten Verfahren ausschließlich von weiblichen Referentinnen und im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin vernommen. Im dritten Verfahren wurde das Beschwerdeverfahren von einer weiblichen Einzelrichterin geführt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie die nachgeschobene Vergewaltigung nicht längst in einem früheren Verfahren vorbringen hätten können. Es konnte kein neuer objektiver entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Im Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt. Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Russische Föderation entgegenstünden.

Die Anträge Ihrer sämtlichen Angehörigen Ihrer Kernfamilie wurden in gleicher Weise zurückgewiesen wie Ihr Antrag. Sämtliche Angehörige wurden ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Ihre "Schwiegermutter" (...) wurde aufgrund der Dublin-VO nach Frankreich überstellt. Sie haben keine weiteren Verwandte oder Ihnen nahestehende Personen in Österreich. Ihren Lebensunterhalten bestreiten Sie und die Angehörigen Ihrer Kernfamilie nach wie vor von der Grundversorgung. Sie und die Angehörigen Ihrer Kernfamilie gehen keiner Beschäftigung nach und gehen in Ihrer Freizeit keinen qualifizierten Aktivitäten nach. Es konnte keine qualifizierte Integration Ihrer Person oder der Angehörigen Ihrer Kernfamilie festgestellt werden. Bei einer Überstellung nach Russland sind Sie keiner dem Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.

Im entscheidungsrelevanten Zeitraum sind keine wesentlichen Änderungen in der Lage in Ihrem Heimatland eingetreten. Es liegen somit keine Umstände vor, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus Österreich in die Russische Föderation entgegenstehen würden."

Zur Sicherheitslage im Nordkaukasus stellte das Bundesamt insb. fest:

"Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 15.9.2014).

Quellen:

[...] Nordkaukasus

In den Regionen des Nordkaukasus (Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan, Nordossetien und Kabardino-Balkarien) besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen, Entführungsfällen und Gewaltkriminalität ein hohes Sicherheitsrisiko (AA 8.9.2014).

Seit einigen Jahren schon breitet sich die Gewalt über die Grenzen der russischen Teilrepublik Tschetschenien aus und infiziert den gesamten Nordkaukasus. Betroffen ist vor allem der östliche Teil des Nordkaukasus - neben Tschetschenien besonders Dagestan und Inguschetien. Dabei konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan, die größte russische Teilrepublik im Nordkaukasus. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB 9.2013).

Im Sicherheitsbereich ist ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgte Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken (ÖB Moskau 9.2013). Mittlerweile ist Alexander Khloponin, der von Putin als Repräsentant des Nord-Kaukasus-Distrikts eingesetzt war, zurückgetreten und wird von Sergei Melikov, seines Zeichens Kommandeur der Truppen des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, ersetzt. Er ist dadurch für alle Anti-terroristischen Operationen im Nordkaukasus verantwortlich. Dies kann als Zeichen dafür gesehen werden, dass der früheren Strategie, die Gewalt im Nordkaukasus mittels einer sozio-ökonomischen Entwicklung einzudämmen, der Nachrang gegenüber einer erneuten Offensive im Sicherheitsbereich gegeben wird. Da Melikovs Karriere hauptsächlich auf seine Erfahrung im Kampf gegen die militanten Aufständischen im Nordkaukasus fußt, liegt die Vermutung nahe, dass seine einzige Aufgabe als Gesandter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus der Kampf gegen die bewaffneten Untergrundbewegungen ist (Jamestown 23.5.2014).

Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region. Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:

•die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme

•die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte

•die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2014)

Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 9.2013).

Laut der monatlichen Statistik zu Opfern des Konflikts im Nordkaukasus wurden im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 271 Opfer gezählt, davon 179 Todesopfer und 92 Verwundete (Caucasian Knot 2014a,b,c,d,e,f).

Russlands Staatsfeind Nummer Eins, Doku Umarow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte "Emir" des "Kaukasus Emirats", ist tot. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von Umarows Tods wurden keine Angaben gemacht (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014).

Quellen:

Zur Religionsfreiheit in der Russischen Föderation stellte das Bundesamt insb. fest:

"Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Andere Religionsgemeinschaften können in Russland auch legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 8.2014, vgl. SWP 4.2013; BAA 19.5.2011).

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

[...] Tschetschenien

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (Glaubensrichtungen 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2014).

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re‑)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).

Im Jänner 2014 berichtete Caucasian Knot, dass durch Sicherheitskräfte in Tschetschenien junge Menschen auf der Straße angehalten und einvernommen wurden. Die Sicherheitskräfte sollen hier auf Männer mit Bärten und Frauen in Hidschab abgezielt haben, da diese als dem radikalen Islam zugehörig angesehen werden. Die Sicherheitskräfte sagten, dass dies als präventive Maßnahme zu sehen sei. Nicht nur in Grosny, auch in anderen Städten Tschetscheniens unternahmen Sicherheitskräfte "Anti-Wahabismus Razzien" und kontrollierten Handys von jungen Männern und Frauen. Menschenrechtsorganisationen haben keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in diesem Zusammenhang erhalten (Caucasian Knot 16.1.2014, vgl. ACCORD 1.7.2014).

Als Salafiten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Koran und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Der stellvertretende Innenminister von Tschetschenien Apti Alaudinow drohte im Dezember 2013, illegale Methoden anzuwenden, darunter summarische Tötungen und das Unterschieben falscher Beweise, um islamische Fundamentalisten aus einer ehemaligen Rebellenhochburg zu entfernen. Er, Alaudinow, habe von Ramsan Kadyrow unbegrenzte Befugnisse übertragen bekommen und könne Personen verhaften und sogar töten, wenn diese nur wie islamistische Fundamentalisten aussehen würden (RFE/RL 12.12.2013).

Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).

Quellen:

Zur Lage der Frauen im Nordkaukasus stellate das Bundesamt insb. fest:

"Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer, die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser (ÖB Moskau 9.2013).

Der tschetschenische Staat in Person von Ramzan Kadyrow bestimmt auch über die Kleidung der Frauen, über ihre Rolle in Familie und Gesellschaft und bricht so klar die russische Verfassung, nach der Männer und Frauen gleichgestellt sind (GfbV o.D, vgl. AA 10.6.2013). Kadyrow verlangt von den Frauen, sich zu verschleiern, d.h. Kopf und Haare, Arme und Beine zu bedecken, obwohl das in Tschetschenien nicht Tradition ist (GfbV o.D. vgl. HRW 21.1.2014). Hier wurde früher lediglich ein Dreieckstuch getragen oder ein Haarband. Frauen müssen sich an ihrem Arbeitsplatz verschleiern, aber auch auf öffentlichen Plätzen. Frauen, die sich nicht daran halten, laufen Gefahr auf offener Straße angesprochen oder angepöbelt zu werden. Während des Ramadan 2009 gab es Berichte darüber, dass Frauen, die sich nicht nach dem vorgegebenen Kleidungskodex anzogen, mit Farbpistolen beschossen und auf der Straße gedemütigt wurden. Kadyrow hatte diese Paintball-Attacken damals gerechtfertigt und gut geheißen. Frauen berichten darüber, dass unbekannte Männer sie an ihrem Arbeitsplatz aufsuchen, um zu überprüfen, ob sie "anständig" gekleidet sind.

Frauen sind vor Entführungen nicht sicher, wenn ein Mann, besonders aus der Umgebung Kadyrows, ein Auge auf sie geworfen hat. Es gibt Berichte darüber, dass Familien es ihren Töchtern aus Angst vor Verschleppungen verbieten, aus dem Haus zu gehen (GfbV o.D.).

Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert. In einigen Teilen des Nordkaukasus gab es Fälle, in denen Männer vorgaben in alter Tradition Bräute zu entführen, junge Frauen aber entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In anderen Fällen waren Frauen für immer "befleckt", da sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten (US DOS 27.2.2014).

Laut lokalen NGOs sind Ehrenmorde in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus am Steigen (HRW 21.1.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

Zur medizinischen Versorgung stellte das Bundesamt u.a. fest:

"Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 8.2014, vgl. AA 6.2014a).

Infektionskrankheiten, wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens Russlands werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 6.2014a). Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 2.9.2014b).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 8.2014).

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

[...] Tschetschenien

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosnij Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).

Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 23.1.2014, DIS 11.10.2011)

Quellen:

[...]

[...] Behandlungsmöglichkeiten PTBS/Drogenmissbrauch

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation mittels unterschiedlicher Therapien eines Psychiaters/Psychologen und diversen Medikamenten behandelbar (SOS International 20.2.2013, 27.5.2014).

Die Behandlung von gewöhnlichen psychiatrischen Krankheiten und Drogenmissbrauch sind in der Russischen Föderation möglich. Die Behandlung nehmen Spitäler in den Distrikten vor. Nach den akuten Symptomen der Krankheiten wird der Patient ambulant in einer psychoneurologischen Abteilung oder einer Abteilung für Drogenmissbrauch weiterbehandelt. Für russische Staatsbürger mit einer Krankenversicherung ist die Behandlung kostenlos, für alle anderen können die Kosten je nach Kosten der Medikamente, der Region etc. variieren (IOM 5.6.2012).

Quellen:

[...] Medikamente

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014).

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).

Quellen:

Beweiswürdigend führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus:

"Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels stehen Ihre Identität und Ihre Staatszugehörigkeit nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität. Dass Sie bereits zuvor drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, ergibt sich aus dem Akteninhalt 10 10.446, 11 06.254 und 12 10.934. Hinsichtlich der von Ihnen behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen.

Sie gaben auf Befragung an, dass Sie körperlich und geistig dazu in der Lage wären, den Einvernahmen Folge zu leisten. In der Einvernahme vor dem BFA gaben Sie an, dass Sie seit 1 Jahr an Nieren- und Herzproblemen leiden würden. Medikamente würden Sie keine einnehmen. Einen von Ihnen in der Einvernahme vorgelegten Bericht der Notfallambulanz vom 20.09.2014 des Allgemein öffentlichen Krankenhaus XXXX, ist zu entnehmen, dass Sie dort wegen Unterbauchschmerzen und kurzer Bewusstlosigkeit vorstellig wurden. Die Verdachtsdiagnose der Notfallambulanz lautet Obstipation (Verstopfung). Eine Kontrolle in der chirurgischen Ambulanz wurde empfohlen. Eine stationäre Aufnahme lehnten Sie ab und verließen das Krankenhaus gegen Revers. Weiter legten Sie einen weiteren Bericht der Notfallambulanz vom 02.10.2014 des Allgemein öffentlichen Krankenhaus XXXX vor. Diesem ist zu entnehmen, dass Sie dort wegen Schwindel und Kopfschmerzen vorstellig wurden. Ein Ultraschall Ihres Bauches war unauffällig. Kontrolle beim Hausarzt und einem HNO Arzt wegen Ihres Schwindels wurde empfohlen. Am 15.10.2014 langte durch den Verein Menschenrechte der vorläufige Entlassungsbericht des AKH XXXX ein. In diesem ist vermerkt, dass Sie dort vom 11.10.2014 bis 13.10.2014 in stationärer Behandlung gewesen sind. Vorstellig wurden Sie wegen auftretender nächtlicher Atemnot, Brustschmerzen und Kopfschmerzen. Festgestellt wurde, dass Sie sich in einem guten Allgemein- und adipösem Ernährungszustand befinden und aus diesem Grund am 13.10.2014 aus der stationären Pflege entlassen werden konnten. Eine Verlegung ins Landes- Nervenklinikum XXXX wurde nach einer Begutachtung durch den psychologischen Dienst des AKH XXXX vereinbart. Am 05.11.2014 langte per Fax durch den VMÖ eine ärztliche Stellungnahme der Nervenklinik XXXX bei der Behörde ein. In dieser Stellungnahme geht hervor, dass Sie seit 23.10.2014 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, depressive Störung und schwere depressive Episode mit Suizidankündigung in stationärer Behandlung befinden. Am 21.11.2014 langte der Entlassungsbrief des Nervenklinikum XXXX bei der Behörde ein. In diesem ist vermerkt, dass Sie am 20.11.2014 entlassen wurden. Somit gingen die behandelnden Ärzte davon aus, dass mit einer rein medikamentösen Behandlung das Auslangen gefunden werden kann. Weiter wurde die Einführung einer Psychotherapie empfohlen. Keiner der unterschiedlichen Ärzte, welche Sie behandelte, konnte dabei eine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen, da Sie danach wieder nach Hause entlassen wurden. Hier darf auch angeführt werden, dass diese kein Abschiebehindernis darstellen, da, wie der UBAS (26.02.2008, Zahl: 317.726-1/3E-XVII/55/08) schon festgestellt hatte, nur solche Erkrankungen relevant sind, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen. Im nunmehrigen vierten Asylverfahren brachten Sie im Zuge einer Behandlung im Allgemeinen Krankenhaus XXXX Suizidgedanken vor, wonach Sie in der Landesnervenklinik XXXX aufgenommen wurden. Dort behaupteten Sie plötzlich gegenüber der Stationsärztin Unruhezustände, Ein- und Durchschlafstörungen, traumatische Bilder aus Ihrer Vergangenheit in Form von Flashbacks und Albträumen sowie Stimmenhören. Aufgrund dessen attestierte Ihnen die Stationsärztin eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode. Dazu ist grundlegend festzuhalten, dass sich die von Ihnen und Ihrem Ehemann in den ersten drei Asylverfahren vorgebrachten Gründe als gänzlich unglaubhaft erwiesen. Des Weiteren erwies sich die von Ihnen im gegenständlichen Verfahren nachgeschobene Vergewaltigung ebenfalls als gänzlich unglaubhaft. Es ist somit kein traumatisches Erlebnis erkennbar, welches auszulösend für die Entstehung einer posttraumatischen Belastungsstörung geeignet wäre. Weiter wäre in keiner Weise plausibel nachvollziehbar, dass Sie im Falle tatsächlicher psychischer Beschwerden über rund 4 Jahre hinweg in den früheren Verfahren nichts darüber vorgebracht hätten. Aus der ärztlichen Stellungnahme der Stationsärztin zur Vorlage an das Asylamt sind auch keine Untersuchungsergebnisse zu entnehmen, sondern geht lediglich hervor, dass die posttraumatische Belastungsstörung allein aufgrund Ihrer Vorbringen attestiert wurde. Auch aus dem Kurzarztbrief über Ihre Entlassung sind keine näheren Untersuchungsergebnisse zu entnehmen. Weiter ergibt sich aus dem Entlassungsschreiben der Nervenklinik XXXX nichts über eine schwere körperliche Krankheit und sind lediglich Diagnosen wie eine chronische Mandelentzündung, Vergrößerung der Rachenmandeln, Erweiterung der Zwerchfellzwinge und eine Magenschleimhautentzündung zu entnehmen. Auch bei Ihrer obligatorischen medizinischen Untersuchung bei Ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich konnte der behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen, denn ansonsten wären Sie sofort in ein Krankenhaus überwiesen worden. Weiters ist anzuführen, dass bis zur Bescheiderlassung keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, obwohl Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unaufgefordert vorlegen sollen und Sie dieser Vorgehensweise auch zustimmen. So wurden Ihnen auch die Möglichkeiten der Befundvorlage mitgeteilt. In einer Gesamtbetrachtung geht deutlich hervor, dass Sie die behaupteten psychischen Probleme nur als Vorwand nachgeschoben haben, um doch noch einen positiven Ausgang Ihres Asylbegehrens zu bewirken, nachdem alle Ihre bisherigen Vorbringen ins Leere gegangen sind. Die eigens zur Vorlage an das Asylamt ausgefertigte ärztliche Stellungnahme der Stationsärztin erweckt letztlich ebenfalls deutlich den Eindruck, primär auf einen positiven Ausgang des Asylverfahrens ausgerichtet zu sein. Zu den in den ärztlichen Schreiben festgehaltenen Suizidgedanken ist weiter festzuhalten, dass eine Suizidalität nie ganz ausgeschlossen werden kann und letztlich die Anmerkung von Suizidgedanken jede Abschiebung kategorisch verhindern bzw. ein probates Mittel zur Verhinderung darstellen würde, was nicht in der Absicht des Asylgesetzgebers gelegen sein kann. Weiters ist auch anzuführen, dass Sie vor Ihrer Überstellung einer medizinischen Untersuchung bezüglich Transportfähigkeit unterzogen werden. Diese ist, laut Telefonat mit dem Koordinationsbüro des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in der Richtlinie für die Organisation und Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftwege angeführt. Bezüglich einer Überstellung auf dem Landweg ist anzuführen, dass bei diesen Überstellungen ein Arzt den Transport begleitet. [...] Eine medizinische Weiterbehandlung einer - allenfalls auftretenden - Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ist grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Hinzu kommt, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt weder lebensbedrohlich noch akut ist (im Ergebnis Eisenmangel sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung, behandelbar durch ambulante Psychotherapie). Aus den eingeholten Länderberichten zur Gesundheitsversorgung im Allgemeinen sowie zur Behandlungsmöglichkeit - insbesondere auch - von psychischen Erkrankungen ist zu entnehmen, dass in Grosny 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Kliniken vorhanden sind. Sämtliche handelsübliche Medikamente sind in der Russischen Föderation beziehbar. Es gibt jedoch nur wenige Spezialisten in der Stadt, wobei bei komplizierten Behandlungen eine spezialisierte Behandlung in Rostov, Sochi oder Moskau möglich ist. Darüber hinaus befinden sich in Grosny ein Republiksambulatorium für Neuropsychologie, sowie weitere Einrichtungen in Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoj-Martan, sowie Braguny/Bezirk Gudermes. Außerdem stehen MSF (Ärzte ohne Grenzen) seit Anfang 1990 in der Russischen Föderation im Einsatz. Diese unterstützen zusätzlich im Krankenhaus Nr. 9 in Grosny die neurochirurgische Abteilung sowie die Trauma- und Intensivstationen. Sämtliche handelsübliche Medikamente sind in Tschetschenien flächendeckend erhältlich. [...]

Sie gaben selbst an, im August 2013 nach Deutschland gereist zu sein, 4 Monate in Deutschland aufhältig gewesen zu sein, im November oder Dezember 2013 weiter nach Frankreich gereist zu sein und sich dort 6 Monate aufgehalten zu haben. Anschließend wären Sie wieder zurück nach Deutschland gereist. Die deutschen Behörden hätten Sie dann im September 2014 nach Österreich zurückgeschoben. Aus dem Akt ergibt sich, dass Sie am 04.09.2014 von Deutschland nach Österreich zurückgeschoben wurden. Im Erstverfahren und in Ihren zwei Folgeantragsverfahren wurden bereits alle entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. Diesbezüglich gaben Sie auch an, dass es nun keine neuen Gründe gäbe und die gleichen Fluchtgründe gelten würden, wie im Ihren Vorverfahren. In den Entscheidungen unter den Zahlen: 10 10.446, 11 06.254 und 12 10.934 wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des jetzt § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt. In den Vorverfahren gaben Sie immer wieder an, Ihr Heimatland wegen den Gründen Ihres Mannes verlassen zu haben. Ihr Mann würde zuhause von der Polizei gesucht werden. Dreimal wurde dieses Vorbringen durch den AGH als unglaubwürdig abgewiesen. Betreffend Ihrem jetzigen Vorbringen, im Jahr 2010 in Baku vergewaltigt worden zu seien, darf weiter angeführt werden, dass Sie dieses Vorbringen niemals in Ihren drei früheren Asylverfahren vorgebracht haben. Auch in den gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen vorgelegten Beschwerden wurde eine Vergewaltigung niemals erwähnt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Sie in den Herkunftsstaat überstellt werden und nicht nach Aserbaidschan, weshalb dem Vorbringen keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt. Des Weiteren liegt der Zeitpunkt der behaupteten Vergewaltigung im April 2010 und damit bereits vor dem Zeitpunkt Ihrer ersten Asylantragstellung, sodass das Vorbringen weitere keine Relevanz zu entwickeln vermag. Darüber hinaus erachtet das Bundesamt die nachgeschobene Vergewaltigung als gänzlich unglaubhaft. Es waren nämlich keinerlei Gründe erkennbar, dass und weshalb Sie den nunmehr behaupteten Sachverhalt nicht schon längst in einem früheren Verfahren vorbringen hätten können. Im ersten Asylverfahren wurden Sie von zwei weiblichen Referentinnen im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin vernommen. Im dritten Asylverfahren wurde das Beschwerdeverfahren von einer weiblichen Einzelrichterin geführt. Die angebliche Vergewaltigung brachten Sie nunmehr aber erstmals bei einem männlichen Referenten vor. Dies lässt deutlich den Schluss zu, dass es sich um einen erfundenen Sachverhalt handelt, nachdem Ihre bisherigen Vorbringen ins Leere gingen. Nach dem Maßstab einer durchschnittlichen, mit Vernunft begabten Frau wäre nämlich wohl anzunehmen, dass Sie sich bereits den Frauen in Ihren früheren Asylverfahren anvertraut hätten. In einer Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes war zweifelsfrei davon auszugehen, dass Sie den nunmehr vierten Antrag ausschließlich zur Verhinderung Ihrer Abschiebung gestellt haben."

Rechtlich führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus:

"Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund Ihrer Angaben, ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen wäre, davon auszugehen, dass die im vierten, gegenständlichen Asylantrag vorgebrachten Gründe, die Sie nunmehr als fluchtauslösend, bzw. als für die Entscheidung nach den §§ 3 und 8 AsylG relevant erachten, schon zum Zeitpunkt des Verlassens Ihres Herkunftsstaates bestanden haben und Sie diese auch gekannt haben.

Sache des ersten Asylverfahrens (AIS 10 10.446) aber war Ihr Antrag auf internationalen Schutz und damit Ihr Ansuchen um Schutz in Österreich vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) sowie das Vorliegen allfälliger Refoulement-Gründe iSd § 8 AsylG, in welchem Verfahren Sie aufgefordert waren, sämtliche Gründe zur Beurteilung der dort entscheidungswesentlichen Fragen darzulegen.

[...]

Sie machten zur Begründung Ihres vierten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend, die den Schilderungen zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, Zahl: 10 10.446-BAT, im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 2 E. 83 zu § 68 AVG). Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (nova causa superveniens) ändert das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen (nova reperta) für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändert an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides im Wege einer (von Ihnen nicht beantragten) Wiederaufnahme nach § 69 AVG beseitigen könnten, wofür unter anderem aber Voraussetzung ist, dass "neue Tatsachen oder Beweismittel" hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, ist dies hingegen nicht von Bedeutung. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann daher nicht die Rede sein.

Soweit Sie angaben, dass aufgrund der nach den Entscheidungen in Ihren früheren Asylverfahren bekanntgewordenen Tatsache, dass bei Ihnen eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, ein neuer Sachverhalt eingetreten ist, ist in diesem Zusammenhang auf nachstehende Entscheidung des UBAS vom 30.04.2007, Zahl: 303.341-2/2E-VI/42/07, bez. eines georgischer StA, der in Österreich an Hepatitis C erkrankt ist - in diesem Fall eine § 68 AVG Entscheidung - zu verweisen.

Selbst wenn man in diesem Zusammenhang unterstellen wollte, dass diese Erkrankung nach Abschluss des Vorverfahrens neu entstanden ist, so würde damit keine Sachverhaltsänderung der Asylrelevanz zukommt, behauptet; selbst wenn man allerdings davon ausgehen wollte, dass nunmehr - auf Grund der Rechtslage nach dem AsylG 2005 - Sachverhaltsänderungen, denen Relevanz lediglich im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes zukommt, zu berücksichtigen wäre (vgl. für die Rechtslage nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 VwGH 09.11.2004, Zahl: 2004/01/0280, 0281; VwGH 22.10.2002, Zl: 2001/01/0256, VwGH 22.10.2002, Zahl: 2001/01/0555), so würde dies im vorliegenden Fall am Ergebnis nichts ändern. Denn selbst in diesem Fall liegt eine derartige Sachverhaltsänderung in Wahrheit nicht vor [...]."

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist auch im vorliegenden Fall von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Im Übrigen würde auch eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffes oder einer Rechtsnorm bei unverändertem Normbestand für sich allein nicht den Eingriff in die Rechtskraft eines individuellen Verwaltungsaktes berechtigen (vgl. dazu die bei Walte/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 95 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Identität der Sache würde selbst dann vorliegen, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).

Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund Ihrer individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte (vgl. dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321), sind nicht ersichtlich.

Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt sich, dass Sie im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorbrachten. Es konnte daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden.

Die von Amtswegen berücksichtigte Ländersituation brachte ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervor, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen ist.

Bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens wird angeführt, dass auch hier kein neuer objektiver Sachverhalt vorliegt, da zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Erstasylverfahrens, dies war der 06.05.2011, und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Asylverfahrens, dies ist der 02.12.2014, keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation Ihres Familien- und Privatlebens eingetreten ist.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 28.11.2013, Zahl: 13 16.795-BAT, Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist."

Es bestehe nach wie vor eine aufrechte Rückkehrentscheidung, weshalb die Beschwerdeführerin zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.

Gegen diesen Bescheid wurde am 15.12.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens "an die erste Instanz", in eventu die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan", allenfalls die Aufhebung der Rückkehrentscheidung, die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung zur Schilderung der Fluchtgründe sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK.

Begründend führt die Beschwerde aus, dass zwar das fluchtauslösende Ereignis dasselbe sei wie im ersten Verfahren, dass aber das Problem der muslimischen Bekleidung in Tschetschenien und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hätten werden können. Daher handle es sich um einen neuen Asylgrund, der neu beurteilt werden müsse. Daher dürfe der Antrag nicht wegen "entschiedener Sache" zurückgewiesen werden. Der Fluchtgrund der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bleibe weiterhin aufrecht, sie würden in Österreich in Angst leben. Der russische Geheimdienst sei überall und habe überall seinen Arm. Bis heute komme Tschetschenien nicht zur Ruhe. Abgesehen von den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichten zitiert die Beschwerde einen Spiegelbericht zu einem Anschlag in Grosny und dem Vorwurf schwerer Menschenrechtsverstöße durch Kadyorw. Dieser habe zum Teil strenge islamische Vorschriften verankert - unter anderem müssten Frauen in Tschetschenien in der Öffentlichkeit Kopftuch tragen. Zudem wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin nehme derzeit regelmäßig Medikament[e], weil sie psychische Probleme habe und diese durch die ungewisse Situation verstärkt würden. Es sei PTBS diagnostiziert und eine weitere Behandlung empfohlen worden. Auch die Kinder hätten Albträume und Schlafstörungen. Sie hätten keine Familienanknüpfungspunkte mehr in Russland und würden daher in eine aussichtslose Lage geraten. Sie hätten dort alles verloren und keine Bleibe mehr. Mit Fremdhilfe könnten Sie nicht rechnen, weil sie wegen der Probleme mit den Behörden keiner haben wolle.

In einem handschriftlichen Begleitschreiben führen die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte aus, dass Kadyrow es kategorisch verbiete, den Hijab zu tragen. Er erlaube, das tschetschenische Nationalkleid zu tragen, das seien ein langes Kleid und ein Kopftuch. Sehr viele junge Frauen würden in Tschetschenien verschwinden, sie seien dann getötet oder vergewaltigt aufgefunden worden. Viele Menschen könnten ihre Verwandten bis jetzt nicht finden. Kadyrow habe mehrmals mitgeteilt, dass er das Tragen des Hijab sehr streng bestrafen werde. Der Grund der letzten Kampfhandlung in Grosny sei gewesen, dass Frauen, die Hijab getragen hätten, verhöhnt worden seien. Kadyrow habe alle Verwandten der getöteten Tschetschenen in Grosny rausgeworfen, ihre Häuser seien angezündet worden. Diese Informationen gebe es im Internet.

Am 13.01.2015 legte die Beschwerdeführerin einen Kurzarztbrief vor, wonach sie sich von 19.12.2014 bis 09.01.2015 in stationärer Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehalten hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, m.w.N.).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall des-selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, m.w.N.).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folge-anträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerken-nung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 m.w.N.).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Vor diesem Hintergrund gehen die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerdeführerin Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuerkennen, ins Leere.

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

Zunächst stellt das Bundesamt zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin keinen neuen relevanten Sachverhalt vorbrachte, indem sie ausdrücklich ausführte, dass sich seit dem Erstantrag nicht geändert habe und dass sie keine neuen Asylgründe habe. Dies gilt auch für das Vorbringen, dass im Falle der Rückkehr nach ihrem Mann gesucht werde und daher auch nach ihr gesucht werde: Auf dieses Vorbringen stützten sich auch die ersten drei Anträge auf internationalen Schutz. Soweit sie im vierten Asylverfahren nun erstmals vorbringt, in Baku, Aserbaidschan, 2010 vergewaltigt worden zu sein, stellt das Bundesamt ebenfalls zutreffend fest, dass dieses Vorbringen erstens nicht geeignet ist, einen zulässigen Asylantrag zu begründen, weil es sich erstens auf den Zeitraum vor der ersten Asylantragstellung bezieht, und zweitens, weil es sich nicht auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, die Russische Föderation (und nicht wie in der Beschwerde offenbar irrtümlich angegeben Afghanistan), sondern auf einen anderen Staat, Aserbaidschan, bezieht. Dass ihr aus diesem Grund nunmehr Verfolgung in der Russischen Föderation drohe, hat die Beschwerdeführerin weder vorgebracht, noch ist dies angesichts des Vorbringens, dass niemand von der Vergewaltigung wisse, aus den Akten erschließbar. Im vierten Asylverfahren bringt die Beschwerdeführerin ebenfalls erstmals vor, Probleme mit den Bekleidungsvorschriften zu haben: Während sie alle, auf Tschetschenisch verdolmetschten Einvernahmen im vierte Asylverfahren hindurch behauptet, sie würde im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien Probleme bekommen, weil Frauen, die Kopftuch tragen, Probleme hätten, widerspricht dieses Vorbringen den unwidersprochenen Länderberichten im Bescheid des Bundesamtes, die noch dazu auszugsweise in der Beschwerde wiedergegeben werden, wonach Präsident Kadyrow von Frauen verlange, sich zu verschleiern bzw. islamische Kopftücher zu tragen, und wonach Frauen, die sich nicht nach dem vorgegebenen Kleidungskodex halten, weil sie sich nicht verschleiern, auf offener Straße Gefahr laufen, angesprochen oder angepöbelt zu werden. Dass die Beschwerdeführerin auf Grund des Tragens einer weitergehenden Verschleierung als des Kopftuches Problemen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein könnte, bringt sie erstmals in der Beschwerde vor. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, dass die Zulässigkeit des Antrages nur auf Grund der vor dem Bundesamt vorgebrachten Asylgründe zu überprüfen ist, ist dieses Vorbringen in der Beschwerde (dass die Beschwerdeführerin es für nötig erachtet, einen Ganzkörperschleier zu tragen, ist schon vor dem Hintergrund, dass sie freiwillig nach Frankreich gezogen ist, wo dies verboten ist, nicht anzunehmen und wurde dies auch nicht behauptet) nicht geeignet, die Zulässigkeit des Antrages zu begründen. Dass ihre Schwester entführt worden sei, weil sie Kopftuch getragen habe, wie die Beschwerdeführerin im vierten Asylverfahren vorbringt, widerspricht erstens den eben erläuterten Länderberichten und zweitens ihrem Vorbringen im ersten Asylverfahren, wonach ihre Schwester 2009 verschwunden sei, weil man deren ermordeten Gatten verdächtigt habe, Widerstandskämpfer zu sein. Zudem behauptet die Beschwerdeführerin nicht, ihre Glaubensansichten und diesbezügliche Bekleidung seit der ersten Asylantragstellung geändert zu haben; diesbezügliche Kontrollen sind aber schon laut den zitierten Länderberichten aus 2010, sohin der Zeit vor der Entscheidung im ersten Asylverfahren verbürgt. Schließlich haben Menschenrechtsorganisationen laut den wiedergegebenen Länderberichten keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in Zusammenhang mit "Anti-Wahabismus-Razzien" erhalten. Dem Bundesamt ist auf Grund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht zum Negativen entwickelt hat; das Anführen neuerer Länderberichte in der Beschwerde ist wiederum nicht geeignet, die Zurückweisung des Antrages durch das Bundesamtes auf Grund des Vorbringens vor dem Bundesamt in Frage zu stellen.

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, ist dem Bundesamt beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin keine Krankheiten vorbringt, die auf Grund der Länderberichte in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen, wie das Bundesamt zutreffend ausführt, PTBS und Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege. Dass eine Person, deren Abschiebung angeordnet worden ist, mit Suizid droht, hindert den Staat nicht, die beabsichtigte Maßnahme durchzuführen, wenn er konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung der Durchführung des Suizids trifft (EGMR 28.9.2000, Fall Akyüz). Dem hat das Bundesamt in Abstimmung mit dem Koordinationsbüro im Hinblick auf einen durch einen Arzt begleiteten Transport bereits entsprochen. Mit dem erst am 13.01.2015, sohin nicht vor dem Bundesamt erstatteten vorbringen betreffend einer weiteren psychiatrischen Behandlung zeigt die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Antrages durch das Bundesamt aufgrund des vor ihm vorgebrachten Sachverhalts auf. Mit dem Vorbringen, man könne in der Russischen Föderation nicht normal leben, behauptete die Beschwerdeführerin auch nicht das Fehlen der Existenzgrundlage. Wenn sie nun in der Beschwerde das erste Mal (unsubstantiiert) vorbringt, sie habe keine Anknüpfungspunkte mehr in der Russischen Föderation, widerspricht das erstens dem Vorbringen in den bisherigen Asylverfahren, ihre Eltern würden noch dort leben und sie hätten viele Bekannte und Verwandte, und es ist zweitens wiederum nicht geeignet, die Zurückweisung des Antrages durch das Bundesamtes auf Grund des Vorbringens vor dem Bundesamt in Frage zu stellen. Das Vorbringen, sie habe keine Bleibe mehr in der Russischen Föderation (nachdem sie bereits vor Ausreise zerstört worden sei), erstattet die Beschwerdeführerin bereits ab dem zweiten Asylverfahren. Die Beschwerdeführerin vermochte daher ebensowenig darzutun, dass es ihr nunmehr nicht mehr möglich wäre, für den notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen; zwar lebt die "Schwiegermutter" der Beschwerdeführerin nunmehr in Frankreich, die Kinder der Beschwerdeführerin sind dafür nunmehr alle zumindest im Kindergartenalter, weshalb es der Beschwerdeführerin (deren Lebensgefährte von einer gleichlautenden Entscheidung im selben Umfang betroffen ist) nunmehr auch möglich sein wird, selbst zum Unterhalt beizutragen. Eine relevante Sachverhaltsänderung in diesem Zusammenhang kam sohin nicht hervor. Der Wunsch, in Österreich zu leben, vermag jedenfalls keine relevante Sachverhaltsänderung aufzuzeigen.

Das Bundesamt stellte schließlich auch zutreffend fest, dass keinerlei Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, 06.02.2012 und 15.05.2013 eingetreten ist, zumal sich die Beschwerdeführerin seit Erlassung der letzten Ausweisung bis 01.09.2014 nicht in Österreich sondern in Frankreich und Deutschland aufgehalten hat. Zutreffend erkannte das Bundesamt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin von insgesamt ca. drei Jahren, unterbrochen durch den ca. einjährige Aufenthalt in Deutschland und Frankreich noch nicht von einer derartigen Länge ist, dass dieser eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründen könnte. Während die Beschwerdeführerin im dritten Asylverfahren angab, den Deutschkurs auf dem Niveau B1 zu besuchen, gibt sie im vierten Verfahren an, nur schlecht bzw. ein bisschen Deutsch zu sprechen. Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens und sie kam keiner der drei gegen sie verfügten Ausweisungen in die Russische Föderation nach. Sie war in Österreich nie erwerbstätig und behauptete auch keine ehrenamtliche Tätigkeit. Weder brachte sie das Absolvieren von Bildungsmaßnahmen vor, noch ein Engagement in Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen. Sie verbrachte abgesehen von den vier Jahren in Europa und weniger als einem Jahr in Aserbaidschan ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat, wo sie sozialisiert wurde, neben Tschetschenisch Russisch auf dem gleichen Niveau wie Deutsch spricht und wo sie Familie hat. Die gesamte in Österreich lebende Kernfamilie ist von gleichlautenden Entscheidungen betroffen; familiäre Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufhältigen Personen bestehen nicht.

Da sohin keinerlei relevante neu entstandene Sachverhaltselemente vorliegen, denen zufolge eine andere Entscheidung in Betracht käme, liegt eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz war sohin rechtmäßig.

Da mit dem angefochtenen Bescheid keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, geht der Antrag, die Rückkehrentscheidung aufzuheben, ins Leere.

Vor diesem Hintergrund kann ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/20/0406 u. v.a.).

Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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