VwGH 2001/01/0555

VwGH2001/01/055522.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S in Krems, geboren 1956, vertreten durch Dr. Helmut Paul, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Obere Landstraße 14, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. März 2001, Zl. 221.017/0- XI/38/01, betreffend § 15 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §15 Abs1;
AsylG 1997 §15 Abs3;
AsylG 1997 §15;
AsylG 1997 §21 Abs3;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §75 Abs4;
FrG 1997 §75 Abs5;
AsylG 1997 §15 Abs1;
AsylG 1997 §15 Abs3;
AsylG 1997 §15;
AsylG 1997 §21 Abs3;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §75 Abs4;
FrG 1997 §75 Abs5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 15. August 1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 25. August 1998 Asyl. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 28. August 1998 gemäß § 7 AsylG ab und stellte zugleich gemäß § 8 AsylG fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Bundesrepublik Jugoslawien" sei nicht zulässig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10. September 1998 zugestellt und blieb unangefochten. Mit Bescheid vom 13. Oktober 1998 erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 und 3 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25. September 1999. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15. September 1999, 22. Februar 2000 und 8. März 2000 - zuletzt bis zum 22. Februar 2001 - verlängert.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Über diesen Antrag entschied das Bundesasylamt mit Bescheid vom 8. Jänner 2001 wie folgt:

"Da Ihnen eine Ausreise in den Herkunftsstaat Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, zugemutet werden kann, wird Ihr Antrag vom 18.12.2000 auf Verlängerung der gemäß § 15 Abs. 1 Asylgesetz 1997 ... erteilten ... Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 3 ... Asylgesetz 1997 ... abgewiesen und e contrario zu § 8 AsylG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, zulässig ist."

In der Begründung dieses Bescheides wurde davon ausgegangen, dass eine "refoulementrelevante Bedrohung" des Beschwerdeführers in der Provinz Kosovo nunmehr auszuschließen und dem Beschwerdeführer die Rückkehr "daher" zumutbar sei. Darüber hinaus enthielt die Bescheidbegründung Ausführungen über die Zuständigkeit des Bundesasylamtes zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die nunmehrige Zulässigkeit einer Abschiebung "gemäß § 15 Abs. 3 iVm § 8 e contrario AsylG".

Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid entschied die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:

"Die Berufung von ... gegen den Bescheid des Bundesasylamtes

... wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des

erstinstanzlichen Bescheides zu lauten hat: 'Der Antrag von ... auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß § 15 Abs. 3 AsylG abgewiesen.'".

In der Begründung ihrer Entscheidung traf die belangte Behörde - nach einer Darstellung des Verfahrensganges - zunächst Feststellungen zur persönlichen Lage des Beschwerdeführers und zur aktuellen Situation im Kosovo. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, auf Grund des von ihr - mit näherer Begründung - angenommenen Vorliegens der im Gesetz normierten Voraussetzung für einen Widerruf der befristeten Aufenthaltsberechtigung, nämlich der Zumutbarkeit der Ausreise in den Herkunftsstaat, sei die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht statthaft. Diesem Begründungsteil folgten längere Ausführungen dazu, ob die Asylbehörden zuständig seien, in einem derartigen Fall auch festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei, was die belangte Behörde verneinte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerde mit Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01-7, abwies und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vom Beschwerdeführer ergänzte Beschwerde erwogen:

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/01/0256, mit den auch im vorliegenden Fall strittigen Fragen befasst, ob erstens die Asylbehörden zuständig sind, bescheidmäßig festzustellen, dass die gemäß § 8 AsylG für unzulässig erklärte Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines abgewiesenen Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat auf Grund geänderter Umstände zulässig sei, und ob es zweitens einer solchen Feststellung bedarf, wenn eine auf Grund des ursprünglichen Bescheides, mit dem die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für unzulässig erklärt wurde, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG mit der Begründung, die Ausreise in den Herkunftsstaat könne dem Fremden nun zugemutet werden, widerrufen oder nicht verlängert werden soll. Auf die nähere Begründung, mit der diese Fragen in dem erwähnten Erkenntnis bejaht wurden, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

2. Im vorliegenden Fall wurden beide Fragen auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof releviert, wobei die belangte Behörde ihren - in den hier interessierenden Teilen mit dem zur hg. Zl. 2001/01/0256 angefochtenen wortgleichen - Bescheid in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Gegenschrift dahingehend erläuterte, dass sie es vermieden habe, zu Unrecht eine Zuständigkeit zur Durchführung einer (zu ergänzen: neuerlichen) Non-refoulement-Prüfung anzunehmen, und auf die "Frage der Beurteilung der körperlichen Verfassung des Berufungswerbers im Zusammenhang mit einer allfälligen Abschiebung", die "eben gerade Gegenstand" einer Non-refoulement-Prüfung sei, mangels Zuständigkeit "nicht einzugehen" gewesen sei. Bei der Frage der Beurteilung der Zumutbarkeit der Ausreise in den Herkunftsstaat im Sinne des § 15 Abs. 3 AsylG hinsichtlich des Widerrufes bzw. der Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei "ein anderer Prüfungsmaßstab als bei der Non-refoulement-Prüfung gemäß § 8 AsylG anzulegen". Durch die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Ausreise sei "keine Aussage über die Zulässigkeit der Abschiebung getroffen" worden. Letzteres erfordere "eben ein nachfolgendes Tätigwerden der Fremdenbehörden".

Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm noch in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei, im Wesentlichen damit, dass nach den im Erkenntnis VfSlg 13.314/1992 entwickelten und im Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, B 2344/00, bekräftigten Maßstäben das Ergebnis einer Non-refoulement-Prüfung zugunsten eines Fremden dessen Anspruch auf Verlängerung einer ihm nach der früheren Gesetzeslage erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung begründe und aus dieser Rechtsprechung, an der der Gerichtshof festhalte, entsprechend folge, dass auch der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer nach § 15 AsylG erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung nur auf dem Boden der gleichen verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung stattzufinden habe. Dies bedeute weiters, dass die Asylbehörde bei der Entscheidung über die Verlängerung eine Non-refoulement-Prüfung im Sinne des § 57 FrG vorzunehmen, mithin aber nicht etwa - und hierin sei der belangten Behörde beizupflichten - über eine solche Prüfung mit einem Feststellungsbescheid abzusprechen habe. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde (gemeint: bei objektiver Würdigung der Bescheidbegründung, ungeachtet der Ausführungen in der Gegenschrift) "implizit - § 15 im schon dargelegten Sinn durchaus verfassungskonform verstehend - eine Nonrefoulement-Prüfung durchgeführt".

3. Damit hat der Verfassungsgerichtshof die in der Gegenschrift im verfassungsgerichtlichen Verfahren vertretene Ansicht der belangten Behörde, das Zumutbarkeitskalkül für den Widerruf und die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei im Vergleich zu den Kriterien einer Non-refoulement-Prüfung ein schlichtweg "anderer Prüfungsmaßstab" und die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat könne bei der Anwendung des erwähnten Kalküls offen bleiben, nicht geteilt. Die Zumutbarkeitsprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 AsylG geht nach den Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über eine Non-refoulement-Prüfung hinaus, ersetzt eine solche aber nicht. Ein solches Verständnis steht auch im Einklang damit, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung, soweit es die mit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundenen Gefahren betrifft, nach § 15 Abs. 1 AsylG jedenfalls zu erteilen ist, wenn eine die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin für unzulässig erklärende Feststellung gemäß § 8 AsylG vorliegt.

4. Was das Erfordernis eines bescheidmäßigen Abspruches über das - als in dieser Hinsicht notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung eines Widerrufs oder einer Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung - gegenteilige Ergebnis einer neuerlichen Non-refoulement-Prüfung anlangt, so ist den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes nicht zu entnehmen, dass ein solcher Abspruch auch nicht nötig sei, um die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zu begründen. Einen solchen Standpunkt hat hinsichtlich einer allfälligen Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat auch die belangte Behörde nicht eingenommen. Ihre diesbezüglichen Überlegungen münden in der Begründung des angefochtenen Bescheides - wie in derjenigen des zur Zl. 2001/01/0256 angefochtenen - in die Schlussfolgerung, § 75 Abs. 5 FrG sei im Wege der Lückenfüllung "dahingehend zu vervollständigen ..., dass die Fremdenbehörden auch eine Abänderungsbefugnis hinsichtlich solcher amtswegiger Bescheide von Asylbehörden haben, welche auf Grund einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes keine Bindungswirkung mehr entfalten".

Dass die (mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte) Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch die Asylbehörde die vorherige Ausübung der angenommenen Abänderungsbefugnis der Fremdenbehörde durch diese voraussetze, hat die belangte Behörde mit ihren Ausführungen - entgegen dem offenbaren Verständnis eines weiteren im Wesentlichen wortgleichen, zur hg. Zl. 2001/01/0167 angefochtenen Bescheides der belangten Behörde durch Muzak, Zeitschrift der unabhängigen Verwaltungssenate 2001/4, 14 bei Fußnote 28 und 15 bei Fußnote 34 -

freilich nicht zum Ausdruck gebracht. Das im angefochtenen Bescheid unterstellte Erfordernis einer Befugnis zur amtswegigen Erlassung eines neuen Bescheides über die Frage des Refoulement-Schutzes, zu dem sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis insoweit nicht geäußert hat, muss daher im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung selbst zu sehen sein.

Aus der den Fremdenbehörden in § 75 Abs. 5 erster Satz FrG u. a. eingeräumten Befugnis, Bescheide, mit denen antragsgemäß die Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, bei geändertem Sachverhalt von Amts wegen abzuändern, ist für den Fall der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 75 FrG auch nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes - im Sinne der von Muzak, a.a.O., 15 und implizit wohl auch von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - abzuleiten, dass keine Abschiebung stattfinden darf, bevor eine solche Abänderung vorgenommen wurde. Dass dabei auch die Rechtskraft des Bescheides über das Ergebnis der neuerlichen Non-refoulement-Prüfung abzuwarten ist, ergibt sich sinngemäß aus der für den Fall eines Erst- oder Abänderungsantrages des Fremden in § 75 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 zweiter Satz FrG getroffenen Anordnungen.

Das Prinzip, das dieser Abstandnahme von der Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat bis zu ihrer rechtskräftigen bescheidmäßigen Zulässigerklärung nicht nur bei der Erledigung eines auf Abschiebungsschutz hinsichtlich dieses Staates gerichteten Antrages, sondern auch bei der Wahrnehmung von Sachverhaltsänderungen nach einer stattgebenden Entscheidung zugrunde liegt, gilt hinsichtlich des Herkunftsstaates eines erfolglosen Asylwerbers auch für den diesbezüglich auf Grund des Asylantrages zu erlassenden Bescheid der Asylbehörde gemäß § 8 AsylG. Für die hier interessierende Zeit nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich dies, wie in dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/01/0256, dargelegt wurde, unmittelbar aus dem Wortlaut der - von Muzak, a.a.O., und der belangten Behörde nicht erwähnten - Bestimmung des § 21 Abs. 3 AsylG.

5. Aus der zuletzt erwähnten Bestimmung folgt freilich, wie gleichfalls in dem erwähnten Erkenntnis vom heutigen Tag näher ausgeführt wurde, dass die Erlassung des gegenteiligen Feststellungsbescheides im Falle eines auf § 8 AsylG gestützten, die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat aussprechenden Bescheides in die Zuständigkeit der Asylbehörde fällt (dies gilt, wie der Vollständigkeit halber anzumerken ist, nicht für den umgekehrten Fall, dass die Voraussetzung des § 21 Abs. 3 AsylG erfüllt ist und sich danach eine Sachverhaltsänderung im gegenteiligen Sinn ergibt).

Dem scheint die Äußerung des Verfassungsgerichtshofes, die Asylbehörde habe über die bei der Entscheidung über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung von ihr vorzunehmende Non-refoulement-Prüfung nicht etwa mit einem Feststellungsbescheid abzusprechen, zumindest auf den ersten Blick zu widersprechen. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber der Ansicht, dass diese Äußerung des Verfassungsgerichtshofes - in der insbesondere auf die Frage der aus § 21 Abs. 3 AsylG zu ziehenden Schlüsse nicht Bezug genommen wird - im Zusammenhang mit dessen weiteren Ausführungen jedenfalls vorrangig und für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich darauf zu beziehen ist, ob auch eine implizite Non-refoulement-Prüfung aus Anlass der Entscheidung über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, die nicht in die Erlassung eines Feststellungsbescheides mündet, den in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Maßstäben für die verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften über die befristete Aufenthaltsberechtigung ausreichend Rechnung trägt, um eine Verletzung der in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes behandelten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte in diesem Zusammenhang auszuschließen.

6. Daraus, dass das Asylgesetz als Voraussetzung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines abgewiesenen Asylwerbers in den Herkunftsstaat - womit sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis nicht auseinander zu setzen hatte - ausdrücklich die rechtskräftige Feststellung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme verlangt, als die sich der Widerruf oder die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung selbst keinesfalls verstehen lässt, ist auf der Ebene des einfachen Gesetzes nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber auch abzuleiten, dass der Widerruf oder die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung diese bescheidmäßige Zulässigerklärung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzt. Das würde angesichts des Umstandes, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung (abgesehen von ihren sonstigen Voraussetzungen) nach der vom Verwaltungsgerichtshof geteilten Ansicht des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls so lange verlängert werden soll, wie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist, und angesichts des weiteren Umstandes, dass § 15 AsylG in dieser Hinsicht schon bei der erstmaligen Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eine Anknüpfung an die diesbezügliche Bescheidlage vorsieht, wohl auch gelten, wenn es im Sinne der Rechtsansicht der belangten Behörde - aber ohne die von ihr postulierte Verselbständigung des Zumutbarkeitskalküls - in die Zuständigkeit der Fremdenbehörde fiele, die aufenthaltsbeendende Maßnahme für zulässig zu erklären. Es erscheint aber umso selbstverständlicher, wenn es wie bei der erstmaligen Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die Asylbehörde selbst ist, die den Bescheid darüber zu erlassen hat (vgl. auch dazu das schon mehrfach zitierte Erkenntnis vom heutigen Tag).

Da die belangte Behörde die Rechtslage in den zuletzt erwähnten Punkten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht richtig beurteilt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 22. Oktober 2002

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