Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm noch in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Kosovo-Albaner, reiste am 15. August 1998 illegal nach Österreich ein und stellte sodann am 25. August 1998 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 28. August 1998 wies das Bundesasylamt diesen Antrag ab und sprach unter einem gemäß §8 Asylgesetz, BGBl. I 76/1997 (im folgenden: AsylG 1997 oder bloß AsylG) aus, daß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jugoslawien unzulässig sei.
Das Bundesasylamt erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13. Oktober 1998 unter Bezugnahme auf §15 Abs1 und 3 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die mehrmals, und zwar zuletzt mit dem Bescheid vom 8. März 2000 bis 22. Februar 2001, verlängert wurde. Den mit 18. Dezember 2000 datierten Antrag des Beschwerdeführers, diese Aufenthaltsberechtigung um ein weiteres Jahr zu verlängern, wies das Bundesasylamt jedoch mit Bescheid vom 8. Jänner 2001 ab, in dem ferner "e contrario zu §8 AsylG festgestellt" wurde, daß eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, zulässig sei.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Jänner 2001 Berufung, die der Unabhängige Bundesasylsenat (im folgenden bloß: Bundesasylsenat) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter teilnahm) mit Bescheid vom 19. März 2001 mit der Maßgabe abwies, daß der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides (ausschließlich) auf Abweisung des Verlängerungsantrages gemäß §15 Abs3 AsylG zu lauten habe. Nach einer Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges und nach Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers und zur allgemeinen Situation im Kosovo führte die belangte Behörde folgendes aus:
"Gemäß §66 Abs4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zur Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:
...
§15 Abs3 AsylG enthält zwar Kriterien für den Widerruf befristeter Aufenthaltsberechtigungen, nicht jedoch ausdrücklich für die Verlängerung bzw. Nichtverlängerung einer einmal erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung nach §15 AsylG. Mangels anderer Anhaltspunkte ist jedoch davon auszugehen, dass dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ein Widerrufstatbestand gegeben ist, in teleologischer Reduktion des Wortlautes des §15 Abs3 AsylG auch die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ausgeschlossen ist. Hat unter bestimmten Voraussetzungen nämlich sogar ein Widerruf einer bereits erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung zu erfolgen, so kann noch viel weniger eine Verlängerung einer ausgelaufenen befristeten Aufenthaltsberechtigung genehmigt werden.
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (686 BlgNR 20. GP, 23) kann die Ausreise in den Herkunftsstaat insbesondere dann zugemutet werden, wenn im Herkunftsstaat jegliche Verfolgungsgefahr weggefallen ist.
Für das gesamte Teilgebiet Kosovo der BR Jugoslawien wurde gemäß den Feststellungen eine die Gebietshoheit umfassende Verwaltung durch Organe der Vereinten Nationen eingerichtet. Mit Abschluss des Militärabkommens vom 09.06.1999 und der Akzeptanz der Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 1244 vom 10.06.1999 hat die jugoslawische bzw. serbische Regierung hingenommen, dass ihre Möglichkeiten für eine andauernde Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo beseitigt werden. Die Provinz Kosovo gehört zwar nach wie vor der BR Jugoslawien an. Ihre Einwohner sind auch jugoslawische Staatsbürger. Dem jugoslawischen Staat fehlt aber für diesen Teil seines Territoriums in Folge Teilverlustes der Souveränität nunmehr die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit. Dem vormaligen Verfolger steht in der Provinz Kosovo kein effektiver Machtapparat mehr zur Verfügung.
Der vollständige Abzug der serbischen Verbände im Zusammenwirken mit der militärischen Präsenz der KFOR und der Zeitdauer des UN-Sicherheitsratsmandates lassen eine weitere asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo durch 'Serbien' bzw. die BR Jugoslawien als nachhaltig unwahrscheinlich erscheinen.
Nicht nur, dass dem Berufungswerber im Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr droht, findet sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Berufungswerber bei einer Rückkehr in seine Heimat einer sonstigen Gefährdungssituation oder einer ausweglosen Situation ausgesetzt wäre, welche allenfalls zu der Beurteilung führen könnten, eine Rückkehr sei nicht zumutbar. Auch unter Miteinbeziehung der Minengefahr, welche nach den unter Punkt 7. getroffenen Feststellungen rückläufig ist, begründet die dargestellte allgemeine Sicherheitslage nicht die Befürchtung, dass dem Berufungswerber im Fall der Abschiebung in den Kosovo Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Rückkehr unzumutbar erschiene. Ebenso wenig ist ersichtlich und wurde auch nicht behauptet, dass dem Berufungswerber im Fall seiner Abschiebung in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Auch die schwierige Arbeitsmarktsituation und ein etwaiges längeres Suchen nach Arbeit bzw. die längere Inanspruchnahme von Leistungen von Hilfsorganisationen steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil gerade mit diesen Unterstützungsmaßnahmen durch Hilfsorganisationen die notdürftigste Lebensgrundlage erfüllt ist.
Da sich aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt, dass der Berufungswerber real nicht der Gefahr ausgesetzt ist, Opfer von Übergriffen der serbischen Polizei oder der jugoslawischen Führung zurechenbaren Truppen zu werden, ergibt sich auch aus diesem Vorbringen nicht die Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Kosovo. Selbst wenn der Berufungswerber nichtsdestotrotz weiterhin subjektiv Befürchtungen in diese Richtung hegt, besteht für ihn die Möglichkeit, sich an die internationalen Kräfte im Kosovo um Schutz zu wenden, weil diese jedenfalls willens und grundsätzlich auch in der Lage sind, ethnischen Albanern Schutz zu gewähren."
Die belangte Behörde ging von der in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden auch im Fall, daß die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, aus und hielt fest, daß das AsylG keine Zuständigkeitsvorschrift für einen das Refoulement-Verbot betreffenden Feststellungsbescheid außerhalb des §8 AsylG kenne. Die Berufungsbehörde verneinte das Vorliegen einer Gesetzeslücke in §15 AsylG und stützte diese Ansicht im wesentlichen darauf, daß das Gesetz eine Verfahrenskonzentration bei der Asylbehörde bloß bei Abweisung eines Asylantrages vorsehe und deshalb eine (vom Bundesasylamt in Anspruch genommene) Befugnis der Asylbehörde, einen Feststellungsbescheid über eine Non-refoulement-Prüfung im Zusammenhang mit der Nicht-Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu erlassen, nicht gegeben sei.
II. Gegen den Berufungsbescheid des Bundesasylsenates richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht und die Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie - hilfsweise - die Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.
Der Bundesasylsenat legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Begehren, die Beschwerde abzuweisen.
III. Die Beschwerde, deren meritorischer Erledigung Verfahrenshindernisse nicht entgegenstehen, erweist sich jedoch als nicht gerechtfertigt.
IV. Die in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehenden Rechtsvorschriften - §§8 und 15 AsylG 1997 (§15 idF BGBl. I 4/1999) - haben samt Überschrift folgenden Wortlaut:
"Non-refoulement-Prüfung
§8. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden."
"Befristete Aufenthaltsberechtigung
§15. (1) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlußgründen (§13) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, ist mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß §8 festgestellt wurde, daß eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
(2) Würden die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt mit der Abweisung des Antrages verlieren, so hat das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dieser Abweisung zu verbinden; fällt die Berechtigung zum Aufenthalt später weg, so kann sie dann erteilt werden. Verlieren die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt erst mit der Bestätigung der Abweisung, so hat der unabhängige Bundesasylsenat die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dem Berufungsbescheid zu verbinden. Die Verlängerung solcher befristeter Aufenthaltsberechtigungen sowie deren Widerruf obliegt jedoch dem Bundesasylamt.
(3) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der zweiten Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu bewilligen. Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind mit Bescheid zu widerrufen, wenn den Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann, oder wenn sie einen Asylausschließungsgrund (§13) verwirklichen.
(4) Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind nicht zu erteilen oder mit Bescheid zu widerrufen, soweit den Fremden ein dauerndes Aufenthaltsrecht in einem sicheren Drittstaat gewährt wird."
1. Die Asylbehörde ist gemäß §8 AsylG 1997 verpflichtet mit der Abweisung des Asylantrages unter einem von Amts wegen eine Refoulement-Prüfung vorzunehmen. Kommt sie dabei zum Ergebnis, daß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist, hat sie gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Im Asylgesetz 1991 (BGBl. 8/1992) war zwar eine Feststellung im Sinne des §8 AsylG 1997 nicht vorgesehen, die Asylbehörde konnte aber gemäß §8 AsylG 1991 aus Anlaß der Abweisung des Asylantrages von Amts wegen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewähren, wenn die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder sie dem Fremden wegen der Situation in seinem Heimatstaat nicht zugemutet werden konnte; ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung bestand nicht. Wie der Verfassungsgerichtshof zu dieser Vorschrift mit Beziehung auf Art33 der Genfer Flüchtlingskonvention und Art3 EMRK im Erkenntnis VfSlg. 13.314/1992 ausgeführt und sodann im Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, B2344/00, bekräftigt hat, wird dem Refoulement-Verbot auf eine dem Art13 EMRK genügende Weise Rechnung getragen, sofern diese Bestimmung auf verfassungskonforme Weise ausgelegt und dieser Interpretation entsprechend angewendet wird. Im zuletzt zitierten Erkenntnis nahm der Gerichtshof den Standpunkt ein, daß das eben erwähnte Erfordernis verfassungskonformer Auslegung des §8 AsylG 1991 auch in Ansehung der Übergangsbestimmung des §44 Abs6 sowie des §15 AsylG 1997 entsprechend zu beachten ist, also dahin, daß das Ergebnis einer Non-refoulement-Prüfung zugunsten des Fremden seinen Anspruch auf Verlängerung der ihm nach der früheren Gesetzeslage (mithin nach §8 AsylG 1991) erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung begründet; in diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof auch auf den im Absatz 3 des §15 AsylG 1997 festgelegten, sinngemäß auch für die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung (innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen) dem Inhalt nach gegenteilig heranzuziehenden Widerrufsgrund vergleichend hingewiesen, daß dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann. Der Gerichtshof hält an dieser Rechtsprechung fest, aus der entsprechend folgt, daß auch der Widerruf bzw. die Nicht-Verlängerung einer nach §15 AsylG 1997 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung nur auf dem Boden der gleichen verfassungskonformen Auslegung dieses Paragraphen stattzufinden hat.
Dies bedeutet weiters, daß die Asylbehörde bei der Entscheidung darüber, ob dem Fremden die begehrte Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung verwehrt wird, eine Non-refoulement-Prüfung im Sinne des §57 FrG vorzunehmen hat, mithin aber nicht etwa - und hierin ist dem Bundesasylsenat im Ergebnis beizupflichten - über eine solche Prüfung mit einem Feststellungsbescheid abzusprechen hat.
Aus dem Umstand, daß der Bundesasylsenat die Zuständigkeit der Asylbehörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich des Refoulement-Verbotes abgelehnt hat, ist jedoch für die Beschwerde nichts zu gewinnen. Sie kann aber auch mit dem Vorwurf nicht erfolgreich sein, daß die belangte Behörde Art2 und 3 EMRK der Sache nach deshalb verletzt habe, weil sie eine inhaltlich nicht zutreffende Non-refoulement-Prüfung vorgenommen habe. Der Bundesasylsenat hat nämlich im Rahmen der von ihm mit näherer Begründung bejahten Frage, ob dem Beschwerdeführer die Ausreise in den Kosovo zugemutet werden kann, implizit - §15 im schon dargelegten Sinn durchaus verfassungskonform verstehend - eine Non-refoulement-Prüfung durchgeführt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise geht nämlich über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinaus, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen ist, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben. Wenn der Beschwerdeführer deren Ergebnis mit im wesentlichen allgemein gehaltenen Vorwürfen kritisiert, ist ihm zu erwidern, daß er damit keine in die Verfassungssphäre reichenden Fehler aufzeigt, denn der Bundesasylsenat hat sich - folgt man der Gliederung seiner Bescheidbegründung - einerseits bezüglich der allgemeinen Situation im Kosovo eingehend mit folgenden Bereichen befaßt und die jeweilige Quelle seiner diesbezüglichen Feststellung offengelegt: "Entwicklung bis Errichtung der internationalen Militär- und Zivilpräsenz sowie deren Grundlagen"; "Aktuelle politische Lage";
"Die internationale Gemeinschaft im Kosovo"; "UNMIK-Polizei";
"Justizwesen"; "Die administrative Zukunft Kosovos"; "Allgemeine Sicherheitslage"; "Unterkünfte"; "Versorgungslage"; "Bildungswesen";
"Gesundheitsversorgung/Fürsorgewesen". Andererseits hat sich die belangte Behörde durchaus mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise befaßt und hat - unter Bedachtnahme auf dessen Vorbringen im Verwaltungsverfahren - auch keine als stichhaltig zu wertenden Gründe gefunden, die eine Abschiebung (iSd. §8 AsylG bzw. des dort bezogenen §57 FrG 1997) als unzulässig bzw. eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließen.
2. Die Beschwerde war sohin, da der angefochtene Bescheid weder auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht noch eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, abzuweisen und unter einem - antragsgemäß - dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
V. Dieses Erkenntnis wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.
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