BVwG W110 2122537-1

BVwGW110 2122537-119.6.2017

AVG 1950 §52 Abs1
B-VG Art.102
B-VG Art.131 Abs2
B-VG Art.131 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
MinroG §119 Abs5
MinroG §170
MinroG §179 Abs1
VwGG §25a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2122537.1.00

 

Spruch:

W110 2122537-1/56E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 26.01.2016, Zl. BMWFW-66.100/0104-III/9/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2017 zu Recht erkannt:

 

A)

 

In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 119 Abs. 3 und § 119a Abs. 4 Mineralrohstoffgesetz iVm § 5 Bergbau-Abfall-Verordnung folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben:

 

Im Bereich der bergseitigen Felsböschungen der Zufahrtsstraße zur Etage 3 sind allenfalls auftretende entfestigte Felspartien umgehend zu beräumen. Sollte die Entfestigung dieser Bereiche weiter voranschreiten, sind diese durch weiterreichende Sicherungsmaßnahmen, wie Ankerung bzw. Felsversiegelung mit Spritzbeton, zu sichern.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Eingabe vom 10.06.2014 beantragte die mitbeteiligte Partei, ein Bergbaubetrieb, die Bewilligung einer (Bergbau‑)Abfallentsorgungsanlage in einem (näher genannten) Kalksteinbruch und legte unter einem Unterlagen, die eine technische Beschreibung des Projektes samt Planunterlagen sowie einen Abfallbewirtschaftungsplan enthielten, vor. Ergänzende Unterlagen wurden mit Eingabe vom 28.07.2014 nachgereicht.

 

2. Mit Schreiben vom 09.07.2014 gab die Forstrechtsabteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Stellungnahme ab, in der keine Einwände gegen die Errichtung der geplanten Abfallentsorgungsanlage erhoben wurden. Gleichermaßen äußerte sich das Arbeitsinspektorat

XXXX mit Schreiben vom 22.07.2014.

 

Am 31.07.2014 fand am Gelände des Kalksteinbruches der mitbeteiligten Partei eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde. Im Anschluss daran gab der zur Verhandlung erschienene Vertreter der betroffenen Gemeinde eine Stellungnahme ab, in der – u.a. unter der Voraussetzung einer positiven Beurteilung des Projekts durch die Amtssachverständigen – kein Einwand erhoben wurde. Die Vertreter der österreichischen Bundesforste AG äußerten sich inhaltsgleich zum Verhandlungsgegenstand. In seiner Stellungnahme wies der für die mitbeteiligte Partei beigezogene geologische Privatgutachter darauf hin, dass die drei Absetzbecken auf Etage 3 – entgegen der Ausführung im (früheren) Einreichprojekt vom Oktober 2006 – nicht in Form einer Absenkung in die bestehende Felsetage, sondern in Form geschütteter Dämme hergestellt worden seien.

 

Der (nunmehrige) Beschwerdeführer äußerte als Nachbar Bedenken gegen das Projekt im Hinblick auf die Standsicherheit der aufgeschütteten Becken, vor allem wegen Durchfeuchtung, Gefriertätigkeit und Felsabstürzen. Er verlange deshalb die Räumung des Geschieberückhaltebeckens, insbesondere der darin eingebauten Straße. Das Abpumpen der Retentionsbecken in den XXXX mit der anschließenden Eintrübung in den See und das Überwasser der Produktion sei inakzeptabel. Weiters legte der Beschwerdeführer eine schriftlich verfasste Äußerung einer Tauchschule vor, in der vorgebracht wurde, dass seit 2010 bei anhaltenden Schönwetterphasen immer wieder stark milchige Eintrübungen des Sees am Ostufer (beginnend vom gegenständlichen Steinbruch) zu beobachten seien, wodurch die Sicht unter Wasser stark eingeschränkt und deshalb sämtliche Tauchaktivitäten fallweise eingestellt werden müssten.

 

Ein vom Beschwerdeführer beauftragter Privatgutachter gab ebenfalls eine Stellungnahme ab, in welcher er – wasserrechtswidrige – Schlammablagerungen und Einleitungen von Schlämmen und Feinmaterial in die nahe gelegenen Gewässer vorbrachte.

 

Ein Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung äußerte sich dahingehend, dass geringe Mengen an Trübwässer und Waschwässer in den See gelangen würden. Mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid werde die Einleitung gering belasteter Abwässer in den See bei betrieblichen Notfällen und Stillständen gestattet. Im Zuge des Lokalaugenscheines seien trotz Starkregens nur im Auslaufbereich der Verladestation Sohle 1 geringfügige Trübungen im See festgestellt worden. Nach einer (näher angesprochenen) Projektadaptierung sei mit Trübungen im See nicht mehr zu rechnen. Unter Berücksichtigung all dessen bestünden "keine gewichtigen Bedenken zum Bergbauabfallkonzept".

 

Nach Befunderhebung erstattete der Amtssachverständige für Geotechnik ein Gutachten, in dem er zusammengefasst zum Ergebnis gelangte, dass aus geotechnischer Sicht gegen das vorliegende Projekt bei projektgemäßer Durchführung kein Einwand bestehe, sofern (näher genannte) Auflagen eingehalten würden.

 

Der Amtssachverständige für Lärmschutztechnik erhob ebenfalls Befund und erstattete ein Gutachten, dem zufolge bei projektgemäßem Betrieb keine Auflagen erforderlich seien und keine Einwände gegen die Erteilung der mineralrohstoffrechtlichen Bewilligung bestünden.

 

Ein Vertreter der mitbeteiligten Partei betonte, dass ein Auspumpen der Retentionsbecken auf Sohle 3 seines Wissens nach nicht durchgeführt worden sei. Der Notüberlauf und die Wasserführung würden gemäß dem wasserrechtlichen Bescheid aus dem Jahr 2007 erfolgen. Die Fertigstellung der Adaptierungsarbeiten werde zügig umgesetzt. Die beim Lokalaugenschein konstatierte Trübeeinleitung in den See sei auf den intensiven Niederschlag und auf das Restwasser aus der nicht bescheidgemäßen Errichtung der Anlage 2007 bei Abschaltung der Anlage zurückzuführen gewesen. Allerdings werde bei Stillstand der Anlage Bergwasser, nicht jedoch betriebliches Wasser in den See eingeleitet.

 

3. Ein nochmaliger Lokalaugenschein der belangten Behörde mit dem Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung ergab, dass Trübwässer in den drei Absetzbecken nicht vorgefunden worden seien. Nach nochmaliger Begehung würden – so der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans – beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen von den Absetzbecken auf Sohle 3 keine Trübwässer direkt in den See gelangen, sodass die am 31.07.2014 in der Verhandlung abgegebene Stellungnahme in diesem Kontext als gegenstandslos zu betrachten sei. Was die geringfügige Trübwassereinleitung in den See betrifft, wurde auf Adaptierungsmaßnahmen hingewiesen, was jedoch in den Zuständigkeitsbereich der Wasserrechtsbehörde falle und für das Bewilligungsverfahren der gegenständlichen Anlage gemäß dem Mineralrohstoffgesetz nicht relevant sei.

 

4. Mit Bescheid vom 26.01.2016 erteilte der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (als nunmehr belangte Behörde) – u.a. gestützt auf § 119 Abs. 3 und § 199a Abs. 4 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I 38/1999 idF BGBl. I 80/2015 (im Folgenden: MinroG) – die Bewilligung

 

zur Herstellung (Errichtung) der (Bergbau‑)Abfallentsorgungsanlage ‚Absetzbecken (Etage 3) und Retentionsbecken (Etage 14)¿ im Kalksteinbruch XXXX, auf Teilflächen des Grundstückes Nr.XXXX, Stadtgemeinde XXXX, im politischen Bezirk XXXX, Land Oberösterreich, nach Maßgabe der vorgelegten Unterlagen und des – anlässlich der am 31.07.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung mit Augenschein und der Erhebung am 10.09.2015 – festgestellten Sachverhaltes."

 

Unter einem wurden Auflagen erteilt, nämlich dass die projektgemäße Verbindung zwischen Notüberlauf und Rückführungsleitung wieder herzustellen und aufrechtzuerhalten sei, um ein schadloses Ausleiten von allfällig auftretenden Überschusswässern sicherzustellen, und dass die Wasseraustrittsstellen und Dammböschungen unterhalb der Becken auf Etage 3 in regelmäßigen Abständen (zumindest einmal jährlich) fotografisch zu dokumentieren und die Aufzeichnungen im Betrieb aufzubewahren seien.

 

In ihrer Begründung gab die belangte Behörde den Verfahrensgang sowie die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten wieder und wertete die Gutachten der Amtssachverständigen für Geotechnik und Lärmschutz als schlüssig und nachvollziehbar. Die Belästigung aufgrund von Emissionen durch Staub oder Lärm sei als äußerst gering anzunehmen. Geotechnische Risiken seien bei projektgemäßer Ausführung und Beachtung der Auflagen nicht zu erwarten. Eine "Gefährdung von Sachen, des Lebens oder der Gesundheit" und eine unzumutbare Belästigung von Personen bzw. eine über das zumutbare Ausmaß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern seien nicht zu erwarten. Gemäß den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei sichergestellt, dass die in § 5 der Bergbau-Abfall-Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt werden und die Abfallentsorgung mit der Durchführung des gleichzeitig vorgelegten Abfallbewirtschaftungsplanes nicht im Widerspruch stehe bzw. dessen Durchführung nicht in anderer Weise beeinträchtigt werde. Bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass gemäß den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Geotechnik eine ausreichende Standsicherheit des Dammes der Absetzbecken auf Etage 3 gegeben sei und es zu keinem Feststoffeintrag aus den Absetzbecken in die nahegelegenen Gewässer komme. Die übrigen Einwendungen würden sich nicht auf die gegenständliche Anlage beziehen. Was die vom Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung festgestellten geringfügigen Trübwassereinleitungen am tiefsten Punkt der Verladestation in den See anbelangt, so sei dies ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene und zulässige Beschwerde. In seiner Begründung wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der geologischen Standfestigkeit der bewilligten Becken, da sie durch "lockere, nicht verfestigte Aufschüttungen" errichtet worden seien. Die Berechnungen zur Standfestigkeit würden den Tatsachen nicht entsprechen. Es könne von keiner homogenen bzw. stabilen Felsmasse ausgegangen werden. Der nahegelegene XXXX sei durch milchige Trübung – verursacht durch die Absetzbecken – verfärbt. Von einem stabilen Zustand des Dammes und vor allem der darunter liegenden Felswand könne nicht ausgegangen werden. Die bewilligten Absetzbecken würden auf Grund ihrer zu geringen Größe den in sie gesetzten Anforderungen nicht entsprechen. Die mitbeteiligte Partei habe die zu geringe Leistung der Absetzbecken mit Einleitungen in die nahe gelegenen Gewässer umgangen und damit den benachbarten Gastbetrieb des Beschwerdeführers und die am See gelegene Tauchschule in ihrem Geschäftsbetrieb geschädigt. Es sei eine "ganzheitliche Betrachtung der geotechnischen Anforderungen für die Abfallentsorgung" erforderlich. Die immer wiederkehrenden Felsstürze im Nahbereich der Absetzbecken würden ein erhebliches Gefahrenpotential darstellen und im Falle eines massiven Ereignisses das Bersten der Dämme zur Folge haben, wodurch eine Schlammflut in das Bachbett und über die Liegewiese beim Gastbetrieb hervorgerufen werden könne. Die von der belangten Behörde angenommene Beckentiefe sei unrichtig, was sich auf sämtliche andere Berechnungen (insbesondere der Standfestigkeit der Dämme) auswirke. Das gesamte Projekt beruhe "auf Unwahrheiten", weshalb die Versagung der beantragten Bewilligung begehrt werde.

 

6. Mit Verfügung vom 06.04.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten die Beschwerde und räumte die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme (auch zur Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die gegenständliche Beschwerdesache) ein. Mit Schriftsatz vom 20.04.2016 bejahte die mitbeteiligte Partei die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und verwies hinsichtlich der Beschwerdeausführungen auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Geotechnik, wonach ein Feinstoffeintrag aus den Becken in den nahegelegenen XXXX aufgrund der Filterwirkung des Gebirges und der stattfindenden Selbstabdichtung durch den Feinstoffanteil in der Trübe als sehr unwahrscheinlich anzusehen sei. In Verbindung mit den bescheidmäßig vorgesehenen Auflagen seien daher keine Feinstoffeintragungen in den XXXX zu erwarten. Die am 31.07.2014 festgestellten geringfügigen Trübwassereinleitungen stünden ausschließlich mit der wasserrechtlichen Bewilligung im Zusammenhang, sodass dafür (und die diesbezüglich geplanten Adaptierungsmaßnahmen) allein die Bezirkshauptmannschaft als Wasserrechtsbehörde zuständig sei. Im Übrigen enthalte die Beschwerde nur unzureichende Angaben und sei wegen nicht gesetzmäßiger Ausführung zurückzuweisen.

 

In ihrer Stellungnahme vom 21.04.2016 ging die belangte Behörde davon aus, dass das MinroG zwei Regelungsbereiche – einen mittelbar und den anderen unmittelbar vollzogenen Bereich – enthalte und das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zuständig sei. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angezweifelte Standfestigkeit der bewilligten Becken verwies die belangte Behörde auf das Gutachten des Amtssachverständigen, das eine ausreichende Standsicherheit der Becken auch unter Berücksichtigung der Aufschüttung (an Stelle des in der Planungsunterlage aus dem Jahr 2006 in Aussicht genommenen Gesteinsaushubs) konstatiert habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden dem Gutachten nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten. Was die "Undichtheit der Dammschüttungen" anbelangt, vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass der Beschwerdeführer damit nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend mache. Im Bergbauanlagenverfahren habe die belangte Behörde eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes nicht zu prüfen gehabt (in der Anlage übermittelte die belangte Behörde den wasserrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 02.04.2007). Auch bezüglich der Ausführungen über allfällige Felssturzereignisse verwies die belangte Behörde auf das Gutachten des Amtssachverständigen. Dass (behaupteter Maßen) in der Vergangenheit die zu geringe Leistung der Absetzbecken mit Einleitungen in die nahegelegenen Gewässer umgangen worden sei, könne keinen Grund für eine Versagung der Bewilligung darstellen; sollte die mitbeteiligte Partei den angefochtenen Bescheid nicht einhalten, werde ihr aufzutragen sein, den vorschriftsmäßigen Zustand wiederherzustellen.

 

7. In seiner Replik vom 23.10.2016 wendete sich der Beschwerdeführer gegen "die offensichtlich fachlichen Diskrepanzen und Widersprüche im Bescheid bei der Beurteilung der Planung und der tatsächlich erfolgten zeitlich wechselnden Ausführungen der Bauausführung". Angesichts der "nachweislich falschen" Durchschnittshöhe der Dämme seien "sämtliche Berechnungen und Abschätzungen unseriös und als nicht glaubhaft anzusehen". Die Anlage könne – wenn überhaupt – nur in ihrem Gesamtkonzept funktionieren, was jedoch nicht der Fall sei. Zum Beweis des vorgebrachten konsenswidrigen Verhaltens der mitbeteiligten Partei legte der Beschwerdeführer mehrere Fotos vor. Weiters wurde eine "fachliche Stellungnahme zu den inhaltlichen Mängeln und Widersprüchen im Bescheid" eines vom Beschwerdeführer beigezogenen geologischen Privatgutachters vorgelegt, das die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers wiederholte und vertiefte.

 

Mit Schriftsatz vom 06.12.2016 führte die belangte Behörde aus, dass weite Teile der Äußerungen des Beschwerdeführers, insbesondere zum Abfallbewirtschaftungsplan und zum Geschieberückhaltebecken, nicht den vorliegenden Genehmigungsgegenstand betreffen würden. Was die Beckentiefe anbelangt, stelle die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tiefe von vier Metern lediglich eine Behauptung dar. Der Amtssachverständige für Geotechnik habe bei der mündlichen Verhandlung am 31.07.2014 die projektgemäße Ausführung des Vorhabens (auch im Hinblick auf die Dammhöhe von 2,5 Metern) festgestellt. Steinschlag- oder Felssturzereignisse könnten in einem Steinbruchbetrieb nie gänzlich ausgeschlossen, das Restrisiko jedoch im Wege entsprechender betrieblicher Maßnahmen, wie Absicherung oder Beräumen, auf ein Minimum reduziert werden. Das vom Beschwerdeführer angesprochene "Felssturzereignis" sei ein Steinschlag gewesen, der sich über einem Absetzbecken ereignet habe und der zeige, dass die Breite der betroffenen Etage 3 und die Dimensionierung der Absetzbecken ausreichend seien, um selbst eine Verlagerung von "Felssturzmassen" in darunterliegende Bereiche zu verhindern. Die (näher bezeichneten) der Beschwerde beigelegten Fotos des Beschwerdeführers würden die dem See zugewandte Seite des Steinbruchs zeigen und daher keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren haben. Abschließend setzte sich die belangte Behörde mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Kolontar-Dammbruch in Ungarn auseinander.

 

8. Mit Schriftsatz vom 06.12.2016 äußerte sich auch die mitbeteiligte Partei und bezweifelte, dass die vom Beschwerdeführer mit seiner Äußerung vom 23.10.2016 unter einem übermittelten Fotos tatsächlich an jenem Tag aufgenommen wurden, der vom Beschwerdeführer handschriftlich vermerkt worden sei. Als Ursache für die vom Beschwerdeführer behaupteten Eintrübungen komme insbesondere auch der nicht mit dem Betrieb des Steinbruches in Zusammenhang stehende natürliche Eintrag von gelöstem Kalk aufgrund von Regenereignissen in Betracht. Tatsächlich hätten vor dem Datum, an dem die Fotos entstanden sein sollen, heftige bzw. längere Niederschlagsereignisse stattgefunden, wie auch (von der mitbeteiligten Partei unter einem vorgelegte) Aufzeichnungen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zeigen würden.

 

9. Mit Schriftsatz vom 11.01.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme, in welcher er seine Einwände aufrecht hielt und überdies vorbrachte, dass die Absetzbecken seit über 10 Jahren illegal betrieben worden seien. Das Geschieberückhaltebecken stelle einen Teil der Absetzbecken dar, weil bei Vollbetrieb des Steinbruchs die drei Becken auf Etage 3 offensichtlich nicht ausreichen würden. Die Höhe der Dämme sei vom Amtssachverständigen nicht nachgemessen worden.

 

10. Am 23.01.2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Privatgutachters des Beschwerdeführers ein, in welcher im Wesentlichen die bereits vom Beschwerdeführer eingenommenen Standpunkte wiederholt wurden. Was das vom Amtssachverständigen angesprochene Versickern der Wässer in den Untergrund anbelangt, sei die Annahme des Amtssachverständigen bezüglich der Filterwirkung des Gebirges hydrogeologisch ausgeschlossen. Die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit von Steinschlagereignissen, wie sie belangte Behörde angenommen habe, sei nicht durch geologische Untersuchungen gedeckt. Die Schlamm-Entsorgung der mitbeteiligten Partei sei aufgrund der "dem Bedarf nicht entsprechenden, zu gering genehmigten Dimensionierung" der Absetzbecken mangelhaft. Die mitbeteiligte Partei habe behördliche Auflagen wiederholt und systematisch nicht beachtet und die Sicherheit von Anrainern gefährdet.

 

Mit Schriftsatz vom 03.02.2017 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass dem Privatgutachter keine Parteistellung zukomme und daher seine direkt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Eingabe nicht zu berücksichtigen sei; daher beantragte sie, die Eingabe mangels Parteistellung zurückzuweisen und die fehlende Parteistellung des Privatgutachters bescheidmäßig festzustellen.

 

11. Mit Verfügung vom 16.02.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass in Aussicht genommen sei, den Amtssachverständigen für Geotechnik, der im vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren das maßgebliche geotechnische Gutachten erstattet hatte, dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 14 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz beizuziehen. Nachdem den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit eingeräumt wurde, allfällige Befangenheitsgründe oder sonstige Gründe, die einer Bestellung des Amtssachverständigen entgegenstehen, bekannt zu geben, wendete sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.02.2017 gegen die Beiziehung des Amtssachverständigen für Geotechnik und begründete dies damit, dass sich der Amtssachverständige in einem neuerlich von ihm verfassten Gutachten "gegebenenfalls selbst belasten" müsste. Der Amtssachverständige sei – so der Privatgutachter – befangen, da er Dienstnehmer der Bescheid erlassenden Behörde sei.

 

Mit Beschluss vom 09.03.2017 zog das Bundesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen, Herrn XXXX, gemäß § 52 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG als Sachverständigen bei und trug ihm die Erstattung eines Ergänzungsgutachtens sowie die Beantwortung mehrerer Fragen auf.

 

Mit Schriftsatz vom 10.03.2017 betonte der Beschwerdeführer, dass sein Privatgutachter mit der direkt eingebrachten Stellungnahme in seinem "Auftrag" gehandelt habe. Unter einem stellte der Beschwerdeführer den Antrag, "die Abfallentsorgungsanlage zu verplomben und über die rechtswidrige Inbetriebnahme und Führung der Abfallanlage ein Strafverfahren einzuleiten", da die Anlage trotz aufschiebender Wirkung der Beschwerde bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens betrieben werde.

 

12. Mit Schreiben vom 24.04.2017 übermittelte der Amtssachverständige ein ergänzendes Sachverständigengutachten, in welchem er bekannt gab, am 22.03.2017 im Beisein des Betriebsleiters des Tagebaus den Bereich Dammbauwerk und Absetzbecken auf Etage 3 in Augenschein genommen zu haben. Die Höhe der Dammkrone sei mittels Messlatten über den gesamten Verlauf ermittelt und eine Höhe zwischen 2,90 Metern und 3,40 Metern festgestellt worden. Entlang der luftseitigen Dammböschung wären keine Anzeichen für Instabilitäten, wie etwa Erosionsschäden, Materialaustrag oder kleinräumige Rutschungen, festgestellt worden. Auf der luftseitigen Dammböschung sowie am luftseitigen Böschungsfuß seien keine Hinweise, wie etwa Feuchtstellen, Erosionsrinnen oder Materialaustrag, für Instabilitäten oder Undichtigkeiten der Dammschüttung, wie Wasser- oder Schlammaustritte, beobachtet worden. An den Felsböschungen unterhalb des Dammbauwerkes selbst seien Tropfwasseraustritte aus Trennflächen beobachtbar. Die Wässer seien augenscheinlich klar gewesen und eine Trübung nicht wahrnehmbar. Die auf die Zufahrtsstraße gelangenden Tropfwässer würden im bergseitigen Straßengraben versickern. Auch im Graben seien keine Anzeichen für Schlammeinträge oder Feinstoffrückstände vorgefunden worden. Hinsichtlich der Filterwirkung des Gebirges sei festzuhalten, dass die an der Felsböschung oberhalb der Zufahrtsstraße aus Trennflächen austretenden beobachteten Tropfwässer auf das Niveau der Zufahrtsstraße gelangen und dort wiederum in den Untergrund versickern würden. Ein direkter Eintrag dieser Wässer in den nahe gelegenen XXXX finde demnach nicht statt. Wie schon im Jahr 2014 seien auch beim neuerlichen Ortsaugenschein keine Hinweise auf akut bevorstehende Steinfallereignisse aus den Felswänden über den Absetzbecken feststellbar gewesen. Die bergseitige Felsböschung oberhalb der Etage 3 bestehe seit Jahrzehnten in unveränderter Form. Kleinere Fels-Abplatzungen, wie jene, die sich anscheinend im Frühjahr 2016 aufgrund von Frosteinwirkung ereignet haben, seien nicht auszuschließen, negative Auswirkungen auf die Standsicherheit der Etage 3 seien jedoch nicht zu erwarten.

 

Was die Frage der Standsicherheit des Verfahrensgegenstandes anbelangt, verwies der Amtssachverständige darauf, dass im Jahr 2014 in der durch den Projektanten vorgelegten Standsicherheitsbeurteilung des geschütteten Außendammes der anstehende Felsuntergrund als Beckensohle ohne Aushebung von 20.000 Tonnen mitberücksichtigt und der rechnerische Standsicherheitsnachweis des Dammbauwerkes erbracht worden sei. Dies sei auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit überprüft worden. Die Berechnung bei einer mittleren Dammhöhe von 2,5 Metern und einem Wasserhöchststand in den Becken von 0,5 Metern unter Dammkrone habe als "worst case-Szenario" eine Sicherheitszahl von 1,7 gegenüber der gemäß ÖNORM B 4433 geforderten Sicherheitszahl von 1,15 ergeben. Die Druckverhältnisse würden durch die erreichbare Einstauhöhe des Wasser-Feststoffgemisches innerhalb der Becken (Wasserhöchststand) bestimmt. Sowohl in der Variante der Aushebung als auch in der Variante der Dammschüttung seien diese als vergleichbar zu beurteilen, zumal in beiden Varianten eine idente maximale Wasserstandshöhe erreicht werde. In beiden Varianten habe der rechnerische Nachweis ausreichende Standsicherheitsreserven erbracht. Auf Grund der Erkenntnisse des Ortsaugenscheins vom 22.03.2017 ergebe der neuerliche rechnerische Standsicherheitsnachweis eine Sicherheitszahl von 1,38 gegenüber der geforderten Sicherheitszahl von 1,15. Lediglich in lokal begrenzten Bereichen der freien Felsböschungen oberhalb der Zufahrtsstraße seien oberflächennahe Entfestigungen von kleinstückigen Kluftkörpern zu beobachten. Dieses kleinräumlich begrenzte Abgleiten von Kluftkörpern, welches insbesondere in der Frost/Tau-Periode zu beobachten sei, habe auf die Gesamtstabilität der Böschung keine negativen Auswirkungen. Die übrigen Bereiche der Böschungen unterhalb der Absetzbecken bis zum (nahe gelegenen) XXXX hin seien teilweise mit altem Blockwerk und Gesteinsschutt bedeckt, stark überwachsen und seit Jahren augenscheinlich unverändert. Von einer Beeinträchtigung der Standsicherheit der Dammschüttung sei nicht auszugehen, zumal die zu beobachtenden Tropfwässer nicht durch das Dammbauwerke selbst, sondern durch das Kluftsystem des Gebirges an die freien Felsböschungsflächen gelangt seien. Negative Auswirkungen der Kluftwässer seien nicht ableitbar. Die Berechnung hinsichtlich Keilgleiten habe Sicherheitszahlen zwischen 2,5 und 4,4 gegenüber der geforderten Sicherheitszahl 1,15 ergeben. In diese Berechnung sei auch der Umstand der Wassersättigung der Klüfte betrachtet worden. Die Dammschüttungen hätten auch im März 2017 keine erkennbaren Veränderungen gegenüber der Befahrung 2014 gezeigt, nämlich keinerlei Anzeichen von Instabilitäten, Wasseraustritten oder Schlammaustritten. Weitere Sicherungsmaßnahmen seien im Bereich des Dammbauwerkes nicht erforderlich. Die Notwendigkeit für weitere Sicherungsmaßnahmen könne sich jedoch für einzelne Bereiche der darunter verlaufenden Felsböschung ergeben, in welchen oberflächennahe Entfestigungen von kleinstückigen Kluftkörpern, welche sich jedoch auf die Gesamtstabilität der Felsböschung nicht negativ auswirken würden, zu beobachten seien. Als Sicherungsmaßnahme könnten beispielsweise ein Beräumen von entfestigten Kluftkörpern oder Ankerung bzw. Felsversiegelung erforderlich werden. Diese Tätigkeiten würden übliche Arbeitsvorgänge in einem aktiven Bergbaubetrieb darstellen.

 

13. Mit Verfügung vom 08.05.2017 brachte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Amtssachverständigen den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis und ersuchte um schriftliche Äußerung innerhalb von zwei Wochen.

 

In ihrem Schriftsatz vom 24.05.2017 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass das Ergänzungsgutachten die behördlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Standsicherheit und Dichtheit der bewilligungsgegenständlichen Bergbauanlagen stütze und die nunmehr festgestellten Dammkronenhöhen von mehr als 2,5 Metern keinen Grund darstellen würden, die Genehmigung zu versagen. Was die vom Amtssachverständigen angesprochenen allfälligen weiteren Sicherungsmaßnahmen anbelangt, wären derartige Maßnahmen nach § 179 MinroG aufzutragen, sollten sie nicht rechtzeitig von der mitbeteiligten Partei vorgenommen werden.

 

In seiner Stellungnahme vom 25.05.2017 trat der Privatgutachter des Beschwerdeführers den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen entgegen und erklärte, selbst die Entfernung zwischen Dammkrone und Dammfuß im Bereich des Westrandes des Beckens 2 gemessen zu haben, wobei sich die Dammhöhe letztlich zwischen 3,80 und 4 Metern bewege und daher nicht dem Bergbauabfallkonzept entspreche. Der Privatgutachter verwies auf einen Schlammaustritt aus offenen Klüften des Platten- bzw. Dachsteinkalks, der "offensichtlich vor einiger Zeit" erfolgt, und getrocknet und in unzählige kleine, randlich aufgewölbte Tonscherben zerlegt sei, der auch in der Ergänzung zum Bergbauabfallkonzept auf einem Foto dokumentiert sei. Dies weise auf zeitweise stattfindende flächenhafte Wasseraustritte aus Klüften unterhalb der Dammschüttungen hin. Dem Kalkgestein komme keine Filterwirkung zu. Die Felsböschung unterhalb der Dämme auf der Etage 3 zeige Ausbrüche von Felskeilen bis in den Kubikmeterbereich, entlang von Kluftflächen, welche nicht für die Standsicherheitsberechnungen verwendet worden seien. Es handle sich nicht nur – wie vom Amtssachverständigen erwähnt – um kleinstückige Kluftkörper:

Vielmehr würden die Entfestigungen entlang der Kluftscharen weiter fortschreiten und bereits eine größere Dimension erreicht haben. Der größte Felskeilausbruch an der Böschung der Zufahrtsstraße befinde sich an jener Stelle, an der die Dammschüttung im Bereich des westlichsten Abschnittes vom Becken 2 am weitesten nach Süden reiche. Was die Beurteilung der Standsicherheit anbelangt, müsste diese auch die Erosion und Subrosion sowie die tatsächlichen Untergrundverhältnisse berücksichtigen. Die Geometrie des Geländes sei nicht korrekt berücksichtigt, da die Felsböschung der westlichen Zufahrtsstraße wesentlich steiler als die Dammböschung darüber sei. Die nunmehrige Dammerhöhung lasse vermuten, dass eine Überprüfung der Standsicherheit der Festgesteinsböschung keine ausreichenden Sicherheitsreserven erbringen werde, was aus den Felskeilausbrüchen an der westlichen Zufahrtsstraße sowie daraus abzuleiten sei, dass die Parameter für die Standsicherheitsbeurteilung "zumindest in großen Teilen unrichtig", weil das Trennflächengefüge nicht an Ort und Stelle, sondern von einem Aufschluss weiter östlich der Absetzbecken aufgenommen worden sei. Die Berechnung des Amtssachverständigen sei nicht plausibel und nicht nachvollziehbar. Es sei notwendig, die Standsicherheit basierend auf dem tatsächlich im Bereich der Becken vorliegenden Gesteinsgefüge und der Nähe der Felskeilausbrüche zur Basis der Dammschüttungen zu berechnen.

 

14. Zur Erörterung des Ergänzungsgutachtens (und damit zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts) fand am 30.05.2017 eine (vom Beschwerdeführer auch als solche beantragte) öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher eine Vertreterin der belangten Behörde, Vertreter der mitbeteiligten Partei, der beigezogene Amtssachverständige für Geotechnik und der vom Beschwerdeführer herangezogene und zu seiner Vertretung in der Verhandlung bevollmächtigte Privatgutachter teilnahmen.

 

In der Verhandlung erklärte die Vertreterin der belangten Behörde auf die Frage nach dem derzeitigen Betrieb der Anlage (trotz aufschiebender Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid), dass die Behörde Maßnahmen nach § 178 MinroG und die Verhängung einer Verwaltungsstrafe prüfe. Ein Vertreter der mitbeteiligten Partei erklärte, dass die Messungen des Privatgutachters am Betriebsgelände widerrechtlich ohne Zustimmung des Bergbaubetriebs und auch nicht in Anwesenheit eines Mitarbeiters der mitbeteiligten Partei durchgeführt worden seien, weshalb die Messungen des Amtssachverständigen als maßgeblich erachtet würden. Im Rahmen seiner Befragung zu den Schlussfolgerungen in seinem Ergänzungsgutachten führte der Amtssachverständige aus, dass nicht die Höhe des Dammes, sondern die maximal erreichbare Einstauhöhe des Wasserfeststoffgemisches entscheidend sei. Das Rohr für den Notüberlauf liege bei 3,15 Meter Höhe. Ungeachtet der Höhe des Dammes könne die Stauhöhe des Wasserfeststoffgemisches nicht mehr als 3,15 Meter Höhe betragen. Mit den Einwendungen des Privatgutachters in seiner Stellungnahme vom 25.05.2017 konfrontiert, verwies der Amtssachverständige darauf, dass keine Erosionsspuren, wie etwa Risse, zu sehen gewesen seien. Was die Standsicherheitsberechnung und die Geometrie des Geländes anbelangt, sei bei der Berechnung des Dammes die Generalneigung berücksichtigt worden. Es gehe um die Gesamtstabilität der gesamten Etage 3 bis hinunter zum XXXX, die Straßenböschung sei ein Teil davon. Sicherungsmaßnahmen – im Bereich des Dammbauwerks – seien nicht notwendig. Wenn – wie der Privatgutachter behauptete – Felskeile aus der Straßenböschung unterhalb der Etage 3 abgleiten, würden diese auf die Zufahrtsstraße gleiten und könnten beräumt werden. Sollten beim Abklopfen der Keile durch Mitarbeiter des Bergbaubetriebs allenfalls Keile als "laut" festgestellt werden, würden sie entweder mit Ankern angenagelt oder mit Spritzbeton versiegelt. Dies seien – so der Amtssachverständige – normale Sicherungsmaßnahmen.

 

Die österreichischen Bundesforste AG, die bereits im Vorfeld auf eine Teilnahme an der Verhandlung ausdrücklich verzichtet hatten, beschränkten sich in ihrem Schreiben vom 24.05.2017 darauf, die Parteistellung des Beschwerdeführers zu hinterfragen, und verwiesen auf ihre im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme, die sie aufrecht hielten.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die gegenständliche (Bergbau‑)Abfallentsorgungsanlage dient der Bewirtschaftung der bei der Rohstoffaufbereitung des XXXX der mitbeteiligten Partei anfallenden voreingedickten Waschwässer der Nassaufbereitung. Sie besteht aus drei nebeneinander in unterschiedlichen Höhen angeordneten Absetzbecken auf Etage 3, einem Retentionsbecken auf Etage 14 und einem Humuslager im Bereich des Sprengmittellagers auf der Sohle in 830 Metern. Im Tagebau XXXX fallen Schlämme aus der Nassaufbereitung im Ausmaß von etwa 6.000 Tonnen pro Jahr an. Berge, taube Gesteine und humoser Oberboden fallen im Ausmaß von etwa 4.800 Tonnen und 2.400 Tonnen pro Jahr an. Die Schlämme werden entsprechend dem Gewinnungsbetriebsplan in die drei Absetzbecken auf Etage 3 gepumpt und darauffolgend im Retentionsbecken auf Etage 14 endgelagert.

 

Aus lärmschutztechnischer Sicht sind Immissionen im Zusammenhang mit der Aufbereitung der Waschschlämme sowie der weiteren Manipulation zur Etage 14 im Vergleich zur bestehenden Schallsituation von untergeordneter bzw. unwesentlicher Bedeutung. In dieser Hinsicht ergibt sich keine relevante Änderung der örtlichen Verhältnisse beim Wohngebäude des Beschwerdeführers.

 

Die Höhe der Dammkrone bewegt sich zwischen 2,90 Metern und 3,40 Metern. Von einer Beeinträchtigung der Standsicherheit der Dammschüttung ist nicht auszugehen. Es gibt entlang der Dammböschung keine Hinweise auf Instabilitäten, Wasseraustritte, Schlammaustritte oder Undichtigkeiten. Hinweise auf akut bevorstehende Steinfallereignisse aus den Felswänden über den Absetzbecken sind nicht gegeben. Die bergseitige Felsböschung oberhalb der Etage 3 besteht seit Jahrzehnten in unveränderter Form. Von kleineren Fels-Abplatzungen, die nicht auszuschließen sind, sind keine negativen Auswirkungen auf die Standsicherheit der Etage 3 zu erwarten.

 

Eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Nachbarn hinsichtlich Standsicherheit bzw. Dichtheit der Becken besteht nicht. Was allenfalls auftretende entfestigte Felspartien im Bereich der bergseitigen Felsböschungen der Zufahrtsstraße zur Etage 3 anbelangt, so sind diese zu beräumen. Bei voranschreitender Entfestigung sind diese Bereiche durch weiterreichende Sicherungsmaßnahmen, wie Ankerung bzw. Felsversiegelung mit Spritzbeton, (vor dem Abgleiten) zu sichern.

 

Mit Bescheid vom 02.04.2007, Wa10-2089/17-2005/AC/PT und Wa10-1056/13-2006/AC/PT, hatte der Bezirkshauptmann von XXXX als Wasserrechtsbehörde der mitbeteiligten Partei für das gegenständliche Projekt die wasserrechtliche Bewilligung erteilt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1 Die Feststellungen zum wasserrechtlichen Bescheid stützen sich auf den Akteninhalt, jene Feststellungen, die den Bergbaubetrieb und den Anfall von Bergbauabfällen betreffen, gründen auf den – in dieser Hinsicht unbestritten gebliebenen – gutachterlichen Ausführungen des lärmschutztechnischen und des geotechnischen Amtssachverständigen (siehe S. 22 und 27 der Niederschrift von der Verhandlung vom 31.07.2014). Das Gutachten des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen bildet auch die Grundlage für die lärmschutzspezifischen Feststellungen, die plausibel und schlüssig zu bewerten sind und auch nicht bestritten wurden (siehe S. 28 der Niederschrift von der Verhandlung vom 31.07.2014).

 

2.2 Die übrigen Feststellungen bezüglich der Dammkronenhöhe, der Standsicherheit und der Frage der Auswirkungen auf die Anrainer- bzw. Nachbarschaft, die im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens standen (zum Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts siehe unter Punkt 3.4), stützen sich auf die gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Geotechnik (siehe S. 5 ff. des ergänzenden Gutachtens vom 24.04.2017).

 

2.2.1 Was die Beiziehung des Amtssachverständigen für Geotechnik – trotz Ablehnung durch den Beschwerdeführer – anbelangt, war Folgendes maßgeblich:

 

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung haben die Verwaltungsgerichte das Primat des Amtssachverständigen zu beachten, d. h. soweit verfügbar, einen Amtssachverständigen beizuziehen (§ 14 BVwGG iVm § 52 AVG) und die Auswahl des Amtssachverständigen selbst vorzunehmen (vgl. VfSlg. 19.902/2014 mwH).

 

Bei der Erstattung ihrer Gutachten sind Amtssachverständige gemäß ständiger Rechtsprechung ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden, weil Gutachten den sie erstellenden (Amts‑)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind (vgl. VfSlg. 16.567/2002; VwGH 21.12.2005, 2003/04/0184; 29.04.2011, 2010/09/0230). Davon gehen auch die Straftatbestände der §§ 288 und 289 StGB aus (vgl. VwGH 26.5.2008, 2004/06/0039; VfSlg. 19.902/2014). Da die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (d.h. an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) darstellt, ist es zulässig, den gleichen (Amts‑)Sachverständigen heranzuziehen wie die erste Instanz (siehe VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012; 28.03.2017, Ro 2016/09/0009; vgl. ferner Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht, ZfV 2015, 488 mwH). Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt auch kein höherer Beweiswert gegenüber anderen Beweismitteln zu. Dessen ungeachtet ist die Heranziehung eines Amtssachverständigen nicht von vornherein und in jedem Fall zulässig; vielmehr ist die Unbefangenheit des Amtssachverständigen jeweils gesondert zu prüfen.

 

Im vorliegenden Fall beschränkten sich die Befangenheitsvorwürfe des Beschwerdeführers auf den bloßen Hinweis, dass der Amtssachverständige Angehöriger der belangten Behörde sei und sich aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit im Verfahren nunmehr selbst "belasten" müsse. Da der Beschwerdeführer damit in Anbetracht der oben erwähnten Judikatur keinen Befangenheitsgrund geltend machte und auch im Verfahren selbst aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der erforderlichen Unbefangenheit des Amtssachverständigen aufgekommen sind, war an dessen Beiziehung festzuhalten und kein weiterer Sachverständiger beizuziehen bzw. zu bestellen, um die noch offenen Sachverhaltsfragen in Form eines ergänzenden Gutachtens zu klären.

 

2.2.2 Zum ergänzenden Gutachten vom 24.04.2017:

 

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Sachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (vgl. z.B. VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134; VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Sachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172); auch hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht einen weiteren Sachverständigen als notwendig erachtet, ist von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht selbst zu beurteilen (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172).

 

Das Gutachten des geotechnischen Amtssachverständigen vom 24.04.2017 erwies sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Gliederung entsprechend aufgebaut und in seinem Inhalt – insbesondere in Zusammenschau mit seinem Gutachten im verwaltungsbehördlichen Verfahren und mit seinen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung – als vollständig, schlüssig und plausibel. Die Fachkunde des beigezogenen Amtssachverständigen ergibt sich aus seiner Ausbildung und seinem Lebenslauf, die auch eine langjährige wissenschaftliche Tätigkeit miteinschließt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ließ der Amtssachverständige ebenfalls seine Expertise erkennen, wenn er sämtliche Fragen abschließend und – aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend sowie nachvollziehbar beantwortete, sich auch mit den Themenbereichen, die durch die Ausführungen des Privatgutachters aufgeworfen wurden, sachlich und kompetent auseinandersetzte und in einen fachlichen Dialog mit dem Privatgutachter eintrat (vgl. z.B. S. 8 ff. der Verhandlungsniederschrift).

 

2.2.3 Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers (und des Privatgutachters) bezüglich der Ausführungen des Amtssachverständigen ist Folgendes zu bemerken:

 

Es wird nicht übersehen, dass die privatgutachterlichen Ausführungen teilweise von sehr emotionalen Aussagen geprägt waren (siehe etwa S. 3 der Stellungnahme des Privatgutachters vom 23.01.2017 [" hydrogeologischer Unsinn"], S. 4 dritter Absatz sowie S. 8 letzter Absatz derselben Stellungnahme [Forderung nach einem Entzug der Bergbaubewilligung]) und dass auch in inhaltlicher Hinsicht Aspekte ins Treffen geführt wurden, die den Verfahrensgegenstand nicht betreffen bzw. im gegenständlichen Verfahren nicht maßgeblich sind (siehe etwa den Rekurs auf in der Vergangenheit gelegene Ereignisse [S. 4 der Stellungnahme vom 10.10.2016] oder den Vorwurf gegenüber der mitbeteiligten Partei, in der Vergangenheit behördlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht berücksichtigt zu haben [S. 11 der Verhandlungsniederschrift]). Soweit der Privatgutachter in den entscheidungswesentlichen Punkten, insbesondere den Fragen der Gefährdung durch die Abfallentsorgungsanlage, den Annahmen des Amtssachverständigen entgegen trat, vermochte er (auch angesichts der sowohl im angefochtenen Bescheid als auch mit dem vorliegenden Erkenntnis angeordneten Auflagen) nicht hinreichend konkret und überzeugend ein entsprechendes Gefährdungspotenzial aufzuzeigen, das zur Versagung der gegenständlichen Bewilligung führen konnte.

 

Soweit der Privatgutachter etwa die Gefahr von Steinfallereignissen behauptete, ist zu bemerken, dass der Amtssachverständige auf eine seit Jahrzehnten in unveränderter Form bestehende bergseitige Felsböschung oberhalb der Etage 3 hinwies und im Zuge des Ortsaugenscheins im März 2017 auch sonst keine Hinweise auf akut bevorstehende Steinfallereignisse feststellen konnte (S. 5 des Ergänzungsgutachtens). In seinem Ergänzungsgutachten wollte der Amtssachverständige "oberflächennahe Entfestigungen von kleinstückigen Kluftkörpern" für einzelne Bereiche der darunter verlaufenden Felsböschung zwischen Etage 3 und Zufahrtsstraße nicht ausschließen, er betonte aber gleichzeitig, dass sich dies "auf die Gesamtstabilität der Felsböschung nicht negativ" auswirke (S. 9 des Ergänzungsgutachtens); der Amtssachverständige ist den diesbezüglichen Einwendungen des Privatgutachters auch in der Beschwerdeverhandlung nachgegangen, wo er seinen Standpunkt wiederholte (S. 9 der Verhandlungsniederschrift) und seine Einschätzung auch in der dort geführten fachlichen Auseinandersetzung mit dem Privatgutachter verteidigte (siehe S. 10 f. der Verhandlungsniederschrift). Die Annahmen des Amtssachverständigen in diesem Zusammenhang werden auch nicht dadurch relativiert, dass er für die Straßenböschung Sicherungsmaßnahmen, wie das Beräumen entfestigter Kluftkörper oder Ankerungen bzw. Felsversiegelungen, für die Zukunft empfahl (S. 8 f. des Ergänzungsgutachtens). Vielmehr erscheint die Einschätzung des Amtssachverständigen, wonach eine Gefährdung durch die gegenständliche Abfallentsorgungslage nicht bestehe, auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen von Steinfallereignissen plausibel und nachvollziehbar, wenn der Standsicherheitsnachweis für den Verfahrensgegenstand erbracht wurde, Hinweise auf akut bevorstehende Steinfallereignisse fehlen und das Abgleiten kleinstückiger Kluftkörper insbesondere von der Straßenböschung unterhalb der Etage 3, die lediglich an der östlichen Seite an den Dammfuß heranreicht, die Gesamtstabilität der Becken nicht beeinträchtigen kann. Die privatgutachterlichen Ausführungen konnten daher weder die Schlüssigkeit der Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen erschüttern noch die Richtigkeit des Gutachtens widerlegen.

 

2.2.4 Was die Frage der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bezüglich allfälliger Felspartien im Bereich der bergseitigen Felsböschungen der Zufahrtsstraße zur Etage 3 anbelangt, stützten sich die diesbezüglichen Feststellungen auf die Ausführungen des Amtssachverständigen:

 

Im vorliegenden Fall ist von einer Beeinträchtigung der Standsicherheit der Dammschüttung durch allfälliges Abgleiten von Felspartien in der Straßenböschung nach Einschätzung des Amtssachverständigen nicht auszugehen; dessen ungeachtet hielt der Amtssachverständige – wie bereits oben erwähnt – in seinem Ergänzungsgutachten die Beräumung und/oder Ankerung bzw. Felsversiegelung im Bereich der Felsböschung unterhalb der Etage 3 für erforderlich (S. 8 f. des Ergänzungsgutachtens). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Straßenböschung unterhalb des Dammbauwerks insofern einen Gegenstand des Verfahrens dar, als ein grundsätzlich nicht gänzlich auszuschließender Zusammenhang zwischen dem Becken und der Straßenböschung darunter vor dem Hintergrund der Beckenstabilität besteht. Dass die vom Amtssachverständigen angesprochenen Sicherungsmaßnahmen bei der Felsböschung "übliche Arbeitsvorgänge in einem aktiven Bergbaubetrieb" (S. 9 des Ergänzungsgutachtens) oder – wie die mitbeteiligte Partei in der Verhandlung betonte – Maßnahmen "im laufenden Betrieb" darstellen (S. 7 der Verhandlungsniederschrift), spricht nicht gegen sondern für ihre Anordnung. Ob eine Entfestigung weiter voranschreitet, ist erst bei der Beräumung – beim Abklopfen (wenn dahinter liegende Gesteinsplatten immer noch "laut" sein sollen) – ersichtlich (die Ankerung bewerkstelligt üblicherweise mittels Spritzhülsenanker mit innenliegendem Konus eine Verbindung außenliegender Felsplatten mit dem intakten Fels).

 

Die Beräumung allenfalls auftretender entfestigter Felspartien im Bereich der bergseitigen Felsböschungen der Zufahrtsstraße zur Etage 3 wird von der Montanbehörde im Zuge der nächsten routinemäßigen Befahrung zu überprüfen sein.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

3.1 Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2 Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

 

Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I 51/2012 erkennt das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Bescheidbeschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (soweit nicht das Bundesfinanzgericht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG zuständig ist). Nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte der Länder sowohl für Rechtssachen der Landesvollziehung, als auch in Fällen der mittelbaren Bundesvollziehung zuständig (letztlich auch in jenen Fällen, die weder unmittelbar noch mittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden; vgl. z.B. Larcher, Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten, ZUV 2013, 154; Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2015, 395 [397 ff.]).

 

Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verfassungsnovelle BGBl. I 51/2012 erklärend ausgeführt, dass die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts daran anknüpft, ob die betreffende Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung iSd Art. 102 B-VG besorgt wird (RV 1618 BlgNR 24. GP , 15). Unbeachtlich sei dabei, ob die Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesvollziehung aus anderen Bestimmungen ergibt. Keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes sei gegeben, wenn "in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist."

 

Gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG kann das Bergwesen unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dementsprechend liegt beim gegenständlich angefochtenen Bescheid ein solcher Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung vor (vgl. Pürgy, Die anlagenrechtlichen Aspekte im Mineralrohstoffrecht, in Raschauer/Wessely [Hrsg.], Handbuch Umweltrecht [2010] 409 [430]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in anderen Vollzugsbereichen des MinroG – orientiert an der dem Bergrecht inhärenten historischen Differenzierung zwischen ober- und untertägigem Abbau – der Landeshauptmann zuständig ist (vgl. Winkler in Holoubek/Potacs [Hrsg], Öffentliches Wirtschaftsrecht I³ [2013] 491 [551]; siehe ferner VfSlg. 13.299/1992). Anders als im Bereich des Eisenbahn- oder Seilbahnwesens enthält das MinroG auch keine gesetzliche Delegationsmöglichkeit, die es dem Bundesminister erlaubt, einzelne Zuständigkeiten an organisatorische Landesverwaltungsorgane zu übertragen, was die Annahme einer unmittelbaren Bundesverwaltung ausschließen würde (vgl. BVwG 25.11.2016, W219 2139873-1; 06.03.2017, W249 2120238-1; 11.05.2017, W110 2155140-1; LVwG Steiermark 15.1.2016, LVwG-41.11-898/2015-26). Im Fall des MinroG ist das Bundesverwaltungsgericht bei Erlassung eines Bescheides durch den Bundesminister bereits von der eigenen Zuständigkeit zur Behandlung der Bescheidbeschwerde ausgegangen (BVwG 12.11.2015, W157 2106145-1; 12.11.2015, W157 2106170-1; 17.02.2017, W247 2146098-1; in der Literatur vgl. idS auch Lechner-Hartlieb/Sembacher/Urban, Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform Zuständigkeiten von A bis Z [2013] 37). Daher ist das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zuständig.

 

3.3 Die für die Entscheidung des Falles maßgeblichen Bestimmungen, nämlich § 119 und § 119a des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I 38/1999 idF BGBl. I 129/2013 bzw. BGBl. I 80/2015 (im Folgenden: MinroG), lauten (auszugsweise) folgendermaßen:

 

§ 119. (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen.

 

(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn

 

1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt,

 

2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,

 

3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

 

4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist,

 

5. entweder beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind, oder – soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist – gewährleistet ist, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden, und

 

6. Die für die zu bewilligende Aufbereitungsanlage mit Emissionsquellen in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes- Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen in einem Gebiet, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

 

– des um 10 ?g/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

 

– des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,

 

– des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,

 

– eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,

 

– des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

 

– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

 

– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

 

– des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder

 

– eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

 

vorliegt oder durch die Bewilligung zu erwarten ist, ist die Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn

 

1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

 

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

 

Die Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Abs. 1 Z 6) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Abs. 7) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen sind die in Betracht kommenden Bestimmungen einer auf Grund des § 10 IG-L erlassenen Verordnung anzuwenden.

 

(5) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.

 

§ 119a. (1) "Abfallentsorgungsanlage" ist eine Anlage zur Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in Suspension gebrachten bergbaulichen Abfällen, wenn

 

1. die Voraussetzungen des Anhanges III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG , ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15, vorliegen oder

 

2. die bergbaulichen Abfälle im Abfallbewirtschaftungsplan als gefährlich beschrieben sind oder

 

3. die bergbaulichen Abfälle gefährlich sind, unerwartet anfallen und mehr als sechs Monate gelagert werden sollen oder

 

4. die bergbaulichen Abfälle nicht gefährlich und nicht inert sind und mehr als ein Jahr gelagert werden sollen oder

 

5. die bergbaulichen Abfälle nicht gefährlich sind und beim Aufsuchen anfallen, oder unverschmutzter Boden oder Inertabfall sind und mehr als drei Jahre gelagert werden sollen.

 

(4) Soweit nicht bereits im § 119 Abs. 3 vorgesehen, ist eine Bewilligung für eine Abfallentsorgungsanlage nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die in einer Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen betreffend Bau und Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage erfüllt werden und die Abfallentsorgung mit der Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplanes (§ 117a) nicht im Widerspruch steht oder dessen Durchführung nicht in anderer Weise beeinträchtigt.

 

"

 

Der erste Absatz des § 5 der Bergbau-Abfall-Verordnung, BGBl. II 130/2010 idF BGBl. II 132/2013, lautet folgendermaßen:

 

"§ 5. (1) Es ist sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungsanlage die erforderliche Standfestigkeit aufweist und an einem Standort errichtet und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet ist. Die Einrichtung ist so auszulegen, dass die erforderlichen Voraussetzungen zur kurz- und langfristigen Vermeidung einer Verschmutzung von Boden, Luft sowie Grund- und Oberflächenwasser erfüllt sind."

 

3.4 Zum Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren:

 

Verwaltungsgerichte haben nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Dies gilt bei Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie im vorliegenden Fall – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist (VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062 mwH). Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist daher nicht unbegrenzt, und das Verwaltungsgericht kann nicht etwa auf Grund der Beschwerde einer – auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten – Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).

 

3.5 Zu den subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers:

 

3.5.1 Nach § 119 Abs. 6 MinroG kommt dem Nachbarn (allgemein) ein subjektiv-öffentliches Recht zu, im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage als Partei teilzunehmen und geltend zu machen, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt wird, wenn – trotz Festsetzung von Bedingungen und Auflagen – eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte bzw. eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn geltend zu machen, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Bewilligung nicht erteilt wird, weil andere – im öffentlichen Interesse – normierten Bewilligungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Bewilligungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (vgl. zB VwGH 18.05.2005, 2004/04/0099 mwH; 08.05.2013, 2011/04/0193; 25.03.2014, 2013/04/0165).

 

Die Rechtsstellung des Nachbarn im Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage ist jener des Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nachgebildet, wie sie in der Gewerbeordnung 1994 geregelt ist (vgl. VwGH 12.09.2007, 2005/04/0115 bis 0117 mwN). Daraus folgt, dass der Nachbar im Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage – ebenso wie der Nachbar im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren – nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber jede Minderung seines Verkehrswertes seines Eigentums (VwGH 25.03.2014, 2013/04/0165).

 

Bei der Genehmigungsvoraussetzung des § 119 Abs. 5 MinroG, wonach keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten ist, handelt es sich um ein öffentliches Interesse, dessen Wahrnehmung der zur Vollziehung des MinroG berufenen Behörde obliegt. Das MinroG räumt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Genehmigung wegen eines sonstigen – im MinroG verankerten – Genehmigungshindernisses unterbleibt (vgl. VwGH 18.05.2005, 2004/04/0099; 03.09.2008, 2006/04/0081).

 

3.5.2 Fallbezogen könnte der Beschwerdeführer durch die Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens nur beeinträchtigt sein, wenn dadurch in sein Eigentum bzw. seine dinglichen Rechte eingegriffen werden würde. Soweit etwa die Eintrübung der (nahe des Bergbaubetriebs gelegenen) Gewässer vorgebracht wird, kommt dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu, weshalb darauf im gegenständlichen Verfahren nicht näher einzugehen ist.

 

Im Übrigen hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde im Bergbauanlagenverfahren nach § 119 MinroG eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes nur dann zu prüfen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist. Im Beschwerdefall liegt eine wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt vor. Daher konnte die belangte Behörde zu Recht die Auffassung vertreten, sie sei in diesem Fall im Bergbauanlagenverfahren gemäß § 119 Abs. 7 MinroG nicht zur Prüfung einer qualitativen oder quantitativen Beeinträchtigung von Gewässern berufen (vgl. VwGH 25.03.2014, 2013/04/0165).

 

3.5.3 Beachtlich ist dagegen das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Standfestigkeit bzw. der Dichtheit der gegenständlichen Becken:

 

Wendet sich ein Nachbar gegen die zur Bewilligung beantragte Bergbauanlage aus dem Grunde der Gefährdung seines Grundstücks, hat er durch konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu im dargelegten Sinn auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt (vgl. z.B. VwGH 26. 09.2012, 2008/04/0118 mwN).

 

Dies war im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall: Eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Nachbarn konnte nicht festgestellt werden. Die (zulässiger Weise) geltend gemachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die Bewilligung der beantragten Abfallentsorgungsanlage zu versagen.

 

3.6 Gemäß § 119 Abs. 3 MinroG sind Bergbauanlagen erforderlichenfalls mit Auflagen zu bewilligen. Im vorliegenden Fall hat der Amtssachverständige die Auflage der Beräumung allenfalls auftretender entfestigter Felspartien im Bereich der bergseitigen Felsböschungen der Zufahrtsstraße zur Etage 3 – sowie bei voranschreitender Entfestigung von Felskörpern deren Sicherung im Wege einer Ankerung bzw. Felsversiegelung mit Spritzbeton – als erforderlich erachtet. Da dies plausibel und nachvollziehbar erschien, wurde eine entsprechende Auflage zusätzlich angeordnet.

 

Die Beräumung der erwähnten Kluftkörper wird von der Montanbehörde im Zuge der nächsten routinemäßigen Befahrung zu überprüfen sein. In Anbetracht der gesetzlich angeordneten Überwachungs- und Kontrollpflichten (siehe etwa § 119a Abs. 8 MinroG und § 5 Abs. 3 der Bergbau-Abfall-Verordnung) kann davon ausgegangen werden, dass die Behörde in der Lage sein wird, auch in der Zukunft erforderlich werdende Sicherungsmaßnahmen gemäß § 179 Abs. 1 MinroG anzuordnen.

 

Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.

 

3.7 Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Schon aus diesem Grund war auch auf den im Schriftsatz vom 23.10.2016 vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf einstweilige Verfügung nicht näher einzugehen.

 

Zu B) (Un‑)Zulässigkeit der Revision:

 

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, in der Sachverhaltsfragen technischer Natur im Mittelpunkt standen, weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zur Frage der Parteistellung von Nachbarn im Bergbauanlagenverfahren) nicht ab (siehe die oben zitierte Judikatur, insb. VwGH 18.05.2005, 2004/04/0099, oder VwGH 25.03.2014, 2013/04/0165). Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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