BVwG W109 2214505-1

BVwGW109 2214505-112.6.2019

AVG §44a
AVG §44b
AVG §44f
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 §17 Abs7
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §9 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W109.2214505.1.00

 

Spruch:

W109 2214505-1/7E

W109 2000179-1/430E

IM NAMEN DER REPUBLIK!Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. Werner ANDRÄ und Dr. Christian BAUMGARTNER als Beisitzer

A.

1. über die Beschwerde der Gemeinde XXXX vom 08.02.1019, vertreten durch den Bürgermeister XXXX , vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

und beschließt

B.

über die Anträge

2. der Gemeinde XXXX vom 08.10.1018, vertreten durch den Bürgermeister XXXX , vertreten durch die Zacherl Proksch Rechtsanwalts GmbH, sowie

3. der Gemeinde XXXX vom 29.04.2019, vertreten durch die Bürgermeisterin XXXX , vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwalts GmbH,

jeweils auf Zuerkennung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren zur Zl. W109 2000179-1 und auf Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018, Zl. W109 2000179-1/350E:I. Die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung werden abgewiesen.

II. Die Anträge auf Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018, Zl. W109 2000179-1/350E, werden als unzulässig zurückgewiesen.

C.

Die Revision ist nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:I. Verfahrensgang:

1. Antrag der Gemeinde XXXX vom 08.10.2018 an die UVP-Behörde:

1.1. Zum Verständnis ist zunächst auf die Vorgeschichte des Verfahrens zu verweisen.

1.1.1. Am 01.03.2007 beantragte die XXXX die UVP-Genehmigung für den Vorhabensteil „Parallelpiste 11R/29L“ (dritte Piste) und das Land Niederösterreich die UVP-Genehmigung für den Vorhabensteil der Verlegung der Landesstraße B 10 bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde.

Die UVP-Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch.

Mit Edikt vom 23.05.2008 wurde in den Tageszeitungen Kurier und Kronen Zeitung (jeweils Ausgabe Niederösterreich), im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich, auf der Homepage des Landes Niederösterreich sowie an den Amtstafeln der Standortgemeinden Fischamend, Klein Neusiedl, Rauchenwarth, Schwadorf, Schwechat und der BH Wien-Umgebung gemäß §§ 44a i.V.m. 44b AVG und gemäß § 9 UVP-G 2000 der UVP-Genehmigungsantrag mit Vorhabensbeschreibung sowie Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme kundgemacht, die Projektunterlagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Von 29.05.2008 bis einschließlich 31.07.2008 waren der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) in den Standortgemeinden und in der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung sowie bei der UVP-Behörde während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren per Edikt mit Wirkung 12.10.2011 geschlossen.

Die UVP-Behörde genehmigte das Vorhaben der dritten Piste samt Verlegung der Landesstraße B 10 mit UVP-Genehmigungsbescheid vom 10.07.2012, Zl. XXXX . Dieser wurde ebenfalls im Großverfahren nach §§ 44a ff AVG per Edikt zugestellt.

1.1.2. Gegen den Bescheid der UVP-Behörde wurden von einzelnen Verfahrensparteien Berufungen beim damals zuständigen Umweltsenat eingebracht.

Infolge Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz hat der Umweltsenat das Berufungsverfahren per 01.01.2014 als Beschwerdeverfahren an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) übergeben.

Der Umweltsenat und das BVwG haben ergänzende Gutachten zu verschiedenen Themen (Lärm, Luftschadstoffe, Umwelthygiene, Bedarf, Verkehrsprognose, Ornithologie) eingeholt.

In der Zeit von 07. bis 09.01.2015 hat das BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auch diese mündliche Verhandlung wurde im Großverfahren nach §§ 44a ff AVG per Edikt kundgemacht. Diese mündliche Verhandlung widmete sich zu wesentlichen Teilen den Themen Luftschadstoff- sowie Lärmimmissionen.

Mit Erkenntnis vom 02.02.2017, W109 2000179-1/291E, hat das BVwG – im ersten Rechtsgang – den Antrag auf Genehmigung des Vorhabens abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, vor allem stehe der Klimaschutz als öffentliches Interesse i.S.d. § 71 LFG einer Genehmigung entgegen. Für die Errichtung der dritten Piste müsse ein öffentliches Interesse vorhanden sein. Dabei seien auch die der Genehmigung entgegenstehenden öffentlichen Interessen, wie etwa die Verminderung der Treibhausgas-Emissionen (THG-Emissionen), um ein Erreichen des sogenannten „Zwei-Grad-Ziels“ und damit eine Begrenzung des THG-Effekts zu ermöglichen, oder beispielsweise die Vermeidung von Bodenverbrauch in Abwägung zu ziehen. Öffentliche Interessen könnten grundsätzlich alle am Gemeinwohl orientierten Interessen gleich welcher Art sein. Rein private Belange seien hiervon ausgenommen. Österreich habe sich mit dem Klimaschutzgesetz das Ziel gesetzt, dass es von 2015 bis 2020 zu einer Abnahme in einer Gesamtsumme von 51,5 auf 48,8 Mio. t an THG-Äquivalenten kommen solle; das wäre eine Abnahme um 5,24 %. Im Sektor Verkehr solle es zu einer Abnahme von 22,2 % auf 21,7 % kommen; das wäre eine Abnahme um 2,25 %. Durch den Bau und Betrieb der dritten Piste werde es aber zu einer Zunahme von 1,79 % bzw. 2,02 % der gesamten THG-Emissionen von ganz Österreich kommen. Im Verfahren der belangten Behörde seien die THG-Emissionen nicht erwähnt und auch nicht zur Abwägung herangezogen worden. Die THG-Emissionen seien jedoch in die Abwägung miteinzubeziehen. Der Klimawandel sei in Österreich bereits im Gange und werde in Zukunft weitreichende Folgen für Menschen, Tiere, Pflanzen sowie die gesamte Umwelt haben. Es komme bei Nichteinhaltung der Reduktionsziele zu beträchtlichen Eigentumswertminderungen, zum Verlust von Arbeitsplätzen, insbesondere im Bereich des Tourismus und der Land- und Forstwirtschaft, zu Hochwasserkatastrophen sowie einer drastischen Zunahme von schweren Hitzetagen. Weiters sei mit beträchtlichen Produktionsverlusten in der Land- und Forstwirtschaft zu rechnen. Diese würden auch den Verlust von Tier- und Pflanzenarten sowie zusätzlich menschliche Todesfälle und schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge haben. Es sei mit schweren Schäden für die österreichische Landwirtschaft zu rechnen.

Als das Vorhaben legitimierendes öffentliches Interesse sei der absehbar steigende Bedarf an Flugbewegungen voranzustellen. Auch bestehe ein besonderes öffentliches Interesse im Hinblick auf die regional- und volkswirtschaftlichen Interessen durch das Angebot einer qualitativ hochwertigen Verkehrsinfrastruktur zur Anbindung an das internationale Flugverkehrsnetz für Wirtschaft und Tourismus. Da internationale Organisationen (wie UNO, OPEC etc.), die in Wien ihren Sitz haben, bestehe aus außenpolitischer Sicht ein öffentliches Interesse. Auch würden auf dem Flughafen selbst Arbeitsplätze durch die dritte Piste direkt und indirekt geschaffen werden. Auch in Bezug auf die Flugsicherheit sei die neue Piste ein Gewinn. Nicht geprüft werden konnte, inwieweit die Verwirklichung des Vorhabens den Verlust an Arbeitsplätzen bei anderen Verkehrsträgern und in anderen Regionen zur Folge haben könnte. Keine besonderen öffentlichen Interessen an der Errichtung der dritten Piste bestünden aus steuer- und abgabenrechtlicher Sicht. Das Verfahren habe eine steuer- und abgabenrechtliche Sonderstellung von Flughäfen ergeben, die gesetzlich verankert sei und somit vom rechtspolitischen Willen des demokratischen Gesetzgebers getragen werde.

Dem stehe das gegenläufig öffentliche Interesse, den Klimawandel und seine Folgen zu vermeiden bzw. zu verringern, entgegen. Österreich sei vom Klimawandel bereits besonders betroffen. In Österreich sei der Temperaturanstieg mehr als doppelt so hoch wie im globalen Mittel und läge bereits jetzt bei 2 °C. Ein weiterer Temperaturanstieg von 1 bis 2 °C bis zur Mitte dieses Jahrhunderts sei zu erwarten. Die Erreichung des Zwei-Grad-Ziels würde für Österreich einen Anstieg von beinahe 4 °C bedeuten. Österreich sei als Alpenstaat besonders vielfältig und drastisch von den Folgen des Klimawandels betroffen, was zur Vernichtung von Vermögen und Arbeitsplätzen sowie zur Veränderung des Landschaftsbilds führen werde. Die desaströsen und weitreichenden Folgen des Klimawandels seien in einem Beschluss der Bundesregierung vom 23.10.2012 aufgezählt. Der Klimawandel sei eines der drängendsten Probleme unserer Zeit.

Gleichzeitig habe sich Österreich gesetzlich innerstaatlich und international völkerrechtlich verpflichtet, die THG-Emissionen zu reduzieren. Dieses Ziel habe Österreich weit verfehlt und werde es auch bis 2025 nicht erreichen.

1.1.3. Den gegen das Erkenntnis des BVwG eingebrachten Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) wurde mit Erkenntnis vom 29.06.2017, E 875/2017 u.a., stattgegeben und die abweisende Entscheidung des BVwG aufgehoben. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die Staatszielbestimmung zum Umweltschutz (bzw. BVG über den umfassenden Umweltschutz bzw. Nachhaltigkeit) sowie die Niederösterreichische Landesverfassung oder nicht unmittelbar anwendbare Bezugsgrößen wie das Pariser Klimaabkommen könnten im Zusammenhang mit § 71 LFG nicht herangezogen werden. Auch seien die Cruise-Emissionen (also jene aus der Reisebewegung) bei der Berechnung der THG-Emissionen nicht einzubeziehen. Das BVwG habe gehäuft die Rechtslage verkannt und mit seiner Entscheidung Willkür geübt.

1.1.4. Mit Erkenntnis vom 23.03.2018, Zl. W109 2000179-1/350E, wurde – im zweiten Rechtsgang – gemäß § 17 UVP-G 2000 unter Bindung an die Rechtsansicht des VfGH (§ 87 Abs. 2 VfGG) mit Spruchteil B die UVP-Genehmigung für die beiden Vorhabensteile erteilt. Des Weiteren wurden die Auflagen hinsichtlich Lärmschutz und Luftreinhaltetechnik teilweise i.S. der Beschwerdevorbringen ergänzt bzw. abgeändert. Die Beschwerden wurden im Übrigen abgewiesen. Die ordentliche Revision gegen die erteilte UVP-Genehmigung wurde zugelassen.

Zum Bereich Fluglärm wurde in der Entscheidung ausgeführt, dass keine lärmmedizinischen Bedenken bestünden bzw. wurden strengere und präzisere Lärmschutzkriterien vorgeschrieben. Insgesamt wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Vorgaben zum Lärmschutz eingehalten worden seien.

Zur Frage der Einbeziehung der Flugrouten in das Genehmigungsverfahren wurde ausgeführt, diese seien nicht vorher determinierbar, weil diese durch die Austro Control festgelegt würden (vgl. Punkt III.3.3.2. und III.4.5. der Entscheidung).

Die Bewilligung des Fluggeschehens, wie z.B. die Flugrouten, seien nicht Antrags- sondern lediglich Beurteilungsgegenstand. Es sei auch technisch nicht möglich, alle denkbaren Flugrouten mit allen denkbaren Variationen von Abkurvpunkten zu untersuchen, zumal es für die Festlegung von Flugrouten eine Vielzahl von Vorgaben, insbes. im Hinblick auf die Flugsicherheit und die „Fliegbarkeit“, gäbe. Damit die sich daraus ergebenden Unsicherheiten nicht zu Lasten der Betroffenen gehen, wurde von lärmphysikalischen Sachverständigen ein erweitertes bzw. vorausschauendes Monitoring mit dem Ziel vorgeschlagen, dass der jeweils benötigte Schallschutz vor Eintreten der Fluglärmereignisse bereits installiert ist (vgl. dazu Punkt III.3.3.2. und III.3.3.2.8. der Entscheidung).

Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner Entscheidung vom 23.03.2018 weiters aus, es sei davon auszugehen, dass die zuständigen Instanzen zur Regelung des Flugverkehrs die rechtlichen Vorgaben bei der Vollziehung ihrer Aufgaben einhalten, wobei diesen u.a. der Umweltschutz als Regelungskriterium, insbesondere die Reduktion des Fluglärms für Anrainer, vorgegeben ist (vgl. unten Punkt III.3.3.2. und III.4.5.1.). Dies sei auch durch die Strafbestimmung des § 141 Abs. 3 i.V.m. § 169 Abs. 1 Z 4 LFG abgesichert. Demnach sei ein Strafverfahren einzuleiten, wenn u.a. eine Auflage in Bezug auf den Lärmschutz nicht eingehalten werde. Denn die Gewährleistung eines „sicheren“ Betriebes beinhalte auch den Schutz vor gesundheitsgefährdenden Immissionen wie z.B. dem Fluglärm. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 15.09.1999, 98/03/0320, mit weiteren Hinweisen, zuletzt VwGH 20.03.2002, 99/03/0251) umfasse die Sicherheit der Luftfahrt nämlich auch die Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren auch durch die Auswirkungen von Fluglärm.

1.1.5. Die Gemeinde XXXX war nicht Partei des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens; sie hat sich weder am Genehmigungsverfahren der UVP-Behörde noch am Beschwerdeverfahren des BVwG beteiligt.

Sie hat während der von der UVP-Behörde festgesetzten Einwendungsfrist keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben und auch keine Stellungnahme abgegeben.

Die Beschwerdeführerin hat gegen den UVP-Genehmigungsbescheid keine Berufung beim Umweltsenat erhoben.

Die Gemeinde XXXX hat sich auch in der mündlichen Verhandlung vom 07. bis 09.01.2015 des BVwG nicht zu Wort gemeldet. Diese Verhandlung wurde im Großverfahren nach §§ 44a ff AVG per Edikt kundgemacht.

Das Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2018 wurde der Gemeinde XXXX nicht zugestellt.

1.1.6. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2018 im zweiten Rechtsgang haben insgesamt neun Revisionswerber, alle vertreten durch die Wolfram Proksch Rechtsanwalts GmbH (nunmehr Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH), mit Schriftsatz vom 09.05.2018 ordentliche Revision an den VwGH erhoben.

Zu diesen Revisionswerbern zählte auch die Gemeinde XXXX (die nunmehrige Beschwerdeführerin), die nunmehr das erste Mal im UVP-Bewilligungsverfahren zur dritten Piste in Erscheinung trat.

Das BVwG hat im Vorverfahren mit Beschluss vom 17.05.2018, W109 2000179- 1/373E, eine ordentliche Revision der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die Gemeinde XXXX sei nicht Beschwerdeführerin im BVwG-Verfahren gewesen. Das BVwG-Erkenntnis sei ihr auch nicht zugestellt worden, weshalb sie durch das Erkenntnis nicht in Rechten verletzt sein könne. Ebensowenig sei die Gemeinde XXXX als übergangene Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu qualifizieren, weil die mündliche Verhandlung vor dem BVwG gemäß §§ 44a und 44b AVG kundgemacht wurde und sich im Rahmen der Verhandlung – trotz Aufforderung des Verhandlungsleiters – keine weiteren Personen zu Wort meldeten. Zusammenfassend ergäbe sich aus Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG, dass der VwGH für Revisionen nicht zuständig sei, solange noch kein Verwaltungsgericht angerufen worden sei und entschieden habe. Die Zulässigkeit eines „Überspringens“ des innerstaatlich geregelten verwaltungsgerichtlichen Instanzenzugs könne aus dem Unionsrecht nicht abgeleitet werden.

Die Gemeinde XXXX hat mit Schriftsatz vom 01.06.2018 gemäß § 30b Abs. 1 VwGG beim BVwG einen Vorlageantrag eingebracht.

Der VwGH hat mit Beschluss vom 05.09.2018, Ro 2018/03/0024-4, die ordentliche Revision der Gemeinde XXXX als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus, Revisionslegitimation komme zunächst jenen Personen zu, gegen die eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtet war und denen gegenüber diese Entscheidung erlassen worden ist. Andere Personen, die von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kenntnis erlangen, könnten nach § 26 Abs. 2 VwGG Revision erheben, wenn die Entscheidung bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Voraussetzung sei jedoch, dass ihre Parteistellung unstrittig war und sie auch tatsächlich dem bisherigen Verfahren beigezogen worden sind. Die Gemeinde XXXX sei weder dem UVP-Genehmigungsverfahren noch dem BVwG-Verfahren beigezogen worden; sie habe sich an diesen Verfahren nicht beteiligt. Ihr Mitspracherecht als Partei könne daher nicht erstmals in einer Revision an den VwGH geltend gemacht werden, sondern müsse durch das Verwaltungsgericht, etwa in Erledigung eines Antrags auf Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, entschieden werden. Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15.10.2015, C-137/14 Kommission/Deutschland, lasse sich nicht ableiten, dass es einer Gemeinde offen stehe, ihre Parteistellung und ihre Einwendungen gegen das Vorhaben erstmalig in einem Rechtsmittel gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung an das Höchstgericht geltend zu machen.

1.1.7. Der VfGH hat mit Beschlüssen vom 04.10.2018, E 1818/2018-18, und vom 09.10.2018, E 1832/2018-17, die Behandlung der gemäß Art. 144 B-VG gegen das BVwG-Erkenntnis vom 23.03.2018 erhobenen Beschwerden anderer Beschwerdeführer abgelehnt.

1.1.8. Mit Erkenntnis des VwGH vom 06.03.2019, Ro 2018/03/0031 u.a., wurden die Revisionen (verschiedener Bürgerinitiativen und Anrainer) gegen die Entscheidung des BVwG vom 23.03.2018, Zl. W109 2000179-1/350E, abgewiesen. Der VwGH nahm zum befürchteten zusätzlichen Fluglärm, der bei Inbetriebnahme einer dritten Piste am Flughafen XXXX zu erwarten ist, Stellung und führte aus, die gesetzlichen Vorgaben zum Lärmschutz seien eingehalten worden.

Zur Festlegung der Flugrouten durch die Austro Control GmbH führte der VwGH aus, dies sei vom gegenständlichen UVP-Verfahren zu unterscheiden, in dem es um die Beurteilung der Umweltverträglichkeit des geplanten Vorhabens gehe. Dabei seien nicht nur Umweltauswirkungen zu berücksichtigen, die unmittelbar mit der Errichtung der dritten Piste verbunden seien, sondern auch solche, die durch die Benutzung und den Betrieb der aus diesen Arbeiten hervorgegangenen Anlagen hervorgerufen werden können (Hinweis auf EuGH 28.02.2008, C-2/07, Abraham, RNr. 43). Die Flugrouten, über welche die neu zu errichtende Start- und Landebahn künftig genutzt werden soll, gehörten zu den prognostischen Annahmen, die im UVP-Verfahren insbesondere für die Prüfung der Belastung durch Schadstoffe und durch Lärm zugrunde zu legen seien.

Dass die Festlegung der Flugrouten erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Austro Control GmbH erfolgen werde, bringe naturgemäß Unsicherheiten für die Prognose mit sich. Die Flugroutenprognose im UVP-Verfahren betreffend die Errichtung einer weiteren Start- und Landebahn müsse ungeachtet dessen die Modalitäten des zukünftigen Flugbetriebs, der über diese Piste abgewickelt werden soll, bestmöglich abbilden. Räumlich habe sich die UVP dabei auf den gesamten Einwirkungsbereich zu erstrecken, den das Vorhaben haben könne. Nur so werde dem Zweck der UVP, unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Projekts/Vorhabens auf die näher bezeichneten Schutzgüter (Art. 3 UVP-RL bzw. § 1 UVP-G 2000) zu erfassen, ausreichend Rechnung getragen. Das erfordere, dass sich die Prognose nicht auf einzelne repräsentative Flugrouten beschränkt, sondern grundsätzlich alle Flugrouten umfasse, die – tatsächlich und rechtlich – für den An- und Abflug zu und von der in Rede stehenden Piste in Betracht kommen können. Allerdings könne es nicht als fehlerhaft erkannt werden, wenn die UVP ihr besonderes Augenmerk auf jene Flugrouten legt, deren Festlegung durch die Austro Control GmbH mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, komme es doch darauf an, das künftige Geschehen möglichst realistisch zu erfassen. Um diese Flugrouten zu identifizieren, werde es in der Regel notwendig sein, die Austro Control GmbH schon bei der Planung des Projekts entsprechend einzubinden.

1.2. Mit Schriftsatz vom 08.10.2018 stellte die Gemeinde XXXX (die nunmehrige Beschwerdeführerin) an die Niederösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag, mit welchem sie die Zuerkennung der Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren zum Vorhaben „Parallelpiste 11R/29L“ zur GZ XXXX beantragt. Gleichzeitig stellte die Gemeinde den Antrag auf Zustellung des UVP-Genehmigungsbescheids vom 10.07.2012, XXXX .

Begründend führte die antragstellende Gemeinde (Hervorhebungen im Original) auszugsweise aus:

„1. Allgemeines

[…]

Die Antragstellerin ist eine Gemeinde im Burgenland, die ca 23 km Luftlinie von der geplanten 3. Piste des XXXX (Projektstandort) entfernt ist, aber nicht unmittelbar an Standortgemeinden iSd § 19 Abs 1 Z 5 iVm Abs 3 UVP-G 2000 angrenzt.

Die Antragstellerin war weder am UVP-Genehmigungsverfahren, noch am Verfahren vor dem BVwG beteiligt.

2. Ermittlungsverfahren vor der UVP-Behörde

Mit Edikt vom 23.5.2008 wurde in den Tageszeitungen Kurier, Kronen Zeitung (jeweils Ausgabe Niederösterreich), im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich, der Homepage des Landes Niederösterreich und den Amtstafeln der Standortgemeinden Fischamend, Klein Neusiedl, Rauchenwarth, Schwadorf, Schwechat und in der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung gem § 44a iVm § 44b AVG und gem § 9 UVP-G 2000 der Antrag mit Beschreibung des Vorhabens sowie Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme kundgemacht, die Projektunterlagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Da im Rahmen des Vorhabens auch eine Änderung der Sicherheitszone des Flughafens XXXX vorgeschlagen wurde, erfolgte unter Bezugnahme auf § 44a Abs. 3 AVG und § 70 Abs 4 LFG an den Amtstafeln der Gemeinden, welche von der beabsichtigten Änderung der Sicherheitszonen betroffen sind, eine entsprechende ediktale Kundmachung vom 29.05.2008 bis 31.07.2008.

Von 29.5.2008 bis einschließlich 31.7.2008 waren der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der UVE in den Standortgemeinden und in der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung sowie bei der belangten Behörde während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

Gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien wurden Einwendungen von verschiedenen natürlichen Personen, Bürgerinitiativen, Umweltorganisationen und Gemeinden erhoben.

Vom 7.7.2011 bis einschließlich 25.8.2011 waren das Umweltverträglichkeitsgutachten und die Teilgutachten gemäß § 12 UVP-G 2000 sowie das gesamte Projekt mit Stand der ‚ XXXX ‘ in den Standortgemeinden und in der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung sowie beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung während der jeweiligen Amtsstunden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufgelegt, was durch Edikt öffentlich bekannt gemacht wurde. Mit demselben Edikt wurde zugleich Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie der geplante Verhandlungsablauf im Großverfahren gemäß §§ 44a ff des AVG kundgemacht.

Im Zuge der Auflage langten verschiedene Stellungnahmen ein, die sich gegen das Vorhaben aussprachen.

In der Zeit vom 29.8. bis 7.9.2011 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser wurde das Vorhaben in Themenblöcken erörtert und es wurden zahlreiche Stellungnahmen (u.a. auch der SV) zu Protokoll genommen.

Gemäß § 44e AVG wurde eine Ausfertigung der aufgenommenen Verhandlungsschrift bei den Standortgemeinden und in der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung sowie bei der belangten Behörde in der Zeit vom 13.9.2011 bis 3.10.2011 zur Einsichtnahme aufgelegt.

Eine Abschrift der Verhandlungsschrift war auch im Internet auf der Homepage der Behörde für die Dauer von drei Wochen abrufbar. Von der XXXX langte eine Stellungnahme zur Verhandlungsschrift bei der Behörde ein.

Mit Edikt wurde das Ermittlungsverfahren betreffend das Vorhaben ‚Parallelpiste 11R/29L‘ schließlich mit Wirkung vom 12.10.2011 gemäß § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 für geschlossen erklärt.

3. UVP-Genehmigungsbescheid

Mit Bescheid vom 10.7.2012, ZI. XXXX , der NÖ Landesregierung wurde den mitbeteiligten Parteien die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der 3. Piste erteilt.

Der UVP-Genehmigungsbescheid wurde den Verfahrensparteien mittels Zustellung durch Edikt gem § 44a und 44f AVG zugestellt.

4. Parteistellung der Antragstellerin

Bei der Antragstellerin handelt es sich um [eine] übergangene Partei, da sie weder von der UVP-Behörde, noch vom BVwG dem Verfahren beigezogen wurde (mangelnde Ediktskundmachung im Burgenland, dazu unten), obwohl sie bei richtlinienkonformer Interpretation des §19 Abs 1 Z 5 iVm Abs 3 UVP-G 2000 zu beteiligen wäre, da bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit eines Flughafenerweiterungsprojekts ‚alle Bereiche zu berücksichtigen sind, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann’ (vgl das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zur GZ: VVV 2013/4000) und das Gebiet der Antragstellerin im Burgenland lediglich 23 km vom Projektstandort entfernt ist, sodass dieses Gebiet von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein kann (§ 19 Abs 3 UVP-G 2000).

Gem § 44a Abs 2 AVG sind Edikte ‚im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung’ zu verlautbaren’.

Das Edikt vom 23.5.2008 wurde in den Tageszeitungen Kurier, Kronen Zeitung (jeweils Ausgabe Niederösterreich), im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich, der Homepage des Landes Niederösterreich und den Amtstafeln der Standortgemeinden Fischamend, Klein Neusiedl, Rauchenwarth, Schwadorf, Schwechat und in der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung gern § 44a iVm § 44b AVG und gern § 9 UVP-G 2000 kundgemacht […]. Eine Kundmachung Im Burgenland wurde unterlassen, ebenso wie spätere Kundmachungen im UVP-Genehmigungsverfahren.

Bei den Kundmachungen wäre zu berücksichtigen, inwieweit von den Emissionen Personen in mehreren Bundesländern betroffen sein können und daher in jedem dieser Bundesländer in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen eine Kundmachung zu erfolgen hat (Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 44a Rz 14).

Die Antragstellerin ist eine Gemeinde im Burgenland, nicht in Niederösterreich. Die Kundmachung gern § 44a AVG ist somit der Antragstellerin gegenüber nicht rechts-konform erfolgt, da sie in der Tageszeitzungen Kurier lediglich in den Ausgaben für Wien und Niederösterreich nicht in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen durchgeführt wurde. Das betrifft auch die Kundmachung gem § 9 UVP-G 2000 im UVP-Genehmigungsverfahren.

Gem § 19 Abs 1 Z 5 iVm Abs 3 UVP-G 2000 haben die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren. Derartige Gemeinden sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Die Antragstellerin vertritt die Rechtsansicht, dass die UVP-RL der Einschränkung der Parteistellung und der Rechtsmittellegitimation nicht ‚unmittelbar angrenzender’ Gemeinden gem § 19 Abs 1 Z 5 iVm Abs 3 UVP-G 2000 entgegensteht, zumal - wie der gegenständliche Fall zeigt - auch nicht ‚unmittelbar‘ an die Standortgemeinde angrenzende Gemeinde von den Umweltauswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens betroffen sein können.

Gem Art 1 Abs 2 lit d UVP-RL ist unter der ‚Öffentlichkeit‘ iSd UVP-RL eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen zu verstehen. Unter ‚betroffener Öffentlichkeit‘ ist gern Art 1 Abs 2 lit e UVP-RL die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran zu verstehen. Gem Art 11 UVP-RL müssen Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit einen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren im Rahmen der UVP haben. Diese Regelungen galten sinngemäß bereits in der vorangegangenen Fassung der UVP-RL. In der Rs Altrip, EuGH 7.11.2013, C-72/12, stellte der EuGH - wenn auch implizit - fest, dass auch Gemeinden zur ‚betroffenen Öffentlichkeit‘ gehören, wenn sie von Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können (vgl Bruckert, Europäisierung des Verbandsklagerechts: Auswirkungen europäischer Integration auf die Klagebefugnis im Umweltrecht (2014) Punkt 4.1.4).

Die Einschränkung der Rechtsmittellegitimation für Gemeinden, die […] von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, auf ‚unmittelbar angrenzende‘ Gemeinden ist mit dem Art 1 Abs 2 lit d und e sowie Art 11 UVP-RL unvereinbar, wonach Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit einen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren im Rahmen der UVP haben müssen, zumal auch nicht unmittelbar angrenzende Gemeinden von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können.

Im gegenständlichen Fall liegt es auf der Hand, zumal entgegen dem Art 3 UVP-RL nicht alle Bereiche auf UVP geprüft wurden, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass Flugrouten auch über dem Gebiet der Gemeinde XXXX verlaufen werden, sodass diese Gemeinde daher durch Umweltauswirkungen des Projekts betroffen sein kann.

§ 19 Abs 1 Z5 iVm Abs 3 UVP-G 2000 muss daher iS einer richtlinienkonformen Interpretation insofern teleologisch reduziert werden, als Gemeinden, die zwar nicht unmittelbar an Standortgemeinden angrenzen, die aber aufgrund ihrer Nähe zum Projektstandort von Umweltauswirkungen des zu prüfenden Vorhabens betroffen sein können, Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren und im Verfahren vor dem BVwG zukommen muss.

Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer UVP-Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der 3. Piste des XXXX wurde am 1.3.2007 eingereicht. Nicht zur Genehmigung beantragt wurden insbesondere die Festlegung von Flugrouten und Änderung im Flugbetrieb der bestehenden Start- und Landebahnen (vgl S 142 im UVP-Genehmigungsbescheid vom 10.7.2012).

Von 29.5.2008 bis einschließlich 31.7.2008 waren der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den Standortgemeinden Fischamend, Klein Neusiedl, Rauchenwarth, Schwadorf, Schwechat und in der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

Zu diesem Zeitpunkt ist die Antragstellerin davon ausgegangen, dass sie vom gegenständlichen UVP-Projekt nicht betroffen sein wird, da die Festlegung von Flugrouten kein Antragsgegenstand war und der Beurteilungsgegenstand lediglich auf ‚als plausibel angenommenen Flugrouten‘ eingeschränkt wurde (vgl S 348 im UVP- Genehmigungsbescheid vom 10.7.2012).

In dem 2013 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (VVV) gegen Deutschland (VVV 2013/4000) hat die EU-Kommission gerügt, dass das deutsche Luftfahrtrecht mit der UVP-RL 2011/92/EU und mit der FFH-RL 92/43/EWG nicht vereinbar gewesen war, weil es keine ausreichende Prüfung vorsah, welche Auswirkungen die An- und Abflüge der Flugzeuge auf die Umwelt und auf Natura-2000-Gebiete hätten. Nach der Kritik der Kommission wurde das deutsche Luftfahrtqesetz dementsprechend im Jahr 2016 novelliert. Im Kern der Kritik der EU-Kommission im Jahr 2013 stand Folgendes:

‚Diese Auswirkungen hingen u. a. von den für den Flughafen festgelegten Flugrouten ab. Bei der Zulassung des Flughafens könne diese Prüfung nur vorläufig erfolgen, weil die Festlegung der Flugrouten erst später erfolge. In diesen späteren Verfahren würden die Auswirkungen auf die Umwelt und Natura-2000-Gebiete jedoch nicht mehr geprüft. Zur Beseitigung des von der Kommission gerügten Umsetzungsdefizits wurde mit dem Fünfzehnten Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) eine Änderung des Luftverkehrsgesetzes vorgenommen, wonach u. a. künftig im Rahmen der Planfeststellung von Flughäfen bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets alle Bereiche zu berücksichtigen sind, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Diese Gesetzesänderung wurde der Kommission im Juli 2016 übermittelt.‘1

[Fußnotenzitat: * Zitat aus der Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage eines Abgeordneten des dt Bundestages, Drucksache 18/10151, 18. Wahlperiode.]

[…]

Die Antragstellerin hätte daher nicht wissen müssen, dass sie berechtigt wäre, Einwendungen gegen das gegenständliche UVP-Projekt zu erheben. Die NÖ Landesregierung als UVP-Behörde hat es verabsäumt, die Kundmachung der Edikte im durchgeführten UVP-Verfahren auch in den Tageszeitungen im Burgenland vorzunehmen.

Erst mit Urteil vom 15.10.2015, C-137/14 (Kommission/Deutschland) stellte der EuGH fest, dass es mit dem Art 11 UVP-RL 2011/92/EU UVP-RL unvereinbar ist, die Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts auf jene Gründe zu beschränken, die als Einwendungen vorgebracht wurden. Dadurch wurde de facto sogar die Einbringung von Beschwerden durch Personen ermöglicht, die bislang überhaupt nicht im Genehmigungsverfahren aufgetreten sind.

Zusammenfassend handelt es sich bei der Antragstellerin um [eine] übergangene Partei, da sie zwar nicht unmittelbar an die Standortgemeinde angrenzt, aber trotzdem aufgrund ihrer Nähe zum Projektstandort (ca 23 km) von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein kann. Die Kundmachungen im UVP- Genehmigungsverfahren wurden nicht rechtmäßig durchgeführt, da die Veröffentlichung in zwei Tageszeitungen im Burgenland nicht stattgefunden hat (§ 44a Abs 3 AVG).

Sämtliche Einwendungen der Antragstellerin gegen das gegenständliche Vorhaben sind bereits in der Revision vom 9.5.2018 zur GZ: W109 2000179-1 enthalten, so dass die Antragstellerin - um Wiederholungen zu vermeiden und die Leserlichkeit des Schriftsatzes nicht zu beeinträchtigen - auf diese Einwendungen verweist.

Insb wird bemängelt, dass im durchgeführten UVP-Verfahren nicht sämtliche Bereiche untersucht wurden, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann, darunter auch das Gebiet der Antragstellerin im Burgenland, das nur 23 km vom Projektstandort liegt.“

Dem Antrag wurde der Schriftsatz zur Revision an den VwGH gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018, Zl. W109 2000179-1/350E, zur Genehmigung der dritten Piste unter Vorschreibung verschiedener Auflagen angeschlossen.

1.2. Mit Bescheid der UVP-Behörde (der nunmehr belangten Behörde) vom 10.01.2019 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde auf Zuerkennung der Parteistellung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) und gleichzeitig der Antrag auf Zustellung des UVP-Genehmigungsbescheids vom 10.07.2012 zur dritten Piste als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt B).

Begründend führt die Behörde aus, der Gemeinde XXXX komme im UVP-Genehmigungsverfahren zur dritten Piste von vornherein keine Parteistellung zu und sie sei auch deshalb nicht als übergangene Partei zu qualifizieren. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Gemeinde aufgrund der eingetretenen Präklusion ihre Parteistellung verloren.

Der UVP-Genehmigungsantrag sei ordnungsgemäß kundgemacht worden. Eine Kundmachung im Bundesland, in dem das Vorhaben geplant ist, genüge (d.h. eine Kundmachung im Burgenland sei nicht erforderlich).

Auch Gemeinden könnten präkludieren. Die Gemeinde XXXX habe es verabsäumt, fristgerecht Einwendungen zu erheben. Die von der Gemeinde vorgebrachte EuGH-Entscheidung in der Rs Kommission/Deutschland sei im vorliegenden Fall nicht relevant, weil sie einer Präklusion im Verwaltungsverfahren nicht entgegenstehe.

Die förmliche Zustellung des UVP-Genehmigungsbescheids scheitere bereits daran, dass der genannte Bescheid rechtlich nicht mehr existent und der Antrag daher unzulässig sei.

Die antragstellende Gemeinde sei keine „übergangene Partei" des UVP-Genehmigungsverfahrens zur dritten Piste.

1.3. Dagegen brachte die antragstellende Gemeinde und die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein mit der sie im Wesentlichen ihren Antrag vor der belangten Behörde wiederholte und das weitere Verwaltungsgeschehen schilderte. Nach Darstellung des Sachverhalts wird – zusammengefasst – ausgeführt, die Gemeinde XXXX gehöre zur „betroffenen Öffentlichkeit“ i.S.d. Aarhus Konvention und der UVP-RL (der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten) und hätte in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werden müssen. Die Gemeinde sei somit sehr wohl als übergangene Partei anzusehen, weil unter Berücksichtigung der Aarhus Konvention und der UVP-RL die Veröffentlichung sämtlicher Edikt-Kundmachungen in zwei im Burgenland weit verbreiteten Zeitungen bzw. durch Anschlag bei der Gemeinde XXXX notwendig gewesen wäre. Durch die unterlassene Kundmachung sei das Recht auf effektive Beteiligung am UVP Verfahren gemäß Art. 6 UVP-RL verletzt worden. Aus den gleichen Gründen sei die Gemeinde auch nicht präkludiert. Da die Beschwerdeführerin als übergangene Partei nicht am UVP-Verfahren teilgenommen hat, soll auch der UVP-Genehmigungsbescheid der NÖ Landesregierung, ihr gegenüber nie in Rechtskraft erwachsen sein bzw. nicht durch das Erk des BVwG abgeändert worden sein, sodass der Antrag auf Zustellung dieses Bescheids zulässig sei.

2. Antrag der Gemeinde XXXX vom 08.10.2018 an das BVwG:

Ebenfalls mit Antrag vom 08.10.2018 stellte die Gemeinde XXXX (kurz: Erstantragstellerin) an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, auf Zuerkennung der Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie auf Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018, W109 2000179-1/350E. Dieser wurde im Wesentlichen gleich wie der Antrag vom 08.10.2018 an die UVP-Behörde begründet.

Die XXXX nahm dazu Stellung und trat dem Antrag entgegen.

3. Antrag der Gemeinde XXXX vom 29.04.2019 an das BVwG:

Mit Antrag vom 29.04.2019 stellte die Gemeinde XXXX (kurz: Zweitantragstellerin) ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, auf Zuerkennung der Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie auf Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018, W109 2000179-1/350E. Es handle sich bei der Gemeinde XXXX um eine Gemeinde im Burgenland, die ca. 30 km Luftlinie von der geplanten dritten Piste des XXXX entfernt sei. Des Weiteren wurde der Antrag Wesentlichen gleich wie jener vom 08.10.2018 an die UVP-Behörde und das BVwG begründet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Gemeinden XXXX und XXXX als Beschwerdeführerin bzw. Erst- und Zweitantragstellerin waren nicht Parteien des oben unter Punkt I.1.1.1. bis I.1.1.5 geschilderten Verwaltungsgeschehens; sie haben sich weder am Genehmigungsverfahren der UVP-Behörde noch am Beschwerdeverfahren des BVwG beteiligt.

Sie haben während der von der UVP-Behörde festgesetzten Einwendungsfrist keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben und auch keine Stellungnahme abgegeben.

Die Beschwerdeführerin bzw. Erst- und Zweitantragstellerin haben gegen den UVP-Genehmigungsbescheid keine Berufung beim Umweltsenat erhoben.

Die Beschwerdeführerin bzw. Erst- und Zweitantragstellerin haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vom 07. bis 09.01.2015 des BVwG nicht zu Wort gemeldet. Diese Verhandlung wurde im Großverfahren nach §§ 44a ff AVG per Edikt kundgemacht.

Dies ergibt sich – von der Beschwerdeführerin bzw. Erst- und Zweitantragstellerin unbestritten – aus dem Verfahrensakt der UVP-Behörde zum UVP-Genehmigungsbescheid zur dritten Piste vom 10.07.2012, Zl. XXXX , sowie aus dem Verfahrensakt des Umweltsenates bzw. des BVwG zum Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren.

2. Rechtliche Würdigung:

2.1. Rechtsgrundlagen:

Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) lautet auszugsweise:

„Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu den Angaben des Projektträgers und zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben. Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten allgemein oder von Fall zu Fall die Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach Artikel 5 eingeholten Informationen mitgeteilt. Die Einzelheiten der Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(2) Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

a)-den Genehmigungsantrag;

b)-die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, und gegebenenfalls die Tatsache, dass Artikel 7 Anwendung findet;

c)-genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;

d)-die Art möglicher Entscheidungen, oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;

e)-die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

f)-die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden;

g)-Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Absatz 5 dieses Artikels.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

a)-alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

b)-in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wird;

c)-in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationenhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L:2012:026:FULL&from=DE#ntr6-L_2012026DE.01000101-E0006 andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 dieser Richtlinie von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wurde.

(4) Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.

(5) Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(6) Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels gegeben wird.

[…]

Artikel 9

(1) Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, so gibt/geben die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren bekannt und macht/machen ihr folgende Angaben zugänglich:

a) den Inhalt der Entscheidung und die gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen;

b) nach Prüfung der von der betroffenen Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;

c) erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.

(2) Die zuständige(n) Behörde(n) unterrichtet/unterrichten die gemäß Artikel 7 konsultierten Mitgliedstaaten und übermittelt/übermitteln ihnen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben.

Die konsultierten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

[…]

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.

(4) Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.

(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.“

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993: § 9 Abs. 3 (i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2009), § 17 Abs. 7, § 19 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 UVP-G 2000, (i.d.F. BGBl. I Nr. 80/2018) lauten auszugsweise:

„Öffentliche Auflage

§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Abs. 1 genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.

(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG mit der Maßgabe kundzumachen, dass die Kundmachung statt in zwei Tageszeitungen auch im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung und einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß § 19 Abs. 3 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung erfolgen kann. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist,3. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und4. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.

Der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.

(4) Zusätzlich zur Kundmachung nach Abs. 3 hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet kundzumachen. Der Kundmachung sind jedenfalls eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 anzuschließen. Die im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.

(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.“

"Entscheidung

§ 17. [...]

(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren."

„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben[…] 5. Gemeinden gemäß Abs. 3;[…]

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991: §§ 44 a ff AVG, i.d.F. des hier relevanten BGBl. I Nr. 5/2008, lautete auszugsweise:

„Großverfahren

§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;4. den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.

§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien zur Verfügung zu stellen.

§ 44c. (1) Die Behörde kann unter den in § 44a Abs. 1 genannten Voraussetzungen eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Ort, Zeit und Gegenstand der Erörterung sind gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren.

(2) Zur öffentlichen Erörterung können Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.

(3) Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift nicht zu erstellen.

§ 44d. (1) Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 44a Abs. 3 durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:1. den Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens und einen etwaigen Zeitplan;2. Ort und Zeit der Verhandlung.

§ 44e. (1) Die durch Edikt anberaumte mündliche Verhandlung ist öffentlich.

(2) § 67e ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Verhandlungsschrift ist spätestens eine Woche nach Schluß der mündlichen Verhandlung bei der Behörde und bei der Gemeinde während der Amtsstunden mindestens drei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Wurde eine Aufzeichnung oder ein Stenogramm in Vollschrift übertragen, so können die Beteiligten während der Einsichtsfrist bei der Behörde Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Die Beteiligten können sich von der Verhandlungsschrift Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat die Behörde die Verhandlungsschrift im Internet bereitzustellen.

§ 44f. (1) Ist der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, daß ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Abs. 2 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt.

(2) Die Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und den Parteien auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat sie das Schriftstück im Internet bereitzustellen.“2.2. Zur Zulässigkeit des Antrages auf Beteiligung am Verfahren der UVP-Behörde und Zustellung des UVP-Genehmigungsbescheides der UVP-Behörde:

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die Entscheidung des BVwG vom 23.03.2018, Zl. W109 2000179-1/350E, zur Bewilligung der dritten Piste (bzw. bereits jene vom 02.02.2017, W109 2000179-1/291E, bis zu dessen Behebung durch den VfGH mit seinem Erkenntnis vom 29.06.2017, E 875/2017 u.a.) an die Stelle des UVP-Genehmigungsbescheides der UVP-Behörde vom 10.07.2012, Zl. XXXX , getreten sei. Der Bescheid der UVP-Behörde sei somit – spätestens – seit 23.03.2018 rechtlich nicht mehr existent gewesen. Sowohl nach der Rechtsprechung des VfGH (06.06.2014, B 320/2014), des VwGH (09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 04.08.2015, Ra 2015/06/0039; 27.04.2017, Ra 2017/07/0028) als auch des OGH (24.11.2015, 1 Ob 127/15f) trete die inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides.

Mit der Erlassung des Erkenntnisses durch das BVwG vom 23.03.2018 sei dieses sofort formell rechtskräftig geworden. Da das BVwG über die zulässigen Beschwerden gegen die Bewilligung der dritten Piste durch die UVP-Behörde somit entschieden habe und der angefochtene Bescheid damit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei, komme eine Abänderung und Behebung dieses Bescheids von Amts wegen nach § 68 AVG, oder eine Wiederaufnahme des Administrativverfahrens nach §§ 69 f AVG nicht mehr in Betracht.

Daher sei die von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde beantragte förmliche Zustellung des (durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vollständig ersetzten) Bescheids mangels rechtlicher Existenz nicht (mehr) möglich. Ein auf die Zustellung des rechtlich nicht mehr existenten Bescheids gerichteter Antrag sei somit als unzulässig zurückzuweisen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.10.2018 an die UVP-Behörde auf Zustellung des UVP-Genehmigungsbescheides sei daher nicht zulässig gewesen.

Da mit Erlassung des UVP-Genehmigungsbescheides vom 10.07.2012, Zl. XXXX , auch das Genehmigungsverfahren zur dritten Piste bei der UVP-Behörde abgeschlossen sei, sei auch der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.10.2018 auf Zuerkennung der Parteistellung bei der UVP-Behörde nicht mehr möglich.

Das BVwG schließt sich dieser Rechtsauffassung an (vgl. dazu ebenso Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 432). Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin sich auch nicht am Beschwerdeverfahren des BVwG beteiligt hat (vgl. dazu unten unter Punkt II.2.5.).

2.3. Zur Beeinträchtigung der Gemeinden XXXX und XXXX :

Das BVwG führte in seiner Entscheidung vom 23.03.2018, Zl. W109 2000179-1/350E, aus, Flugrouten seien nicht Antrags- sondern lediglich Beurteilungsgegenstand. Durch das vorausschauende Lärmmonitoring seien die Flugrouten und allfällige Lärmbeeinträchtigungen der Flughafenanrainer berücksichtigt worden (vgl. dazu oben unter Punkt I.1.1.4. und die dort zitierten Fundstellen der Entscheidung vom 23.03.2018).

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 06.03.2019, Ro 2018/03/0031 u.a., zur BVwG-Entscheidung vom 23.03.2018 im Wesentlichen diese Sicht zur Nicht-Einbeziehung der Flugrouten in das UVP-Genehmigungsverfahren der dritten Piste (vgl. dazu oben unter Punkt I.1.1.8.) bestätigt.

Die Gemeinden XXXX und XXXX sind somit nicht berechtigt, die Flugrouten im UVP-Genehmigungsverfahren zur dritten Piste geltend zu machen. Dabei ist nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob eine Gemeinde, die weder Standortgemeinde, noch an diese unmittelbar angrenzende österreichische Gemeinde ist und die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein könnte, Parteistellung im UVP- Genehmigungsverfahren hat (§ 19 Abs. 1 Z 5 i.V.m. Abs. 3 UVP-G 2000).

2.4. Zur Rechtmäßigkeit der Kundmachung:

2.4.1. Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde gemäß § 44a AVG den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen. Dies trifft – unbestritten – im Verfahren zur dritten Piste vor.

Das Edikt hat u.a. eine Frist von mindestens sechs Wochen zu enthalten, innerhalb derer bei der Behörde Einwendungen zu erfolgen haben. Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im Übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies gem. § 44b AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.

Nachdem verwaltungsbehördliche Genehmigungsverfahren mit vielen hunderten Beteiligten – vor allem im Bereich umweltschutzrelevanter Projekte – beträchtlich zugenommen und den Behörden enorme Probleme, insb. hinsichtlich der Vermeidung übergangener Parteien, bereitet hatten, entschloss sich der Gesetzgeber, durch die AVG-Novelle BGBl I Nr. 158/1998 eine spezielle, effiziente Regelung für solche Großverfahren zu treffen. Die Sonderbestimmungen über Großverfahren (§§ 44a bis 44g AVG) betreffen in erster Linie die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags, die Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung, den Eintritt von Präklusionsfolgen und Zustellvorgänge, womit der Verwaltung ein Instrumentarium an die Hand gegeben werden soll, übergangene Parteien als Quelle von Verfahrensfehlern mit gravierenden Folgen möglichst auszuschließen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 44a Rz 1).

In Großverfahren, d.s. Verfahren, an denen voraussichtlich mehr als hundert Personen beteiligt sind, sollte der Behörde die Möglichkeit gegeben werden, die Einwendungen gegen das Vorhaben bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zu sammeln, damit sie die Verhandlung besser vorbereiten und allfällige ergänzende Sachverständigengutachten frühzeitig einholen kann. Wenn sie den Antrag mit einem „großen Edikt“ kundmacht, sind Einwendungen bei sonstiger Präklusion der Parteistellung innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden, sechs Wochen nicht unterschreitenden Frist bei ihr schriftlich zu erheben. Um diese im Interesse der Verfahrensbeschleunigung notwendige Konsequenz für die Beteiligten tragbar zu machen, sieht der Antrag Publikationspflichten vor, wie sie sonst nur bei generell-abstrakten Normen begegnen: Neben der Verlautbarung in zwei weitverbreiteten regionalen Tageszeitungen muss das Edikt im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht werden (dessen Inhalt seinerseits nach § 2a des Verlautbarungsgesetzes 1985 [Art. 14 Z 2] unentgeltlich im Internet bereitzustellen ist). Diese Festlegung eines zentralen Publikationsmediums für Edikte soll außerhalb des betroffenen Bundeslandes lebenden Personen die Chance bieten, durch Lektüre einer einzigen Tageszeitung von allen in Österreich abgeführten Großverfahren Kenntnis zu erlangen. Dies bedeutet aber auch, dass sich niemand darauf berufen kann, er habe auf Grund einer längeren Ortsabwesenheit vom Vorhaben keine Kenntnis erlangt (so die gesetzlichen Materialien zur AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, GP XX AB 1167 S. 25 ).

2.4.2. Die Gemeinden XXXX und XXXX (beide befinden sich im Burgenland und liegen ca. 23 bzw. 30 km Luftlinie von der geplanten dritten Piste des XXXX entfernt) behaupten, die Kundmachung des verfahrenseinleitenden UVP-Genehmigungsantrags nach § 44a AVG sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es sei zu Unrecht unterlassen worden, das Edikt vom 23.05.2008 auch in Tageszeitungen im Burgenland kundzumachen. Die Verlautbarung in den Tageszeitungen Kurier und Kronen Zeitung (jeweils Ausgabe Niederösterreich) reiche nicht aus.

§ 9 Abs. 3 erster Satz UVP-G 2000 in der am 23.05.2008 (Datum der Kundmachung des Edikts) anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 153/2004 lautete: „Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG kundzumachen." § 44a Abs. 3 erster Satz AVG lautet(e): „Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren".

Zur Frage, in welchem Bundesland die Kundmachung zu erfolgen hat, wenn Auswirkungen des in einem Bundesland liegenden Vorhabens (auch) in einem anderen Bundesland möglich sind, führt der VwGH in seiner Entscheidung vom 16.03.2017, Ro 2014/06/0038, aus:

§ 44a Abs. 3 AVG, auf den § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 [...] verweist, geht auf den Fall einer bundesländergrenzenüberschreitenden Beteiligung von Parteien an Verfahren, die von Behörden eines anderen Bundeslandes geführt werden, nicht ausdrücklich ein. Wenngleich das Gesetz nicht näher präzisiert, welches Bundesland mit der Wendung ‚im Bundesland weit verbreiteter Zeitungen‘ gemeint ist, legt schon die Verwendung des Singulars die Annahme nahe, dass jenes Bundesland, in dem das Vorhaben gelegen ist [...], gemeint ist. [...] In § 44a Abs. 3 AVG [wird] nicht von ‚betroffenen Bundesländern‘, sondern von der Verbreitung ‚im Bundesland‘ gesprochen. [...] Hätte der Gesetzgeber so detailliert [...] auf den Wohnsitz der betroffenen Parteien und die Berichterstattung für eine bestimmte Region abstellen wollen, hätte er dies im Wortlaut des § 44a AVG [...] zum Ausdruck bringen müssen.“

Zum Einwand, die Kundmachung der Niederösterreichischen Landesregierung und auch die Kundmachung zur mündlichen Verhandlung des BVwG seien nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, ist darauf zu verweisen, dass jedenfalls in beiden Fällen die Kundmachung jeweils in der Wiener Zeitung erfolgt ist; diese Zeitung wird österreichweit vertrieben. Die Kundmachung des BVwG war überdies in der Tageszeitung Der Standard kundgemacht worden; auch diese Zeitung wird österreichweit und somit auch in den Gemeinden XXXX und XXXX vertrieben. Schließlich wurde über das UVP-Verfahren zur dritten Piste seit Jahren medial – insbesonders im Raum östlich von Wien – berichtet. Es ist davon auszugehen, dass die genannten Gemeinden somit lange vor der Kundmachung durch die Behörde bzw. durch das Verwaltungsgericht vom Verfahren erfahren haben. So hat beispielsweise das Land Burgenland, vertreten durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung (Bescheid S. 183) und der Umweltanwalt für das Burgenland Einwendungen erhoben (Bescheid S. 216). Die tatsächliche Erreichbarkeit der notwendigen Verfahrensinformationen für die beiden Gemeinden war somit jedenfalls gegeben.

Die Kundmachung lediglich in zwei in Niederösterreich weit verbreiteten Zeitungen erfolgte somit in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 i.V.m. § 44a Abs. 3 AVG. Eine weitere Kundmachung im Burgenland war nicht erforderlich.

Auch nach dem Unionsrecht ist eine Kundmachung im Burgenland entgegen dem Vorbringen der beiden Gemeinde nicht geboten. Nach Art. 6 Abs. 5 UVP-RL steht es den Mitgliedstaaten offen, wie die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgen soll. Demnach wäre auch eine Kundmachung lediglich im Amtsblatt der Wiener Zeitung ausreichend um die Öffentlichkeit im Sinne der RL zu informieren. Die zusätzlichen Kundmachungen durch Edikt in den Bundesländern nach § 44a Abs. 3 AVG sind nicht durch die UVP-RL gefordert. Auch die Schlussanträge der Generalanwältin des EuGH vom 23.05.2019 in der Rs C‑280/18, Alain Flausch u. a. ändern nichts an dieser Sichtweise, da diese auf die vorliegende Situation nicht übertragbar sind. In der vorliegenden Konstellation wurde zumindest durch die Kundmachung in der Wiener Zeitung und die Internet-Kundmachung der Niederösterreichischen Landesregierung die Öffentlichkeit auch tatsächlich informiert. Aufgrund dieser Informationen wurden auch im Burgenland tatsächlich Einwendungen erhoben. Weiters wurde die mündliche Verhandlung zum Beschwerdeverfahren darüber hinaus in der Wiener Zeitung und der Tageszeitung Der Standard kundgemacht und so auch im Rechtsmittelverfahren eine zusätzliche Möglichkeit einer Information und Beteiligung im gerichtlichen Verfahren gewährleistet (entsprechend dem Grundsatz des weiten Zugangs zu Gerichten).

2.5. Zur Präklusion der Gemeinden XXXX und XXXX :

2.5.1. Der VwGH hat die Frage, ob Formalparteien (Umweltanwalt, Standortgemeinde sowie Nachbargemeinden) nach § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 im UVP-Genehmigungsverfahren präkludiert sein können, bejaht. Der VwGH führte dazu in seinem Erkenntnis vom 21.10.2014, 2012/03/0112, im Zusammenhang mit einer Berufung des Umweltanwaltes an den (damaligen) Umweltsenat in einem Genehmigungsverfahren aus:

„Sowohl aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 als auch aus den [...] Materialien zur Stammfassung des UVP-G 2000 ist ersichtlich, dass der Umweltanwalt als eine der in § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 genannten Formalparteien die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften [...] ‚als subjektives Recht‘ geltend zu machen hat.

Diese bereits in der Stammfassung des UVP-G enthaltene Formulierung legt nahe, dass der Gesetzgeber offenbar – gerade vor dem Hintergrund des Umfangs und der Komplexität eines nach dem UVP-G durchzuführenden Bewilligungsverfahrens – auch die in § 19 Abs. 3 leg cit genannten Parteien [...] zu einer rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen an halten wollte. [...]

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die gesetzliche Anordnung in §19 Abs. 3 UVP-G 2000, dass die dort genannten Formalparteien die (von ihnen jeweils wahrzunehmenden) öffentlichen Interessen als subjektive Rechte geltend machen, bedeutet, dass diese Formalparteien auch die für die Geltendmachung subjektiver öffentlicher Rechte geltenden verfahrensrechtlichen Regelungen zu beachten haben und insofern auch der in § 44b AVG normierten Präklusionsregelung unterliegen.“

Die Gemeinden XXXX und XXXX unterliegen somit den Präklusionsfolgen des § 44b Abs. 1 AVG. Selbst wenn diesen Gemeinden im UVP-Genehmigungsverfahren grundsätzlich Parteistellung zugekommen wäre, hätten sie sich rechtzeitig am UVP- Genehmigungsverfahren beteiligen müssen, um ihre Parteistellung vor der UVP-Behörde aufrechtzuerhalten.

Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b Abs. 1 erster Satz AVG).

Gemäß § 44a Abs. 2 Z 2 AVG hat das Edikt eine Frist von mindestens sechs Wochen zu enthalten, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können. § 44b Abs. 1 AVG knüpft den Eintritt der Präklusionswirkungen allein an die Kundmachung des Antrags durch Edikt nach § 44a AVG.

Die Folge der ordnungsgemäßen Kundmachung des verfahrenseinleitenden UVP-Genehmigungsantrags zur dritten Piste war daher, dass jene Parteien ihre Parteistellung verloren, die nicht rechtzeitig schriftliche Einwendungen erhoben.

Da auch eine Gemeinde i.S.d. § 19 Abs. 1 Z 5 i.V.m. Abs. 3 UVP-G 2000 den Präklusionsfolgen des § 44b Abs. 1 AVG unterliegt (VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112) und im vorliegenden Fall die Gemeinden XXXX und XXXX während der von der UVP-Behörde festgesetzten Einwendungsfrist keine Einwendungen erhoben haben, sind diese präkludiert. Dies wurde im Antrag vom 08.10.2018 bzw. 29.04.2019 bzw. der Beschwerde auch ausdrücklich zugestanden.

2.5.2. Mit § 17 Abs. 7 UVP-G 2000 wird in den beiden letzten Sätzen bestimmt, dass mit Ablauf von zwei Wochen nach einer Kundmachung der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt gilt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (unter Hinweis auf §§ 42, 44a i.V.m. 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

Diese beiden letzten Sätze der des § 17 Abs. 7 UVP-G 2000 wurden mit dem Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, eingefügt und traten am 26.04.2017 in Kraft (§ 46 Abs. 27 UVP-G 2000). Die Bestimmung schafft seither eine Zustellfiktion für all jene Personen, die sich wie der Beschwerdeführer in der Lage befinden, ihre Parteistellung verloren zu haben, weil sie sich nicht oder nicht rechtzeitig am Verfahren beteiligt haben. Sie wurde geschaffen, um für die Praxis eine klare Regelung über die Zustellung von Genehmigungsentscheidungen (und damit über den Beginn des Fristenlaufs der vierwöchigen Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht) hinsichtlich von „Nicht-mehr"-Parteien zu schaffen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, RV 1456 Blg. NR 25. GP, Erläut. zu Art. 2 Z 9 und 14). Diese Bestimmung ist eindeutig auf den UVP-G-Genehmigungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10.07.2012 sowie die Kundmachung der mündlichen Verhandlung des BVwG anzuwenden.

Diese 2017 eingeführte Regelung scheint auch „erforderlich“ im Sinn des Art. 11 Abs. 2 bzw. des Art. 136 Abs. 2 B-VG, da sie auf die besonderen, sich aus der UVP-Richtlinie für UVP-Verfahren ergebenden Verpflichtungen reagiert, auch „Nicht-mehr-Parteien" des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens den Zugang zu einem Gericht zu gewähren und dafür eine Zustellfiktion festlegt, um den Lauf der Beschwerdefrist in Gang zu setzen. Sie scheint aufgrund der weitreichenden Publikationswirkung der Kundmachung nach § 9 UVP-G 2000 auch nicht unverhältnismäßig und ist daher anzuwenden (vgl. i.d.Z. auch die Entscheidung BVwG 23.01.2019, W104 2210050-1, Wiedereinsetzung Windpark Höflein).

Die Gemeinden XXXX und XXXX hatten, wie oben dargelegt, keine Parteistellung (mehr) im vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Aufgrund des Urteils des EuGH vom 15.10.2015 in der Rechtssache C-137/14, Kommission gegen Deutschland, ist nun jedoch davon auszugehen, dass aufgrund Art. 11 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU (also einer unionsrechtlichen Bestimmung) Personen mit subjektiven Rechten, die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, zwar nach dem innerstaatlichen Verwaltungsverfahrensrecht ihre Parteistellung verloren haben bzw. mit ihren Einwendungen präkludiert sein mögen, sie aber dennoch Zugang zu einem unabhängigen Gericht und ein dementsprechendes Rechtsmittel zur Verfügung haben müssen (vgl. zuletzt BVwG 29.09.2017, W104 2120271-1/202E, A5 Nord/Weinviertelautobahn Abschnitt Poysbrunn-Staatsgrenze; für viele: Bachl, Alles neu bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren? JÖR 2016, 259; Niederhuber, Erweiterte Beschwerderechte für Projektgegner, ÖZW 2016,72, zuletzt: BVwG 23.01.2019, W104 2210050-1, Wiedereinsetzung Windpark Höflein).

Allerdings ist unbestritten, dass die Ausgestaltung des Gerichtszugangs im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unter Beachtung des unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes Beschränkungen, etwa in Form von Rechtsmittelfristen, unterworfen werden kann (Bachl, 269; Niederhuber, 75). Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG gilt eine vierwöchige Beschwerdefrist ab Erlassung des Bescheides.

2.5.3. Selbst wenn Gemeinden XXXX und XXXX Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren einzuräumen gewesen wäre – was tatsächlich nicht zutrifft (vgl. unten Punkt II.2.6.) -, hätte sie diese Parteistellung jedenfalls mangels rechtzeitiger Erhebung zulässiger Einwendungen verloren.

Auch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG sind die Gemeinden XXXX und XXXX nicht in Erscheinung getreten. Sie haben weder eine Berufung an den Umweltsenat eingebracht, noch haben sie eine Stellungnahme im Berufungsverfahren vor dem Umweltsenat bzw. im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG abgegeben. Auch haben sie sich in der mündlichen Verhandlung im Jänner 2015 – trotz ausdrücklicher Aufforderung des Verhandlungsleiters – nicht zu Wort gemeldet.

Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Gemeinden XXXX und XXXX überhaupt um eine „betroffene Öffentlichkeit“ i.S. der der Aarhus-Konvention sowie des Art. 11 UVP-RL handelt (der VwGH hat dies nicht klargestellt, vgl. Ra 2016/04/0141, Rz 29 und 31).

2.5.4. Da die Kundmachung(en) ordnungsgemäß veröffentlicht wurden, sind die Gemeinden XXXX und XXXX mangels Erhebung von Einwendungen präkludiert. Sie haben nicht rechtzeitig eine Berufung beim Umweltsenat eingebracht und waren somit auch nicht am Verfahren des BVwG zu beteiligen. Die Frist zur Einbringung (nunmehr) einer Beschwerde ist abgelaufen.

2.6. Fehlende Betroffenheit der Gemeinden XXXX und XXXX :

Abschließend ist darauf zu verweisen, dass in beiden Gemeinden die Vorgaben der Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung (LuLärmIV), BGBl. II Nr. 364/2012, eingehalten werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des BVwG im zweiten Rechtsgang selbst zu verweisen, wonach bereits bei einem größeren Abstand zum Vorhaben dritte Piste nur mehr von einer stark verringerten Betroffenheit der Anrainer auszugehen ist. So führte das BVwG in dieser Entscheidung vom 23.03.2018, Zl. W109 2000179-1/350E, aus, dass die Geräuschimmissionen in den angesprochenen westlichen Bezirken Wiens sowie Wien-Liesing weit unter den Werten der LuLärmIV liegen. Nichts anderes ist auch in Bezug auf die Gemeinden XXXX und XXXX auszuführen. Das BVwG führte in seiner Entscheidung im zweiten Rechtsgang aus, dass durch das vorausschauende Monitoring gewährleistet ist, dass es zu keinen Überschreitungen der durch die LuLärmIV verordneten Lärmimmissionsbeschränkungen in der durch BVwG modifizierten Form kommen wird (vgl. Punkt III.3.3.2. und III.4.4.3.6.) und somit auch diese Werte in den beiden Gemeinden XXXX und XXXX eingehalten werden.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der VfGH die vorgebrachten gesundheitlichen bzw. verfassungsrechtlichen Bedenken i.Z.m. der LuLärmIV der Beschwerdeführer nicht teilte. Der VfGH lehnte i.d.F. mit Beschlüssen vom 04.10.2018, E 1818/2018-18, und vom 09.10.2018, E 1832/2018-17, die Behandlung der Beschwerden gegen die BVwG-Entscheidung im zweiten Rechtsgang ab. Auch der VwGH äußerte keine Bedenken gegen die Anwendung der LuLärmIV in der durch BVwG modifizierten Form.

Die Gemeinden XXXX und XXXX können folglich auch inhaltlich nicht als übergangene Parteien qualifiziert werden. Ihnen kommt somit kein Recht auf Zustellung des UVP- Genehmigungsbescheids vom 10.07.2012 zu.

2.7. Zur Anregung zur Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH:

Auch im Licht der Schlussanträge der Generalanwältin des EuGH vom 23.05.2019 in der Rs C‑280/18 Alain Flausch u. a. ändert sich nichts an dieser Sichtweise.

Es ist somit nicht erforderlich, der Anregung der Beschwerdeführerin bzw. der Erst- und Zweitantragstellerin zur Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH nachzukommen, da die österreichischen Regelungen unionsrechtskonform sind.

2.8. Ergebnis:

Die Kundmachung des UVP-Genehmigungsbescheides vom 10.07.2012 der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde sowie die Kundmachung der Verhandlung des BVwG erfolgte in Übereinstimmung mit der österreichischen Rechtslage sowie dem Unionsrecht. Die Gemeinden XXXX und XXXX haben weder Einwendungen erhoben, noch eine Berufung eingebracht, noch sich am Beschwerdeverfahren vor dem BVwG beteiligt. Es handelt es sich bei diesen Gemeinden nicht um übergangene Parteien. Die Frist für die Einbringung an den (damaligen) Umweltsenat bzw. eine Beschwerde an das (nunmehrige) BVwG ist abgelaufen.

Die gegenständliche Beschwerde der Gemeinde XXXX gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2019, Zl. XXXX , ist somit als unbegründet abzuweisen.

Ebenso sind die beiden Anträge der Gemeinden XXXX und XXXX an das BVwG auf Parteistellung zur dritten Piste abzuweisen sowie die Anträge auf Zustellung der Entscheidung des BVwG in diesem Verfahren vom 23.03.2018, Zl. W109 2000179-1/350E, zurückzuweisen.

3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird.

Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren stehen in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw. auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück, dass sie als „civil rights“ anzusehen sind (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte – EGMR – vom 25.11.1994, Nr. 12.884/87, Ortenberg/Österreich). Der EGMR legte in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 03. 05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dar, dass der Betroffene im Rahmen des Art. 6 EMRK grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR nahm das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände an, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), führte der EGMR aus, es gebe Verfahren, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht konkret – und nicht nur allgemein inhaltsleer – bestritten wird, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht ausschließlich rechtliche Fragen zu behandeln hat (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, m.w.N. und VwGH 02.11.2016, Ra 2016/06/0088).

Weder die Beschwerdeführerin bzw. Erst- und Zweitantragstellerin noch die mitbeteiligten Parteien beantragten in ihrer Beschwerde bzw. Anträgen und Stellungnahmen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung einer solchen von amtswegen erforderlich ist. Weder handelt es sich in diesen Verfahren um „civil rights“ noch um „strafrechtliche Anklagen“. Es waren lediglich Rechtsfragen zu klären.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit entfallen.

4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, weil keine Rechtsfrage i.S.d. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

So liegt etwa zum rechtlichen Untergangs des Bescheides der UVP-Behörde zur dritten Piste durch die Erlassung der Beschwerdeentscheidung des BVwG eine klare Rechtsprechung des VwGH vor (09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 04.08.2015, Ra 2015/06/0039; 27.04.2017, Ra 2017/07/0028). Weiters hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2019, Ro 2018/03/0031 u.a., zur Nicht-Einbeziehung der Flugrouten in das UVP-Genehmigungsverfahren der dritten Piste Stellung bezogen. Ebenso hat der VwGH die Frage, in welchem Bundesland die Kundmachung zu erfolgen hat, wenn Auswirkungen des in einem Bundesland liegenden Vorhabens (auch) in einem anderen Bundesland möglich sind, entschieden (16.03.2017, Ro 2014/06/0038). Weiters ist durch den VwGH die Frage, ob Formalparteien (Umweltanwalt, Standortgemeinde sowie Nachbargemeinden) nach § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 im UVP-Genehmigungsverfahren präkludiert sein können, bejaht (21.10.2014, 2012/03/0112).

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