BVwG W107 2140029-1

BVwGW107 2140029-114.12.2017

BörseG 1989 §48a Abs1 Z2
BörseG 1989 §48c
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VStG 1950 §1 Abs2
VStG 1950 §16
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §21
VStG 1950 §44a Z3
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z6
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §64
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W107.2140029.1.00

 

Spruch:

W107 2140029-1/13E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 30.08.2016, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

A)

 

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben, mit der Maßgabe, dass die verletzte Norm im Spruch statt "§ 48a Abs. 1 Z 2 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013" "§ 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013" zu lauten hat.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 900,-- herabgesetzt wird.

 

Die Strafnorm lautet § 48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012.

 

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag von EUR 90,-- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10% der verhängten Strafe.

 

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs.8 VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA; in Folge: belangte Behörde) vom 30.08.2016, GZ: XXXX , richtet sich gegen den Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

 

"Sehr geehrter Herr XXXX .

 

Sie haben über Ihr im Tatzeitraum bestehendes Wertpapierdepot des Online Brokers XXXX mit der Depotnummer XXXX durch die nachfolgend dargestellten Transaktionen in den Aktien der XXXX (ISIN: XXXX )

Marktmanipulation betrieben:

 

Am 23.11.2015 haben Sie folgende 3 Kaufaufträge erteilt:

 

1. Der erste Kaufauftrag über 1.200 Stück mit Limit 1,35 wurde am 23.11.2015 um 17:25:57 Uhr erteilt. Davon wurden 1.101 Stk. in zwei Teilausführungen zu 240 Stk. und 861 Stk. zu einem Kurs von 1,35 ausgeführt. 99 Stk. wurden nicht ausgeführt.

 

 

OrderDate

ISIN

Trade Time

Order Entry

GArt

ProcOrderSize

RemainOrderSize

OriOrderSize

Limit

Price

23.11.2015

AT00000BENE6

17:25:57

17:25:57

B

1200

1200

1200

1,35

1,35

23.11.2015

AT00000BENE6

17:25:57

17:25:57

B

1101

99

1200

1,35

1,35

          

 

Abbildung 1: Quelle: KBT

 

2. Der zweite Kaufauftrag über 1.000 Stk. mit Limit 1,37 wurde um 17:26:31 erteilt. 500 Stk. wurden um 17:26:31 ausgeführt. 500 Stk. kamen nicht zur Ausführung.

 

 

OrderDate

ISIN

Trade Time

Order Entry

GArt

ProcOrder Size

RemainOrder Size

OriOrderSize

Limit

Price

23.11.2015

AT00000BENE6

17:26:31

17:26:31

B

1000

1000

1000

1,37

1,37

23.11.2015

AT00000BENE6

17:26:31

17:26:31

B

500

500

1000

1,37

1,37

          

 

Abbildung 2: Quelle: KBT

3. Der dritte Kaufauftrag über 1 Stk. mit Limit 1,5 wurde um 17:33:28 erteilt und um 17:36:17 ausgeführt.

 

 

OrderDate

ISIN

Trade Time

Order Entry

GArt

ProcOrderSize

RemainOrderSize

Limit

Price

23.11.2015

AT00000BENE6

17:36:17

17:33:28

B

1

1

1,5

1,499

23.11.2015

AT00000BENE6

17:36:17

17:33:28

B

1

0

1,5

1,499

         

 

 

Abbildung 3: Quelle: KBT

 

Demgegenüber stand eine Verkaufsorder über 5.500 Stk. mit Limit 1,499 vom 02.11.2015.

 

 

OrderDate

ISIN

ModTS

EntryTS

ProcOrder Size

RemainOrder Size

OriOrder Size

OrderLimit

02.11.2015

AT00000BENE6

02.11.2015 08:00:15

02.11.2015 08:00:15

5500

5500

5500

1,499

02.11.2015

AT00000BENE6

23.11.2015 17:36:17

02.11.2015 08:00:15

1

5499

5500

1,499

        

 

Der letzte

zustande gekommene Kurs vor diesen Transaktionen betrug EUR 1,37. Durch ihren Kaufauftrag über 1 Stk stieg der Kurs um + 9,4 % auf 1,499.

 

Um 17:37:03 desselben Tages gaben Sie einen Verkaufsauftrag über

1.602 Stk. mit Limit 1,49 ins System ein. Der Auftrag wurde nicht ausgeführt. Erst am 03.12.2015 um 16:42:56 wurden diese zu einem Preis von EUR 1,5 ausgeführt.

 

Durch die oben angeführten Kaufaufträge und Transaktionen, die mit dem Vorsatz eingegeben wurden, den Kurs in Richtung Kurssteigerung zu beeinflussen, haben Sie falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots und der Nachfrage dieses Wertpapiers gegeben sowie den Kurs dieses Wertpapieres in der Weise beeinflusst, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§§ 48a Abs.1 Z 2 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß §§

1.000 Euro

9 Stunden

--

BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012

    

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

• 100 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

• 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für --- .

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

 

1.100 Euro."

 

2. Dagegen richtete sich die mit E-Mail vom 27.09.2016 eingebrachte Beschwerde mit der wesentlichen Begründung, es habe sich um einen Fehltrade (Falscheingabe EUR 1,50) gehandelt; es sei ihm nicht bewusst gewesen, die Wiener Börse mit EUR 1,50 manipulieren zu können.

 

3. Das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.08.2016, GZ: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 07.09.2016 zugestellt.

 

4. Die gegenständliche Beschwerde langte am 27.09.2016 per E-Mail bei der belangten Behörde ein. Die im Straferkenntnis dargestellte Orderübersicht wurde nicht beeinsprucht.

 

5. Am 17.11.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsstrafverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

6. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.04.2017 einen Mängelbehebungsauftrag; diesem kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.05.2017 nach, übermittelte einen Gehaltsbeleg für den Zeitraum Dezember 2016 und gab bekannt, Schuldspruch und Strafhöhe zu bekämpfen.

 

7. Am 13.06.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer und Vertreter der belangten Behörde gehört wurden.

 

8. Mit Eingabe vom 23.06.2017 legte die FMA ein Schreiben der XXXX vom 15.12.2015 samt Beilagen – darunter eine Orderansicht über das gegenständliche Depot des Beschwerdeführers und die Bezug habende Geschäftshistorie des gegenständlichen Depots – sowie Erhebungen zum Aktienkurs der XXXX , jeweils am Tag vor und nach dem Tatzeitraum, vor. Diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit E-Mail vom 29.11.2017 Stellung.

 

9. Mit Eingabe vom 26.06.2017 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail einen Nachtrag zur mündlichen Verhandlung vom 13.06.2017 und legte dar, sich durch Orderabänderungen die bei XXXX anfallenden und gestaffelten Ordergebühren zu ersparen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die zugrundeliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2017.

 

1. Festgestellter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist kaufmännischer Angestellter, geboren am XXXX , mit Wohnanschrift in XXXX , und verfügte im Tatzeitraum über ein Wertpapierdepot bei dem von der XXXX , angebotenen online Trading Service XXXX mit der Depotnummer und Kunden ID XXXX -1 (FMA-Akt, ON 01 bis 05a; BVwG-Akt, VP OZ 7Z).

 

Der Beschwerdeführer hat am 27.10.2008 den Konto –und Depoteröffnungsantrag bei der XXXX betreffend die Online Plattform XXXX , mit ausgewiesener Adresse XXXX , unterfertigt. Seit Einstellung der XXXX -Plattform in der zweiten Jahreshälfte 2015 hat der Beschwerdeführer aktuell ein Depot bei der online Broker-Plattform Degiro (VP vom 13.06.2017, S. 4).

 

Die Orders hat der Beschwerdeführers ausschließlich via Internetzugang über sein XXXX -Depot, IP Adresse: XXXX , erteilt (FMA-Akt, ON 04 und 05a; VP S.4).

 

Der Beschwerdeführer erteilte am 23.11.2015 beginnend ab 17:25:25 Uhr über die Plattform XXXX drei Kaufaufträge betreffend Aktien der XXXX . Die Wertpapiere der XXXX notierten am 23.11.2015 an der Wiener Börse (FMA-Akt, ON 01 bis ON 03). Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass es sich bei den Wertpapieren der XXXX um illiquide Titel handelte (VP, S.5).

 

Den ersten Kaufauftrag erteilte der Beschwerdeführer um 17:25:57 Uhr zu 1.200 Stück mit Limit EUR 1,35. Davon wurden 1.101 Stück in zwei Teilausführungen - zu 240 Stück und zu 861 Stück – zu einem Kurs von EUR 1,35 ausgeführt. 99 Stück wurden – nach Änderungsanfragen bzw. Limitänderungen - nicht ausgeführt (FMA-Akt, ON 03).

 

Die XXXX - Gebühr der Order zu 240 Stück betrug EUR 7,49. Die Gebühr der zweiten Teilausführung betrug EUR 0,00 (BVwG, OZ 8, Beilage Orderansicht vom 26.11.2017). Dem Beschwerdeführer wurde von XXXX ein Gebührenrabatt von 20% gewährt (OZ9).

 

Den zweiten Kaufauftrag erteilte der Beschwerdeführer um 17:26:31 Uhr über 1.000 Stück mit Limit EUR 1,37. 500 Stück wurden – nach mehreren Limitänderungen – zu einem Kurs von EUR 1,37 ausgeführt. 500 Stück wurden nicht ausgeführt (FMA-Akt, ON 03).

 

Den dritten Kaufauftrag erteilte der Beschwerdeführer um 17:33:28 Uhr über 1 Stück mit Limit EUR 1,49. Dieser Auftrag wurde – nach zwei Änderungsanfragen - um 17:36:17 zu einem Kurs von EUR 1,5 ausgeführt (FMA-Akt, ON 03).

 

Der Kurs stieg im Auftragszeitraum von EUR 1,37 auf EUR 1,49, somit um + 9,4% (FMA-Akt ON 03; ON 01 S.5).

 

Am 23.11.2015 kam es in der Aktie der XXXX zu zehn Trades und zu einem börslichen Umsatz von 16.452 Stück (Doppelzählung), wobei der Beschwerdeführer insgesamt 1.602 Stück dieser Aktien gekauft hat (FMA-Akt, ON 02a und ON 02b). Das entsprach 19,47% vom Kaufvolumen (8.226) an diesem Tag (FMA-Akt, ON 06).

 

Am 23.11.2015 um 17:37:03 erteilte der Beschwerdeführer eine Verkaufsorder über 1.602 Stück mit Limit EUR 1,49. Dieser Auftrag wurde nicht erfüllt (FMA-Akt, ON 13 E-Mail vom 23.06.2016; ON 06, S.6).

 

Der Inhaber des XXXX - Depots mit der Kunden ID XXXX hatte am 02.11.2015 auf der XXXX Plattform eine Verkaufsorder über 5.500 Stück Aktien mit Limit EUR 1,49 erteilt (FMA-Akt, ON 06).

 

Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber des XXXX – Depots mit der Kunden ID XXXX .

 

Der Beschwerdeführer nahm hinsichtlich der Orders im unmittelbar auf den Tatzeitraum folgenden Zeitraum 24.11.2015 bis 26.11.2015 laufend Änderungsanfragen bzw. Limitänderungen zur noch offenen Menge der

1.602 Aktien der XXXX im Umfang von EUR 1,39 bis EUR 4 vor (VP vom 03.06.2017, S.6; BVwG-Akt, Orderhistorie OZ 8).

 

Am 03.12.2015 um 16:42:56 wurde die Verkaufsorder des Beschwerdeführers vom 23.11.2015 über 1.602 Stück zu einem Kurs von EUR 1,52 ausgeführt (BVwG-Akt, OZ 8).

 

Am 25.11.2015 ist die FMA von der Wiener Börse betreffend den Titel XXXX (ISIN: AT00000BENE6) über eine verdächtige Transaktion aufgrund der Beschwerde eines Marktteilnehmers wegen Preisabweichungen informiert worden (FMA-Akt ON 06).

 

Im Zeitraum 01.01.2008 bis 26.01.2016 tätigte der Beschwerdeführer Trades mit 67 Finanzinstrumenten mit einem Gesamtkurswert von gerundet EUR XXXX (FMA-Akt, ON 02d; BVwG-Akt, OZ 8).

 

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer Leerverkäufe tätigte.

 

Der Beschwerdeführer hat bis zum tatgegenständlichen Zeitraum täglich auf der XXXX - Plattform aktiv online-trades vorgenommen (VP vom 03.05.2017, S. 4).

 

Der aktuelle Depotwert beträgt laut Beschwerdeführer EUR XXXX (VP vom 13.06.2017, S.7).

 

Das XXXX Service der Erste Bank wurde mit 30.11.2015 eingestellt. Seit 01.04.2016 ist das Brokerjet Online-Handelssystem nicht mehr verfügbar. Ein Login in den Webtrader (Handelsplattform) ist nicht mehr möglich. In die Bestände kann nicht mehr eingesehen werden, diese werden aber weiterhin bei der Erste Bank Österreich verwahrt (s. Homepage der Erste Bank: https://www.sparkasse.at/ XXXX /privatkunden/sparen-anlegen/anlegen./ XXXX ).

 

In den Konditionen für die Nutzung von XXXX waren gestaffelte Gebühren für die Orderausführungen festgelegt (s. Internet unter XXXX ).

 

Der Beschwerdeführer ist unbescholten, verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR XXXX ,-- und über Vermögen in Form einer Eigentumswohnung (Wert: EUR XXXX ,--). Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben keine Schulden, aber Sorgepflichten gegenüber einer Tochter (22 Jahre, Studentin).

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2017 und blieb im entscheidungswesentlichen Umfang unbestritten.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.06.2017 legte der Beschwerdeführer ausführlich dar, wie und warum es zu den inkriminierten Orders unter Durchführung häufiger Limit- bzw. Kursänderungen am 23.11.2017 gekommen war. Die vorgeworfenen Orderabläufe wurden nicht bestritten. Die vom Beschwerdeführer angezogene Begründung, ihm sei aufgrund der fortgeschrittenen Zeit – die Börse schließe um 17.30 Uhr – in der Raschheit ein Fehltrade bzw. eine Falscheingabe passiert, wobei ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er auf diese Weise die "Wiener Börse manipulieren könne", noch habe er die Absicht dazu gehabt, sondern sich vielmehr die Gebühr für die nächste Order ersparen wollen, stellten sich jedoch in Anbetracht seines bewusst taktischen Vorgehens, seiner mehr als zehnjährigen, beinahe täglichen Handelsaktivitäten auf Broker Plattformen und des damit verbundenen Wissens bzw. der Erfahrung hinsichtlich Ordereingaben und Orderabläufe, sowie des ihm gewährten Gebührenrabatts von 20% völlig unglaubwürdig und nicht plausibel dar. Der von der belangten Behörde vorgelegten Geschäftshistorie zum Depot des Beschwerdeführers im Tatzeitraum und im Zeitraum 24.11.2015 bis 26.11.2015 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass sich die tatgegenständliche Handelsaktivität des Beschwerdeführers auf der Online - Plattform auch im früheren Orderverhalten des Beschwerdeführers wiederfindet, was zudem mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in Einklang steht. Die Geschäftshistorie zum Tradingverhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der XXXX Aktien im Jahr 2015 belegt somit die Vornahme häufiger Änderungsanfragen bzw. Limitänderungen: so nahm der Beschwerdeführer auch am 24.11.2015, unmittelbar nach dem inkriminierten Zeitraum, Limitänderungen in der Höhe von EUR 1,49 bis EUR 4,00 vor.

 

Die behauptete Gebührenersparnis mag zwar ein zutreffender Aspekt sein, jedoch stehen diesem Einwand zweifelsfrei die Feststellungen zu den Orderhistorien vom 23.11.2017 sowie im Zeitraum 24.11.2015 bis 26.11.2015 und die Erhebungen zum Aktienkurs der XXXX jeweils am Tag vor und nach dem inkriminierten Zeitraum entgegen. Dass, wie vom Beschwerdeführer behauptet, diesem in der Raschheit seines tradings "immer wieder falsche Eingaben", zB infolge falscher Tastendrücke - Verkaufstaste statt Kauftaste – unterlaufen würden, mag möglicherweise zutreffen, sind jedoch unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zu seinem gesamten Tradingverhalten im Hinblick auf den Tatvorwurf als reine Schutzbehauptung zu werten.

 

Die Feststellungen zu den betroffenen Wertpapieren ergeben sich aus den unstrittigen und unwidersprochenen Darstellungen im angefochtenen Bescheid sowie den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

 

Die Feststellungen zu den Orders des Beschwerdeführers im Zeitraum 24.11.2015 bis 16.11.2015 ergeben sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten Orderhistorie.

 

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung am 13.06.2017 und stimmen mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen überein.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zur Zulässigkeit der Beschwerde:

 

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, außer in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde eine EUR 600 übersteigende Geldstrafe verhängt. Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG besteht somit für das gegenständliche Verfahren Senatszuständigkeit.

 

Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

 

Das bekämpfte Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 07.09.2016 zugestellt. Die Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig.

 

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet:

 

3.2. Zu Spruchpunkt A)

 

3.2.1. Rechtslage und anwendbare Bestimmungen:

 

Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seinen Gesamtauswirkungen für den Täter günstiger wäre. Der gegenständliche Tatzeitraum beginnt am 23.11.2015 um 17:25:57 Uhr und endet am 23.11.2015 um 17:36:17 Uhr.

 

Am 03.07.2016 trat die EU-Marktmissbrauchsverordnung in Kraft (Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG , 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, ABl. 2014 L 173, S. 1).

 

Artikel 12, 15 und die Anhänge I und II dieser Verordnung lauten auszugsweise:

 

"Marktmanipulation

 

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff "Marktmanipulation" folgende Handlungen:

 

a) Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines Handelsauftrags sowie jede andere Handlung, die

 

i) falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot- Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts gibt oder bei der dies wahrscheinlich ist, oder

 

ii) ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts sichert oder bei der dies wahrscheinlich ist;

 

es sei denn, die Person, die ein Geschäft abschließt, einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt, nach, dass das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung legitime Gründe hat und im Einklang mit der zulässigen Marktpraxis gemäß Artikel 13 steht.

 

...

 

(2) Als Marktmanipulation gelten unter anderem die folgenden Handlungen:

 

a) Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung in Bezug auf das Angebot eines Finanzinstruments. damit verbundener Waren-Spot-Kontrakte oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts oder die Nachfrage danach durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der tatsächlichen oder wahrscheinlichen Folge einer unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung des Kaufs- oder Verkaufspreises oder anderen unlauteren Handelsbedingungen führt oder hierzu geeignet ist;

 

b) Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bei Handelsbeginn oder bei Handelsschluss an einem Handelsplatz mit der tatsächlichen oder wahrscheinlichen Folge, dass Anleger, die aufgrund der angezeigten Kurse, einschließlich der Eröffnungs- und Schlusskurse, tätig werden, irregeführt werden;

 

c) die Erteilung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen an einen Handelsplatz, einschließlich deren Stornierung oder Änderung, mittels aller zur Verfügung stehenden Handelsmethoden, auch in elektronischer Form, beispielsweise durch algorithmische und Hochfrequenzhandelsstrategien, die eine der in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Auswirkungen hat, indem sie

 

i) das Funktionieren des Handelssystems des Handelsplatzes tatsächlich oder wahrscheinlich stört oder verzögert,

 

ii) Dritten die Ermittlung echter Kauf- oder Verkaufsaufträge im Handelssystem des Handelsplatzes tatsächlich oder wahrscheinlich erschwert, auch durch das Einstellen von Kauf- oder Verkaufsaufträgen, die zur Überfrachtung oder Beeinträchtigung des Orderbuchs führen, oder

 

iii) tatsächlich oder wahrscheinlich ein falsches oder irreführendes Signal hinsichtlich des Angebots eines Finanzinstruments oder der Nachfrage danach oder seines Preises setzt, insbesondere durch das Einstellen von Kauf- oder Verkaufsaufträgen zur Auslösung oder Verstärkung eines Trends;

 

d) Ausnutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu den traditionellen oder elektronischen Medien durch Abgabe einer Stellungnahme zu einem Finanzinstrument, einem damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt (oder indirekt zu dessen Emittenten), wobei zuvor Positionen bei diesem Finanzinstrument, einem damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt eingegangen wurden und anschließend Nutzen aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs dieses Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts gezogen wird, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt ordnungsgemäß und wirksam mitgeteilt wird;

 

e) Kauf oder Verkauf von Emissionszertifikaten oder deren Derivaten auf dem Sekundärmarkt vor der Versteigerung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 mit der Folge, dass der Auktionsclearingpreis für die Auktionsobjekte auf anormaler oder künstlicher Höhe festgesetzt wird oder dass Bieter, die auf den Versteigerungen bieten, irregeführt werden.

 

(3) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und b und unbeschadet der in Absatz 2 aufgeführten Formen von Handlungen enthält Anhang I eine nicht erschöpfende Aufzählung von Indikatoren in Bezug auf die Vorspiegelung falscher Tatsachen oder sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung und eine nicht erschöpfende Aufzählung von Indikatoren in Bezug auf falsche oder irreführende Signale und die Sicherung des Herbeiführung bestimmter Kurse.

 

(4) Handelt es sich bei der in diesem Artikel genannten Person um eine juristische Person, so gilt dieser Artikel nach Maßgabe des nationalen Rechts auch für die natürlichen Personen, die an dem Beschluss, Tätigkeiten für Rechnung der betreffenden juristischen Person auszuführen, beteiligt sind.

 

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 zur Präzisierung der in Anhang I festgelegten Indikatoren delegierte Rechtsakte zu erlassen, um deren Elemente zu klären und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen.

 

[...]

 

Artikel 15

 

Verbot der Marktmanipulation

 

Marktmanipulation und der Versuch hierzu sind verboten.

 

[...]

 

ANHANG I

 

A. Indikatoren für manipulatives Handeln durch Aussenden falscher oder irreführender Signale und durch Herbeiführen bestimmter Kurse

 

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und unbeschadet der Handlungen, die in Absatz 2 des genannten Artikels aufgeführt sind, werden die nachfolgend in nicht erschöpfender Aufzählung genannten Indikatoren, die für sich genommen nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind, berücksichtigt, wenn Marktteilnehmer oder die zuständigen Behörden Geschäfte oder Handelsaufträge prüfen:

 

a) der Umfang, in dem erteilte Handelsaufträge oder abgewickelte Geschäfte einen bedeutenden Teil des Tagesvolumens der Transaktionen mit dem entsprechenden Finanzinstrument, einem damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt ausmachen, vor allem dann, wenn diese Tätigkeiten zu einer erheblichen Veränderung des Kurses führen;

 

b) der Umfang, in dem erteilte Handelsaufträge oder abgewickelte Geschäfte von Personen die bedeutende Kauf- oder Verkaufspositionen in Bezug auf ein Finanzinstrument, einen damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder ein auf Emissionszertifikaten beruhendes Auktionsobjekt innehaben, zu wesentlichen Änderungen des Kurses dieses Finanzinstruments, damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts führen;

 

c) der Umstand, ob getätigte Geschäfte nicht zu einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentums eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts führen;

 

d) der Umfang, in dem erteilte Handelsaufträge oder abgewickelte Geschäfte oder stornierte Aufträge Umkehrungen von Positionen innerhalb eines kurzen Zeitraums beinhalten und einen beträchtlichen Teil des Tagesvolumens der Transaktionen mit dem entsprechenden Finanzinstrument, einem damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt ausmachen und mit einer erheblichen Veränderung des Kurses eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts in Verbindung stehen könnten;

 

e) der Umfang, in dem erteilte Handelsaufträge oder abgewickelte Geschäfte durch ihre Häufung innerhalb eines kurzen Abschnitts des Handelstages eine Kursveränderung bewirken, auf die einen gegenläufige Preisänderung folgt;

 

f) der Umfang, in dem erteilte Handelsaufträge die Darstellung der besten Geld- oder Briefkurse eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts verändern oder allgemeiner die den Marktteilnehmern verfügbare Darstellung des Orderbuchs verändern und vor ihrer eigentlichen Abwicklung annulliert werden, und

 

g) der Umfang, in dem Geschäfte genau oder ungefähr zu einem Zeitpunkt in Auftrag gegeben oder abgewickelt werden, zu dem die Referenzkurse, die Abrechnungskurse und die Bewertungen berechnet werden, und dies zu Kursveränderungen führt, die sich auf diese Kurse und Bewertungen auswirken.

 

B. Indikatoren für manipulatives Handeln durch Vorspiegelung falscher Tatsachen sowie durch sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung

 

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung und unbeschadet der Handlungen, die in Absatz 2 des genannten Artikels aufgeführt sind, werden die nachfolgend in nicht erschöpfender Aufzählung genannten Indikatoren, die für sich genommen nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind, berücksichtigt, wenn Marktteilnehmer oder die zuständigen Behörden Geschäfte oder Handelsaufträge prüfen:

 

a) ob von bestimmten Personen erteilte Handelsaufträge oder ausgeführte Geschäfte vorab oder im Nachhinein von der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen durch dieselben oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen begleitet wurden und

 

b) ob Geschäfte von Personen in Auftrag gegeben bzw. ausgeführt werden, bevor oder nachdem diese Personen oder in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen unrichtige oder verzerrte oder nachweislich von materiellen Interessen beeinflusste Anlageempfehlungen erstellt oder weitergegeben haben."

 

§ 48a Abs. 1 Z 2 lit. a BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 184/2013, lautet (auszugsweise):

 

"§ 48a. (1) Für Zwecke der §§ 48a bis 48r gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

[ ]

 

2. "Marktmanipulation" sind

 

a) Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, die

 

aa) falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, oder

 

ab) den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente durch eine Person oder mehrere, in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflusst, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird,

 

es sei denn, dass die Person, welche die Geschäfte abgeschlossen oder die Aufträge erteilt hat, legitime Gründe dafür hatte und dass diese Geschäfte oder Aufträge nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden geregelten Markt verstoßen.

 

Bei der Beurteilung der Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge gemäß lit. a als Marktmanipulation sind unbeschadet der Fälle von Marktmanipulation gemäß Abs. 2 insbesondere folgende Umstände – die als solche nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind – zu berücksichtigen:

 

– der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte einen bedeutenden Teil des Tagesvolumens der Transaktionen mit dem entsprechenden Finanzinstrument auf dem jeweiligen geregelten Markt ausmachen, vor allem dann, wenn diese Tätigkeiten zu einer erheblichen Veränderung des Kurses dieses Finanzinstruments führen;

 

– der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte, die von Personen mit einer bedeutenden Kauf- oder Verkaufsposition in einem Finanzinstrument getätigt wurden, zu einer erheblichen Veränderung des Kurses dieses Finanzinstruments bzw. eines sich darauf beziehenden derivativen Finanzinstruments oder aber des Basisvermögenswertes führen, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind;

 

– ob abgewickelte Geschäfte zu keiner Veränderung in der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments führen;

 

– der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte Umkehrungen von Positionen innerhalb eines kurzen Zeitraums beinhalten und einen beträchtlichen Teil des Tagesvolumens der Geschäfte mit dem entsprechenden Finanzinstrument auf dem betreffenden geregelten Markt ausmachen, sowie mit einer erheblichen Veränderung des Kurses eines zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments in Verbindung gebracht werden könnten;

 

– der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte innerhalb einer kurzen Zeitspanne des Börsentages konzentriert werden und zu einer Kursveränderung führen, die in der Folge wieder umgekehrt wird;

 

– der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge die besten bekannt gemachten Kurse für Angebot und Nachfrage eines auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments verändern oder genereller die Aufmachung des Orderbuchs verändern, das den Marktteilnehmern zur Verfügung steht, und vor ihrer eigentlichen Abwicklung annulliert werden könnten;

 

– der Umfang, in dem Geschäftsaufträge genau oder ungefähr zu einem bestimmten Zeitpunkt erteilt oder Geschäfte zu diesem Zeitpunkt abgewickelt werden, an dem die Referenzkurse, die Abrechnungskurse und die Bewertungen berechnet werden, und dies zu Kursveränderungen führt, die sich auf eben diese Kurse und Bewertungen auswirken.

 

[ ]."

 

Die Strafdrohung des § 48c BörseG, BGBl. 555/1989 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 83/2012, lautet:

 

"§ 48c. Wer Marktmanipulation betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären."

 

Die zur Zeit der Tat geltende Strafbestimmung des § 48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 83/2012, sieht eine Geldstrafe bis zu EUR 150.000,-- vor. Diese Strafbestimmung wurde zuletzt durch BGBl. I Nr. 76/2016, in Kraft getreten mit 02.08.2016, geändert und normiert eine Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes. Die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage ist somit in ihren Gesamtauswirkungen für den Beschwerdeführer nicht günstiger, weshalb sich die Strafe gegenständlich nach der zur Zeit der Tat geltende Rechtslage richtet.

 

3.2.2. Zur objektiven Tatseite:

 

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Order im vorgeworfenen Zeitraum getätigt zu haben. Er wendet sich aber gegen den Vorwurf, diese in Manipulationsabsicht vorgenommen zu haben, vielmehr habe er irrtümlich eine Zahl falsch eingegeben bzw. habe er sich die Ordergebühr ersparen wollen.

 

Nach der Legaldefinition des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 sind Marktmanipulation Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten (sublit. aa), oder den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente durch eine Person oder mehrere, in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird (sublit. ab), es sei denn, dass die Person, welche die Geschäfte abgeschlossen oder die Aufträge erteilt hat, legitime Gründe dafür hatte und dass diese Geschäfte oder Aufträge nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden geregelten Markt verstoßen. Die Definition von Marktmanipulation stellt somit auf das Verhalten einer betreffenden Person und nicht auf ihren Vorsatz oder ihr Ziel ab (Brandl in Temmel (Hrsg.), Börsegesetz, Praxiskommentar, Wien 2011, § 48a, Rz 53).

 

Marktmanipulation liegt im Allgemeinen dann vor, wenn Anleger direkt oder indirekt dadurch geschädigt werden, dass andere Personen auf die Bildung des Kurses von Finanzinstrumenten in verzerrender Weise durch Geschäfte oder andere Handlungsweisen einwirken oder falsche bzw. irreführende Informationen verbreiten (Brandl in Temmel, BörseG, § 48a Rz 57). Sowohl für die Kursmanipulation durch "falsche oder irreführende Signale" (sub. lit. aa) als auch für die Kursmanipulation durch ein "anormales oder künstliches Kursniveau" (sub. lit. ab) sieht der Gesetzestext zur Beurteilung dieselben zu berücksichtigenden Umstände, die als solche nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind, vor.

 

Das Vorliegen einer oder mehrerer der aufgezählten Umstände dient lediglich als Indiz für das Vorliegen einer Marktmanipulation. Für die Beurteilung, ob eine Marktmanipulation im konkreten Fall vorliegt, ist daher zu prüfen, ob durch die konkrete auffällige Handels- bzw. Ordertätigkeit "falsche oder irreführende Signale" für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Finanzinstrumenten gegeben wurden oder gegeben werden könnten bzw. ob dadurch ein "anormales oder künstliches Kursniveau" erzielt wurde (vgl. Kapfer/Puck, Der neue Marktmanipulationstatbestand im österreichischen Börserecht, ÖBA 2005, 517 (519 f)).

 

Neben Geschäften sind auch Aufträge erfasst und können nicht nur effektiv getätigte Geschäfte, sondern auch Kauf- bzw. Verkaufsaufträge wie im gegenständlichen Fall Marktmanipulationen darstellen (vgl. Brandl in Temmel, BörseG, § 48a Rz 60). Zur Unterscheidung zwischen manipulativen effektiven Geschäften und nicht manipulativen effektiven Geschäften führt Eichelberger in "Das Verbot der Marktmanipulation" (vgl. § 20a WpHG), 28ff (29) aus: "Der Zweck von Manipulationsverboten besteht aber nicht darin, alle Transaktionen zu unterbinden, die eine Preisbewegung hervorrufen. Das Verhalten muss vielmehr gerade darauf ausgelegt sein, diese Preisbewegung herbeizuführen, um dadurch ein über die bloße Transaktion hinausgehendes, manipulatives Ziel zu erreichen."

 

Während nach § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. ab BörseG auf das Ergebnis der Kursbeeinflussung abgestellt wird ("dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird"), genügt es nach sublit. aa leg. cit., dass die Geschäfte "falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten". Im Fall der sublit. aa leg. cit. wird somit nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs abgestellt, sondern lediglich darauf, dass von den Geschäften bestimmte Signale "für den Kurs" ausgehen könnten (VwGH 26.05.2014, 2010/17/0123 mwN).

 

Ein falsches Signal liegt vor, wenn es mit der tatsächlichen Marktsituation für das betreffende Finanzinstrument nicht übereinstimmt. Irreführung bedeutet die Eignung zur Täuschung eines verständigen Anlegers. Keine Rolle spielt, ob das Merkmal tatsächlich zu einer Steigerung, Schwächung oder zu einer Beibehaltung der Preissituation geführt hat. Es muss zudem nicht der Kurs beeinflusst werden, vielmehr reicht es, wenn eine Fehlvorstellung über den Umfang der Handelstätigkeit hervorgerufen wird oder hervorgerufen werden kann (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 § 22 Rz 25).

 

Die gegenständlichen Kauforders des Beschwerdeführers bewirkten durch die ständigen Limitänderungen und durch das (Hoch)Kaufen – wenn auch nur von einem Stück der Aktien auf einen Preis von EUR 1,49 - im inkriminierten Zeitraum eine Kurssteigerung von +9,4 % im Vergleich mit den vorangegangenen Transaktionen und somit falsche Informationen oder irreführende Signale an andere Investoren. Auch wenn sie im ursprünglich beauftragten Umfang letztlich nicht ausgeführt wurden, waren sie jedenfalls geeignet, eine Fehlvorstellung über die Nachfrage oder das Kursniveau des betroffenen Finanzinstruments zu geben und bei potentiellen Anlegern den Eindruck wirtschaftlich begründeten Kaufinteresses zu wecken.

 

Der Beschwerdeführer hat durch seine Handelsaktivitäten in Form eines mehrfachen ständigen Erteilens und anschließenden Korrigierens seiner gegenständlichen Kauf- bzw. Verkaufsaufträge bzw. aufgrund der laufend erteilten Änderungsanfragen jedenfalls falsche oder zumindest irreführende Signale betreffend die Nachfrage nach Finanzinstrumenten der XXXX gesetzt und dadurch den Kurs der XXXX durch die Vornahme teils fiktiver Geschäfte, die den übrigen Markteilnehmern einen nicht realen Umsatz im Handel mit einem Finanzinstrument vortäuschten, künstlich verändert. § 48c in Verbindung mit § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa BörseG setzt nicht allein voraus, dass falsche Signale für den Kurs eines Wertpapiers gegeben werden, sondern nennt ausdrücklich auch die falschen Signale für die Nachfrage (zu all dem grundlegend: VwGH 29.11.2010, 2010/17/0130 [= VwSlg. 18.002 A/2010]).

 

Gemäß dem Schutzzweck der Norm ist schon die Intention, Transaktionen vorzunehmen, um eine Preisbewegung herbeizuführen, verboten. Im Ergebnis war der gegenständlich bewirkte Kurs - wie oben dargestellt - anormal bzw. künstlich. Die gegenständlichen Kauf - Orders gaben oder hätten falsche oder irreführende Signale iSd § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa leg. cit. für die Nachfrage oder den Kurs der gegenständlichen Aktie geben können. Das steigende Kursniveau kann bei potentiellen Anlegern den Eindruck wirtschaftlich begründeten Kaufinteresses erwecken, gerade weil aufgrund der Illiquidität des Aktientitels die Eingabe von einer einzigen Order mit geringem Volumen schon ausreichend ist, um eine erhebliche Kursbewegung herbeizuführen und damit Kaufinteresse am Markt zu signalisieren.

 

Gerade diese Kleinstorder des Beschwerdeführers von einem Stück - der als illiquid einzustufenden - XXXX Aktien sendete aufgrund des hohen Kursanstiegs von +9,4 % im Vergleich mit der vorangegangenen Transaktion falsche Information oder Signale an andere Investoren.

 

Dass der Beschwerdeführer iSd § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a BörseG "legitime Gründe dafür hatte und dass diese Geschäfte oder Aufträge nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden geregelten Markt verstoßen" wurde im Verfahren nicht geltend gemacht. Auch sind im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Verfolgung legitimer Gründe handelte; diese Ausnahme käme von vornherein nur bei bewusster Verfolgung eines solchen Grundes in Betracht und scheidet für den Fall eines Händlers aus, der sich - wie der Beschwerdeführer - damit verantwortet, die Kleinstorder von einem Stück mit Limit EUR 1,49 so nicht gewollt, sondern versehentlich veranlasst zu haben. Als zulässige Marktpraxis sind gemäß § 48a Abs. 1 Z 5 BörseG Gepflogenheiten zu verstehen, die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigen Ermessen erwartet werden und von der FMA durch Verordnung gemäß Abs. 3 leg. cit. anerkannt werden, was gegenständlich nicht der Fall war (vgl. auch VwGH 26.05.2014, 2012/17/0179).

 

Der objektive Tatbestand des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa BörseG in der im Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung ist somit erfüllt.

 

3.2.3. Zur subjektiven Vorwerfbarkeit (Schuld) des Verhaltens:

 

Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Marktmanipulation strafbar ist. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Es reicht bedingter Vorsatz aus. Dieser liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung des Tatbestandes ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet. Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Vorschrift kein Verschulden trifft (vgl. Brandl in Temmel, BörseG § 48c Rz 5; VwGH 30.06.1994, 94/09/0049). Steht der objektive Tatbestand fest, ist es ausgehend davon somit Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

 

Bei der Übertretung des § 48c iVm. § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit aa BörseG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Die Strafbarkeit nach § 48c in Verbindung mit § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa leg. cit. setzt den Eintritt eines bestimmten Schadens nicht voraus (VwGH 29.11.2010, 2010/17/0132; 16.05.2011, 2009/17/0186; 26.05.2014, 2012/17/0179). Marktmanipulation ist somit ein Verschuldens- und kein Erfolgsdelikt. Vorsatz ist für die Erfüllung aller Tatbestandsvarianten nicht erforderlich, grundsätzlich reicht Fahrlässigkeit (vgl. Kalls/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 § 22 Rz 15). Es besteht daher die Vermutung des Verschuldens des Täters in Form fahrlässigen Verhaltens, die vom Täter widerlegt werden kann (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221).

 

Eine qualifizierte Kursrelevanz ist für die Deliktsverwirklichung, wie bereits ausgeführt, ebenfalls nicht erforderlich. Marktmanipulation liegt schon dann vor, wenn entweder irreführende Signale vorliegen oder ausgesendet wurden. Es ist nicht erforderlich, dass es sich dabei auch um falsche Signale handelt oder dass durch die irreführenden Signale zusätzlich auch ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt werden würde. Da der gegenständliche Tatbestand somit die Nichtbefolgung eines Gebotes voraussetzt, ohne auf den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr abzustellen, handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer verwirklichten Verwaltungsübertretung um ein verschuldensabhängiges Ungehorsamsdelikt.

 

Dem Beschwerdeführer ist es jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer vielmehr aus, täglich – "wie eben bei einem Hobby" - auf der Online - Plattform aktiv gewesen zu sein. Seine Vorgehensweise sei immer dieselbe gewesen: Order lesen, kontrollieren, kaufen bzw. verkaufen oder Order ändern, wobei er immer zumindest eine Aktie im Auftrag gelassen habe, damit ein geringer Geldwert gesperrt werde, um sich durch eine Teilausführung die Ordergebühr für die nächsten Order zu ersparen. Dies sei auch die Begründung für die laufend vorgenommenen Änderungen der Orders, auch im tatgegenständlichen Zeitraum. Zur Schwankungsbreite im Zuge der zwischen 24.11.2015 und 26.11.2015 vorgenommenen Änderungsanfragen bzw. Limitänderungen wurde vorgebracht, immer einfach irgendeinen Betrag "pseudomäßig" eingegeben zu haben, wobei in der Raschheit auch immer wieder ein Vertippen – Kauf- statt Verkaufstaste – bzw. wie gegenständlich, eine Falscheingabe vorkomme. Außerdem sei es sein Bestreben, möglichst billig zu kaufen und höchstmöglich zu verkaufen.

 

Vor diesem Hintergrund ergibt sich zweifelsohne, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bewusst taktischen Vorgehens die gegenständlichen Aktienpositionen mit dem Vorsatz, den Kurs auf das von ihm gewünschte Niveau zu bringen, erworben hat.

 

An dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die Vornahme seiner fiktiven Kaufaufträge die Verwirklichung des Tatbestandes des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a BörseG zumindest billigend in Kauf genommen hat, vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dieses Verhalten gesetzt zu haben, um sich die Gebühren für seine nachfolgenden Orders zu ersparen und er nicht beabsichtigt habe, "mit EUR 1,50 die Wiener Börse zu manipulieren". Es genügt nämlich dolus eventualis hiefür:

bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, d.h. als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (vgl. VwGH 08. 02. 1990, 89/16/0201, ÖStZB 22/1990, 392, mit weiterem Hinweis; VwGH 17.12.1992, 91/16/0136; vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/16/0188).

 

Zudem erscheint es dem erkennenden Senat vor dem Hintergrund der fast zwölfjährigen und somit langen Erfahrung des Beschwerdeführers mit Aktientrades sowie dessen täglichen Aktivitäten auf Plattformen von Online Brokern nicht nachvollziehbar, dass - wie vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dargestellt – die behaupteten Falscheingaben bzw. Änderungen infolge irrtümlicher Tastendrucke schlichtweg nur aus Unachtsamkeit unterlaufen sind. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen und beinahe täglich ausgeübten Tätigkeit auf Online Brokerplattformen bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßstabes an Sorgfalt erkennen müssen, dass aufgrund seiner Vorgangsweise bei der Durchführung von trades bzw. orders ein marktmanipulatives Verhalten iSd Bestimmungen des BörseG gesetzt werden kann (vgl. VwGH 24.04.2014, Ro 2014/09/0014). Dies erhellt sich auch aus der Orderhistorie des Beschwerdeführers zwischen 24.11.2015 und 26.11.2015. Sein taktisches Handeln festigt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Setzen eines marktmanipulativen Verhaltens zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, den Tatbestand der Marktmanipulation zu verwirklichen.

 

Dem Beschwerdeführer ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung somit auch subjektiv vorwerfbar.

 

3.2.4. Zur Strafbemessung:

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Durch das Verbot der Marktmanipulation soll der Funktionsschutz des Kapitalmarkts und der Anlegerschutz gewahrt werden (Brandl in Temmel, BörseG, § 48a Rz 54). Durch die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden im öffentlichen Interesse gelegene Aufsichtsziele der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sowie Schutz der Anleger) erheblich beeinträchtigt.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 32 StGB idF BGBl. Nr. 762/1996 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters (Abs. 1). Gemäß Abs. 2 leg. cit hat das Gericht bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist im allgemeinen die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 2009, 439).

 

Als mildernd wurde im erstinstanzlichen Verfahren die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Erschwerungsgründe kamen keine hervor. Zu den Einkommens– und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Angaben gemacht und auch keine Sorgfaltspflichten ins Treffen geführt. Die belangte Behörde hatte daher mit einer Einschätzung am Maßstab der durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse auszugehen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer nunmehr seine Einkommensverhältnisse dargelegt und das monatliche Nettoeinkommen mit EUR XXXX ,- beziffert und belegt, sowie Vermögen in Form einer Eigentumswohnung im Wert von EUR XXXX ,-- und Sorgepflichten für eine studierende Tochter (22 Jahre) angegeben. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

 

Zudem ist bei der Bemessung der Strafe auch auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Aus den angeführten Gründen kann gegenständlich das Verschulden des Beschuldigten nicht als atypisch gering angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Verwirklichung des Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Angesichts des taktischen Vorgehens des Beschwerdeführers erscheint zudem eine strenge Strafe erforderlich, um ihn von der Begehung weiterer aufsichtsrechtlich maßgebender Bestimmungen abzuhalten, zumal der Beschwerdeführer weiterhin börserechtlich relevanten Tätigkeiten nachgeht. Die Einhaltung börsegesetzlicher Normen ist für das reibungslose Funktionieren des Kapitalmarkts sowie für die Gewährleistung einer effektiven Information des Kapitalmarkts und eines wirksamen Schutzes der Interessen der Anleger unerlässlich.

 

Hinsichtlich der vorzunehmenden Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe ist auszuführen, dass die belangte Behörde von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausging, weil der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Angaben gemacht hat. Aufgrund der Tatsachen, dass diese Milderungsgründe, nämlich die Einkommens– und Vermögensverhältnisse sowie die angeführten Sorgepflichten im Verfahren vor der belangten Behörde unberücksichtigt blieben (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

6. Auflage, § 19 VStG, Rz. 94 mit Verweis auf VwGH 18.12.2000, 98/10/0313), war die Geldstrafe aufgrund der Sorgepflichten auf EUR 900,-- herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Strafe liegt in Anbetracht des Strafrahmens von bis zu EUR 150.000,-- im untersten Bereich und erscheint somit als nicht überhöht und wirtschaftlich verkraftbar. Ein weiteres Herabsetzen scheint dem erkennenden Senat angesichts des objektiven Unrechtsgehalts und der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht schuld- und tatangemessen. Zudem verhindert nicht einmal die völlige Einkommenslosigkeit die Verhängung einer Geldstrafe (§ 16 VStG; VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087).

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe war nicht herabzusetzen, da die Geldstrafe lediglich aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. Sorgepflichten des Beschwerdeführers herabzusetzen war, somit ist der Grund der Strafmilderung in diesem Fall nicht in den mildernden Umständen gelegen, die den Bereich des Verschuldens betreffen und daher auch für die Ersatzfreiheitsstrafe Geltung hätten (VwGH 26.01.1998, 97/10/0155; 22.02.2017, Ra 2015/17/0059; 22.02.2017, Ra 2016/02/0033; Weilguni in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Auflage, § 16 Rz 9; vgl. auch BVwG 02.08.2017, W210 2150835-1, bestätigt mit VwGH Erkenntnis vom 10.11.2017, Zl. Ro 2017/02/0023 bis 0024).

 

Aufgrund der hohen Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes und dem nicht bloß gering-fügigen Verschulden des Beschwerdeführers war von einem Vorgehen (Einstellung des Strafverfahrens) nach § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, Nachfolgerbestimmung des § 21 VStG, entfallen mit BGBl. I 33/2013, abzusehen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Auflage, § 45 RZ 3).

 

Es war daher der Beschwerde in der Straffrage hinsichtlich der Geldstrafe somit Folge zu geben und der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens anzupassen.

 

3.2.5. Zur Spruchkorrektur

 

Die Notwendigkeit der Spruchkorrektur hinsichtlich § 48a Abs. 1 Z 2 BörseG ergab sich aus den konkreten Tatvorwürfen. Der Beschuldigte hat gemäß § 44a VStG ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden, wobei Gleiches für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG gilt (zB VwGH 26.04.1995, 92/07/0175; 28.05.2014, 2012/07/0033; 24.04.2015, 2013/17/0400).

 

Ist der Bescheidspruch der Verwaltungsbehörde fehlerhaft - weil etwa nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind -, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/07/0122, mwN), sofern innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013; 20.05.2015, Ra 2014/09/0033).

 

Das Bundesverwaltungsgericht spricht somit über die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass eine Korrektur der als verletzt zitierten Rechtsnormen vorzunehmen ist und diese statt "§ 48a Abs. 1 Z 2 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013" "§ 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013" zu lauten hat, da sowohl in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses als auch in der Aufforderung zu Rechtfertigung die korrekte Norm als die konkret verletzte Norm angeführt wurde, jedoch im Spruch der präzisierende Teil entfallen war.

 

3.2.6. Zur Kostenentscheidung:

 

Da der Beschwerdeführer mit einem Teil der Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

 

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Bestimmungen des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a BörseG in der im Tatzeitraum anzuwendenden Fassung sind klar und eindeutig bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

 

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 und Abs. 2 VStG ist mannigfaltig und eindeutig (vgl. VwGH 23.04.1992, 92/09/0006). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch hinsichtlich der weiteren Rechtsfragen nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die jeweils zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die zugrundeliegenden Normen sind klar und bestimmt, dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe.

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