BVwG W106 2120896-1

BVwGW106 2120896-12.3.2016

BDG 1979 §241a
BDG 1979 §75a Abs2 Z2
BDG 1979 §75a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §241a
BDG 1979 §75a Abs2 Z2
BDG 1979 §75a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2120896.1.00

 

Spruch:

W106 2120896-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 08.01.2016, GZ P675402/68-PersB/2016 (1), betreffend Anrechnung von Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß § 75a iVm § 241a BDG 1979, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(02.03.2016)

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht seit 01.01.1990 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Auf seinen Antrag wurde ihm für eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 ein Karenzurlaub in der Gesamtdauer von zehn Jahren gewährt, und zwar vom 01.12.2002 bis 30.11.2007 und vom 01.12.2007 bis 30.11.2012.

Gemäß § 22e Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG) wurde dem BF auf seinen Antrag die Zeit des Karenzurlaubes vom 01.12.2002 bis 30.11.2007 für zeitabhängige Rechte zur Gänze berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 29.09.2015 beantragte der BF auch die Anrechnung des Karenzurlaubes vom 01.12.2007 bis 30.11.2012. Mit Schreiben vom 17.11.2015 und vom 10.12.2015 beantragte der BF in Ergänzung seines Antrags vom 29.09.2015 die Anrechnung der besagten Karenzzeit als facheinschlägige Vordienstzeiten sowie die Auszahlung der entsprechenden Gehaltsdifferenz und vertrat er hierzu die Rechtsansicht, dass der Sachverhalt auch nach europarechtlichen Vorgaben zu bewerten sei. Demnach wären alle facheinschlägigen Vordienstzeiten unabhängig vom Arbeitgeber im vollen Ausmaß zu berücksichtigen.

I.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2016 wurde wie folgt verfügt:

Mit Spruchteil 1 wurde der Antrag vom 29. September 2015, den Zeitraum des Karenzurlaubes vom 1. Dezember 2007 bis 30. November 2012 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen, gemäß § 75a Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, und § 241a Abs. 4 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012, wegen Versäumung der Einbringungsfrist als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Spruchteil 2 wurde das in der Eingabe vom 17. November 2015 in Ergänzung zum Antrag vom 29. September 2015 bzw. vom 10. Dezember 2015 gestellte Begehren, die während des Karenzurlaubes ausgeübten Tätigkeiten von Dezember 2007 bis November 2012 als facheinschlägige Vordienstzeiten anzuerkennen, wegen fehlender Rechtsgrundlagen zurückgewiesen.

In der Begründung wird zu Spruchteil 1 ausgeführt, dass infolge der Anrechnung des Karenzurlaubes vom 01.12.2002 bis 30.11.2007 nach § 22e BB-SozPG die Höchstdauer der Anrechenbarkeit nach dieser Gesetzesbestimmung von bis zu fünf Jahren ausgeschöpft worden sei. Eine Berücksichtigung über diese Höchstgrenze hinaus sei nur im Anwendungsbereich des § 75a Abs. 2 BDG 1979 bei einem Karenzurlaub vorgesehen, der nicht antragsabhängig sondern kraft Gesetzes eintritt, oder der zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist.

Keine dieser Voraussetzungen treffe im vorliegenden Fall zu. Infolgedessen wäre der Antrag auf Anrechnung des Karenzurlaubes vom 1. Dezember 2007 bis 30. November 2012 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, bei fristgerechter Einbringung abzuweisen gewesen.

Die hierfür maßgebliche Frist des § 75a Abs. 3 BDG 1979 sei im Beschwerdefall am 01.12.2008 gelaufen. Der erst mit Schreiben vom 29.09.2015 erfolgte Antrag sei daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil 2 wird dem im Schreiben vom 17.11.2015 bzw. vom 10.12.2015 enthaltenen Begehren der Anrechnung der Zeiten des Karenzurlaubes vom Dezember 2007 bis November 2012 entgegengehalten, dass das seit 01.09.1990 bestehende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des BF während des Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge aufrecht geblieben und nicht nach Beendigung des Karenzurlaubes neuerlich begründet worden sei. Eine sinngemäße Anwendung des § 12 Abs. 3 GehG idF BGBl. I Nr. 65/2015 für die Anrechnung von Tätigkeiten, die im aufrechten Dienstverhältnis während eines Karenzurlaubes ausgeübt wurden, sei nicht vorgesehen. Das diesbezügliche Begehren sei daher zurückzuweisen.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr vertretene BF rechtzeitig Beschwerde.

Als Beschwerdegrund wird im Kern unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des EuGH in der Rechtssache "Salzburger Urteil", Rs SALK C-514/12 , geltend gemacht, dass es nicht europarechtskonform und somit rechtswidrig sei, wenn Dienstzeiten, welche ununterbrochen beim Dienstgeber erbracht wurden, für die Vorrückung voll berücksichtigt werden, während andere Dienstzeiten - wie solche in der Privatwirtschaft erworbene - nicht berücksichtigt werden.

In der Beschwerdeergänzung durch den rechtlichen Vertreter wird im Detail weiter ausgeführt, dass das SALK-Urteil weder auf die Salzburger Regelungen noch auf die Wanderarbeitnehmer zu beschränken sei. Die Regelung über die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) fänden zwar grundsätzlich auf einen innerstaatlichen Sachverhalt keine unmittelbare Anwendung. Unter dem Aspekt des österreichischen Gleichheitsgrundsatzes gäbe es jedoch keine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung von innerstaatlichen Sachverhalten und solchen mit Auslandsbezug (vgl. VfSlg. 13.084, 14.963, 15.683, ua).

Die Gerichte hätten die gesamte Rechtsordnung zu prüfen und dabei auch für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen (VwGH 2012/12/0007 mit Hinweis auf EuGH 07.02.1991, C-184/89 ), indem im erforderlichen Ausmaß jede ihm entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet bleibe. Ein Karenzurlaub, in welchem eine (einschlägige) Berufstätigkeit ausgeübt wurde, sei daher für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen. Im Übrigen werde es als gleichheitswidrig erachtet, dass in § 75a Abs. 2 BDG bei der Berücksichtigung von Karenzzeiten danach differenziert werde, wo ein Dienstverhältnis begründet wurde.

Außerdem widerspreche die Zurückweisung wegen Verspätung (Spruchpunkt 1) der geltenden Gesetzeslage, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung schon § 75a Abs. 2 BDG idgF in Kraft war, was bedeute, dass die Jahresfrist zur Antragstellung bereits weggefallen war. In der Zurückweisung wegen Verspätung werde auch eine Unionsrechtswidrigkeit erblickt. Das SALK-Urteil sei am 05.12.2013 veröffentlicht worden. Das heißt, die - ohnehin nicht mehr aktuelle - Jahresfrist hätte allenfalls frühestens mit Veröffentlichung des Urteiles zu laufen beginnen dürfen, weil davor eine Ableitung aus Rechten gar nicht möglich war. Die Veröffentlichung eines EuGH-Urteils sei jedoch nicht mit der Kenntnis über Kundmachungen innerstaatlicher Gesetze gleichzuhalten und dementsprechend sei von einer großzügigeren Frist zur Geltendmachung für die aus dem EuGH-Urteil abgeleiteten Rechte auszugehen.

Es werden folgende (modifizierten) Anträge gestellt:

Den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die (einschlägigen) Privatwirtschaftszeiten des BF vom 01.12.2007 bis 30.11.2012 iS des § 75a Abs. 1 BDG für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen seien;

in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Für den Fall der Aufhebung und Zurückverweisung wird der Antrag vom 29.09.2015 um nachfolgenden Eventualantrag ergänzt:

Sollten die Privatwirtschaftszeiten vom 01.12.2007 bis 30.11.2012 nicht nach § 75a Abs. 1 BDG berücksichtigt werden, wird die bescheidmäßige Absprache über die Anrechnung der Zeiten vom 01.12.2007 bis 31.12.2007 zu den bereits berücksichtigten Vordienstzeiten und Ermittlung der besoldungsmäßigen Einstufung, sowie sich daraus ergebender Nachzahlungen beantragt.

I.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.02.2016 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang, welche unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie dem Beschwerdevorbringen getroffen werden konnten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).

Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag des BF vom 29.09.2015 auf Berücksichtigung der Zeit des Karenzurlaubes vom 01.12.2007 bis 30.11.2012 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurück und wies sie mit Spruchteil 2 das im Schreiben vom 17.11.2015 bzw. vom 10.12.2015 gestellte Begehren auf Anrechnung dieser Zeit des Karenzurlaubes als Vordienstzeit mangels Rechtsgrundlage zurück.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum § 66 Abs. 4 AVG ist im Fall, dass die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, Sache der Berufungsbehörde im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0429; 09.11.2010, 2007/21/0493; 18. 12.2006, 2005/05/0142; 22.12.2005, 2004/07/0010; 19.10.1988, 88/01/0002; und uam).

Diese Rechtsprechung hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage - hier insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG - als übertragbar angesehen, in dem er ua. wie folgt ausführte:

"Wenngleich also § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".

Dies ist damit zu begründen, dass der zitierten, zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten:

Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2012, 2012/11/0013, vom 27. April 2004, 2004/21/0014, vom 23. Oktober 2002, 2002/12/0232, vom 28. April 1995, 94/18/1046, uam).

Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP , S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen."

Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsauffassung.

Im Beschwerdefall war infolgedessen lediglich zu prüfen, ob die Behörde die Anträge des BF zu Recht zurückgewiesen hatte.

Unbestritten ist, dass dem BF auf seinen Antrag gemäß § 22e des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG) die Zeit des Karenzurlaubes vom 01.12.2002 bis 30.11.2007 für zeitabhängige Rechte zur Gänze berücksichtigt wurde.

Beschwerdegegenstand ist die Anrechnung der Karenzzeit vom 01.12.2007 bis 30.11.2012.

Zufolge der Bestimmung des § 241a Abs. 4 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 120/2012 ist die Regelung des § 75a BDG 1979 auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube in der am 31.12.2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden, dies ist die Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2008. Durch dieses Bundesgesetz hat jedoch der Abs. 3 keine Änderung erfahren, sodass im Beschwerdefall dieser Absatz idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 anzuwenden ist.

Der BF war während des antragsgegenständlichen Zeitraumes als selbständiger Unternehmensberater in der Privatwirtschaft tätig. Es liegt somit kein Fall vor, der unter einen Tatbestand des § 75a Abs. 2 BDG 1979 zu subsumieren wäre.

Gemäß § 75a Abs. 3 leg. cit. ist ein Antrag auf Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Abs. 2 Z 2 bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Antritt, in den sonstigen Fällen der Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.

Da im Beschwerdefall kein Fall nach Abs. 2 Z 2 vorliegt, wäre ein Antrag auf Berücksichtigung spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen gewesen. Für den vom BF am 30.11.2012 beendeten Karenzurlaub ist die Frist für eine Antragstellung jedenfalls am 30.11.2013 abgelaufen.

Die Zurückweisung des am 29.09.2015 gestellten Antrags wegen Versäumung der Einbringungsfrist erfolgte daher zu Recht.

Insofern die Behörde in der Begründung zum Spruchteil 2 auf den ergänzenden Antrag des BF vom 17.11.2015 und vom 10.12.2015 einging, mit welchem der BF die Berücksichtigung der antragsgegenständlichen Karenzzeit als facheinschlägige Vordienstzeiten nach europarechtlichen Vorgaben begehrte, und die Behörde auch dieses Begehren als unzulässig zurückwies, ist festzustellen, dass die Zurückweisung entbehrlich gewesen wäre, weil der Antrag bereits aus dem Grund der Verspätung zurückgewiesen wurde, der BF dadurch jedoch nicht in seinen Rechten verletzt werden konnte. Wie die Behörde in der Begründung zutreffend ausführte, handelte es sich bei der während der Karenzzeit ausgeübten Tätigkeit nämlich nicht um vor Beginn des Dienstverhältnisses des BF erworbene Vordienstzeiten, sodass die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag keine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Karenzzeit als Vordienstzeiten hätte bieten können.

Bei diesem Ergebnis ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Behörde hinaus mit einer (materiellen) Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen (s. oben zit. Rechtsprechung des VwGH).

Obiter wird jedoch zu den geltend gemachten europarechtlichen Bedenken vor dem Hintergrund des Art. 45 AEUV und des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache "SALK" (C-514/12 ) auf den Beschluss des VwGH vom 01.07.2015, Ro 2014/12/0068, verwiesen, in welchem der VwGH ausgeführt hat, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 45 AEUV eine Schlechterstellung von inländischen Arbeitnehmern gegenüber Ausländern unionsrechtlich nicht ausgeschlossen ist, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes Art. 45 AEUV nicht auf einen Sachverhalt anwendbar ist, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedsstaates hinausweisen.

Bei dem vorliegenden Verfahrensergebnis erübrigt sich eine Absprache über den in der Beschwerde ausdrücklich nur für den Fall der Aufhebung und Zurückverweisung gestellten Eventualantrag einer bescheidmäßigen Absprache über die Anrechnung der Vordienstzeiten vom 01.12.2007 bis 31.12.2007 zu den bereits berücksichtigten Vordienstzeiten und Ermittlung der besoldungsmäßigen Einstufung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob eine Zurückweisung der vom BF beantragten Karenzzeit für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wegen Fristversäumung zu Recht erfolgt ist, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Bestimmung des § 75a Abs. 3 BDG idF BGBl. I Nr. 165/2005 bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zum Verfahrensgegenstand der Zurückweisung wurden nicht vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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