AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z4
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W102.2205557.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 07.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 iVm § 6 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3, 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:
„Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird XXXX gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.
Gleichzeitig wird gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.“
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheide wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat:
„Gemäß § 55 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung.“
IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 7 Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste in die Republik Österreich ein und stellte am 04.01.2010 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 07.01.2010 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, in der Heimatstadt seien die Taliban sehr aktiv. Sie hätten Flugzettel mit der Aufforderung, sie zu unterstützen bekommen. Sie seien in der Nacht gekommen und hätten Unterstützung in Form von Naturalien verlangt. Die Mutter habe ihnen aus Angst zu essen und zu trinken gegeben. Vier Tage vor der Flucht sei der Bruder verschwunden. Er habe Angst gehabt, dass ihm das Gleiche wiederfahre.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.10.2010 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, sie hätten in der Nacht Flugzettel von den Taliban bekommen. Sie hätten die Menschen aufgefordert, sie zu unterstützen und in der Nach hätten sie auch an ihre Haustür geklopft und Essen und Trinken haben wollen. Eines Tages sei der Bruder verschwunden. Sie wüssten nicht, ob er geflüchtet oder von den Taliban entführt worden sei. Danach habe die Mutter Angst bekommen und ihn weggeschickt. Er habe nicht in die Schule gehen können. Die Taliban hätten ihn auch mitnehmen wollen.
Am 21.10.2011 führte der Beschwerdeführer in einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt zum Fluchtgrund aus, gegen 23:00 oder 23:30 sei an die Haustür geklopft worden. Als die Mutter aufgemacht habe, seien die Taliban in ihren Garten hinein und hätten den Bruder mitgenommen. Er habe sich bei einem Nachbarn versteckt. Später hätten die Taliban zwei oder drei Mal bei ihnen zuhause nach ihm gefragt.
Mit Urteil des Landesgericht Wiener Neustadt vom 05.06.2013, 36 Hv 85/12t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17.07.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26.02.2018, LVwG-AV35/001-2013, als verspätet zurückgewiesen.
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt, 18.09.2014, 46 Hv 64/14f, wurde der Beschwerdeführer wegen des mehrfachen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. 13 Monate wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Am 10.06.2015 gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Fluchtgrund an, der Bruder sei in der Nacht gegen 23:00 oder 24:00 Uhr von den Taliban mitgenommen worden. Sie hätten die Mutter gestoßen und den Bruder mitgenommen. Er habe sich zwei Nächte bei den Nachbarn versteckt. Sie hätten geschlafen. Die Taliban hätten ihre Gartentüre aufgebrochen und seien in den Garten eingedrungen. Sie hätten zuerst an die Gartentür geklopft. Die Mutter habe nicht aufgemacht. Dann hätten sie die Tür aufgebrochen.
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22.09.2016, 46 Hv 50/16z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. Fall SMG, mehrfach des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG und mehrfach des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. Und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 06.10.2016, 4 U 209/15m, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.08.2018, zugestellt am 09.08.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG , stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.), gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.), sprach aus, der Beschwerdeführer habe gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.06.2013 verloren (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 4 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt VII.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei wegen eines besonders schweren Verbrechens (Suchtgifthandel) verurteilt worden, darüber hinaus würden weitere Verurteilungen aufscheinen. Er stelle wegen dieses Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Sein Antrag sei daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abzuweisen. Der Beschwerdeführer könne sich bei einer Rückkehr außerhalb seiner Herkunftsprovinz, etwa in der Stadt Herat, ansiedeln, wo ihm keine Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit drohen würden. Er könne sich dort eine Lebensgrundlage aufbauen. Der Beschwerdeführer habe keine wesentliche integrative Bindung zu Österreich und habe soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Er sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei mehr Gewicht einzuräumen als den bloß oberflächlichen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die Schwere des Fehlverhaltens und die erwiesenermaßen Steigerung der kriminellen Energie sei die Verhängung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt.
3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2018 richtet sich die am 04.09.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der ausgeführt wird, der Bruder des Beschwerdeführers sei von den Taliban mitgenommen worden, als diese ins Haus der Familie eingebrochen seien. Vom Bruder fehle weiterhin jede Spur. Der Beschwerdeführer fürchte Verfolgung durch die Taliban. Sicherheits- und Versorgungslage seien schlecht. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer Lebensgemeinschaft. Er verfüge über eine außerordentliche familiäre Bindung in Österreich. Die Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF dar. Er habe hinsichtlich der Tat Reue gezeigt, sei in Haft auch „clean“ geworden und es gebe nach Entlassung die Möglichkeit einer Therapie. Die Haft bewirke einen Sinneswandel. Die Dauer sei zu lang bemessen.
Einlangend am 13.09.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akten vor.
Mit Teilerkenntnis vom 20.09.2018, W120 2205557-1/5E gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides statt, behob den angefochtenen Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes und erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
Am 08.10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, eine im Akt namentlich genannte Zeugin und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, die Taliban hätten seinen Bruder entführt und in der Folge nach dem Beschwerdeführer gefragt, aufrecht.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien 16.02.2021, 71 Hv 122/20k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Am 10.06.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der ausgeführt wird, die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers sei bei einer Rückkehr nicht sichergestellt. Die Gesundheitsversorgung sei mangelhaft, die Versorgung mit Medikamenten unzureichend.
Am 11.06.2021 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt. Es nahmen der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teil. Die belangte Behörde verzichtete erneut auf die Teilnahme.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, er leide an Asthma und psychischen Problemen, nehme ein Asthmaspray, Schlafmittel und Beruhigungsmittel. Er trinke keinen Alkohol mehr. Es gebe weder Verwandte noch Bekannte in Afghanistan, er habe überhaupt keinen Kontakt dorthin. Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtere sich. Es sei nicht möglich, dort ein Leben aufzubauen. Er sei seit elf Jahre in Österreich, er würde wie ein Ausländer behandelt. Der Beschwerdeführer sei Asthmatiker. Er benötige dauerhafte und tägliche Medikation und zähle somit zur COVID-Risikogruppe. Für die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers gebe es in Afghanistan keine Behandlungsmöglichkeit. Er habe dort keine Familie. In Österreich habe er Freunde und seine Lebensgefährtin. Seine Familie lebe in Deutschland.
Mit Geschäftsverteilungsbeschluss vom 21.10.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
Mit Ladung vom 24.11.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte teils nochmals in das Verfahren ein:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan, Version 5, Stand 16.09.2021 (in der Folge: Länderinformationsblatt )
EASO, Country Guidance: Afghanistan von November 2021 (in der Folge: Country Guidance)
EASO COI Report: Afghanistan. Security situation update von September 2021
ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan von 15.11.2021 (2063914)
Danish Immigration Service, Afghanistan Recent developments in the security situation, impact on civilians and targeted individuals von September 2021
UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan von August 2021
EASO, Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020
EASO COI Report: Afghanistan. State Structure and Security Forces von August 2020
EASO COI Report: Afghanistan. Regierungsfeindliche Elemente (AGE) von August 2020
EASO COI Report: Afghanistan. Criminal law, customary justice and informal dispute resolution von Juli 2020
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien)
EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan: Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen von Dezember 2017
EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan: Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen von Dezember 2017
und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Am 09.12.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere zur Rückkehrsituation im Herkunftsstaat und Lebensverhältnissen im Bundesgebiet befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde spätestens am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch gut Deutsch und kann in deutscher Sprache lesen und schreiben.
Der Beschwerdeführer leidet an Asthma und psychischen Problemen. Er nimmt deshalb täglich mehrmals ein Asthmaspray (Berodual) und ein Schlafmittel (Zoldem 10 mg), sowie ein Antidepressivum (Trittico retard 150 mg).
Mit Urteil des Landesgericht Wiener Neustadt vom 05.06.2013, 36 Hv 85/12t, rechtskräftig am 11.06.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 02.09.2012 seinem Opfer, indem er ihm mit einem scharfkantigen Werkzeug gezielt und durch einen kraftvollen Schnitt bzw. Stich eine cirka 14 cm langte Schnittwunde an der linken Gesichtsseite mit Durchtrennung der gesamten linksseitigen mimischen Muskulatur (knapp unterhalb des linken äußeren Augenwinkels beginnend bis zum Kieferwinkel und von dort nach vorne verlaufend bis knapp an den linken Mundwinkel heranreichend) beibrachte, eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge, nämlich eine auffallende Verunstaltung, nach sich zog.
Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21, erschwerend kein Umstand gewertet.
Der Beschwerdeführer war bei der Tat alkoholisiert.
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt, 18.09.2014, 46 Hv 64/14f, wurde der Beschwerdeführer wegen des mehrfachen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. 13 Monate wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich THC-haltiges Cannabiskraut
1. In oftmals wiederholten Angriffen im Zeitraum Juli 2013 bis August 2014 anderen durch gewinnbringenden Kauf überlassen, und zwar
a. einem Käufer eine Gesamtmenge von 10 g im Wert von EUR 100,–
b. einem minderjährigen Käufer eine Gesamtmenge von 6 g im Wert von EUR 60,–
c. einer minderjährigen Käufern eine Gesamtmenge von 35 g im Wert von EUR 350,–
d. einem Käufer eine Gesamtmenge von 150 g im Wert von EUR 1.500,–
e. einem Käufer eine nicht mehr festzustellende Menge
wobei er die Straftat gewerbsmäßig beging und Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährigen war
2. vorschriftswidrig besessen, und zwar
a. zwischen März 2013 und 22.01.2014 40 g
b. von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 25.08.2014 22g.
Mildernd wurden das Geständnis und das Alter unter 21, erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die zweifache Qualifikation hinsichtlich § 27 SMG, der rasche Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit berücksichtigt.
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22.09.2016, 46 Hv 50/16z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. Fall SMG, mehrfach des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG und mehrfach des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. Und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt.
Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wiener Neustadt vom 18.09.2017, 46 Hv 64/14f, gewährte bedingte Strafnachsicht, sowie die mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26.09.2014, 53 BE 254/14v, gewährte bedingte Entlassung wiederrufen.
Der Beschwerdeführer hat mit vier Mittätern in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut
1. durch „Schmuggelfahrten“ aus der Tschechischen Republik mit drei Mittätern zwischen Herbst 2015 und 20.07.2016
a. in einem Angriff 130 g für einen Mittäter zuzüglich weiterer nicht mehr festzustellender Menschen für den Beschwerdeführer und einen weiteren Mittäter;
b. in einem weiteren Angriff 400 g für einen Mittäter zuzüglich weiterer nicht mehr festzustellender Mengen für den Beschwerdeführer und einen weiteren Mittäter;
2. durch Schenkungen bzw. Verkauf an teils bekannte und teils unbekannte Abnehmer anderen überlassen bzw. verschafft und zwar in oftmals wiederholten Angriffen zwischen 01.10.2015 und 27.06.2016 eine nicht mehr festzustellende, 27 g jedenfalls bei Weitem, im Zweifel jedoch die Grenzmenge nicht übersteigende, Menge, wobei er die Straftaten gewerbsmäßig beging;
3. darüber hinaus Suchtgift erworben und besessen und zwar in wiederholten Angriffen zwischen 01.10.2015 und 27.06.2016 eine unbekannte Menge
Erschwerend wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehrfachen Vergehen, der längere Tatzeitraum, die zwei einschlägigen Vorstrafen und der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits das Haftübel verspürt hat, mildernd das marginale Teilgeständnis gewertet.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 06.10.2016, 4 U 209/15m, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 23.12.2014 gemeinsam mit mehreren Mittätern an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen, indem sie das Opfer schlugen und am Boden liegend traten, wodurch es einen Nasenbeinbruch, eine oberflächliche Abschürfung im Bereich der Stirn und der rechten Hand, eine Brustkorbprellung sowie eine Prellung und oberflächliche Abschürfung im Bereich des linken Unterschenkels erlitt.
Mildernd wurde das Geständnis und erschwerend zwei Vorstrafen, davon eine einschlägiger Natur und die Begehung während offener Probezeit gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien 16.02.2021, 71 Hv 122/20k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 16.10.2020 nachgenannte am Körper
1. verletzt und zwar
a. das erste Opfer durch zwei Faustschläge ins Gesicht, wodurch dieses einen Knochensprung in der Nase und eine Prellung des linken Auges erlitt;
b. ein weiteres Opfer durch zumindest einen Faustschlag, wodurch dieses einen verschobenen Nasenbeinbruch sowie einen Teilabbruch eines Schneidezahns erlitt und dadurch eine an sich schwere Körperverletzung;
2. zu verletzen versucht und zwar ein drittes Opfer, wobei es beim Versuch blieb, weil dieses dem Schlag rechtzeitig ausweichen konnte.
Der Beschwerdeführer hat zudem alle drei gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zwischen und nach den geschilderten strafbaren Handlungen in mehreren Angriffen sinngemäß äußerte, er werde mit einem Messer wiederkommen und sie abstechen, sowie, dass er Afghane sei, mit Freunden wiederkommen und sie umbringen werde.
Der Beschwerdeführer war dabei stark alkoholisiert.
Erschwerend wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen und zwei einschlägige Vorstrafen gewertet, mildernd, dass es hinsichtlich eines Vergehens beim Versuch geblieben ist.
Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Maydan Wardak, Distrikt Maydan Shahr geboren. Er hat zwei Jahre die Schule besucht. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben, als der Beschwerdeführer noch ein Kind war. Die Familie lebte im eigenen Haus im Herkunftsdorf und hatte ein landwirtschaftliches Grundstück. Von dessen Ertrag lebte die Familie. Der Beschwerdeführer hat einen älteren Bruder.
Wo der Bruder des Beschwerdeführers aufhältig ist, kann nicht festgestellt werden. Seine Mutter ist mittlerweile verstorben.
Außerdem hat der Beschwerdeführer Halbgeschwister aus der ersten Ehe seiner Mutter, die in Deutschland leben. Zu einer Halbschwester besteht regelmäßig Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 04.01.2010 auf dem Luftweg nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge reiste er noch im Jänner 2010 nach Deutschland weiter. Im August 2011 wurde der Beschwerdeführer nach Österreich rücküberstellt und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Er hat einige Deutschkurse besucht und in Deutschland zudem einige Monate die Schule besucht.
Am 25.08.2014 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und befand sich bis zum 26.09.2014 in Haft.
Am 27.06.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und befand sich zunächst in Untersuchungs- und schließlich bis zum 25.10.2019 in Strafhaft.
Während seines Haftaufenthaltes in der JA XXXX wurden über den Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2018 vier Ordnungsstrafen verhängt. Außerdem hat der Beschwerdeführer von 23.06.2017 bis 05.02.2018 regelmäßig (einmal wöchentlich 90 Minuten) an einer Anti-Gewalt-Therapiegruppe teilgenommen. Ab Juni 2018 hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Entlassung regelmäßig (einmal wöchentlich 90 Minuten) an einer psychologischen Drogensuchtbehandlung im Gruppensetting teilgenommen.
Am 16.10.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen, befindet sich seither in Haft. Er wird voraussichtlich im April 2023 aus der Haft entlassen.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich seit dem Jahr 2013 mit Unterbrechungen eine Beziehung mit einer in Österreich wohnhaften slowakischen Staatsangehörigen. Zeitweise lebte der Beschwerdeführer in ihrer Wohnung und wurde von ihr unterstützt. Seine Lebensgefährtin hat den Beschwerdeführer auch in Haft besucht bzw. bestand telefonischer Kontakt. Der Beschwerdeführer hat zudem Freunde und Bekannte im Bundesgebiet. Im Gefängnis arbeitet der Beschwerdeführer aktuell in der Beamtenküche. Außerdem macht er viel Sport, besucht eine Aggressionstherapie und hat sich bemüht, in Haft einen Platz für eine Ausbildung zum Bäcker zu erhalten. Der Beschwerdeführer bereut seine Taten und möchte nach seiner Haft eine Ausbildung zum Elektriker oder Bäcker absolvieren.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Es wird nicht festgestellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban mitgenommen wurde. Es wird auch nicht festgestellt, dass die Familie des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht wurden oder die Taliban nach dem Beschwerdeführer gefragt haben.
1.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat
Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv und haben Afghanistan von 1996 bis 2001 regiert. Seit 2001 haben sie einige Grundprinzipien bewahrt, u. a. eine strenge Auslegung des Scharia-Rechts in den von ihr kontrollierten Gebieten.
Seit dem Beginn des Abzuges internationaler Truppen am 01.05.2021 konnten die Taliban ihre Gebietskontrolle zunehmend ausweiten. So standen am 03.06.2021 90 Distrikte unter ihrer Kontrolle, während sich mit Stand 19.07.2021 229 Distrikte in Händen der Taliban befanden. Im Juli wurden auch wichtige Grenzübergänge erobert. Ende Juli/Anfang August kämpfte die Regierung gegen Angriffe der Taliban auf größere Städte, darunter Herat, Lashkar Gar und Kandahar. Im August 2021 beschleunigte sich der Vormarsch der Taliban, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen. Am 15.08.2021 haben die Taliban größtenteils friedlich Kabul eingenommen, alle Regierungsgebäude und Checkpoints der Stadt besetzt, den Krieg für beendet erklärt und das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen. Der afghanische Präsident war zuvor außer Landes geflohen. Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten, jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten. Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Mit dem Vormarsch der Taliban haben Kampfhandlungen und konfliktbedingte Todesopfer drastisch zugenommen. Zwischen 01.01.2021 und 30.06.2021 dokumentierte UNAMA 5.183 zivile Opfer und fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen durch regierungsfeindliche Kräfte. Zwischen Mai und Mitte August wurden über 3.750 zivile Opfer dokumentiert. Im Mai und Juli führte die Zunahme von Kampfhandlungen zu über 23.000 konfliktbezogenen Vorfällen, das sind beinahe doppelt so viele wie im Zeitraum Jänner bis April. Im Jahr 2021 wurden 550.000 Menschen intern vertrieben, 400.000 davon zwischen 01.05.2021 und Mitte August. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen. Im August und September kam es zu Lokalen Kampfhandlungen, z.B. in Maidan Wardak und Daikundi. Anfang September kam es zudem zu schweren Kampfhandlungen im Panjshir-Tal, das die Taliban schließlich einnahmen.
Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin. Es kam im Zuge des Vormarsches zu Massenexekutionen an ehemaligen und aktiven ANDSF-Mitgliedern.
Die Auswirkungen der Machtübernahme durch die Taliban auf die humanitäre Lage sind noch nicht absehbar. Bedingt durch im Jahr 2021 signifikant höhere Anzahl ziviler Opfer und Vertreibungen ist mit höherem humanitärem Bedarf zu rechnen. UN-Generalsekretär Guterres spricht von einer humanitären und ökonomischen Krise und warnt vor dem Zusammenbruch der Grundversorgung.
Die Banken bleiben geschlossen. Die Vereinigten Staaten haben der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von $ 9 Mrd. verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Die afghanische Währung ist auf ein Rekordtief gefallen. Dies hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen.
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden.
Bereits die erhöhte Konfliktintensität der letzten Monate hat zu Störungen in der Gesundheitsversorgung und gleichzeitig zu höherem Bedarf unter Verwundeten und intern Vertriebenen geführt. Die Konflikteskalation hat in Kombination mit Dürre und Überflutungen, der Coronavirus-Pandemie und konfliktbedingten Störungen des Zugangs zu humanitärer Hilfe die Lage im Hinblick auf die Lebensmittelversorgung verschlechtert, über 9,1 Millionen Menschen sind akut von Mangelernährung betroffen. Der Zugang zu humanitärer Unterstützung bleibt weiter schwierig. Humanitäre Organisationen fürchten um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter*innen, weswegen mit einer Unterbrechung ihrer Arbeit zu rechnen ist, bis Bedingungen mit den Taliban verhandelt sind. IOM muss aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration mit sofortiger Wirkung weltweit aussetzen.
Die Volksgruppe der Paschtunen ist die größte Volksgruppe in und macht etwa 40 % der afghanischen Bevölkerung aus. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden, plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens. Auch die belangte Behörde legte diese Angaben des Beschwerdeführers ihrer Entscheidung zugrunde. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf seinen erstmaligen Angaben im Bundesgebiet, die er in der Folge weiterführte. In Deutschland erstattete der Beschwerdeführer allerdings andere Angaben zur Identität und konnte die Abweichungen in der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23.08.2011 nicht plausibel erklären (AS 289-291).
Das festgestellte spätestmögliche fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers beruht auf dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung (AS 355 ff), dessen Ergebnis der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.06.2015 im Wesentlichen akzeptierte bzw. ihm nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat (AS 659-663). Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2019 gab der Beschwerdeführer erneut das Ergebnis des Sachverständigengutachtens als Geburtsdatum an (OZ 14, S. 5).
Zu seinen Deutschkenntnissen konnte der Beschwerdeführer zwar keine Nachweise vorlegen, allerdings konnte sich der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2021 auf Deutsch gut verständlich machen (OZ 44, S. 7). Ebenso gut konnte sich der Beschwerdeführer in seinen dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten handschriftlichen Stellungnahmen verständlich machen und seine jeweiligen Anliegen präzise ausdrücken (OZ 27, OZ 28). Zudem ist auch in den von den Justizanstalten an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Vollzugsinformationen vermerkt, dass der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch (AS 873, 933). Damit ist zweifellos von guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers auszugehen.
Seine gesundheitlichen Probleme hat der Beschwerdeführer mehrfach ausgeführt (etwa OZ 44, S. 5-6; OZ 53, S. 4) und hierzu Risikodokumentation, Krankengeschichte und Behandlungsübersichten aus der Justizanstalt vorgelegt (OZ 30, OZ 16). Aus letzteren geht auch die Medikation des Beschwerdeführers hervor.
Die Feststellungen zu den gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf den im Akt einliegenden diesbezüglichen Urteilen: Landesgericht Wiener Neustadt 05.06.2013, 36Hv 85/12t (AS 549 ff.); Landesgericht Wiener Neustadt 18.09.2014, 4s6 Hv/14f (OZ 33); Landesgericht Wiener Neustadt 22.09.2016, 46 Hv 50/16z (AS 903 ff.); Bezirksgericht Wiener Neustadt 06.10.2016, 4 U 209/15m (AS 921 ff.), Landesgericht für Strafsachen Wien 16.02.2021, 71 Hv 122/20k (OZ 32).
Die Feststellungen zu Herkunft und Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf seinen gleichbleibenden, plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens, die auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte (AS 1069). Halbgeschwister in Deutschland und seinen Bruder hat der Beschwerdeführer gleichbleibend angegeben. Auch, dass seine Mutter mittlerweile verstorben ist, hat der Beschwerdeführer wiederholt angegeben. Regelmäßigen Kontakt zu seiner Halbschwester in Deutschland hat der Beschwerdeführer durchgehend bestätigt.
Das erstmalige Einreisedatum des Beschwerdeführers ist aktenkundig, so wurde er auf dem Flughafen aufgegriffen und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Aktenkundig ist zudem die Abmeldung des Beschwerdeführers von der Unterkunft wegen Abwesenheit im Jänner 2010 (AS 145 ff.), sowie, dass die Abgängigkeit des Beschwerdeführers gemeldet (AS 157) und das Verfahren in der Folge eingestellt wurde (AS 155, 159). Auch die Rücküberstellung ist aktenkundig (AS 169 ff.). Ansonsten sind Hinweise auf eine (längerfristige) Ausreise nicht hervorgekommen. Zu seinen Deutschkursen und zum Schulbesuch in Deutschland hat der Beschwerdeführer zwar keinerlei Bestätigungen vorgelegt. Er hat jedoch beides widerholt angegeben (AS 657, 667; OZ 14, S. 10; OZ 44, S. 7) und scheint dies mit Blick auf die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und darauf, dass er auch schreiben kann, plausibel.
Die Feststellung zur Festnahme am 25.08.2014 beruht auf dem Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26.08.2014, 31 HR 2/14g, mit dem über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt wurde (AS 595 ff.). Das Ende der Haft geht aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Strafregister hervor.
Die Feststellung zur neuerlichen Festnahme am 27.06.2016 beruht auf der aktenkundigen Vollzugsinformation (AS 873). Auch der Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft ist aktenkundig, wobei aus dem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22.09.2016, 46Hv 50/16z, auch die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe hervorgeht (AS 885). Das Ende der Haft geht aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Strafregister hervor.
Die verhängten Ordnungsstrafen teilte die Justizanstalt auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit (OZ 4). Zu Drogensuchtbehandlung und Anti-Gewalt-Training hat der Beschwerdeführer Bestätigungen vorgelegt (Beilage zu OZ 14).
Die Feststellung zur aktuellen Haft beruhen auf der aktenkundigen Verständigung der Fremdenbehörden vom Strafantritt eines Fremden (OZ 46). Auch der Beschwerdeführer selbst hat hierzu eine Haftbestätigung vorgelegt (OZ 28).
Die Freundin des Beschwerdeführers findet wiederholt im Akt Erwähnung und nahm an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2019 als Zeugin teil, wo sie auch zu ihrem Verhältnis zum Beschwerdeführer befragt wurde und mit den Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen übereinstimmende Angaben machte (OZ 14, S. 15-16). In der mündlichen Verhandlung am 09.12.2021 bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine Lebensgemeinschaft nach wie vor aufrecht sei und weiterhin telefonischer Kontakt bestehe, Besuche jedoch nur sehr eingeschränkt möglich seien (OZ 53, S. 4). Dass er Freunde und Bekannte im Bundesgebiet hat, hat der Beschwerdeführer wiederholt angegeben. Zu seinen Aktivitäten im Gefängnis hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2021 glaubhafte Angaben gemacht. Zudem übernahm der Beschwerdeführer auch dem persönlichen Eindruck nach aufrichtig die Verantwortung für seine Taten und zeigte sich im Hinblick auf die Gründe für seine Straffälligkeit reflektiert und bemüht um künftige Besserung, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich auch konkrete Pläne nennen konnte (OZ 53, S. 4-5).
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer schildert sein Fluchtvorbringen nicht im Kern gleichbleibend. Zudem ist in den Angaben des Beschwerdeführers eine Steigerung des Fluchtvorbringens erkennbar.
Zunächst gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 07.01.2010 zu seinem Bruder allgemein an, dieser sei verschwunden (AS 11). Auch in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.01.2010 gab der Beschwerdeführer zum Verschwinden des Bruders noch an, dieser sei verschwunden, sie wüssten nicht, ob er geflüchtet oder von den Taliban entführt worden sei (AS 61) und grenzt dies zeitlich dergestalt ein, dass der Bruder gegen 11 oder 12 Uhr vormittags von zuhause weggegangen und nicht wieder zurückgekommen sei (AS 65). In völligem Gegensatz zu seinen Angaben vom 13.01.2010 schilderte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.10.2011, es sei gegen 23 oder 23:30 in der Nacht gegen ihre Haustür geklopft worden. Als die Mutter aufgemacht habe, seien die Taliban in den Garten gekommen und hätten den Bruder mitgenommen (AS 391). Auf Vorhalt dieser völlig abweichenden Angaben in der Einvernahme am 21.10.2011 gab der Beschwerdeführer lediglich an, er habe auch in seiner letzten Einvernahme 23 oder 24 Uhr in der Nacht gemeint und dies auch in Deutschland so erzählt (AS 399). Damit ist allerdings nicht nachvollziehbar begründet, warum der Beschwerdeführer zwei völlig unterschiedliche Vorgänge schildert, die nicht in Einklang zu bringen sind und warum völlig unterschiedliche Zeitangaben protokolliert sind.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.06.2015 gab der Beschwerdeführer zwar erneut an, sein Bruder sei in der Nacht zwischen 23 und 24 Uhr von den Taliban mitgenommen worden (AS 663). Den Hergang schildert der Beschwerdeführer jedoch erneut anders. So gibt er nunmehr zunächst an, die Taliban hätten die Mutter gestoßen und den Bruder mitgenommen, er selbst habe sich versteckt. Nochmals befragt gibt er schließlich an, er glaube, sie hätten geschlafen, sie hätten die Gartentüre aufgebrochen und seien in ihren Garten eingedrungen und konkretisiert auf nochmalige Nachfrage, sie hätten zuerst geklopft, die Mutter habe nicht aufgemacht und dann hätten sie die Tür aufgebrochen. Er selbst habe sich verstecken müssen und wisse vom Lärm her, dass die Tür aufgebrochen worden sei (AS 665). Auf Vorhalt, dass er bei seiner letzten Einvernahme andere Erinnerungen gehabt habe, gibt der Beschwerdeführer lediglich an, er sei hier verrückt geworden. Er laufe hier seit fünf Jahren ohne Dokumente herum (AS 665). Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar unter einer psychischen Erkrankung leidet. Hinweise auf eine Beeinträchtigung seines Erinnerungsvermögens sind jedoch nicht aktenkundig und auch nicht in seinem sonstigen Aussageverhalten ersichtlich. Am 08.10.2019 gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich an, es habe nachts zwischen 23 und 23:30 Uhr an der Tür geklopft. Sie hätten geschlafen. Die Mutter sei zur Tür gegangen, es seien die Taliban gewesen und sie seien in ihr Haus eingedrungen. Er habe sich versteckt, als er die laute Stimme der Mutter gehört habe. Die Taliban hätten den Bruder mitgenommen (OZ 14, S. 8).
Zudem gab der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 21.10.2011 erstmals an, er habe sich in der Folge bei den Nachbarn versteckt und seien die Taliban in der Folge noch zwei oder drei Mal zu ihnen nachhause gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt (AS 391) und konkretisiert dies dergestalt, sie seien in der gleichen Nacht noch zwei oder dreimal gekommen (AS 393). Dass die Taliban in der Folge überhaupt konkret nach dem Beschwerdeführer gefragt haben sollten, hatte dieser bis dahin allerdings nicht angegeben. So schilderte der Beschwerdeführer am 13.01.2010 noch keinen konkreten Versuch der Taliban, ihn mitzunehmen und gibt auch an, die Taliban selbst nie gesehen zu haben (AS 65). Am 08.10.2019 gab der Beschwerdeführer schließlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erst auf diesbezügliche konkrete Nachfrage, ob die Taliban in den nächsten Nächten wiedergekommen seien, an sie seien wiedergekommen, während er sich bei den Nachbarn versteckt habe, zwei oder dreimal, ebenfalls nachts (OZ 14, S. 8).
Auch die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers divergieren im Lauf seiner Einvernahmen. So gab er am 13.01.2010 noch an, er selbst sei einige Tage nach dem Verschwinden des Bruders „4, 5, 6 Tage danach – eine Woche danach“ (AS 65) nach Kabul gebracht worden. Am 23.10.2011 hingegen gab er an, „gleich am nächsten Tag oder an dem darauffolgenden Tag“ nach Kabul gereist zu sein (AS 393). Am 10.06.2015 gibt der Beschwerdeführer schließlich an, er habe sich noch zwei Nächte bei den Nachbarn versteckt und sei danach nach Kabul geschickt worden (AS 665) und wiederholt dies auch in der mündlichen Verhandlung am 08.10.2019 (OZ 14, S. 8).
Insgesamt ist in den Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Entführung bzw. das Verschwinden des Bruders ein gleichbleibender Kern nicht erkennbar, sondern variiert seine Angaben in wesentlichen Punkten. Weiter geht aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor, warum der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban mitgenommen worden sein soll und auch der Beschwerdeführer selbst habe mitgenommen werden sollen. So gibt der Beschwerdeführer zwar an, die Taliban hätten Flugblätter verteilt, auf denen sie die Bevölkerung zur Unterstützung aufgefordert hätten (AS 11; OZ 14, S. 8). Der Beschwerdeführer gibt jedoch auch an, die Mutter sei der konkreten Aufforderung der Taliban nachgekommen und habe die Taliban mit Essen und Trinken versorgt (AS 11, 63). Sonstige konkrete Forderungen schildert der Beschwerdeführer nicht. Ansonsten geht aus dem Fluchtvorbringen nicht hervor, was die Taliban vom Beschwerdeführer bzw. seinem Bruder wollen sollten. Insofern ist eine Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat nicht möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der behaupteten Vorfälle noch minderjährig war und dass dies bei der Beweiswürdigung besonders zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer war allerdings bereits mindestens 16 Jahre alt und ist in diesem Alter ohne Zweifel zu erwarten, dass der Beschwerdeführer diese Vorfälle im Kern gleichbleibend schildern und konkrete Gründe angeben kann, warum sein Bruder und er überhaupt das Interesse der Taliban auf sich gezogen haben sollen.
2.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat
Die Feststellungen zu den jüngsten Entwicklungen in Afghanistan sowie zur aktuellen Lage unter der Herrschaft der Taliban beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 5, Stand 16.09.2021, insbesondere Kapitel Politische Lage, Sicherheitslage, Grundversorgung und Wirtschaft und Medizinische Versorgung, auf dem EASO, COI Report: Afghanistan. Security situation update von September 2021, dem Danish Immigration Service, Afghanistan Recent developments in the security situation, impact on civilians and targeted individuals von September 2021 und der UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan von August 2021.
Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte. Im Hinblick auf aktuellere Länderberichte, die das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich nicht in das Verfahren eingebracht hat – insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan: Version 6 vom 28.01.2022, sowie den EASO COI Report: Country focus: Afghanistan von Jänner 2022 – ist anzumerken, dass sich aus diesen ergibt, dass diese Berichte lediglich bestätigen, dass die in den herangezogenen Berichten prognostizierte Verschlechterung der Lage tatsächlich eingetreten ist. Insofern ist ein anderer Verfahrensausgang im Hinblick auf die angeführten Berichte nicht zu erwarten (Vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2021/14/0296).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Im Rahmen einer Gefährdungsprognose gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei – oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein besonders schweres Verbrechen handelt (VwGH 26.06.2021, Ro 2021/01/0013). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). Es kommt nicht allein auf die Strafdrohung an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen ist und insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen sind (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456). Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486).
Der Beschwerdeführer wurde insgesamt fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Erstmals wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2013 noch als junger Erwachsener wegen dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung zu einer 20-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er die der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung etwa ein Jahr nachdem er aus Deutschland rücküberstellt worden war alkoholisiert beging. Bereits im Jahr 2014 wurde der Beschwerdeführer erneut als junger Erwachsener strafgerichtlich zu einer 15-monatigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, diesmal wegen des mehrfachen Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchgiften, nämlich THC-haltigem Cannabiskraut, das er gewerbsmäßig auch an Minderjährige verkaufte. Erschwerend berücksichtigt wurde hierbei insbesondere der rasche Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, wobei der Beschwerdeführer die der Verurteilung zugrundeliegenden Handlungen in einem mehr als einjährigen Zeitraum beging und auch nach seiner Verurteilung im Jahr 2013 fortsetzte. Auch, dass der Beschwerdeführer diesmal das Haftübel verspürte, konnte ihn nicht vom weiteren unerlaubten Umgang mit Suchtgiften abhalten. So wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2017 wegen des Verbrechens des Suchgifthandels und des mehrfachen Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt und außerdem die gewährte bedingte Strafnachsicht zu seiner Verurteilung aus dem Jahr 2014 wiederrufen. Die dieser Verurteilung zugrundliegenden Strafbaren Handlungen beging der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 und damit relativ schnell nach der Verurteilung für auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen, wobei der Beschwerdeführer sich am grenzüberschreitenden Drogenhandel beteiligte und sich weiterhin ungeachtet seiner bereits vorangegangenen strafgerichtlichen Verurteilung aus dem Handel mit THC-haltigem Cannabiskraut eine Einkommensquelle schuf. Bereits 2016 wurde der Beschwerdeführer überdies für ein weiteres Gewaltdelikt, dass er im Jahr 2014 begangen hatte, nämlich der Teilnahme an einem Raufhandel, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Ab Juni 2016 befand sich der Beschwerdeführer etwa drei Jahre in Haft Dennoch wurde der Beschwerdeführer etwa ein Jahr nach seiner Haftentlassung erneut rückfällig und im Jahr 2021 – wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt. Die der Verurteilung zugrundliegenden strafbaren Handlung hat der Beschwerdeführer erneut alkoholisiert begangen. Seither befindet sich der Beschwerdeführer wiederum in Haft.
Insgesamt wurde der Beschwerdeführer drei Mal zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt und wurde auch hinsichtlich seiner teilbedingten Freiheitsstrafe die Strafnachsicht infolge eines raschen Rückfalls wiederrufen. Der Beschwerdeführer hat insgesamt einen erheblichen Teil seiner Aufenthaltsdauer in Österreich in Haft verbracht und wurde jeweils nach Haftentlassung sehr bald erneut rückfällig. Zudem hat der Beschwerdeführer in drei seiner Taten Gewalt gegen Mitmenschen gerichtet und hierbei ein hohes Gewalt- und Agressionspotential gezeigt, insbesondere hat er alkoholisiert mit einem scharfkantigen Gegenstand eine absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen begangen, zudem grenzüberschreitenden Drogenhandel mit großen Mengen THC-haltigen Cannabiskraut, hat selbiges auch an Minderjährige verkauft und schließlich erneut alkoholisiert jemanden schwer am Körper verletzt. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangene absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ist auszuführen, dass diese im Hinblick auf ihre Strafdrohung und das verletzte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit dem bewaffneten Raub, den der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 qualifiziert hat (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486) ähnelt. Auch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 umfasst (VwGH 04.11.2021, Ra 2021/14/0330). Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer verwirklichten Delikte folglich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu betrachten.
Im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden und die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten abzustellen, sondern auch auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (jüngst VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Dabei ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).
Im Lebenswandel des Beschwerdeführers in Österreich ist ein nennenswerter Zeitraum des Wohlverhaltens nicht ersichtlich und wurde dieser jeweils nach seiner Verurteilung bzw. Haftentlassung sehr bald rückfällig und setzte erneut strafbare Handlungen. Seit seinem Haftaufenthalt von 2016 bis 2019 zeigt der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an einer Anti-Gewalt-Therapie und einer Drogentherapie zwar erkennbare Bemühungen, um künftig strafbares Verhalten zu vermeiden. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Haftentlassung jedoch dennoch nach etwa einem Jahr erneut rückfällig, hat ein weiteres schweres Gewaltdelikt begangen und befindet sich seither wieder in Haft. Auch dort zeigt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten Bemühungen, hinkünftig strafbares Verhalten zu vermeiden, indem er seine Taten reflektiert hat, dafür die Verantwortung übernimmt, erneut an einem Antiaggressionstraining teilnimmt und sich um eine Ausbildung bemüht hat, um seinen künftigen Lebensweg abseits strafbaren Verhaltens beschreiten zu können. Allerdings befindet sich der Beschwerdeführer aktuell noch in Haft und ist damit ein relevanter Zeitraum des Wohlverhaltens, der auf einen tatsächlichen Gesinnungswandel hindeutet, noch nicht absehbar. Im Ergebnis ist noch von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, m.w.N.).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben sich die Asylbehörden und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht außerdem mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Die Verpflichtung hierzu finde sich auch im einschlägigen Unionsrecht (VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114).
3.2.1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005
UNHCR geht in seiner „UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan“ von August 2021 von einer rapiden Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes aus, zeigt sich besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, fordert alle Länder dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes sicherzustellen. UNHCR hält es zudem nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedelungsperspektive zu verwehren. Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan und der sich abzeichnende humanitäre Notlage fordert UNHCR die Staaten dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen. Ein Moratorium solle bestehen bleiben, bis sich die Situation im Land stabilisiert habe und geprüft worden sei, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben würde. Die Hemmung von zwangsweisen Rückführungen stelle eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben müsse, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert habe, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann.
Gegenständlich ist den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zu entnehmen, dass es zuletzt bis zur Machtübernahme durch die Taliban zu einer starken Zunahme ziviler Opfer und einer Steigerung der Gewaltintensität gekommen ist. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass eine Situation vorliegt, die bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK nach sich zieht (etwa VfGH 05.10.2021, E 3249/2021, insbesondere Rn. 16). Seit der Machtergreifung der Taliban ist die Lage in Afghanistan weiterhin höchst unübersichtlich und prekär. Die EASO Country Guidance: Afghanistan von November 2021 geht im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen davon aus, dass eine Beurteilung der aktuellen Lage im Hinblick auf Art. 15 lit c) Statusrichtlinie nicht möglich ist (Abschnitt Guidance Note, Unterabschnitt Subsidiary protection, Unterabschnitt Article 15(c) QD, S. 32). Im Hinblick auf die Versorgungslage zeichnet sich infolge der Machtübernahme durch die Taliban eine Zuspitzung der Situation ab. Zudem kommt es zu willkürlicher Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, wie Folter, gezielten Hinrichtungen und willkürlicher Bestrafung. Auch angesichts dieser weiteren Entwicklungen hat der Verfassungsgerichtshof seine Auffassung, dass in Afghanistan jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären, weiterhin aufrechterhalten (VfGH 16.12.2021, E 4227/2021 insbesondere Rn 12 ff.). Auch der Verwaltungsgerichtshof verweist in jüngster Rechtsprechung im Hinblick auf die Lage in Afghanistan auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und teilt dessen Einschätzung (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/18/0286 mit Verweis auf VfGH 30.09.2021, E 3445/2021).
Insgesamt ergibt sich, dass die derzeitige Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer die akute Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention mit sich bringt bzw. dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht auszuschließen ist. Eine Rückführung würde somit einen Verstoß gegen Art. 2 und 3 EMRK darstellen. Diese Beurteilung bezieht sich auf das gesamte Staatsgebiet.
Im Ergebnis wäre dem Beschwerdeführer daher gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3.2.2. Zum Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005
Nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Es ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (jüngst etwa VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067).
Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgericht Wiener Neustadt vom 05.06.2013, 36 Hv 85/12t, rechtskräftig am 11.06.2013, wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Seither wurde der Beschwerdeführer zudem vier weitere Male wegen strafbarer Handlungen verurteilt, wobei zwei dieser Verurteilungen Verbrechen zugrunde lagen und der Beschwerdeführer zwei weitere Gewaltdelikte begangen hat.
§ 87 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall StGB sieht eine Strafdrohung von ein bis 15 Jahren vor. Damit handelt es sich beim vom Beschwerdeführer begangenen Delikt im Hinblick auf die Strafdrohung bereits abstrakt um ein relativ schweres Verbrechen. Weiter lassen auch die Umstände der konkreten Tatbegehung, nämlich, dass der Beschwerdeführer einen anderen absichtlich mit einem scharfen Werkzeug schwer im Gesicht verletzt und dauerhaft entstellt hat, dass die Tat des Beschwerdeführers den typischen, bereits abstrakt hohen Unrechtsgehalt des von § 87 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall StGB auch konkret erreicht. Mildernd wurde lediglich der bisher ordentliche Lebenswandel, sowie das Alter unter 21 berücksichtigt. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht daher gegenständlich nach einer vollständigen Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalles davon aus, dass die konkret vom Beschwerdeführer begangene Straftat die im Hinblick auf ihre Schwere die Schwelle des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie erreicht und der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 daher erfüllt ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen unter 3.1. zum Vorliegen eines Asylausschlussgrundes verwiesen.
Im Ergebnis liegt ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor und war die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
3.3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005
Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers mit diesem Erkenntnis sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 vorzunehmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar § 10 AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch § 58 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 AsylG 2005 erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.
3.3.2. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026).
Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Rückkehr aus Deutschland im August 2011 – und damit etwas mehr als zehn Jahre – im Wesentlichen durchgehend im Bundesgebiet aufhält und bis zum Verlust seines Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 mit 11.06.2013 als Asylwerber gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Seither ist der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer war damit überwiegend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Vorliegen eines mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthaltes eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig anzusehen (VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (VwGH 30.09.2021, Ra 2021/22/0177).
Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, einer slowakischen Staatsbürgerin. Nach der ständigen, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Abzustellen ist auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101). Gegenständlich hat der Beschwerdeführer zumindest zeitweise bei seiner Lebensgefährtin gewohnt und wurde von dieser unterstützt. Auch während seiner Haftaufenthalte, mit denen naturgemäß eine räumliche Trennung des Wohnsitzes einhergeht, bestand der Kontakt zur Lebensgefährtin fort und wurde der Beschwerdeführer von ihr in Haft auch besucht. Damit ist von einem relevanten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen, in das die Rückkehrentscheidung eingreift. Anzumerken ist zudem, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf, ob eine Beziehung als „Familienleben“ im Sinne der Z 2 oder „Privatleben“ im Sinne der Z 3 des § 9 Abs. 2 BFA-VG zu qualifizieren ist, nicht entscheidungswesentlich ankommt, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121; § 9 Abs. 1 Z 2 BFA-VG). Die Rückkehrentscheidung greift außerdem in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt. So hat der Beschwerdeführer sich während seinem Aufenthalt im Bundesgebiet auch einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG).
Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nie über ein anderes als das vorläufige Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 verfügte und dieses bereits im Jahr 2013 verloren hat. Allerdings erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz lediglich mangels Schutzwürdigkeit als unberechtigt und war demnach nicht von vornherein als unberechtigt zu betrachten. Weiter darf dieser Gesichtspunkt nach der Rechtsprechung nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass dieser Aspekt schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könne (VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212).
Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des § 3 IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den §§ 1 und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen.
Aus § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 1).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Demnach zeigt der Beschwerdeführer im Teilaspekt der Sprachkenntnisse bereits eine gewisse Integrationsverfestigung.
Eine fortgeschrittene wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist nachdem er während seines über zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder die Schule besucht, noch eine Ausbildung absolviert hat und in Freiheit lediglich ein Einkommen aus der Grundversorgung vorweisen kann, nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist allerdings zugute zu halten, dass er sich während seines Haftaufenthaltes ernstlich um einen Ausbildungsplatz bemüht hat und auch in Haft arbeitet. Von einer wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit ist allerdings nicht auszugehen.
Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch seine strafrechtlichen Verurteilungen erahnen lässt, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten (Vgl. auch Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25).
Damit ist insgesamt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen beinahe zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zwar nicht gänzlich ungenützt verstreichen hat lassen, von außergewöhnlichen Integrationserfolgen kann jedoch keine Rede sein.
Zur Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die ersten 17 Jahre seines Lebens dort verbracht hat. Er hat allerdings keinen Kontakt mehr zu in Afghanistan aufhältigen Personen. Weiter ist sind nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Beurteilung, inwieweit noch ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht, auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. § 9 BFA-VG K46). Der Beschwerdeführer spricht mit Paschtu eine der Landessprachen. Damit ist eine gewisse Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nach wie vor aufrecht (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem Fremden zu Gute zu halten, wenn das Verfahren ohne sein Verschulden unangemessen lang dauert (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt es in der Verantwortung des Staates, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und darf die lange Verfahrensdauer nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, wenn diesen an der langen Verfahrensdauer kein Verschulden trifft, sondern ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 08.06.2021, E226/2021 zu einem neun Jahre dauernden Verfahren und VfGH 07.06.2021, E 3574/2020 zu einem 13 Jahr dauernden Verfahren; § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG). Gegenständlich hat das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren über zehn Jahre gedauert und ist nicht ersichtlich, dass ein Verhalten des Beschwerdeführers hierzu maßgeblich beigetragen hätte.
Insgesamt ist klar erkennbar, dass sich im Zuge des über zehnjährige Aufenthalts des Beschwerdeführers persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich herausgebildet haben und dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genützt hat, um sich zu integrieren. So führt der Beschwerdeführer seit mittlerweile acht Jahren eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, gute Deutschkenntnisse angeeignet und zeigt sich im Hinblick auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit motiviert, eine Ausbildung zu absolvieren. Weiter ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass sein zehnjähriger, überwiegend unrechtmäßiger Aufenthalt auf die unangemessen lange Dauer seines Verfahrens zurückzuführen ist, die ihm nicht angelastet werden kann.
Dem gegenüber steht allerdings das massive strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG). So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein großes Gewicht beizumessen ist, wie dies bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist (jüngst etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0034). Weiter kommt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (VwGH 23.11.2021, Ra 2021/20/0379). Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (jüngst VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0034).
Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer fünf Mal strafgerichtlich verurteilt wobei im Hinblick auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild auf die Erwägungen der bereits unter 3.1. im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 angestellte Gefährdungsprognose verwiesen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf das kriminelle Verhalten bzw. auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. So relativiert massives strafrechtliches Fehlverhalten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zehnjahresgrenze (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409), sowie in diesem Zeitraum allenfalls erlangte Integrationserfolge (VwGH 23.01.2019, Ra 2019/21/0378). Zudem verleiht insbesondere die Straffälligkeit eines Fremden dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht und vermag die Trennung von Familienangehörigen zu rechtfertigen (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359). Daher überwiegt fallgegenständlich das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet und ist der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers verhältnismäßig.
Im Ergebnis war die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassene Rückkehrentscheidung daher spruchgemäß zu bestätigen.
3.3.3. Zur Unzulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn sie erfolgt, weil ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt, mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Spruchgemäß war daher festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
Der Beschwerdeführer ist damit ex lege gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.
3.4. Zu Spruchpunkt V. (Frist für die freiwillige Ausreise)
Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2018 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1a FPG liegen folglich nicht vor.
Diesfalls hat das Bundesverwaltungsgericht bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0001).
Gemäß § 55. Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Nach § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Nach § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof unter Beachten der in Art. 7 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) grundsätzlich vorgesehenen Frist für die freiwillige Ausreise ausgesprochen, dass im Fall der Verbüßung von Strafhaft – dieser Fall sei in § 55 FPG erkennbar nicht bedacht – die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise nicht ab Bescheiderlassung, sondern ab Enthaftung festgesetzt werden muss. Andernfalls käme ein Drittstaatsangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Art. 7 der Rückführungsrichtlinie offenkundig in Widerspruch stünde (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig seit 16.10.2020 in Haft und wird voraussichtlich im April 2023 aus der Haft entlassen. Die Frist für die freiwillige Ausreise war daher spruchgemäß mit 14 Tagen ab Enthaftung des Beschwerdeführers festzusetzen.
3.5. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005)
Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden ist.
Gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne des AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgericht Wiener Neustadt vom 05.06.2013, 36 Hv 85/12t, rechtskräftig am 11.06.2013, wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat damit am 11.06.2013 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren und erfolgte der bloß deklarative Ausspruch (Vgl. etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2019/20/0466) darüber durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zu Recht.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.
Gemäß § 53 Abs. 3 erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist und nach § 53 Abs. 3 Z 4, wenn ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist.
Die belangte Behörde stützt ihr Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 1 und 4 FPG.
Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 05.06.2013, 36 Hv 85/12t, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18.09.2014, 46 Hv 64/14f, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt und zudem mit Urteilen des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22.09.2016, 46 Hv 50/16z, und des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.02.2021, 71 Hv 122/20k, zu jeweils drei Monate übersteigenden unbedingten Freiheitsstrafen.
Zudem wurden in den Urteilen des Landesgerichts Wiener Neustadt Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18.09.2014, 46 Hv 64/14f und vom 22.09.2016, 46 Hv 50/16z, des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 06.10.2016, 4 U 309/15m, sowie des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.02.2021, 71 Hv 122/20k, jeweils einschlägige Vorstrafen erschwerend berücksichtigt.
Damit ist § 53 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298).
Warum das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sein Einreiseverbot auch auf § 53 Abs. 3 Z 4 FPG stützt, erweist sich dagegen als nicht nachvollziehbar. So sind im Akt keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach den Strafbestimmungen des NAG oder des FPG verurteilt oder bestraft worden wäre. Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nicht hervor, warum das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgeht, dass auch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 4 FPG erfüllt ist.
Für ein Einreiseverbot ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gefährdungsprognose zu reffen, in deren Zuge das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 10.05.2019, Ra 2019/21/0104 m.w.N.). Der Interessenabwägung und der Gefährdungsprognose bei Erlassung eines Einreiseverbotes ist eine Beurteilung zugrunde zu legen, die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen wird (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0285). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).
Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer fünf Mal strafgerichtlich verurteilt wobei im Hinblick auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild auf die bereits unter 3.1. im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 angestellte Gefährdungsprognose, sowie auf die unter 3.3.2. im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung angestellten Erwägungen verwiesen wird. So verweist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung selbst darauf, dass eine Gefährdungsprognose in ähnlicher Weise in unterschiedlichen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (Vgl. VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109; VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). Damit ist von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen, was die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht und eine Aufhebung des Einreiseverbotes kommt nicht in Betracht.
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Zwar sieht § 53 Abs. 3 FPG eine Höchstdauer von zehn Jahren vor. Allerdings darf die Ausschöpfung dieser vorgesehenen Höchstfrist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).
Im Hinblick auf die privaten und familiären Interessen ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass sich im Lauf eines über zehnjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der auf die unangemessen lange Dauer seines Verfahrens zurückzuführen ist, gewichtige persönliche Interessen des Beschwerdeführers herausgebildet haben. So hat sich der Beschwerdeführer beachtliche Deutschkenntnisse angeeignet, führt seit dem Jahr 2013 eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und zeigt im Hinblick auf sein künftiges Leben Ambitionen, eine Ausbildung zu absolvieren und einem Beruf nachzugehen. Zudem hat der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf sein strafrechtliches Fehlverhalten durch die Absolvierung von Therapien und einen glaubhaft reflektierten Umgang mit seinem Fehlverhalten Bemühungen für eine künftige Besserung gezeigt, obgleich – wie bereits unter 3.1. ausgeführt – weiterhin von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auszugehen ist. Eine Berücksichtigung dieser dem strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers und dem daraus resultierenden großen öffentlichen Interesse gegenüberstehenden privaten Interessen erfolgte im angefochtenen Bescheid nicht. Viel mehr beschränkt sich die Begründung der belangten Behörde darauf, das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers auszuführen und geht auf private Interessen des Beschwerdeführers bloß kursorisch ein.
Mit Blick auf die eben erläuterten privaten Interessen des Beschwerdeführers erweist sich das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als nicht angemessen und zu hoch bemessen und war dieses folglich spruchgemäß auf sieben Jahre herabzusetzen.
4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Verfassungsgerichtshofes). Im Hinblick auf das Fluchtvorbringen waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.
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