BVwG L533 2303049-2

BVwGL533 2303049-223.6.2025

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:L533.2303049.2.00

 

Spruch:

 

L533 2303049-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2025, Zl. XXXX , sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.05.2025, beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (i.d.F. „BF“), eine armenische Staatsbürgerin, reiste mit ihrer Familie am 16.07.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte unter der Identität der Staatsbürgerschaft Syrien einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2016 wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten (in Bezug auf Syrien) zuerkannt. Ein Asylfolgeantrag vom 18.07.2017 wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

3. Die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich Anträge auf internationalen Schutz vom 16.07.2015 wurden mit Bescheiden des BFA vom 23.10.2024 gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Z 3 AVG iVm aufgrund Bekanntwerden der armenischen Staatsangehörigkeit wideraufgenommen.

4. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 16.12.2024 zu L518 2303049-1/14E wurde die Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen und somit rechtskräftig.

5. Mit Bescheid vom 16.01.2025 wies das BFA den rechtskräftig wiederaufgenommenen Antrag vom 16.07.2015 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55a Abs 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), gem. § 18 Avs. 1 Z 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG wurde ein 5jähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Dieser Bescheid wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.01.2025 persönlich zugestellt. Zusätzlich hat die BF eine Information Rechtsberatung gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG, eine Information zur freiwilligen Ausreise und Rückkehrhilfe und eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise vom 16.01.2025 samt Beiblatt und Übersetzungen auf Armenisch persönlich übernommen. Die persönliche Übernahme durch die BF wurde im Akt dokumentiert.

Mit selbigem Tag reiste die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

6. Mit Schriftsatz vom 08.05.2025 brachte die BBU GmbH betreffend der BF sowie ihren Ehemann XXXX und Kind XXXX , einen (Eventual-)Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 VwGVG ein, die „Anregung“ einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sowie gleichzeitig die Beschwerde in vollem Umfang ein.

Begründend wurde betreffend der BF festgehalten, dass betreffend einen Zustellvorgang eines möglichen Bescheides nichts Genaueres dargelegt werden könne. Die BF habe am 17.01.2025 die freiwillige Ausreise in Anspruch genommen, nachdem ihr erklärt worden sei, dass sie ansonsten aufenthaltsbeendende Maßnahmen einschließlich einer möglichen Schubhaft zu befürchten habe. Aus panischer Angst vor einer möglichen Inhaftierung habe sie sich kurzerhand entschlossen, die freiwillige Rückkehr nach Armenien in Anspruch zu nehmen und von dort aus sei sie mangels Selbsterhaltungsfähigkeit umgehend zu ihrer Mutter in den Libanon gereist und halte sich seitdem dort auf. Das Erstgespräch mit der BBU habe sie aus Beirut, Libanon geführt. Ein womöglich erlassener Bescheid der BF sei der BBU seitens der belangten Behörde bisher trotz Ersuchen nicht übermittelt worden, auch sei nicht mitgeteilt worden, ob ein solcher Bescheid überhaupt existiere. Hinsichtlich der Zustellung werde darauf verwiesen, dass die der BBU von der belangten Behörde per E-Mail am 06.05.2025 übermittelten Bescheidkopien betreffend den Ehemann und Tochter der BF eine Amtssignatur vom 17.01.2025 enthalten würden, das gleiche Datum wie die Ausreise der BF. Auf Ersuchen der BF und aus rechtsberaterischer Vorsicht sei auch die BF ausdrücklich in der Beschwerde miteinbezogen, obwohl sie nach § 34 AsylG ohnehin miteinbezogen sei.

6. In weiterer Folge wurde die Beschwerde durch die belangte Behörde dem erkennenden Gericht vorgelegt, die Beschwerdevorlage langte am 16.05.2025 beim BVwG ein und wurde der Gerichtsabteilung L533, einlangend mit 19.05.2025, zugewiesen.

7. Mit Schreiben vom 27.05.2025 wurde der BBU GmbH als rechtliche Vertretung die verspätet eingebrachte Beschwerde vorgehalten.

8. Mit Schriftsatz vom 03.06.2025 wurde eine Stellungnahme durch die BBU GmbH eingebracht, samt Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der in Österreich lebenden Tochter der BF. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass es sich um ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG handle und aufgrund der noch offenen Beschwerdefrist für die Familienangehörigen (Ehemann sowie Tochter), der gegenständliche Bescheid vom 16.01.2025 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein könne. Auf den Verspätungsvorhalt wurde somit nicht näher eingegangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 16.01.2025, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55a Abs 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), gem. § 18 Avs. 1 Z 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Der Bescheid sowie die Informationsblätter gem. § 52 BFA-VG wurden der BF persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.01.2025 zugestellt.

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides findet sich der Hinweis, dass binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich die Beschwerde eingebracht werden kann.

Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt vier Wochen und endete daher mit Ablauf des 14.02.2025.

Am 08.05.2025 langte beim BFA eine Beschwerde ein, welche per E-Mail durch die rechtliche Vertretung des BF eingebracht wurde.

Mit Verspätungsvorhalt vom 27.05.2025 wurde der BF seitens des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt, dass sich seine Beschwerde als verspätet erweise. Der Verspätungsvorhalt wurde dem Rechtsvertreter im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 27.05.2025 übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 03.06.2025 wurde eine Stellungnahme durch die BBU GmbH eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung der Zustellung des Bescheides durch persönliche Übernahme am 17.01.2025 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Zu A)

3.1. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt - vier Wochen. Sie beginnt gem. Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem BF nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

3.1.2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

„§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) […]

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) […]

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

3.2. Zu I. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung:

3.2.1. Wie bereits ausgeführt, wurde der gegenständliche Bescheid am 17.01.2025 durch persönliche Übernahme im Wege der Zustellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt. Das Ende der Beschwerdefrist wäre im gegenständlichen Fall am Freitag, den 14.02.2025, gewesen. Folglich erweist sich die am 08.05.2025 beim BFA eingelangte Beschwerde als verspätet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. 30.05.2017, Ra 2017/19/0113 mwN.).

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen – dies ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste. Wurde dieses „Erkennen“ beispielsweise durch eine mangelnde Kanzleiorganisation des Parteienvertreters verhindert, begann die zweiwöchige Frist des § 71 Abs. 2 AVG bzw. § 33 Abs. 3 VwGVG dennoch mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Verspätung hätte erkannt werden können und müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 201 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).

3.2.2. Antrag erweist sich somit als verspätet und nicht begründet:

3.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Den Beschwerdeführer trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425).

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernard, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116).

Ein dem Vertreter widerfahrendes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war (VwGH 15.09.1994, 94/09/0141; 27.11.2001, 2001/18/0114; 23.06.2008, 2008/05/0122) und ihn an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (VwGH 28.04.1992, 92/05/0051; 23.02.1993, 91/08/0170; 23.06.2008, 2008/05/0122.

3.2.4. Der diesem Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Schriftsatz vom 08.05.2025 im Wesentlichen damit begründet, dass zum Zustellvorgang eines möglichen Bescheides betreffend der BF nichts Genaueres dargelegt werden könne. Die BF habe am 17.01.2025 die freiwillige Rückkehr in Anspruch genommen, nachdem ihr erklärt worden sei, dass sie ansonsten aufenthaltsbeendende Maßnahmen einschließlich einer möglichen Schubhaft zu befürchten habe. Aus panischer Angst vor einer möglichen Inhaftierung habe sie sich kurzerhand dazu entschlossen, die freiwillige Rückkehr nach Armenien in Anspruch zu nehmen, habe jedoch diese Entscheidung jedoch umgehend bereut. Umgehend nach Ankunft in Armenien sei sie mangels Selbsterhaltungsfähigkeit umgehend zu ihrer Mutter in den Libanon weitergereist und halte sich nach wie vor dort auf. Ein Erstgespräch mit der Rechtsberatung sei aus Beirut, Libanon geführt worden. Ein womöglich erlassener Bescheid der BF sei der BBU Rechtsberatung von der belangten Behörde trotz Ersuchen bisher nicht übermittelt worden, auch sei keine Mitteilung erfolgt, ob ein solcher Bescheid überhaupt existiere. Hinsichtlich einer Zustellung werde darauf verwiesen, dass die der BBU von der belangten Behörde per Email am 06.05.2025 übermittelten Bescheidkopien des Ehemannes sowie Tochter der BF eine Amtssignatur vom 17.01.2025 enthalten würden, also das gleiche Datum wie die Ausreise der BF. Auf Ersuchen der BF und aus rechtsberaterischer Vorsicht werde auch die BF ausdrücklich in der Beschwerde miteinbezogen, obwohl sie nach § 34 ASylG ohnehin miteinbezogen werde.

Mit Schriftsatz vom 03.06.2025 wurde nach Verspätungsvorhalt im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfahren der BF und ihrer Tochter sowie ihres Ehemannes einem Familienverfahren gem. § 34 AsylG unterliegen würden. Aufgrund eines vorliegenden Familienverfahren und aufgrund der noch offenen Beschwerdefristen für die Familienangehörigen der BF, könne der gegenständliche Bescheid vom 16.01.2025 nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Auf den Verspätungsvorhalt wurde somit weder näher eingegangen noch wurde ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis, welcher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde, vorgebracht.

Ein solches Vorbringen begründet jedoch weder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde. Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 69 mwN [Stand 01.01.2020, rdb.at]) die aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insb. auch seiner Rechtsmittelbelehrung (VwGH 26.02. 2003, 2002/17/0279; 09.06.2004, 2004/16/0096) oder der Rechtsbelehrung in einer Hinterlegungsanzeige (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0070); die Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271) und die unverzügliche Überprüfung, zu welchem Zeitpunkt der Bescheid tatsächlich zugestellt worden ist (VwGH 15.10.1999, 96/21/0185).

Da, wie oben erwähnt, der Bescheid der BF durch persönliche Übergabe durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.01.2025 zugestellt wurde, war diese verpflichtet, sich über in Inhalt des ihr zugestellten Bescheides bzw. die Rechtsmittelbelehrung zu informieren. Ebenfalls wurden der BF im Zuge der Zustellung des Bescheides die Informationsblätter für die Rechtsberatung gem. § 52 BFA-VG nachweislich zugestellt. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die BF bereits mehrmals mit der BBU aufgrund etwaiger Bescheidbeschwerden im Vorverfahren, nämlich betreffend die Wiederaufnahme des Asylverfahrens, welcher bis dato rechtskräftig abgeschlossen wurde und derzeit beim VwGH anhängig ist, in Kontakt getreten ist. Daher wäre es der BF vor allem aufgrund der bisherigen Erfahrung zuzumuten gewesen, sich über eine Beschwerdemöglichkeit nicht nur persönlich durch Einsicht in die Rechtsmittelbelehrung zu informieren, sondern auch mit der BBU – falls sie diese in Anspruch nehmen hätte wollen – in Kontakt zu treten, was sie jedoch nicht in Anspruch genommen hat.

Ein Rechtsberater iSd §§ 49 ff BFA-VG wird nicht bereits durch dessen Beigebung zu einem Vertreter des Asylwerbers, es besteht kein Vertretungsverhältnis sui generis (vgl. hierzu VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113). Die Annahme einer solchen Vertretung bedarf entweder einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage oder einer gesonderten Vollmacht durch den Asylwerber.

Dieses Vorgehen der BF stellt daher ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar, welches der Wiedereinsetzung entgegensteht.

Ebenfalls sind Zuge eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen. Im Zuge des Antrages wurden keine Begründung oder Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung dargelegt. Der Antrag wurde hingegen lediglich damit begründet, dass zur Zustellung seitens der BBU nichts Genaueres dargelegt werden könne und die BF aus panischer Angst vor einer Abschiebung die freiwillige Rückkehr nach Armenien angetreten sei. Eine Behauptung, nichts Genaueres über den Zustellvorgang zu wissen alleine reicht für eine Antragsbegründung jedoch nicht aus.

3.2.5. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.

3.3. Zu II. Zurückweisung der Beschwerde:

3.3.1. Laut Aktenlage wurde der gegenständliche Bescheid vom 16.01.2025 der BF durch persönliche Übergabe am 17.01.2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt.

Das Ende der Beschwerdefrist wäre im gegenständlichen Fall am Freitag, den 14.02.2025, gewesen.

Die Beschwerde wurde von der bevollmächtigten Vertretung des BF erst am 08.05.2025 beim BFA via E-Mail eingebracht. Sie erweist sich damit als verspätet. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war mangels des Vorliegens der Voraussetzungen nicht zu entsprechen, wobei auf die obigen umfassenden Ausführungen zu verweisen ist.

3.3.2 Aus dem Argument, dass die Verfahren der übrigen Familienmitglieder noch in der Beschwerdefrist seien und daher der gegenständliche Bescheid vom 16.01.2025 daher nicht in Rechtskraft erwachsen könne, kann nichts gewonnen werden, dies aus mehrfacher Hinsicht:

Zunächst sei auf die Beschlüsse zu L533 2303048-2/9E sowie L533 2303046-2/8E verwiesen, wonach sich die übrigen Familienmitglieder aufgrund der Trennung der BF vom Ehemann und einem fehlenden Familienleben gem. Art. 8 EMRK nicht in einem gemeinsamen Familienverfahren gem. § 34 AsylG befinden.

Auch bei Annahme des Vorliegens eines Familienverfahrens gem. § 34 Asyl zu den übrigen Familienmitgliedern, kann ein Verfahren des Ehemannes oder Tochter, welches sich lediglich in Rechtsmittelfrist befindet nicht die Rechtskraft eines bereits erlassenen Bescheides durchbrechen. Dies ist eine verfehlte Interpretation der Regelungen zum Familienverfahren gem. § 34 AsylG. Das in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitglieder „unter einem“ zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während § 34 Abs. 5 AsylG 2005 festlegt, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gelten, wodurch sichergestellt wird, dass auch die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind, gemeinsam entschieden werden. Dem Gesetz ist jedoch keine Anordnung zu entnehmen, dass sämtliche Verfahren im Familienverband, die bereits in verschiedenen Instanzen anhängig sind, ebenfalls unter einem geführt werden müssen. Eine gemeinsame Führung der Verfahren hat somit nur dann zu erfolgen, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind (siehe dazu VwGH 29.1.2025, Ra 2024/18/0394 sowie VwGH 9.12.2020, Ra 2020/19/0110).

Eine Beschwerde hinsichtlich dem Verfahren des Ehemannes sowie der Tochter wurde bis dato nicht erhoben und befinden sich diese Verfahren lediglich in der offenen Rechtsmittelfrist. Die Verfahren sind nicht gleichzeitig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und daher nicht „unter einem“ zu führen.

Auch bei Annahme dessen, dass die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Verfahren des Ehemannes sowie der Tochter mittlerweile anhängig geworden sind, ist es nur denklogisch, dass das Gesetz offenkundig nur Beschwerden gegen Bescheide beinhaltet, welche gleichzeitig oder jedenfalls im engen zeitlichen Zusammenhang ergehen, so dass es nach Rechtskraft von Bescheiden eines der Familienmitglieder durch später eingebrachte Beschwerden weder zu einer Rechtskraftdurchbrechung oder „Mitanfechtungsfiktion“ kommen kann (vgl. hierzu AsylGH C5 417.385-1/2011/16E vom 30.05.2012).

Somit war die Begründung der Beschwerde gänzlich verfehlt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem VwGVG, insbesondere § 28 VwGVG, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 15 Rz 12 f).

3.3.3. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

3.3.4. Da die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Somit steht der wesentliche Sachverhalt fest, die Tatsachenebene ist geklärt, weshalb auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden durfte. Es gilt lediglich noch die Rechtsfragen zu beantworten.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP , S. 14) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: „§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest.“ Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: „Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.“

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache, in der bereits eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ergangen ist und eine Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA erhoben wurde, nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, insbesondere wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten. Dies steht auch nicht Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC bzw. der diesbezüglichen Judikatur des EGMR und EuGH entgegen.

Mit Blick auf die Zurückweisung der Beschwerde zur Frage des Asylstatus wird auf § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG verwiesen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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