BFA-VG §16 Abs3
B-VG Art130
B-VG Art132 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:L533.2303046.2.00
Spruch:
L533 2303046-2/8EBESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Zejnie Galešić als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , sowie XXXX alias XXXX , geb. XXXX beide Staatsangehörigkeit Armenien alias Syrien, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2025, Zl. XXXX sowie XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gem. § 33 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. De Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), armenische Staatsbürger, reisten am 16.07.2015 in das Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2016 wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ein Asylfolgeantrag vom 18.07.2017 wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
3. Die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich Anträge auf internationalen Schutz vom 16.07.2015 wurden mit Bescheiden des BFA vom 23.10.2024 gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Z 3 AVG iVm aufgrund Bekanntwerden der armenischen Staatsangehörigkeit wideraufgenommen.
4. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 16.12.2024 zu L518 2303048-1/13E sowie L518 2303049-1/13E wurden die Beschwerden betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen.
5. Mit Schriftsatz vom 08.05.2025 brachte die BBU GmbH betreffend BF1, BF2 sowie der Mutter der BF2, XXXX einen (Eventual-)Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 VwGVG ein, die „Anregung“ einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sowie gleichzeitig die Beschwerde in vollem Umfang ein.
Begründend wurde festgehalten, dass die BF1 sowie BF2 bisher immer ihren Wohnsitz in der Sandrockgasse 5/2 in 1210 Wien hatten und dort auch regelmäßig den Briefkasten entleeren würden. Laut Auskunft des Bundesamtes sei eine Zustellung der bekämpften Bescheide durch die Polizei erfolgt, jedoch sei ein Zustellnachweis bei der Behörde nicht auffindbar. Auch sei die BBU GmbH nicht gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG von der Zuweisung der Rechtsberatung in Kenntnis gesetzt worden.
6. In weiterer Folge wurde die Beschwerde durch die BF dem erkennenden Gericht vorgelegt. Die Beschwerdevorlage wurde der Gerichtsabteilung L533, einlangend mit 19.05.2025, zugewiesen.
7. Mit Mail vom 19.05.2025 langten Zustellnachweise für Bescheide vom 16.01.2025, Zl. 1078630405/150871025 sowie 1078630710/150871233, persönlich übernommen durch BF1 sowie BF2 am 16.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die im Akt aufliegenden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, datiert mit 16.01.2025 zu den Zahlen 1078630405/150871025 sowie 1078630710/150871233 wurden am 16.05.2025 an die beiden BF persönlich durch die Organe der Landespolizeidirektion Wien zugestellt. Eine Bescheiderlassung bzw. -zustellung vor dem 16.05.2025 erfolgte nicht.
1.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung auf vorigen Stand sowie die Beschwerde vom 08.05.2025 erfolgten somit ohne eine hierzu erfolgte zuvorige Bescheiderlassung bzw. Zustellung durch die Behörde.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung der Zustellung des Bescheides durch die Organe der Landespolizeidirektion Wien ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis (OZ 6).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Zu A)
3.1. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gem. Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem BF nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
3.1.2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
„§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) […]
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) […]
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Asylgesetz lautet: Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
§ 16. (3) BFA-VG lautet: Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
3.2. Zu I. Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung:
Die Ehefrau und Mutter Frau XXXX verließ zunächst aufgrund von Vorfällen der häuslichen Gewalt durch BF1 die gemeinsame Ehewohnung und nach Erlassung des Bescheides an diese am 17.01.2025, auch das Bundesgebiet. Die Absicht, ein weiteres gemeinsames Familienleben zu führen, hat diese nicht bekundet. Für die Führung von Familienverfahren ist es jedoch nötig, ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen, ein formelles Band der Ehe reicht nicht aus. Zudem müssen sich die Familienmitglieder, auf die sich das Verfahren gem. § 34 AsylG bezieht, im Inland aufhalten. Daher ist auch kein gemeinsames Familienverfahren gem. § 34 AsylG in Bezug auf die Ehefrau und Mutter zu führen. Da kein Familienverfahren nach § 34 AsylG geführt wird, ist auch die Anwendung von § 16 Abs. 3 BFA-VG in Bezug auf die Beschwerden nicht gegeben. Siehe hierzu VwGH Ra 2017/19/0218 vom 22.11.2017 sowie VwGH Ra 2020/19/0110 vom 09.12.2020.
Ein gemeinsames Verfahren wird lediglich in Bezug auf BF1 sowie BF2 geführt.
3.2.1. Wie bereits ausgeführt, wurden die gegenständlichene Bescheide erst am 16.05.2025, somit nach dem Antrag auf Wiedereinsetzung sowie Beschwerdeerhebung vom 08.05.2025, an die beiden BF persönlich zusgestellt worden. Somit konnte es keine Frist geben, die in diesem Fall versäumt hätte werden können.
3.2.5. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen.
3.3. Zu II. Zurückweisung der Beschwerde:
Art. 130 B-VG lautet auszugsweise:
„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in
Vollziehung der Gesetze […] vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.“ Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nach dieser Verfassungsbestimmung setzt somit unter anderem das Vorliegen eines Bescheides voraus.
Art. 132 Abs. 1 B-VG lautet:
„(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; […]“
3.3.1. Zur Beschwerdelegitimation:
Parteibeschwerde kann nach ständiger Rechtsprechung nur erheben, wer noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein kann (vgl. VwSlg 4127 A/1956, 7618/ A/1969, 9802 A/1979, 10.511 A/1981, 13.558 A/1991; vgl. zB VfSlg 3669/1959, 4101/1961). Diese Möglichkeit einer
Verletzung in einem subjektiven Recht ist zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid dem Rechtsbestand weiter angehört oder nicht (zB VwSlg 9304 A/1977, 10.903 A/1982, 11.568 A/1984, 13.373 A/1991).
Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren „Beschwer“ begrifflich voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungskates. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet („materielle Beschwer“) (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.1991, 90/09/0042).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem VwGVG, insbesondere § 28 VwGVG, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 15 Rz 12 f).
3.3.2. Daraus ergibt sich für die gegenständliche Rechtssache Folgendes:
Die Beschwerdelegitimatoin ist (unstrittig) eine Prozessvoraussetzung, die vorliegen muss, damit das Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache erkennen kann. Hierzu muss es ebenfalls unstrittig einen für die Beschwerdeführer belastenden Verwaltungsakt geben.
Laut Aktenlage wurden die gegenständlichen Bescheide vom 16.01.2025 den beiden BF erst am 16.05.2025 persönlich zugestellt.
Eine wirksame Zustellung bzw. Erlassung eines Bescheides, welches eine Beschwerdelegitimation und ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer auslösen hätte können, erfolgte somit erst nach Beschwerdeerhebung am 08.05.2025.
Da vor Beschwerdeerhebung mit Schriftsatz vom 08.05.2025 noch keine Zustellung der Bescheide erfolgte, somit auch keine Bescheiderlassung wirksam erfolgte, gibt es in diesem Fall keine Beschwer für die Beschwerdeführer.
Eine Beschwerde, die gegen einen Nichtbescheid erhoben wurde, hat auf einen darauffolgenden, rechtswirksamen Bescheid keinen Bestand und wird daher gesondert eine etwaige Beschwerde nach erfolgter rechtmäßiger Zustellung (vom 16.05.2025) zu erheben sein.
3.3.3. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht mangels Beschwer verwehrt (vgl. VwGH 26.06.1991, 90/09/0042).
3.3.3. Da die Beschwerde ohne Beschwer eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, insbesondere wurde die Nichterlassung des Bescheides durch das Bundesamt nicht bestritten ,sondern erfolgte eine Zustellung am 16.05.2025. Dies steht auch nicht Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC bzw. der diesbezüglichen Judikatur des EGMR und EuGH entgegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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