AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:L518.2303049.1.00
Spruch:
Schriftliche Ausfertigung des am 16.12.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, (2.) XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN und (3.) XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, alle vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 23.10.2024, Zl. 1078630405-150871025, 1078630503-150871144 und 1078630710-150871233, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch als BF1 bis BF3 bezeichnet) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.07.2015 Anträge auf internationalen Schutz ein. Alle Beschwerdeführer gaben dabei an, Staatsangehörige von Syrien zu sein.
Der BF1 brachte in der Erstbefragung zum Fluchtgrund befragt vor „Wenn ich Sicherheit und Frieden in meinem Land hätte wären wir nicht geflüchtet. Es wird in ganz Syrien gekämpft, es herrscht ein totaler Krieg und unser Leben wäre dort in Gefahr. Vor ca. 1.5 Jahren wurde ich von unbekannt entführt und wurde erst nach Bezahlung von 8 Mio. syrischer Lire Lösegeld frei gelassen. Ich wurde 1 Monat und 3 Tage in Gefangenschaft gehalten, wobei ich auch geschlagen wurde. Ich wurde auch vom syr. Regime aufgefordert, für Syrien mit einer Waffe zu kämpfen, welches ich ablehnte. Aus Angst um unserer Leben haben wir schließlich Syrien verlassen, um in einem sicheren Land um internationalen Schutz an zu suchen“.
Der BF2 gab bekannt „Es herrscht in meiner Heimat Krieg. Das Haus, in dem unsere Wohnung war, wurde von 2 Granaten getroffen und schwer beschädigt. Wir sind dann in einen anderen Stadtteil geflüchtet. Wir haben dort eine Wohnung gemietet. Die Scharfschützen haben auf jeden geschossen der sich bewegt hat. Wir Christen waren in Aleppo der Gefahr ausgesetzt von Islamisten getötet zu werden. Aus Angst um unsere Leben bin ich mit meiner Familie geflüchtet“.
Für die minderjährige BF3 wurden von ihrer Mutter als gesetzliche Vertretung keine eigenen Gründe bekannt gegeben.
I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die volljährigen BF am 06.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führten sie im Wesentlichen aus, dass sie mit gefälschten rötlichen Reisepässen gereist und ihren syrischen Reisepass dem Schlepper gegeben hätten. Zum Fluchtgrund befragt, wiederholten sie, dass in Syrien Krieg herrsche. Für die BF3 wurden abermals keine eigenen Gründe bekannt gegeben.
I.3. Die Anträge der BF wurden folglich mit Bescheiden des BFA vom 16.10.2016 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 16.10.2017 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Situation in Syrien nach wie vor unübersichtlich und instabil ist und nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die BF keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sein könnten.
Ein Asylfolgeantrag vom 18.07.2017 wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
I.4. Die BF wurden am 18.04.2024 von der PI Hausleiten wegen dem Verdacht von Diebstählen nach § 127 StGB (erste Tat am 27.12.2023, zweite Tat am 19.01.2024) bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. Das Verfahren gegen die BF3 wurde am 24.04.2024 von der StA Wien eingestellt.
I.5. Aufgrund diverser Hinweise (Reisebewegungen) wurde in Armenien recherchiert und die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben. Das Gutachten des Prof. MMag. Dr. h.c XXXX langte am 02.10.2024 beim BFA ein.
Die Befundaufnahme ergab, dass alle drei BF zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien sind. Der BF1 ist Inhaber eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt am 12.11.2014 von der Passbehörde 099 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert), die BF2 Inhaberin eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt am 13.11.2014 von der Passbehörde 099, gültig bis zum 12.11.2024 und die BF3 Inhaberin eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , gültig bis 05.02.2017, ausgestellt von der Passbehörde 099. Sie sind in Armenien nicht gemeldet.
I.6. Aus den angeführten Gründen wurden die volljährigen BF am 21.10.2024 vor dem BFA zum Sachverhalt einvernommen. Dabei gaben sie gleichlautend bekannt, dass sie die betreffenden armenischen Reisepässe noch nie gesehen hätten. Der BF1 teilte weiter mit, dass er vor ca. fünf Jahren in Armenien war, weil er sich mit seiner Schwester XXXX getroffen habe. Die Pässe wären alle falsch, er, seine Gattin und die Tochter hätten ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft. Die BF2 teilte mit, dass sie einen armenischen Reisepass besitze, dieses Dokument jedoch nie sah. In Armenien wäre sie zuletzt im März 2020 gewesen. Weiters gaben die BF bekannt, dass Armenisch ihre Muttersprache ist.
I.7. Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 23.10.2024 wurden die geführten Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheiden vom 16.10.2016 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennungen des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als in I. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die durchgeführte Prüfung zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens ergab, dass die BF in Ihrem Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes gemacht haben. So haben sie dem Bundesamt verschwiegen, dass sie Staatsbürger der Republik Armenien sind.
Die BF haben zu wesentlichen Tatsachen, welche für die Erlangung des Status des Asylberechtigten maßgeblich sind, wissentlich falsche Angaben gemacht bzw. diese verschwiegen. Die von ihnen gemachten wahrheitswidrigen Angaben erfordern jedenfalls eine neuerliche Bewertung Ihrer Fluchtgründe.
I.8. Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der BF3 laut Bescheid (S. 3 des Bescheides betreffend BF3) nicht festgestellt wurde, dass diese die armenische Staatsbürgerschaft innehabe (dies wird von der Behörde lediglich vermutet). Jedenfalls wird nicht dargelegt, dass das besagte Gutachten vom 01.10.2024 sich auch auf BF3 beziehen würde. Es liege jedenfalls keine Irreführungsabsicht vor, weil die BF zwar offensichtlich in Besitz armenischer Reisepässe waren, aber trotzdem syrische Staatsbürger sind. Die Reisepässe wurden vom Schlepper lediglich für die Einreise nach Österreich organisiert. Die BF gingen davon aus, es handle sich um gefälschte Pässe. Die BF haben daher nicht objektiv unrichtige Angaben gemacht. Vom vorsätzlichen Vorgehen kann noch weniger ausgegangen werden.
Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung und die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – ersatzlos zu beheben sowie feststellen, dass den BF nach wie vor der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt.
I.9. Am 16.12.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF die Gelegenheit gegeben ihren Standpunkt umfassend darzulegen.
Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Die armenischen Reisedokumente wurden erwiesener maßen im Jahr 2014 von der Pass Behörde 099 ausgestellt und war daher festzustellen, dass sich die bP im gegenständlichen Fall auf Umstände beriefen, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. lnsbesondere sind die Bescheide durch das wahrheitswidrige Vorbringen der BF, nämlich durch Verheimlichen des Umstandes, dass die BF (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzen, sonst wie erschlichen worden. Zudem war davon auszugehen, dass armenische Reisedokumente nur an armenische Staatsangehörige ausgegeben wird und die volljährigen BF haben ihre Dokumente bereits 2014 erhalten. Die Verschweigung der armenischen Staatsangehörigkeit wurde durch die Zweitbeschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung auch bestätigt. Wenn der Erstbeschwerdeführer in der öffentlich mündlichen Verhandlung sich leugnend verantwortete und meinte, dass ihm erst seit wenigen Monaten die armenische Staatsangehörigkeit bekannt sei, so war dies als nicht glaubwürdig zu beurteilen, räumte doch der BF1 selber ein, stets bei der Aus- und Einreise den armenischen Reisepass in Händen gehalten und auch angesehen zu haben' So hat er diesen auch offensichtlich geöffnet, zumal er auch sein Passbild erkennen konnte. Wenn er über konkrete Nachfrage vermeinte, die armenische Staatsangehörigkeit nicht wahrgenommen zu haben, so war dies als Schutzbehauptung zu beurteilen. Auch diese Behauptung dokumentiert, dass die BF bewusst die armenische Staatsangehörigkeit vor der belangten Behörde zu verschweigen versuchten.
I.10 Mit Eingabe vom 17.12.2024 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
I.11. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der BF1 und die BF2 sind die Eltern der minderjährigen BF3. Der BF1 führt den XXXX , geb. XXXX , die BF2 den Namen XXXX , geb. XXXX und die minderjährige BF3 den Namen XXXX , geb. XXXX .
Die volljährigen BF gaben für sich und ihre minderjährige Tochter im Asylverfahren und durchgehend über einen Zeitraum von über neun Jahren bekannt, dass sie ausschließlich Staatsangehörige von Syrien wären. Tatsächlich handelt es sich bei den BF jedoch um Staatsbürger von Armenien.
Die armenische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus den Reisepässen Nr. XXXX , ausgestellt am 12.11.2014, Nr. XXXX , ausgestellt am 13.11.2014 und Nr. XXXX , gültig bis 05.02.2017, alle ausgestellt von der Passbehörde 099 in Armenien. Weiters teilte der BF1 in der mündlichen Verhandlung mit, dass alle drei BF Staatsbürger von Armenien und Syrien sind. Die BF2 gab in der mündlichen Verhandlung bekannt, dass sie (alle drei BF) seit 2015 wissen, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft besitzen.
Die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen die Beschwerdeführer dessen ungeachtet absichtlich und wissentlich in Irreführungsabsicht im Asylverfahren, sohin von 2015 bis 2024. Nachdem es sich bei den volljährigen BF um Staatsbürger von Armenien handelt, trifft dies in logischer Konsequenz auch auf die leibliche Tochter der beiden, die minderjährige BF3, zu. Diese muss sich das Handeln ihrer Eltern, die mit der Fürsorge- und Obsorgepflicht hinsichtlich dem Kindeswohl betraut sind, selbstverständlich zurechnen lassen.
Inwieweit die Vortäuschung der falschen Nationalität und damit folgerichtig auch der Identität strafrechtliche Konsequenzen (Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges) nach sich ziehen könnte, obliegt den ordentlichen Gerichten, welche folgerichtig über den gegenwärtigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt werden.
Den BF wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil die belangte Behörde damals zu Recht davon ausging, dass die BF ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass die BF jedenfalls auch armenische Staatsbürger sind, wäre ihnen dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden. Im Asylverfahren stellten die BF nachweislich die armenische Staatsbürgerschaft mehrmals und ausdrücklich in Abrede.
Im Lichte des Gesamtbilds der oa. Verhältnisse steht auch fest, dass es den volljährigen BF selbstverständlich darauf ankam, durch das beschriebene Verfahrensverhalten einen Schutzstatus zu erlangen, was ihnen auch gelang und zu einem Ausgang in ihrem Sinne führte. Auch gelang ihnen dies in Bezug auf ihr Bestreben, das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu müssen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht jedenfalls als erwiesen fest, dass sich die BF durch die die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, damit verbunden natürlich auch eine falsche Identität, ihren Status der subsidiär Schutzberechtigten erschlichen haben und dieser nicht auf ihre wahre Nationalität lautet, zumal die BF gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht jahrelang bewusst falsche Angaben über ihre Nationalität und Identität machten. So verschwiegen sie jedweden Anknüpfungspunkt zu Armenien und leugneten noch in der Einvernahme vor dem BFA am 21.10.2024 ausdrücklich ihre armenische Staatsbürgerschaft, indem sie unter anderem wahrheitswidrig bekannt gaben, dass die armenischen Reisepässe falsch wären.
Aus den angeführten Gründen sind auch die mit Bescheiden des BFA vom 16.10.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten endeten, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen.
II.2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die im Verfahrensgang ersichtlichen, auszugsweise wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen werden zum Inhalt der vorliegenden Beweiswürdigung erhoben und stellen sich diese als unstrittig dar.
In Bezug auf den maßgeblich feststellten Sachverhalt ist anzuführen, dass sich in diesem Zusammenhang die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung im Wesentlichen als schlüssig und stimmig darstellt. Die nachfolgenden Erwägungen des Gerichts stellen somit insbesondere Konkretisierungen und Abrundungen dar.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt es als erwiesen an, dass die volljährigen BF ihre armenische Staatsbürgerschaft kannten und diese vor der belangten Behörde im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang bewusst in Irreführungsabsicht verschwiegen. Auch hinsichtlich ihrer minderjährigen Tochter verschwiegen sie die armenische Staatsbürgerschaft fortlaufend.
Die BF brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.07.2015 Anträge auf internationalen Schutz ein. Alle Beschwerdeführer gaben dabei an, Staatsangehörige von Syrien zu sein. Auch bei der Einvernahme vor dem BFA am 06.10.2016 teilten sie mit, dass sie syrische Staatsangehörige sind. Aufgrund dieser Ausführungen wurde den BF mit Bescheiden des BFA vom 16.10.2016 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.10.2017 erteilt, welche laufend verlängert wurde.
Aufgrund diverser Hinweise (Reisebewegung) wurde in Armenien recherchiert und die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben. Das Gutachten des Prof. MMag. Dr. h.c. Ernst MADLENER langte am 02.10.2024 beim BFA ein. Dem Gutachten des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen, welcher Erhebungen vor Ort in Armenien durchführen ließ, ist klar zu entnehmen, dass der BF1 Inhaber eines gültigen armenischen Reisepasses, Nr. BA1584425, ausgestellt am 12.11.2014 von der Passbehörde 099, gültig bis 12.11.2024, ist. Ebenso trifft ein derartiger Sachverhalt auf die BF2 zu, welcher der Reisepass Nr. BA1584441, ausgestellt von der Passbehörde 099 am 13.11.2014, gültig bis 13.11.2024. Der BF3 war im Besitz des Reisepasses Nr. AP0286705, gültig bis 05.12.2017.
Zu den armenischen Reisepässen von der belangten Behörde befragt, führte BF1 am 21.10.2024 hierzu selbst aus: „Ja, diese Pässe sind alle falsch.“ Von der BF2 wurde diesbezüglich mitgeteilt „Ich habe diesen Reisepass nie gesehen“. Gleichlautend stellten sie eine armenische Staatsbürgerschaft beharrlich in Abrede und gaben weiters an, ausschließlich syrische Staatsangehörige zu sein. Dessen ungeachtet teilte der BF1 mit, dass er vor ca. fünf Jahren für die Dauer von vier Tagen in Armenien war, weil er sich mit meiner Schwester XXXX getroffen hätte. Die BF2 teilte mit, dass sie schon vier Mal in Armenien war, zuletzt im März 2020, anlässlich eines Treffens mit ihrer Mutter. Die BF2 wurde sohin neuerlich zu den armenischen Reisepässen befragt und gab schlussendlich bekannt „Ja, das stimmt. Ich gebe zu, dass ich einen armenischen Reisepass besitze, sah dieses Dokument jedoch nie. Wir, mein Mann, meine Tochter und ich kamen alle mit armenischen Pässen nach Österreich“.
In der mündlichen Verhandlung am 16.12.2024 gestand der BF1 dann schließlich, dass er die armenische und die syrische Staatsbürgerschaft besitzt. Offenbar konnte er über seine wahre Identität nicht mehr täuschen. Dazu befragt, warum er seine armenische Staatsbürgerschaft neun Jahre lang verschwieg, brachte er wahrheitswidrig und realitätsfremd vor, dass er sowohl bei der Erstbefragung als auch vor dem BFA bekanntgab, dass er, seine Gattin und die Tochter neben der syrischen auch die armenische Staatangehörigkeit besitzen. Im eklatanten Widerspruch dazu gab der BF1 auf die Frage, seit wann er wisse, dass er (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitze, an: „vor 6 Monaten.“ (S8 des Verhandlungsprotokolls). Wenn der BF, wie in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptet tatsächlich erst seit 6 Monaten weiß, dass er auch die armenische Staatsangehörigkeit besitz, kann er aber in der Einvernahme vor neun Jahren nicht angegeben haben, dass er sowohl die syrische, als auch armenische Staatsangehörigkeit besitzt. Von der BF2 wurde ebenfalls vorgebracht, dass sie die armenische und syrische Staatsbürgerschaft besitzt. Weiters teilte sie mit, dass sie seit 2015 wissen, dass sie armenische Staatsbürger sind. Die BF2 gab zudem dem Richter gegenüber dezidiert bekannt, dass sie die Doppelstaatsbürgerschaft bewusst verschwiegen haben.
Sohin steht jedenfalls fest, dass sich die BF durch die die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, damit verbunden natürlich auch einer falschen Identität, ihren Status der subsidiär Schutzberechtigten in Irreführungsabsicht erschlichen haben und dieser nicht auf ihre wahre Nationalität lautet, zumal die BF gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht jahrelang bewusst und absichtlich falsche Angaben über ihre Nationalität und Identität machten.
Soweit die Rechtsvertretung der BF die durchgeführten Recherchen in Armenien thematisierte ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Im gegenständlichen Fall bediente sich die belangte Behörde eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesem betrauten konzessionierten Detektivbüros in Armenien und sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der BF führen würden, zumal der Ermittlungshelfer vom SV in die besonderen Anforderungen unterwiesen und diesem der Grund der Recherche nicht bekanntgegeben wurde. Zudem wurde dieser angehalten, bei sämtlichen Recherchen die Anonymität strikt zu wahren und ergeben sich sohin keine Verbindungen zu österreichischen Behörden bzw. seinem Aufenthaltsort. Auch fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dessen Berufsbild, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits kann weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden und ist auch kein persönliches oder wie auch immer geartetes Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen und zeigten die BF Gegenteiliges auch nicht auf.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
§ 69 AVG lautet:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).
Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:
1. Es müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.
2. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen.
3. Es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.
4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 mwN).
Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „e“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN)
Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).
Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).
Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).
Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ insbesondere drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Rz 12ff zu § 69 AVG).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/22/0158, mwN).
Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Von den in § 69 Abs. 1 AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme in den angefochtenen Bescheiden stützt.
Die armenischen Reisedokumente der BF wurden erwiesenermaßen im Jahr 2014 von der Passbehörde 099 in Armenien ausgestellt und war daher festzustellen, dass sich die BF im gegenständlichen Fall auf Umstände beriefen, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde.
Im gegenständlichen Fall steht somit außer Zweifel, dass die (volljährigen) BF objektiv und in voller Irreführungsabsicht unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht haben. Sie verschwiegen von 2015 bis Oktober 2024, sohin über neun Jahre, nicht nur ihre armenische Staatsbürgerschaft, sondern stellten eine solche wissentlich und absichtlich in Abrede. Auch leitet selbstverständlich die minderjährige BF3 ihre armenische Staatsbürgerschaft von ihrer Mutter ab. Es steht deswegen für das Bundesverwaltungsgericht zweifellos fest, dass die (volljährigen) BF in Irreführungsabsicht handelten, da sie ihre echte Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft kannten und diese offenkundig jahrelang beharrlich verschwiegen bzw. dazu Falschangaben machten, um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status von Subsidiär Schutzberechtigten und somit die Gewährung des Verbleibes im Bundesgebiet mit den dazugehörigen Vorteilen zu erzielen. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass die BF jedenfalls auch armenische Staatsbürger sind, wäre ihnen dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.
Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt (vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3/2022, 253 ff) und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden.
Das hier vorliegende Täuschungsverhalten ist mit jenem im Urteil des EGMR 23.06.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20 beschriebenen Sachverhalt vergleichbar. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass sich das Aufenthaltsrecht der bP ursprünglich ebenfalls auf Täuschungs-handlungen seitens der volljährigen bP begründet.
Schließlich wurde seitens der Behörde bzw. des ho. Gerichts ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. lnsoweit von der rechtsfreundlichen Vertretung daher ein Versäumnis bzw. eine mangelnde Ermittlungspflicht ins Treffen geführt wird, war festzustellen, dass dies seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt werden kann, insbesondere die BF2 über konkrete Nachfrage einräumte, nicht zu wissen, weshalb sie die Doppelstaatsbürgerschaft nicht angegeben haben. Vielmehr wäre es, wenngleich das BFA gewissen Indizien folgend eine Doppelstaatsangehörigkeit vermuten durfte, in der Obliegenheit der BF gelegen wahrheitsgemäße, demzufolge auch vollständige Angaben zu tätigen. Dies auch angesichts des Umstandes, dass es dem BFA im Rahmen des Asylverfahrens verwehrt ist, personenbezogene Daten an einen Herkunftsstaat zu übermitteln und Recherchen nur eingeschränkt möglich sind. Selbst bei Zweifeln über die Angaben und die behauptete bzw. bestrittene Herkunft der BF war der Nachweis des wahren Sachverhalts im Ermittlungsverfahren mangels entsprechender konkreter Hinweise, welche als Basis für weitere Ermittlungen hätten dienen können, nicht möglich.
Aus den angeführten Gründen sind die mit Bescheiden des BFA vom 16.10.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten endeten, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen. Es herrscht sohin wieder jener Rechtsbestand, wie er vor Erlassung der genannten Bescheide in Bezug auf die BF herrschte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des § 69 AVG abgeht. Ebenso löst das erkennende Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich keine grundsätzlichen, von der höchst-gerichtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welchen über den gegenständlichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme.
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