AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L525.2204822.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.7.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.9.2022 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 10.12.2015 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er zusammen mit seiner Mutter in seiner Heimat an einer sogenannten "Hausmesse" für Christen teilgenommen habe. Da dies vom iranischen Nachrichtendienst bemerkt worden sei, hätten sie Angst um ihr Leben. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat fürchte er die Todesstrafe.
2. Am 4.6.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er, als er im Iran gewesen sei, mit seiner Mutter eine Hauskirche besucht habe. Sein Vater habe nichts davon gewusst. Sie hätten etwa viermal diese Hauskirche besucht und am Religionsunterricht teilgenommen. Dieser Unterricht habe immer am Freitag stattgefunden. Sie hätten etwa viermal an diesem Unterricht teilgenommen, als eine Sepaheinheit dies mitbekommen habe. Als sie, seine Mutter und er, auf dem Weg zu dieser Hauskirche gewesen seien, seien sie in der Nähe dieses Hauses gewesen, als sie das Auto dieses Sicherheitsdienstes gesehen hätten. Sie seien nicht zu dieser Hauskirche gegangen, sondern wieder zurück nach Hause. Sie hätten Angst gehabt. Als sie zu Hause gewesen seien, habe seine Mutter seinen Vater verständigt und über diesen Vorfall erzählt. Er habe ihnen empfohlen, zur Tante des Beschwerdeführers väterlicherseits zu gehen. Eine Bekannte der Mutter des Beschwerdeführers sei in der Hauskirche festgenommen worden. Die Mutter dieser Bekannten habe seiner Mutter gesagt, dass seine Mutter vorsichtig sein und nicht zu Hause bleiben und weggehen solle, weil die Bekannte seiner Mutter bereits festgenommen worden sei. Sie seien zur Tante des Beschwerdeführers väterlicherseits gegangen. Als sie dort gewesen seien, seien die Sicherheitskräfte zu ihnen nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht und nach ihnen gesucht. Das habe ihnen sein Vater mitgeteilt, da dieser zu Hause gewesen sei. Sein Vater sei aufgefordert worden, dass er binnen 48 Stunden ihn und seine Mutter den Sicherheitskräften übergeben müsse. Das Haus sei ein verpachtetes Haus gewesen, es habe nicht ihnen gehört. Sein Vater habe das Haus verlassen und versucht, die Ausreise für sie zu organisieren. Er habe mit einem Freund gesprochen, dieser habe ihm geholfen und sei ihre Ausreise organisiert worden. Sie hätten binnen weniger Tage den Iran verlassen.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem BFA iranische Identitätsdokumente, eine Bestätigung der XXXX sowie Integrationsunterlagen vor.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.7.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht festgestellt worden seien. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran einen Religionsunterricht besucht habe. Infolge dessen habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der Sepah bekommen habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertieren wolle. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in der XXXX keine exponierte Stellung habe und auch nicht bezüglich missionarischer Tätigkeiten aufgefallen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt würde. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden.
4. Mit Schriftsatz seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.8.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.7.2018. Darin wandte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen einzelne beweiswürdigende Überlegungen der belangten Behörde. In rechtlicher Hinsicht folgerte der Beschwerdeführer, dass es bei der Beurteilung der Asylrelevanz des Religionswechsels nach der Rechtsprechung des EuGH darauf an komme, ob der Asylwerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr laufe, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dies sei für den Iran in der Situation des Beschwerdeführers der Fall. Es sei ihm daher der Status des Asylberechtigen zu gewähren.
5. Am 3.9.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.4.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Glaubensaktivitäten seit seiner Einreise in Österreich bis zur Gegenwart vollständig darzulegen, alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen sowie allfällige sonstige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zu seinem bisherigen Vorbringen bekanntzugeben und alle Beweismittel vorzulegen bzw. geltend zu machen. Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert, aktuelle Bescheinigungen und Beschreibungen seiner Glaubensbetätigung durch offizielle Repräsentanten seiner Glaubensgemeinschaft unter Angaben von ladungsfähigen Adressen dieser Personen zum Zwecke einer allfälligen Zeugenbefragung im Zuge einer mündlichen Verhandlung zu übermitteln.
7. Mit Schriftsatz vom 28.4.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.Mit der Stellungnahme wurden – soweit im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt –Schreiben der XXXX , eine Taufurkunde, Lichtbilder sowie Integrationsunterlagen vorgelegt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.9.2022 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurden die Zeugen XXXX und XXXX einvernommen. Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung ein Unterstützungsschreiben vor.
Im Zuge der Ladung zur Verhandlung wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aktuelle Länderberichte zum Iran übermittelt. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter verzichteten in der mündlichen Verhandlung auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran. Sein Vater gehört der Volksgruppe der Türken an, seine Mutter jener der Fars. Der Beschwerdeführer spricht Farsi und ein wenig Englisch. Ferner verfügt er über Deutschkenntnisse, die ihm eine Beantwortung von Fragen zu seinem persönlichen Leben und seinem Alltag in Österreich auf Deutsch ermöglichen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde.
Der Beschwerdeführer wurde in Teheran geboren ist dort aufgewachsen. Er besuchte dort zwölf Jahre lang die Schule und erlangte den Schulabschluss. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung als Automechaniker. Nach Ableistung seines Militärdienstes und einer kurzzeitigen Tätigkeit als Taxifahrer arbeitete der Beschwerdeführer drei Jahre lang – bis zu seiner Ausreise aus dem Iran – als selbständiger Aufzugsmechaniker (Liftwart).
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat eine Schwester. Sein Vater war im Iran freiberuflich tätig, seine Mutter war Hausfrau. Die wirtschaftliche Situation der Familie war durchschnittlich. Die Eltern des Beschwerdeführers reisten gemeinsam mit dem Beschwerdeführer aus dem Iran aus und stellten in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.7.2022, L508 2204824-1/16Z und L5082204826-1/13Z, wurde ihnen jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Eltern des Beschwerdeführers sind in Österreich aufhältig. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt weiterhin in Teheran; der Beschwerdeführer steht mit ihr in regelmäßigem Kontakt. Weiters leben mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in Teheran bzw. im Iran; zu diesen hat er sehr selten Kontakt. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Haus im Norden des Iran.
Der Beschwerdeführer reiste Anfang Oktober 2015 aus dem Iran aus.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist nicht ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert, sondern handelt es sich bei der im Verfahren vorgebrachten Konversion um eine Scheinkonversion. Der christliche Glaube ist nicht zu einem Teil seiner Identität geworden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer reiste im November 2015 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.11.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seinen Eltern in Österreich in einer Unterkunft (Heim). Er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich; engere freundschaftliche Kontakte zu Österreichern können nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer nahm am 2.9.2016 an einer Kompetenzanalyse der Tiroler Soziale Dienste GmbH teil. Im Jahr 2016 besuchte der Beschwerdeführer ferner einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs des Roten Kreuzes. Ab dem 23.1.2017 besuchte der Beschwerdeführer den Unterricht Basisbildung/Grundkompetenzen an der Volkshochschule XXXX . Am 23.5.2017 nahm der Beschwerdeführer am Vortrag "Gesundheitswesen in XXXX " teil. Am 16.8.2017 nahm der Beschwerdeführer an einer Informationsveranstaltung des ÖIF teil. Am 12.9.2017 nahm der Beschwerdeführer am Vortrag "Miteinander in XXXX – Präventive Werte-, Verhaltens- und Rechtsvermittlung für AsylwerberInnen" teil.
Der Beschwerdeführer nahm am 29.9.2017 an einem Werte- und Orientierungskurs teil. Am 16.4.2019 bestand der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: A2) und zu Werte- und Orientierungswissen.
Der Beschwerdeführer verrichtet Hilfstätigkeiten in der Unterkunft. Von Februar bis Juni 2020 war der Beschwerdeführer für maximal 80 Stunden pro Monat in der Teeküche im Wohnheim XXXX (u.a. Essen servieren, Getränke bringen, Tisch decken, Geschirr verräumen, Reinigung der Teeküchen, Gespräche mit Bewohnern) gemeinnützig tätig. Der Beschwerdeführer spielte zwei Jahre lang im Asylwerber-Fußballverein XXXX Fußball; aktuell ist der Beschwerdeführer nicht mehr im Verein aktiv.
Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthalts in Österreich bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und steht nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Von ihm begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.
Der Beschwerdeführer besuchte nach seiner Einreise in Österreich einmal eine Kirche in Wien. Im Februar/März 2016 kam er mit der XXXX in Kontakt. Dort nahm der Beschwerdeführer – bis zu seinem Wechsel der Gemeinde im Jahr 2018 – regelmäßig an den Gottesdiensten teil und besuchte auch einen Religionsunterricht bzw. Bibelkreis; außerdem half er dort beim Reinigen der Kirche. Er wurde in dieser Gemeinde nicht getauft. Im Jahr 2018 wechselte er in die pfingstkirchliche XXXX Am 26.7.2020 wurde der Beschwerdeführer nach Teilnahme an einem von September bis 2019 bis Mai 2020 dauernden neunmonatigen Taufvorbereitungskurs (Glaubensgrundkurs) in dieser Gemeinde getauft. Der Beschwerdeführer nimmt regelmäßig an den Gottesdiensten dieser Gemeinde teil. Er nahm in der Vergangenheit auch an einigen Einheiten des Glaubenskurses der Gemeinde teil; aktuell findet kein Glaubenskurs statt, und nimmt der Beschwerdeführer derzeit nur an den Gottesdiensten teil. Der Beschwerdeführer fungiert in der Gemeinde als Reinigungskraft und hilft mit, Essen und Tee vorzubereiten; ferner nimmt er im Gottesdienst bestimmte Ankündigungen vor und hat einige Male auch vom Pastor ausgewählte Bibelstellen vorgelesen. In der Gemeinde werden Geburtstage gefeiert, einmal wurde eine Hochzeit gefeiert. Der Beschwerdeführer nahm drei- oder viermal an Picknicks der Gemeinde teil.
1.4. Länderfeststellungen:
COVID-19
Letzte Änderung: 23.05.2022
Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
Die Covid-Lage flachte nach einer dramatischen fünften Welle im August 2021 mit den weltweit höchsten Fallzahlen etwas ab (ÖB Teheran 11.2021). Trotzdem ist Iran noch stark von der Pandemie betroffen. Beispielsweise herrscht in den Krankenhäusern ein gravierender Mangel an medizinischen Gütern, und es wird befürchtet, dass die Sanktionen den Zugang zu medizinischer Ausrüstung und Produkten zusätzlich erschwert haben. Gesundheitsexperten zufolge haben die begrenzten Impfstoffvorräte und die schleppende Impfkampagne erheblich zu der Gesundheitskrise beigetragen (HRC 13.1.2022). Bis Ende 2021 wurden in Iran über sechs Millionen Covid-Fälle und mehr als 130.000 Todesfälle registriert (UNHCR 14.4.2022).
Bei einer Einreise nach Iran ist unter Umständen auf Aufforderung der iranischen Behörden am Flughafen ein PCR-Test zu machen, dessen Kosten Änderungen unterliegen und zwischen 15 und 50 Euro liegen. Ein Nachweis über eine vollständige Impfung vor mindestens 15 Tagen ist erforderlich. Personen, die (auch) im Besitz der iranischen Staatsangehörigkeit sind und daher mit einem iranischen Pass einreisen, benötigen jedenfalls einen maximal 72 Stunden alten PCR-Test in englischer Sprache (BMeiA 19.5.2022). Reisende können bei der Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden und ihrer Reiseroute nach ihren geplanten Aufenthaltsorten in Iran befragt werden. Bei Covid-19-Symptomen können ärztliche Untersuchungen und ein Covid-19-Test vorgenommen werden. Ein erneuter Covid-19-Test kann von den iranischen Behörden angeordnet und durchgeführt werden. Bei einem positiven Testergebnis erfolgt eine rigorose Kontrolle der Kontaktpersonen und gegebenenfalls ergehen weitere verpflichtende (Quarantäne-)Anweisungen. Alle entstehenden Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Sollten Reisende innerhalb von zwei Wochen nach Einreise Symptome entwickeln, die auf eine Erkrankung an Covid-19 hinweisen, kann ebenfalls ein erneuter Test durchgeführt werden. Abweichende Handhabungen sind jederzeit und kurzfristig möglich. Landgrenzen bleiben weiterhin größtenteils geschlossen. Es gibt Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen (AA 19.5.2022b).
Das Tragen von Gesichtsmasken an geschlossenen öffentlichen Orten ist verpflichtend. Bei Nichteinhaltung kann eine Geldstrafe verhängt werden. In Iran gelten Maßnahmen und Beschränkungen, darunter die vorübergehende Schließung nicht wesentlicher Geschäfte und religiöser Schreine und die Absage einiger öffentlicher Veranstaltungen. Jede Provinz ist in der Lage, Beschränkungen einzuführen, um auf örtlich begrenzte Infektionsspitzen zu reagieren. Dies kann einen Lockdown und eine Bewegungseinschränkung beinhalten. Interne Reisebeschränkungen, auch in wichtige Tourismus- und Pilgergebiete, können kurzfristig verhängt werden (GOV.uk o.D.).
Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den Gesundheitssektor sind schwer abzuschätzen. Während der schlimmsten Pandemie-Phasen führte Iran regelmäßig die Statistiken an Infizierten und Todesfällen in der Region und teilweise weltweit an. Die tatsächlichen Zahlen dürften etwa dreimal höher gelegen haben. Berichte über Kranke, die mangels Betten aus Spitälern nach Hause geschickt wurden, häuften sich. Kosten für Medikamente - auch in Spitalsbehandlung - konnten sich nicht alle leisten. Wegen voller Auslastung der Krankenhäuser (am meisten in den großen Städten und Ballungsräumen) wurden Feldspitäler aufgebaut. Seitens der Behörden wurden zwar Maßnahmen erlassen, um das Gesundheitssystem zu entlasten, insbesondere Hygienemaßnahmen und Bewegungseinschränkungen, die jedoch regelmäßig missachtet werden. Ein besonderes Problem stellen religiöse Prediger bzw. Veranstaltungen dar, bei denen viele Männer zusammenkommen, ohne Abstand zu halten (ÖB Teheran 11.2021).
Die Covid-19-Krise verstärkt die aufgrund der US-Sanktionen ohnehin ökonomisch schwierige Lage. Eine Reihe von UN-Sonderberichterstattern kritisierten die Auswirkungen der Sanktionen auf die Anschaffung von Impfstoffen. Nachdem der Oberste Führer Khamenei den Import von Impfstoffen aus Großbritannien und den USA zunächst verboten hatte, und im Lichte der Probleme mit der Bezahlung von Importen aufgrund der US-Sanktionen (als 'middle income country' muss Iran COVAX-Impfstoffe bezahlen) setzte man im Sinne der Doktrin der nationalen Resilienz auf eigene Impfstoff-Entwicklung. Die Massenproduktion stockte jedoch, und auch Offizielle kritisieren den Umgang mit der Pandemie. Organisierte zivilgesellschaftliche Kritik wird unterdrückt (Verhaftung von Rechtsanwälten, die Klage gegen Behörden anstrebten). Mittlerweile hat die Lieferung ausländischer Impfstoffe seit September 2021 deutlich zugenommen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. HRC 13.1.2022). Das iranische Gesundheitsministerium berichtete, dass bis Ende Dezember über 50 Millionen Menschen in Iran vollständig geimpft waren, darunter über 1 Million afghanische Staatsangehörige, einschließlich Flüchtlinge und Menschen ohne Registrierung. In enger Zusammenarbeit mit dem Büro für Ausländer- und Einwanderungsangelegenheiten (BAFIA) unterstützt UNHCR die iranische Regierung weiterhin bei der Bekämpfung von Covid-19 (UNHCR 14.4.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2022b, unverändert gültig seit 12.5.2022): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/iransicherheit/202396 , Zugriff 19.5.2022
BMeiA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (19.5.2022, unverändert gültig seit 17.5.2022): Iran - Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/ , Zugriff 19.5.2022
GOV.uk - Governement United Kingdom [Großbritannien] (o.D.): Foreign travel advice Iran, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/iran/coronavirus , Zugriff 19.5.2022
HRC – UN Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/49/75], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf , Zugriff 19.5.2022
ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 19.5.2022
UNHCR (14.4.2022): COVID-19 response in the Islamic Republic of Iran, December 2021, https://reliefweb.int/report/iran-islamic-republic/covid-19-response-islamic-republic-iran-december-2021 , Zugriff 19.5.2022
Politische Lage
Letzte Änderung: 23.05.2022
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 14.9.2021b; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der 'velayat-e faqih', der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel 'Revolutionsführer' (GIZ 12.2020a; vgl. BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 12.4.2022, FH 28.2.2022, AA 14.9.2021b). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021a; vgl. FH 28.2.2022), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes (FH 28.2.2022). Er steht somit höher als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran bzw. IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 28.2.2022, US DOS 12.4.2022). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen und unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 28.1.2022).
Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: An der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (Tagesschau.de 18.6.2021; vgl. AA 14.9.2021a). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62% der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50% und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26%. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard.at 19.6.2021; vgl. DW 19.6.2021). Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt (Tagesschau.de 18.6.2021; vgl. AA 28.1.2022). Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt (ZO 23.6.2021). Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament seinen Vorschlag für das Kabinett gebilligt, und damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten (AA 14.9.2021a.). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).
Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Amtsträger im Staat (FH 28.2.2022). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt (GIZ 12.2020a), da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 12.2020a; vgl. OD 19.1.2022).
Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren (GIZ 12.2020a). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80% der Sitze im Parlament gewonnen (AA 28.1.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6%, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 28.2.2022; vgl. AA 28.1.2022) mit einem Rekord an ungültigen Stimmen. Es herrscht breite Politikverdrossenheit aufgrund nicht eingelöster Versprechen der vorigen Regierung Rohani zu wirtschaftlichen Reformen, Westöffnung und Korruptionsbekämpfung (ÖB Teheran 11.2021).
Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. GIZ 12.2020a, FH 28.2.2022, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der 'Gesamtinteressen des Systems' zu achten (AA 14.9.2021a; vgl. GIZ 12.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 12.2020a).
Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den von Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 28.1.2022; vgl. FH 28.2.2022).
Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit hartem Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der 'islamischen Gesellschaftsordnung' (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung 'westlicher' Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 4.3.2022
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021a): Politisches Portrait - Iran, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/politisches-portrait/202450 , Zugriff 4.3.2022
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021b): Steckbrief - Iran, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/steckbrief/202394 , Zugriff 4.3.2022
BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 4.3.2022
DW – Deutsche Welle (19.6.2021): Raeissi wird neuer Präsident im Iran, https://www.dw.com/de/raeissi-wird-neuer-pr%C3%A4sident-im-iran/a-57961660 , Zugriff 4.3.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html , Zugriff 4.3.2022
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/ , Zugriff 4.3.2022 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 4.3.2022
OD – Open Doors (19.1.2022): Weltverfolgungsindex 2022 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum 1. Oktober 2020 – 30. September 2021), https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_open_doors_2022_wvi_bericht_signiert.pdf , Zugriff 4.3.2022
Standard.at (19.6.2021): Hardliner Raisi gewann Präsidentenwahl im Iran, https://www.derstandard.at/story/2000127545908/kleriker-raisi-fuehrt-laut-medienberichten-bei-praesidentenwahl-im-iran , Zugriff 4.3.2022
Tagesschau.de (18.6.2021): Keine Macht dem Volk? https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-wahlen-kandidaten-stimmung-101.html , Zugriff 4.3.2022
US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html , Zugriff 4.3.2022
ZO – Zeit Online (23.6.2021): Wofür steht Ebrahim Raissi? https://www.zeit.de/2021/26/iran-praesidentenwahl-ebrahim-raissi-ali-chamenei , Zugriff 4.3.2022
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 23.05.2022
Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im Juli 2021 Proteste gegen die Wasserknappheit in der Provinz Khuzestan und im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 19.5.2022).
Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 19.5.2022). In Iran kommt es, vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 19.5.2022b).
In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 19.5.2022b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 19.5.2022).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 19.5.2022b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte im Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 19.5.2022). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 11.2021). Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 19.5.2022).
Obwohl die iranische Führung den Taliban in Afghanistan misstrauisch gegenübersteht, begrüßte sie im August 2021 nicht nur das Ende des Bürgerkriegs in Afghanistan, sondern auch den Abzug der US-geführten Koalition aus dem Land, insbesondere von den Ostgrenzen Irans. Iranische Beamte haben Taliban-Vertretern im April 2022 erlaubt, in die afghanische Botschaft in Teheran zurückzukehren. Dennoch sind die Taliban-Mitarbeiter nur befugt, konsularische Aufgaben wahrzunehmen, da Iran, wie alle anderen Regierungen auch, die Taliban nicht offiziell als Regierungsbehörde Afghanistans anerkannt hat. Das Misstrauen Irans gegenüber den Taliban besteht weiterhin, was zum Teil durch mehrere Bombenanschläge auf afghanische schiitische Moscheen, die von den Sicherheitskräften der Taliban nicht verhindert werden konnten, sowie durch angebliche Misshandlungen von Schiiten durch die Taliban genährt wurde. Ende April 2022 kam es im Bezirk Islam Qala westlich von Herat zu Zusammenstößen zwischen iranischen Grenzschützern und afghanischen Streitkräften, weil die Afghanen in der Nähe der Grenze Straßen gebaut hatten. Die afghanischen Behörden reagierten darauf mit der Beschlagnahmung eines iranischen Militärfahrzeugs, woraufhin Iran zusätzliche reguläre Boden- und Hubschrauber-Militäreinheiten (keine Kräfte der Islamischen Revolutionsgarden) an die Grenze entsandte. Iran schloss den Grenzübergang vorübergehend und spielte die militärische Aufstockung als Teil der routinemäßigen Grenzsicherheitsmaßnahmen herunter. Beamte des iranischen Außenministeriums kritisierten gleichzeitig die Afghanen wegen 'möglicher mangelnder Fähigkeiten' und der Unfähigkeit, die Grenzpunkte zwischen den beiden Ländern zu unterscheiden. Beide Seiten versuchten daraufhin, die Spannungen zu entschärfen, indem sie ankündigten, dass der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Rückführungen Anfang Mai eine Delegation nach Iran führt, um die Grenzzusammenstöße und die angebliche iranische Misshandlung afghanischer Flüchtlinge zu besprechen (SC 4.5.2022)
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2022b, unverändert gültig seit 12.5.2022): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396 , Zugriff 19.5.2022
EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (19.5.2022, unverändert gültig seit 7.4.2022): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html , Zugriff 19.5.2022
ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 19.5.2022
SC – Soufan Center (4.5.2022): IntelBrief: Border Clashes Mar the Taliban’s Regional Relationships, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2022-may-4/ , Zugriff 19.5.2022
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 23.05.2022
Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 11.2021). Die heutige Verfassung Irans ist ein hybrides System aus republikanisch-demokratischen und theokratisch-autoritären Elementen unter dem Vorrang des islamischen Rechts der dschafaritischen Rechtsschule. Die Verfassung enthält republikanisch-demokratische Organe wie z.B. das Parlament sowie das Amt des Präsidenten, da diese Organe direkt vom Volk gewählt werden. Als wesentliche theokratische Organe gelten das Amt des religiösen Führers sowie der Wächterrat (BAMF 5.2021). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben. Exekutivorgane, besonders der Sicherheitsapparat, nehmen v.a. in politischen Fällen jedoch massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung. Das Justizwesen ist zudem geprägt von Korruption (AA 28.1.2022; vgl. BS 2020). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 28.1.2022). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 28.2.2022).
Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 12.4.2022). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 13.1.2022; vgl. HRC 13.1.2022, AI 29.3.2022). Die Behörden setzen sich ständig über Bestimmungen hinweg, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2022). In einigen Fällen wird in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt, weil man sie nicht über ihre Verhandlungstermine informiert oder sie nicht vom Gefängnis zum Gericht transportiert (AI 7.4.2021).
Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 28.1.2022).
Wenn sich Gesetze nicht mit einer spezifischen Rechtssituation befassen, dann dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen 'göttlichen Wissens' [divine knowledge] für schuldig befinden (US DOS 12.4.2022).
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die 'Sondergerichte für die Geistlichkeit' sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015; vgl. BS 2018).
Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:
Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere 'Feindschaft zu Gott' und 'Korruption auf Erden';
Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;
Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;
Spionage für fremde Mächte;
Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;
Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015).
Viele Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt. Bei Verfahren vor Revolutionsgerichten herrscht offene Feindseligkeit gegenüber den Angeklagten, und Anschuldigungen von Sicherheits- und Geheimdiensten werden als Tatsachen behandelt, die bereits feststehen (AI 7.4.2021). Erzwungene 'Geständnisse', die unter Folter und anderen Misshandlungen zustande kommen, werden vor Beginn der Prozesse im Staatsfernsehen ausgestrahlt (AI 7.4.2021; vgl. AA 28.1.2022). Gerichte nutzen sie durchweg als Beweismittel und begründen damit Schuldsprüche, selbst wenn die Angeklagten ihre Aussagen widerrufen. In vielen Fällen bestätigen Berufungsgerichte Schuldsprüche und Strafen, ohne eine Anhörung abzuhalten. Häufig weigern sich Gerichte, Angeklagten, die wegen Straftaten in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verurteilt wurden, das Urteil in schriftlicher Form zukommen zu lassen (AI 7.4.2021).
Bei Delikten, die im starkem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, welches die bisherige Gesetzgebung, die vom 'code pénal napoléon' von 1810 beeinflusst war, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt. Neben den im Koran und der Sunna festgelegten hadd-Delikten gibt es die qisas-Delikte, die aus vorislamischer Zeit stammen, und die ta'zir-Delikte, die alle sonstigen strafwürdigen Taten umfassen. Während für hadd-Delikte - wie u.a. unerlaubter Geschlechtsverkehr, Alkoholgenuss, Diebstahl oder Feindschaft gegen Gott und aus Sicht von Traditionalisten auch Rebellion und Apostasie - sogenannte hadd-Strafen wie Kreuzigung, Steinigung, sonstige Todesstrafen, Amputationsstrafen, Auspeitschung oder Verbannung verhängt werden, sind für qisas-Delikte grundsätzlich Talions- bzw. Vergeltungsstrafen (qisas) oder zu zahlendes Blutgeld (diya) als Strafausgleich vorgesehen. Talionsstrafen werden vom Grundsatz her bei vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten und zu zahlendem Blutgeld bei nicht vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten verhängt. Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta'zir-Strafen vorgesehen, die aus unterschiedlichen Züchtigungsstrafen bestehen, die mit dem Islam vereinbar sein müssen. Das neue iranische Strafgesetzbuch ab 2013 gliedert sich in vier Bücher: Im ersten Buch werden die Allgemeinen Vorschriften (Art. 1–216), im zweiten Buch die hadd-Strafen (Art. 217–288), im dritten Buch die qisas-Strafen (Art. 289–447) und im vierten Buch das Blutgeld bzw. diya (Art. 448–728) behandelt (BAMF 5.2021). Im iranischen Strafrecht sind also körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 28.1.2022). Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (qisas) der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung kann der Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diya) verzichten (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 28.1.2022). Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 11.2021). Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 28.1.2022).
Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (Kopftuchzwang) (AA 28.1.2022).
Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat (AA 12.1.2019).
Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 28.1.2022).
Rechtsschutz ist nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert, zum Teil auch selber inhaftiert und verurteilt. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 28.1.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 22.4.2022
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 22.4.2022
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1115973/4598_1450445204_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2015-09-12-2015.pdf , Zugriff 22.4.2022
AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020) – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html , Zugriff 22.4.2022
AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021) – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html , Zugriff 22.4.2022
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport 35: Iran: Aktuelle Lage vor den Präsidentschaftswahlen: Die hybride Staatsordnung, Strafrecht, Menschenrechtslage und Ausblick, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-35-Iran.pdf?__blob=publicationFile&v=2#%5B%7B%22num%22%3A17%2C%22gen%22%3A0%7D%2C%7B%22name%22%3A%22FitH%22%7D%2C766%5D , Zugriff 22.4.2022
BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 22.4.2022
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HRC – UN Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/49/75], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf , Zugriff 22.4.2022
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html , Zugriff 22.4.2022
ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 22.4.2022
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Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 23.05.2022
Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Revolutionsgarden und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung (US DOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden bzw. die Regierung behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (US DOS 12.4.2022; vgl BS 2020) und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete (BS 2020). Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen (US DOS 12.4.2022).
Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorismusbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst (AA 28.1.2022). Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden und den Basij unterstützt. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BS 2020). Neben dem 'Hohen Rat für den Cyberspace' beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfälle, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie die Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 28.1.2022).
Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden (BS 2020). Diese nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eine fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 28.1.2022). Heute sollen die Revolutionsgarden über ca. 190.000 Soldatinnen und Soldaten verfügen, während die regulären Streitkräfte 420.000 Mann unter Waffen haben. Hinzu kommen noch einmal 450.000 Reservisten als Teil der Basij-Milizen (Iran Journal 1.2.2021), die ebenfalls den Revolutionsgarden unterstellt sind (Iran Journal 1.2.2021; vgl. AA 28.1.2022). Basij haben Stützpunkte unter anderem in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basij gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 11.2021).
Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 28.2.2022). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte und kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016; vgl. SRF 9.4.2019). Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Ex-Präsident Hassan Rohani versuchte zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen, dies gelang ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. BS 2020, Iran Journal 1.2.2021). Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert. Er wurde verdrängt und ist gegenüber der Marktbeherrschung der Garden nicht mehr wettbewerbsfähig (Iran Journal 1.2.2021). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern auch in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland ausgebildet (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. Iran Journal 1.2.2021). Die 1990 gegründete Quds-Brigade ist mit 5.000 Mann relativ klein. Doch für Irans Regionalpolitik spielt sie bei Auslandseinsätzen eine zentrale Rolle. Um ihre Unterlegenheit bei konventionellen Waffensystemen auszugleichen, setzt die Quds-Armee vor allem auf Guerillataktiken (Iran Journal 1.2.2021).
Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst und den technischen Aufklärungsdienst. Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus (AA 28 .1.1.2022).
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung (AA 28 .1.1.2022).
Angehörige der Sicherheitskräfte können Misshandlungen begehen, ohne befürchten zu müssen, bestraft zu werden. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen. Die Regierung unternimmt nur wenige Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begehen, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Straflosigkeit bleibt auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte allgegenwärtig (US DOS 12.4.2022). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein, als der Rest des Landes (DIS 7.2.2020).
Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen können den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basij können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 22.4.2022
BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 22.4.2022
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf , Zugriff 22.4.2022
DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf , Zugriff 22.4.2022
DW – Deutsche Welle (18.2.2016): Die Strippenzieher der iranischen Wirtschaft, http://www.dw.com/de/die-strippenzieher-der-iranischen-wirtschaft/a-19054802 , Zugriff 22.4.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html , Zugriff 22.4.2022
Iran Journal (1.2.2021): Aus der Schwäche wuchs ihre Macht, https://iranjournal.org/wirtschaft/geschichte-der-revoltuionsgarde , Zugriff 22.4.2022
Menawatch (10.1.2018): Die Wirtschaft des Iran ist in den Händen der Revolutionsgarden, https://www.mena-watch.com/die-wirtschaft-des-iran-ist-in-den-haenden-der-revolutionsgarden/ , Zugriff 22.4.2022
ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 22.4.2022
Tagesspiegel (8.6.2017): Staat im Staat: Warum Irans Revolutionsgarden so viel Macht haben, https://www.tagesspiegel.de/politik/krise-am-golf-staat-im-staat-warum-irans-revolutionsgarden-so-viel-macht-haben/19907934.html , Zugriff 22.4.2022
SRF – Schweizer Rundfunk und Fernsehen (9.4.2019): Was ist die Revolutionsgarde?, https://www.srf.ch/news/international/dominante-militaermacht-im-iran-was-ist-die-revolutionsgarde , Zugriff 22.4.2022
US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html , Zugriff 22.4.2022
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 23.05.2022
Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 28.1.2022; vgl. US DOS 12.4.2022, DIS 7.2.2020) bzw. weit verbreitet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022). Gerade bei politischen Fällen ist Folter nicht nur geduldet, sondern wird mitunter angeordnet (AA 28.1.2022). Folter wird Berichten zufolge von einer Reihe von Akteuren wie dem polizeilichen Nachrichtendienst, dem Geheimdienstministerium (HRC 14.5.2021), den Islamischen Revolutionsgarden, der Polizei (HRC 14.5.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021) als auch in Gefängnissen ausgeführt (ÖB Teheran 11.2021). Berichten zufolge unterhalten Behörden abseits des nationalen Gefängnissystems auch noch inoffizielle, geheime Gefängnisse und Haftanstalten, in denen Missbrauch stattfindet (US DOS 12.4.2022). Folter betrifft vorrangig nicht-registrierte Gefängnisse, aber auch offizielle Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht und in welchem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 28.1.2022). Folter und Misshandlungen werden systematisch angewendet, vor allem während Verhören. Im August 2021 gelangten Videoaufnahmen an die Öffentlichkeit, die von Überwachungskameras im Evin-Gefängnis in Teheran stammten und zeigten, wie Gefangene vom Wachpersonal geschlagen, sexuell belästigt und auf andere Weise gefoltert und misshandelt wurden (AI 29.3.2022).
Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, Aufhängen mit dem Kopf nach unten, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen, Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 12.4.2022).
Die Tatsache, dass die Justiz bei ihren Ermittlungen in hohem Maße auf Geständnisse angewiesen ist, scheint ein wichtiger Anreiz für Folter zu sein. Obwohl das iranische Recht die Verwendung erzwungener Geständnisse vor Gericht verbietet (HRC 14.5.2021) zeigen Zeugenaussagen, dass Richter sich einerseits häufig weigern, Foltervorwürfen nachzugehen (HRC 14.5.2021; vgl. HRC 13.1.2022) und sich andererseits auf erzwungene Geständnisse als Beweismittel für eine Verurteilung verlassen (HRC 14.5.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Dies gilt auch insbesondere bei der Verhängung der Todesstrafe (HRC 13.1.2022). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 28.2.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 22.4.2022
AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html , Zugriff 22.4.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html , Zugriff 22.4.2022
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf , Zugriff 22.4.2022
HRC – UN Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/49/75], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf , Zugriff 22.4.2022
HRC – UN Human Rights Council (14.5.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/47/22], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053883/A_HRC_47_22_E.pdf , Zugriff 22.4.2022
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html , Zugriff 22.4.2022
ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 22.4.2022
US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html , Zugriff 22.4.2022
Korruption
Letzte Änderung: 23.05.2022
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementiert dieses Gesetz nur willkürlich. Manchmal werden Korruptionsfälle gegen Beamte rechtmäßig verfolgt, gleichzeitig werden politisch motivierte Anklagen gegen Regimekritiker oder politische Opponenten vorgebracht. Es gibt zahlreiche Berichte zu Korruption (US DOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Auch das Justizwesen ist nicht frei von Korruption (AA 28.1.2022; vgl. BS 2020). Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit (AA 28.1.2022). Auch bei der Polizei, bei sozialen Organisationen, im Öffentlichen Dienst und bei Behörden ist Korruption weit verbreitet. Korruption und Gesetzesverstöße sind auch bei der politischen Elite weit verbreitet. Nur selten werden Täter strafrechtlich verfolgt und wenn, dann ist dies hauptsächlich auf politische Rivalitäten zurückzuführen (BS 2020).
Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, sogenannte 'Bonyads', leisten zwischen einem Viertel und einem Drittel der wirtschaftlichen Leistung des Landes. Bonyads erhalten Begünstigungen durch die Regierung, ihr Finanzgebaren wird jedoch nicht kontrolliert. Oppositionspolitiker und internationale Organisationen bezichtigen diese Bonyads regelmäßig der Korruption. Geleitet werden diese steuerbefreiten Organisationen von Personen, die der Regierung nahe stehen, wie z.B. Angehörige des Militärs oder der Geistlichkeit. Zahlreiche Firmen, die in Verbindung mit den Revolutionsgarden stehen, betätigen sich teils rechtswidrig in Handel und Gewerbe, einschließlich der Bereiche Telekommunikation, Bergbau und Bauwesen. Andere Unternehmen der Revolutionsgarden betätigen sich im Schmuggel von Medikamenten, Drogen und Rohstoffen (US DOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).
Die Justiz leitete 2019 ein hartes Vorgehen gegen die Korruption ein, in dessen Folge es zu öffentlichkeitswirksamer Strafverfolgung gegen ehemalige Politiker und Gerichtsbeamte kam. Präsident Raisi machte die Korruption auch zu einem Hauptthema seiner Präsidentschaftskampagnen 2017 und 2021. Die Behörden haben sich jedoch in letzter Zeit gegen eine Überprüfung der offiziellen Korruption gewehrt. Im Juli 2021 wurden vier Journalisten, die für staatliche Nachrichtenseiten arbeiten, wegen Falschnachrichten und Verleumdung verurteilt, weil sie über mutmaßliche Korruption im Ölministerium berichtet hatten. Sie wurden Berichten zufolge aber nicht zu Haftstrafen verurteilt (FH 28.2.2022).
Transparency International führt Iran in seinem Korruptionswahrnehmungsindex von 2021 mit 25 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 150 von 180 [2020: Platz 149 von 180] untersuchten Ländern (TI 2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 22.4.2022
BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 22.4.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html , Zugriff 22.4.2022
TI – Transparency International (2022): Corruption Perspective Index 2021 – Iran, https://www.transparency.org/en/cpi/2021 , Zugriff 22.4.2022
US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html , Zugriff 22.4.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 23.05.2022
Die iranische Verfassung (IRV) vom 15. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene 'Hohe Rat für Menschenrechte' untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten 'Pariser Prinzipien' (AA 28.1.2022).
Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR)
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) (ICCPR)
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD)
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit islamischem Recht) (CRC)
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (CRC-OP-SC)
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
UNESCO Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
UN-Apartheid-Konvention
Internationales Übereinkommen gegen Apartheid im Sport (AA 28.1.2022)
Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert:
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT)
Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention (OP-CAT)
Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR)
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)
Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CED)
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (CRC-OP-AC) (unterzeichnet aber nicht ratifiziert) (AA 28.1.2022).
Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 12.2020a). Die tiefe wirtschaftliche und politisch Krise Irans hat Auswirkungen auf die Einhaltung der Menschenrechte (BAMF 5.2021). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch die Regierung und ihre Vertreter, vor allem Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard für 'schwerste Verbrechen' entsprechen, oder für Verbrechen, die von jugendlichen Straftätern begangen wurden, sowie Hinrichtungen nach Gerichtsverfahren ohne ordnungsgemäßen Prozess; Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich politischer Gefangener (US DOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, HRW 13.1.2022). Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Bestrafung von Familienmitgliedern, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und strafrechtliche Verfolgung sogar von Verleumdung und übler Nachrede; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften (US DOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (US DOS 12.4.2022).
Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 28.1.2022). Das Regime geht in den letzten Jahren immer wieder hart gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und gegen religiöse und ethnische Minderheiten vor (ÖB Teheran 11.2021). Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (BS 2020; vgl. ÖB Teheran 11.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 27.4.2022
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport 35: Iran: Aktuelle Lage vor den Präsidentschaftswahlen: Die hybride Staatsordnung, Strafrecht, Menschenrechtslage und Ausblick, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-35-Iran.pdf?__blob=publicationFile&v=2#%5B%7B%22num%22%3A17%2C%22gen%22%3A0%7D%2C%7B%22name%22%3A%22FitH%22%7D%2C766%5D , Zugriff 27.4.2022
AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html , Zugriff 27.4.2022
BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 27.4.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html , Zugriff 27.4.2022
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020a): Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/#c4398 , Zugriff 27.4.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html , Zugriff 27.4.2022
ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 27.4.2022
US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html , Zugriff 27.4.2022
Todesstrafe
Letzte Änderung: 23.05.2022
Die Todesstrafe wird nach unfairen Gerichtsverfahren verhängt, u a. für Straftaten, die gemäß Völkerrecht nicht zu den 'schwersten Verbrechen' zählen, wie Drogenhandel und Finanzkriminalität, sowie für Handlungen, die international nicht als Straftaten anerkannt sind. Todesurteile werden als Mittel der Unterdrückung gegen Demonstrierende, Andersdenkende und ethnische Minderheiten eingesetzt (AI 29.3.2022). Iran ist auch weiterhin eines der Länder, wo die Todesstrafe am häufigsten vollstreckt wird (HRW 13.1.2022). In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle (FH 28.2.2022). Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen richtete der Iran im Jahr 2021 mindestens 333 Menschen hin, darunter zumindest 17 Frauen (BBC News 28.4.2022), sieben Personen wegen angeblicher terroristischer Anschuldigungen (HRW 13.1.2022) und zumindest zwei zum Tatzeitpunkt Minderjährige (HRC 13.1.2022). Iran ist nach wie vor eines der wenigen Länder, die Minderjährige, Homosexuelle und Frauen hinrichten, die sich auf Notwehr gegen Vergewaltiger berufen (CSW 22.3.2022). In diesen Fällen liegen der Todesstrafe für Frauen und Mädchen oft Tötungen von ihren Ehemännern zugrunde, die sie in Selbstverteidigung nach langjährigem Missbrauch begehen (ÖB Teheran 11.2021). Ein großer Teil der Hingerichteten sind Angehörige religiöser oder ethnischer Minderheiten, insbesondere sunnitische Muslime und Kurden (CSW 22.3.2022). Regelmäßig gehen der Todesstrafe ein unfaires Verfahren und Misshandlung (erzwungene Geständnisse) voraus (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022, US DOS 12.4.2022).
Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, 'Moharebeh' (Waffenaufnahme gegen Gott) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. HRW 13.1.2022, AA 28.1.2022); des weiteren auf terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin (AA 28.1.2022). Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 28.1.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 28.1.2022).
Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt auf Verurteilungen wegen Mordes (AA 28.1.2022). Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung durchgeführt, allerdings in letzter Zeit nicht mehr öffentlich (ÖB Teheran 11.2021). Betroffen hiervon sind auch zum Tatzeitpunkt Minderjährige (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 28.1.2022, HRW 13.1.2022, FH 28.2.2022, HRC 13.1.2022, CSW 22.3.2022). In den Todeszellen befinden sich noch immer mehr als 80 Personen, die zum Tatzeitpunkt minderjährig waren (AI 29.3.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei neun Jahren (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 28.1.2022) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. 2020 wurden mindestens vier zur Tatzeit minderjährige Täter hingerichtet, 2021 mindestens zwei. Mehreren weiteren zur Tatzeit Minderjährigen droht die Hinrichtung. Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen. Die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 28.1.2022). Selbst nach der Hinrichtung durch das Regime werden repressive Maßnahmen gegen Angehörige fortgesetzt. Hingerichtete werden weit entfernt von ihrem früheren Wohnort begraben, manchmal ohne Benachrichtigung der Angehörigen. Totenfeiern sowie Grabbesuche für Regimegegner werden aufgelöst (ÖB Teheran 11.2021).
2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, die die Todesstrafen im Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkt. Bagatelldelikte sind damit von der Todesstrafe ausgenommen (AA 28.1.2022). Diese Gesetzesänderungen führten zu einer Überprüfung der Todesstrafe für Tausende von Häftlingen (FH 28.2.2022). Durch die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte Ende 2017 konnte Iran seit 2018 die Zahl der Hinrichtungen etwa halbieren. Über gewalttätige Drogenstraftäter und diejenigen, die mehr als 100 Kilo Opium oder zwei Kilo industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, wird weiterhin die Todesstrafe verhängt (ÖB Teheran 11.2021). Ca. 9% aller Exekutionen stehen in Verbindung mit Drogenvergehen (AI 4.2021). Seit 2021 ist ein erneuter Anstieg bei der Zahl der Hinrichtungen für Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 28.1.2022). Die Zahl der Hinrichtungen wegen Drogendelikten war mit 126 von 333 fünfmal so hoch wie 2020 (BBC News 28.4.2022).
Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom 'Geschädigten' gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen. Seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 11.2021).
Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch Förderung des Blutgeld-Prozesses zu verhindern, und es werden z.B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 28.4.2022
AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html , Zugriff 28.4.2022
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BBC News (28.4.2022): Iran executions: Alarming rise in use of death penalty in 2021 - report, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-61256213 , Zugriff 29.4.2022
CSW – Christian Solidarity Worldwide (22.3.2022): Iran: General Briefing, https://www.csw.org.uk/2022/03/22/report/5648/article.htm , Zugriff 28.4.2022
FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html , Zugriff 28.4.2022
HRC – UN Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/49/75], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf , Zugriff 28.4.2022
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html , Zugriff 28.4.2022
ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 28.4.2022
US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html , Zugriff 28.4.2022
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 23.05.2022
In Iran leben ca. 86 Millionen Menschen (CIA 10.5.2022), von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 3.5.2018, vgl. USCIRF 4.2022). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 28.1.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 22.3.2022). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 28.1.2022). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 3.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021, USCIRF 4.2022). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 28.2.2022, BAMF 3.2019), und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 28.2.2022). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022; OD 19.1.2022).
Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OD 19.1.2022). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die 'Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen' sowie 'abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen' mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022; vgl. OD 19.1.2022).
Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (US DOS 12.5.2021). Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021; vgl. AI 29.3.2022).
Atheisten laufen prinzipiell ebenfalls Gefahr – im Extremfall wegen der 'Beleidigung des Propheten' auch zum Tode – verurteilt zu werden, auch wenn derartige Fälle in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 28.4.2022
AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html , Zugriff 28.4.2022
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf , Zugriff 16.5.2022
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CIA – Integlligence Office [USA] (10.5.2022): The World Factbook - Iran, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iran/#people-and-society , Zugriff 16.5.2022
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Christen
Letzte Änderung: 23.05.2022
Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (BFA 3.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OD 19.1.2022, BAMF 3.2019, IRB 9.3.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 28.1.2022).
Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu (BFA 3.5.2018; vgl. BAMF 3.2019, FH 28.2.2022, USCIRF 4.2022). Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben (BFA 3.5.2018; vgl. BAMF 3.2019, FH 28.2.2022). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 12.5.2021; vgl. IRB 9.3.2021).
Grundrechtlich besteht 'Kultusfreiheit' innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 10.2020). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BAMF 3.2019, BFA 3.5.2018, OD 19.1.2022). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA 3.5.2018; vgl. ÖB Teheran 11.2021), wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021). Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (BFA 3.5.2018; vgl. OD 19.1.2022). Im Weltverfolgungsindex 2022 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem neunten Platz (2021: Platz 8). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Der durchschnittliche Druck in Iran ist weiterhin extrem hoch. Die etwas bessere Platzierung im Vergleich zum Vorjahr ist mit jährlichen Schwankungen zu erklären (OD 19.1.2022). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt (AI 29.3.2022; vgl. CSW 22.3.2022). Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert sind (AI 29.3.2022). Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 28.1.2022).
Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch dürften die Gemeinden langfristig 'aussterben'. Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten (AA 28.1.2022).
Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben (BFA 3.5.2018). Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (BFA 3.5.2018; vgl. IRB 9.3.2021, OD 19.1.2022). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019).
Quellen:
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Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen
Letzte Änderung: 23.05.2022
Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018), 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 28.1.2022). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (OD 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik. Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich dem Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen 'Verbrechen gegen die nationale Sicherheit' verurteilt werden (OD 19.1.2022). Hierzu ist zu erwähnen, dass der Oberste Gerichtshof in Iran im November 2021 entschieden hat, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt wurden, nicht wegen 'Handelns gegen die nationale Sicherheit' angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es, dass: 'Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', was beides offensichtlich bedeutet, dass das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] propagiert wird, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen' (Artikel18 25.11.2021). Die neun Konvertiten sind 2022 offiziell freigesprochen worden. Die Abteilung 34 des Teheraner Berufungsgerichts schloss sich der Argumentation des Richters des Obersten Gerichtshofs an, der im November letzten Jahres entschieden hatte, dass die Verkündigung des Christentums nicht als Verstoß gegen die nationale Sicherheit Irans zu werten ist. Der Präzedenzfall ist überzeugend, so Mansour Borji, Leiter der Interessenvertretung von Artikel 18, da die Richter im Freispruch neun Gründe ausführlich dargelegt haben, die mit der iranischen Verfassung und der islamischen Tradition im Einklang stehen. Es könnte jedoch einige Zeit dauern, bis das Urteil rechtskräftig wird. Einer der neun Angeklagten sitzt bereits wieder im Gefängnis, wegen einer sechs Jahre alten separaten Anklage wegen Verbreitung des Christentums, für die er zuvor freigesprochen wurde. Zwei andere Angeklagte, die per Video zur Freiheit der Religionsausübung aufgerufen hatten, wurden wegen Propaganda gegen den Staat angeklagt. Die iranischen Christen begrüßten das Urteil, bleiben aber vorsichtig. Laut Borji ist dieses Urteil anders als alle anderen seiner Art, die er bisher gesehen hat (CT 1.3.2022). Die iranische Regierung ist jedoch dafür bekannt, dass sie ihre eigenen Regeln nicht befolgt (CT 21.12.2021).
Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar - noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 28.1.2022; vgl. OD 19.1.2022). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).
Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte' Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021).
Die Versammlung in – meist evangelikalen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 29.3.2022).
Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 28.2.2022, CSW 22.3.2022). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden (ÖB Teheran 11.2021). Derzeit befinden sich in Iran ca. 20 Christen wegen des Vorwurfs einer Bedrohung der nationalen Sicherheit in Haft, und seit 2012 wurden mehr als hundert Personen wegen dieser Straftat verurteilt (Vatikan News 7.12.2021; vgl. OD 3.12.2021, CT 1.3.2022). Die Aussichten für iranische Christen, insbesondere für christliche Konvertiten, trüben sich weiter ein. Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution aufzugeben (OD 19.1.2022). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021).
Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020, DIS/DRC 23.2.2018), es kommt aber auch vor, dass einfache Mitglieder inhaftiert werden (OD 19.1.2022; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. Landinfo 16.10.2019).
Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen (DIS/DRC 23.2.2018). Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen (UK HO 2.2020). Die von der Regierung ausgeübte Kontrolle ist in städtischen Gegenden am höchsten. Ländliche Gebiete werden weniger stark überwacht. In der Anonymität der Städte haben Christen jedoch mehr Freiheiten, Treffen und Aktivitäten zu organisieren als in ländlichen Gebieten, in denen die soziale Kontrolle stärker ist (OD 19.1.2022).
Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021).
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS/DRC 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2022 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (OD 19.1.2022).
Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (USDOS 12.5.2021). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OD 19.1.2022). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 3.5.2022
AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html , Zugriff 3.5.2022
Artikel18 (25.11.2021): Iran’s Supreme Court rules Christians did not act against national security, https://articleeighteen.com/news/9836/ , Zugriff 4.5.2022
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf , Zugriff 4.5.2022
CSW – Christian Solidarity Worldwide (22.3.2022): Iran: General Briefing, https://www.csw.org.uk/2022/03/22/report/5648/article.htm , Zugriff 3.5.2022
CT – Christianity Today (1.3.2022): Iran’s House Churches Are Not Illegal, Says Supreme Court Justice, Update 1.3.2022, https://www.christianitytoday.com/news/2021/december/iran-christian-house-churches-supreme-court-national-securi.html , Zugriff 4.5.2022
CT – Christianity Today (21.12.2021): Iran’s House Churches Are Not Illegal, Says Supreme Court Justice, Update 21.12.2021, https://www.christianitytoday.com/news/2021/december/iran-christian-house-churches-supreme-court-national-securi.html , Zugriff 4.5.2022
DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf , Zugriff 4.5.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html , Zugriff 3.5.2022
IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html , Zugriff 4.5.2022
Landinfo [Norwegen] (16.10.2019): Iran: Kristne konvertitter – en oppdatering om arrestasjoner og straffeforfølgelse, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019853/Respons-Iran-Kristne-konvertitter-en-oppdatering-om-arrestasjoner-og-straffeforf%C3%B8lgelse-AVA-16102019.pdf , Zugriff 4.5.2022
ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 4.5.2022
ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf , Zugriff 4.5.2022
OD – Open Doors (19.1.2022): Weltverfolgungsindex 2022 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum 1. Oktober 2020 – 30. September 2021), https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_open_doors_2022_wvi_bericht_signiert.pdf , Zugriff 3.5.2022
OD – Open Doors (3.12.2021): Iranian Supreme Court rules belonging to a house church is not a criminal offence, https://www.opendoorsuk.org/news/latest-news/iran-house-church-ruling/ , Zugriff 4.5.2022
OD – Open Doors (2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum: 1. Oktober 2019 –30. September 2020), https://www.opendoors.de/sites/default/files/country_dossier/8_laenderprofil_iran.pdf , Zugriff 4.5.2022
UK HO – UK Home Office [Großbritannien] (2.2020): Country Policy and Information Note Iran: Christians and Christian converts, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/868800/Iran_-_Christians-Converts_-_CPIN_-_v6.0_-_Feb_2020_-_EXT_PDF.pdf , Zugriff 4.5.2022
US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html , Zugriff 4.5.2022
Vatikan News (7.12.2021): Iran: Christen sind keine Staatsfeinde, https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2021-12/iran-hauskirchen-sind-keine-staatsfeinde-urteil-konvertiten.html , Zugriff 4.5.2022
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 23.05.2022
Angehörige ethnischer Minderheiten machen insgesamt ca. die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus (AA 28.1.2022). Iran gehört mit über 80 Millionen Einwohnern zu den 20 bevölkerungsreichsten Ländern der Erde. Dabei ist die iranische Gesellschaft viel heterogener, als die offizielle Staatsdoktrin glauben machen will. Nur etwa 51% der Iraner sind Perser. Dazu kommt die Volksgruppe der Aseris mit 24% der Gesamtbevölkerung, etwa 8% Gilakis und Mazanderanis, 7% Kurden, 3% Araber und je etwa 2% Turkmenen, Luren und Belutschen. Die diesbezüglich genannten Zahlen variieren teils beträchtlich. Zudem leben viele Flüchtlinge im Land, von denen die afghanischen weiterhin die größte Gruppe stellen, gefolgt von irakischen. Insgesamt ist Iran eines der größten Aufnahmeländer für Flüchtlinge weltweit. Die ethnischen Minderheiten Irans leben eher in den Grenzregionen des Landes zu seinen Nachbarn, die Kurden etwa im Nordwesten, die Araber in der Region um den Persischen Golf (GIZ 12.2020c). Überwiegend leben die Minderheiten also in den ökonomisch benachteiligten Randgebieten (DW 6.2.2021), und die Infrastruktur von Regionen, wo Minderheiten wohnen, ist zum Teil stark vernachlässigt (BMI 2015; vgl. FH 28.2.2022, ÖB Teheran 11.2021, AA 28.1.2022).
Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Verwendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten. Trotzdem diskriminiert die Regierung Minderheiten (US DOS 12.4.2022). Die Diskriminierung ethnischer Minderheiten in Iran ist weiterhin ein Problem, betroffen sind v.a. Kurden, Araber, Belutschen, Aseris und Turkmenen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022). Die strukturelle Diskriminierung dieser Gruppen äußert sich im Alltag auch durch das Verbot ihrer Muttersprache im Unterricht und bei Behörden (nur Farsi erlaubt) und im Verbot des Zugangs zu höheren politischen Ämtern (schiitischen Männern vorbehalten). Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzen, können bedroht, festgenommen und bestraft werden. Unabhängig von der Art der ihnen vorgeworfenen Straftat werden Angehörige ethnischer Minderheiten öfter zum Tode verurteilt, gefoltert und verbringen mehr Zeit in Untersuchungshaft (ÖB Teheran 11.2021).
Aktivisten von Minderheiten werden regelmäßig festgenommen und wegen vage definierter nationaler Sicherheitsvorwürfe in Gerichtsverfahren angeklagt, die nicht den internationalen Standards entsprechen (HRW 13.1.2022). Auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, werden oft als Separatisten verfolgt (AA 28.1.2022). Aufgrund der vage definierten Anklagen sind Angehörige ethnischer Minderheiten weiterhin unverhältnismäßig häufig von Todesurteilen betroffen (AI 29.3.2022; vgl. AA 28.1.2022). Die Behörden richten wegen derartiger Anschuldigungen Verurteilte heimlich hin, und weigern sich, deren Hinterbliebenen die Leichname zu übergeben (AI 29.3.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 29.4.2022
AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html , Zugriff 29.4.2022
BMI – Bundesministerium für Inneres [Österreich] / Langanger, Simone (2015): Kurdish political parties in Iran, in: BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds: History - Religion - Language - Politics, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf , Zugriff 29.4.2022
DW – Deutsche Welle (6.2.2021): Kurden verstärkt im Visier Teherans, https://www.dw.com/de/kurden-verst%C3%A4rkt-im-visier-teherans/a-56473340 , Zugriff 29.4.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html , Zugriff 29.4.2022
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/ , Zugriff 29.4.2022 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html , Zugriff 29.4.2022
ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 29.4.2022
US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html , Zugriff 29.4.2022
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 23.05.2022
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, besonders für Frauen und Flüchtlinge. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen eine Ausreisebewilligung. Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhalten haben, müssen diese entweder zurückzahlen, oder erhalten befristete Ausreisebewilligungen (US DOS 12.4.2022). Die Regierung schränkt auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern, Mitgliedern von religiösen Minderheiten und Wissenschaftern in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen (US DOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).
Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatsangehörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (gestaffelte Gebühr: derzeit 4 bis 8 Millionen Real, das sind 11 bis 23 Euro). Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei (AA 28.1.2022).
Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Zivile und militärische Verwaltungsstrukturen arbeiten effektiv. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 28.1.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 29.4.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html , Zugriff 29.4.2022
US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html , Zugriff 29.4.2022
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 23.05.2022
Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der monatliche Mindestlohn für eine vierköpfige Familie mit einer erwerbstätigen Person liegt bei umgerechnet etwa 130 Euro im Monat (aufgrund von Inflation und Wechselkursveränderung stark schwankend). Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen liegt umgerechnet bei ca. 180 Euro pro Monat (AA 28.1.2022).
Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. BS 2020). Gründe sind die US-Sanktionen und deren extraterritoriale Anwendung und damit Zurückhaltung europäischer Unternehmen vor Geschäften mit Iran, aber auch die Folgen der Covid-19-Pandemie. Viele Privatunternehmen mussten aufgrund fehlender Devisen und Importmöglichkeiten von Rohstoffen, Bestandteilen oder Ausrüstung die Produktion drosseln oder schließen (ÖB Teheran 11.2021).
Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen, aber auch ein beträchtlicher 'Braindrain', der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft beeinträchtigt (ÖB Teheran 11.2021). Angesichts der Kaufkrafteinbußen können viele Menschen ihre Lebenserhaltungskosten nur sehr knapp abdecken, jede Verschlechterung führt zu Verzweiflung (ÖB Teheran 11.2021). So kam es zu lokal begrenzten kurzzeitigen Protesten und Streiks, etwa wegen Gehaltsrückständen und schlechten Arbeitsbedingungen oder aufgrund des Preisdrucks in der Produktion (ÖB Teheran 11.2021; vgl. HRC 13.1.2022).
Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle (GIZ 12.2020b). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80% der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur 20% ausmacht (BS 2020). So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 12.2020b). Die iranische Regierung ist der größte Monopolist des Landes, gefolgt von den Revolutionsgarden und anderen einflussreichen Institutionen und Menschen. Es gibt ein Gesetz gegen das Monopol, obwohl noch nie ein Unternehmen oder eine Person für monopolistische Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen wurde (BS 2020). Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Problematisch sind auch die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Aufgrund der Sanktionen konnten diese nicht modernisiert werden. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin lange staatlich subventioniert wurde, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hebt die Regierung den Benzinpreis an oder begrenzt die ausgegebenen Rationen, führt das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 12.2020b). Soziale Unzufriedenheit war in den letzten Jahren mehrmals der Hintergrund von Unruhen in der Bevölkerung. Bei den gewalttätigen Unruhen im November 2019 starben Hunderte Menschen (Landinfo 12.8.2020) und Tausende wurden verletzt (FH 3.3.2021). In mehreren Provinzen, darunter auch in Khuzestan, hielten Demonstranten ab Mitte Juli 2021 Kundgebungen wegen Wassermangels und schlechter Lebensbedingungen ab. Die Sicherheitskräfte reagierten darauf, indem sie die Teilnehmer festnahmen und im weiteren Verlauf des Monats tödliche Gewalt anwendeten. Während dieser Proteste sollen mindestens elf Personen durch Sicherheitskräfte getötet worden sein (FH 28.2.2022). [Bezüglich der Unruhen vgl. Sie bitte das Kapitel zur Versammlungsfreiheit].
Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 12.2020b; vgl. BS 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mithilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 12.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BS 2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 11.5.2022
BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 11.5.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html , Zugriff 11.5.2022
FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html ,Zugriff 11.5.2022
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412 , Zugriff 11.5.2022 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
HRC – UN Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/49/75], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf , Zugriff 11.5.2022
Landinfo [Norwegen] (12.8.2020): Report Iran. The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf , Zugriff 11.5.2022
ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 11.5.2022
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 23.05.2022
Dem Arbeitsministerium ist die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten 'Hohen Versicherungsrat' (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Der Hauptversicherer ist die 'Organisation für Sozialversicherung' (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in das System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden (ÖB Teheran 11.2021). Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Beitragsjahren. Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von ca. 9 Euro pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80% des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 500.000 IRR (ca. 1,5 Euro) sog. Yarane (AA 28.1.2022). Selbstständige und Beamte sind nicht Teil der Arbeitslosenversicherung, da angenommen wird, dass ihre Arbeitsverträge nicht gekündigt werden können (Landinfo 12.8.2020).
Iranischen Bürgern stehen unterschiedliche Arten von Versicherungsschutz zur Verfügung. Bei der obligatorischen Versicherung werden Arbeitnehmer von den Arbeitgebern versichert. 7% der Prämie werden von den Arbeitnehmern und 23% von den Arbeitgebern gezahlt. Weiters steht den Eigentümern der Unternehmen eine freiwillige Abdeckung zur Verfügung. Es gibt drei Prämiensätze von 12%, 14% und 18%, die zulasten der Versicherten gehen. Das System deckt alle Angestellten und Freiberuflichen ab, wobei Letztere zwischen verschiedenen Stufen wählen können. Ein freiwilliger Versicherungsschutz ist für zuvor versicherte Personen zwischen 18 und 50 Jahren verfügbar. Dieser ist vollständig von der versicherten Person zu zahlen. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Generell ist für Angestellte die Mitgliedschaft im Sozialversicherungssystem verpflichtend. Die Sozialversicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Zuschüsse und Leistungen werden auf Basis des Gehalts (insbesondere der letzten zwei Jahre) der zu versichernden Person berechnet, sowie auf Basis der monatlichen Zahlungen bei privat versicherten Personen. Solange Rückkehrende für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je nach gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Angestellte müssen 7% des monatlichen Gehalts abgeben, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag bezahlen (IOM 2021). Die Mittel für die Altersrente werden durch gemeinsame Beiträge der versicherten Person, des Arbeitgebers und der Regierung gedeckt und variieren je nach Beitragsjahren. Die Altersrente wird über die Pensionskasse für Beamte, über die Organisation für soziale Sicherheit sowie über 16 weitere Pensionsfonds in Iran bereitgestellt. Die Hinterbliebenenrente wird an Angehörige einer versicherten verstorbenen Person gezahlt. Zu den Angehörigen zählen Witwe/Witwer, Kinder (das heißt Söhne bis zum Alter von 20 Jahren und Töchter bis zur Heirat) und Eltern. Die Rente des Ehepartners beträgt 50% der Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person, während sie für Waisen 25% und für Eltern 20% beträgt. Die kombinierte Hinterbliebenenrente darf nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn oder über der Rente des Verstorbenen liegen. In Iran gibt es einen gesetzlichen monatlichen Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer, der unter Berücksichtigung der Inflation jährlich neu berechnet wird. Darüber hinaus zahlt der Staat (praktisch) jeder Familie eine Wohnungs- und Lebensmittelzulage in Form von monatlichen Geldtransfers (yaraneh-ye naqdi). Familienbeihilfe wird im Rahmen von Sozialversicherungssystemen für Eltern gewährt, die mindestens 720 Tage gearbeitet und Beiträge gezahlt haben. Die Familienbeihilfe wird gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt ist, oder - wenn es studiert - bis das Studium abgeschlossen ist. Die Familienbeihilfe wird monatlich gezahlt und als das Dreifache des gesetzlichen täglichen Mindestlohns eines ungelernten Arbeitnehmers für jedes Kind berechnet. Die Leistungen werden jährlich angepasst (Landinfo 12.8.2020).
Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 28.1.2022). Als Teil des iranischen Sozialwesens haben alle iranischen Bürger das Recht auf kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung. Alle Bürger können über die Wohlfahrtsorganisation TAMIN EJTEMAEI eine Sozialversicherung beantragen. Darüber hinaus können Leistungen von Arbeitgebern oder privaten Anbietern und Organisationen angeboten werden (IOM 2021).
Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt, um die 'sadeqe', die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße (GIZ 12.2020b). Die staatliche Wohlfahrtsorganisation betreibt Selbsthilfegruppen für Familien in schwierigen Situationen, die in Familienzentren organisiert sind. Einige erhalten Unterstützung bei der Arbeitssuche. Ein Projekt mit einem Mikrofinanzierungsansatz umfasst 50.000 Menschen - nicht nur Frauen, sondern auch Landbevölkerung und andere. Ziel ist es, die Armut zu verringern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf weiblichen Ernährern. Es gibt ca. drei Millionen Familien, die von Frauen geführt werden. 180.000 von ihnen werden von der staatlichen Wohlfahrtsorganisation betreut. Das Budget ist begrenzt und nicht alle Bedürftigen erhalten Hilfe. Die Leistungen gehen nicht unbedingt an die Frauen, sondern können beispielsweise die Bildung für Kinder abdecken (Landinfo 12.8.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 11.5.2022
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412 , Zugriff 11.5.2022 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
IOM – International Organization for Migration (2021): Länderinformationsblatt Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772190/18364150/-/Iran_%2D_Country_Fact_Sheet_2021%2C_deutsch.pdf?nodeid=23268593&vernum=-2 , Zugriff 11.5.2022
Landinfo [Norwegen] (12.8.2020): The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf , Zugriff 11.5.2022
ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 11.5.2022
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 23.05.2022
Seit der Islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert allen Bürgern das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung (ÖB Teheran 11.2021). Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität, deren Rektor die Verantwortung für das Gesundheitswesen in der betroffenen Provinz trägt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. IOM 2021). Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 12.8.2020). Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 11.2021). Neben den medizinischen Universitäten wird ein Teil der Dienstleistungen von Versicherungsunternehmen und den Provinz- und Bezirkseinheiten erbracht. Die dezentralen Einrichtungen (Gesundheitshäuser, ländliche Gesundheitszentren) bieten in den Räumlichkeiten der medizinischen Universitäten kostenlose Dienstleistungen an. An anderer Stelle bezahlt die erkrankte Person einen kleinen Betrag, um eine medizinische Behandlung zu erhalten (IOM 2021). Darüber hinaus gibt es im ganzen Land viele NGOs und Wohltätigkeitsorganisationen, die Gesundheitseinrichtungen betreiben, deren Zugang auf einer Bedarfsanalyse basiert, ohne dass auf einen vorherigen Versicherungsschutz Bezug genommen wird. Die Mahak-Gesellschaft zur Unterstützung krebskranker Kinder ist beispielsweise ein bekanntes gemeinnütziges Forschungs-, Krankenhaus- und Rehabilitationszentrum für Kinder mit Krebs. Die Patienten werden von Ärzten im ganzen Land an Mahak überwiesen. Laut einem Vertreter von Mahak wird jedes Kind, bei dem Krebs diagnostiziert wird, entweder im Mahak-Krankenhaus oder in anderen Krankenhäusern behandelt. Mahak deckt auch die Behandlung von Patienten in anderen Krankenhäusern in Iran ab. Die Behandlung ist kostenlos und die Patienten müssen nicht versichert sein, um eine Behandlung zu erhalten. Selbst Verwandte können bei der Begleitung ihrer kranken Kinder eine Finanzierung für die Unterkunft erhalten. Mahak empfängt Krebspatienten auch aus mehreren Nachbarländern (Landinfo 12.8.2020).
Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 11.2021). Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitszentrum kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2021).
Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend - laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung - die Qualität schwankt jedoch (GIZ 12.2020c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung, gerade bei Notfällen oder Unfällen, ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischen Standards. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen zumeist auf relativ hohem Niveau möglich (AA 11.5.2022a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede zwischen den Regionen. Folgende Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan sowie Sistan und Belutschistan. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Vielzahl an Haushalten keine ausreichende Gesundheitsversorgung leisten kann. Gesundheitsdienste sind geografisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 11.2021).
Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen 'Behvarz' (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird. In Städten übernehmen sogenannte 'Gesundheitsposten' in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 11.2021). Bis zu 90% der Bevölkerung in ländlichen Regionen haben Zugang zu Basisgesundheitsdienstleistungen. Auch in städtischen Regionen gibt es eine Vielzahl an Gesundheitszentren (IOM 2021). Weitere staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser. Die medizinische Belegschaft in Iran umfasst insgesamt mehr als 51.000 Allgemeinärzte, 32.000 Fachärzte, 115.000 Krankenschwestern, 33.000 Hebammen und 35.000 örtliche Gesundheitshelfer (behvarz) (Landinfo 12.8.2020). Im Jahr 2020 wurden 161 Projekte zum Bau ländlicher Gesundheitszentren abgeschlossen. Somit wurde der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen verbessert. Daneben hat das Überweisungssystem bei Hausärzten dazu beigetragen, dass Servicepakete für Prävention, Pflege und Behandlung auch in ländlichen Gebieten angeboten werden (IOM 2021).
Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen noch immer out-of-pocket-Zahlungen von den versicherten Personen geleistet werden (ÖB Teheran 11.2021). Es ist jedoch anzuführen, dass der Anteil derartiger Zahlungen durch die Patienten in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen ist. Vor dem Health Transformation Plan im Jahr 2014 waren Out-of-pocket-Zahlungen die Hauptfinanzierungsquelle, und lagen über 50% der Kosten. 2010 erreichten die Zahlungen einen Höchststand von 58%, während sie bis 2016 auf 35,5% zurückgingen. Dies ist jedoch noch weit von dem erklärten Ziel entfernt, die Out-of-pocket-Zahlungen auf unter 30% zu senken. Dies bedeutet, dass das Zahlungssystem nach wie vor weitgehend auf Servicegebühren sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitswesen basiert (Landinfo 12.8.2020). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 12.2020c). Iran verwendet interne Referenzpreise für Arzneimittel, was bedeutet, dass Arzneimittel zum Preis des Referenz-Arzneimittels erstattet werden und die Patienten die Möglichkeit haben, teurere Arzneimittel zu kaufen und die zusätzlichen Kosten zu bezahlen. Der Erstattungspreis wird von der Regierung festgelegt, während Hersteller, Händler oder Einzelhändler ihren eigenen Arzneimittelpreis festlegen können (Landinfo 12.8.2020).
Alle iranischen Staatsbürger, inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt zwei verschiedene Arten von Krankenversicherungen, jene über den Arbeitsplatz oder eine private Versicherung. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/ . Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt. Um eine Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig. Zusätzliche Dokumente können später gegebenenfalls angefordert werden (IOM 2021).
Allen iranischen Bürgern stehen mehrere Arten eines primären Krankenversicherungsschutzes zur Verfügung, darunter Tamin-Ejtemaei, Salamat, Khadamat-Darmani und Nirouhaye - Mosalah. Der Krankenversicherungsschutz umfasst medizinische Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten und Impfstoffen. Im Allgemeinen ist der primäre Krankenversicherungsschutz begrenzt. Für weitere medizinische Dienstleistungen kann zusätzlich eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden (IOM 2021). Die 'Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste' (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die 'Imam Khomeini Stiftung', um nicht versicherte Personen - etwa mittellose Personen oder nicht anerkannte Flüchtlinge. Registrierte afghanische Flüchtlinge können sich in der staatlichen Krankenversicherung registrieren (ÖB Teheran 11.2021).
Da es keine allgemein akzeptierte Definition für schutzbedürftige Personen gibt, ist es schwierig, diese Gruppe zu spezifizieren. Dennoch gibt es einige NGOs, die sich auf einen bestimmten Kreis Betroffener spezialisieren. Allgemein gibt es zwei Arten von Zentren, die Unterstützung für schutzbedürftige Gruppen in Iran leisten, nämlich öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen, sich oft an kleinere, spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, die Projekte zu Gender, alten Menschen, Menschen mit Behinderung (inklusive psychischer Probleme), ethnische und religiöse Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem sozio-psychologische Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Suchtbehandlung etc. Die Imam Khomeini Relief Foundation bietet Dienstleistungen für Frauenhaushalte, Waisen, Familien von Häftlingen usw. an, um ihre Lebensumstände zu verbessern. Der Zugang zu öffentlichen Angeboten ist für alle Bürger gleich. Dennoch gibt es zusätzliche Unterstützung für schutzbedürftige Gruppen, die von den Gemeinden/Organisationen abgedeckt werden (IOM 2021).
Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2021; vgl. Landinfo 12.8.2020, HRC 13.1.2022). Obwohl auf dem Papier Medikamente und Lebensmittel von den Sanktionen nicht betroffen sind, ist es seit 2020 u.a. wegen fehlender Zahlungskanäle zu mehr Engpässen bei bestimmten Medikamenten wie z.B. Insulin gekommen (ÖB Teheran 11.2021). Das Gesundheitsministerium ist sehr bemüht, den Bedarf an Medikamenten zu decken. Aufgrund der mangelnden Devisen steigen aber die Preise der Medikamente, die aus dem Ausland eingeführt werden, sodass schwache Gesellschaftsschichten sich diese nicht mehr leisten können. Viele Medikamente werden in Iran selbst produziert, jedoch oftmals nicht in entsprechender Qualität (ÖB Teheran 11.2021). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.5.2022a): Reise- und Sicherheitshinweise - Gesundheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396#content_5 , Zugriff 11.5.2022
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/ , Zugriff 11.5.2022 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
HRC – UN Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/49/75], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf , Zugriff 11.5.2022
IOM – International Organization for Migration (2021): Länderinformationsblatt Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772190/18364150/-/Iran_%2D_Country_Fact_Sheet_2021%2C_deutsch.pdf?nodeid=23268593&vernum=-2 , Zugriff 11.5.2022
Landinfo [Norwegen] (12.8.2020): Report Iran. The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf , Zugriff 11.5.2022
ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 11.5.2022
Rückkehr
Letzte Änderung: 23.05.2022
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. Ausgenommen davon sind Personen, die seitens iranischer Sicherheitsbehörden als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht (AA 28.1.2022). In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht (Cedoca 30.3.2020). In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 28.1.2022). Allerdings gibt es zum Thema Rückkehrer nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 11.2021).
Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (AA 28.1.2022).
Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala, unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018).
In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch üblich, dass Personen die Grenze zwischen dem Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird das Risiko für Repressionen eher gering ausfallen (DIS/DRC 23.2.2018).
Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018).
Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, werden nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind jedoch keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 28.1.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 10.5.2022
Cedoca – Documentation and Research Department of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (30.3.2020): COI Focus IRAN Treatment of returnees by their national authorities, https://coi.easo.europa.eu/administration/belgium/PLib/COI_Focus_Iran_Treatment%20of_returnees_by_their_national_authorities_30032020_update_ENG.pdf , Zugriff 10.5.2022
DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf , Zugriff 10.5.2022
ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 10.5.2022
Dokumente
Letzte Änderung: 23.05.2022
Alle iranischen Staatsbürger erhalten bei der Geburtsregistrierung ein Ausweisheft (Shenasnameh). Dieses ist in zwei Versionen erhältlich: eine für Kinder bis zu 15 Jahren und eine für Personen über 15 Jahren. Das Shenasnameh wird bei Änderungen des Familienstandes und der Familienverhältnisse aktualisiert. Darüber hinaus stellen die iranischen Behörden für iranische Staatsbürger über 15 Jahren einen nationalen Personalausweis aus (Kart-e melli). Dabei handelt es sich inzwischen um eine elektronische Chipkarte, die allmählich zum wichtigsten Ausweisdokument der Iraner im täglichen Leben geworden ist. Sowohl die Shenasnameh als auch die Kart-e melli werden von der Nationalen Organisation für Zivilregistrierung (NOCR) ausgestellt (Landinfo 5.1.2021).
Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 28.1.2022). Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen (AA 28.1.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Dies betrifft insbesondere die Shenasnameh (Stammbuch). So ist es relativ einfach, in eine echte Shenasnameh ein anderes Geburtsdatum eintragen zu lassen. Bei Kindern, die außerehelich geboren werden, wird zumeist ein beliebiger Name als Vater eingetragen, um die Kinder vor Benachteiligungen in der Schule und im Erwachsenenleben zu schützen. Frauen lassen sich nach einer Scheidung häufig eine neue Shenasnameh ausstellen, aus der die gescheiterte Ehe nicht hervorgeht (AA 28.1.2022). Die neuesten Ausgaben von Shenasnameh und Kart-e melli verfügen über fortschrittlichere Sicherheitsfunktionen als die Vorgängermodelle. Dies hat dazu beigetragen, die Authentizität der iranischen Ausweise zu verbessern. Es sind aber noch immer die alten Versionen in Gebrauch und diese sind weitaus leichter zu manipulieren (Landinfo 5.1.2021).
Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden (ÖB Teheran 11.2021). Auch für Justizunterlagen wie Urteile, Vorladungen etc. kann eine mittelbare Falschbeurkundung nicht ausgeschlossen werden. Denn einerseits ist auch das Justizsystem korruptionsanfällig, andererseits ist es in der iranischen Kultur nicht unüblich, auf der Grundlage von Beziehungsgeflechten Hilfeleistungen und Gefälligkeiten zu erbringen (AA 28.1.2022)
Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf, nachdem zuvor die Identität durch Polizei- und Informationsdienste festgestellt worden ist. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 28.1.2022).
Durch die sukzessive Digitalisierung des Justizsystems können seit Ende 2016 Justizdokumente über eine elektronische Datenbank, das sog. Sana-System, abgerufen werden. Seit 2019 werden Justizdokumente in allen Provinzen in der Regel fast ausschließlich über diese Datenbank kommuniziert (vgl. Art. 175 iranische StPO in der Fassung von 2013/14). Sofern die Dokumente in der Justizdatenbank hinterlegt sind, kann von deren Echtheit ausgegangen werden. Der Zugang zum Sana-System war aus dem Ausland aufgrund von Geoblocking bisher nicht möglich. Seit dem 21.04.2021 kann die Datenbank unter www.kharej.adliran.com oder unter www.international.adliran.ir auch aus dem Ausland abgerufen werden, um den Status laufender Gerichtsverfahren zu überprüfen. Die Systemabfrage setzt eine vorherige Registrierung der betroffenen Person voraus, die durch persönliche Vorsprache oder eine Art Video-Identverfahren erfolgen kann. Ferner sind v.a. die Kart-e Melli-Nummer und eine erreichbare iranische Mobilfunknummer erforderlich, an die ein temporäres Passwort versendet wird (AA 28.1.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 27.4.2022
Landinfo [Norwegen] (5.1.2021): Iran. Passports, ID and civil status documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044494/Iran-Passports-ID-and-civil-status-documnents-05012021.pdf , Zugriff 27.4.2022
ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 27.4.2022
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Privat- und Familienleben:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der im Verfahren vorgelegten iranischen Identitätsdokumente und Ausweise (vgl. AS 93 ff) festgestellt werden.
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit seiner Eltern, seinen Sprachkenntnissen sowie zu seinem bisherigen Leben im Iran und seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung vom 10.12.2015 (vgl. AS 1 ff), der Einvernahme vor dem BFA am 4.6.2018 (vgl. AS 78 ff) und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 30.9.2022 (vgl. OZ 18, insb. S. 8 f).
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er verhandlungsfähig sei. Er habe sich vor ca. zwei Monaten einer Magenoperation unterzogen und benötige dazu Medikamente. Er habe auch ein Herzleiden; dafür werde er einen Arzttermin am 13.10.2022 wahrnehmen (OZ 18, S. 3). Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er seit zehn Jahren Magenschmerzen habe und ebenso lange Tabletten nehme; vor zwei Monaten sei sein Magen operiert worden. Wegen des Herzens nehme er auch Tabletten. Ferner gab er an, dass sein Kreuzband operiert worden sei (vgl. OZ 18, S. 5 f). Dass der Beschwerdeführer an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, wurde im Verfahren nicht vorgebracht; ebenso wurden keinerlei medizinische Befunde vorgelegt, aus denen eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers hervorginge. Es war daher zu den obigen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu gelangen.
Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seinen bisherigen Aktivitäten in Österreich gründen sich auf seine – insoweit unzweifelhaften – Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. OZ 18, S. 5 ff) sowie die im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hingegen angab, er habe "fast ein bis eineinhalb Jahre freiwillig" beim Altersheim gearbeitet sowie beim Roten Kreuz (vgl. OZ 18, S. 6), ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Bestätigung über eine gemeinnützige Tätigkeit im Wohnheim XXXX im Zeitraum von Februar bis Juni 2020 (vgl. OZ 11) – darin wird auf den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Dienst in der Küche ("Teeküche") verwiesen – sowie eine Bestätigung des Roten Kreuzes über den Besuch eines 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurses (vgl. AS 111) in Vorlage gebracht hat. Ein darüber hinausgehendes gemeinnütziges Engagement des Beschwerdeführers bei den vorgenannten Organisationen konnte sohin nicht festgestellt werden. Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen. Ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Leben und seinem Alltag in Österreich war grundsätzlich auf Deutsch möglich (vgl. OZ 18, S. 5 f).
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er gemeinsam mit seinen Eltern in einem Heim lebe (vgl. OZ 18, S. 22); er helfe seinen Eltern beim Putzen und Einkaufen (vgl. OZ 18, S. 6). Anhaltspunkte für ein zwischen dem Beschwerdeführer und seinen im Bundesgebiet aufhältigen Eltern bestehendes Abhängigkeitsverhältnis sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer verneinte vor dem erkennenden Gericht, dass er in einer Lebensgemeinschaft lebe (vgl. OZ 18, S. 6). Es konnten auch keine engeren freundschaftlichen Kontakte des Beschwerdeführers zu Österreichern festgestellt werden. So bejahte er zwar die Frage des Gerichtes, ob er österreichische Freunde habe, fügte dem aber hinzu: "Ich habe einen Kollegen aus der Mannschaft. Ich habe aber wenig Kontakt mit ihnen, weil ich nicht so gut Deutsch sprechen kann." (vgl. OZ 18, S. 7). In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben hatte, zwei Jahre lang in Österreich in einer Mannschaft Fußball gespielt zu haben (vgl. auch AS 117), nunmehr aber nicht mehr Fußball zu spielen (vgl. OZ 18, S. 6), war im Zusammenhalt mit seinen weiteren Ausführungen, dass er aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nur wenig Kontakt mit seinen Kollegen – auf welche er im Übrigen in seiner Einvernahme nicht weiter einging und diese etwa bei Schilderung seines Alltags in Österreich mit keinem Wort erwähnte (vgl. OZ 18, S. 6) – bestehe, ein engeres Freundschaftsverhältnis zu diesen Personen nicht zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer auch keine Unterstützungsschreiben seiner Freunde vorlegte. Allenfalls vorhandene sonstige freundschaftliche Kontakte brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht zur Sprache.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung steht, gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst (vgl. OZ 18, S. 7) und eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (vgl. OZ 17). Der Beschwerdeführer gab an, einen Job in der Gastronomie gefunden zu haben; er könne aber nicht ohne Bescheid arbeiten. Der Chef habe gesagt, dass er arbeiten könne, aber ohne Bescheid könne er das nicht (vgl. OZ 18, S. 7). Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass sich der erwähnte potenzielle Dienstgeber jemals – etwa auf Initiative des Beschwerdeführers – beim AMS um die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung für ihn bemüht hätte. Eine Einstellungszusage legte der Beschwerdeführer nicht vor.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Strafregister. Vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.
Zu den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.2. verwiesen.
2.2. Zu den Fluchtgründen:
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Er wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben (vgl. AS 75 f; OZ 18, S. 4).
Die Feststellungen des erkennenden Gerichtes zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beruhen auf folgenden Erwägungen:
Zum ausreisekausalen Fluchtvorbringen:
Der Beschwerdeführer brachte als ausreisekausales Fluchtvorbringen im Wesentlichen vor, dass er im Iran eine christliche Hauskirche besucht habe und deshalb von den iranischen Behörden gesucht worden sei. Daraufhin sei er aus dem Iran ausgereist.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seiner ersten Berührung mit dem Christentum im Iran an: "Im Jahr 1394 (2015) hat mich meine Mutter, die durch ihre Freundin, zu den Treffen in eine Hauskirche eingeladen wurde, ebenfalls dazu motiviert, die Hauskirche zu besuchen. Ich konnte nur an vier oder fünf Treffen teilnehmen, bis diese Hauskirche entdeckt wurde und wir flüchten mussten." (vgl. OZ 18, S. 11). Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, wann er das erste Mal eine christliche Hauskirche im Iran besucht habe, was für eine Kirche dies gewesen sei, wie es dazu gekommen sei und was dort passiert sei, antwortete der Beschwerdeführer wie folgt: "Ich habe meine Mutter zu ihrem zweiten Treffen in der Hauskirche begleitet, es war mein erstes Treffen. In diesem Raum waren sieben oder acht Personen. Ich kannte nur die Freundin meiner Mutter. Das Treffen hat etwas mehr als eine Stunde gedauert. Es wurde aus der Bibel gelesen. Ich habe nur zugehört. Die Inhalte, die vorgetragen wurden, waren für mich vollkommen unbekannt." (vgl. OZ 18, S. 13). Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner ersten Berührung mit dem Christentum – welche sogleich in der Einladung in eine Hauskirche und einem Besuch derselben bestanden habe – erscheint insbesondere vor dem Hintergrund seiner Angaben zu seinem früheren religiösen Leben im Iran als kaum glaubhaft: So hatte der Beschwerdeführer auf die Fragen des BFA zu seinem bisherigen Verhältnis zu Religion klar und deutlich artikuliert, dass er selbst weder religiös war noch sich für die Religion interessiert hat: "F: Waren Sie früher ein religiöser Mensch? – A: Nein. – F: Sind Sie in die Moschee gegangen? – A: Nein. – F: Welche Bedeutung hat damals Religion an sich für Sie gehabt? – A: Ich habe mich nicht für die Religion interessiert. Ich hatte zwar Informationen, aber ich habe mich nicht wirklich interessiert dafür." (vgl. AS 83). Eingedenk dieser eindeutigen Ausführungen ist es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer – ohne jegliche erkennbare Zwischenschritte – unmittelbar einer Einladung in eine christliche Hauskirche gefolgt wäre. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren keinerlei Gründe angeben, die einigermaßen begreifbar gemacht hätten, weshalb er in diesem Sinne gehandelt hätte. So konnte er auf Nachfrage des Gerichtes beispielsweise nicht einmal angeben, warum ihn seine Mutter auf die Hauskirche angesprochen habe und verwies bloß auf die allgemeine Lage im Iran; man bemerke, "dass viele junge Leute nicht mit dem Islam zufrieden" seien. Seine Mutter habe seine Ansichten gekannt; "[a]ls sie mich gefragt hat, ob ich sie begleiten will, war ich neugierig, ich wollte selber sehen und das Christentum kennenlernen. Ich habe sehr viele neue Dinge erfahren, die ich aus meinem früheren Glauben nicht kannte." (vgl. OZ 18, S. 11). Angesichts dieser Angaben lässt sich ein nachvollziehbarer Geschehensablauf nicht erkennen, zumal das soeben dargestellte Vorbringen, wonach er "neugierig" gewesen sei, "selber sehen" und "das Christentum kennenlernen" habe wollen, sein vorgebrachtes weitgehendes religiöses Desinteresses regelrecht konterkariert. Dass – und wodurch – in ihm plötzlich ein Interesse an Religion im Allgemeinen und dem christlichen Glauben im Besonderen geweckt worden wäre, vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen. Gerade vor dem Hintergrund, dass er mit Verweis auf seinen Militärdienst und die dortige Religionsausübung ein negatives Bild von der islamischen Religion gezeichnet hat, woraufhin er das Interesse an dieser Religion verloren habe ("Damals habe ich das Interesse an dem Islam vollkommen verloren. Nach dem Militärdienst habe ich dann den Islam kaum ausgeübt. Ich habe religiöse Veranstaltungen nicht mehr besucht. Ich habe auch bei den Feierlichkeiten zum Muharram nicht teilgenommen."; vgl. OZ 18, S. 11), ist es für das erkennende Gericht schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass er sodann völlig unbefangen an eine andere Religion, das Christentum, herangetreten wäre und – unter Ausklammerung der ihm drohenden Konsequenzen – unvermittelt an geheimen Treffen einer verbotenen christlichen Hauskirche teilnehmen sollte, zumal eine diesem Geschehen vorangegangene nähere Auseinandersetzung mit dem Christentum und seinen Lehren anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers eben nicht erkennbar war. So schilderte er keine tiefergehenden Gespräche über den Glauben mit seiner Mutter – welche die Hauskirche vor ihrer Einladung an Beschwerdeführer ihrerseits nur ein einziges Mal besucht haben soll (vgl. OZ 18, S. 11). Soweit der Beschwerdeführer vor dem BFA auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, diese Hauskirche zu besuchen, angegeben hatte "Die Recherchen die ich gemacht habe und Informationen, welche ich von Freunden bekommen habe, haben mich dazu bewegt. Ich habe auch ein Zitat gelesen, dass wenn man den Gott bekommen möchte, muss man erst an Jesus glauben" (vgl. AS 82), ist dem entgegenzuhalten, dass Recherchen und das Einholen von Informationen von Freunden vor dem ersten Hauskirchenbesuch in seinen späteren Schilderungen vor dem erkennenden Gericht keine Erwähnung mehr fanden. In diametralem Gegensatz dazu stehend gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vielmehr an, dass er sich im Iran "nur bei den Treffen in der Hauskirche mit dem christlichen Glauben beschäftigten" habe können (vgl. OZ 18, S. 12). Dem Besuch der Hauskirche vorangegangene Gespräche mit Freunden – die den Beschwerdeführer überhaupt erst dazu bewogen hätten, eine ebensolche Hauskirche zu besuchen – sind mit diesem Vorbringen (ungeachtet des Umstandes, dass derartige Gespräche mit Freunden in der mündlichen Verhandlung, wie erwähnt, ohnehin nicht mehr vorgebracht wurde) nicht zu vereinbaren. Auch Recherchen lassen sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entnehmen, nun gab der Beschwerdeführer etwa an, eine Bibel in englischer Sprache, welche sein Vater besessen habe, mangels entsprechender Sprachkenntnisse nicht gelesen zu haben (vgl. OZ 18, S. 13). Abseits der auf Grundlage dieses Vorbringens für das erkennende Gericht keineswegs nachvollziehbaren Motivation des Beschwerdeführers für den Besuch einer christlichen Hauskirche, vermochte dieser auch nicht darzulegen, dass in ihm bereits im Iran ein (wenn auch nur latentes) Bedürfnis bestanden wäre, sich einer anderen Religion zuzuwenden. Wie bereits ausgeführt, nahm Religion im Leben des Beschwerdeführers keinen nennenswerten (oder gar besonders herausgehobenen) Stellenwert ein (vgl. nochmals OZ 18, S. 11, siehe auch S. 10). Das im Verfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers bildet aber einen tiefgreifenden innerlichen Gesinnungs- und Einstellungswandel, sodass in ihm ein religiöses Verlangen aufgekeimt – und schließlich im Besuch einer Hauskirche zum Durchbruch gekommen – wäre, in keiner Weise ab: Auf die Frage des Gerichtes, warum er das Bedürfnis hatte, sich einer anderen Religion zuzuwenden, gab der Beschwerdeführer etwa Folgendes an: "Ich habe mich mit dem christlichen Glauben beschäftigt. Ich habe Informationen erhalten und auch selbständig viel darüber gelesen. In unserem heiligen Buch steht, dass wenn wir die Liebe Gottes erfahren möchten und wir bis in die Ewigkeit mit Gott und seinem Sohn zusammen sein möchten, wir das im christlichen Glauben finden. Ich bin zu dem Entschluss gekommen, dass das Christentum sich stark von meinem früheren Glauben unterscheidet. Ich habe mich dem Christentum viel näher gefühlt." (vgl. OZ 18, S. 11). Diese Antwort lässt initiale Motive und Gründe dafür, warum sich der Beschwerdeführer mit einer neuen Religion beschäftigen wollte, im Verborgenen. So konnte der Beschwerdeführer eben nicht verständlich machen, dass er ein Bedürfnis verspürt habe, sich – wie vorgebracht – mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen, darüber Informationen zu erhalten und selbständig viel darüber zu lesen. Dass der Beschwerdeführer "viel darüber" gelesen habe, war aufgrund seiner weiteren Ausführungen, dass es in der Hauskirche zwar eine "kleine Bibel" gegeben habe, er aber "wenig die Möglichkeit" darin zu lesen gehabt hätte – was seinen Aufenthalt im Iran betrifft – aber ohnehin nicht erkennbar (vgl. OZ 18, S. 12). Damit steht letztlich der behauptete Hauskirchenbesuch am Anfang der Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Christentum, was aber mangels einer nachvollziehbaren Motivation für einen solchen Hauskirchenbesuch nicht als glaubhaft beurteilt werden kann. Welche der angesprochenen Unterschiede zwischen dem Christentum und dem Islam für den Beschwerdeführer konkret ausschlaggebend gewesen wären, sich dem Christentum zuzuwenden, war seiner Antwort ebenfalls nicht zu entnehmen; er sei "zu dem Entschluss gekommen". Inwiefern nun beim Beschwerdeführer ein Denkprozess, an dessen Ende dieser Entschluss gestanden sei, in Gang gesetzt wurde, erhellt nicht, zumal seinen Angaben auch ein Konnex zu seiner persönlichen Lebenssituation oder bestimmten Ereignissen im Iran – welche eine Hinwendung zum Christentum eingeleitet oder befördert hätten – fehlt. Aber auch jener Teil der Antwort, wonach sich der Beschwerdeführer dem Christentum "viel näher gefühlt" habe, lässt konkrete Rückschlüsse auf das – einer diesem Befund logisch vorangehenden Auseinandersetzung mit dem Christentum zugrundeliegendes – religiöses Bedürfnis nicht zu. Vom erkennenden Gericht näher zu den vom Beschwerdeführer selbst zur Sprache gebrachten Unterschieden zwischen Islam und Christentum befragt, führte dieser im Wesentlichen aus, dass es im Christentum keinen Zwang gebe, den er vor allem während seines Wehrdienstes sehr stark gespürt habe; sie seien gezwungen gewesen, zu beten und zu fasten und sei ihnen erklärt worden, wie viele Dinge im Islam verboten seien. Als er mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, sei nicht gleich von Verboten und Strafen gesprochen worden; er habe gelernt, dass im Christentum Menschen Sünden begehen könnten, sie könnten aber zugeben, dass sie eine Sünde begangen haben und um Vergebung bitten. Der Gott im Christentum vergebe auch. Im Islam sei ihnen früher eingetrichtert worden, dass, wenn sie eine Sünde begingen, Gott sie bestrafen werde. Keiner habe ihm erklärt, dass er Vergebung finden könnte (vgl. OZ 18, S. 13). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht begreiflich zu machen, weshalb er – aufgrund der dargestellten Unterschiede – nunmehr ein Bedürfnis verspürt hätte, sich überhaupt einer (anderen) Religion zuzuwenden. Vielmehr tritt hier deutlich die Diskrepanz zu seinen übrigen Ausführungen zu Tage, wonach er weder ein religiöser Mensch gewesen sei noch in die Moschee gegangen sei oder religiöse Veranstaltungen besucht habe (vgl. nochmals AS 82 sowie OZ 18, S. 11). Warum ausgerechnet die angeführten Umstände, dass es etwa im Christentum keinen Zwang gebe und der Gott im Christentum vergebe, beim Beschwerdeführer bewirkt hätten, sich einer religiösen Lebenseinstellung hinzugeben, war nicht unmittelbar einsichtig, zumal der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge – spätestens seit der Zeit seines Militärdienstes in den Jahren 1385 bis 1387 (vgl. AS 79; etwa 2006 bis 2008; Anm.) – eben nicht religiös war und sich seinen Ausführungen auch kein Bezug zu seiner persönlichen Lebenssituation in der Zeit seiner behaupteten ersten Berührung mit dem Christentum im Jahr 2015 entnehmen lässt.
Was inhaltlich sein Interesse am Christentum geweckt habe, beschrieb der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung etwa wie folgt: "Ich habe viele verschiedene Geschichten im Heiligen Buch gelesen, die für mich interessant waren. Zwei Dinge, die Jesus gemacht hat, haben mir besonders gefallen. In der Bibel kommt vor, dass Jesus die Füße seiner Jünger gewaschen hat. Diese haben ihn gefragt, weshalb er das macht und Jesus hat geantwortet, dass er die Füße seiner Jünger wäscht damit diese es für andere Leute machen. Aus dieser Tat Jesus sieht man, dass obwohl er Sohn Gottes war, er sich nicht für höher gehalten hat als seine Jünger. In einer anderen Geschichte geht es darum, dass Jesus zum Haus eines Geldeintreibers kommt. Dort kommt eine Frau namens Maria Magdalena. Sie wäscht Jesus die Füße mit Parfum und trocknet diese mit ihren Haaren. Leute fragen Jesus, weshalb er diese Frau so etwas erlaubt, weil sie nicht als gute Frau bekannt ist. An dieser Stelle antwortet Jesus, dass sonst niemand zu ih[m] gekommen ist um ihn willkommen zu heißen oder für ihn etwas zu tun, sondern nur diese Frau es gemacht hat. Auch in dieser Geschichte sieht man, dass Jesus sich nicht über andere Menschen gestellt hat, er hat alle gleichbehandelt." (vgl. OZ 18, S. 12). Der Beschwerdeführer hob hierbei die Fußwaschung Jesu hervor, aus welcher er folgert, dass Jesus, obwohl Sohn Gottes, sich nicht für "höher" gehalten habe als seine Jünger. Auch an anderer Stelle in der mündlichen Verhandlung – befragt zu Inhalten aus dem Taufunterricht in Österreich – bezog sich der Beschwerdeführer wiederum darauf, dass Jesus sich nie über andere Menschen gestellt und immer gelehrt habe, dass alle Menschen, vor allem vor Gott, gleich seien. Er habe auch nie besser behandelt werden wollen als seine Mitmenschen. Er sei nicht ein Herrscher gewesen, er habe nicht aufgezwungen, sondern die Menschen eingeladen, sich besser oder wie er zu verhalten (vgl. OZ 18, S. 17). Weshalb nun der angeführte Aspekt, dass Jesus sich nicht für "höher" gehalten habe, sein Interesse am Christentum als solches inhaltlich geweckt habe, erhellt auch in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers nicht, zumal dieser eine Verbindung zu Ereignissen aus seinem eigenen Leben – etwa seinen Erfahrungen mit dem Islam – nicht hergestellt hat. In seiner Einvernahme vor dem BFA hatte der Beschwerdeführer auf die Frage, wie es konkret zu seinem Interesse (am Christentum; Anm.) gekommen sei und wie es sich entwickelt habe, nur pauschal angegeben: "Im Islam gibt es Gewalt, Kriege und Zwänge. Als ich mich über das Christentum informiert habe, habe ich herausgefunden, dass es Liebe und Freundschaft gibt, deshalb ist mein Interesse geweckt worden." (vgl. AS 83). Diese Antwort lässt ebenfalls kaum persönliche Bezüge zum Leben des Beschwerdeführers in der Zeit seiner behaupteten ersten Berührung mit dem Christentum erkennen. Das erkennende Gericht übersieht hierbei keineswegs, dass der Beschwerdeführer sehr wohl vorgebracht hat, dass die Ausübung des Islams während seines – Jahre davor abgeleisteten – Militärdienstes mit Zwang verbunden gewesen sei; dass er persönlich jedoch weiterhin mit der islamischen Religion verbundenen, einschneidenden Zwängen ausgesetzt gewesen sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist seinem Vorbringen auch sonst nicht zu entnehmen, verneinte er doch im Verfahren vielmehr, später noch die Moschee oder religiöse Veranstaltungen besucht zu haben – ohne aber von nachteiligen Konsequenzen seines Verhaltens zu berichten (vgl. AS 83; OZ 18, S. 11). Welche Bedeutung die vom Beschwerdeführer konstatierte Dichotomie von Gewalt, Kriegen und Zwängen auf der Seite des Islam, welchen er Liebe und Freundschaft auf der Seite des Christentums gegenüberstellt, für sein persönliches Leben im Iran entfaltet hätte, war für das Gericht nicht nachvollziehbar, wobei anzumerken ist, dass die dargestellten Ausführungen des Beschwerdeführers gänzlich allgemeiner Natur waren und sich im Grunde in der bloßen Kundgabe von Allgemeinplätzen erschöpfen (vgl. nur: "Als ich mich über das Christentum informiert habe, habe ich herausgefunden, dass es Liebe und Freundschaft gibt, deshalb ist mein Interesse geweckt worden."). Dass – bzw. weshalb – sich der Beschwerdeführer nun veranlasst gesehen hätte, im Iran den christlichen Glauben auszuüben, dort eine christliche Hauskirche aufzusuchen, war in keinerlei Weise zu erkennen.
Bei einer gesamthaften Betrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers war somit ein glaubhaftes inneres Motiv, eine christliche Hauskirche im Iran zu besuchen, nicht zu erblicken, sodass im Ergebnis auch nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an Treffen in einer solchen Hauskirche teilgenommen hätte. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer seine Teilnahme an diesen Treffen nur oberflächlich und vage geschildert hat. Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, wie eine Sitzung in der Hauskirche abgelaufen sei, antwortete er nur: "Das Treffen hat zuerst mit einer Begrüßung begonnen. Es gab am Anfang ein gemeinsames Gebet. Danach hat jemand aus der Bibel gelesen, ich habe nur zugehört. Am Ende wurde dann wieder ein Gebet gesprochen. Danach gab es ein Gespräch beim gemeinsamen Tee und dann wurde das Treffen beendet. Die Texte, die aus der Bibel gelesen wurden, wurden nicht erklärt. Am Anfang war es für mich sehr schwer, dem Inhalt zu folgen." (vgl. OZ 18, S. 14). In seiner Einvernahme vor dem BFA hatte der Beschwerdeführer hingegen – darüber hinaus – noch angegeben, dass er auch am "Religionsunterricht" teilgenommen habe (vgl. AS 82: "Wir haben etwa 4 Mal diese Hauskirche besucht und am Religionsunterricht teilgenommen. Dieser Unterricht fand immer am Freitag statt. Wir haben etwa 4 Mal an diesem Unterricht teilgenommen als eine Sepaheinheit dies mitbekommen hat. […]"). Auf die Frage des BFA, was dort unterrichtet worden sei, hatte er geantwortet: "Es wurden Gebete vorgelesen. Es gibt dort nicht viele Bücher über die Religion. Wir haben mehr über die Unterschiede vom Islam und dem Christentum gelernt, damit wir das Christentum besser kennenlernen." (vgl. AS 83). Von einem derartigen "Religionsunterricht", wie vor dem BFA noch beschrieben, war in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bei Schilderung des Ablaufes der Hauskirchensitzungen – wie dargestellt – keine Rede mehr, sondern gab der Beschwerdeführer an, er habe sich "nur bei den Treffen in der Hauskirche mit dem christlichen Glauben beschäftigen" können (vgl. OZ 18, S. 12), ohne aber eine Teilnahme an einem "Religionsunterricht" (etwa im Rahmen der Hauskirchensitzungen) zur Sprache zu bringen. Auch das "Auffliegen" der Hauskirche schilderte der Beschwerdeführer nur vage und unbestimmt: Gab er in seiner Erstbefragung noch an, dass ihre Teilnahme vom "iranischen Nachrichtendienst" bemerkt worden sei (vgl. AS 13), variierte er dieses Vorbringen in seiner Einvernahme vor dem BFA dahingehend, dass nunmehr eine "Sepaheinheit" ihre Teilnahme mitbekommen habe; sie hätten "das Auto dieses Sicherheitsdienstes" gesehen (vgl. AS 82). Im Beschwerdeschriftsatz wurde hingegen – wiederum abweichend – ausgeführt, dass ihr Besuch in der Hauskirche der "Religionspolizei" aufgefallen sei (vgl. AS 282). Vor dem erkennenden Gericht brachte der Beschwerdeführer schließlich vor, dass sie bemerkt hätten, "dass Polizeiautos vorgefahren" seien; es seien "Beamte der Etelaat Behörde" gewesen (vgl. OZ 18, S: 10). Ungeachtet dessen, dass ein Hauskirchenbesuch des Beschwerdeführers ohnehin nicht glaubhaft war, vermochte der Beschwerdeführer damit auch nicht konsistent wiederzugeben, durch die Maßnahmen welcher iranischen Behörde er sich zur Ausreise aus dem Iran verhalten gesehen habe, sondern wechselte diese – gestützt auf die behauptete eigene Wahrnehmung eines bestimmten Fahrzeuges – im Laufe des Verfahrens mehrfach aus. Abgesehen davon erscheint es dem erkennenden Gericht angesichts des (was die Verfolgung politischer Gegner anbelangt) durchaus effektiven iranischen Sicherheitsapparates nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und dessen Mutter einer Verhaftung durch die iranischen Sicherheitskräfte deshalb entgangen wären, weil sie sich nach dem "Auffliegen" der Hauskirche zur Tante des Beschwerdeführers (Schwester seines Vaters) begeben (und dort bis zur Ausreise aufgehalten) hätten (vgl. AS 83; OZ 18, S. 10). Dass die Sicherheitskräfte des Beschwerdeführers und seiner Mutter dort nicht hätten habhaft werden können, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, zumal auch der Vater des Beschwerdeführers in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten sein solle und diesem eine 48-stündige Frist gesetzt worden sei, den Beschwerdeführer und dessen Mutter an die Sicherheitskräfte zu übergeben (vgl. AS 82).
Nach diesen Erwägungen steht für das erkennende Gericht ohne jeden Zweifel fest, dass das ausreisekausale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere hinsichtlich eines Hauskirchenbesuchs im Iran – nicht der Wahrheit entspricht und sich der Beschwerdeführer im Iran tatsächlich weder dem Christentum zugewandt oder dieses praktiziert hat noch aus diesem Grund vom iranischen Sicherheitsapparat verfolgt wurde.
Vor diesem Hintergrund hatte sich das erkennende Gericht im Folgenden mit dem religiösen Leben des Beschwerdeführers in Österreich auseinanderzusetzen.
Zum religiösen Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Zu seinem ersten Kontakt mit dem Christentum in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass sie – als sie zunächst ca. dreißig bis vierzig Tage in Wien untergebracht gewesen seien – eine Kirche gefunden hätten, diese aber nur einmal besuchen hätten können. Dann seien sie nach Klagenfurt verlegt worden, wo sie weit außerhalb einer Stadt gewohnt hätten; dort hätten sie keine Kirche finden können, in der Farsi gesprochen worden sei. Von Klagenfurt seien sie dann nach Innsbruck verlegt worden. Nach ca. zwei Monaten hätten ihnen andere Asylwerber von einer evangelischen Kirche erzählt, in der es einen Farsi-Dolmetscher gegeben habe. Er sei dann drei Jahre regelmäßig in diese Kirche gegangen und habe an Veranstaltungen teilgenommen. Danach sei er zur Freikirche gewechselt, weil dort alle Inhalte auf Farsi erklärt worden seien und er diesen besser habe folgen können (vgl. OZ 18, S. 14). Als Grund, weshalb er sich der XXXX – vom Beschwerdeführer stets als "evangelische Kirche" bezeichnet – angeschlossen habe, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er andere Asylwerber kennengelernt habe; diese hätten ihm dann von dieser Kirche erzählt und dass es dort einen Farsi-Dolmetscher gebe (vgl. OZ 18, S. 14). Auch in seiner Einvernahme vor dem BFA hatte der Beschwerdeführer als einzigen Grund, diese Gemeinde zu besuchen, angegeben, dass diese Farsi-sprachig gewesen sei (vgl. AS 84; "Deswegen haben wir diese Kirche gewählt."). Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt damit nicht erkennen, dass die Wahl seiner Konfession ein durch bestimmte religiös-theologische Überzeugungen und Anschauungen fundamentierter innerer Willensentschluss war; vielmehr machte der Beschwerdeführer diese Wahl im Wesentlichen von äußeren Umständen (nämlich dem Vorhandensein eines Farsi-Dolmetschers) abhängig, wobei das erkennende Gericht festhält, dass in Ansehung des Beschwerdeführers keine erkennbaren Gründe vorliegen, welche diesen daran gehindert hätten, während seines Aufenthalts in Österreich die deutsche Sprache so weit zu erlernen, dass er auch an den Gottesdiensten einer deutschsprachigen (allenfalls auch anderskonfessionellen) Gemeinde hätte teilnehmen können. Dass sich der Beschwerdeführer aber überhaupt mit anderen christlichen Strömungen beschäftigt hätte, war seinem Vorbringen nicht zu entnehmen: Hatte der Beschwerdeführer vor dem BFA – mit der Begründung, dass sie "nur über die Protestanten lernen", noch explizit verneint, sich mit den anderen Zweigen des Christentums auseinandergesetzt zu haben (vgl. AS 84) führte er auch vor dem erkennenden Gericht – in ähnlicher Weise – aus: "Ich habe mich nicht viel damit beschäftigt. Ich weiß, dass es auch andere Richtungen im Christentum gibt, neben den Protestanten, z.B. die Orthodoxen. Ich habe aber nicht viel Information darüber. Ich habe mich für die protestantische Richtung entschieden." (vgl. OZ 18, S. 15). Wenn der Beschwerdeführer nun in der mündlichen Verhandlung darzustellen versuchte, dass er "ein paar Unterschiede zwischen der katholischen und der evangelischen Kirche" kenne und für sich zu dem Entschluss gekommen sei, dass "für mich die evangelische Glaubensrichtung besser ist" und sie etwa daran glauben würden, "dass wir direkt zu Gott beichten können und wir keinen Mittelsmann dafür benötigen" und er persönlich der Meinung sei, "dass die Taufe erst vollzogen werden sollte, wenn man selbst diese Entscheidung trifft und sich sicher ist, dass man diesen Glauben auch wirklich annehmen möchte", ferner für sie "nur die Verse in der Bibel" zählen und sie versuchen würden, "unser religiöses Leben danach auszurichten" (vgl. OZ 18, S. 15), vermag dies nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der vollzogenen Wahl seiner Konfession eben keine (gar tiefergehenden) Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Ausprägungen des christlichen Glaubens vorangegangen ist. Ebenso wenig war zu erkennen, dass der schon getroffenen Wahl seiner Konfession eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben (in seiner protestantischen Ausprägungsform) nachgefolgt wäre. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 4.6.2018 – d.h. mehr als zwei Jahre nach seinem ersten Kontakt mit der XXXX (vgl. die Bestätigung dieser Gemeinde vom 24.5.2018 [AS 105]; siehe auch OZ 11, S. 2) – lassen keineswegs darauf schließen, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit (trotz Teilnahme an einem Religionsunterreicht bzw. Bibelkreis; vgl. AS 83, 105) näher mit dem Christentum beschäftigt hätte: So antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, wie der evangelische Zweig des Christentums entstanden sei, dass diese Kirche von einem Deutschen namens Martin Luther (verst. im Jahr 1546; Anm.) 1592 gegründet worden sei. Auf die Frage, was dieser Martin Luther gemacht habe, erklärte der Beschwerdeführer – offenbar mit Blick auf den Thesenanschlag Luthers – Folgendes: "Es wurden 40 Zettel auf die Wand geklebt. So hat er demonstriert.". Was dies für 40 Zettel gewesen seien und was darauf gestanden sei, erläuterte der Beschwerdeführer wie folgt: "Dass sich die Zwänge ändern. Die Menschen waren gezwungen, ihr Geld zu zahlen." (vgl. AS 85). Abgesehen von seinen Angaben zum Protestantismus befremdet aber insbesondere die vom Beschwerdeführer in dieser Einvernahme geäußerte – mit dem wesentlichen Kernbereich der Lehren des Christentums, der Auferstehung, nur wenige Überschneidungen erkennen lassende – religiöse Anschauung des Beschwerdeführers. Zum Thema Auferstehung vertrat dieser etwa folgende Ansicht: "F: An was glauben Christen nach dem Tod? A: – Anmerkung: Die Frage wird erklärt – A: Auf die Auferstehung. Jesus selbst hat das auch gemacht. 3 Tage nach dem Tod ist er auferstanden. – F: Was verstehen Sie unter Auferstehung? – A: Nicht nach 3 Tagen, wie Jesus. Ich glaube, dass wenn man stirbt, wird man mit einer anderen Seele und einem andern Körper sowie an einem anderen Ort. – F: Die Christen glauben daran, dass man mit einer anderen Seele, in einem anderen Körper an einem anderen Ort wiedergeboren wird? – A: Nein. Das habe ich gesagt, das ist meine Meinung." (vgl. AS 86). Ungeachtet dieser gravierenden Anhaltspunkte für eine Scheinkonversion des Beschwerdeführers zum Christentum war aber auch nicht erkennbar, dass dieser an den Gottesdiensten der XXXX in besonderer Weise persönlich teilgehabt hätte oder gut in die Gemeinde integriert gewesen wäre. Noch in seiner Einvernahme vor dem BFA am 4.6.2018 – also über zwei Jahre nach seinem ersten Kontakt mit dieser Gemeinde – gab der Beschwerdeführer etwa an, dass er die anderen Gemeindemitglieder nur "vom Gesicht her", aber nicht dem Namen nach kenne; von der Messe verstehe er "40 – 50%" (vgl. AS 85). Dass es ihm ein wichtiges persönliches Anliegen gewesen wäre, die Gottesdienste dieser Gemeinde zu besuchen, war seinen Angaben ebenfalls nicht zu entnehmen, sondern stellte er offenbar die Teilnahme an Fußballmatches über die Teilnahme an Gottesdiensten: "Wann und wo haben Sie zuletzt am Gottesdienst teilgenommen? – A: Vorvorletzte Woche, weil ich beim Fußball spielen war, ich hatte ein Match." (vgl. AS 85). All dies lässt nach Ansicht des Gerichtes in keinerlei Hinsicht erkennen, dass sich der Beschwerdeführer während der Zeit des Besuches der XXXX aus einem inneren Bedürfnis heraus – in einer identitätsstiftenden Weise – mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und diesen aus religiöser Überzeugung ausgeübt hätte. Dass der Beschwerdeführer in dieser Gemeinde letzten Endes – anders als seine Eltern – auch nicht für bereit befunden wurde, getauft zu werden, unterstreicht dies noch (vgl. AS 84). Schließlich ließen sich auch keine für den anschließenden Wechsel in die pfingstkirchliche XXXX im Jahr 2018 (vgl. OZ 11, S. 2) ausschlaggebenden religiösen Überzeugungen oder Anschauungen des Beschwerdeführers ausmachen. Trotz seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich waren – wie schon bei der erstmaligen Wahl seiner Konfession – im Wesentlichen seine mangelnden Deutschkenntnisse bestimmend für den Wechsel seiner Kirche (vgl. OZ 18, S. 14 f: "Mit der Zeit wurde die Anzahl von Farsi-sprachigen Personen immer weniger. Es kam dann auch ein neuer Pastor. Es wurde dann den wenigen persisch-sprachigen Personen Kopfhörer zur Übersetzung gegeben, es war aber kein Dolmetscher mehr vor Ort. Bevor ich die Kirche verlassen haben, waren wir nur noch zu viert, deswegen wurde auch der Dolmetscher weggelassen. Für mich war es sehr schwer den Inhalten auf Deutsch zu folgen und deswegen bin ich dann zur Freikirche gegangen." sowie: "RI: Warum gingen Sie gerade zu einer Freikirche? – P: Ich wurde von einem Perser in diese Kirche eingeladen. Ich bin dann in dieser Kirche geblieben, weil es für mich viel einfacher war in meiner Muttersprache christliche Inhalte zu hören, sie zu verstehen und zu lernen. Ich habe auch eine Bibel in Farsi und es fällt mir leichter, diese auf Farsi zu lesen."). Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Leiter dieser Gemeinde, XXXX , bestätigte dieses Motiv des Beschwerdeführers: "RI: Warum wollte sich die P ausgerechnet Ihrer Gemeinde anschließen? – Z: Der Grund dafür ist, dass wir in unserer Kirche alles in der Sprache Farsi halten. Das heißt, die Lobpreisung und die Predigt ist auf Farsi. Das versteht die P viel besser. Dadurch, dass ich als Leiter unserer Kirche ebenfalls Farsi spreche und ich die kulturelle Herkunft meiner Gemeindemitglieder kenne, ist es wesentlich einfacher der Gemeinde christliche Inhalte, leichter, beizubringen" (vgl. OZ 18, Beilage Z 1, S. 2). Ebenso bestätigte dies der Pastor der Gemeinde, XXXX , in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme (vgl. OZ 18, Beilage Z 1, S. 1).
Warum der Beschwerdeführer schließlich den Entschluss gefasst habe, sich taufen lassen zu wollen, legte er vor dem erkennenden Gericht nicht offen: So gab er an, dass er im Jahr 2020 "dann soweit" gewesen sei, dass er "gesagt habe, ich möchte mich taufen lassen". Er sei sich "zu 100 % sicher" gewesen, dass er Christ sein wolle und an keine andere Religion glaube (vgl. OZ 18, S. 12). Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, wann und warum er den Entschluss gefasst habe, zum Christentum zu konvertieren, antwortete er Folgendes: "Bereits im Iran war mir klar, dass ich mehr über das Christentum lernen will und wenn ich über genug Wissen verfüge, ich auch Christ werden will. Ich habe diese Entscheidung relativ schnell getroffen, weil ich mit dem Islam im Iran nicht einverstanden war. Ich war gegen die Zwangsausübung und die strengen Regeln des Islams." (vgl. OZ 18, S. 13). Bestimmte religiöse Motive für den Entschluss zur Konversion zum Christentum leuchten dieser Antwort nicht hervor; auch konnte der Beschwerdeführer einen – allenfalls auch mit persönlichen Glaubenserfahrungen verbundenen – Weg der Hinwendung zum Christentum (oder auch ein Schlüsselerlebnis) nicht darlegen: "Ich habe mich viel mit der Bibel beschäftigt und die Worte, die ich dort gelesen habe, haben mir viel Kraft gegeben. Ich habe mich durch das Christentum verändert. Ich bin sehr ruhig geworden und ich spreche mit Bedacht. Früher haben mich die Probleme der Menschen im Iran böse gemacht, ich war unruhig, aber mittlerweile sagen auch meine Eltern, dass mich das Christentum sehr positiv beeinflusst hat." (vgl. OZ 18, S. 12). Diese ausnehmend vage und unspezifische Antwort des Beschwerdeführers, die – abgesehen davon, dass er bekräftigte, durch das Christentum in positiver Weise beeinflusst worden zu sein – kaum einen Bezug zum Christentum aufweist (vgl. etwa: "Ich bin sehr ruhig geworden"; "ich spreche mit Bedacht"), lässt weder ein religiöses Motiv des Beschwerdeführers noch ein ausschlaggebendes Moment für seine Hinwendung zum christlichen Glauben erkennen. In dieses Bild fügt sich die Antwort des Beschwerdeführers nach den Motiven für seine Taufe ein: "RI: Warum wollten Sie sich taufen lassen? – P: Die Taufe spielt eine sehr wichtige Rolle im Christentum. Es ist der Beginn eines neuen Lebens als Christ. Jesus hat sich für uns Christen geopfert, er ist am Kreuz gestorben und ist drei Tage nach seinem Tod wieder auferstanden. Ich wollte mit anderen Christen eins werden und ein neues Leben im Namen von Jesus und Gott beginnen. Ich wollte von allen meinen Sünden reingewaschen werden. Ich wollte die Größe und die Reinheit Gottes erleben. Die Taufe bedeutet für mich, dass ich als Christ geboren werde." (vgl. OZ 18, S. 16). Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine auf dem Weg der Hinwendung zum Christentum angestellten Überlegungen und Gedankengänge, welche schließlich in einem Taufentschluss – dem Wunsch, "mit anderen Christen eins" zu werden, "ein neues Leben im Namen von Jesus und Gott" zu beginnen, "von allen meinen Sünden reingewaschen" zu werden und "die Größe und die Reinheit Gottes" zu erleben – kulminiert wären, im Verfahren nicht darstellen konnte, erweist sich die wiedergegebene, eher bloßen Lehrsätzen gleichende Antwort des Beschwerdeführers als phrasenhaft. Das Gericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass der Beschwerdeführer vor seiner Taufe an einem neunmonatigen Taufvorbereitungskurs (Glaubensgrundkurs) teilgenommen hat (vgl. OZ 18, S. 16; siehe auch die Ausführungen des Zeugen Pastor XXXX , OZ 18, Beilage Z 2, S. 2 f). Einen Zusammenhang zwischen den geäußerten Motiven für seinen Taufentschluss und den Lektionen im Taufunterricht stellte der Beschwerdeführer aber nicht her, sodass auch nicht erkennbar war, dass im Laufe des Taufunterrichtes allenfalls ein Denkprozess beim Beschwerdeführer in Gang gesetzt worden wäre, der schließlich – als Endpunkt – in einen Taufwunsch gemündet wäre. Vom Gericht zum Inhalt des Taufunterrichts befragt, gab der Beschwerdeführer – bezugnehmend auf eine Unterrichtseinheit – sinngemäß Stellen aus dem Johannesevangelium ("Das Gespräch über den Weg zum Vater" [Joh. 14, 1 – 4] sowie "Jesus und die Samariterin" [Joh. 4, 7 ff]) wieder (vgl. OZ 18, S. 16). Warum ihm gerade diese Beispiele eingefallen seien, erklärte er – wie oben bereits ausgeführt – zusammengefasst damit, dass Jesus sich nie über andere Menschen gestellt habe. Auf die Frage, was das mit seinem Leben zu tun habe, gab er Folgendes an: "Als ich getauft wurde, habe ich dort gesagt, dass ich meinen Körper und meinen Geist Jesus gebe und dass ich in meinem Verhalten wie Jesus sein möchte. Seitdem ich Christ bin, habe ich bewusst darauf geachtet, meinen Freunden und Mitmenschen zu helfen. Ich glaube, dass ich durch meine Erfahrungen reifer geworden bin." (vgl. OZ 18, S. 17). Dass der Taufunterricht ihn gerade im angesprochene Aspekt einer "Nachfolge Jesu" – nämlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Verwalten "wie Jesus" sein wolle – maßgeblich beeinflusst hätte, war ausweislich seiner übrigen Ausführungen vor dem erkennenden Gericht nicht zu erblicken: Auf die Frage des Gerichtes, inwiefern die Bibel für seinen Lebensalltag wichtig sei, gab er nur an: "Alles, was für mein Leben gut und wichtig ist, kann ich von der Bibel lernen. Die Bibel ist das Wort Gottes und sie ist unsere Rettung." (vgl. OZ 18, S. 21). Auch auf Nachfrage des Gerichtes, wie er versuche, die Lehren der Bibel in seinem täglichen Leben umzusetzen, konnte er diese – allgemein und oberflächlich gehaltene – Antwort kaum präzisieren: "Seit ich die Lehren der Bibel etwas besser kenne und verstehe, habe ich immer versucht diese in meinem Leben umzusetzen. Ich habe vergeben, wenn mir Unrecht getan wurde. Die Bibel lehrt uns Liebe. Ich habe versucht mich immer gut zu verhalten und Gutes zu tun." (vgl. OZ 18, S. 21). Konkrete Situationen, in denen er bewusst danach getrachtet habe, sich "wie Jesus" zu verhalten und die Lehren der Bibel in seinem eigenen Leben umzusetzen, blieb der Beschwerdeführer darzustellen vollständig schuldig. Es wird dabei nicht übersehen, dass der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Leiter der Gemeinde, XXXX , angab, dass der Beschwerdeführer die Nächstenliebe ausübe und anderen Leute helfe; so habe er diesen etwa gesehen, wie dieser Geld gespendet habe oder mit einem psychisch belasteten Gemeindemitglied gesprochen und mit diesem "die Sorgen geteilt" habe (vgl. OZ 18, Beilage Z 1, S. 2). Dass der Beschwerdeführer selbst diese Begebenheiten in seiner Einvernahme aber mit keinem Wort erwähnte, spricht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht dafür, dass er die vom Zeugen ins Treffen geführten Verhaltensweisen als eine zentrale – identitätsstiftende – Ausprägung einer christlichen Wertehaltung verstanden hätte. Vor diesem Hintergrund war für das erkennende Gericht letztlich weder erkennbar, dass die im Taufunterricht vermittelten christlichen Lehren und Werte für den Taufentschluss des Beschwerdeführers, noch für dessen Glaubensausübung von besonderer Bedeutung (gewesen) wären. Die Entwicklung eines letztlich in der Taufe zur Entfaltung gelangenden von einer inneren religiösen Überzeugung getragenen Taufentschlusses konnte der Beschwerdeführer damit im Ergebnis nicht aufzeigen. Vielmehr trat hier der kaum ausgeprägte persönliche Zugang des Beschwerdeführers zu seiner Taufe deutlich zu Tage, welcher sich auch in seiner Antwort über Aufforderung des Gerichtes, Eindrücke von seiner Taufe zu erzählen, widerspiegelt: So betonte der Beschwerdeführer an dieser Stelle zwar zunächst die die Wichtigkeit dieses Tages, dass ihm klar gewesen sei, dass er ein neues Leben beginnen werde, und dass er glücklich gewesen sei; seine Schilderung im eigentlichen Sinne bezieht sich jedoch im Wesentlichen auf die äußeren Rahmenbedingungen und den Ablauf des Gottesdienstes. Den Empfang der Taufe selbst handelte der Beschwerdeführer knapp ab: "Wir sind dann von der Kirche zu einem See gegangen und dort wurde die Taufe vollzogen. Danach haben wir dann meine Taufe mit Freunden gefeiert." (vgl. OZ 18, S. 17). Dass die Taufe – für einen werdenden Christen ein doch bedeutungsvoller Moment – den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise innerlich berührt oder sein Glaubensleben geprägt hätte, war seinen Ausführungen nicht anzusehen. Ähnliches gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Befragung des erkennenden Gerichtes zu seinem Taufspruch. So konnte er diesen (Joh. 3,16) zwar durchaus korrekt wiedergeben und erachtete diesen auch als von "sehr große[r] Bedeutung" für ihn (vgl. OZ 18, S. 17); auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes nach dieser persönlichen Bedeutung erklärte er aber nur: "Für mich zeigt sich aus diesem Spruch die Größe Gottes. Er hat nämlich jemanden, der ihm am liebsten war, geopfert, damit Menschen gerettet werden." Damit formulierte er den Inhalt der genannten Bibelstelle zwar in eigenen Worten; welche persönlichen Implikationen – auf die Erforschung der vom Beschwerdeführer selbst angeführten großen Bedeutung seines Taufspruches für ihn zielte die gestellte Frage ab – er daraus für sich selbst ableitet, blieb letztlich aber unbeantwortet. Bei einer gesamthaften Betrachtung seiner die Taufe betreffenden Angaben konnte daher im Ergebnis nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer einen persönlichen Zugang zur Taufe gefunden hätte und dieser einen besonderen Stellenwert für sein eigenes Leben – im identitätsstiftenden Sinne – beimessen würde.
Es war aber auch eine nach der vollzogenen Taufe des Beschwerdeführers einsetzende Entwicklung hin zu einer ernsthaften Konversion zum christlichen Glauben nicht zu erkennen: So wird in diesem Zusammenhang zwar nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer auch in seiner nunmehrigen Gemeinde an einigen Einheiten des Glaubenskurses (aktuell findet dieser nicht mehr statt) teilgenommen hat (vgl. OZ 18, S. 18 f). Die in der mündlichen Verhandlung dargestellten Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Christentum im Allgemeinen und die Pfingstbewegung im Besonderen lassen aber insgesamt kaum auf eine von einem ernsthaften inneren Bedürfnis getragene Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben schließen, wobei aber an dieser Stelle nicht außer Acht gelassen werden darf, dass keine überzogenen Erwartungshaltungen an das theologische Wissen zu stellen sind. Positiv ist zunächst hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Anzahl der Sakramente im Protestantismus (Taufe und Abendmahl) korrekt angeben konnte (vgl. OZ 18, 18). Zur Gründung der Pfingstbewegung – der Beschwerdeführer gehört selbst einer pfingstkirchlichen Gemeinde an – befragt, führte er jedoch aus, dass diese in Jerusalem am Tag der Wiederauferstehung Jesu gegründet worden sei (vgl. OZ 18, S. 18). Überhaupt konnte der Beschwerdeführer kaum Angaben über Pfingsten machen: "RI: Was können Sie mir zu Pfingsten erzählen? – P: Nachdem Jesus gekreuzigt wurde und gestorben ist, ist er nach drei Tagen von den Toten wiederauferstanden. Vor Pfingsten ist Jesus in den Himmel gefahren, danach feiern wir Christen dann Pfingsten. Nachgefragt, die genaue Bedeutung habe ich vergessen. Ich glaube, dass Pfingsten etwas mit Freiheit oder frei werden zu tun hat." (vgl. OZ 18, S. 19). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer – welcher seit mehreren Jahren eine pfingstkirchliche Gemeinde besucht (vgl. das erstattete Vorbringen sowie die Bestätigungen der XXXX vom 5.11.2020 und 26.4.2022; siehe jeweils OZ 11) angehört – die Bedeutung von Pfingsten schlichtweg nicht erklären konnte, sondern vielmehr in eine kurze Darstellung von Kreuzigung, Wiederauferstehung und Himmelfahrt Jesu auswich, stellt sich dem erkennenden Gericht hier aber schon die grundsätzliche Frage nach der prinzipiellen Möglichkeit einer ersthaften – von innerer Überzeugung getragenen – Konversion einer Person, die einer pfingstkirchlichen Gemeinde angehört, welcher aber die Bedeutung von Pfingsten nicht bekannt ist. Was man unter Zungenrede versteht, konnte der Beschwerdeführer (folglich) ebenso wenig erklären, wie auch die Reformation: "RI: Was versteht man unter der Reformation? – P: Meinen Sie als Unterschiede zwischen Katholiken und Protestanten entstanden sind? Genauere Informationen weiß ich darüber nicht." (vgl. OZ 18, S. 19). Eine zentrale Aussage oder ein zentrales Thema aus den 95 Thesen Luthers konnte er nicht nennen: "Ich kann mich leider an die Thesen nicht erinnern. Ich weiß aber, dass wir darüber gesprochen haben." (vgl. OZ 19, S. 20). Als nächstes christliches Fest, das er feiere, nannte der Beschwerdeführer die Geburt Jesu am 25. Dezember. Eine Antwort auf die Frage des Gerichtes, warum es ihm ein persönliches Bedürfnis ist, dieses Fest – welches er als das für Christen "wichtigste und größte Fest" identifizierte – zu feiern, blieb der Beschwerdeführer schuldig, sondern beschrieb nur knapp den Anlass dieses Festes: "RI: Warum ist es Ihnen ein Bedürfnis, dieses Fest zu feiern? – P: Für Christen ist es, meiner Meinung nach, das wichtigste und größte Fest, weil Jesus auf die Welt gekommen ist." (vgl. OZ 18, S. 21). Den Ablauf des Kirchenjahres konnte der Beschwerdeführer nur in Grundzügen beschreiben: "RI: Skizzieren Sie den Ablauf des Kirchenjahres! – P: Genau kann ich das leider nicht erklären. Wenn ich überlege, dann beginnt ein Kirchenjahr mit der Geburt Jesus, danach feiern wir Ostern. Zu Ostern wird Jesus gekreuzigt und drei Tage ist die Wiederauferstehung. Nach Ostern feiern wir dann Pfingsten. Dann kommt wieder Weihnachten. – RI: Wann ist Christi Himmelfahrt? – Das ist zwischen Ostern und Pfingsten. – RI: Erörtern Sie die religiöse Bedeutung von Christi Himmelfahrt! – P: Ich kann sagen, dass Jesus für uns auf die Welt gekommen ist, sich geopfert hat damit wir Vergebung finden, er ist von den Toten wiederauferstanden und ich glaube, dass er zirka sechs Wochen danach in den Himmel gefahren ist." (vgl. OZ 18, S. 21). Dass es dem Beschwerdeführer ein inneres religiöses Bedürfnis wäre, sich einerseits mit den christlichen Glaubenslehren eigenständig auseinanderzusetzen und andererseits die christlichen Feste im Jahreskreis in einer solchen Weise mitzufeiern, dass er daran auch persönlich teilhabe und den ihnen zugrundeliegenden religiösen Gehalt eigenständig reflektiere und kontextualisiere, war auf Grundlage seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wird dadurch auch die (auf die Ausübung des christlichen Glaubens durch den Beschwerdeführer bezogene) Aussage des Pastors, XXXX , wonach der Beschwerdeführer "auch Fragen" gestellt habe und man dadurch bemerke, ob jemand interessiert sei und dann mehr wissen wolle und man so auch wisse, wie die Einstellung sei (vgl. OZ 18, Beilage Z 2, S. 3), doch in erheblichem Maße relativiert. Auch eine nähere Auseinandersetzung mit den christlichen Lehren auf eine andere Weise – etwa durch das Studium der Bibel – konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen. Dazu befragt, inwiefern die Bibel für seinen Lebensalltag wichtig ist, gab er Folgendes an: "Alles was für mein Leben gut und wichtig ist, kann ich von der Bibel lernen. Die Bibel ist das Wort Gottes und sie ist unsere Rettung." (vgl. OZ 18, S. 21). Diese Antwort, die überdies keinerlei Bezug auf seinen eigenen Lebensalltag nimmt, konnte der Beschwerdeführer – wie oben bereits ausgeführt – auch auf Nachfrage des Gerichtes, wie er versuche, die Lehren der Bibel in seinem täglichen Leben umzusetzen, kaum präzisieren: "Seit ich die Lehren der Bibel etwas besser kenne und verstehe, habe ich immer versucht, diese in meinem Leben umzusetzen. Ich habe vergeben, wenn mir Unrecht getan wurde. Die Bibel lehrt uns Liebe. Ich habe versucht mich immer gut zu verhalten und Gutes zu tun." (vgl. OZ 18, S. 21). Wenn der Beschwerdeführer auf die Frage, welche Stelle in der Bibel ihn – und warum – besonders berührt habe, die Bibelstelle vom letzten Abendmahl erwähnt, dass nämlich Jesus Judas vergeben habe, obwohl er gewusst habe, dass er verraten werde und er auch Petrus, der ihn dreimal verneinen werde, vergeben habe, und der Beschwerdeführer daraus gelernt habe, "dass selbst wenn einem Schlechtes getan wird, soll man nicht mit gleichem antworten, sondern vergehen und wenn möglich, etwas Gutes tun" (vgl. OZ 18, S. 22), war insgesamt – in Zusammenschau seiner Antworten – nicht zu erkennen, dass die biblische Überlieferung eine echte lebenspraktische Bedeutung für den Beschwerdeführer hätte. So entstand beim erkennenden Gericht eher der Eindruck, dass der Beschwerdeführer zwar durchaus in der Lage ist, bestimmte christliche Lehrinhalte und Imperative wiederzugeben; dass er diese aber als Richtschnur für seine eigene Lebensgestaltung begreife und tatsächlich versuche, im Alltag danach zu handeln, war – mangels Bezugnahmen des Beschwerdeführers auf konkrete Situationen in seinem Leben – für das erkennende Gericht nicht sichtbar. Dass der Beschwerdeführer sein Leben ernsthaft im christlichen Glauben gestalten wolle, vermochte er auf diese Weise nicht darzustellen. Wenn der Beschwerdeführer auf die Frage des erkennenden Gerichtes, wie er den Glauben lebe, im Wesentlichen ausführte, dass er an den Gebeten in der Kirche teilnehme und auch selbständig zuhause bete und es ihm sehr viel Kraft gebe und er auch glaube, dass ihm sein Glaube die Stärke gegeben habe, seine Krankheit gut zu überwinden (vgl. OZ 18, S. 19), konnte dies seine – im Rahmen seiner ausführlichen Befragung klar zu Tage getretene – mangelnde Identifikation mit dem christlichen Glauben nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen, wobei im Hinblick auf den Stellenwert des Gebetes für den Beschwerdeführer angemerkt sei, dass die vom erkennenden Gericht einvernommenen Zeugen – der Leiter der Gemeinde, XXXX , und der Pastor XXXX – dazu befragt, wie der Beschwerdeführer den christlichen Glauben lebe, nichts von einer besonderen Bedeutung des Gebetes für den Beschwerdeführer zu berichten wussten (vgl. OZ 18, Beilage Z 1, S. 3 sowie Beilage Z 2, S. 3). In das über den Beschwerdeführer insoweit gewonnene Bild fügt sich auch dessen Antwort – die wiederum Bezugspunkte aus dem Lebensalltag des Beschwerdeführers weitgehend vermissen lässt – über Aufforderung des Gerichtes ein, fünf christliche Werte zu nennen und zu erklären, wie er diese lebe: "Das Gebet ist sehr wichtig im Christentum. Ich habe zuvor gesagt, dass wenn ich bete, ich dadurch sehr viel Kraft gewinne. Vergebung ist sehr wichtig. Ich habe durch das Christentum gelernt zu vergeben. Für Christen ist es auch wichtig zu teilen. Das heißt wenn ich etwas im Überfluss habe und ich sehe, dass jemand nichts davon hat, dann ist es meine Pflicht als Christ zu helfen. Der Glaube ist besonders wichtig. Wenn man in seinem Glauben stark ist, kann man alles machen. Es ist auch wichtig, sich nicht über andere Menschen zu stellen so wie Jesus es auch nicht getan hat. Wir sind alle gleich und sollen auch gleichbehandelt werden." (vgl. OZ 18, S. 19 f). Dass – bzw. wie – nun der Beschwerdeführer versuche, die erwähnten christlichen Werte auch in die Tat umzusetzen, diesen in seinem Alltag Rechnung zu tragen, blieb völlig im Verborgenen. Es trat im Verfahren auf dieser Grundlage letztlich nicht hervor, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung heraus eine von christlichen Werten getragene religiöse Lebenseinstellung angenommen hätte. In diesem Sinne war auch ein gegenwärtiges, auf einer christlichen Wertehaltung fußendes karitatives (oder anderweitiges ehrenamtliches) Engagement des Beschwerdeführers nicht feststellbar. Vor diesem Hintergrund konnte auch die Aussage des Zeugen XXXX im Hinblick auf das Glaubensleben des Beschwerdeführers, dass man "spürt", ob "jemand von einer Sache überzeugt ist oder nicht" und "ob er es ernst meint, oder nicht" (vgl. OZ 18, Beilage Z 2, S. 3), in Ansehung des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine dahingehende, vom Zeugen XXXX – mit Verweis auf ein "gutes, ruhiges Leben" des Beschwerdeführers – bemerkte "positive Entwicklung" des Beschwerdeführers, indem dieser die Nächstenliebe ausübe und anderen Leuten helfe (vgl. OZ 18, Beilage Z 1, S. 3), sind im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht, eben nicht zu Tage getreten.
Es wird hierbei keineswegs verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit mehreren Jahren religiöse Aktivitäten entfaltet. So besucht er regelmäßig die Gottesdienste seiner Gemeinde (vgl. OZ 18, S. 19). Ferner nimmt er – wie er selbst ausführte – in der Gemeinde insoweit eine Rolle ein, als er im Gottesdienst einige Male Bibelstellen vorgelesen hat sowie beim Reinigen des Gebetsraumes und bei der Vorbereitung von Essen und Tee mithilft (vgl. OZ 18, S. 19 f). Der Leiter der Gemeinde, XXXX , gab als Zeuge einvernommen etwa an, dass der Beschwerdeführer in der Kirche aktiv sei, indem er im Gottesdienst bestimmte Bibelstellen lese oder ankündige, was als nächstes anstehe. Er helfe ihnen auch beim Reinigen ihrer Kirche (vgl. OZ 18, Beilage Z 1, S. 2). Auch der Pastor, XXXX , gab in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, dass der Beschwerdeführer im Gottesdienst Lektor sei ("auch mal Psalme vorliest") und nach den Veranstaltungen auch beim Saubermachen mithelfe (vgl. OZ 18, Beilage Z 2, S. 2). Der Beschwerdeführer selbst beschrieb seine Mitwirkung am Gottesdienst dahingehend, dass er "[e]in paar Mal" die Möglichkeit erhalten habe, bestimmte Bibelstellen zu lesen. Dass der Beschwerdeführer aber eigenständig im Bereich der Verkündigung mitwirken – sich mit seinen eigenen Gedanken zu bestimmten, im Gottesdienst behandelten Themen einbringen – würde, war nicht zu erkennen, weil auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bibeltexte nicht von ihm selbst, sondern vielmehr vom Pastor ausgewählt werden (vgl. OZ 18, S. 18). Wenn der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er regelmäßig Gottesdienste besuche, angab: "Ich glaube an meine Religion und ich übe sie aus. Es interessiert mich mehr über meinen Glauben zu erfahren und zu lernen. Ich möchte gerne das Gelernte weitergeben." (vgl. OZ 18, S. 20), so erschöpft sich seine Antwort zunächst in der bloßen Bekräftigung, dass er an seine Religion glaube und diese ausübe. Aber gerade der vom Beschwerdeführer angesprochene Aspekt, dass er etwas über seinen Glauben erfahren und lernen wolle, trat im Verfahren angesichts seiner überschaubar ausgeprägten Kenntnisse über die christliche Religion nicht hervor und erhellt – eingedenk seiner nur sehr eingeschränkten Rolle im Gottesdienst – auch nicht, dass er "das Gelernte weitergeben" würde.
Weitergehende – über seine Teilnahme an Gottesdiensten hinausgehende – religiöse Aktivitäten brachte der Beschwerdeführer über Befragen durch das erkennende Gericht kaum vor: So gab er Gericht lediglich an, dass sie Geburtstage mit der Kirchengemeinschaft feiern würden (siehe dazu auch das vorgelegte Lichtbild OZ 11); einmal hätten sie gemeinsam eine Hochzeit gefeiert. Ca. drei oder vier Mal habe er mit der Kirchengemeinschaft an Picknicks teilgenommen (vgl. OZ 18, S. 19). Schließlich ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer in Ausübung des christlichen Glaubens an die Öffentlichkeit wenden würde: Wenn der Beschwerdeführer angab, er habe bereits missioniert und hierbei darauf verweist, dass er nach seiner Ankunft in Österreich zwei Brüder und ihren Cousin kennengelernt habe, mit denen er dann auch gemeinsam die evangelische Kirche besucht habe, und er diese – nachdem er selbst die Freikirche besucht habe – wieder getroffen und ihnen von dieser Freikirche erzählt habe und "dass dort alles in unserer Muttersprache unterrichtet wird und dass auch die Gebete in unserer Muttersprache gehalten werden", er versucht habe, sie davon zu überzeugen, "dass es eine andere Atmosphäre ist, wenn man in der eigenen Sprache die christlichen Inhalte hört und sie dann auch viel besser versteht" und dass diese drei Freunde dann in die Kirche gekommen seien, alle bereits getauft seien und immer noch regelmäßig in die Kirche gehen würden (vgl. OZ 18, S. 20), kann dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes noch nicht als hinreichender Ausdruck eines beim Beschwerdeführer vorliegenden Missionsgedankens – im identitätsstiftenden Sinne –angesehen werden. Einerseits besuchten die genannten Personen bereits vor der "Missionierung" durch den Beschwerdeführer eine christliche Kirche, andererseits erschöpfte sich die "Missionstätigkeit" des Beschwerdeführers offenkundig darin, diesen die Vorzüge eines in ihrer Muttersprache abgehaltenen Gottesdienstes darzulegen. Hinzu tritt, dass ein ausgeprägtes inneres religiöses Bedürfnis nach der Missionierung Andersgläubiger im Falle des Beschwerdeführers schon deshalb nicht zu erkennen ist, weil es sich bei der geschilderten "Missionierung" um eine einmalige Begebenheit gehandelt hat und der Beschwerdeführer in keiner Weise dargelegt hat, dass es ihm ein religiöses Anliegen sei, fortgesetzt zu missionieren.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen steht für das erkennende Gericht – unter besonderer Berücksichtigung der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen – fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt und keine ernsthafte Konversion zum Christentum vollzogen hat. Das Beweisverfahren hat insbesondere eine Identifikation des Beschwerdeführers mit dem Christentum nicht ergeben. Dass er die Taufe empfangen hat und regelmäßig Gottesdienste besucht, lässt nach den Umständen des konkreten Einzelfalles noch nicht den Schluss zu, das der Beschwerdeführer den christlichen Glauben als Teil seiner Identität angenommen hätte, insbesondere weil er einerseits eine ernsthafte persönliche Auseinandersetzung mit dem Christentum und dessen religiösen Lehren sowie andererseits einen – seiner inneren Überzeugung entspringenden – Willen, nach dem christlichen Glauben zu leben, nicht glaubhaft machen konnte.
Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Iran ist festzuhalten, dass schon aufgrund der fehlenden persönlichen Identifikation des Beschwerdeführers mit dem Christentum nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser bei einer Rückkehr in den Iran aus einem inneren Bedürfnis heraus dort dem Christentum zuwenden oder dieses dort ausleben würde. Das erkennende Gericht geht aufgrund der dargestellten Erwägungen vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer die behauptete Hinwendung zum christlichen Glauben aus asyltaktischen Gründen vorgebracht hat.
Einer im Iran bestehenden Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers steht entgegen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich erlangt hätten.
Der Beschwerdeführer konnte damit nicht glaubhaft machen, dass der im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Religion zu befürchten hätte.
Es konnte daher im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
2.3. Zu den Länderberichten:
Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten – immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse – der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen – allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden – aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, GZ 2000/01/0348).
Es wird im Kontext der Länderberichte nicht missachtet, dass im Bereich der Menschenrechte im Iran erhebliche Missstände vorliegen, außer Acht darf jedoch nicht gelassen werden, dass es ebenso Anzeichen für eine verstärkte öffentliche Debatte in Bezug auf Menschenrechte, im Besonderen zur Todesstrafe, Filtern des Internets und Frauenthemen gab. Nach Würdigung und Bewertung der Berichtslage im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen, die im Iran leben, allein aufgrund ihres Aufenthaltes, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, im Iran keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind.
Anzumerken ist aber in diesem Kontext zweifelslos, dass aus der Berichtslage ableitbar ist, dass es im Iran nur eine in eingeschränktem Maße bestehende Religions- und Glaubensfreiheit gibt. So ist bspw. Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Regierung sieht Konversion vom Islam als Apostasie an. Dies kann mit der Todesstrafe bestraft werden.
Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist – bei einem Land wie den Iran mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen – de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.
Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter verzichteten in der mündlichen Verhandlung auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten (vgl. OZ 18, S. 23).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
§ 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.
Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist das erkennende Gericht zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zum Schein konvertiert ist und weder anzunehmen ist, dass das Christentum ein Teil seiner Identität geworden ist, noch dass er im Falle seiner Rückkehr in den Iran das Bedürfnis verspüren würde, sich dem christlichen Glauben zuzuwenden und diesen dort auszuleben. Ebenso war nicht feststellbar, dass die iranischen Behörden Kenntnis von den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich erlangt hätten.
Der Beschwerdeführer konnte damit keine Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG glaubhaft machen, weshalb eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich nicht in Betracht kommt.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:
§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Dass sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, welcher im Iran mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als problematisch darstellt, so kann nicht festgestellt werden und ergeben auch die Länderfeststellungen nichts Gegenteiliges, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers, konkret seine Schwester sowie Onkel und Tanten, nach wie vor im Herkunftsstaat leben und nicht erkennbar ist, warum der Beschwerdeführer nicht dorthin zurückkehren könnte.
Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Der Beschwerdeführer kann sich in seinem Heimatland sprachlich verständigen und kennt die dortigen Gebräuche und Sitten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen und arbeitsfähigen Mann, der nicht an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Dass die wirtschaftliche Lage im Iran womöglich schlechter als in Österreich ist, tangiert den Schutzbereich von Art. 3 EMRK noch nicht.
Wie bereits angeführt, leben Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor im Iran und bestreiten dort ihren Lebensunterhalt. Der Beschwerdeführer steht mit seiner in Teheran lebenden Schwester auch in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügt im Iran über eine zwölfjähre Schulbildung samt Schulabschluss, eine Ausbildung als Automechaniker sowie über Berufserfahrung als Taxifahrer und Aufzugsmechaniker (Liftwart). Angesichts dieser Umstände wird es ihm auch möglich sein, im Iran wieder einer Beschäftigung nachzugehen. Das erkennende Gericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich mit eigener Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts und zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse zu erwirtschaften, ohne dass es der Unterstützung durch sein familiäres Netzwerk bedürfte. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befrieden kann und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird.
Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf Magenschmerzen und ein Herzleiden sowie die Einnahme von Tabletten verwies, ist dazu festzuhalten, dass im Verfahren keinerlei medizinische Befunde vorgelegt wurden, aus denen eine schwerwiegende Erkrankung hervorginge. Insbesondere hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht – und ist dies auch sonst nicht ersichtlich –, dass er dort keinen Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung hätte, weshalb auf Grundlage der länderkundlichen Feststellungen zum Iran ist davon auszugehen ist, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat hinreichend sichergestellt ist. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen des Fehlens einer angemessenen Behandlung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Der Beschwerdeführer gehört bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht der Risikogruppe für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung an (vgl. dazu die Feststellungen zur COVID-19-Pandemie sowie die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe vom 7.5.2020, BGBl. II Nr. 203/2020). In einer Gesamtbetrachtung ergeben sich vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Lage im Iran keine Hinweise auf eine unzumutbare, schon mit der Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Iran einhergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne der zitierten Bestimmungen der EMRK. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht.
Wie bereits erwähnt, ist der Beschwerdeführer mobil und arbeitsfähig und verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Iran auch unter den vorliegenden Umständen seine notwendigen Lebensbedürfnisse decken kann.
Dem Beschwerdeführer droht damit keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.
3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
...
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
...
Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
...
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
....
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
...
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:
"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Zum gegenständlichen Verfahren:
Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren dahingehend etwas vorgebracht.
Abgesehen vom Beschwerdeführer halten sich auch dessen Eltern – als Asylberechtigte – im Bundesgebiet auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH vom 20.10.2021, Ra 2021/14/0283, mwN). Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern in einer Unterkunft (Heim) wohnt und diesen beim Putzen und Einkaufen hilft, kann noch nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern – sei es in sozialer oder finanzieller Hinsicht – geschlossen werden; dergleichen wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern unterliegt damit nicht dem Schutz des Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der Beschwerdeführer lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.
Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:
Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Der Beschwerdeführer reiste im November 2015 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von insgesamt ca. sieben Jahren konnte er nur durch Stellung eines Asylantrags vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):
Wie oben bereits festgestellt, wohnt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern in Österreich in einer Unterkunft (Heim). Er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich; engere freundschaftliche Kontakte zu Österreichern konnten nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die ihm eine Beantwortung von Fragen zu seinem persönlichen Leben und seinem Alltag in Österreich ermöglichen.
Der Beschwerdeführer nahm am 2.9.2016 an einer Kompetenzanalyse der Tiroler Soziale Dienste GmbH teil. Im Jahr 2016 besuchte der Beschwerdeführer ferner einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs des Roten Kreuzes. Ab dem 23.1.2017 besuchte der Beschwerdeführer den Unterricht Basisbildung/Grundkompetenzen an der Volkshochschule XXXX . Am 23.5.2017 nahm der Beschwerdeführer am Vortrag "Gesundheitswesen in XXXX " teil. Am 16.8.2017 nahm der Beschwerdeführer an einer Informationsveranstaltung des ÖIF teil. Am 12.9.2017 nahm der Beschwerdeführer am Vortrag "Miteinander in XXXX – Präventive Werte-, Verhaltens- und Rechtsvermittlung für AsylwerberInnen" teil.
Der Beschwerdeführer nahm am 29.9.2017 an einem Werte- und Orientierungskurs teil. Am 16.4.2019 bestand der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: A2) und zu Werte- und Orientierungswissen.
Der Beschwerdeführer verrichtete Hilfstätigkeiten in der Unterkunft. Von Februar bis Juni 2020 war der Beschwerdeführer für maximal 80 Stunden pro Monat in der Teeküche im Wohnheim XXXX (u.a. Essen servieren, Getränke bringen, Tisch decken, Geschirr verräumen, Reinigung der Teeküchen, Gespräche mit Bewohnern) gemeinnützig tätig. Der Beschwerdeführer spielte zwei Jahre lang im Asylwerber-Fußballverein XXXX Fußball; aktuell ist der Beschwerdeführer nicht mehr im Verein aktiv.
Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthalts in Österreich bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und steht nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer besuchte nach seiner Einreise in Österreich einmal eine Kirche in Wien. Im Februar/März 2016 kam er mit der XXXX in Kontakt. Dort nahm der Beschwerdeführer – bis zu seinem Wechsel der Gemeinde im Jahr 2018 – regelmäßig an den Gottesdiensten teil und besuchte auch einen Religionsunterricht bzw. Bibelkreis; außerdem half er dort beim Reinigen der Kirche. Er wurde in dieser Gemeinde nicht getauft. Im Jahr 2018 wechselte er in die pfingstkirchliche XXXX . Am 26.7.2020 wurde der Beschwerdeführer nach Teilnahme an einem von September bis 2019 bis Mai 2020 dauernden neunmonatigen Taufvorbereitungskurs (Glaubensgrundkurs) in dieser Gemeinde getauft. Der Beschwerdeführer nimmt regelmäßig an den Sonntagsgottesdiensten dieser Gemeinde teil. Er nahm in der Vergangenheit auch an einigen Einheiten des Glaubenskurses der Gemeinde teil; aktuell findet in der Gemeinde kein Glaubenskurs statt, der Beschwerdeführer nimmt derzeit nur an den Gottesdiensten teil. Der Beschwerdeführer fungiert in der Gemeinde als Reinigungskraft und hilft mit, Essen und Tee vorzubereiten; ferner nimmt er im Gottesdienst bestimmte Ankündigungen vor und hat einige Male auch vom Pastor ausgewählte Bibelstellen vorgelesen. In der Gemeinde werden Geburtstage gefeiert, einmal wurde eine Hochzeit gefeiert. Der Beschwerdeführer nahm drei- oder viermal an Picknicks der Gemeinde teil.
Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:
Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Dem Beschwerdeführer stünde es frei, seine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.
Bindungen zum Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Iran und steht mit seiner in Teheran lebenden Schwester auch in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau und verfügt im Iran über eine zwölfjähre Schulbildung samt Schulabschluss, eine Ausbildung als Automechaniker sowie über Berufserfahrung als Taxifahrer und Aufzugsmechaniker (Liftwart). Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich bei seiner Rückkehr in die iranische Gesellschaft zu integrieren und wieder dort zu leben.
Strafrechtliche Unbescholtenheit:
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein.
Vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.
Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:
Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein wird.
Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:
Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.
Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:
Der Beschwerdeführer reiste im November 2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 16.11.2015 den verfahrensgegenständlichen, unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich somit seit ca. sieben Jahren im Bundesgebiet auf.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; vom 8.11.2018, Ra 2016/22/0120).
Im konkreten Fall ergibt sich über die Integration des Beschwerdeführers folgendes Bild:
Zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass sich diese nicht als übermäßig ausgeprägt dargestellt haben. Der Beschwerdeführer bestand im April 2019 die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2. Dieses Sprachniveau bedeutet nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen aber nur eine "Elementare Sprachverwendung – Grundlegende Kenntnisse". Dass der Beschwerdeführer seitdem – in den vergangenen dreieinhalb Jahren – weitere Bemühungen um den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache entfaltet hätte, war nicht zu erkennen. In der mündlichen Verhandlung war der Beschwerdeführer zwar in der Lage, Fragen zu seinem persönlichen Leben und Alltag in Österreich zu beantworten, besondere Integrationsleistungen in sprachlicher Hinsicht waren aber insbesondere vor dem Hintergrund seiner Aufenthaltsdauer in Österreich nicht feststellbar; dies gilt gerade auch, wenn man bedenkt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst der – hier keineswegs vorliegende – Umstand, dass ein Beschwerdeführer perfekt Deutsch spricht, kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal darstellen würde (vgl. VwGH vom 25.2.2010, 2010/18/0029, mwN).
Im Hinblick auf die soziale Integration des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er zwar über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, engere freundschaftliche Kontakte zu Österreichern aber nicht festgestellt werden konnten (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung). Das Gericht übersieht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit an den festgestellten Integrationsmaßnahmen und -aktivitäten teilgenommen hat und so auch in Kontakt mit der österreichischen Mehrheitsbevölkerung gekommen ist. Besonders hervorzuheben ist neben der erfolgreichen Absolvierung der Integrationsprüfung die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Wohnheim XXXX von Februar bis Juni 2020. Eine aus den gesetzten Aktivitäten des Beschwerdeführers resultierende nachhaltige Integration in die österreichische Gesellschaft war aber nicht feststellbar. Aktuell ist der Beschwerdeführer nicht mehr gemeinnützig tätig; auch ist er nicht mehr im Asylwerber-Fußballverein XXXX aktiv. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet religiöse Aktivitäten innerhalb der von ihm besuchen christlichen Gemeinden entfaltetet hat bzw. entfaltet, vermag angesichts des Umstandes, dass es sich bei der im Verfahren behaupteten Konversion in Wahrheit lediglich um eine Scheinkonversion gehandelt hat (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung), nicht für den Beschwerdeführer sprechen. Im Übrigen bildet die derzeit vom Beschwerdeführer besuchte Farsi-sprachige Gemeinde auch keineswegs einen Querschnitt der österreichischen Bevölkerung ab, sondern wird diese – den Angaben des Leiters der Gemeinde in der mündlichen Verhandlung zufolge – ausschließlich von (auch ehemaligen) Asylwerbern besucht. Im Ergebnis war daher eine soziale Einbindung des Beschwerdeführers in die österreichische Mehrheitsgesellschaft, sodass von einer umfassenden Integration seiner Person gesprochen werden könnte, nicht zu erblicken.
Ansätze einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers sind schließlich nicht zu Tage getreten. So ging der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und steht nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren zwar an, einen Job in der Gastronomie gefunden zu haben, brachte aber weder vor, dass sich der potenzielle Dienstgeber jemals – etwa auf Initiative des Beschwerdeführers – beim AMS um die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung für ihn bemüht hätte, noch legte er eine Einstellungszusage vor. Eine Integration des Beschwerdeführers in den österreichischen Arbeitsmarkt war damit nicht zu erkennen.
In einer Gesamtbetrachtung der Integrationsschritte des Beschwerdeführers war – trotz seiner Aufenthaltsdauer in Österreich – weder ein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet, noch eine ausschlaggebende Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft zu erkennen.
Dem stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer hat keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen geltend machen können. Eine berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft in sprachlicher, sozialer oder beruflicher Hinsicht liegt nicht vor. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und keine von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen aktenkundig sind, begründet noch keine für ihn ausschlaggebende Integration.
Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens im Iran und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Er spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau und verfügt im Iran über eine zwölfjähre Schulbildung samt Schulabschluss, eine Ausbildung als Automechaniker sowie über Berufserfahrung als Taxifahrer und Aufzugsmechaniker (Liftwart). Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Iran nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Iran und steht mit seiner in Teheran lebenden Schwester auch in regelmäßigem Kontakt. Seine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich könnte der Beschwerdeführer auch nach der Ausreise weiterhin aufrechterhalten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Es liegen daher alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehr-entscheidung vor.
Schließlich sind im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Iran unzulässig wäre. Derartiges wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht schlüssig geltend gemacht.
Die festgelegte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ist angemessen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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