BVwG L525 2145483-2

BVwGL525 2145483-21.4.2019

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L525.2145483.2.00

 

Spruch:

L525 2145483-2/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch Dr. Michael VALLENDER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.2.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.

mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.9.2014 wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verfahrensgesetzt (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen".

 

II. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV., V. und VI. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

III. Spruchpunkt VII. wird zur Gänze behoben.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsangehöriger - reiste am 2.10.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Der Beschwerdeführer brachte damals im Zuge seiner Ersteinvernahme im Wesentlichen vor, er sei Anhänger der Studentenorganisation ATI. Bei einem Streit mit der gegnerischen Studentenvereinigung sei ein Student ums Leben gekommen. Die Familie des Getöteten sei sehr einflussreich und verfolgte den Beschwerdeführer. Später sei es auch zu Messerattacken gekommen. Um sein Leben zu schützen habe der Beschwerdeführer Pakistan verlassen.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.10.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaates Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer sei volljährig und Angehöriger der Volksgruppe der Mughal und moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer sei ledig, gesund und arbeitsfähig. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der Familie eines Mitgliedes einer gegnerischen Studentenorganisation gehabt hätte und mit dem Tod bedroht worden sei bzw. dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit einem Messer attackiert worden sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Polizei auf den Beschwerdeführer "gehetzt" worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen in Österreich, besuche keine Kurse und sei nicht in Vereinen tätig. Er gehe keiner Arbeit nach. Eine Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden.

 

Beweiswürdigend ging das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen habe können, dass er in Pakistan verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe nicht ausführen können, wer der Student gewesen sei, der bei der angeblichen Auseinandersetzung ums Leben gekommen sei. Er habe auch nicht konkret sagen können wer die Familie des Getöteten sei und mutmaßte der Beschwerdeführer lediglich, dass er von der Familie des Getöteten verfolgt werde. Zwar habe der Beschwerdeführer angeben können, dass er zumindest einen Teil seiner Wegstrecke auf sein College gemeinsam mit den Mitgliedern der gegnerischen Studentenvereinigung zurückgelegt habe, trotzdem habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Details zu der angeblich umgekommenen Person angeben. Es sei höchst unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nicht wüsste wer die Personen, die ihn bedrohen würden, seien. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten seiner Schilderung widersprochen und sei der Beschwerdeführer beinahe ein Jahr nach dem Vorfall noch unbehelligt weiter auf das College gegangen, obwohl er den Bus mit seinen Gegnern geteilt habe. Die erste und einzige Attacke in diesen Zusammenhang auf den Beschwerdeführer sei erst Ende 2005 erfolgt. Es sei aber unplausibel, dass der Beschwerdeführer nicht schon früher attackiert worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das einzige Opfer der Auseinandersetzung der Gruppe angehört hätte, die erstens in der Überzahl gewesen sei und mit Messern und Pistolen bewaffnet gewesen sei, zumal die Gegner die Schusswaffen auch eingesetzt hätten. Außerdem gab der Beschwerdeführer angegeben, er habe nur Busordnungsdienste für die ATI und sei nie aktives Mitglied der ATI gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Familie des Getöteten Anhängers der JTI ausgerechnet ihn zur Rechenschaft ziehen hätte sollen. Das ursprüngliche Hanggemenge sei bereits Anfang 2005 passiert, trotzdem sei der Beschwerdeführer bis 2007 in Pakistan in seinem Dorf geblieben anstatt gleich "das Weite zu suchen". Dies passe insbesondere nicht mit dem Vorbringen zusammen, die Polizei sei auf den Beschwerdeführer gehetzt worden. Außerdem habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, er habe keine Probleme mit der Polizei. Darüber hinaus erscheine es als höchst unglaublich, dass der Beschwerdeführer - sollte die Bedrohungssituation immer noch aufrecht gewesen sein - freiwillig nach drei Jahren in Griechenland wieder nach Pakistan zurückgekehrt sei.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.3.2012, GZ E.13 422.056-1/2011-7E wurde die gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.10.2011 erhobene Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.

 

Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dem Bundesasylamt sei zuzustimmen, wenn dieses ausführe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage, nicht plausibel und widersprüchlich sei. Die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der Überzahl der Mitglieder der gegnerischen Gruppe im Rahmen der Auseinandersetzung sei nicht mit dem Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Ebenso sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer beinahe ein Jahr unbehelligt weiter gelebt habe, obwohl der weiterhin ins College gegangen sei und mit seinen Gegnern den Bus geteilt habe. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass das ursprüngliche Handgemenge bereits Anfang 2005 stattgefunden habe, der Beschwerdeführer jedoch bis 2007 weiter in seinem Dorf lebte und nach Lahore gefahren sei anstatt sich woanders niederzulassen. Dies sei insbesondere mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Familie des Getöteten sei einflussreich und hätte die Polizei auf ihn gehetzt, nicht in Einklang zu bringen. Der Erstbehörde sei beizutreten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sehr vage geblieben sei. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht woanders in Pakistan leben könne, habe er nur angegeben, dass die Leute ihn auch in Lahore finden würden. Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer die Namen der ihn verfolgenden Familie zu benennen bzw. die Vorfälle, welche der Beschwerdeführer als fluchtkausal darlegte, nicht näher zu datieren, sondern begnügte sich damit, dass der Student Anfang 2005 verstorben sei und die Messerattacke Ende 2005 gewesen sei. Der Beschwerdeführer schilderte die angebliche Messerattacke nur oberflächlich und ohne Details. Auch greift die Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert auf.

 

Am 18.9.2014 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ersteinvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen befragt aus, er sei seit 1,5-2 Jahren regelmäßig im Spital und sei heuer (gemeint: 2014) am Hals operiert. Der Beschwerdeführer sei mit TBC diagnostiziert worden. Seither stehe er in Dauerbehandlung. Er könne nicht nach Pakistan zurück, weil der dort die medizinische Behandlung nicht erhalte. Er würde dort sterben. Neue Fluchtgründe habe er nicht. Die Änderung seiner Fluchtsituation sei ihm seit ca. zwei Jahren bekannt, aufgrund seiner Dauerkrankheit habe der Beschwerdeführer erst heute kommen können.

 

Die belangte Behörde vernahm den Beschwerdeführer am 10.8.2016 niederschriftlich ein. Der Beschwerdeführer wurde zunächst befragt, ob er noch wisse, welche Fluchtgründe er bei seinem ersten Asylantrag vorgebracht hätte. Der Beschwerdeführer führte aus, es hätte damals einen Streitfall gegeben. Dieser Streit sei noch nicht beendet. Das Problem sei noch größer geworden. Es handelt sich dabei um einen Streit, bei dem im Jahr 2005 ein Student getötet worden sei. Diese Person habe er aber nicht getötet. Befragt warum er nunmehr einen neuen Asylantrag stelle, führte der Beschwerdeführer aus, diese Personen des getöteten Studenten hätten seine Eltern immer wieder gefoltert. Sie hätten seine Eltern gezwungen, dass sie eine Annonce in der Zeitung aufgegeben, dass sie nichts mehr mit dem Beschwerdeführer zu tun haben wollten und er von der Erbschaft ausgenommen werde. Seine Eltern hätten dies gemacht und sein Leben zu retten. Bei einer zweiten Annonce sei eine Prämie von 50 000 Rupien auf den Beschwerdeführer ausgesetzt worden. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Befragt, ob er diese Gründe bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hat, führt der Beschwerdeführer aus, dass dies damals nicht der Grund gewesen sei. Dieser hätte erst später angefangen. Die Probleme mit seinen Eltern hätten im Jahr 2011 begonnen. Befragt werde Annonce auf seine Verhaftung aufgegeben hätte, führt der Beschwerdeführer aus, er kenne diese Person nicht. Der Name stehe in der Zeitung geschrieben. Über diese Person könne er nichts erzählen. Er habe den Kontakt zu seiner Familie im Jahr 2013 abgebrochen. Es sei der Fehler des Beschwerdeführers gewesen, dass er über die Schwierigkeiten mit den Eltern nicht schon früher erzählt hätte. Jetzt hätten seine Eltern erklärt, dass sie nicht für ihn verantwortlich seien und er auch von der Erbschaft ausgenommen sei. Dies hätten die Gegner so haben wollen. Befragt was er bei der Erstbefragung seines Folgeantrages erzählt hätte, führt der Beschwerdeführer aus, er hätte seine ärztlichen Befunde vorgelegt. Mehr sei er nicht gefragt worden. Er habe erst im Jänner 2016 über diese Zeitungsannonce erfahren.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan wurde für zulässig befunden (Spruchpunkt III.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Beschluss vom 1.2.2017, Zl. L525 2145483-1 den Bescheid der belangten Behörde und verwies den Bescheid zur Verfahrensergänzung zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die belangte Behörde hätte insbesondere hinsichtlich der Feststellungen zur Behandlungsmöglichkeit von TBC über weite Strecken Berichte in englischer Sprache verwendet. Diese im angefochtenen Bescheid verwendeten Berichte würden aber ein rechtliches Nichts darstellen. Der belangten Behörde wurde aufgetragen sich im fortgesetzten Verfahren mit den Behandlungsmöglichkeiten von TBC in Pakistan auseinanderzusetzen und darüber hinaus die beiden "neuen" Beweisstücke, nämlich einer angeblichen Annonce der Elter über die Enterbung des Beschwerdeführers bzw. eine angebliche Annonce, in der ein Kopfgeld auf den Beschwerdeführer ausgesetzt worden sei, einer Übersetzung zuzuführen und den Beschwerdeführer dazu zu befragen.

 

Die belangte Behörde vernahm den Beschwerdeführer daraufhin abermals am 21.8.2017. Der Beschwerdeführer gab an, er sei immer hier in Österreich gewesen. Befragt nach seinen alten Fluchtgründen führte er aus, beim letzten Interview habe er Beweismittel vorgelegt. Deshalb habe er Probleme und verlasse das Land nicht. Er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern und diese hätten ihn enterbt. Damit meine er, dass seine Feinde eine Zeitungsannonce veröffentlicht hätten, nach der eine Belohnung von 500 000 Rupien auf den Beschwerdeführer ausgesetzt sei. Er habe zwei Zeitungsannoncen vorgelegt, eine aus dem Jahr 2015 und eine aus dem Jahr 2013. In der Annonce aus dem Jahr 2013 stehe, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern enterbt worden sei. Dort stehe auch eine Nummer seines Vaters. Über Anruf der Dolmetscherin auf dieser Nummer hielt die belangte Behörde fest, dass ein Band gelaufen sei. Die Aussage des Bandes sei gewesen, dass unter dieser Nummer nicht abgehoben werde. Von der Annonce der Eltern habe der Beschwerdeführer ca. vier Monate vor seinem letzten Interview erfahren. Ein Freund habe ihm erzählt, dass dieser in einer Zeitung gelesen habe, dass der Beschwerdeführer in Pakistan in Gefahr wäre. Befragt wer die Annonce über das Kopfgeld aufgegeben hätte, führte der Beschwerdeführer aus, in der Annonce stehe der Name des Auftraggebers: Dieser heiße Muhammad Ashraf, er kenne diese Person nicht. Der Beschwerdeführer sei arm, deshalb sei es leicht die Schuld den Armen in die Schuhe zu schieben. Er wisse nicht wer die Anzeige bei der Polizei gemacht habe. Seine Freunde vom College wüssten davon, was in den Jahren 2004 und 2005 passiert sei. Wo seine Freunde jetzt sein, wisse er auch nicht. Befragt, was er im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan zu befürchten hätte, führt der Beschwerdeführer weiteraus, sein Leben sei dort gefährdet. Seine Feinde würden ihn sogar über Zeitungen suchen. Außerdem habe er keinen Kontakt zur Familie. Er wolle sich beim österreichischen Staat bedanken, der ihn medizinisch behandelt habe und seine Krankheit geheilt habe.

 

Mit Schriftsatz vom 28.12.2018 legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen vor. Im Schriftsatz wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr seit sieben Jahren in Österreich aufhalte und befinde sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer arbeite selbstständig als Zeitungszusteller und verdiene rund € 500,-

monatlich. Dieses Einkommen würde ihm die Finanzierung seines Lebens ohne Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützungen ermöglichen. Der Antragsteller gehe Hobbys nach und habe durch seinen Beruf sowie auch in seiner Freizeit viel Kontakt zu österreichischen Staatsbürgern und sei sozial und gesellschaftlich voll integriert.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 9.1.2019 abermals durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Wiederum befragt, ob seine Fluchtgründe aus 2014 noch aufrecht sein oder ob es neue Fluchtgründe gebe, führt der Beschwerdeführer Anna habe beim letzten Interview Beweismittel vorgelegt. Deshalb habe er Probleme und verlasse das Land nicht. Er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern und diese hätten ihn enterbt. Befragt, was nun in der Anzeige stehe, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese andere Anzeige von einer anderen Person aufgegeben worden sei. Diese Person würde ihn suchen. Es gebe eine Belohnung von 500 000 Rupien auf dem Beschwerdeführer. Befragt wie die Person heiße, führt der Beschwerdeführer aus, dies müsse in dem Artikel stehen. Er kenne die Person aber nicht. Die belangte Behörde hielt wiederum fest, dass der Dolmetsch die in der Anzeige angeführte Telefonnummer anzurufen versuchte. Sie hielt weiter fest, dass ein Band gelaufen sei und sei dort angegeben worden, dass die Nummer ausgeschaltet sei und die Person nicht erreichbar sei. Diese Auskunft seien den Sprachen Urdu, Englisch und Deutsch angegeben worden. Befragt wie es dem Beschwerdeführer gesundheitlich gehe und ob er Medikamente einnehmen oder in ärztlicher Behandlung stehe für Drittbeschwerdeführer an, dass er jetzt gesund sei. Er nehme keine Medikamente und sei auch nicht in ärztlicher Behandlung.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4.2.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abermals gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan wurde für zulässig befunden (Spruchpunkt III.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei pakistanischen Staatsbürger. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs A2 besucht. Er sei im Jahr 2011 schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der erste Asylantrag sei in zweiter Instanz negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet nach seiner ersten negativen Asylentscheidung nicht verlassen. Der Beschwerdeführer sei gesund, im arbeitsfähigen Alter, habe eine entsprechende Schulausbildung Pakistan genossen und beherrsche die Amtssprache Urdu und die Sprache Punjabi in Wort und Schrift. Er spreche etwas Englisch und Deutsch auf dem Niveau A2. Der Beschwerdeführer verfüge in Pakistan über familiäre Beziehungen, zumal die Eltern und Geschwister auch dort leben würden. Er habe außerdem den Großteil seines Lebens in Pakistan verbracht. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen. Er finanzierte seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller. Er habe nie überein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht verfügt. Er sei Mitglied einem Cricketclub. Es würden keine über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Freundschaften in Österreich bestehen. Auch sonstige Abhängigkeiten würden im Bundesgebiet nicht bestehen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan asylrelevante Bedrohung drohe. Auch hätten keine Gründe festgestellt werden können, die die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden. Eine maßgebliche Integration habe nicht festgestellt werden können.

 

Mit Schriftsatz vom 7.3.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesveraltungsgericht. Die Beschwerde führte aus, der Beschwerdeführer habe nach Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 19.3.2012 erfahren, dass eine Eltern in einer Annonce in einer pakistanischen Zeitung verlautbart hätten, dass sie nichts mehr mit dem Beschwerdeführer zu tun haben wollen würden und ihn sogar von der Erbschaft ausgeschlossen hätten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer erfahren, dass einer zweiten Annonce eine Prämie für seine Verhaftung ausgesetzt worden sei. Auch habe sich seit Antragstellung am 2.10.2011 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dramatisch verschlechtert, da Untersuchungen im Halsbereich einer Lymphknotenentzündung ergeben hätten, welche später als TBC diagnostiziert worden sein. Die belangte Behörde vermeine zwar, aus den Erlassen keine Bedrohung erkennen zu können, jedoch gelange die Behörde lediglich aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu dieser Feststellung, da gerade zu diesem Thema der Beschwerdeführer zu befragen gewesen wäre. Darüberhinaus habe die belangte Behörde unterlassen, jene Länderfeststellungen anzuführen, welche tatsächlich verfahrensrelevant sein. Die herangezogenen Länderfeststellungen stünden in keinem Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers und befasste sich die belangte Behörde auch nicht für den Fall der gedachten Rückkehr des Beschwerdeführers mit dessen Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil Pakistans niederzulassen. Auch habe die belangte Behörde völlig außer Acht gelassen, ob und wie der Beschwerdeführer zudem noch festzustellenden Ort gelangen könnte, wobei die besondere medizinische Situation des Beschwerdeführers gleichfalls von Relevanz sei. Neben der medizinischen Behandlungsmöglichkeit, welchen Österreich bestünde, habe die belangte Behörde auch unterlassen, die maßgebliche Verstärkung des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleiben Österreich festzustellen. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer seit 2011, der Integrationsschritte, die Drittbeschwerdeführer durch den Spracherwerb gesetzt habe und seiner beruflichen Tätigkeit, verstößt das angefochtene Erkenntnis (offenbar gemeint: der angefochtene Bescheid) jedenfalls gegen Art. 8 EMRK. Die Ausführungen der belangten Behörde würden spekulativer Natur bleiben, wobei die belangte Behörde auch nicht den Zeugen Imran Butt einvernommen habe, dessen Einvernahme der Beschwerdeführer insoweit beantragt habe, um nachzuweisen, dass in Rücken nach Pakistan nicht ohne Gefahr körperlichen Sicherheit erfolgen könnte. Darüber hinaus bestünde sogar die Gefahr einer Tötung und habe der Beschwerdeführer auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis der fehlenden Behandlungsmöglichkeit einer TBC-Erkrankung, auch der Nachbehandlung, in seinem Herkunftsland beantragt.

 

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die belangte Behörde mit Mail vom 28.3.2019 informiert, dass die Beschwerdevorlage am 28.3.2019 in der Außenstelle Linz eingelangt ist.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Punjab, aus dem Bezirk Wazirabad/Gujranwala und dem Dorf Kot Inayat Khan. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer schloss eine Mittelschule ab und hat nicht gearbeitet, da die Eltern ihn finanzierten. Der Beschwerdeführer verfügt über Eltern in Pakistan, darüber hinaus über Geschwister bzw. Onkeln und Tanten.

 

Der Beschwerdeführer reiste illegal im Oktober 2011 nach Österreich und stellte am 2.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente ein und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer verfügt über einen österreichischen Führerschein, eine Büchereikarte und geht der Beschwerdeführer in ein Fitnessstudio. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Cricketverein und hat einen Deutschkurs A2 absolviert. Der Beschwerdeführer verdiente im Jahr 2018 insgesamt €

4.498,43 als Zeitungszusteller. Der Beschwerdeführer verdiente im Zeitpunkt seiner Einvernahme am 10.8.2016 nach seinen Angaben ca. €

550-600,- im Monat, im April 2016 waren es € 601,57. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem Jahr 2015 Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer legte im Jahr 2016 insgesamt vier Bestätigungen vor, wonach der Beschwerdeführer den dort unterzeichnenden Personen persönlich bekannt ist. Weiters ist der Beschwerdeführer Mitglied in einem näher bezeichneten pakistanischen Moscheenverein.

 

Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich nie über ein nicht auf dem AsylG basierenden Aufenthaltsrecht. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.3.2012, Zl. E13 422.056-1/7E abgewiesen. Der Beschwerdeführer verlies das Bundesgebiet nach den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht.

 

Eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden.

 

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

 

Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde in den drei Einvernahmen am 10.8.2016, 21.8.2017 und am 9.1.2019, die der Beschwerdeführer allesamt unterfertigte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Verfahrens das Bundesgebiet nicht verließ ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (AS 109). Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 berufstätig war und € 4.498,43 verdiente ergibt sich bereits aus der Vorlage seiner Jahresaufstellung 2018 (AS 474), ebenso die Feststellung der Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 (AS 107) bzw. für den April 2016 (AS 141). Die Feststellungen zum Kontakt mit zumindest vier Personen ergeben sich aus den vorgelegten "Bekanntschaft Bestätigung" (AS 133-139), wobei festgehalten wird, dass die dort angeführten Personen nur bestätigen, dass sie den Beschwerdeführer persönlich kennen, er ein guter Freund sei, eine verantwortliche und vertrauenswürdige Person sei und der Beschwerdeführer "sehr" bemüht sei, die Österreichische Sprache und Kultur zu lernen. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus den unmissverständlichen Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 21.8.2017 angab, es gehe ihm gut, er nehme momentan keine Medikamente und er sei nicht in ärztlicher Behandlung, er habe aber öfters Bauchschmerzen (AS 348) bzw. am 9.1.2019, in der er ausführte, er sei jetzt gesund, er nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung (AS 450). Darüber hinaus bedankte sich der Beschwerdeführer beim österreichischen Staat, der ihn medizinisch behandelt hat und seine Krankheit geheilt hat (AS 352) und gab der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 eindeutig an, dass er nicht mehr an TBC leide sondern nur mehr an den Nachbeschwerden von den Nebenwirkungen der Medikamente (AS 105). Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren keine weiteren Bestätigungen oder Befunde vor, wonach er weiterhin an TBC leiden würde. Dass der Beschwerdeführer Mitglied in einem Moscheenverein und in einem Cricketclub ist ergibt sich bereits aus den vorgelegten Bestätigungen. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen ergeben sich aus dem vorgelegten Deutschkurszertifikat. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung erhält, ergibt sich bereits aus den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Auszügen aus der einschlägigen Amtsdatenbank.

 

2.2 Zu den Fluchtgründen:

 

Zu den nunmehr vorgebrachten Gründen im Folgeantrag hält das erkennende Gericht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 18.9.2014 angab, er habe keine neuen Fluchtgründe, die alten Fluchtgründe würden aufrecht bleiben (AS 5). Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seine Eltern hätten ihn aufgrund des ausgeübten Drucks durch die Familie des getöteten Studenten enterbt und sei eine Prämie auf seine Ergreifung ausgesetzt worden. Dies stehe auch in zwei Zeitungsannoncen aus den Jahren 2013 und 2015 (vgl bereits AS 109). Der Streit aus dem ersten Verfahren sei noch nicht beendet (AS 109). Der Beschwerdeführer legte daraufhin Zeitungsannoncen vor, wonach ihn seine Eltern enterbt hätten und eine Annonce, wonach auf den Beschwerdeführer eine Prämie ausgesetzt sei. Damit hält der Beschwerdeführer aber sein Vorbringen aus dem ersten Verfahren aufrecht und behauptet eben keinen neuen Sachverhalt, da bereits der Asylgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis vom 19.3.2012 zur Auffassung gelangte, dass der angeblichen Verfolgung durch die Familie des angeblich getöteten Studenten keine Glaubhaftigkeit zukommt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Eltern hätten ihn enterbt, da die Familie des getöteten Studenten Druck auf sie ausgeübt hätten, wird auch damit kein neuer Sachverhalt behauptet, da auch hier der Beschwerdeführer ein reines Weiterwirken seiner bereits für unglaubwürdig befundenen Fluchtgeschichte aus dem ersten Asylverfahren behauptet wird. Der belangten Behörde ist darüber hinaus aber auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, warum er überhaupt verfolgt wird. So folgerte die belangte Behörde nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Verfasser der zweiten Annonce nicht einmal kennen würde, was bereits gegen eine nachvollziehbare Furcht vor Verfolgung spricht. Darüber hinaus der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Beschwerdeführer in ihrer Beweiswürdigung vorhält, dass der Umstand, dass sowohl die Annonce des Vaters und die Annonce eines völlig unbekannten das exakt gleiche Foto verwenden (AS 601). Die Beschwerde tritt diesen Ausführungen im Übrigen auch in keiner Weise substantiiert entgegen, sondern beschränkt sich darauf vorzubringen, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer nicht eingehend zu den Annoncen befragt. Diesen Vorwurf kann das erkennende Gericht nicht nachvollziehen, zumal der Beschwerdeführer zu beiden Annoncen eingehend befragt wurde (AS 351 bzw. AS 454) und konnte der Beschwerdeführer auch hier nicht angeben, wer ihn nun eigentlich konkret verfolge und kenne er den Auftraggeber der Annonce nicht (AS 350), was zumindest soweit mit dem Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren deckt, zumal der Beschwerdeführer dort nicht einmal angeben konnte, wie die Familie, die ihn angeblich bedrohe bzw. der angeblich getötete Student eigentlich heiße. Die belangte Behörde versuchte sogar erfolglos, die in den Annoncen angeführten Nummern anzurufen. Davon, dass die belangte Behörde sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte, kann nicht die Rede sein. Im Ergebnis hat die belangte Behörde auch - sollte man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen neuen Sachverhalt vorbrachte - aufgezeigt, dass dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden kann.

 

Das erkennende Gericht hält abschließend fest, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aus dem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens aufrecht hielt und sich ausschließlich auf Vorbringen bezieht, das er bereits im ersten Verfahren vorbrachte. Soweit der Beschwerdeführer zwei Zeitungsannoncen vorlegte, die seine Verfolgung zeigen sollen, wird darauf verwiesen, dass auch hier lediglich ein Weiterwirken des bereits für nicht glaubwürdig befundenen Vorbringens aus dem ersten Verfahren behauptet wird. Der Beschwerdeführer brachte - wie oben dargelegt - ausdrücklich vor, dass die beiden Zeitungsannoncen mit seinem alten Asylvorbringen in unnmittelbaren Zusammenhang stehen und führte der Beschwerdeführer aus, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Ein neues Vorbringen dahingehend, dass der Beschwerdeführer einer neuen Bedrohungssituation ausgesetzt wäre, wurde nicht erstattet. Die belangte Behörde zeigte darüber hinaus nachvollziehbar auf, dass die vorgelegten Zeitungsannoncen Fälschungen sind. Auch diesen Ausführungen tritt die Beschwerde nicht konkret entgegen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Spruchpunkt I - Zurückweisung wegen entschiedener Sache:

 

§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:

 

"2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden

 

Abänderung und Behebung von Amts wegen

 

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

 

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

 

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

 

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

 

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

 

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

 

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

 

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

 

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht (vgl. das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).

 

Zum gegenständlichen Verfahren:

 

Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.3.2012, Zl. E13 422.056-1/2011-7E. Wie oben dargelegt, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zum angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes keinen neuen Sachverhalt behauptet hat, sondern stützt sich der Beschwerdeführer genau auf das gleiche Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung durch eine Familie eines ermordeten Studenten und Behauptet der Beschwerdeführer ein Weiterwirken dieser Gründe. Soweit die Beschwerde ausführt, der Beschwerdeführer hätte im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde die Einvernahme jenes Freundes beantragt, welcher ihm die Zeitungsannoncen übermittelte, ist zunächst festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht mit der Aktenlage in Einklang zu bringen ist, zumal sich ein derartiger Hinweis nicht in den Einvernahmeprotokollen findet. Zum anderen wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur keine ladungsfähige Adresse oder eine andere Möglichkeit der Kontaktaufnahme darlegte, sondern auch unterließ konkret darzulegen, was der Zeuge nun hätte angeben können.

 

Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse. Das BFA hat sich in der Entscheidung auch mit der Sicherheitslage in Pakistan auseinandergesetzt und entsprechende Feststellungen getroffen (vgl S 23 bis 31 des angefochtenen Bescheides) und ist insbesondere im Vergleich zur Vergleichsentscheidung davon auszugehen, dass die Sicherheitslage eine deutliche Verbesserung erfuhr. Der Beschwerdeführer stammt aus keiner Problemzone in Pakistan, sondern aus dem Punjab. Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der letzten Ausweisungsentscheidung im März 2013 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Die belangte Behörde setzte sich im angefochtenen Bescheid umfassend mit der wirtschaftlichen Situation Pakistans auseinander und den Möglichkeiten der Grundversorgung, der medizinischen Versorgung und der Rückkehrsituation (angefochtener Bescheid S 45 bis 61).

 

3.2 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

 

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

 

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

 

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

 

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

 

...

 

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

 

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

 

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

 

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

 

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

 

...

 

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

 

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

 

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

 

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

 

...

 

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

 

"Schutz des Privat- und Familienlebens

 

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

 

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

 

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

 

Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

 

"Abschiebung

 

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

 

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

 

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

 

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

 

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

 

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

 

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

 

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

 

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

 

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

 

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

 

...

 

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

 

Rückkehrentscheidung

 

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

 

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

 

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

 

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

....

 

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

...

 

Frist für die freiwillige Ausreise

 

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

 

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

 

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

 

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

 

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

 

Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

 

"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

 

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

 

Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.

 

Zum gegenständlichen Verfahren:

 

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.

 

Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:

 

* Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

 

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte im Oktober 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung seiner unbegründeten Asylanträge vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Der Beschwerdeführer reiste nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im März 2012 nicht aus, sondern verblieb weiter in Österreich. Der Beschwerdeführer stellte am 18.9.2014 den gegenständlichen, erfolglosen Asylantrag.

 

* Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):

 

Wie bereits festgestellt verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer erwarb ein A2 Zertifikat und arbeitet als Zeitungszusteller. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Moscheenverein und in einem Cricketverein. Der Beschwerdeführer hat vier Schreiben vorgelegt, die eine Bekanntschaft/Freundschaft mit dem Beschwerdeführer bestätigen. Dass der Beschwerdeführer darüberhinausgehende soziale Anknüpfungspunkte schloss, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

 

* Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:

 

Der Beschwerdeführer begründete sein ohnehin nicht vorhandenes Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Auch war der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen seines Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Dem Beschwerdeführer stünde es aber auch frei, seine - ohnehin nicht feststellbaren - sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, zB über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.

 

* Bindungen zum Herkunftsstaat:

 

Der Beschwerdeführer verfügt zumindest über Familie in Pakistan. Dass der Beschwerdeführer nicht wieder Kontakt mit seiner Familie im Fall seiner Rückkehr aufnehmen könnte, wurde nicht behauptet, zumal - führt man sich die Ausführungen in der Beweiswürdigung vor Augen - das erkennende Gericht ohnehin davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht verfolgt wird und der gegenständliche Antrag ohnehin nur deswegen gestellt wurde, seinen illegalen Aufenthalt zu legalisieren.

 

* Grad der Integration:

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2011 in Österreich, bezieht Mittel aus der Grundversorgung. Er ist zwar Mitglied in einem Moscheeverein bzw. einem Cricketverein. Der Beschwerdeführer ist berufstätig und finanziert seinen Lebensunterhalt aber auch durch den Bezug von Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt über nachgewiesene Deutschkenntnisse auf Niveau A2: Der Beschwerdeführer hat vier Unterstützungsschreiben vorgelegt, wobei festgehalten wird, dass diese allesamt gleichlautend sind und in keiner Weise auf die angebliche Freundschaft mit dem Beschwerdeführer näher eingehen. Weder wird dort von gemeinsamen Aktivitäten berichtet, noch verraten die Schreiben irgendwas Persönliches über den Beschwerdeführer. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt.

 

* Strafrechtliche Unbescholtenheit:

 

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

 

* Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

 

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein und kam seiner Ausreiseverpflichtung nach Abschluss seines ersten Verfahrens nicht nach. Der Beschwerdeführer verblieb daraufhin von März 2012 bis zur neuerlichen Antragstellung im September 2014 illegal in Österreich.

 

* Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:

 

Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender ist. Spätestens seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens ist die erfolgte Integration nur mehr sehr eingeschränkt schützenswert.

 

* Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:

 

Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.

 

Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:

 

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit 2011 in Österreich, wobei er schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist ist. Den Großteil seines Lebens verbrachte der Beschwerdeführer in Pakistan und verfügt der Beschwerdeführer dort über seine gesamten familiären Anknüpfungspunkte, während in Österreich solche nicht bestehen. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf A2 abgeschlossen, wobei das erkennende Gericht festhält, dass die Absolvierung eines Deutschkurses bei einem über siebenjährigen Aufenthalt in Österreich ohnehin nicht von einem übersteigerten Interesse an der Erlernung der österreichischen Kultur bzw. der deutschen Sprache zeugt. Der Beschwerdeführer ist zwar erwerbstätig, jedoch bezieht er nebenbei Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme oder der Beschwerde keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sprechen würden. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, zumal das erkennende Gericht in der Mitgliedschaft bei einem Moscheeverein bzw. einem Cricketverein keine nachhaltige Integration bzw. irgendeinem Kontakt mit der österreichischen Mehrheitsbevölkerung sieht.

 

Dem gegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer zeigte bereits durch die Nichtausreise nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens, dass er nicht gewillt ist, sich den Verfügungen der österreichischen Behörden und Gerichte zu fügen. Der Beschwerdeführer verblieb viel mehr nach dem Abschluss illegal im Bundesgebiet. Darüber hinaus bezieht der Beschwerdeführer neben seiner Erwerbstätigkeit auch Leistungen aus der Grundversorgung.

 

Seit der Einreise in das Bundesgebiet sind bereits über sieben Jahre vergangen, was grundsätzlich eine berücksichtigungswürdige Zeit darstellt. Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist begründet noch keine für ihn ausschlagende Integration in Österreich, ebenso wie seine Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, zumal der Beschwerdeführer auch in Österreich hauptsächlich Kontakt mit Landsleuten sucht und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Pakistan nicht möglich wäre und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Pakistan verfügt. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

 

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.

 

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

3.3 Zur Frist für die Ausreise:

 

Da der gegenständliche Asylantrag gemäß § 68 AVG zurückzuweisen war, besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Beschwerdeführer ist zur sofortigen Ausreise verpflichtet. Gründe, die eine Frist für die Ausreise notwendig machen würden, wurden nicht erstattet und sich auch nicht ersichtlich.

 

3.4 Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

 

Da dem Beschwerdeführer aufgrund der Zurückweisung seines Antrages ohnehin keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde und das Erkenntnis mit Zustellung rechtskräftig wird, kann der Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 BFA-VG entfallen.

 

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

 

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:

 

"Verhandlung

 

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

 

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

 

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

 

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

 

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

 

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

 

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte (vgl. bereits den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, mwN). Die Beschwerde trat der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht auf, warum die vorgenommene - und von hg Seite geteilte - Beweiswürdigung falsch oder unschlüssig sein sollte, vielmehr wiederholte die Beschwerde das Vorbringen des Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nur nochmals, wobei darauf zu verweisen ist, dass die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung darstellt (vgl. dazu zuletzt den Beschuss des VwGH vom 31.01.2018, Zl. Ra 2018/19/0029, mwN).

 

Aufgrund der oa. Ausführungen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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