BVwG L525 2145483-1

BVwGL525 2145483-11.2.2017

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:L525.2145483.1.00

 

Spruch:

L525 2145483-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2016, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ersatzlos behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – reiste am 2.10.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer brachte damals im Zuge seiner Ersteinvernahme im Wesentlichen vor, er sei Anhänger der Studentenorganisation ATI. Bei einem Streit mit der gegnerischen Studentenvereinigung sei ein Student ums Leben gekommen. Die Familie des Getöteten sei sehr einflussreich und verfolgte den Beschwerdeführer. Später sei es auch zu Messerattacken gekommen. Um sein Leben zu schützen habe der Beschwerdeführer Pakistan verlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.10.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaates Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer sei volljährig und Angehöriger der Volksgruppe der Mughal und moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer sei ledig, gesund und arbeitsfähig. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der Familie eines Mitgliedes einer gegnerischen Studentenorganisation gehabt hätte und mit dem Tod bedroht worden sei bzw. dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit einem Messer attackiert worden sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Polizei auf den Beschwerdeführer "gehetzt" worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen in Österreich, besuche keine Kurse und sei nicht in Vereinen tätig. Er gehe keiner Arbeit nach. Eine Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigend ging das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen habe können, dass er in Pakistan verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe nicht ausführen können, wer der Student gewesen sei, der bei der angeblichen Auseinandersetzung ums Leben gekommen sei. Er habe auch nicht konkret sagen können wer die Familie des Getöteten sei und mutmaßte der Beschwerdeführer lediglich, dass er von der Familie des Getöteten verfolgt werde. Zwar habe der Beschwerdeführer angeben können, dass er zumindest einen Teil seiner Wegstrecke auf sein College gemeinsam mit den Mitgliedern der gegnerischen Studentenvereinigung zurückgelegt habe, trotzdem habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Details zu der angeblich umgekommenen Person angeben. Es sei höchst unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nicht wüsste wer die Personen, die ihn bedrohen würden, seien. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten seiner Schilderung widersprochen und sei der Beschwerdeführer beinahe ein Jahr nach dem Vorfall noch unbehelligt weiter auf das College gegangen, obwohl er den Bus mit seinen Gegner geteilt habe. Die erste und einzige Attacke in diesen Zusammenhang auf den Beschwerdeführer sei erst Ende 2005 erfolgt. Es sei aber unplausibel, dass der Beschwerdeführer nicht schon früher attackiert worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das einzige Opfer der Auseinandersetzung der Gruppe angehört hätte, die erstens in der Überzahl gewesen sei und mit Messern und Pistolen bewaffnet gewesen sei, zumal die Gegner die Schusswaffen auch eingesetzt hätten. Außerdem gab der Beschwerdeführer angegeben, er habe nur Busordnungsdienste für die ATI und sei nie aktives Mitglied der ATI gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Familie des Getöteten Anhängers der JTI ausgerechnet ihn zur Rechenschaft ziehen hätte sollen. Das ursprüngliche Hanggemenge sei bereits Anfang 2005 passiert, trotzdem sei der Beschwerdeführer bis 2007 in Pakistan in seinem Dorf geblieben anstatt gleich "das Weite zu suchen". Dies passe insbesondere nicht mit dem Vorbringen zusammen, die Polizei sei auf den Beschwerdeführer gehetzt worden. Außerdem habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, er habe keine Probleme mit der Polizei. Darüber hinaus erscheine es als höchst unglaublich, dass der Beschwerdeführer – sollte die Bedrohungssituation immer noch aufrecht gewesen sein – freiwillig nach drei Jahren in Griechenland wieder nach Pakistan zurückgekehrt sei.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.3.2012, GZ E.13 422.056-1/2011-7E wurde die gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.10.2011 erhobene Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dem Bundesasylamt sei zuzustimmen, wenn dieses ausführe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage, nicht plausibel und widersprüchlich sei. Die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der Überzahl der Mitglieder der gegnerischen Gruppe im Rahmen der Auseinandersetzung sei nicht mit dem Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Ebenso sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer beinahe ein Jahr unbehelligt weiter gelebt habe, obwohl der weiterhin ins College gegangen sei und mit seinen Gegnern den Bus geteilt habe. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass das ursprüngliche Handgemenge bereits Anfang 2005 stattgefunden habe, der Beschwerdeführer jedoch bis 2007 weiter in seinem Dorf lebte und nach Lahore gefahren sei anstatt sich woanders niederzulassen. Dies sei insbesondere mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Familie des Getöteten sei einflussreich und hätte die Polizei auf ihn gehetzt, nicht in Einklang zu bringen. Der Erstbehörde sei beizutreten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sehr vage geblieben sei. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht woanders in Pakistan leben könne, habe er nur angegeben, dass die Leute ihn auch in Lahore finden würden. Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer die Namen der ihn verfolgenden Familie zu benennen bzw. die Vorfälle, welche der Beschwerdeführer als fluchtkausal darlegte, nicht näher zu datieren, sondern begnügte sich damit, dass der Student Anfang 2005 verstorben sei und die Messerattacke Ende 2005 gewesen sei. Der Beschwerdeführer schilderte die angebliche Messerattacke nur oberflächlich und ohne Details. Auch greift die Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert auf.

Rechtlich führte das erkennende Gericht zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung iSd § 3 AsylG glaubhaft machen können. Dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und könne auch keine Situation festgestellt werden, die die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Die Ausweisung sei gerechtfertigt.

Das angeführte Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Am 18.9.2014 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ersteinvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen befragt aus, er sei seit 1,5-2 Jahren regelmäßig im Spital und sei heuer (gemeint: 2014) am Hals operiert. Der Beschwerdeführer sei mit TBC diagnostiziert worden. Seither stehe er in Dauerbehandlung. Er könne nicht nach Pakistan zurück, weil der dort die medizinische Behandlung nicht erhalte. Er würde dort sterben. Neue Fluchtgründe habe er nicht. Die Änderung seiner Fluchtsituation sei ihm seit ca. zwei Jahren bekannt, aufgrund seiner Dauerkrankheit habe der Beschwerdeführer erst heute kommen können.

Mit Schreiben vom 27.10.2015 gab der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers die Begründung eines Vollmachtsverhältnisses bekannt.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.8.2016 vor dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich vernommen.

Der Beschwerdeführer gab an, er sei in ärztlicher Behandlung und müsse einmal im Monat zur Kontrolle. Er nehme Medikamente und habe eine Allergie. Die Allergie habe er aufgrund der Medikamente entwickelt. Er leide nicht mehr an TBC sondern habe nur mehr Nachbeschwerden von den Nebenwirkungen der Medikamente. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an ärztlichen Bestätigungen vor und einen Zeitungsartikel vom 25.12.2015 in welchem ein gewisser XXXX eine Annonce eingebracht habe mit dem Aufruf, dass derjenige, der Informationen über den Beschwerdeführer habe, 500.000 pak. Rupien erhalte. Darüber legte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel vom 19.10.2013 vor, in welchem der Vater des Beschwerdeführers ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer vom Erbe seines Vaters ausgenommen sei und der Vater nicht mehr für die Taten des Beschwerdeführers verantwortlich ist. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe seit 2013 keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern. Der Beschwerdeführer sei 2005 an einem College gewesen. Dort sei es zu einem Streit unter Studenten gekommen, bei denen ein Student getötet worden sei und sei eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet worden. Die Eltern des Getöteten hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht und seien auch bei seinen Eltern gewesen und hätten diese beschimpft. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von daheim weggelaufen. Schließlich hätten die Eltern des Getöteten verlangt, dass die Eltern des Beschwerdeführers nichts mehr mit ihm zu tun zu haben wollen und ihn vom Erbe auszuschließen. Deswegen hätte der Vater auch die Annonce abgegeben. Seine Eltern seien auch gefoltert worden. Der im ersten Asylverfahren beschriebene Streit sei noch nicht beigelegt, sondern sei das Problem größer geworden. Die Probleme mit den Eltern hätten 2011 angefangen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer die Person, die die Annonce über die Verhaftung des Beschwerdeführers abgegeben hat, sei und könne der Beschwerdeführer auch nichts über ihn erzählen. Anfang 2013 sei der Kontakt mit seiner Familie abgebrochen. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer die Probleme seiner Eltern nicht bereits im ersten Verfahren angegeben hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er damals krank gewesen sei und er jeden Tag ins Spital hätte gehen müssen. Dass er die Probleme mit den Eltern nicht erzählt hätte, sei ein Fehler gewesen. Auf die Frage, was seine Eltern mit dem Problem umgehen würden, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Eltern die Enterbung bekannt gegeben hätten und jetzt Ruhe hätten. Er sei persönlich nie zur Polizei gegangen, sondern hätten seine Freunde erklärt, dass er nichts mit dem Mord zu tun hätte. Dies sei aber ergebnislos geblieben, da die Gegner des Beschwerdeführers sei einflussreich seien. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht bereits bei der Erstbefragung über den Folgeantrag von den Problemen seiner Eltern erzählt hätte, meinte der Beschwerdeführer, dass er darüber nicht befragt worden sei. Die Zeitungsartikel hätte er von einem näher bezeichneten Freund, mit dem er 2016 Kontakt aufgenommen hätte. Der Freund hätte die Zeitungen aufbehalten, weil das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Das Leben des Beschwerdeführers sei in Pakistan in Gefahr.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan wurde für zulässig befunden (Spruchpunkt III.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer hätte im ersten Verfahren im Wesentlichen angegeben, dass er Pakistan wegen Problemen mit einer Studentenverbindung vorgebracht hätte. Die nunmehr vorgebrachten Gründe seien nicht glaubhaft und habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Der Beschwerdeführer hätte angegeben, dass seine Probleme seit dem ersten Verfahren größer geworden seien. Im Zuge einer Auseinandersetzung zweier Studentenverbindungen sei ein Student getötet worden. Es sei Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet worden und sei der Beschwerdeführer von der Familie des Opfers dafür verantwortlich gemacht worden. Der Beschwerdeführer litt an Tuberkolose.

Neu sei, dass die Gegner des Beschwerdeführers nunmehr auch seine Familie bedrohen würden und verlangt hätten, dass eine Annonce veröffentlich werde müsse, in der der Beschwerdeführer enterbt werde. Hiezu sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Manuduktion seitens dem vernehmenden Organwalter nicht in der Lage gewesen sei, sein Vorbringen glaubhaft vorzutragen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht wisse, wer die angebliche Annonce über die Verhaftung und die dazugehörige Belohnung überhaupt aufgegeben hätte, sondern lediglich den Namen sagen könne. Der Beschwerdeführer könne neben dem Namen überhaupt keine Details zu der Person nennen, die die Annonce geschaltet hätte. Auch warum gerade der Beschwerdeführer für den Mord verantwortlich gemacht werde, sei nicht plausibel dargelegt worden. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass die Probleme seiner Eltern bereits 2011 angefangen hätten, ein genaueres Datum habe der Beschwerdeführer aber nicht angeben können. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer dies der Behörde nicht bereits im ersten Verfahren mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei krank gewesen, mitgeteilt worden sei. Warum eine solche Information, dass die Eltern einer massiven Verfolgung ausgesetzt seien, nicht bereits früher vorgebracht worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit entsprächen, sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer es frei stünde, die pakistanischen Behörden zu kontaktieren bzw. die ginge die Verfolgung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht von staatlicher Seite aus, sondern von Dritten. Dass die pakistanischen Behörden nicht schutzwillig seien, könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er nicht mehr an TBC leide, die Nachbehandlung bzw. Kontrollen seien auch in Pakistan gegeben. Bezüglich der vorgelegten Zeitungsannoncen sei ausgeführt, dass es sich dabei nur um Kopien handle, die Originale habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Es sei jedoch bekannt, dass es in Pakistan jederzeit möglich sei, verfälschte Dokumente zu erhalten.

Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer sei ein junger, Mann, von dem erwartet werden könne, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbauen könne. Auch aus der allgemeinen Lage in Pakistan sei keine Gefährdung erkennbar.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privatleben dar. Der Beschwerdeführer sei erst seit kurzem in Österreich und spreche kaum Deutsch. Er verfüge über kaum private Kontakte in Österreich und stelle dem gegenüber das Interesse der Republik Österreich an einen geregelten Vollzug des Fremdenwesens ein sehr hohes Interesse dar, das im gegenständlichen Fall das Interesse des Beschwerdeführers auf Verbleib in Österreich überwiege.

Mit Schreiben vom 2.1.2017 erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 2.12.2012 von einem Freund erfahren habe, dass die Eltern des Beschwerdeführers eine Annonce in einer Zeitung geschaltet hätten und der Beschwerdeführer damit von der Erbschaft ausgeschlossen wäre. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer erfahren, dass eine Belohnung auf die Verhaftung des Beschwerdeführers ausgesetzt sei.

Weiters habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dramatisch verschlechtert und leide der Beschwerdeführer an TBC. Aufgrund dieses neuen Sachverhaltes habe der Beschwerdeführer am 18.9.2014 einen neuen Antrag auf Asyl gestellt. Dort habe der Beschwerdeführer "insbesondere" auf seinen schlechten Gesundheitszustand hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe bereits vor der belangten Behörde auf seinen schlechten Gesundheitszustand hingewiesen und die Notwendigkeit einer engmaschigen Kontrolle.

Die belangte Behörde ignoriere, dass der Beschwerdeführer unter TBC leide und die Probleme des Beschwerdeführers seit Erhalt des ersten Asylverfahrens größer geworden sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erkannt:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer stellte am 2.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.3.2012, GZ E.13 422.056-1/2011-7E wurde die gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.10.2011 erhobene Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 18.9.2014 einen neuerlichen, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer litt an TBC und ist immer noch in Nachbehandlung.

Festgestellt wird, dass der angefochtene Bescheid sich mit den gegebenen Behandlungsmöglichkeiten von TBC in Pakistan auseinandersetzt. Diese Länderfeststellungen sind über weite Strecken in englischer Sprache abgefasst. Insbesondere die Passagen zu den konkreten Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan und den Anstrengungen der pakistanischen Regierung sind fast ausschließlich auf Englisch abgefasst und werden kurze Zusammenfassungen eines folgenden Absatzes auf Deutsch dargestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Mangels vorgelegten Originaldokumenten konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer aus Pakistan stammt ergibt sich aus seinen nachvollziehbaren Angaben vor den österreichischen Behörden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an TBC litt ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Zuge der Vernehmung vor der belangten Behörde und den vorgelegten Arztbriefen.

Die Feststellung, dass die Passagen über die Möglichkeit der Behandlung von TBC in Englisch abgefasst sind, ergibt sich unzweifelhaft aus dem angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A:

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. dazu ausführlich das Erk. des VwGH vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall eine besonders gravierende Ermittlungslücke passiert.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Daher haben sich die Behörden - abgesehen von der in dieser Bestimmung vorgesehenen, im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten - der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen; die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben. Wenn der Gebrauch einer anderen Sprache nicht zugelassen ist, sind die behördlichen Erledigungen ausschließlich in deutscher Sprache abzufassen; die Verwendung der deutschen Sprache ist Voraussetzung dafür, dass die betreffende Äußerung der Behörde eine behördliche Erledigung darstellt, und damit wesentliches Erfordernis für das Vorliegen eines Bescheides. Verwenden die Behörden selbst fälschlicherweise die Staatssprache nicht, handelt es sich um "rechtliches Nichts" (vgl. dazu das Erk. des VwGH vom 3.12.2008, 2008/19/0990; das Erk. des VwGH vom 17.05.2011, Zl. 2007/01/0389).

Die belangte Behörde stützt ihre Feststellung, dass die Möglichkeit einer TBC Nachbehandlung des Beschwerdeführers maßgeblich auf die von ihr im zitierten Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen. Da diese aber – wie festgestellt – weitgehend in Englisch abgefasst sind, handelt es sich im ein "rechtliches Nichts" und sind so zu behandeln, als ob diese nicht Bestandteil des Bescheides wären. Da dem angefochtenen Bescheid somit wesentliche Feststellungen über die Behandlungsmöglichkeiten von TBC in Pakistan fehlen, geht das erkennende Gericht von einer besonders gravierenden Ermittlungslücke aus. Der angefochtene Bescheid legt nicht ausreichend dar, ob in Pakistan die Versorgung von TBC Patienten, nämlich auch solchen, die nur mehr einer Nachversorgung bedürfen, technisch überhaupt sichergestellt ist und ob es ausreichenden Zugang zu solchen Behandlungen auch für Bedürftige gibt.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren mit den Möglichkeiten von TBC Behandlungen auseinandersetzen müssen und ihre rechtliche Würdigung auf nachvollziehbare, insbesondere auf Deutsch abgefasste, Feststellungen stützen müssen.

Darüber hinaus wird seitens des erkennenden Gerichts auf Folgendes hingewiesen:

Der Beschwerdeführer brachte zwei "neue" Beweisstücke vor, nämlich eine angebliche Annonce seiner Eltern über seine Enterbung bzw. eine angebliche Annonce, in der ein Kopfgeld im Falle seiner Ergreifung ausgelobt wird. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die beiden vorgelegten Annoncen zumindest zu übersetzen haben und den Beschwerdeführer zu den beiden Annoncen eingehend zu befragen haben.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Dieser Fall ist gegenständlich gegeben:

Wie oben dargelegt, ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bereits aus der Aktenlage, zumal die belangte Behörde nicht ausreichend festgestellt hat, ob der Beschwerdeführer in Pakistan überhaupt ausreichend behandelt werden kann und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde rechtlich klar erscheint.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter den Punkt A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Ebenso wird zu diesen Themenbereichen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte