BVwG L521 2243342-1

BVwGL521 2243342-16.7.2021

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §14
GGG Art1 §15 Abs2
GGG Art1 §15 Abs3a
GGG Art1 §19a
GGG Art1 §2 Z1
GGG Art1 §32 TP1
GGG Art1 §6 Abs2
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:L521.2243342.1.00

 

Spruch:

 

L521 2243342-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde XXXX , alle vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 27.04.2021, Zl. 100 Jv 17/21p-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind klagende Parteien des Verfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Thalgau.

Mit der am 01.09.2016 eingebrachten Klage begehrten die die beschwerdeführenden Gesellschaften das Urteil, dass der „… zwischen den Klägerinnen und der Beklagten abgeschlossene Verzichtsvertrag vom 14.05.2016 über den Verzicht auf die vor Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Entgeltrückstände der Beklagten von zusammen EUR 600.298.74 als auch auf das laufende Entgelt zwischen Insolvenzeröffnung am 04.04.2016 und Ende Juni 2016 von insgesamt EUR 409.000,00“ aufgehoben und die Grundverfahren beklagte Partei zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet werde.

2. Für die Einbringung der Klage entrichtete die beschwerdeführenden Gesellschaften ausgehend von der auf der ersten Seite der Klage angegebenen Streitwert von EUR 50.000,00 Pauschalgebühr gemäß TP1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 1.666,80.

3. Das Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Thalgau endete zufolge unter Anspruchsverzicht erfolgter Klagezurückziehung vom 06.07.2017, ohne dass in der Sache ein Urteil erging.

4. Nach einer Gebührenrevision im Jahr 2020 wurde die beschwerdeführende Partei – nach erfolgloser Vorschreibung mittels Lastschriftanzeige vom 04.09.2020 – mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.01.2021 zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 16.452,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 16.460,00 verhalten.

5. Die beschwerdeführenden Gesellschaften erhoben dagegen fristgerecht Vorstellung und brachten begründend vor, ihr Interesse im Grundverfahren mit EUR 50.000,00 bewertet zu haben. Im Fall eines Obsiegens gegen die im Grundverfahren beklagte Partei – über deren Vermögen zu diesem Zeitpunkt bereits ein Insolvenzverfahren anhängig gewesen sei – sei realistischer Weise nur mit einer Quote von 5% zu rechnen gewesen, was der Bewertung durch die beschwerdeführenden Gesellschaften entspreche.

Darüber hinaus könne § 15 Abs. 3a GGG im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden, da sich der im Klagebegehren angeführte Geldbetrag nicht verbindlich auf die von der im Grundverfahren beklagten Partei zu erbringenden Pflichten auswirke. Ein klagsstattgebendes Urteil hätte nicht dazu geführt, dass die im Grundverfahren beklagte Partei den beschwerdeführenden Gesellschaften den Betrag von EUR 1.009.299,00 geleistet hätte. Vielmehr habe die im Grundverfahren beklagte Partei ihrerseits die Höhe des Bestandentgeltes bekämpft und dessen teilweise Rückzahlung begehrt, sodass die Forderung einerseits im Insolvenzverfahren nur teilweise anerkannt und darüber hinaus nur quotenmäßig befriedigt worden wäre.

6. Infolge der erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den angefochtenen Bescheid vom 27.04.2021, womit die beschwerdeführenden Gesellschaften neuerlich zur Zahlung von (restlicher) Pauschalgebühr und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 16.460.00 verpflichtet wurden.

Begründend wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, dass der Wert des Streitgegenstandes jenem Geldbetrag entspreche, auf den sich der geltend gemachte Aufhebungsanspruch beziehen würde. Die Bewertung durch die beschwerdeführenden Gesellschaften sei unerheblich.

7. Gegen den vorstehend angeführten, der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaften am 29.04.2021 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung die Anführung von Geldbeträgen zur Bestimmung der Geschäfte, aus welchen ein behaupteter Schaden entstanden sei, nicht § 15 Abs. 3a GGG unterstellt habe. Auch im gegenständlichen Fall habe die Anführung von Geldbeträgen im Klagebegehren nur der Bestimmung jenes Verzichtsvertrages gedient, der irrtumsrechtlich angefochten wurde. Das Klagebegehren hätte auch ohne Nennung der Geldbeträge formuliert werden können, etwa durch Nennung des Datums des angefochtenen Verzichtsvertrages. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof in einer anderen Entscheidung auch die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 3a GGG auf Rechtsgestaltungsbegehren bejaht, jedoch unterscheide sich der dem Beschluss vom 30.03.2017, 2017/16/0033, zugrundeliegende Sachverhalt, weil der Kläger dieses Verfahrens „die Leistungsverpflichtung der Beklagten in das Klagebegehren aufgenommen“ habe.

Unter Zugrundelegung des von Rainer/Seeber-Grimm in ecolex 2020, 26, vertretenen Prüfungsschemas sei schließlich festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Gesellschaften selbst bei erfolgreicher Klagsführung den in Rede stehenden Betrag nicht verbindlich verlangen hätten können. Die im Grundverfahren beklagte Partei habe die behaupteten Gegenforderungen nicht einwenden können, darüber hinaus sei ein Insolvenzverfahren anhängig gewesen. Der im Klagebegehren genannte Betrag habe somit keine normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfaltet. Zum Zeitpunkt der Überreichung der Klage sei das Insolvenzverfahren schon eröffnet gewesen, sodass das Verfahren „aus objektiver Sicht … wenn das Begehren als Leistungsbegehren verstanden worden wäre, als Verfahren über die Feststellung einer Insolvenzforderung zu führen gewesen und hätte den Beschwerdeführerinnen unter keinen Umständen ein durchsetzbares Leistungsbegehren über EUR 1.009.299,00 verschafft“.

9. Die Beschwerdevorlage langte am 11.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

10. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Landesgericht Salzburg am 01.07.2021 seinen Akt XXXX betreffend das Insolvenzverfahren der im Grundverfahren beklagten Partei zur Einsichtnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind als Eigentümer mehrere Liegenschaften der Katastralgemeinde St. Gilgen, die an die im Grundverfahren beklagte Partei mit mehreren Pachtverträgen verpachtet wurden, klagende Parteien des Verfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Thalgau.

Mit der am 01.09.2016 elektronisch eingebrachten Klage begehrten die beschwerdeführenden Gesellschaften das folgende Urteil: „Der zwischen den Klägerinnen und der Beklagten abgeschlossene Verzichtsvertrag vom 14.05.2016 über den Verzicht auf die vor Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Entgeltrückstände der Beklagten von zusammen EUR 600.298,74 als auch auf das laufende Entgelt zwischen Insolvenzeröffnung am 04.04.2016 und Ende Juni 2016 von insgesamt EUR 409.000,00 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen zu Handen der Klagevertreter gemäß § 19a RAO die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“

Über das Vermögen der beklagten Partei wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 04.04.2016 das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung gemäß § 169 IO eröffnet. Mit Beschluss vom 11.07.2016 wurde das Sanierungsverfahren aufgehoben.

1.2. Die beschwerdeführenden Gesellschaften bewerteten ihr Interesse an der Aufhebung des Verzichtsvertrages im Klagsschriftsatz ohne nähere Erläuterung mit EUR 50.000,00.

1.3. Für die Einbringung der Klage entrichteten die beschwerdeführenden Gesellschaften ausgehend von der auf der ersten Seite der Klage angegebenen Streitwert von EUR 50.000,00 Pauschalgebühr gemäß TP1 GGG im Betrag von EUR 1.666,80 im Wege des Gebühreneinzugs.

1.4. Der im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Thalgau beklagte Partei wurde die Klage am 10.11.2016 zugestellt. Im Gefolge der vorbereitenden Tagsatzung am 22.03.2017 wurde das Klagebegehren bestritten und Klageabweisung beantragt. Vor dem Bezirksgericht Thalgau waren zu diesem Zeitpunkt weitere Verfahren zwischen den Streitteilen anhängig.

1.5. Das Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Thalgau endete zufolge unter Anspruchsverzicht erfolgter Klagezurückziehung der beschwerdeführenden Gesellschaften vom 06.07.2017, ohne dass in der Sache ein Urteil erging.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 100 Jv 17/21p-33 des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, welcher Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Thalgau enthält. Amtswegig zur Einsichtnahme beigeschafft wurde ferner der Akt des Landesgerichtes Salzburg zur Zahl XXXX betreffend das Insolvenzverfahren der im Grundverfahren beklagten Partei.

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt – insbesondere die Formulierung des hier gegenständlichen Klagebegehrens – ist im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht strittig. Die Beschwerdebehauptungen der beschwerdeführenden Gesellschaften finden allerdings insoweit keine Bestätigung im Akteninhalt, als ein anhängiges Insolvenzverfahren noch bei Klageeinbringung behauptet wird. Zutreffend ist vielmehr – und das ergibt sich schon aus dem Vorbringen der im Grundverfahren beklagten Partei in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 07.12.2016 – dass das Sanierungsverfahren mit am 11.07.2016 in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 21.06.2016, XXXX , noch vor Klagseinbringung aufgehoben wurde.

Aus dem dem Sanierungsverfahren zugrundeliegenden Antrag der der im Grundverfahren beklagten Partei sowie dem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 04.04.2016, XXXX , ergibt sich darüber hinaus unzweifelhaft, dass im Sanierungsverfahren stets eine Quote von 30% angeboten wurde. Die beschwerdeführenden Gesellschaften haben im Sanierungsverfahren Forderungen angemeldet, die seitens des Sanierungsverwalters in der Folge aufgrund des im Grundverfahrens strittigen Verzichtsvertrages bestritten wurden. Am Sanierungsverfahren selbst haben sich die beschwerdeführenden Gesellschaften – von der Forderungsanmeldung abgesehen – nicht beteiligt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 86/2021 unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 GGG zufolge hinsichtlich der Pauschalgebühren begründet:

a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;

b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;

c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger.

Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag gemäß § 15 Abs. 3a GGG die Bemessungsgrundlage.

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033).

Die Erhebung einer Klage ist ein solcher formaler äußerer Tatbestand, der die Gerichtsgebührenpflicht begründet (VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183).

Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033; 29.04.2014, Zl. 2012/16/0199).

3.3. Fallbezogen ist strittig, ob das in seinem Wortlaut festgestellte Klagebegehren unter § 15 Abs. 3a GGG zu subsumieren ist oder – so der Standpunkt der beschwerdeführenden Partei – vielmehr § 14 GGG und damit die Bewertung durch die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 56 Abs. 2 JN zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr heranzuziehen ist.

Die Materialien zur Zivilverfahrens-Novelle 2004, 613 BlgNR 22. GP 26, führen zu § 15 Abs. 3a GGG aus: „Der eingefügte Abs. 3a enthält eine Klarstellung über die Bemessungsgrundlage für Klagen, die in anderer Weise als durch ein unmittelbar auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtetes Leistungsbegehren (für das ja eine Bewertung nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm von vornherein nicht in Betracht kommt) einen ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag zum Gegenstand haben, etwa indem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung oder die Unterlassung des Abrufs einer Bankgarantie (mit einem zumindest in der Klagserzählung ziffernmäßig genannten Garantiebetrag) begehrt wird. Die Klarstellung geht dahin, dass Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren in einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren nicht etwa die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm ist, sondern jener Geldbetrag, der Gegenstand der Klage ist.

Angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage wäre diese gesetzliche Klarstellung gar nicht erforderlich gewesen, weil der Verwaltungsgerichtshof ohnehin in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass etwa auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßigen Geldforderung nicht die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm anzuwenden, sondern die Höhe der Geldforderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist (vgl. die Judikaturnachweise bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7 E 13 ff zu § 14 GGG; weiters VwGH 28.2.2002, 2001/16/0521, ÖStZB 2002/811, 1021; VwGH 24.4.2002, 99/16/0437, ÖStZB 2002/809, 1020; VwGH 18.6.2002, 2002/16/0129, ÖStZB 2002/810, 1021; VwGH 19.12.2002, 2002/16/0032; VwGH 23.1.2003, 2001/16/0267, ÖStZB 2003/733, 681). Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war und ist auch Leitlinie für die mit der Einhebung der Gerichtsgebühren befassten Justizverwaltungsbehörden und -organe. Mit dieser Judikatur stimmt im Wesentlichen auch die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu so genannten "geldgleichen Ansprüchen" überein (8 Ob 288/99g, JBl 2001, 62; 1 Ob 214/00b, EvBl 2001/42; 1 Ob 197/01d, JBl 2002, 304; 7 Ob 225/02t; ua).“

Zu § 15 Abs. 3a GGG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass diese Bestimmung keine Unterscheidung nach der Art der zugrundeliegenden Forderung trifft (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0173). Ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, bildet ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage. Soweit dabei im ersten Halbsatz der zitierten Bestimmung demonstrativ auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren verwiesen wird, bedeutet dies keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmales „ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren“ in dem Sinn, dass § 15 Abs. 3a GGG ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anwendbar wäre (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). Allerdings setzt § 15 Abs. 3a GGG in seinem ersten Halbsatz voraus, dass der Geldbetrag im Falle der Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfaltet (VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041).

In seinem Beschluss vom Beschluss vom 30.03.2017, Ra 2017/16/0033, auf dessen Ausführungen im Erkenntnis vom 18.12.2018, Ro 2018/16/0041, bekräftigend verwiesen wurde, bejahte der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung des § 15 Abs. 3a GGG auch auf Rechtsgestaltungsbegehren (im Anlassfall wurde die Nichtigerklärung eines Vorvertrages über die Abtretung von Geschäftsanteilen begehrt). 15 Abs. 3a GGG stelle nicht darauf ab, ob ein Geldbetrag im Klagebegehren in deskriptiver oder normativer Weise genannt werde. So liegt etwa der begehrten Feststellung, dass ein aufrechtes Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen mit einem bestimmten Bruttogehalt monatlich zuzüglich Sonderzahlungen besteht, im Sinn des § 15 Abs. 3a GGG ein Geldbetrag zugrunde (VwGH 21.01.2020, Ra 2019/16/0211)

Wenn in einem Feststellungsbegehren angeführte Beträge allerdings lediglich zur Bestimmung eines Geschäftes dienten, aus dem entstandenen oder noch entstehenden Schäden resultieren, ohne dass anhand dieser Beträge das endgültige Schadensausmaß und damit der festzustellende Haftungsumfang betraglich eingegrenzt worden wäre, scheidet aber eine Bewertung des Begehrens nach § 15 Abs. 3a GGG aus (VwGH 27.09.2012, Zl. 2012/16/0073). Ebenso kommt die Heranziehung von § 15 Abs. 3a GGG in jenen Fällen nicht in Betracht, in welchen die Anführung von Geldbeträgen im Klagebeehren aus zwingenden Gründen notwendig ist, etwa zur Bestimmung jener Forderungen, zu deren Hereinbringung die beklagte Partei bei Anfechtungen nach § 12 AnfO die Exekution zu dulden hat (VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041).

3.4. Ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht berechtigt.

Das festgestellte Klagebegehren ist auf die Aufhebung eines zwischen den Streitteilen abgeschlossene Verzichtsvertrags „über den Verzicht auf die vor Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Entgeltrückstände der Beklagten von zusammen EUR 600.298,74 als auch auf das laufende Entgelt zwischen Insolvenzeröffnung am 04.04.2016 und Ende Juni 2016 von insgesamt EUR 409.000,00“ (wie sich aus der Klagserzählung ergibt wegen Irrtums und Wegfalls der Geschäftsgrundlage) gerichtet.

Die Entsagung erfolgt nach überwiegender Rechtsprechung durch Vertrag (Vertragstheorie) und stellt daher ein grundsätzlich formfreies Rechtsgeschäft dar (RIS-Justiz RS0033948). Der Verzicht ist ein Verfügungsgeschäft und bewirkt das Erlöschen (den Untergang) des Rechts, dessen sich der Gläubiger begeben hat (§ 1444 ABGB; Holly in Kletečka/Schauer, ABGB § 1444 Rz 1). Das hier gegenständliche Klagebegehren ist ein bloßes Rechtsgestaltungsbegehren. Eine Klagsstattgabe hätte nicht zu einer vollstreckbaren Leistungspflicht der im Grundverfahren beklagten Partei geführt, sondern vielmehr dazu, dass die mit Verzichtsvertrag vom [richtig] 14.04.2016 erfolgte Entsagung ex tunc aus dem Rechtsbestand beseitigt worden wäre. Ein klagsstattgebendes Urteil hätte somit die zufolge erfolgen Verzichts erloschenen im Urteilsbegehren angeführten Forderungen von EUR 600.298,74 und von EUR 409.000,00 rückwirkend wieder entstehen lassen. Dazu kam es freilich aufgrund der unter Anspruchsverzicht erfolgter Klagezurückziehung der beschwerdeführenden Gesellschaften nicht.

In gebührenrechtlicher Hinsicht ist nun festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss von vom 30.03.2017, Ra 2017/16/0033, die Anwendung des § 15 Abs. 3a GGG auch auf Rechtsgestaltungsbegehren bejaht hat. Das dem zitierten Beschluss zugrundeliegende Klagebegehren betraf die begehrte Nichtigerklärung eines Vorvertrages über die Abtretung von Geschäftsanteilen, in welchem die Abtretung der gesamten Geschäftsanteile an einer Gesellschaft zu einem Betrag von EUR 1.250.000,00 versprochen wird. Der Verwaltungsgerichtshof billigte in seinem Beschluss die Festsetzung von Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.250.000,00 und führte dazu folgendes aus:

„Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3a GGG bildet ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage. Soweit im ersten Halbsatz dieser Bestimmung demonstrativ auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren verwiesen wird ("etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren"), bedeutet dies keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmales "ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren", in dem Sinn, dass § 15 Abs. 3a GGG ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anwendbar wäre (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 26. Juni 2014). Im zitierten Erkenntnis vom 26. Juni 2014 billigte der Verwaltungsgerichtshof schließlich die Gebührenvorschreibung für ein Begehren auf Feststellung der Beschlussfassung einer Kapitalerhöhung, in eventu auf Zustimmung zu einer solchen Kapitalerhöhung auf der Grundlage des im Klagebegehren genannten Kapitalbetrages.

10 § 15 Abs. 3a GGG findet nach dem Gesagten grundsätzlich auch auf Rechtsgestaltungsbegehren Anwendung, wie dies im Klagsschriftsatz vom 15. November 2012 erhoben wurde. In dem eingangs wiedergegebenen Urteilsantrag begehrte der Revisionswerber die Nichtigerklärung eines von ihm unterfertigten Vorvertrages. Die vor dem Hintergrund bestehender anderer Abtretungsverpflichtungen im Hinblick auf die Bindungswirkung des begehrten Urteils notwendige Konkretisierung des Rechtsgestaltungsbegehrens, welches Rechtsverhältnis zwischen ihm und seiner Schwester für nichtig erklärt werden sollte, nahm er dadurch vor, dass er es anhand der wechselseitigen Leistungspflichten aus dem Vorvertrag spezifizierte.

§ 15 Abs. 3a GGG stellt - wie auch aus den zitierten ErläutRV und der dort referierten Judikatur erhellt - nicht darauf ab, ob ein Geldbetrag im Klagebegehren in deskriptiver oder normativer Weise genannt wird. Dadurch, dass der Revisionswerber u.a. die Leistungsverpflichtung der Beklagten im Gesamtbetrag von EUR 1.250.000,-- in das Klagebegehren selbst aufnahm, lag nicht bloß - wie die Revision sagt - die "Nennung einer ... Geldsumme nur im Kontext der Beschreibung eines ... Vertragsinhaltes" wie etwa im Rahmen einer Klagserzählung vor, sondern erhob er diesen Geldbetrag - wenn auch nicht als Leistungsbegehren - zum Gegenstand seiner Klage.“

Auch Obermaier (Kostenhandbuch3 Rz 2.17) weist unter Bezugnahme auf die angeführte Entscheidung darauf hin, dass zufolge der Maßgeblichkeit des formalen äußeren Tatbestandes bei Rechtsgestaltungsbegehren (nur) auf den Wortlaut des Begehrens abzustellen ist; wird in einem Rechtsgestaltungsbegehren der dahinter stehende Betrag (zB in einem Begehren auf Aufhebung eines Vertrags der Geldbetrag der im Vertrag vereinbarten Geldleistung) genannt, so ist dieser für die Gebührenbemessungsgrundlage maßgebend. Die zitierte Entscheidung fand auch Eingang in Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 15 GGG E27a.

Das hier zu beurteilende Rechtsgestaltungsbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaften umfasst ebenfalls die dahinterstehenden Beträge – EUR 600.298,74 und EUR 409.000,00 – die durch ihre ausdrückliche Anführung im Klagebegehren zum Gegenstand der Klage im Sinn des § 15 Abs. 3a GGG erhoben wurden (vgl. zur Maßgeblichkeit der Formulierung des Klagebegehrens VwGH 17.07.2018, Ra 2018/16/0007; 21.11.2017, Ra 2017/16/0134). Die Anführung der Beträge im Klagebegehren war dabei – wie die beschwerdeführenden Gesellschaften im Rechtsmittel selbst zugestehen – weder aufgrund materieller oder prozessualer Rechtsvorschriften zur gesetzmäßigen Formulierung des Klagebegehrens notwendig und erfolgte offenbar aufgrund einer von den beschwerdeführenden Gesellschaften getroffenen Entscheidung. Die Formulierung des Klagebegehrens kann bei einer objektiven Betrachtungsweise – vor dem Hintergrund weiterer gerichtlicher Verfahren zwischen den Streitteilen des Grundverfahrens – nur dahingehend verstanden werden, dass es den beschwerdeführenden Gesellschaften gerade darauf ankam, ihre Forderungen von EUR 600.298,74 und EUR 409.000,00 durch das Grundverfahren gegenüber der dort beklagten Partei wieder zum Entstehen zu bringen, und dies im Klagebegehren selbst zum Ausdruck zu bringen. Damit wurde allerdings der Geldbetrag zum Gegenstand der Klage erhoben und konstituiert gemäß § 15 Abs. 3a GGG die Bemessungsgrundlage.

Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die im Klagebegehren genannten Beträge habe keine normative Bedeutung für die sich aus dem Urteil ergebenden Pflichten entfaltet hätten. Die beschwerdeführendenden Gesellschaften hatten sich vor Einbringung der Klage ihrer Forderungen von EUR 600.298,74 und EUR 409.000,00 durch Verzicht begeben, sodass diese Forderungen gegenüber der im Grundverfahren beklagten Partei erloschen sind. Wohl hätte ein im Grundverfahren klagsstattgebendes Urteil den beschwerdeführenden Gesellschaften keinen Exekutionstitel über die angeführten Beträge verschafft, allerdings hätte es – wie bereits erwähnt – die zufolge erfolgen Verzichts erloschenen im Urteilsbegehren angeführten Forderungen von EUR 600.298,74 und von EUR 409.000,00 rückwirkend wieder entstehen lassen. Dies hätte es den beschwerdeführendenden Gesellschaften erst ermöglicht, die wieder entstandene Forderung gegenüber der im Grundverfahren beklagte Partei (neuerlich) geltend zu machen und die Zahlung von EUR 600.298,74 und EUR 409.000,00 zu fordern. Wäre demgegenüber die im Grundverfahren beklagte Partei mit ihrem Standpunkt durchgedrungen, wäre beim Erlöschen der Forderungen von EUR 600.298,74 und von EUR 409.000,00 zufolge Verzichts geblieben und die beklagte Partei hätte gerade keine dahingehende Leistungspflicht getroffen.

Den vorstehend zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist für die Anwendung von § 15 Abs. 3a GGG auch nicht relevant, ob ein Geldbetrag im Klagebegehren in deskriptiver oder normativer Weise genannt wird. Wenn der Verwaltungsgerichtshof zusätzlich dazu in einer jüngeren Entscheidung betont, dass § 15 Abs. 3a GGG in seinem ersten Halbsatz voraussetze, dass der Geldbetrag im Falle der Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfalteten müsse (VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041), bezieht sich diese Aussage auf einen Sachverhalt, in dem die ziffernmäßige Anführung der Höhe der Forderungen lediglich dazu diente, den formalen Voraussetzungen einer Anfechtungsklage zu entsprechen. Die im bezughabenden Verfahren beklagte Partei traf keine Leistungspflicht, sondern war Gegenstand des Verfahrens die Duldung einer Zwangsvollstreckung.

Im Gegensatz dazu wäre die im hier gegenständlichen Grundverfahren beklagte Partei im Fall des Unterliegens sehr wohl mit einer aufgrund des ergangenen Urteiles eintretenden Leistungspflicht konfrontiert, zumal sie den Forderungen von EUR 600.298,74 und von EUR 409.000,00 nicht mehr den Verzicht der beschwerdeführenden Gesellschaften hätte entgegenhalten können. Ein klagsstattgebendes Urteil hätte die zufolge erfolgen Verzichts erloschenen Forderungen von EUR 600.298,74 und von EUR 409.000,00 rückwirkend wieder entstehen lassen und deren Geltendmachung erst ermöglicht. Das Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaften war unzweifelhaft auf die Wiederherstellung ihrer Forderungen von EUR 600.298,74 und von EUR 409.000,00 aus dem Titel des Pachtentgeltes zur anschließenden weiteren Betreibung gerichtet. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb in der Klage – noch dazu vollkommen begründungslos – das Interesse lediglich mit einem Bruchteil der Forderung, nämlich EUR 50.000,00, beziffert wurde. Die Bewertung ist vor dem Hintergrund der im Sanierungsverfahren für Insolvenzforderungen angebotenen Quote von 30% auch rechnerisch nicht nachvollziehbar und handelt es sich darüber hinaus bei einem Teilbetrag von EUR 409.000,00 nicht einmal um eine Insolvenzforderung. Soweit in der Beschwerde schließlich in den Raum gestellt wird, dass im Fall eines Leistungsbegehrens ein Verfahren über die Feststellung einer Insolvenzforderung zu führen gewesen wäre, ist dem einerseits entgegen zu halten, dass das Sanierungsverfahren bereits mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 21.06.2016, XXXX , und damit noch vor Klagseinbringung aufgehoben wurde. Andererseits ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Prüfungsprozessen nach §§ 110f IO die Bemessungsgrundlage nach der Höhe der Forderung richtet, deren Feststellung begehrt wird. Auf die zu erwartende Quote kommt es gerade nicht an (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126 mwN). Das Vorbringen unter Punkt 3.14. der Beschwerde stützt im Ergebnis den Standpunkt der Justizverwaltungsbehörde. Es kommt auch bei der Anwendung von § 15 Abs. 3a GGG nicht darauf an, in welcher Höhe der klagsgegenständliche Geldbetrag strittig ist, in welchem Ausmaß er schließlich einbringlich gemacht werden kann oder ob dieser Geldbetrag auch Gegenstand anderer Verfahren ist. Es wird auch nicht eine Bemessungsgrundlage nach dem GGG vermindert, wenn Gegenforderungen im Raum stehen oder im Verfahren geltend gemacht werden.

Selbst das von Rainer/Seeber-Grimm in ecolex 2020, 26, vorgeschlagene Prüfungsschema zu keinem für die beschwerdeführenden Gesellschaften günstigeren Ergebnis. Wenn die Autorinnen in ihrem Aufsatz die Frage formulieren, ob sich der in der Klage genannte Geldbetrag in Bezug auf die Höhe der vom Beklagten zu erbringenden Pflichten verbindlich auswirkt, ist dies im gegenständlichen Fall – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – zu bejahen. Wie bereits erwähnt hätte ein klagsstattgebendes Urteil die zufolge erfolgen Verzichts erloschenen Forderungen von EUR 600.298,74 und von EUR 409.000,00 rückwirkend wieder entstehen lassen und die beschwerdeführenden Gesellschaften hätten diese Beträge von der im Grundverfahren beklagte Partei aufgrund des ergangenen Urteils fordern können. Im Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaften hätte sich durch das Urteil zufolge des Wiederauflebens von Forderungsrechten eine wesentliche positive Veränderung ergeben.

Im Fall des Obsiegens der im Grundverfahren beklagte Partei wären die genannten Forderungen hingegen weiterhin als zufolge Verzichts erloschen anzusehen gewesen und es hätten die beschwerdeführenden Gesellschaften nicht EUR 600.298,74 und EUR 409.000,00 fordern können. Die weitere im angeführten Aufsatz thematisierte Frage, ob die beschwerdeführenden Gesellschaften „den in der Klage genannten Betrag verbindlich verlangen“ hätten können, kann zumindest ob der Angaben in der am 01.09.2016 elektronisch eingebrachten Klage (und nur diese sind hier maßgeblich, da die Gebührenpflicht mit der Überreichung der Klage entstanden und der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgeblich ist) zumindest nicht verneint werden. In der Klage ist nämlich weder von Gegenforderungen, noch von Zinsminderungsansprüchen oder dergleichen die Rede, ebensowenig von einer zu erwartenden Quote im – zu diesem Zeitpunkt schon wieder aufgehobenen – Insolvenzverfahren. Die Frage, inwieweit eine Forderung einbringlich gemacht werden kann oder zufolge Kompensation oder aus anderen Gründen erlischt, ist im Übrigen einem Verfahren stets nachgelagert und bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem GGG stets unerheblich. Wenn Rainer/Seeber-Grimm in ihrem Aufsatz erkennen lassen, dass § 15 Abs. 3a GGG nur dann zum Tragen kommen soll, wenn das bezughabende Klagebegehren zu einer unmittelbaren Leistungspflicht des Beklagten führt („Wird die Frage hingegen verneint, kann der Kläger also trotz Obsiegens den in der Klage genannten Geldbetrag [oder den Vermögenswert im Wert dieses Geldbetrags] vom Beklagten nicht verbindlich [ohne weiteres Zutun] verlangen, ist dieser Betrag auch nicht als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren zu verwenden und damit für die Anwendung des § 15 Abs 3 a GGG kein Raum.“), entfernen sie sich sowohl vom Gesetzeswortlaut, als auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach § 15 Abs. 3a GGG gerade die Fälle erfasst, in denen ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist. Wie bei einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren der siegreiche Kläger vom Beklagten „den in der Klage genannten Betrag verbindlich verlangen“ können soll, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Das vorgeschlagene Prüfschema greift somit für Feststellungs-, Unterlassungs- und Rechtsgestaltungsbegehren ebenso zu kurz, wie wenn sich der Kläger des Grundverfahrens von einer Forderung befreien möchte (es mithin gar nicht darum geht, etwas zu verlangen). Auch führt Feststellung, dass bzw. ob ein Gesellschafterbeschluss über eine unumgängliche Kapitalerhöhung zustande (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033) gekommen ist, führt nicht dazu, dass eine Leistungspflicht eintritt bzw. ein Betrag „verbindlich verlangt“ werden kann. Entsprechendes gilt für das in den Gesetzesmaterialen angeführten Beispiel der Unterlassung des Abrufs einer Bankgarantie oder ein Begehren auf Einräumung einer Bankgarantie (VwGH 11.10.2017, Ra 2017/16/0137). In sämtlichen Fällen geht es von vornherein nicht darum, dass ein bestimmter Betrag „verbindlich verlangt“ werden soll. Die Autorinnen führen dazu in ihrem Aufsatz – was in der Beschwerde verschwiegen wird – aus, dass die Umlegung des von ihnen postulierten Grundsatzes auf Ansprüche, die nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind, schwierig sei. Auch hier müsse sich ein „allfällig in der Klage genannter (Geld-)Betrag in quantitativer Hinsicht auf die Pflichten des Beklagten im Falle des Prozessverlusts auswirken …“. Im hier gegenständlichen Fall liegt genau das vor – im Fall des Unterliegens wären Forderungen von EUR 600.298,74 und von EUR 409.000,00 gegenüber der im Grundverfahren beklagten Partei rückwirkend wieder entstanden, die seitens der beschwerdeführenden Gesellschaften hätten betrieben werden können. Mit der zitierten Literaturstelle ist somit für die beschwerdeführenden Gesellschaften zusammenfassend nichts gewonnen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Übrigen nicht, dass Rainer/Seeber-Grimm in ihrem Aufsatz die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes als undifferenziert bezeichnen und in den Raum stellen, dass sich „Die Judikatur der (Bundes)Verwaltungsgerichte … in eine – von der betreffenden Gesetzesstelle – nicht intendierte Richtung“ entwickle. Dem ist freilich entgegen zu halten, dass die eingangs zitierten Gesetzesmaterialien unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, dass § 15 Abs. 3a GGG eben nicht die unmittelbar auf Zahlung eines Geldbetrags gerichteten Leistungsbegehren zum Gegenstand hat, sondern andere Klagen, die einen ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag zum Gegenstand haben. Wenn die Gesetzesmaterialen selbst Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung oder die Unterlassung des Abrufs einer Bankgarantie als Beispiele anführen. Gerade das Unterlassung des Abrufs einer Bankgarantie führt weder dazu, dass bestimmter Betrag „verbindlich verlangt“ werden kann, noch wirkt sich ein „allfällig in der Klage genannter (Geld-)Betrag in quantitativer Hinsicht auf die Pflichten des Beklagten im Falle des Prozessverlusts [aus] ...“. Im Ergebnis schlagen somit die Autorinnen eine hinter die Gesetzesmaterialien zurücktretende Auslegung von § 15 Abs. 3a GGG vor. Dazu sieht sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch in Anbetracht der eindeutigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht veranlasst.

Seitens der Justizverwaltungsbehörde wurde somit zusammenfassend die Bemessungsgrundlage zutreffend unter Heranziehung von § 15 Abs. 2 und 3a GGG ermittelt. Die in der Klage vorgenommene Bewertung nach § 56 Abs. 2 JN ist gemäß § 14 GGG nicht maßgeblich.

3.5. Ausgehend davon ist festzuhalten, dass für die am 01.09.2016 elektronisch eingebrachte Klage Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iVm § 15 Abs. 3a GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von (gemäß § 6 Abs. 2 GGG gerundet) EUR 1.009.299,00 zu entrichten war. Die Gerichtsgebühr betrug gemäß der zum Zeitpunkt der Klagseinbringung geltenden Fassung BGBl. I Nr. 160/2015 (gemäß § 6 Abs. 2 GGG gerundet) EUR 15.099,00.

Aufgrund des klägerseitigen Auftretens von vier Streitgenossen erhöht sich die Gebühr gemäß § 19a GGG um 20% auf den Betrag von EUR 18.118,80. Die von den beschwerdeführenden Gesellschaften bereits entrichtete Gebühr von EUR 1.666,80 ist auf die Gebührenschuld anzurechnen, sodass ein noch zu entrichtender Gebührenrest von EUR 16.452,00 verbleibt.

Die Verpflichtungen zur Zahlung einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG ist im Rückzahlungsverfahren nicht mehr strittig. Der zu entrichtende Gesamtbetrag beläuft sich auf EUR 16.460,00, er wurde somit im angefochtenen Bescheid rechnerisch richtig ermittelt.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 2 Z. 1 lit. a, 15 Abs. 3a und 19a GGG iVm § 6a Abs. 1 GEG abzuweisen.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die im Übrigen nicht beantragt wurde – abgesehen werden konnte.

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15 Abs. 3a GGG ab und orientiert sich insbesondere an dem zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Beschluss vom 30.03.2017, Ra 2017/16/0033. Eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes liegt ausweislich der vorstehenden Erwägungen ebenfalls nicht vor.

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