VwGH 2001/16/0521

VwGH2001/16/052128.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Siegfried Kommar, Rechtsanwalt in Wien I, Lugeck 1/40, gegen den Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. September 2001, Jv 3343-33/01, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §16 Abs1 Z1 lita;
JN §56 Abs1;
JN §56 Abs2;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §16 Abs1 Z1 lita;
JN §56 Abs1;
JN §56 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2000 erhob der Beschwerdeführer gegen Dr. Hans R. als Masseverwalter im Konkurs der L GmbH Klage wegen Feststellung mit einem mit S 223.866,12 bezifferten Feststellungsinteresse. Der Beschwerdeführer begehrte die Feststellung, dass ihm im Konkurs der L GmbH eine weitere Konkursforderung im vorbezeichneten Betrag zustehe.

Mit Zahlungsauftrag vom 16. August 2001 wurde dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG, eine Einhebungsgebühr und ein Mehrbetrag nach § 31 GGG im Gesamtbetrag von S 10.435,-- vorgeschrieben.

Im Berichtigungsantrag verwies der Beschwerdeführer insbesondere auf die Bestimmung des § 16 Abs 1 lit a GGG, wonach die Bemessungsgrundlage bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird, im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage S 7.970,-- betragen habe. Der Begriff der "arbeitsrechtlichen Streitigkeiten" umfasse nach In-Kraft-Treten der ASGG-Novelle 1994, BGBl Nr. 624, und im Hinblick auf § 110 KO auch Feststellungsprozesse über materiell im Arbeitsrecht wurzelnde Ansprüche.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berichtigungsantrag abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere die Auffassung vertreten, auf Klagen, die auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßigen Geldforderung lauten, sei § 56 Abs 2 JN nicht anzuwenden, sondern es sei die ziffernmäßig bestimmte Geldforderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gerichtsgebührenbefreiung verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr grundsätzlich der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 60 JN.

Entbietet sich der Kläger, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist nach § 56 Abs 1 JN die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und die Besetzung des Gerichtes maßgebend. In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von S 30.000 als Streitwert (§ 56 Abs 2 JN).

Nach § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG in der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung betrug die Bemessungsgrundlage unter anderem für arbeitsrechtliche Streitigkeiten, wenn nicht ein Geldbetrag verlangt wird, S 7.950,--.

Auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung findet die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs 2 JN keine Anwendung. Vielmehr richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Geldforderung, auf deren Feststellung das Klagebegehren gerichtet ist (vgl die hg Erkenntnisse vom 29. Oktober 1998, 98/16/0240, und vom 15. März 2001, 2000/16/0755).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers betrifft eine derartige Feststellungsklage sehr wohl eine Streitigkeit, bei der ein Geldbetrag verlangt wird. Sie ist nämlich auf die Anerkennung der Rechtmäßigkeit der im Konkurs der L GmbH angemeldeten Forderung gerichtet. Daraus folgt aber, dass die Voraussetzung für die im § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG enthaltene Festsetzung der Bemessungsgrundlage mit einem Festbetrag nicht erfüllt ist. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Höhe der Gerichtsgebühren davon abhängig ist, welches Gericht für die Entscheidung über die in Rede stehende Klage zuständig ist.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.

Wien, am 28. Februar 2002

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