BVwG L519 2196013-2

BVwGL519 2196013-226.11.2024

AsylG 2005 §56 Abs1
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L519.2196013.2.00

 

Spruch:

L519 2196013-2/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2022, ZI. 1088437610-210941824, wegen §§ 10, 56 und 58 AsylG 2005, §§ 46 und 52 FPG sowie §§ 4 und 8 AsylG-DV nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2024 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX alias XXXX , geb. 06.06.1973, StA. Irak, gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem.

2. Der BF stellte nach rechtswidriger Einreise am 23.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab dabei an, den Namen XXXX zu führen, irakischer Staatsbürger und am 06.06.1973 geboren zu sein.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.04.2018 hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Weiter wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

4. Am 27.04.2021 wurde in Anwesenheit des BF, seiner damaligen Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) durchgeführt.

5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2021, GZ: G313 2196013-1/14E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig und widersprüchlich sei sowie der Eindruck entstanden sei, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine konstruierte Erzählung handle.

6. Am 13.07.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. § 56 Abs. 1 AsylG.

7. Mit Verbesserungsauftrag vom 11.01.2022 wurde der BF aufgefordert, binnen 14 Tagen einen gültigen Arbeitsvorvertrag, eine gültige Krankenversicherung, einen gültigen Reisepass sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen. Dem BF wurde zudem die Möglichkeit eines Heilungsantrages erläutert und mitgeteilt, dass die Länderinformationsblätter bei der Behörde eingesehen werden können.

8. Am 31.01.2022 langte eine Stellungnahme des BF samt Beilagen beim BFA ein.

Vorgelegt wurde unter anderem ein Schreiben der irakischen Botschaft, in dem bestätigt wurde, dass der BF einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisedokuments gestellt hat. Die Botschaft verfüge jedoch über kein ausstellendes Reisepasssystem, weshalb der Antrag nicht angenommen werden könne. Eine Passausstellung erfolge im Irak und der BF müsse diesbezüglich in der irakischen Botschaft in Berlin seine Dokumente und Fingerabdrücke abgeben. Eine Reise nach Berlin könne dem BF allerdings nicht zugemutet werden, weil diese rechtswidrig wäre. Auch habe der BF nie eine Geburtsurkunde besessen. Ein Staatsbürgerschaftsnachweis und ein Personalausweis in Kopie wurden vorgelegt.

9. Mit Eingabe vom 28.02.2022 wurden eine Einstellungszusage und ein Arbeitsvorvertrag des Diakoniewerks vorgelegt.

10. Am 12.04.2022 wurde der BF vom BFA zu seinem Antrag gemäß § 56 AsylG niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme wurde der (bislang nicht unterschriebene) Antrag vom BF unterschrieben. Ausgeführt wurde, dass der BF alles Mögliche unternommen habe, um sich in Österreich zu integrieren. Dies betreffe sowohl seine sprachliche als auch berufliche und soziale Integration. Er sei seit über 6 Jahren in Österreich aufhältig und strafrechtlich unbescholten. Zudem habe er Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Aufgrund des vorgelegten Arbeitsvorvertrages sei davon auszugehen, dass Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sei. Aus all diesen Gründen wurde um Stattgabe des Antrages ersucht.

11. Mit Eingabe vom 26.04.2022 stellte der BF einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nicht-Vorlage eines Reisepasses bzw. eines Ersatzreisedokumentes, da der BF dem BFA einen Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt hat, der überprüft und als echt eingestuft worden sei.

12. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.08.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 56 Abs. 1 AsylG gem. § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Mängelheilung wurde gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gem. § 10 Abs. 3 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs.3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt III.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gem. § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen sei. Zum anderen wurde das Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden und habe der BF die Frist für die freiwillige Ausreise ungenutzt verstreichen lassen. Er habe sich freiwillig in die Mittellosigkeit begeben und lebe von Unterstützungsleistungen der österreichischen Grundversorgung.

13. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.09.2022 fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF auf sein bisheriges Vorbringen verweise. Hinsichtlich seiner Mitwirkungspflicht wurde vorgebracht, dass der BF mehrmals die irakische Botschaft aufgesucht habe. Es sei ihm dabei aber jedes Mal mitgeteilt worden, dass die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge. Auch die Versuche der Rechtsvertretung auf Kontaktaufnahme seien von der irakischen Botschaft ignoriert worden. Auch telefonisch habe der Rechtsvertreter die Botschaft nicht erreicht. Zudem sei der BF nicht informiert worden, dass das BFA beabsichtigte, den Heilungsantrag ab- und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG zurückzuweisen. Der BF halte sich seit sieben Jahren im Bundesgebiet auf, erfülle die Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung und bestehe auch kein rechtskräftiges Einreiseverbot iSd § 60 Abs. 1 Z 1 FPG.

14. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2022, GZ: L519 2196013-2, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF hinsichtlich der Ausstellung eines irakischen Reisepasses seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei bzw. er auch keine Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Beschaffung dieses Dokumentes habe nachweisen können. Das Einreiseverbot begründete das BVwG unter anderem damit, dass der BF konkret und aktuell nicht in der Lage sei, die Mittel für seinen Unterhalt aus Eigenem nachzuweisen und von der Grundversorgung lebe. Zudem habe der BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung auch keine Möglichkeit mehr, im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nachzugehen, weshalb auch die vorgelegten, aufschiebend bedingten Einstellungszusagen bzw. Arbeitsvorverträge unbeachtlich seien.

15. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Begründend wurde ausgeführt, dass das Erkenntnis den BF in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletze sowie eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung vorliege. Der Verfassungsgerichthof habe die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG, BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 87/2012 wegen Verstosses gegen das Sachlichkeitsgebot Art. I Abs. 1 BVG aufgehoben und festgehalten, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei. Insofern habe das BVwG eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Die Anwendung dieser Bestimmung sei für die Rechtsstellung des BF jedenfalls nachteilig gewesen, zumal das BVwG das verhängte Einreiseverbot ausdrücklich mit der Mittellosigkeit des BF begründet habe.

16. Mit Erkenntnis vom 15.03.2023, GZ: E 265/2023-13, hob der VfGH das Erkenntnis des BVwG insoweit auf, soweit damit ein auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 06.12.2022, GZ: G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG, BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 87/2012 als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt hat, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Kundmachung dieser Aufhebung erfolgte durch den Bundeskanzler am 27.12.2022 in BGBl. I 202/2022. Demnach war gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichthof (VwGH) abgetreten.

17. Mit Schriftsatz vom 24.03.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung eine außerordentliche Revision an den VwGH. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich intensiv bemüht habe, ein gültiges Reisedokument zu erhalten, jedoch sämtliche Versuche erfolglos geblieben seien. Dem BF sei es demnach nicht möglich gewesen, ein Reisedokument zu erhalten. Überdies habe das BVwG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, obwohl diese zur Beurteilung der Zumutbarkeit iSd § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV 2005 erforderlich gewesen sei. Unter anderem wurde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG beantragt.

18. Mit Beschluss des VwGH vom 18.04.2023 wurde dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben.

19. Mit Beschluss des VwGH vom 03.06.2024 wurde die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) des Bescheides des BFA vom 18.08.2022 richtete, als gegenstandslos erklärt und das diesbezügliche Verfahren eingestellt. Im Übrigen erkannte der VwGH, dass das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides des BFA vom 18.08.2022 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wird. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BVwG sich nicht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach dieser bereits mehrmals wegen Ausstellung eines Reisedokumentes bei der irakischen Botschaft in Wien gewesen sei, auseinandergesetzt habe, sondern auf die „fehlende Freiwilligkeit“ des Revisionswerbers verwiesen hat. Zudem hätte das BVwG angesichts der vom Revisionswerber vorgelegten Bestätigung der irakischen Botschaft, die zu den Feststellungen des BVwG im Widerspruch steht, nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung absehen dürfen.

20. Am 18.09.2024 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, aus der hervorgeht, dass der BF umfangreiche Aktivitäten gesetzt hat, einen irakischen Reisepass zu erhalten. Er sei im März und Mai 2024 zur irakischen Botschaft nach Frankfurt gereist und habe einen Reisepass beantragt, bislang aber noch keinen erhalten. Überdies habe der BF nun eine Geburtsurkunde erhalten, er sei selbsterhaltungsfähig und habe umfassende Schritte gesetzt, um sich in Österreich zu integrieren. In Anbetracht seiner sehr langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von über neun Jahren und seinen Integrationsbemühungen sei beim BF jedenfalls von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall auszugehen. Außerdem würden die privaten Interessen des BF die öffentlichen Interessen an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen, sodass eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig sei.

21. Am 25.09.2023 wurde in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, einer Vertrauensperson und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt.

22. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

A) 1. Feststellungen

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Der BF gab an, den Namen XXXX zu führen. Er wurde am XXXX im Dorf XXXX , Gouvernement XXXX , geboren und lebte dort bis 1998. Er ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Identität des BF steht fest.

Von 1998 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 lebte der BF in XXXX .

Der BF besuchte im Irak 12 Jahre die Schule und schloss diese mit Matura ab. Anschließend besuchte er 2 Jahre eine Hochschule. Er hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Mechaniker. Zuletzt arbeitete der BF vor seiner Ausreise als Polizist.

Der BF ist seit 2001 mit der irakischen Staatsbürgerin XXXX , geb. 1974, standesamtlich verheiratet, lebt aber seit seiner Ausreise aus dem Irak getrennt von seiner Ehegattin und beabsichtigt nach eigenen Angaben eine Scheidung. Er hat keine Kinder. Ein Kontakt zur Ehefrau besteht seit seiner Ausreise laut BF nicht mehr, ihr aktueller Aufenthaltsort ist ihm unbekannt.

Im Irak leben zwei Brüder des BF. Ein Bruder lebt mit seiner Ehefrau im Haus der Schwiegereltern in XXXX , der andere Bruder lebt in XXXX in einer Mietwohnung. Die Brüder des BF bestreiten ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. In der Türkei leben noch ein Bruder und eine Schwester des BF, ein Neffe lebt in Deutschland. Der BF steht in regelmäßigen Kontakt mit einem Bruder im Irak.

Der BF reiste am 01.09.2015 legal mit dem Flugzeug vom Irak in die Türkei. Von Istanbul reiste der BF teils schlepperunterstützt über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn bis nach Österreich. Am 21.09.2015 reiste der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither in Österreich auf. Bis zur rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG, rechtskräftig am 07.06.2021, kam dem BF ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber nach dem AsylG zu. Seither ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er ist gesund und benötigt keine medizinische Behandlung.

Seinen Lebensunterhalt bestritt der BF im Bundesgebiet überwiegend von der Grundversorgung, zuletzt auch durch kleinere Hilfsarbeiten und finanzielle Unterstützung von Freunden. Er ist über die Grundversorgung krankenversichert.

Der BF ist kein Mitglied in einem österreichischen Verein oder einer österreichischen Organisation, pflegt aber Kontakt zum GIG-Verein in Gallneukirchen und hilft dort etwa bei der Organisation und der faktischen Umsetzung von diversen Veranstaltungen. Beim GIG-Verein handelt es sich um einen Verein, in dem sich Gemeindebürger gemeinsam mit Fremden bemühen, deren Integration zu fördern. Der BF ist innerhalb der Gemeinde als sehr hilfsbereit bekannt.

Der BF betätigte sich ehrenamtlich in den Altenheimen XXXX und Haus XXXX in XXXX und übernahm dort diverse Hilfstätigkeiten wie etwa Reinigungsarbeiten. Ebenso hat der BF in Österreich mehrmals für kurze Zeiträume in verschiedenen Gemeinden gemeinnützig mitgearbeitet, bei der Diakonie zwei Semester einen Vorbereitungslehrgang für Sozialbetreuungsberufe besucht und auch ein Praktikum in einem Seniorenheim absolviert. Er begann auch eine Ausbildung zum Altenpfleger, schloss diese jedoch bislang nicht ab.

Der BF bewohnt seit 01.10.2022 eine ca. 20 bis 23 m² große Ein-Zimmer-Mietwohnung in Gallneukirchen für einen Mietzins iHv EUR 240,00/monatlich. Das Mietverhältnis ist nach wie vor aufrecht.

Der BF legte eine Einstellungszusage des Diakoniewerks XXXX vor, wonach er nach Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung sowie positivem Abschluss einer Ausbildung zum „Alltagsbegleiter“ seine Arbeit beginnen kann. Bei fach- und ausbildungsspezifischer Beschäftigung und einer Anstellung in Vollzeit liegt das kollektivvertragliche Mindestgehalt für die vom BF anzutretende Stelle bei EUR 2.335,70.

Der BF absolvierte in Österreich Deutschkurse und brachte zuletzt ein B1-Zertifkikat in Vorlage. Zudem schloss er die Integrationsprüfung auf der Niveaustufe A2 (ÖIF-Test) positiv ab.

Der BF verfügt über einen kleinen Bekannten- und Freundeskreis in der Gemeinde Kirchdorf an der Krems. In XXXX verfügt der BF über einen großen Bekannten- und Freundeskreis, es liegt auch ein Konvolut von Unterstützungserklärungen vor.

Der BF stellte umfangreiche Bemühungen zum Erhalt eines irakischen Reisepasses an. Er wurde etwa mehrere Male bei der irakischen Botschaft in Wien vorstellig, doch wurde ihm dort wiederholt mitgeteilt, dass die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe ausstellt. Am 21.10.2021 wurde der BF zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft in Wien vorstellig, doch wurde ihm auch dieses nicht ausgestellt. Auch blieben Kontaktversuche des Rechtsvertreters des BF vom 13.04.2022 per E-Mail, in welcher er sich erkundigte, ob die Ausstellung eines Notreisepasses oder eines Laissez-passer möglich sei, unbeantwortet. Dem BF gelang es schließlich, sich eine Geburtsurkunde aus dem Irak zu beschaffen. Mit dieser Geburtsurkunde reiste der BF im März und im Mai 2024 nach Frankfurt am Main, BRD, zum Generalkonsulat der Republik Irak. Für den Fall, an der Einreise in die BRD aufgrund eines fehlenden Reisedokuments gehindert zu werden, ließ sich der BF ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien ausstellen, welches bescheinigt, dass der BF beabsichtigt, das Generalkonsulat in Frankfurt zwecks Ausstellung eines Reisepasses aufzusuchen. Am 16.05.2024 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses beim Generalkonsulat der Republik Irak in Frankfurt am Main. Am 29.08.2024 sendete der BF eine E-Mail an das Generalkonsulat, in welcher er die Ausstellung des Reisepasses urgierte. Diese E-Mail sowie auch mehrere Kontaktversuche durch seinen Rechtsvertreter blieben bislang unbeantwortet.

1.2 Festgestellt wird, dass der BF im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt und sich umfangreich integriert hat, sodass besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG vorliegen.

 

A) 2. Beweiswürdigung

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt, den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakten des BVwG.

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA bzw. den Angaben im negativ abgeschlossenen Asylverfahren, den Erkenntnissen des BVwG sowie insbesondere den durchaus schlüssigen und glaubhaften Angaben des BF bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.09.2024.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF, welche in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen betreffend seine Integration stehen. Die Feststellungen zum Asylverfahren und zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG bzw. die Verfahrensausgänge ergeben sich aus den unzweifelhaft diesbezüglichen Akten des BFA und des BVwG.

Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des BF im Bundegebiet lassen sich seinem Vorbringen und den damit in Einklang stehenden vorgelegten Unterlagen entnehmen. Zudem waren die diesbezüglichen Ausführungen des BF bei der mündlichen Verhandlung durchaus glaubhaft, plausibel und nachvollziehbar.

Die Feststellungen zu seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten beruhen unter anderem auch auf den glaubhaften Erläuterungen seiner Vertrauensperson, des Bürgermeisters von XXXX , im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des BF beruhen darauf, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und er bislang auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügt hat. Zudem begründen nach § 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen ((VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Die Feststellungen zu den Bemühungen, einen irakischen Reisepass zu erhalten, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten, authentischen Urkunden und Schriftstücken. Etwa legte der BF eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vor, welche bescheinigt, dass der BF am 09.11.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt hat, die Botschaft in Wien aber über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt. Zudem legte der BF ein Schreiben der irakischen Botschaft vom 21.10.2021 vor, welches bescheinigt, dass der BF bei der Botschaft in Wien wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorstellig war. Auch der Rechtsvertreter des BF kontaktierte die Botschaft in Wien mehrmals wegen der Ausstellung eines Reisedokumentes, entsprechende E-Mails wurden vorgelegt. Ebenso wurde ein Schreiben der Botschaft in Wien, welches bescheinigt, dass der BF zur Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes nach Frankfurt am Main zum Generalkonsulat der Republik Irak reisen muss, vorgelegt. Auch die E-Mail, in welcher der BF die Ausstellung des Reisepasses urgierte, konnte der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vorlegen.

2.2 Zur Integration des BF und einem schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich sind noch folgende Überlegungen maßgeblich:

Der BF hält sich bereits neun Jahre in Österreich auf. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und wird zusätzlich von seinen in Österreich lebenden Freunden finanziell unterstützt. Er absolvierte mehrere Deutschkurse und brachte ein B1-Zertifikat in Vorlage. Zudem bestand er eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2. Er steht in regelmäßigen Kontakt mit seinen in XXXX lebenden Freunden und Bekannten, zahlreiche Unterstützungserklärungen wurden vorgelegt. Nach Angaben der Vertrauensperson ist der BF in Gallneukirchen für seine Hilfsbereitschaft bekannt und wird innerhalb der Gemeinde sehr geschätzt. Der BF war mehrmals ehrenamtlich bzw. gemeinnützig bei Gemeinden und in Altenheimen tätig und unterstützt den GIG-Verein in XXXX . Ein Arbeitszeugnis sowie entsprechende Bestätigungen wurden vorgelegt. Er bewohnt eine 20 m² große Mietwohnung in Gallneukirchen für einen Mietzins von EUR 240,00/monatlich. Ein Teil dieser Miete wird von einem österreichischen Freund bezahlt. Der BF legte den aufrechten Mietvertrag sowie die Bestätigung über die Beteiligung des Freundes an der Zahlung des Mietzinses vor. Zudem legte der BF einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag beim Diakoniewerk Gallneukirchen vor (Vollzeit, brutto 2.335,70/monatlich).

Im konkreten Fall muss jedenfalls festgehalten werden, dass sich der BF ernsthaft und aufrichtig um eine umfangreiche und beträchtliche Integration bemüht hat, weswegen das BVwG zum Schluss kommt, dass es sich um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall handelt.

Insgesamt betrachtet steht außer Zweifel, dass der Grad der Integration des BF in einer Weise fortgeschritten ist, dass von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 56 AsylG ausgegangen werden muss. Jedenfalls bleibt auch festzuhalten, dass seitens des BFA, welches die abweisende Entscheidung erlassen, weder der zuständige Referent noch ein informierter Vertreter zur Verhandlung erschienen ist.

A) 3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.2. Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG:

Die gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 56 AsylG

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“

 

§ 60 AsylG 2005 „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen.

Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz ab 01.01.2022 EUR 1.030,49. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (EUR 309,93 für das Jahr 2022) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

 

§ 9 IntG lautet auszugsweise:

[…]

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder –

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1. […]“

§ 10 IntG lautet:

(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. (2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, 4.minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

 

§ 11 IntG lautet:

(1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.“

 

Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 Z. 1 AsylG jedenfalls erfüllt, da sich der BF seit September 2015, somit deutlich über fünf Jahre, im Bundegebiet aufhält.

Im Hinblick auf den Tatbestand des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG muss darüber hinaus der Aufenthalt zumindest über die Hälfte des Zeitraumes, jedenfalls aber drei Jahre rechtmäßig sein. Im vorliegenden Fall hält sich der BF seit 21.09.2015 im Bundesgebiet auf. Über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.06.2021 rechtskräftig entschieden. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Aufenthalt des BF aufgrund des laufenden Asylverfahrens jedenfalls rechtmäßig. Der BF hielt sich somit nahezu sechs Jahre, damit auch jedenfalls länger als die Hälfte seiner Gesamtaufenthaltsdauer, rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb auch die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z. 2 AsylG erfüllt ist.

Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z. 3 AsylG erfüllt der BF ebenfalls. Er konnte einen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 vorlegen. Somit hat der BF das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt, welches das Modul 1 beinhaltet.

Bei der Bestimmung des § 56 Abs. 1 AsylG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt.

Nach § 56 Abs. 3 AsylG hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.

Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §56 Abs. 1 AsylG setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z. 1 bis 3 leg.cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).

Im gegenständlichen Fall weist der BF einen besonders hohen bzw. den geforderten Integrationsgrad auf:

Der BF hält sich seit mittlerweile neun Jahren in Österreich auf und ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, wird aber auch von seinen legal in Österreich lebenden Freunden unterstützt. Er absolvierte Deutschkurse und schloss eine Deutschprüfung auf dem B1-Niveau sowie eine Integrationsprüfung A2 erfolgreich ab. Er steht in regelmäßigen Kontakt mit seinen Freunden und Bekannten in XXXX , etwa im Zuge von Veranstaltungen in der Gemeinde. Innerhalb der Gemeinde ist er für seine Hilfsbereitschaft bekannt und wird sehr geschätzt. Der BF war mehrmals ehrenamtlich bzw. gemeinnützig bei Gemeinden und in Altenheimen tätig und unterstützt etwa den GIG-Verein in einem Wohnort. Er bewohnt eine Mietwohnung (20 m², Mietzins: EUR 240,00/Monat), das Mietverhältnis ist auch nach wie vor aufrecht. Zudem besteht ein Arbeitsvorvertrag mit dem Diakoniewerk (Vollzeit/ brutto EUR 2.335,70/monatlich). Der BF verfügt in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis –darunter überwiegend Österreicher ohne Migrationshintergrund.

 

Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG sind folgende Überlegungen maßgeblich:

Es besteht aktuell weder eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz, weshalb die Versagungsgründe gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF nicht entgegenstehen.

In Bezug auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AsylG war zunächst festzustellen, dass der BF seit 01.10.2022 alleine in einer 20 m² Mietwohnung in Gallneukirchen aufhältig ist. Er verfügt somit über eine geeignete Unterkunft iSd § 60 Abs. 2 Z. 1 AsylG, auf die er durch den aufrechten Mietvertrag einen Rechtsanspruch hat.

Der BF ist derzeit über die Grundversorgung krankenversichert. Es ist weiter davon auszugehen, dass der BF durch die Einstellungszusage nach Erhalt des Aufenthaltstitels der in Aussicht gestellten Tätigkeit nachgehen wird und somit vollumfänglich versichert ist.

Hinsichtlich der Z. 3 des § 60 Abs. 2 AsylG bleibt festzuhalten, dass der BF eine Einstellungszusage/Arbeitsvorvertrag der Diakonie vorlegte, nach welcher er nach Erhalt eines Aufenthaltstitels sowie erfolgreicher Absolvierung einer Ausbildung zum „Alltagsbegleiter“ zu arbeiten beginnen kann. Er würde dort bei einer Vollzeitanstellung brutto EUR 2.335,70/monatlich verdienen. Daraus ergibt sich, dass sein künftiger Aufenthalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und somit auch die Voraussetzung des § 60 erfüllt ist.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.04.2019, Ra 2019/22/0058 festgehalten, dass selbst ein als "Arbeitsvorvertrag" bezeichnetes Schriftstück, das Angaben über das Ausmaß der Tätigkeit und die Entlohnung enthält, nicht jedenfalls als Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel akzeptiert werden muss. Allerdings ist nach der hg. Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum, als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).

Auch jüngst hat der VwGH betont, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - fallbezogen nicht mehr durch die Grundversorgung gesicherten, aber auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind) geeignet sind (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277).

Dafür, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden, fanden sich jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte.

Insgesamt erfüllt die BF daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 56 und 60 Abs. 2 AsylG und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs. 1 AsylG entgegen.

 

3.3 Zur Mitwirkungspflicht im Asylverfahren

Die gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 58 AsylG:

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1.ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2.die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

 

§ 4 AsylG-Durchführungsverordnung

(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

§ 8 Abs 1 AsylG-Durchführungsverordnung

(1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

 

Im gegenständlichen Fall monierte das BFA in seiner erstinstanzlichen Entscheidung, dass der BF seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen sei.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass der BF bis dato tatsächlich über kein gültiges Reisedokument verfügt. Das BFA wies deshalb den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG zurück. Jedoch stellte der BF am 26.04.2022 einen Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV, welcher besagt, dass die Behörde auf begründeten Antrag des Fremden die Heilung eines Mangels im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Unterlagen zuzulassen hat, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder unzumutbar war.

Dazu sind folgende Überlegungen maßgeblich:

Der BF wurde mehrmals bei der irakischen Botschaft in Wien vorstellig. Ihm wurde wiederholt mitgeteilt, dass die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe ausstelle. Am 21.10.2021 war der BF zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der Botschaft in Wien vorstellig, doch stellte ihm die Botschaft auch dieses nicht aus. Ebenso blieben mehrere Kontaktversuche des Rechtsvertreters des BF mit der Botschaft in Wien betreffend Ausstellung eines Notreisepasses oder Laissez-passer unbeantwortet. Schließlich ließ sich der BF sogar ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien ausstellen, welches bescheinigt, dass er zur Ausstellung eines Reisepasses zum Generalkonsulat in Frankfurt am Main reist. Daraufhin reiste der BF im März und im Mai 2024 zweimal nach Frankfurt um dort einen irakischen Reisepass zu erhalten. Bislang wurde ihm der Reisepass, auch nach Urgenz seinerseits, jedoch nicht ausgestellt.

Der BF konnte diese Versuche, ein Reisedokument zu erhalten, durch die vorgelegten Dokumente, wie bereits in der Beweiswürdigung umfassend ausgeführt, auch belegen. Das BVwG geht daher jedenfalls davon aus, dass der BF somit mit seinen angestellten Bemühungen, alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, um ein Reisedokument zu erhalten. Etwa blieben mehrmalige Versuche des BF bei der Botschaft in Wien einen Reisepass zu erhalten erfolglos, auch der Versuch ein Heimreisezertifikat bei der Botschaft in Wien zu erhalten blieb erfolglos. Mehrmalige Kontaktversuche des Rechtsvertreters des BF zur Botschaft in Wien betreffend Ausstellung eines Notreisepasses bzw. Laissez-passer blieben unbeantwortet. Schließlich nahm der BF im März und Mai 2024 sogar zwei, aufgrund eines fehlenden Reisedokuments, sehr risikobehaftete Reisen in die Bundesrepublik Deutschland vor, um in Frankfurt beim Generalkonsulat der Republik Irak einen Reisepass zu beantragen. Auch in Frankfurt erhielt der BF, trotz Urgenz seinerseits, bislang kein Reisedokument. Noch weitergehende Maßnahmen, wie etwa eine angesichts eines fehlenden Reisedokuments unrechtmäßige Reise zur deutschen Botschaft in Berlin, wären dem BF jedenfalls unzumutbar.

Die Heilung des Mangels aufgrund der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV war demnach aufgrund des Nachweises der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokuments zuzulassen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes

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