BVwG L518 2263759-2

BVwGL518 2263759-212.12.2022

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §33 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L518.2263759.2.00

 

Spruch:

 

L518 2263759-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 iVm § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „BF“ bzw. „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und hielt sich zunächst in den Niederlanden auf, wo er am 19.01.2017 einen Asylantrag stellte und diesbezüglich am selben Tag erkennungsdienstlich behandelt.

Folglich hat sich die bP in Frankreich aufgehalten, am 27.12.2017 einen Asylantrag eingebracht und wurde diesbezüglich am 27.12.2017 erkennungsdienstlich behandelt.

Weiters hat sich die bP am 30.10.2018 in Deutschland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt und wurden diesbezüglich am 30.10.2018 erkennungsdienstlich behandelt.

Am 24.6.2019 brachte der BF erneut in Frankreich einen Asylantrag ein und wurde diesbezüglich an diesem Tag erkennungsdienstlich behandelt.

Am 18.9.2020 brachte der BF in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde diesbezüglich am 30.09.2020 erkennungsdienstlich behandelt.

Am 21.2.2022 war der BF in Dänemark aufhältig und wurde auch dort erkennungsdienstlich behandelt.

Am 30.5.2022 hielt sich der BF abermals in Frankreich auf, wo er wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte und erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Von Frankreich wurde, unter der Zahl FR/ XXXX (Frankreich), SIS-Erstellungsdatum 26.06.2022, SIS-Speicherung bis 16.06.2025, ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 EU-VO/2006), erlassen.

Letzten Endes ist der BF am 20.11.2022 mit dem Flug XXXX , aus der Türkei kommend, am Flughafen Wien-Schwechat im Besitz eines gültigen Reisepasses von Georgien angereist. Im Zuge der Anreisekontrolle konnte festgestellt werden, dass gegen die beschwerdeführende Partei ein Einreise-/Aufenthaltsverbot für das Schengener-Gebiet besteht. Es liegt ein SIS-Treffer zu oben angeführter Zahl (Frankreich) vor.

 

Am 20.11.2022 brachte der BF beim SPK Schwechat Referat III-FB1 -Grenzkontrolle im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab der BF an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Georgien zu sein. Als Grund für den Antrag auf internationalen Schutz führte der BF Nachstehendes an:

„(….)

Ich werde in Georgien politisch verfolgt. Ich werde dort umgebracht. Meine Frau wohnt in der Ukraine, diese kann ich aber derzeit nicht besuchen. Ich brauche Methadon. Methanol habe ich noch für zwei Tage.

(….)“

 

Schließlich wurde das Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle am Flughafen geführt und erstattete der BF bei der Erstbefragung am 21.11.2022 vor dem SPK Schwechat, REFERAT III-FB 2- Grenzbez. Sonderaufgaben, zu den Fluchtgründen befragt folgendes Vorbringen:

„(….)

11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso])

2012 fingen meine politischen Probleme an und daher suche ich in vielen europäischen Länder um Asyl an. Nirgends wurde mein Asyl Begehren beachtet. Ich werde versuchen mir Unterlagen bzgl. meiner Probleme in Georgien zusenden zu lassen.

Ich habe für den 27.11.2022 ein Flugticket nach Wien nach Kutaisi. Wenn ich hier nicht bleiben darf will ich bitte mit diesem Ticket nach Georgien zurückfliegen.

Ich leide an Hepatitis C und habe auch Psychische Probleme. Ich brauche Methadon und Atarax und habe diese Medikamente noch für zwei Tage. Danach brauche ich diese Medikamente.

Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.

 

11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Die Leute die mich Befeinden befinden sich in Georgien.

 

11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung,

unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?

Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?

Wenn ja, welche?

Nein

(….)

Am 23.11.2022 wurde mit dem BF bei der Erstaufnahmestelle Flughafen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsberater in der Sprache Georgisch durchgeführt worden, wobei dem Rechtsberater zuvor schon der gesamte Akteninhalt zur Einsichtnahme überlassen worden ist.

Die am 23.11.2022 durch den erkennenden Organwalter erfolgte niederschriftliche Einvernahme des BFA, in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Georgisch, gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„(….)

LA: Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktionen/Aufgaben im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Rechtsberatung ist während der gesamten Einvernahme anwesend.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

 

 

LA: Sollten sich für Sie im Verlauf der Einvernahme Unklarheiten ergeben, sollten Sie etwa eine Frage nicht richtig verstanden haben, oder bemerken, dass eine Ihrer Antworten offensichtlich von meiner Seite nicht richtig verstanden worden ist, können Sie jederzeit auch Gegenfragen stellen. Es soll in jedem Fall gewährleistet sein, dass eine fehlerfreie Kommunikation gegeben ist. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja.

 

LA: Sind Sie geistig und körperlich gesund?

VP: Nein.

LA: Was haben Sie?

VP: Ich habe ein Trauma im Kopf. Ich habe mich in psychiatrischer Behandlung in Georgien befunden. Das war früher.

LA: Wann war das ungefähr?

VP: Das war, denke ich, 2012. Ich bin circa zwei Monate lang in psychischer Behandlung in XXXX im Krankenhaus gewesen.

LA: Und seither hatten Sie keine Behandlung mehr?

VP: Seither bin ich in Behandlung gewesen und seither nehme ich auch Medikamente.

 

LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Ich nehme Atarax, Methadon, Diasepam und Tramadol.

LA: Gegen was sind diese Medikamente.

VP: Das sind Medikamente für psychisch kranke Personen zur Beruhigung des Nervensystems und auch Schlafmittel. Auch sind das Beruhigungsmittel. Falls ich Gliederschmerzen habe, nehme ich diese Medikamente.

LA: Und wie heißt Ihre Krankheit oder Ihre Krankheiten?

VP: Schweres Gehirntrauma. Eher Gehirntrauma. Ich habe eine Diagnose. Das kommt von den Misshandlungen. Dadurch hat sich diese Krankheit ergeben durch Schlageinwirkung. Es hat sich auch ein Blutgerinnsel ergeben.

LA: Mehrere Blutgerinnsel?

VP: Ja. Damit ich keinen Schlaganfall bekomme und nicht nervös werde bekomme ich diese Medikamente. Es hat sich auch so ergeben und ist schlimmer geworden, als meine Frau 2013 verstorben ist.

LA: Haben Sie sonst noch Krankheiten?

VP: Ich habe ein Geschwulst am linken Schienbein und ich müsste operiert werden.

LA: Sonst noch Krankheiten?

VP: Hepatitis C. Teilweise abgeheilt.

 

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten?

VP: Ja ich habe ein Medikament genommen und kann der Einvernahme folgen.

LA: Was haben Sie für ein Medikament bekommen und genommen?

VP: Alle vier, die ich vorher aufgezählt habe. Daher bin ich jetzt so friedlich.

 

LA: Vor Beginn dieser Einvernahme erfolgte bereits am heutigen Tag eine Rechtsberatung der Verfahrenspartei durch den Rechtsberater – Uhrzeit 13:15 bis 14:00, wozu der gesamte bisherige Akt zur Akteneinsicht überlassen worden ist.

LA: Haben Sie die Rechtsberatung verstanden?

VP: Ja. Ich habe alles verstanden.

 

LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung Ihrer Angaben, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) im Vorfeld ausgefolgt.

Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ich kenne mich aus. Ich habe mir das durchgesehen, aber ich war in einer anderen Verfassung.

 

Belehrung:

LA: Sie werden nun nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

Es ist auch unumgänglich, dass Sie ohne unnötigen Aufschub Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

In diesem Zusammenhang werden Sie auch nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass Sie für den Fall, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen werden sollte, in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid neue Tatsachen und Beweismittel nur eingeschränkt vorbringen können (sog. Neuerungsverbot).

Haben Sie diese Ausführungen verstanden?

VP: Ja verstanden.

 

LA: Auf die Folgen von wahrheitswidrigen Aussagen und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie hier und heute nochmals ausdrücklich hingewiesen.

Wenn Sie wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität oder Herkunft machen, um die Duldung Ihrer Anwesenheit im österreichischen Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen versuchen, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung nach dem FPG und können bestraft werden.

Sie werden auch nochmals darauf hingewiesen, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz hier in der EAST Flughafen als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden kann, wenn Sie das Bundesamt über Ihre wahre Identität, Ihre Staatsangehörigkeit oder die Echtheit von Dokumenten, trotz der dazu nun erfolgten Belehrung über die Folgen eines solchen Verhaltens, zu täuschen versuchen.

Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, dass Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und unwahre Aussagen zur Abweisung Ihres Antrages auf internationalen Schutz wegen mangelnder Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens führen können.

Darüber hinaus werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Ihren Angaben im Zulassungsverfahren hier in der EAST Flughafen eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.

Haben Sie diese Ausführungen verstanden?

VP: Ja verstanden.

 

LA: Die Verfahrenspartei wird auf die Möglichkeit, Unterstützung durch die Mitarbeiter/innen der BBU hier am Flughafen zu finden, die Möglichkeit der Beiziehung eines Vertreters/Rechtsanwaltes, Rechtsberaters, einer Vertrauensperson und auch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit UNHCR hingewiesen.Wasser zu trinken wird bereitgestellt. Wenn Sie eine Pause benötigen, können Sie dies jederzeit verlangen.

VP: Was hat das keine Sinn. Ich habe nicht vor sie zu belügen. Ich brauche keinen Rechtsanwalt. Ich bin gezwungen mich manchmal illegal aufzuhalten. Ich kann nicht nicht nach Georgien zurück. Mich erwartet dort der Tod.

LA: Nach circa einer Stunde machen wir eine Pause.

Belehrung beendet:

 

LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, insbesondere bei der polizeilichen Erstbefragung am 21.11.2022 wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurde Ihnen diese rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Es ist möglich, dass ich einiges nicht sagen konnte, aber jetzt werde ich das sagen. Meine Probleme habe ich nicht genau geschildert bei der Polizei.

 

LA: Wie heißen Sie und wann und wo wurden Sie geboren?

VP: XXXX , geboren am XXXX in Tiflis.

 

 

LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin?

VP: Nein. Ich habe eine Lebensgefährtin in der Ukraine. Sie wartet in der Ukraine, dass ich sie nach Österreich hole.

LA: Wie heißt Ihre Lebensgefährtin und wie alt ist sie?

VP: XXXX , 45 Jahre alt.

LA: Wo lebt Sie?

VP: In der Ukraine in Lviv.

LA: Wo liegt das ungefähr in der Ukraine?

VP. Circa 70 bis 100 Kilometer entfernt von der polnischen Grenze in der Ukraine.

LA: Wann, wie und wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrer Lebensgefährtin in der Ukraine?

VP: Gesehen persönlich habe ich sie seit Jänner 2022 nicht mehr, aber ich telefoniere mit ihr. Erst gestern habe ich mit ihr telefoniert über Messenger.

LA: Haben Sie sonst noch Angehörige in der Ukraine?

VP: Ja einen Sohn. Der ist 11 Jahre alt. Er heißt XXXX ) und lebt in der Ukraine. Er ist im Schulinternat in der Ukraine.

LA: Und zum Sohn der in der Ukraine lebt?

VP: Kein Kontakt, da er sich im Internat befindet.

LA: Wie lange kennen Sie Ihre Lebensgefährtin schon?

VP: 12 oder 13 Jahre.

 

LA: Haben Sie sonst noch Kinder? Wenn ja, wie viele? Nennen Sie den Namen und Geburtsdaten der Kinder.

VP: Einen Sohn habe ich in Georgien. Ich habe keinen Kontakt zu ihm. Die Mutter von ihm ist verstorben.

LA: Wie heißt der Sohn und wie alt ist er?

VP: XXXX , circa 24 Jahre alt.

 

 

LA: Haben Sie sonst noch Angehörige in Georgien?

VP: Nein sonst habe ich niemanden.

LA: Haben Sie Angehörige in der Europäischen Union?

VP: Ja ich habe Verwandte in der EU.

LA: Welche?

VP: Einen weitschichtigen Verwandten. Das Kind vom Cousin der Mutter befindet sich in Deutschland. Auch über eine andere Tante habe ich eine weitschichtige Verwandte in Griechenland. Die helfen mir manchmal finanziell aus.

 

LA: Wovon bestreitet Ihre Lebensgefährtin in der Ukraine den Lebensunterhalt?

VP: Sie hat verschiedene Tätigkeiten. Manchmal in einem Gasthaus in einem Buffet und manchmal als Krankenpflegerin in einem Krankenhaus. Zurzeit weiß ich nicht was Sie arbeitet.

 

LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?

VP: XXXX .

 

LA: Wann, wie und mit wem hatten Sie zuletzt Kontakt in Ihrem Heimatland?

VP: Mit einem Freund. Das war heute. Der hilft mir manchmal in Georgien. Sonst, außer ihm, vertraue ich niemanden in Georgien. Ich habe heute mit ihm telefoniert.

 

LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche verwandtschaftlichen oder privaten Bezugspunkte?

VP: Es könnte sein, dass ein guter Bekannter sich hier aufhält. Aber ich bin noch nicht drau8en gewesen, um ihn zu kontaktieren.

LA: Wie heißt der und wo soll der sein?

VP: Vorname Shota. Er sollte in Wien sein. Ich hätte ihn anrufen und treffen sollen. Über Frankreich hätte ich erfahren, wie ich ihn kontaktieren sollte.

LA: Und das ist ein guter Freund?

VP: Es ist kein Freund. Nur ein Bekannter, dem ich vertrauen könnte. Den ich vertraue nicht jedem. Ich sage nicht jeder Person wie ich heiße und woher ich komme. Es ist möglich, dass es durchsickert wo ich mich aufhalte und es könnte jemand herreisen.

 

LA: Welche Schulausbildung und Ausbildung haben Sie?

VP: 12 Jahre Grundschule. 6 Jahre juristische Universität und 4 Jahre höhere Schule Physische Kultur.

 

LA: Wovon haben Sie gelebt? Wo waren Sie beschäftigt? Waren Sie bis zu Ihrer Ausreise beruflich tätig?

VP: Jetzt, das was ich gespart habe. Nach dem Vorfall, das was mir zugestoßen ist, habe ich alles verkauft. Ich hatte es gespart. Das war im Jahr 2012. Sechs Jahre war ich in Haft. Mir wurden politisch verfolgt Drogen zugesteckt.

LA: Das heißt, Sie haben ab dem Jahr 2012 nicht mehr gearbeitet.

VP: Bis 2011 habe ich gearbeitet. Ich war Staatsanwalt bis 2011.

LA: Von wann bis wann und wo waren Sie Staatsanwalt?

VP: Von 2009 bis 2011 war ich Staatsanwalt in Satshkhere.

LA: Und wieso haben Sie damit aufgehört?

VP: Weil die neue Regierung gekommen ist, die zurzeit auch regiert.

 

LA: Wann haben Sie den Entschluss zu Ihre letzten Ausreise aus Georgien gefasst?

VP: Von Frankreich wurde ich nach Georgien abgeschoben. Danach reiste ich sofort nach Baku.

LA: Wann wurden Sie von Frankreich nach Georgien abgeschoben?

VP: Das war vor circa einem Monat.

 

LA: Nennen Sie mir den Weg Ihrer letzten Ausreise. Von Georgien nach Wien. Wie sind Sie gereist?

VP: Bis zum 19.11.2022 bin ich in Baku geblieben. Am 20.11.2022 bin ich nach Istanbul geflogen. Dann war ich ein paar Stunden Transit in Istanbul und bin am 20.11.2022 nach Österreich geflogen.

LA: Und wann sind Sie von Georgien nach Baku gereist und wann war das?

VP: Das war von circa vor einem Monat. Gleich nachdem ich von Frankreich nach Georgien abgeschoben worden bin. Ich mit dem PKW von Georgien nach Baku gereist. Ein Freund hat mich mit einem PKW hingebracht. Ich habe gewusst, dass ich nicht in die EU darf, weil ich ein Einreiseverbot habe. Ich bin trotzdem hergereist. Ich konnte doch nicht in Baku bleiben.

LA: VP zeichnet etwas auf eine Serviette.

 

LA: War die Flucht schlepperunterstützt?

VP: Als man mich von Frankreich nach Georgien zurückgeschoben hat, haben sie mir den Reisepass zurückgegeben. Ich bin selbstständig nach Österreich gereist.

 

LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Ja in vielen Ländern. Überall wo ich mich aufgehalten habe, habe ich um Asyl angesucht.

LA: Welche Länder waren das?

VP: Holland, Deutschland, Frankreich, Dänemark, Schweiz und jetzt in Österreich. Über Österreich habe ich gehört, dass hier alle aufgenommen werden, deshalb bin ich hier.

LA: Und wie haben diese Länder entschieden über Ihre Asylanträge?

VP: Es wurden Verfahren geführt. An manchen Stellen hat es Berufungsverfahren gegeben. Es wurden alle Verfahren negativ entschieden. Ich verstehe nicht, dass mich, eine Person, ein Land nicht aufnehmen kann. Ich habe Unterlagen. Ich habe nicht die finanziellen Möglichkeiten gehabt um nach Amerika zu reisen. Dort bekommt man auf jeden Fall Asyl. Ich habe auch keine finanziellen Mittel mehr. Ich kann ohne Asylantrag nicht überleben und in Georgien würde ich umgebracht werden.

 

LA: Besteht gegen Sie ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot für das Schengener-Gebiet?

VP: Ja ich weiß.

LA: Wer hat das erlassen?

VP: Frankreich. Der Grund war, dass ich das Land verlassen musste.

 

LA: War Österreich jetzt Ihr Zielland?

VP: Ja. Deshalb bin ich nach Österreich gereist.

 

LA: Bitte nennen Sie Ihre Volksgruppe und Religionszugehörigkeit?

VP: Ich bin Georgier und Christlich Orthodoxen Glaubens.

 

LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit Probleme im Heimatland?

VP: Nein.

 

 

LA: Werden Sie gesucht im Heimatland oder gibt es einen Haftbefehl?

VP: Nein.

 

LA: Haben Sie im Heimatland strafbare Handlungen begangen, sind Sie vorbestraft / verurteilt oder waren Sie schon einmal in Haft oder Gefangenschaft?

VP: Aus politischen Gründen wurde mir von jemanden Rauschgift zugesteckt. Das war Opium und ich wurde zu sechs Jahren Strafhaft verurteilt und bin sechs Jahre in Strafhaft in Georgien gesessen. Die Höchststrafe ist acht Jahre und ich habe sechst Jahre bekommen. 2016 bin ich entlassen worden. Ich habe danach alle meine Habseligkeiten verkauft und bin nach Europa gereist.

LA: Das heißt, Sie waren von 2010 bis 2016 in Haft?

VP: Nein. Ich bin durcheinandergekommen. Ich bin zu sechs Jahren verurteilt worden, aber nur vier Jahre in Haft gesessen. Das war von 2012 bis 2016.

 

LA: Sind Sie selbst drogensüchtig?

VP: Nein ich brauche das nur, wenn ich kein Methadon habe. Dann brauche ich diese Narkotika. Wenn ich Methadon habe und das gibt es ja überall, brauche ich keine anderen Drogen.

 

Unterbrechung von 15:25 bis 15:45 Uhr.

 

LA: Kommen wir bitte jetzt nochmals zu allen Ihren Fluchtgründen. Sie haben schon etwas dazu angegeben bei der Befragung am 21.11.2022.

LA: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davonmachen kann? Sie haben hierzu ausreichend Zeit.

VP: Verstanden. Bei einer politischen Kundgebung für die Partei des Khidasheli, das ist eine politische Partei, das ist eine liberale Partei. Der Vorsitzende der Partei dieser Zeit war Gerbakhiani Malkhazi. Im Jahre 2012 bei einer politischen Kundgebung im Dorf Darkha kam es zu einer Konfrontation mit einem Politiker der damaligen Regierungspartei. Es ist nicht notwendig, dass ich den Namen des Politikers nenne. Er war Mitglied der Partei Nationale Bewegung. Es waren auch andere Personen anwesend. Die Konfrontation fand während einer Kundgebung statt. Es kam zu einer verbalen Konfrontation. Danach, als wir uns wieder betrunken nach der Kundgebung getroffen haben, ging der Streit weiter. Es waren zwei Personen. Es kam zu einem Handgemenge und ich wurde von einem mit dem Messer rechts unten im Bauchbereich angestochen. Mir wurde auch das Bein durch einen Fußtritt, als ich am Boden gelegen bin, gebrochen. Ich hatte am linken Schienbein drei Beinbrüche. Danach befand ich mich im Spital. Als ich vom Spital entlassen worden bin, habe ich geheim das Fahrzeug angezündet und verbrannt. Er wusste, dass ich das Fahrzeug angezündet habe, aber er hatte keine Fakten oder Beweise. Deshalb haben die mir dann Rauschgift zugesteckt und somit bin ich ins Gefängnis gekommen. Es war furchtbar. Ich habe mir gewünscht tot zu sein, als ich im Gefängnis Jahr. Die Gefängniswerter haben mich beschimpft und geschlagen. Die wurden dafür bezahlt, dass sie das machen. Als ich dann herausgekommen bin, habe ich alles verkauft und habe in mehreren Ländern um Asyl angesucht. Ich habe sogar meinen Familiennamen einmal geändert. In Deutschland habe ich mich einmal versteckt. Sie haben mich nicht gefunden. Ich habe auch meine Leute und die haben mich gewarnt. Ich habe auch ein Schriftstück von einer nichtoffiziellen Organisation. LA: Wird später behandelt.

Ich würde sie bitten mich zumindest bis April hier in Österreich zu lassen, weil ich die Möglichkeit habe mit einem Transitvisum über Kanada nach Brasilien zu reisen. Ich würde jedoch nicht nach Brasilien reisen, sondern in Kanada bleiben und dort um Asyl ansuchen. Momentan habe ich kein Geld für die Tickets. Das Transitvisum über Kanada habe ich schon. Kanada hat mir das erlaubt. Ich werde den Reisepass zerreißen und in Kanada bleiben und um politisches Asyl ansuchen. Ich werde mir ein paar Cent zusammenkratzen. Ich möchte auch die deutsche Sprache lernen und hier arbeiten. Bitte lassen sie das nicht zu, dass ich umgebracht werde. Bitte schicken sie mich nicht nach Georgien zurück. Ich habe erwähnt, dass ich ein Ticket habe für den 27.11.2022. Wenn ich keine Medikamente bekommen hätte in Österreich, dann wäre ich wieder in Türkei geflogen. Das Ticket, was ich habe ist nicht für die Türkei. Ich habe das Ticket noch nicht eingecheckt.

 

LA: Gibt es sonst noch ein Vorbringen oder Vorfälle zu Ihrem Fluchtgrund?

VP: Ist das zu wenig, was ich erzählt habe? Ich werde verfolgt und umgebracht. Was soll ich noch mehr erzählen? Jedes Mal, wenn ich zurückgeschoben worden bin, bin ich wieder zurückgereist.

LA: Beschreiben Sie den Vorfall mit den beiden Personen nochmal genauer.

VP: Wir haben uns am Abend getroffen um weiterzureden. Ich hatte nicht vor aggressiv zu sein. Der mir gegenüber, ein Mitglied der nationalen Partei, war aber mir gegenüber aggressiv. Die hatten die Macht damals. Die haben damals viele andere Menschen umgebracht. Die beiden haben mich zu Sturz gebracht. Ich bin hingefallen. Die haben auf mich eingeschlagen und eingetreten und mir den Fuß gebrochen. Ich war alleine mit meinem Fahrzeug. Zu diesem Vorfall, der laut abgegangen ist, ist ein Bekannter dazu gekommen und hat mich dann mit meinem Fahrzeug ins Spital gebracht. Mir wurde der Blinddarm entfernt und auch 20 Zentimeter von meinem Darm nachdem ich gestochen worden bin.

LA: Wer waren die beiden Personen?

VP: Das waren Nazis von der nationalen Bewegung. Mitarbeiter der nationalen Bewegung.

LA: Kennen Sie diese Personen persönlich? Wie haben die ausgesehen?

VP: Ja. Ist es notwendig den Namen zu nennen? Einer war 170 cm groß und der Andere 175 cm. Einer hatte schwarze Haare und der andere graue Haare. Einen Namen sag ich ihnen. XXXX und XXXX . Den Familiennamen vom zweiten weiß ich nicht mehr.

 

LA: Wessen Fahrzeug haben Sie geheim angezündet und wann?

VP: Das Fahrzeug der nationalen Bewegung. Das war das Fahrzeug von dem, der mich mit dem Messer verletzt hat. Das war ein Toyota Landcruiser.

LA: Wer war die Person, die Sie mit dem Messer verletzt hat?

VP: XXXX .

 

LA: Wann haben Sie sich in Deutschland versteckt Jahren und vor wem?

VP: Das war vor circa zwei Jahren. Ich habe mich damals in Bielefeld befunden. Ich wusste das jemand dort war, aber ich weiß nicht wer. Ich habe das über Telefon erfahren. Ein Freund, der sich in Georgien aufgehalten hat, hat mich gewarnt. Die wissen, dass ich dort bin, aber nicht in Bielefeld.

LA: Welcher Freund war das?

VP: Er heißt Gaga.

LA: Haben Sie das den deutschen Behörden gemeldet?

VP: Nein ich konnte das nicht. Ich habe mich nicht an die deutsche Polizei gewandt. Ich hatte kein Vertrauen in die deutsche Polizei und bin nach Frankreich weitergereist.

 

LA: Welches Visum haben Sie aktuell?

VP: Ein Transitvisum für Kanada gültig von 2022 bis 2026. Das habe ich auf meinem Telefon.

LA: Haben Sie sonst noch ein Visum?

VP: Nein sonst habe ich kein Visum.

LA: Haben Sie schon mal ein Visum gehabt?

VP. Ja anfangs für Deutschland. Das war 2016, als ich ausgereist bin.

LA: Was haben Sie in den ganzen Mitgliedstaaten gemacht? Wovon haben Sie gelebt?

VP: Ich habe Haus und Hof verkauft. Das was ich gespart habe, habe ich mitgenommen. Das waren 50.000 Amerikanische Dollar.

LA: Und wieviel haben sie jetzt noch?

VP: In Georgien habe ich noch 5000 Dollar bei einem Freund. Der verwaltet das.

LA: VP zeigt ein Visum von Litauen.

VP: Bei meiner Rückkehr wird man mich quälen und umbringen.

 

LA: Es wird darauf hingewiesen, dass GEORGIEN durch die Verordnung BGBl. II 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Was sagen Sie dazu?

VP: Das weiß ich alles auswendig. Diese Person befeindet mich persönlich.

 

VP: Eine Frage hätte ich an Sie? Hätten Sie sich persönlich an die Polizei gewandt?

LA: Ja natürlich.

VP: Ich werde aber trotzdem umgebracht, obwohl ich mich an die Polizei wende.

 

LA: Sie befinden sich im Sondertransitbereich. Es besteht für Sie jederzeit die Möglichkeit freiwillig auszureisen.

VP: Ich habe kein Geld mehr. Ich möchte nicht ausreisen.

 

LA: Als Ergebnis der heutigen Einvernahme wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen die Einreise in das Bundesgebiet NICHT gestattet wird.

Anmerkung: In einem allgemeinen Rechtsgespräch wird für die VP der weitere mögliche Ablauf eines Flughafenverfahrens erörtert, d.h. Einbindung von UNHCR – Zustimmung von UNHCR - Abweisung des Antrages mit Bescheid des BFA im Flughafenverfahren – Beschwerdemöglichkeit an Bundesverwaltungsgericht – abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – Zurückweisung der VP durch LPD - aber auch die jeweiligen Chancen für die VP im Flughafenverfahren - keine Zustimmung von UNHCR – Einreisegestattung – Weiterführung des Verfahrens im Inland – oder Stattgebung der Beschwerde durch Bundesverwaltungsgericht - Einreisegestattung - Weiterführung des Verfahrens im Inland.

VP wird in allgemeinem Rechtsgespräch auch über die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte, die Umstände der Konfinierung, Möglichkeit der Unterstützung durch BBU, SWB des Wachzimmers, ärztliche Betreuungsmöglichkeiten, Telefonkontakte usw. – abermals in Kenntnis gesetzt.

LA: Haben Sie diese beabsichtigte Vorgehensweise verstanden?

VP: Ich komme wieder ins Gefängnis in Georgien, wenn ich nicht umgebracht werde.

 

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alle Ihre Gründe für die Antragstellung vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich habe negative Entscheidung. Ich merke das, wie sie das sagen. Bitte lassen sie mich bis April hier.

 

LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Gut.

 

LA an Rechtsberatung: Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge?

RB: Zwei Fragen. Aber nur die Fragen. Warum sind Sie in Georgien nicht zur Polizei gegangen und haben das angezeigt?

VP: Die Polizei in Georgien ist korrupt. Ich habe kein Vertrauen in die Polizei in Georgien. Ich habe mich nicht an die Polizei gewandt, weil ich aus Rache das Fahrzeug verbrannt habe.

RB: Warum glauben Sie, dass Sie bei Ihrer Rückkehr festgenommen werden?

VP: Weil ich ein starker Politiker bin. Mir wird wieder eine schlimmere Straftat angehängt und mir wieder was untergeschoben. Rauschgift oder eine Waffe.

RB: Sind diese beiden Personen immer noch politisch aktiv.

VP: Ja beide sind noch politisch aktiv.

RB: Dann brauchen wir die vollen Namen und sie müssen ganze Angaben machen, wenn Sie in Österreich um Asyl ansuchen.

VP: Ich habe eine Person genannt und den zweiten Familiennamen will ich nicht nennen.

LA: Nach Überreden schreibt VP den zweiten Familiennamen auf. Der Name ist XXXX .

 

LA: Und welche Funktion hatten Sie in der Partei?

VP: Ich war ein Werber/Redner für die Partei.

LA: Von wann bis wann?

VP: Ab 2010 bis 2012.

LA: Frage an die RB. Sonst noch Fragen oder Anträge?

RB: Nein danke.

 

LA: Haben Sie Dokumente bei sich?

VP: Ja. Den Reisepass haben sie. Ein Dokument aus Dänemark habe ich auch abgegeben. Das Asylverfahren in Dänemark ist noch offen.

LA: Welche Dokumente haben Sie noch?

VP: Ich habe ein Dokument, dass ich politisch verfolgt werde am Handy. Ein Dokument, dass ich psychisch behandelt worden bin. Das Visum von Litauen auch am Handy. ETA-Information für Kanada am Handy. Sonst habe ich nichts.

LA: Vorlage bis 24.11.2022 08:00 Uhr. VP hat E-Mailadresse von RB bekommen.

LA: RB muss die Dokumente des VP per E-Mail mit dem Handy des VP an RB verschicken, da VP das nicht kann.

LA: Was ist das für ein Dokument mit der politischen Verfolgung?

VP: Das ist ein Dokument, dass ich politisch verfolgt werde. Ein Rechtsanwalt hat mir das geschickt. Das ist von meinem Anwalt, dass ich verfolgt werde. Das ist aus dem Jahr 2017, als ich ausgereist bin.

LA: Das Dokument wegen der politischen Verfolgung, der Arztbrief, das Visum für Litauen und das kanadische Medikament wurde an RB per E-Mail übermittelt.

LA: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

VP: Ja.

 

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ja.

 

Die Niederschrift wurde dem/der Vernommenen und der/den beigezogenen Person/en zur Durchsicht vorgelegt.

Die Niederschrift wurde dem/der Vernommenen und der/den beigezogenen Person/en vorgelesen.

 

Anmerkung: RB und VP erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift.

 

LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung.

 

Ende der Amtshandlung um 18:00 Uhr

(….)“

 

Am 25.11.2022 wurde der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt.

Mit am 29.11.2022 datiertem Schriftstück langte die Zustimmung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 33 Abs. 2 AsylG abzuweisen, beim Bundesamt mit der Begründung ein, dass die Zustimmung gem. § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt wird, da das Vorbringen in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.

 

Mit Information vom 29.11.2022 wurde dem BF ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.

 

Folglich wurde mit im Spruch bezeichnetem Bescheid der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 33 Abs. 1 Z. 4 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (SP I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (SP II.) und wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (SP III.).

 

Als Beweismittel wurden folgende Bescheinigungsmittel herangezogen:

 

− − Reisepass Georgien Nr. 18AF47340, ausgestellt am 05.03.2020

− Dänische Asylkarte

− Schreiben Verein „Der Beginn von Recht und Gerechtigkeit“ vom 20.11.2022

− Medizinisches Dokumentationsformular Nr. 4-100/a vom 11.11.2019

− Abgelaufenes Visum Nr. 002696367 gültig bis 02.01.2017

− Schreiben von Kanada

B) Beweismittel

Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:

Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:

− Reisepass Georgien Nr. 18AF47340, ausgestellt am 05.03.2020

− Dänische Asylkarte

− Schreiben Verein „Der Beginn von Recht und Gerechtigkeit“ vom 20.11.2022

− Medizinisches Dokumentationsformular Nr. 4-100/a vom 11.11.2019

− Abgelaufenes Visum Nr. 002696367 gültig bis 02.01.2017

− Schreiben von Kanada

Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:

- Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden zur Ermittlung sämtliche Bestandteile Ihres Verwaltungsaktes mit der Zahl IFA 1334523210, sowie sämtliche zur Verfügung stehenden, computerunterstützten Programme herangezogen. Im Speziellen wurde dabei berücksichtigt:

 Meldung SPK N Schwechat Grenzpolizei vom 20.11.2022

 Bericht SPK N Schwechat Grenzpolizei vom 20.11.2022

 Erstbefragung nach dem AsylG vom 21.11.2022

 Fremdeninformation Auskunft Einreiseverbot Frankreich

 Meldung Gesundheitszustand

 Niederschrift BFA vom 23.11.2022

 Zustimmung UNHCR vom 29.08.2022

 

Durch die Behörde wurden folgende Feststellungen der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt:

 

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht durch Vorlage Ihres Reisepasses fest. Sie heißen XXXX . Sie wurden XXXX geboren.

Sie sind Staatsangehöriger von Georgien.

Sie sind christlich orthodoxen Glaubens.

Sie leiden an einem Gehirntrauma, haben ein Geschwür am linken Unterschenkel und haben Hepatitis C. Sie nehmen verschiedenste Medikamente ein, unteranderem auch Methadon. Die Behandlung in Georgien ist möglich.

Sie verfügen in Georgien über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte.

 

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Die von Ihnen vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats „2012 fingen meine politischen Probleme an und daher suche ich in vielen europäischen Länder um Asyl an. Nirgends wurde mein Asyl Begehren beachtet. Ich werde versuchen mir Unterlagen bzgl. meiner Probleme in Georgien zusenden zu lassen. Ich habe für den 27.11.2022 ein Flugticket nach Wien nach Kutaisi. Wenn ich hier nicht bleiben darf will ich bitte mit diesem Ticket nach Georgien zurückfliegen. Ich leide an Hepatitis C und habe auch Psychische Probleme. Ich brauche Methadon und Atarax und habe diese Medikamente noch für zwei Tage. Danach brauche ich diese Medikamente.

Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.“ sind nicht glaubhaft.

Es ist Ihnen nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen.

Sie verfügen in Ihrem Heimatland über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Sie verfügen über Berufserfahrung und die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet.

 

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Georgien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte.

Sie verfügen in Georgien über familiäre und soziale Bezugspunkte.

Sie verfügen über Schulbildung. Sie können ihren Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten.

Die elementare und gesundheitliche Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet.

Es war insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug Ihrer Lebensgrundlage zu rechnen ist und Sie auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würden.

 

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie führen in Österreich kein tatsächliches Familienleben. Sie verfügen in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und haben in Österreich keine Sorgepflichten.

Ihr Privatleben in Österreich ist des Schützens nicht würdig. Sie waren bisher noch nie in Österreich und haben daher keine Anknüpfungspunkte.

 

Zur Lage im Herkunftsland der bP:

Covid-19

Letzte Änderung: 18.03.2022

Covid-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 17.3.2022). Es gilt eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 3.3.2022; vgl. StopCoV.ge o.D.). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 3.3.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von 20 GEL (georgische Lari) [ca. EUR 6] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. EUR 11] belangt (USEMB 17.3.2022). Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 3.3.2022). Es müssen keine Temperaturmessungen mehr durchgeführt werden (StopCoV.ge o.D.).

Es existiert ein nationaler Impfplan (Provax.ge o.D.). Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (USEMB 17.3.2022). Insgesamt wurden bislang 2.839.891 Personen geimpft. Die Tagesimpfrate liegt bei 1.395 (StopCoV.ge 18.3.2022). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 1.355.347 Personen. Als vollständig geimpft gelten 1.253.112 Personen (DataCov.moh.gov.ge 18.3.2022). Die Impfskepsis in Georgien ist groß (Eurasianet 8.2.2022). Bislang wurden insgesamt 16.345.026 Tests durchgeführt. Von insgesamt 1.819 verfügbaren Krankenhausbetten sind derzeit 1.032 Betten belegt, wovon 249 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden (DataCov.moh.gov.ge 18.3.2022).

Das Abhalten von Konferenzen, Seminaren und Bildungsveranstaltungen ist seit 15.3.2022 ohne Beschränkungen erlaubt. Gastronomiebetriebe dürfen ihre maximale Besucherkapazität ausschöpfen, jedoch gelten Distanzregelungen (StopCoV.ge o.D.; vgl. civil.ge 22.2.2022). In Cafés und Restaurants dürfen 10 Personen und in offenen Bereichen bis zu 15 Personen an einem Tisch sitzen (WKO 14.3.2022). Auch in Bezug auf Hochzeiten, Beerdigungen usw. sind Abstandsregelungen in Kraft (StopCoV.ge o.D.). Um öffentliche Einrichtungen wie Restaurants, Kinos oder Fitnesscenter betreten zu dürfen, ist die Vorlage des sogenannten Grünen Passes (Impf-/Genesungsnachweis) nicht mehr obligatorisch (Eurasianet 8.2.2022; vgl. StopCov.ge o.D.). Für Reisezwecke soll der Grüne Pass weiterhin verwendet werden (WKO 14.3.2022).

Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 3.3.2022). Der öffentliche städtische Verkehr funktioniert ohne Einschränkungen (WKO 14.3.2022).

Die uneingeschränkte Einreise ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Personen, die bereits an Covid erkrankt waren und über einen entsprechenden Nachweis verfügen, benötigen für die Einreise nur eine Covid-19-Impfung. Ungeimpfte müssen bei der Einreise einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen. Kinder unter 10 Jahren müssen keinen Covid-Nachweis vorlegen (WKO 14.3.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.3.2022): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918 , Zugriff 18.3.2022

 civil.ge (22.2.2022): Georgia to Further Ease COVID Curbs, https://civil.ge/archives/474247 , Zugriff 11.3.2022

 DataCov.moh.gov.ge – Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (18.3.2022): COVID 19 Statistics, https://datacov.moh.gov.ge/?LangID=en , Zugriff 18.3.2022

 Eurasianet (8.2.2022): Amid spike in COVID, Georgia drops passport system, https://eurasianet.org/amid-spike-in-covid-georgia-drops-passport-system , Zugriff 11.3.2022

 Provax.ge [Georgien] (o.D.): План вакцинации [Impfplan], https://www.provax.ge/ru/ , Zugriff 18.3.2022

 StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (18.3.2022): 2 839 891 vaccinated in all, daily vaccination rate at 1 395, https://stopcov.ge/en , Zugriff 18.3.2022

 StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (o.D.): COVID Restrictions, https://stopcov.ge/en/page/restrictions-list , Zugriff 11.3.2022

 USEMB – U.S. Embassy in Georgia [USA] (17.3.2022): COVID-19 Information for Georgia, https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/ , Zugriff 18.3.2022

 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (14.3.2022): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html , Zugriff 18.3.2022

Politische Lage

Letzte Änderung: 16.03.2022

Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 5.3.2021a). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021).

Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes. Dies wirkt sich unmittelbar auf den innenpolitischen Reformwillen aus (AA 5.3.2021a). In Georgien finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen, und die Rechtsstaatlichkeit wird durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist dynamisch, jedoch wird es für Oppositionsparteien immer schwieriger, dem politischen Wettbewerb standzuhalten. Die politische Landschaft ist seit ca. 20 Jahren von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 28.2.2022).

Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, FAZ 29.11.2018). Der derzeitige Premierminister ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (AA 5.3.2021b).

Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019).

Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019).

Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1 % der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese gemäß demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 abgehalten. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des rein proportionalen Wahlsystems abgehalten, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil.ge 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020).

Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020).

Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).

In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums bei einer Wahlbeteiligung von 26 % durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planten aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Tatsächlich boykottierte nach den Wahlen im Jahr 2020 die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigten Nationalen Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021).

Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 2.2022). Anfang März 2022 beantragte Georgien offiziell eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union (ZO 3.3.2022).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2021a): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874 , Zugriff 23.2.2022

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2021b): Georgien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/steckbrief/201822 , Zugriff 23.2.2022

 ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf , Zugriff 2.3.2022

 bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien , Zugriff 3.3.2022

 civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385 , Zugriff 3.3.2022

 CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html , Zugriff 3.3.2022

 DW - Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505 , Zugriff 3.3.2022

 EN - Euronews (2.11.2020): Georgia's ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliamentary-vote , Zugriff 3.3.2022

 Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org/georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls , Zugriff 3.3.2022

 FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html , Zugriff 3.3.2022

 FAZ - Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html , Zugriff 3.3.2022

 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021 , Zugriff 3.3.2022

 FNS - Friedrich Naumann Stiftung (11.6.2021): Innenpolitische Krise in Georgien beendet?, https://www.freiheit.org/de/suedkaukasus/innenpolitische-krise-georgien-beendet , Zugriff 3.3.2022

 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html , Zugriff 3.3.2022

 Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/georgia-can-a-single-party-parliament-work-function/ , Zugriff 3.3.2022

 KP - Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November 2020, Seiten 1,2.

 KP - Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,2.

 KP - Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078 , Zugriff 3.3.2022

 OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (5.3.2021): Georgia – Parliamentary Elections, 31 October 2020 – ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/1/4/480500.pdf , Zugriff 3.3.2022

 OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (28.2.2019): Georgia – Presidential Election - 28 October and 28 November 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/4/412724_2.pdf , Zugriff 3.3.2022

 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliament-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html , Zugriff 3.3.2022

 taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https://taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/ !5725045/, Zugriff 3.3.2022

 USDOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022

 ZO - Zeit Online (3.3.2022): Georgien beantragt EU-Beitritt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-03/georgien-beantragt-eu-beitritt , Zugriff 4.3.2022

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 18.03.2022

Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse (politische) Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Kriminalitätsrate ist in den letzten Jahren deutlich gesunken (EDA 8.3.2022).

Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020).

Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die Vereinten Nationen, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020). Gemäß dem georgischen Gesetz über "besetzte Gebiete" vom 23. Oktober 2008 sind die Gebiete der autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als "besetzt" zu betrachten (MAECI 28.2.2022).

Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und für die Krise in Georgien sowie die EU-Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um eine Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vgl. EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).

Der Beitritt zur NATO zählt zu einem der wichtigsten außenpolitischen Ziele Georgiens (CIA 16.2.2022). 1994 trat Georgien dem Programm "Partnership for Peace" der NATO bei. Seit 2010 befindet sich in Georgien ein Verbindungsbüro der NATO (NATO 7.2.2022). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.).

Quellen:

 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf , Zugriff 3.3.2022

 bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien , Zugriff 3.3.2022

 CIA - Central Intelligence Agency [Vereinigte Staaten von Amerika] (16.2.2022): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/ , Zugriff 23.2.2022

 EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022

 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.3.2022): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html , Zugriff 18.3.2022

 EUMM - EU Monitoring Mission in Georgia (o.D.): About us, https://www.eumm.eu/en/about_eumm , Zugriff 14.3.2022

 MAECI - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Außenministerium] [Italien] (28.2.2022): Viaggiare Sicuri informatevi - Georgia [Reiseinformationen - Georgien], http://www.viaggiaresicuri.it/country/GEO , Zugriff 14.3.2022

 NATO - North Atlantic Treaty Organization (7.2.2022): Relations with Georgia, https://www.nato.int/cps/en/natohq/topics_38988.htm , Zugriff 14.3.2022

 OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (o.D.): Participating States, https://www.osce.org/participating-states , Zugriff 14.3.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 18.03.2022

Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlich Ergebnisse präsentieren sowie Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat sich weiter den internationalen Standards angenähert und in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. In einigen Bereichen der Gesellschaft sind insbesondere Minderheitenrechte wenig akzeptiert, sodass Minderheiten mit Benachteiligung und Diskriminierung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 17.11.2020).

Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Verfolgung und politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Beeinträchtigungen ist ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sind systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt. Besonders vulnerabel sind sexuelle Minderheiten, deren Rechtssituation sich nicht verbessert hat (HRC 2022; vgl. USDOS 30.3.2021). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).

Georgien bleibt der Umsetzung und den Verpflichtungen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Die Unterstützung 2019/2020 konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und Inklusion von Mitgliedern vulnerabler Gruppen/Minderheiten abzielte (EC 5.2.2021).

Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vgl. USDOS 30.3.2021), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022

 EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022

 HRC - Human Rights Centre (2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/190annual-eng%202021.pdf , Zugriff 4.3.2022

 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html , Zugriff 4.3.2022

 USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 18.03.2022

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei maximal GEL 220 [ca. EUR 61] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 17.11.2020). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021).

Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos (ADA 2.2022). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2021 mit 20,6 % an (GeoStat o.D.c). Etwa 21 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 2.2022).

Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft (selbstständig) tätig. Die hohe Anzahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist auf das geringe Einkommen im Agrarsektor zurückzuführen. Unselbstständig Beschäftigte arbeiten vor allem im Groß- und Einzelhandel, in Autowerkstätten, im Bereich Haushaltsgüter und im Bildungswesen (IOM o.D.). Der Industriesektor ist gering ausgeprägt (WKO 10.2021). Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 35 und 55 Jahre alt (IOM o.D.). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im dritten Quartal 2021 bei den Männern bei ca. GEL 1.612 [ca. EUR 453] und bei den Frauen bei GEL 1.106 [ca. EUR 311] (GeoStat o.D.a).

Als Reaktion auf die Covid-19 Pandemie hat die Regierung ein Hilfspaket für die Wirtschaft im Ausmaß von 2 Mrd. GEL [ca. EUR 563 Mio.] verabschiedet [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel]. Auch im Jahr 2021 hat die georgische Regierung weitere Unterstützungsmaßnahmen für die Bürger und die Wirtschaft angekündigt (WKO 14.3.2022). Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im dritten Quartal 2021 9,1 % (GeoStat o.D.b). Die georgische Währung, der Lari, wertet seit 2014 langsam und kontinuierlich ab. Das Budgetdefizit ist 2020 auf rund 9,7 % des BIP angestiegen (2019: 3,4 %). Eine hohe Energie- und Rohstoffabhängigkeit sowie der herrschende Fachkräftemangel bilden eine schlechte Grundlage, um das bestehende Außenhandelsdefizit zu verringern (WKO 10.2021). Die Inflation beträgt ca. 14 % (GeoStat o.D.c). Der Bankensektor wächst (HF o.D.).

Hauptexportgüter sind neben landwirtschaftlichen Produkten vor allem Rohstoffe mit geringer Wertschöpfung: Kupfer, Metalle bzw. gebrauchte Autos, zunehmend auch Textilien. Hauptzielländer der georgischen Exporte waren 2020 dieMitgliedsländer der EU mit 22 % Anteil. Bei den Importen ist auch die EU mit ca. 20 % Anteil führend (WKO 10.2021). Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind die Rücküberweisungen der Auslandsgeorgier. 2020 wurden USD 1,9 Mrd., das sind rund 12 % des BIP, überwiesen, was eine starke Zunahme gegenüber 2019 bedeutete (WKO 10.2021; vgl. ADA 2.2022).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022

 ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf , Zugriff 2.3.2022

 Agenda.ge (6.12.2021): Pension increases to 300 GEL for those above 70 in Georgia, https://agenda.ge/en/news/2021/3836 , Zugriff 16.3.2022

 GeoStat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.a): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages , Zugriff 16.3.2022

 GeoStat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.b): Gross Domestic Product (GDP), https://www.geostat.ge/en/modules/categories/23/gross-domestic-product-gdp , Zugriff 16.3.2022

 GeoStat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.c): Startseite, https://www.geostat.ge/en , Zugriff 16.3.2022

 HF – Heritage Foundation (o.D.): 2022 Index of Economic Freedom: Georgia, https://www.heritage.org/index/country/georgia , Zugriff 16.3.2022

 IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Georgien: Länderinformationsblatt 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Georgien_DE.pdf , Zugriff 10.3.2022

 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (14.3.2022): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html , Zugriff 14.3.2022

 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2021): Wirtschaftsbericht Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 16.3.2022

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 18.03.2022

Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 8-17] pro Familienmitglied rechnen (IOM o.D.). Um Sozialhilfe zu erhalten, müssen Familien unter der Armutsgrenze folgendermaßen vorgehen: Der Vertreter der Familie muss zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter der Social Service Agency die Familie vor Ort, wobei die „Familiendeklaration“ den sozio-ökonomischen Status der Familie festhält. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. EUR 17] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen Familienmitglieder GEL 48 [ca. EUR 14] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere Gefängnishaft, Militärdienst oder beispielsweise ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM o.D.). Die Höhe der Pension wird jährlich gemäß Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen (Agenda.ge 5.1.2021). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM o.D.).

Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Kinderbetreuungszeit gewährleistet 730 Tage Freistellung, wovon 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 [ca. EUR 282] (SSA o.D.b).

Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt sowie über ein Krisenzentrum. Betroffene erhalten u.a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM o.D.).

Quellen:

 Agenda.ge (6.12.2021): Pension increases to 300 GEL for those above 70 in Georgia, https://agenda.ge/en/news/2021/3836 , Zugriff 16.3.2022

 Agenda.ge (5.1.2021): Pensions increase in Georgia as of January 1, https://agenda.ge/en/news/2021/22 , Zugriff 16.3.2022

 IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Georgien: Länderinformationsblatt 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Georgien_DE.pdf , Zugriff 10.3.2022

 SSA - Social Service Agency [Georgien] (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35 , Zugriff 16.3.2022

 SSA - Social Service Agency [Georgien] (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375 , Zugriff 16.3.2022

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 18.03.2022

Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 17.11.2020; vgl. BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021, WHO 15.7.2021). Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Pensionisten bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021).

Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 17.11.2020). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 17.11.2020).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde der laufende Ausbau elektronischer medizinischer Dienstleistungen weiter forciert (EU4Digital 7.12.2020) [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel].

Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlungen für folgende Personengruppen und in folgenden Fällen (IOM o.D.):

Staatsbürger sowie Asylwerber und Personen mit Flüchtlingsstatus

Notfallversorgung wird zu 70-100 % abgedeckt.

Die Behandlung von HIV, Hepatitis C und TB sowie Insulin für Diabetespatienten sind kostenfrei.

Dialyse ist in den Großstädten kostenlos verfügbar.

Für Suchtgiftabhängige ist ein staatlich finanziertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. EUR 19] muss entrichtet werden.

Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM o.D.).

Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018).

Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert. Allerdings ist eine Registrierung erforderlich, um die Leistungen beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 1505-Hotline des Gesundheitsministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an das nächstgelegene medizinische Zentrum oder Krankenhaus wenden (IOM o.D.).

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Kosten abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede beliebige Klinik aufsuchen. Diese Dienstleistung ist allerdings kostenpflichtig. Versicherte der staatlichen Krankenversicherung müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten. Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka , Tel. +995 032 2 252233. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von der staatlichen Krankenversicherung erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten selbst tragen (IOM o.D.).

Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z.B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB 13.1.2021).

Eine Konsultation in einer Privatklinik kostet umgerechnet ca. 30-40 Euro (MSZ o.D.).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022

 BDA - Belgian Desk on Accessibility (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI

 EASO MedCOI - European Asylum Support Office Medical Country of Origin Information (30.11.2021): Question & Answer ACC 7561

 EU4Digital (7.12.2020): How the pandemic accelerated the introduction of digital services in Georgia, https://eufordigital.eu/how-the-pandemic-accelerated-the-introduction-of-digital-services-in-georgia/ , Zugriff 17.3.2022

 IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Georgien: Länderinformationsblatt 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Georgien_DE.pdf , Zugriff 10.3.2022

 MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Außenministerium] [Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących – Gruzja [Informationen für Reisende - Georgien], https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja , Zugriff 1.3.2021

 SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf , Zugriff 17.3.2022

 VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan [Österreich] (13.1.2021): Auskunft per E-Mail

 WHO - World Health Organization (23.11.2021): Health Systems in Action: Georgia, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1393957/retrieve , Zugriff 18.3.2022

 WHO - World Health Organization (15.7.2021): Georgia on the path to universal health coverage, but gaps persist, https://www.ecoi.net/de/dokument/2059005.html , Zugriff 18.3.2022

Behandlungsmöglichkeiten: Hepatitis C

Letzte Änderung: 18.03.2022

Seit 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C (JoH 26.7.2019; vgl. SEM 21.3.2018). Mit Stand 2020 waren nach offiziellen Angaben noch 16.000 Personen an Hepatitis C erkrankt (Agenda.ge 20.1.2020).

Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm. Eingeschlossen sind auch Personen aus den de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, die im Besitz von neutralen Identitäts- oder Reisepapieren sind. Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt. Es ist zusammen mit einem Antragsformular an das georgische Gesundheitsministerium zu richten. Eine Kommission entscheidet, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen wird (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Die Wartezeit kann bis zu zwei Monate betragen (BDA 2019).

Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neuesten Generation antiviraler Medikamente; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Nicht vollständig übernommen werden die Kosten für den Bestätigungstest, welcher dem Screening folgt, sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung. Letzteres sind zum Beispiel Tests auf Antikörper sowie die Bestimmung der Viruslast und des Genotyps. IOM Tiflis nennt Kosten von GEL 363 [ca. EUR 100] für Personen mit leichter Leberschädigung und von GEL 401 [ca. EUR 111] für Patienten mit schwerer Leberschädigung oder Genotyp 3. Auf sozial schwache Personen entfallen GEL 187 [ca. EUR 52] für die Analyse der Leberschädigung und Bestimmung des Genotyps (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Mit Stand Dezember 2020 waren mehr als 70 % der Erwachsenen gescreent (WHO 23.11.2021). Seit September 2018 werden folgende Untersuchungen zu 100 % durch das staatliche Programm zur Eindämmung der Hepatitis C abgedeckt: die Antikörper-Untersuchung, die Untersuchung mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnologie (NAT), der Antigen-Test, weitere Untersuchungen, einschließlich der Genotypisierung des Hepatitis-C-Virus (HCV) sowie Untersuchungen im Rahmen der Nachbehandlung. Untersuchungen zum Status der Leberfibrose müssen die Patienten bis zu einer Summe von maximal EUR 160 zu 70 % selbst übernehmen. Ebenfalls zu 70 % müssen die Kontrolltests von den Patienten getragen werden. Für Kriegsveteranen und vulnerable Personen besteht die Sonderregelung, dass die Kosten für alle Untersuchungen bis zu 70 % vom staatlichen Programm und die restlichen bis zu 30 % von Gemeinden getragen werden. Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (PLOS ONE 29.4.2019; vgl. Agenda.ge 20.1.2020).

Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019).

Quellen:

 Agenda.ge (20.1.2020): US donor company of Hepatitis C medicines to Georgia says expiration of pills worth 570 mln GEL ‘not unusual’, https://agenda.ge/en/news/2020/173 , Zugriff 17.3.2022

 BDA - Belgian Desk on Accessibility (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI

 JoH - Journal of Hepatology (26.7.2019): Excellence in viral hepatitis elimination – Lessons from Georgia, https://www.journal-of-hepatology.eu/article/S0168-8278(19)30398-8/fulltext , Zugriff 17.3.2022

 PLOS ONE / Ivdity Chikovani, Danielle C. Ompad, Maia Uchaneishvili et al. (29.4.2019): On the way to Hepatitis C elimination in the Republic of Georgia—Barriers and facilitators for people who inject drugs for engaging in the treatment program: A formative qualitative study, https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0216123 , Zugriff 17.3.2022

 SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf , Zugriff 17.3.2022

 WHO - World Health Organization (23.11.2021): Health Systems in Action: Georgia, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1393957/retrieve , Zugriff 18.3.2022

Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten

Letzte Änderung: 22.03.2022

Es existiert ein staatliches Programm 'Psychische Gesundheit' (EASO MedCOI 30.11.2021). Dieses bezieht sich auf die vermehrte geografische und finanzielle Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung. Das Programm umfasst u. a. folgende Leistungen:

Versorgung der Patienten durch Hausärzte/Distriktärzte; Erstbesuch einer psychiatrischen Ambulanz, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie.

Versorgung der registrierten Patienten sowie derjenigen Patienten, welche an die psychiatrische stationäre Einrichtung überwiesen werden; Besuche bei Psychiatern oder anderen Spezialisten auf diesem Gebiet; auf Rezept die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Hausbesuche von Spezialisten für Psychiatrie und Konsultationen anderer Fachärzte (Therapeuten und Neurologen)

Psychosoziale Rehabilitation

Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche an Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Anpassungsschwierigkeiten leiden.

Kurz- und langfristige stationäre Leistungen

Stationäre Versorgung von per Gerichtsbeschluss eingewiesenen Patienten

Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln

Rehabilitationsdienstleistungen während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation.

Psychiatrische stationäre Dienstleistungen für Kinder, einschließlich Patienten unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen

Medizinische Notfallversorgung

Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychotrope Substanzen verursacht werden.

Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren): Dienstleistungen für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis

Psychiatrische Krisenintervention in Form von Tagesbetten (ambulante Betreuung)

Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere geeignete psychosoziale/psychiatrische Einrichtung (SSA o.D.e; vgl. BDA 2019, SEM 21.3.2018).

Begünstigte des staatlichen Programms 'Psychische Gesundheit' sind: georgische Staatsbürger, welche die ambulanten und stationären Angebote des Programms nutzen; Bürger Georgiens und andere Personen, welche zwangseingewiesen werden, sowie Inhaftierte ohne Personendokumente. Die Leistungen des Programms werden zu 100 % vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, welche durch psychotrope Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70 % der tatsächlichen Kosten im Rahmen der vom Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e; vgl. BDA 2019, SEM 21.3.2018).

Kostenfreie Hausbesuche im Zusammenhang mit der staatlichen Krankenversicherung sind auf vier Besuche innerhalb von zwei Monaten beschränkt. So mehr Hausbesuche notwendig sein sollten, wird dem Patienten die Aufnahme in ein Krankenhaus angeboten. Die Kosten dieser stationären Langzeitbehandlung werden staatlicherseits vollständig gedeckt (EASO MedCOI 24.7.2020). Während sich die psychiatrische Versorgung in den vergangenen Jahren deutlich verbessert hat, herrscht weiterhin ein Mangel an qualifiziertem Personal (BDA 16.5.2019) sowie ein Mangel an Behandlungsplätzen und -einrichtungen (BDA 16.5.2019; vgl. IWPR 4.10.2021). Aktuell gibt es 11 Kliniken, welche auf den Bereich psychische Gesundheit spezialisiert sind (IWPR 4.10.2021).

Quellen:

 BDA - Belgian Desk on Accessibility (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOIBDA - BelgianDesk on Accessibility (16.5.2019): Question & Answer, BDA-20190506-GE-7005 (MedCOI), Zugriff 15.3.2022

 EASO MedCOI - European Asylum Support Office Medical Country of Origin Information (30.11.2021): Question & Answer ACC 7561

 EASO MedCOI (24.7.2020): Question & Answer, BDA-20200630-GE-7300, Zugriff 15.3.2022

 IWPR – Institute for War and Peace Reporting (4.10.2021): Georgia: Mental Health Care Under Strain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2061297.html , Zugriff 18.3.2022

 SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf , Zugriff 17.3.2022

 SSA - Social Service Agency [Georgien] (o.D.e): Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=808 , Zugriff 14.3.2022

Behandlungsmöglichkeiten: Nierentransplantation und Dialyse

Letzte Änderung: 22.03.2022

Patienten müssen einen Antrag bei der Social Service Agency einbringen, um auf die Warteliste für eine Dialyse gesetzt zu werden. Bei einer anstehenden Nierentransplantation muss in den medizinischen Einrichtungen, welche sich am staatlichen Programm beteiligen, angesucht werden, und die erforderlichen Personendokumente sind der Social Service Agency zu unterbreiten. Sollten die nötigen Identitätsdokumente, welche u. a. die georgische Staatsbürgerschaft nachweisen, nicht vorgelegt werden können, so gibt es für bestimmte Personengruppen eine Ausnahmeregelung. Dies sind: unbetreute Kinder, Inhaftierte und Einwohner der besetzten Gebiete [Abchasien, Südossetien] (SSA o.D.f; vgl. SEM 21.3.2018).

Das Programm umfasst u. a.:

a) Durchführung von Blutdialysen

b) Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Durchführung von Nierentransplantationen

Die Leistungen, welche von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten (SSA o.D.f; vgl. SEM 21.3.2018, BDA 11.4.2019).

Laut gesetzlicher Regelung kommt für jeden georgischen Staatsbürger, beliebigen Alters, der an einer terminalen Niereninsuffizienz erkrankt ist, das staatliche Programm zur „Dialyse und Nierentransplantation“ zur Anwendung. Falls erforderlich, werden im Rahmen dieses Programms auch Nierentransplantationen durchgeführt und Anschlussversorgung (Immunsuppressiva) der Patienten gewährleistet. Die Kosten einer Nierentransplantation werden dabei nach den tatsächlich entstandenen Kosten, bis zu einer Höhe von maximal GEL 20.000 [ca. EUR 5.664], ersetzt. Die erforderlichen Medikamente werden für die betroffenen Patienten zur Gänze vom staatlichen Programm abgedeckt, und eine Zuzahlung durch den Patienten ist nicht nötig (VB 23.1.2018; vgl. SEM 21.3.2018, BDA 11.4.2019). Ob sich eine Person als Spender eignet, wird durch eine entsprechende Untersuchung, die verpflichtend durchzuführen ist, festgestellt. Die dafür entstehenden Kosten in der Höhe von ca. GEL 3.000 [ca. EUR 849] müssen vom Patienten erlegt werden. Es besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Gemeinde bzw. beim Gesundheitsministerium einen Antrag auf finanzielle Unterstützung bzw. Refundierung dieser Kosten zu stellen. Als Zeitrahmen für die gesamten Untersuchungen und bis zur Vorlage der Bewilligung (sofern die Dokumentation vorhanden ist) werden ca. 3-4 Wochen angegeben. Nach geltender Rechtslage und Rechtsprechung gibt es in Georgien keine Organdatenbank. Die gesetzliche Regelung in Georgien sieht nicht vor, dass der Staat bzw. das Gesundheitsministerium, für das Besorgen eines Transplantats verantwortlich zeichnet (VB 23.1.2018; vgl. BDA 11.4.2019).

Quellen:

 BDA - Belgian Desk on Accessibility (11.4.2019): Question & Answer, BDA-20190320-GE-6987 (MedCOI), Zugriff 15.3.2022

 SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf , Zugriff 17.3.2022

 SSA - Social Service Agency [Georgien] (o.D.f): Dialysis and kidney transplantation, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=820&info_id=918 , Zugriff 15.3.2022

 VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan [Österreich] (23.1.2018): Bericht des VB per E-Mail

Behandlungsmöglichkeiten: Drogensucht

Letzte Änderung: 22.03.2022

Das staatliche Programm betreffend Drogensucht enthält den stationären begleiteten Entzug mit einer Rehabilitationsphase, den ambulanten Entzug mittels Methadonabgabe und deren Reduktion über zwei bis vier Wochen sowie zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme. Neben Methadon ist Drogenersatztherapie mittels Suboxone möglich. Dabei handelt es sich um eine Kombination von Buprenorphin (Opioid) und Naloxon (Opioid-Antagonist). Gewisse Co-payments für die Methadonabgabe sind seit 2017 weggefallen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019), lediglich eine Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. EUR 19] muss entrichtet werden (IOM o.D.). Es herrscht häufiger Methadonmangel, was zu schwerwiegenden Folgen für jene Personen führen kann, welche auf diesen Wirkstoff angewiesen sind. Es mangelt an Erfahrung bei der Dosierung von Methadon (BDA 16.5.2019).

Das staatliche Programm – Drogensucht – beinhaltet:

Stationäre Entgiftung und Primärrehabilitation

Verabreichung von Substitutionsmedikamenten und medizinische Überwachung (die Beschaffung von Substitutionsmedikamenten für die Begünstigten des Programms erfolgt im Rahmen des Programms - "Versorgung der Bevölkerung mit spezifischen Medikamenten") in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo-Zemo Svaneti)

Das Programm richtet sich an drogenabhängige georgische Staatsbürger (SSA o.D.g).

Der für den Bereich stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation angeführte Leistungserbringer sorgt für die Festlegung der Leistungsempfänger, wobei folgenden Personen Vorrang einzuräumen ist:

Patienten, welche die Komponente 'stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation' des 'staatlichen Programms - Drogenabhängigkeit' noch nicht genutzt haben

mit HIV/AIDS infizierten Patienten, um die Übertragung von HIV/AIDS zu reduzieren.

Mitgliedern von Familien, welche in der 'Datenbank sozial schwacher Familien' registriert sind, deren Bewertung 70.000 Einheiten nicht überschreitet

Patienten zwischen 18 und 25 Jahren

Militär-Veteranen und mit ihnen gleichgestellte Personen (SSA o.D.g)

Bei der Substitutionsbehandlung erfolgt eine Zuzahlung durch den Patienten, die sich monatlich auf GEL 150 [ca. EUR 42] pro Patient beläuft. Von der Zuzahlung sind HIV-Patienten ausgenommen. Die stationäre Entgiftung der Drogenabhängigen und die primäre Rehabilitation werden vollständig vom Staat finanziert (SSA o.D.g).

Laut IOM Tbilisi dauert es für prioritär zugelassene Personen etwa zwei Wochen, bis mit dem Entzug begonnen werden kann. Wer keines der Kriterien erfüllt, muss mit einer Wartezeit von ungefähr drei Monaten rechnen. Außerhalb des staatlichen Programms gibt es keine Wartezeiten. Die Kosten dafür betragen etwa GEL 3.000 [ca. EUR 844] (SEM 21.3.2018).

Quellen:

 BDA - Belgian Desk on Accessibility (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI

 BDA - Belgian Desk on Accessibility (16.5.2019): Question & Answer, BDA 20190506-GE-7005 (MedCOI), Zugriff 15.3.2022

 IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Georgien: Länderinformationsblatt 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Georgien_DE.pdf , Zugriff 10.3.2022

 SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf , Zugriff 17.3.2022

 SSA - Social Service Agency [Georgien] (o.D.g): Drug-addiction, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=815 , Zugriff 16.3.2022

Rückkehr

Letzte Änderung: 22.03.2022

Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Rückkehrer, die Unterstützung benötigen, sind vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 17.11.2020).

Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen und Bereitstellung vorübergehender Unterkünfte vor. Insgesamt sollen 200 zurückgekehrte Migranten finanziert werden, um Einkommensquellen zu schaffen sowie Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterstützen. Es werden maximale Zuschüsse von GEL 4.000 [ca. EUR 1.123] geboten. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (MoH 16.3.2021).

Auch IOM bietet Rückkehrern Unterstützung an, nämlich im Rahmen des AVRR-Programms (Assisted Voluntary Return and Reintegration) (IOM 25.11.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die _ asyl-_und_abschiebungsrelevante_ Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022

 IOM - Internationale Organisation für Migration (25.11.2021): IOM's Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://georgia.iom.int/stories/ioms-assisted-voluntary-return-and-reintegration , Zugriff 18.3.2022

 MoH - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (16.3.2021): The Receipt of Proposal within Supporting Reintegration of the Returned Migrants Program Launched, https://www.moh.gov.ge/en/news/5783/The-Receipt-of-Proposal-within-Supporting-Reintegration-of-the-Returned-Migrants-Program-Launched -, Zugriff 18.3.2022

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus:

(Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP):

Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

 

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Durch Vorlage Ihres Reisepasses im Original, steht Ihre Identität und Staatsangehörigkeit fest.

Die Feststellungen zur Volksgruppe, Religionszugehörigkeit und Ihrem familiären Umfeld basieren auf Ihren glaubwürdigen Angaben.

Die weiteren Feststellungen zu Ihrer Person stützen sich auf Ihre getätigten Angaben.

Diese konnten als glaubwürdig gewertet werden, zumal kein plausibler Grund ersichtlich war, wonach Gegenteiliges hätte festgestellt werden müssen.

Was Ihren Gesundheitszustand betrifft, so haben Sie bei Ihren ärztlichen Untersuchungen und auch in der Einvernahme vor dem BFA glaubhafte Angaben getätigt, weshalb die entsprechenden Feststellungen dahingehend zu treffen waren.

 

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Unzweifelhaft ist im Verfahren die niederschriftliche Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle. Deshalb obliegt es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen und müssen Ihre Angaben von der Behörde auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Im Rahmen der durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, sämtliche Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen haben, ausführlich, lebensnah und mit sämtlichen Details zu schildern, um für die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehbar darzustellen.

Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Weiters muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was z.B. nicht anzunehmen ist, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert.

Sie führten in den Befragungen oberflächliche und unterschiedliche Angaben an. Sie haben Ihr Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert.

 

Sie haben am 20.11.2022 gegenüber der Grenzpolizei angegeben, dass Sie in Georgien politisch verfolgt werden. Sie werden dort umgebracht. Ihre Frau wohnt in der Ukraine, diese können Sie derzeit aber nicht besuchen. Sie brauchen Methadone. Sie haben noch für zwei Tage Methadone.

Im Rahmen der Erstbefragung am 21.11.2022 haben Sie angegeben, dass Ihre politischen Probleme 2012 angefangen haben und daher suchen Sie in vielen europäischen Länder um Asyl an. Nirgends wurde Ihr Asyl Begehren beachtet. Sie werden versuchen, sich Unterlagen bzgl. Ihrer Probleme in Georgien zusenden zu lassen. Sie haben für den 27.11.2022 ein Flugticket von Wien nach Kutaisi. Wenn Sie hier nicht bleiben dürfen, dann wollen Sie bitte mit diesem Ticket nach Georgien zurückfliegen. Sie leiden an Hepatitis C und haben auch Psychische Probleme. Sie brauchen Methadon und Atarax und haben diese Medikamente noch für zwei Tage. Danach brauchen sie diese Medikamente.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.11.2022 haben Sie angegeben, dass Sie bei einer politischen Kundgebung für die Partei des Khidasheli, das ist eine politische Partei, das ist eine liberale Partei, teilgenommen haben. Der Vorsitzende der Partei dieser Zeit war Gerbakhiani Malkhazi. Im Jahre 2012 bei einer politischen Kundgebung im Dorf Darkha kam es zu einer Konfrontation mit einem Politiker der damaligen Regierungspartei. Es ist nicht notwendig, dass Sie den Namen des Politikers nennen. Er war Mitglied der Partei Nationale Bewegung. Es waren auch andere Personen anwesend. Die Konfrontation fand während einer Kundgebung statt. Es kam zu einer verbalen Konfrontation. Danach, als wir uns wieder betrunken nach der Kundgebung getroffen haben, ging der Streit weiter. Es waren zwei Personen. Es kam zu einem Handgemenge und Sie wurden von einem mit dem Messer rechts unten im Bauchbereich angestochen. Ihnen wurde auch das Bein durch einen Fußtritt, als Sie am Boden gelegen sind, gebrochen. Sie hatten am linken Schienbein drei Beinbrüche. Danach befanden Sie sich im Spital. Als Sie vom Spital entlassen worden sind, haben Sie geheim das Fahrzeug angezündet und verbrannt. Er wusste, dass Sie das Fahrzeug angezündet haben, aber er hatte keine Fakten oder Beweise. Deshalb haben die Ihnen dann Rauschgift zugesteckt und somit sind Sie ins Gefängnis gekommen. Es war furchtbar. Sie haben sich gewünscht tot zu sein, als Sie im Gefängnis waren. Die Gefängniswerter haben Sie beschimpft und geschlagen. Die wurden dafür bezahlt, dass sie das machen. Als Sie dann herausgekommen sind, habe Sie alles verkauft und haben in mehreren Ländern um Asyl angesucht. Sie haben sogar Ihren Familiennamen einmal geändert. In Deutschland haben Sie sich einmal versteckt. Sie haben mich nicht gefunden. Sie haben auch Ihre Leute und die haben Sie gewarnt. Sie haben auch ein Schriftstück von einer nichtoffiziellen Organisation. Sie würde die Behörde bitten Sie zumindest bis April hier in Österreich zu lassen, weil Sie die Möglichkeit haben mit einem Transitvisum über Kanada nach Brasilien zu reisen. Sie würden jedoch nicht nach Brasilien reisen, sondern in Kanada bleiben und dort um Asyl ansuchen. Momentan haben Sie kein Geld für die Tickets. Das Transitvisum über Kanada haben Sie schon. Kanada hat Ihnen das erlaubt. Sie werden den Reisepass zerreißen und in Kanada bleiben und um politisches Asyl ansuchen. Sie werden sich ein paar Cent zusammenkratzen. Sie möchten auch die deutsche Sprache lernen und hier arbeiten. Die Behörde soll nicht zulassen, dass Sie umgebracht werden. Die Behörde soll Sie nicht nach Georgien zurückschicken. Sie haben erwähnt, dass Sie ein Ticket haben für den 27.11.2022. Wenn Sie keine Medikamente bekommen hätte in Österreich, dann wären Sie wieder in Türkei geflogen. Das Ticket, was Sie haben ist nicht für die Türkei. Sie haben das Ticket noch nicht eingecheckt.

 

Im Rahmen der Erstbefragung am 21.11.2022 haben Sie zur Frage, haben Sie ein bestimmtes Reiseziel angegeben, dass Sie, falls Sie nicht in Österreich bleiben können, nach Spanien/Barcelona wollen, weil sich dort Ihr Arzt befindet.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.11.2022 haben Sie diesbezüglich angegeben, dass Österreich Ihr Zielland ist.

 

Die Behörde kommt darüber hinaus zu dem Schluss, dass es Ihnen nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Da Ihren Fluchtgründen kein Glauben geschenkt wird und Sie problemlos mit Ihrem echten Reisepass das Land verlassen haben, ist bei einer Einreise in Ihr Heimatland nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen.

Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass Sie aufgrund einer Asylantragstellung bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten zu rechnen haben.

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

In Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen ist in Ihrem Fall hervorzuheben, dass Sie in Ihren Heimatland keine aktuell drohende Verfolgung zu erwarten haben, wie bereits im gegenständlichen Bescheid ausgeführt wurde. Somit ist eine essenzielle Voraussetzung für das oben angeführte wirtschaftliche Existenzminimum –ein verfolgungssicherer Ort- erfüllt.

Daher ist zusammenfassend jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein werden, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweifelsfrei davon aus, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner existenziellen Notlage ausgesetzt sind, nachdem Sie dort keine Verfolgung zu befürchten haben, Erwerbsfähigkeit gegeben ist und sich auch aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland nicht ergibt, dass praktisch jede dorthin zurückkehrende Person in eine Existenzgefährdende Lage gerät.

Sie benötigen keinerlei Behandlungsmethoden oder sonstige medizinische Betreuung, welche in Georgien nicht vorhanden wäre.

Aus diesen Gründen waren die entsprechenden Feststellungen bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr zu treffen.

 

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Ihre diesbezüglichen Angaben und Behauptungen zu Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich waren nachvollziehbar, decken sich mit den amtsbekannten Tatsachen und sind deshalb für glaubhaft zu befinden.

 

Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Durch Vorlage Ihres Reisepasses im Original, steht Ihre Identität und Staatsangehörigkeit fest.

Die Feststellungen zur Volksgruppe, Religionszugehörigkeit und Ihrem familiären Umfeld basieren auf Ihren glaubwürdigen Angaben.

Die weiteren Feststellungen zu Ihrer Person stützen sich auf Ihre getätigten Angaben.

Diese konnten als glaubwürdig gewertet werden, zumal kein plausibler Grund ersichtlich war, wonach Gegenteiliges hätte festgestellt werden müssen.

Was Ihren Gesundheitszustand betrifft, so haben Sie bei Ihren ärztlichen Untersuchungen und auch in der Einvernahme vor dem BFA glaubhafte Angaben getätigt, weshalb die entsprechenden Feststellungen dahingehend zu treffen waren.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Unzweifelhaft ist im Verfahren die niederschriftliche Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle. Deshalb obliegt es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen und müssen Ihre Angaben von der Behörde auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Im Rahmen der durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, sämtliche Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen haben, ausführlich, lebensnah und mit sämtlichen Details zu schildern, um für die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehbar darzustellen.

Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Weiters muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was z.B. nicht anzunehmen ist, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert.

Sie führten in den Befragungen oberflächliche und unterschiedliche Angaben an. Sie haben Ihr Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert.

 

Sie haben am 20.11.2022 gegenüber der Grenzpolizei angegeben, dass Sie in Georgien politisch verfolgt werden. Sie werden dort umgebracht. Ihre Frau wohnt in der Ukraine, diese können Sie derzeit aber nicht besuchen. Sie brauchen Methadone. Sie haben noch für zwei Tage Methadone.

Im Rahmen der Erstbefragung am 21.11.2022 haben Sie angegeben, dass Ihre politischen Probleme 2012 angefangen haben und daher suchen Sie in vielen europäischen Länder um Asyl an. Nirgends wurde Ihr Asyl Begehren beachtet. Sie werden versuchen, sich Unterlagen bzgl. Ihrer Probleme in Georgien zusenden zu lassen. Sie haben für den 27.11.2022 ein Flugticket von Wien nach Kutaisi. Wenn Sie hier nicht bleiben dürfen, dann wollen Sie bitte mit diesem Ticket nach Georgien zurückfliegen. Sie leiden an Hepatitis C und haben auch Psychische Probleme. Sie brauchen Methadon und Atarax und haben diese Medikamente noch für zwei Tage. Danach brauchen sie diese Medikamente.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.11.2022 haben Sie angegeben, dass Sie bei einer politischen Kundgebung für die Partei des Khidasheli, das ist eine politische Partei, das ist eine liberale Partei, teilgenommen haben. Der Vorsitzende der Partei dieser Zeit war Gerbakhiani Malkhazi. Im Jahre 2012 bei einer politischen Kundgebung im Dorf Darkha kam es zu einer Konfrontation mit einem Politiker der damaligen Regierungspartei. Es ist nicht notwendig, dass Sie den Namen des Politikers nennen. Er war Mitglied der Partei Nationale Bewegung. Es waren auch andere Personen anwesend. Die Konfrontation fand während einer Kundgebung statt. Es kam zu einer verbalen Konfrontation. Danach, als wir uns wieder betrunken nach der Kundgebung getroffen haben, ging der Streit weiter. Es waren zwei Personen. Es kam zu einem Handgemenge und Sie wurden von einem mit dem Messer rechts unten im Bauchbereich angestochen. Ihnen wurde auch das Bein durch einen Fußtritt, als Sie am Boden gelegen sind, gebrochen. Sie hatten am linken Schienbein drei Beinbrüche. Danach befanden Sie sich im Spital. Als Sie vom Spital entlassen worden sind, haben Sie geheim das Fahrzeug angezündet und verbrannt. Er wusste, dass Sie das Fahrzeug angezündet haben, aber er hatte keine Fakten oder Beweise. Deshalb haben die Ihnen dann Rauschgift zugesteckt und somit sind Sie ins Gefängnis gekommen. Es war furchtbar. Sie haben sich gewünscht tot zu sein, als Sie im Gefängnis waren. Die Gefängniswerter haben Sie beschimpft und geschlagen. Die wurden dafür bezahlt, dass sie das machen. Als Sie dann herausgekommen sind, habe Sie alles verkauft und haben in mehreren Ländern um Asyl angesucht. Sie haben sogar Ihren Familiennamen einmal geändert. In Deutschland haben Sie sich einmal versteckt. Sie haben mich nicht gefunden. Sie haben auch Ihre Leute und die haben Sie gewarnt. Sie haben auch ein Schriftstück von einer nichtoffiziellen Organisation. Sie würde die Behörde bitten Sie zumindest bis April hier in Österreich zu lassen, weil Sie die Möglichkeit haben mit einem Transitvisum über Kanada nach Brasilien zu reisen. Sie würden jedoch nicht nach Brasilien reisen, sondern in Kanada bleiben und dort um Asyl ansuchen. Momentan haben Sie kein Geld für die Tickets. Das Transitvisum über Kanada haben Sie schon. Kanada hat Ihnen das erlaubt. Sie werden den Reisepass zerreißen und in Kanada bleiben und um politisches Asyl ansuchen. Sie werden sich ein paar Cent zusammenkratzen. Sie möchten auch die deutsche Sprache lernen und hier arbeiten. Die Behörde soll nicht zulassen, dass Sie umgebracht werden. Die Behörde soll Sie nicht nach Georgien zurückschicken. Sie haben erwähnt, dass Sie ein Ticket haben für den 27.11.2022. Wenn Sie keine Medikamente bekommen hätte in Österreich, dann wären Sie wieder in Türkei geflogen. Das Ticket, was Sie haben ist nicht für die Türkei. Sie haben das Ticket noch nicht eingecheckt.

 

Im Rahmen der Erstbefragung am 21.11.2022 haben Sie zur Frage, haben Sie ein bestimmtes Reiseziel angegeben, dass Sie, falls Sie nicht in Österreich bleiben können, nach Spanien/Barcelona wollen, weil sich dort Ihr Arzt befindet.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.11.2022 haben Sie diesbezüglich angegeben, dass Österreich Ihr Zielland ist.

 

Die Behörde kommt darüber hinaus zu dem Schluss, dass es Ihnen nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Da Ihren Fluchtgründen kein Glauben geschenkt wird und Sie problemlos mit Ihrem echten Reisepass das Land verlassen haben, ist bei einer Einreise in Ihr Heimatland nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen.

Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass Sie aufgrund einer Asylantragstellung bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten zu rechnen haben.

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

In Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen ist in Ihrem Fall hervorzuheben, dass Sie in Ihren Heimatland keine aktuell drohende Verfolgung zu erwarten haben, wie bereits im gegenständlichen Bescheid ausgeführt wurde. Somit ist eine essenzielle Voraussetzung für das oben angeführte wirtschaftliche Existenzminimum –ein verfolgungssicherer Ort- erfüllt.

Daher ist zusammenfassend jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein werden, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweifelsfrei davon aus, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner existenziellen Notlage ausgesetzt sind, nachdem Sie dort keine Verfolgung zu befürchten haben, Erwerbsfähigkeit gegeben ist und sich auch aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland nicht ergibt, dass praktisch jede dorthin zurückkehrende Person in eine Existenzgefährdende Lage gerät.

Sie benötigen keinerlei Behandlungsmethoden oder sonstige medizinische Betreuung, welche in Georgien nicht vorhanden wäre.

Aus diesen Gründen waren die entsprechenden Feststellungen bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr zu treffen.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Ihre diesbezüglichen Angaben und Behauptungen zu Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich waren nachvollziehbar, decken sich mit den amtsbekannten Tatsachen und sind deshalb für glaubhaft zu befinden.

Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Feststellung, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 120/2022 idgF. In Georgien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998 89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

 

Rechtliche Beurteilung der belangten Behörde:

Zu SP I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder

5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Als Flüchtling ist laut Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.

 

Die Ziffer 4 ist in Ihrem Falle erfüllt:

Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:

Es ist § 33 Abs. 1 Z 4. AsylG erfüllt. Aufgrund der getätigten Feststellungen und wie den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu entnehmen, ist im vorliegenden Fall nicht von einer Verfolgung in Ihrer Heimat auszugehen.

Auch ist nicht davon auszugehen, dass Sie sich bei einer Rückkehr nach Georgien in einer derartigen Notlage befinden würden, die mit einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage gleichzusetzen wäre, noch ergeben sich aus der allgemeinen Lage in Georgien Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung konkret Ihrer Person.

Es ist § 33 Abs. 1 Z 4. AsylG erfüllt. Aufgrund der getätigten Feststellungen und wie den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu entnehmen, ist im vorliegenden Fall nicht von einer Verfolgung in Ihrer Heimat auszugehen.

Auch ist nicht davon auszugehen, dass Sie sich bei einer Rückkehr nach Georgien in einer derartigen Notlage befinden würden, die mit einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage gleichzusetzen wäre, noch ergeben sich aus der allgemeinen Lage in Georgien Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung konkret Ihrer Person.

Weiters ist in Ihrem Fall § 33 Abs 1 Ziffer 4. AsylG erfüllt, da Georgien gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 120/2022 idgF zu den sicheren Herkunftsstaaten zählt.

Georgien wurde als sicherer Herkunftsstaat festgelegt. Das bedeutet, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.

Im gesamten Ermittlungsverfahren ist „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.

Wie schon im Verfahrensablauf angeführt, wurde der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge am 25.11.2022 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und wurde am heutigen Tag gem. § 33 Abs. 2 AsylG die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 1 Z4 AsylG abzuweisen, erteilt.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu SP II:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht.

Für Ihren Fall bedeutet dies:

Sie haben keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, weshalb auf keinen Fall aus den behaupteten Gründen bei einer Rückkehr nach Georgien von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden kann oder für Sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden kann.

Es kann keine Ihre Person betreffende Gefahr im Sinne der Art. 2 u. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention abgeleitet werden.

Auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation ist nicht erkennbar, dass jeder georgische Staatsangehörige mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

Es ist auch unter Zugrundelegung Ihrer Angaben nicht davon auszugehen, dass Sie sich bei einer Rückkehr nach Georgien in einer massiven wirtschaftlichen Notlage befinden würden.

Es ist Ihnen bei Rückkehr daher zuzumuten, selbst unter durchaus erschwerten Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und auch durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem verfügen Sie über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Georgien.

Im gesamten Ermittlungsverfahren ist „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.

Weiters ist in Ihrem Fall § 33 Abs 1 Ziffer 4. AsylG erfüllt, da Georgien gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 120/2022 idgF zu den sicheren Herkunftsstaaten zählt.

Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 25.11.2022 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesasylamtes verständigt und erteilte am heutigen Tag gem. § 33 Abs. 2 AsylG die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 1 Z4 AsylG vollinhaltlich abzuweisen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

SP III:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gem. § 57 AsylG ist bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen. Sie befinden sich im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat. Die Einreise wurde Ihnen nicht gestattet.

Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG scheitert daher schon am Umstand, dass Sie sich nicht im Bundesgebiet aufhalten.

Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen.

Es kam daher eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht.

 

Gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde ihrer Obliegenheit der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes unter Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen sei.

 

So habe der BF ein gleichlautendes Vorbringen erstattet. Der BF sei bis zum Jahr 2011 bei der Staatsanwaltschaft in XXXX tätig gewesen und hätte diese Tätigkeit infolge eines Regierungswechsels aufgeben müssen.

Der BF nahm an einer Kundgebung der Partei XXXX teil und sei es im Zuge dessen zu einer Konfrontation mit einer gegnerischen Partei gekommen wobei der BF mit einem Messer im Bauchbereich verletzt worden sei sowie einen am linken Schienbein drei Brüche erlitten habe.

 

Zudem seien die Länderfeststellungen unvollständig und würden sich mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF nicht auseinandersetzen.

Folglich zitierte die rechtsfreundliche Vertretung des BF Länderberichte, denen Quellen aus den Jahren 2013 bis Anfang 2015 zu Grunde liegen. Auch würde ein Bericht von Human Right Watsch aus dem Jahr 2018 zitiert, welcher bestätigt, dass es zu Strafverfolgung und gewaltsamen Konflikten gegen Angehörige von Oppositionsparteien kommt und würde auch die Polizei untätig bleiben.

In Folge dessen sei eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen worden.

Darüber hinaus erscheine die Annahme und Schlussfolgerung, dass der BF sein Heimatland mit seinem Reisedokument verlassen habe und daraus folgert, dass er bei einer Einreise in sein Heimatland nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen habe, als nicht nachvollziehbar.

Die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen seien selektiv und teilweise unrichtig ausgewertet worden.

 

Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit Schriftsatz vom 5.12.2022 und langte am 7.12.2022 in der Außenstelle Linz ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten und von der international anerkannten Zentralregierung kontrollierten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

 

Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter der Behörde, dass er auch durch einen Bekannten, zu welchem er vertrauen hat, Unterstützung im Heimatland erhalten hat bzw. dieser das Geld des BF (5000 USD) für ihn verwaltet (S13 der Niederschrift) und unterstützt ihn zudem ein Bekannten in Georgien (S7 der Niederschrift). Zudem wird er von in Deutschland und Griechenland aufhältigen weitschichtigen Verwandten manchmal finanziell unterstützt (S7 der Niederschrift).

 

Die volljährigen bP hat Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen.

 

Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Auch war ihr etwa ein Aufenthalt nach einer Effektuierung einer Ausweisung durch die französischen Behörden ein bis 19.11.2022 währender Aufenthalt im Heimatland möglich, ehe die BF wiederum aus Georgien ausreiste.

 

Ein volljähriger Sohn und ein Bekannter, zu welchem er vertrauen hat, leben nach wie vor in Georgien und sind – wie auch der Beschwerdeführer bis zu seiner erneuten Ausreise aus dem Heimatland - sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern.

Die Identität der bP steht fest.

 

Der hierfür relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

 

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

 

Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aufgrund des in Vorlage gebrachten authentischen Reisedokumentes.

 

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behaupteter maßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

 

Die in der Berufungsschrift angeführten Quellen aus den Jahren 2013 bis Anfang 2015 können den Feststellungen des BVwG nicht zu Grunde gelegt werden, da dieser (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) seine Feststellungen basierend auf aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß –im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) zu treffen hat, wobei anzuführen ist, dass den genannten Quellen diese Aktualität –im Gegensatz zu den vom BFA zur Entscheidungsfindung herangezogenen aktuelleren Quellen- nicht zukommt und auch sonst aus der Beschwerdeschrift und dem sonstigen Ermittlungsergebnis nicht ableitbar ist, dass entgegen den oa. Ausführungen den Quellen Aktualität zukäme.

 

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

 

Der BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Sofern im Beschwerdeschreiben bemängelt wird, dass die bB die Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen habe und das Verfahren sohin mit groben Mängel belastet habe und folglich Bezug zu den oa. und im Verhältnis zu den von der bB herangezogenen Quellen älteren Berichten herstellt, war festzuhalten, dass darin kein substantiiertes Entgegentreten zu ersehen war. Darüber hinaus vermochte auch der rechtsfreundlich vertretene BF mit dem von ihm herangezogenen Quellenmaterial eine persönliche Betroffenheit nicht darlegen.

 

Dies auch unter dem Aspekt, dass Georgien ein sicherer Herkunftsstaat ist und sich bei Gesamtbetrachtung weder aus den aktuellen Länderberichten, noch aus dem Vorbringen des BF eine asylrelevante Verfolgung ableiten lässt. Die bB traf umfassende Feststellungen zu den Themenbereichen politische Situation, Sicherheitslage, allgemeine Menschenrechtslage sowie auch über Grundversorgung und Wirtschaft, Sozialbeihilfen bzw. medizinische Versorgung, Behandlungsmöglichkeit Hepatitis C und Behandlungsmöglichkeiten psychischer Krankheiten, wie auch Behandlungsmöglichkeiten Nierentransplantation und Dialyse, Behandlungsmöglichkeiten Drogensucht und Rückkehr.

Auf Grundlage dieser Länderberichte gibt es keine Hinweise darauf, dass die georgischen Behörden grundsätzlich nicht fähig und nicht willens seien, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen und Bedrohungen gegen Privatpersonen zu gewähren.

Zudem geht unzweifelhaft aus den zitierten Länderberichten hervor, dass in Georgien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass die Angaben des BF zu den behaupteten fluchtkausalen Sachverhalten als unglaubwürdig betrachtet wurden, sodass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088).

Es ist anzumerken, dass die im Verfahren eingebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden können, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des BF als geklärt angesehen werden kann, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des BF unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Mit dem Beschwerdevorbringen vermochte der BF keine Zweifel an der Richtigkeit der Länderberichte bzw. einer zutreffenden Einschätzung der konkreten Situation des BF durch die bB zu begründen. Insbesondere wurde in der Beschwerdeschrift nicht konkret dargelegt, inwieweit die Länderberichte unzutreffend seien bzw. die in Gesamtschau mit dem fluchtkausalen Vorbringen des BF einer unrichtigen Beurteilung zu Grunde liegen würde.

 

In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

 

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -- z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

 

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

 

Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

 

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass das Vorbringen des BF in deren Gesamtheit als unglaubwürdig anzusehen ist, und zwar aus nachstehenden Erwägungen:

 

Zum einen stellt sich die durch die BF als freie Erzählung dargelegte Verfolgungssituation als äußerst vage und oberflächlich sowie auch gesteigert und widersprüchlich und nicht plausibel dar.

Der bB ist nicht entgegenzutreten, wenn sie es als unplausibel erachtet, dass die bP bei hypothetischer Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation, eigenen Angaben zur Folge ein Rückflugticket von Wien nach Kutaisi für 27.11.2022 hat, mit welchem sie, wenn sie nicht hier bleiben darf, wieder nach Georgien reisen würden.

Ebenso unplausibel stellt sich die Aussage des BF dar, wenn dieser zwar einerseits vermeint, nur zu einem Bekannten ein Vertrauen zu haben, in der freien Erzählung jedoch vermeint, dass er den Namen geändert hat und sich in Deutschland versteckt gehalten habe und nicht gefunden worden sei und schließlich von seinen Leuten gewarnt worden sei.

Ebenso zutreffend führte die bB an, dass der BF unschlüssig ausführte, in die Türkei ausreisen zu wollen, wenn er in Österreich keine Medikamente erhalten würde. Das Rückflugticket für Kutaisi ist jedoch nicht für die Türkei vorgesehen und müsste der BF sich das für die Türkei erst besorgen.

Der Würdigung der bB ist auch nicht entgegenzutreten, wenn diese den Umstand, dass dem BF ein nationaler RP ausgestellt (am 5.3.2020, gültig bis 5.3.2030) wurde und er folglich mit diesem und einem, wie der BF selber darlegt von der deutschen Botschaft ausgestellten Visum (AS 75) legal das Heimatland nach Deutschland (AS 77) verließ, als weiteres Indiz für Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sieht.

 

Zur hinreichend tragfähigen Beweiswürdigung des BFA sei ergänzend auch auf nachstehende Unplausibilitäten bzw. Widersprüche hingewiesen:

 

Sowohl auf S8 als auch auf S10 der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF zunächst an, dass er 6 Jahre inhaftiert gewesen sei, um über konkrete Nachfrage diese Aussage dahingehend zu relativieren, dass er zwar zu 6 Jahren Haftstrafe verurteilt, jedoch bereits nach 4 Jahren entlassen worden sei (S 10 der Niederschrift).

Ebensowenig nachvollziehbar ist der Umstand, dass der BF eigenen Angaben zu Folge bei einer liberalen politischen Gruppierung war, von einem Mitglied der nationalen Bewegung verfolgt würde, jedoch bereits 2011 nicht mehr als Staatsanwalt arbeiten konnte. So ist nicht nachvollziehbar, dass der BF lediglich bis 2011 als Staatsanwalt arbeiten konnte, wenn, wie er niederschriftlich selber ausführt, die Probleme erst 2012 begonnen hätten (AS 81 und AS 211), zumal es erst in diesem Jahr zu der von ihm dargelegten Auseinandersetzung mit dem Mitglied der nationalen Bewegung gekommen sei. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die nationale Bewegung bei den Parlamentswalen im Oktober 2012 die Mehrheit verlor und in die Opposition ging.

Insoweit erschließt sich auch für das BVwG nicht – wie bereits der bB zuvor – inwieweit diese Probleme, welche ihren Ursprung vor ca. 10 Jahren hatten, derzeit noch Aktualität hätten.

Auch die Angaben betreffend der Drogensucht des BF erschüttern die persönliche Glaubwürdigkeit des BF, wenn dieser über konkrete Anfrage, ob er drogensüchtig sei, zunächst verneint, jedoch sofort relativiert, dass er das nur brauche, wenn er kein Methadon erhalten würde und er dann die Narkotika brauchen würde. Wenn er Methadon erhalten würde, und das gibt es ja überall, so der BF weiter, würde er keine anderen Drogen brauchen.

 

Wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts fortbestehen, kann jedoch auf Basis der Länderberichte nicht erkannt werden, dass die Polizei aktuell systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt und bei entsprechender Anzeige untätig bleiben würde. Vielmehr ist aus den von der bB herangezogenen Länderberichten auch zu ersehen, dass NGO und Ombudspersonen in Georgien tätig sind und letztgenannte auch Unzulänglichkeiten bzw. Misshandlungen durch Polizeiorgane öffentlich machen bzw. die Einleitung von Ermittlungen einfordern. Diese Möglichkeit zeigt auch, dass von einem rechtstaatlichen System auszugehen ist.

 

Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass auch die in Mitgliedstaaten eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden und seitens UN Flüchtlingskommissariat gem. § 33 Abs. 2 AsylG 2005 die Zustimmung zum ggst. Vorgehen erteilt wird, da das Vorbringen im Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.

 

Nicht zuletzt sei angemerkt, dass der BF zur Untermauerung seiner Behauptungen keinerlei Bescheinigungsmittel in Vorlage bringen konnte.

 

Diese Einschätzung wurde – wie bereits oben angeführt - zudem vom Hochkommissar der Vereinten Nationen getragen, wenn dieser – nach Prüfung des Sachverhaltes – ebenso zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.

 

Sofern in der Beschwerdeschrift moniert wurde, dass die belangte Behörde der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden.

 

Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens nach Durchführung eines Rechtsberatungsgespräches niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen, wobei er in der Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern.

 

Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen, z. B. im Heimatland des BF, durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/199)) dazu Veranlassung geben (VwGH 04.04.2002, 2002/08/022).

Die bP wurde nach Darlegung des fluchtkausalen Sachverhaltes abschließend gefragt, ob dies alle Fluchtgründe seien, weshalb der BF nun einen Asylantrag gestellt hat bzw. ob es sonst noch ein Vorbringen oder Vorfälle zum Fluchtgrund gibt und war die bP auch über dieses konkrete Nachfragen nicht in der Lage ein konsistentes Vorbringen zu erstatten. Vielmehr zog sich auch hier die bP wieder auf allgemeine Ausführungen zurück und vermeinte wörtlich: „Ist das zu wenig, was ich erzählt habe? Ich werde verfolgt und umgebracht. Was soll ich noch erzählen? Jedes Mal, wenn ich zurückgeschoben wurde, bin ich zurückgereist.“

 

Im Ergebnis ist es dem BF mit dessen Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass der BF entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.

 

Ebenso war festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift nur pauschal gehaltene Vorbringen erstattet wurden. So wurde in der Beschwerdeschrift nicht konkret dargetan, welche konkreten Ermittlungsschritte die Behörde unterlassen und sohin das Verfahren mit einem Mangel belastet habe. Auch wurde in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, welcher konkrete Sachverhalt nicht weiter ermittelt wurde, obwohl es – nach Ansicht der rechtsfreundlich vertretenen bP – einer eingehenderen Ermittlung bedurft hätte. Darüber hinaus erstattete die bP auch in der Beschwerdeschrift eigeninitiativ keinen weiteren Sachverhalt.

Auch die bloße Behauptung, die Länderberichte seien selektiv und teilweise unrichtig ausgewertet worden, ohne jedoch konkret darzulegen welche aktuellen Berichte noch hätten herangezogen werden müssen und ohne darzutun worin die unrichtige Auswertung bestand, vermag keinen Ermittlungsmangel aufgezeigt werden, wurde doch in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend konkret dargelegt, welche Aspekte unberücksichtigt oder nur oberflächlich berücksichtigt worden seien. Auch die in der Beschwerdeschrift erheblich älteren Länderberichte als jene, die von der bB herangezogen wurden, waren nicht geeignet die Entscheidung der ersten Instanz zu erschüttern. Vielmehr war festzustellen, dass die bB ein einwandfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich auch mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt hat.

 

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus den vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.

 

Der BF beantragte weiters in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994/94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

Insbesondere liegt, wie oben ausführlich dargelegt, ein mängelfreies Ermittlungsverfahren vor.

 

3. Rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

 

Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 21 Abs 4 BFA-VG hat in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (§ 33 AsylG 2005) das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl § 66 Abs 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

 

Zu A) (Spruchpunkt I)

 

Gemäß § 33 Abs 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.

 

Gemäß § 33 Abs 2 AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

Gemäß § 33 Abs 3 AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren eine Woche.

Gemäß § 33 Abs 4 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.

Gemäß § 33 Abs 5 AsylG ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.

 

Soweit sich die bB im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides auf die Ziffer 4 des § 33 Abs 1 AsylG stützt war festzustellen, dass bei Gesamtbetrachtung betreffend der bP das Herkunftsland Georgien ist und auf diesen die Z. 4 des § 33 Abs. 1 AsylG zutrifft, da Georgien gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 120/2022 idgF zu den sicheren Herkunftsstaaten zählt. Gegenteiliges wurde in der Beschwerdeschrift weder behauptet noch substantiiert bestritten. Zudem wurde die Zustimmung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß § 33 Abs 2 AsylG erteilt.

 

3. Abschnitt

Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren

Anreise über einen Flughafen und Vorführung

§ 31. (1) Ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; § 29 Abs. 6 ist nicht anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 oder Satz 3 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingebracht.

(2) Die Einreise ist zu gestatten, wenn auf Grund des Standes des Ermittlungsverfahrens die Zurückweisung oder die Abweisung im Flughafenverfahren nicht oder nicht mehr wahrscheinlich ist.

 

(3) Stellt ein Fremder während der Abschiebung über einen Flughafen, auf dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, ist er der Erstaufnahmestelle am Flughafen vorzuführen. Auf ihn sind die Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden.

 

(4) Auf die Fälle des Abs. 1 sind die Bestimmungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen (§ 2 Abs. 1 Z 23) nicht anzuwenden, auch wenn dem Fremden die Einreise gestattet wurde. Dies gilt auch, wenn der Fremde einen Folgeantrag nach einer zurück- oder abweisenden Entscheidung im Flughafenverfahren stellt. Erfolgte in diesen Fällen seither keine Ausreise, kann die Sicherung der Zurückweisung (§ 32 Abs. 4) über sechs Wochen hinaus weitere vier Wochen aufrechterhalten werden. Abs. 3 gilt nicht für Folgeanträge.

 

Gem. § 31 Abs. 1 letzter Satz AsylG finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung (mehr), wenn die Einreise gestattet wurde.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung dieses Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

 

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Im gegenständlichen Fall hat der BF weder glaubwürdig behauptet, noch bescheinigt, dass bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens, das geschilderte Verhalten jener Personen, die gegen den BF vorgegangen waren, in seinem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen, ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat des BF kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.

 

Der BF bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in seinem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass er keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in seinem Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall des BF untätig blieben.

 

Im Ergebnis hat der BF letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.

 

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

 

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

 

Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

 

Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

 

Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um einen mobilen, jungen, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

 

Auch steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

 

Ebenso kam hervor, dass der BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre und auch soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Er stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und der BF kann daher Unterstützung durch seine Familie erwarten.

 

Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

 

II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

           

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

 

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

 

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im Verfahren den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

 

Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt II.2.4. wiedergegebene Argumentation des BFA).

 

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

 

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

 

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

 

Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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