BVwG L518 1428021-3

BVwGL518 1428021-321.7.2022

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L518.1428021.3.00

 

Spruch:

L518 1428021-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut Blum LL.M., MAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 66 Abs. 1 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, iVm § 55 Abs. 3 NAG, BGBl I Nr. 100/2005 (NAG) idgF, § 70 Absatz 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger von Pakistan.

 

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde („bB“) verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid):

„…

- - Sie reisten erstmals schlepperunterstützt am 21.10.2011 im Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

- Sie gaben an XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , zu sein und Staatsangehöriger von Pakistan, sowie Punjabi und sunnitischer Moslem. Ihre Heimatadresse lautet XXXX , Pakistan. Sie würden Urdu wie Punjabi sprechen. Sie seien ledig. Ihr zuletzt ausgeführter Beruf war Arbeiter. Einen Reisepass hätten Sie nie besessen.

- Ihr Verfahren wurde mit 28.10.2011 laut AsylG 2003 zugelassen und mit 02.07.2012 ein Bescheid § 3 neg, § 8 neg mit einer Ausweisungsentscheidung erlassen, gegen den Sie am 16.07.2012 Beschwerde einbrachten.

- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshof, Zahl E3 428021-1/2012 vom 11.09.2012 wurde Ihre Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

- Sie kamen am 28.11.2012 trotz aufrechter Meldeadresse einer Ladung zur Identitätsfeststellung nicht nach.

- Am 12.12.2012 kamen Sie schließlich einer HRZ-Befragung nach und nahmen die Information über die Verpflichtung zur Ausreise entgegen.

- Am 14.03.2013 langte eine Anzeige wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes ein. Am 21.03.2013 erhob die PI XXXX , dass Sie Ihren Hauptwohnsitz ohne Identitätsdokumente ummelden wollten. Ein neuerlicher Ladungsbescheid für den 20.06.2013 kam von der Post mit dem Vermerk „Nicht behoben“ retour, woraufhin neuerlich Erhebungen zu Ihrem Verbleib angestellt wurden. Es wurde daraufhin eine Abmeldung durch den Unterkunftgeber mit 04.07.2013 veranlasst, da Sie ohne weitere Information über Ihren Verbleib nicht mehr an der Meldeadresse aufhältig gewesen wären.

- Am 15.05.2014 erschienen Sie bei der PI XXXX und stellten einen Folgeantrag. Wie Sie ausführten, seien Sie von Ende Juni 2013 bis Jänner 2014 nach Pakistan zurückgekehrt, weil die Gründe des ursprünglich hier gestellten Asylantrages weggefallen wären.

- Pakistan hätten Sie (neuerlich) im Oktober 2013 verlassen und wären über Iran und Türkei gereist, sodann am 05.11.2013 nach Griechenland übergesetzt, weiter mit dem Schiff nach Italien und von Mailand wären Sie mit dem Zug nach XXXX gefahren.

- Zu Ihren Fluchtgründen befragt gaben Sie an, dass Sie in Pakistan Ihre Freundin wiedergetroffen hätten und nach zwei, drei Monaten ihr Vater von Ihrer Beziehung erfahren hätte. Da die Familie der Freundin mit der Beziehung nicht einverstanden war, hätten Sie sich am 10. oder 12.09.2013 wieder zur Ausreise aus Ihrer Heimat entschlossen.

- Am 19.05.2014 erfolgte die neuerliche Zulassung zum Asylverfahren und mit dem Bescheid vom 10.03.2017, Zahl: wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Im Spruchpunkt III wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist. Im Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid samt Verfahrensanordnungen wurde Ihnen von Beamten der PI Lenaupark am 17.03.2017 persönlich zugestellt.

- Gegen diese Entscheidung brachten Sie im Wege Ihrer bevollmächtigten Vertretung mit FAX vom 23.03.2017 Beschwerde ein.

- Am 24.03.2017 haben Sie in XXXX die polnische Staatsbürgerin, Frau XXXX geheiratet.

- Mit Beschluss des BVwG vom 05.04.2017, Zahl XXXX wurde Ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

- Mit Ihrem Schreiben vom 11.05.2017 haben Sie Ihre Beschwerde zurückgezogen.

- Unter der Zahl XXXX wurde Ihnen am 06.09.2017 eine Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern ausgestellt.

- Mit Schreiben vom 06.11.2020 übermittelte das Magistrat XXXX eine Anfrage gem. § 55 NAG hinsichtlich der Tatsache, dass Ihre Ehe nicht die erforderlichen 3 Jahre aufrecht war, da sie am 04.02.2020 geschieden wurden. Es wurde daher vom BFA RD OÖ ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.

- Zur Wahrung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem BFA, wurde Ihnen mit Schreiben vom 29.03.2021 die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zu Ihren privaten und familiären Bindungen Stellung nehmen, weiters wurden Sie aufgefordert entsprechende Beweismittel und Belege vorzulegen. Die Frist wurde mit 2 Wochen festgelegt.

- In diesem Schreiben wurden die folgenden Fragen gestellt:

1. Seit wann halten Sie sich durchgehend in Österreich auf?

2. Sind Sie gesund oder befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung? Wenn ja, welche Krankheit haben Sie? Sollten Sie keine medizinischen Befunde vorlegen, so hat die Behörde davon auszugehen, dass Sie gesund sind.

3. Sind Sie in Österreich erwerbstätig bzw. beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet?

4. Verfügen Sie für sich und etwaig bei Ihnen lebende Familienangehörige über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen?

5. Führen Sie in Österreich ein Familienleben, wenn ja, geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung (bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind) der in Österreich lebenden Familienangehörigen (Ehefrau, Eltern, Kinder, etc.) die Beziehungsart und –intensität an.

6. Haben Sie besondere Sorgepflichten gegenüber Ihren Familienangehörigen bzw. besteht zu einem Familienangehörigen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.

7. Beziehen Sie im Moment Förderungen, Sozialhilfeleistungen oder eine Ausgleichszulage?

8. Wenn ja, welche, in welcher Höhe (Nachweis)?

9. Wenn keine aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: wovon wird/wurde der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten? Haben Sie Besitz in Österreich?

10. Verfügen Sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz?

11. Verfügen Sie über weitere soziale Bindungen zu Österreich? (z.B.: Vereinstätigkeit, Freundeskreis, udgl.), wenn ja, führen Sie diese genau an?

12. Wann waren Sie zuletzt in Pakistan?

13. Verfügen Sie über persönliche Bindungen zu Ihrem Heimatland? (Familie, Freundeskreis, udgl.)

14. Würden Sie freiwillig in Ihr Heimatland zurückkehren?

- Mit Schreiben Ihres Rechtsvertreters vom 13.04.2021 erging die folgende Stellungnahme:

In obiger Angelegenheit nehme ich Bezug auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.3.2021, zugestellt am 31.3.2021 und erstatte innerhalb offener Frist nachstehende Stellungnahme bzw. darf die gestellten Fragen wie folgt beantworten: Herr XXXX ist seit 2014 durchgehend in Österreich. Er ist grundsätzlich gesund, benötigt aber aufgrund eines Gewächses eine Operation, die aber aufgrund Corona derzeit nicht terminisiert ist. Er arbeitet als Pflasterer bei der Firma XXXX und verdient damit etwa EUR 1500,00/Monat. Aufgrund seiner Arbeit ist er auch sozialversichert (SVNR XXXX ). Er hat keine Familienangehörigen in Österreich, ist aber für seine Exgattin unterhaltspflichtig (EUR 223,82 Unterhalt/Monat).

Herr XXXX bezieht keine Sozialleistungen oder Förderungen. Er hat Freunde und befreundete Arbeitskollegen in Österreich, ist aber nicht Mitglied in einem Verein. Zuletzt war er von 11.2. bis 21.3.2021 in Pakistan. In Pakistan leben die Mutter, drei Brüder und eine Schwester. Für den Fall, dass eine Rückkehr unumgänglich ist, wird er freiwillig nach Pakistan zurückkehren. Im Hinblick darauf, dass sich Herr XXXX nunmehr jedoch seit mehr als sechs Jahren durchgehend in Österreich aufhält, hier beruflich und sozial bestens integriert ist, unbescholten ist und Deutsch auf Niveau A2 spricht wird jedoch ersucht von einer Rückkehrentscheidung abzusehen. Weiter wird ersucht zu berücksichtigen, dass die Scheidung erfolgte, da die Ehegattin eine ehewidrige Beziehung einging. Aufgrund einer psychischen Erkrankung der Exgattin hat das polnische Gericht jedoch eine Unterhaltsverpflichtung ausgesprochen. Die Fortsetzung der Ehe war Herrn XXXX daher auch nicht zumutbar, sodass auch aus diesem Grund das Aufenthaltsrecht im Sinne der Bestimmung des § Abs 5 Zif 4 54 NAG weiter aufrecht ist. Ich ersuche um Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung und verbleibe.

- Gleichzeitig legten Sie eine beglaubigte Übersetzung des Scheidungsurteiles vom 04.02.2020, sowie die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution des BG XXXX , Zahl XXXX vom 04.08.2020 vor.

- Mit Schreiben vom 12.05.2021 legten Sie einen Dienstzettel der FA. XXXX <yvom 19.04.2021 vor,

- Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

…“

 

I.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der bB, der bP zugestellt am 28.09.2021, wurde die bP gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dieser gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

 

I.2.1. Die Ausweisungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die bP ihr Aufenthaltsrecht von der Ehegattin ableitet, von welcher die bP am 04.02.2020 geschieden wurde, die Ehe daher nicht die erforderlichen 3 Jahre aufrecht war, weshalb der bP das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukomme. Während ihres Aufenthaltes sei die bP seit 25.05.2018 mit lediglich kurzen Unterbrechungen einer unselbständigen Tätigkeit nachgegangen. Aktuell sei die bP seit dem 20.04.2021 durchgehend bei der Firma XXXX in M. beschäftigt. Auch liege kein schützenswertes Privatleben vor. Eine maßgebliche Integration sei nicht zu erkennen.

 

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

 

Im Wesentlichen wurde darauf hingewiesen, dass sie an der Ehescheidung kein Verschulden treffe, weshalb der Verlust ihres Aufenthaltsrechtes nicht einzusehen sei. Überdies spreche § 54 NAG nicht nur auf Fälle von Opfern von Gewalt in der Ehe ab, sondern wird dort allgemein davon gesprochen, dass das Aufenthaltsrecht bei einer Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen nicht verloren gehen soll. Moniert wird auch die im Hinblick zu Art. 8 EMRK vorgenommene unrichtige Interessenabwägung. Die bP sei seit nunmehr 7 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig, spreche Deutsch auf Niveau A2 und gehe einer Beschäftigung nach sowie habe sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. In Pakistan sei zwar ihre Familie aufhältig, sie habe aber keine Möglichkeit auf ein soziales Netz zurückzugreifen und könne auch in Pakistan ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem sicherstellen. Ihre Familie sei auf ihre Unterstützung aus Österreich angewiesen. Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung des XXXX Verein vom 18.10.2021, 2 Unterstützungsschreiben vom 15. und vom 16.10.2021 sowie eine Anmeldebestätigung zum Kursbesuch Deutsch B1 – Teil 1 vom 15.10.2021 vorgelegt.

 

I. 4. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Pakistani.

 

Die bP reiste erstmals am 21.10.2011 schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, welcher am 02.07.2012 negativ entschieden wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 11.09.2012 abgewiesen. Am 04.07.2013 wurde mangels Anwesenheit an der Meldeadresse eine Abmeldung durch den Unterkunftgeber veranlasst. Am 15.05.2014 stellte die bP einen Folgeantrag, welcher mit Bescheid der bB am 10.03.2017 abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 11.05.2017 wurde die gegen den abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde zurückgezogen.

 

Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Der bP hat in Pakistan familiäre Beziehungen in Form ihrer Mutter, drei Brüdern und einer Schwester.

Der bP soll ein Gewächs operativ entfernt werden, was auf Grund von Corona bisher nicht terminisiert wurde.

 

Die bP hat am 24.03.2017 eine polnische Staatsangehörige in Österreich/ XXXX geehelicht. Die bP ist seit 06.09.2017 im Besitz einer bis 06.09.2022 gültigen Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers.

 

Die Ehe, von welcher die bP ihr Bleiberecht ableitet, wurde auf Betreiben der Gattin am 04.02.2020 in Polen ohne Angabe von Gründen geschieden. Der Ex-Gattin wurde vom polnischen Gericht XXXX mit Versäumungsurteil vom 27.06.2019 ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt in der Höhe von monatlich 1.000,00 PLN (€ 223,82) zugesprochen.

Gegen die bP wurde durch das BG XXXX am 04.08.2020 eine Fahrnis- und Gehaltexekution wegen Versäumnis der Zahlung der monatlichen Unterhaltsleistungen seit 04.02.2019 über € 3.522,97 bewilligt.

 

Die bP war im Jahr 2018 als Arbeiter 209 Tage tätig; im Jahr 2020 als Arbeiter 268 Tage tätig.

2020 bezog sie 33 Tage und 2021 71 Tage Arbeitslosengeld;

 

Die bP lebt seit 11.02.2016 in Oberösterreich.

Sie verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Die bP hat sich 10/2021 zu einem Deutsch B1 – Teil 1 Kurs angemeldet.

 

Zum Entscheidungszeitpunkt geht die bP im Bundesgebiet einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als „Arbeiter“ nach und ist krankenversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 21.05.2021). Dem Dienstzettel vom 19.04.2021 zur Folge bezieht die bP aus dieser Tätigkeit € 2.207,40 brutto plus Diäten.

 

Die Identität der bP steht fest.

 

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

 

II.2.2. Die Feststellungen zur Identität, Familienstand, Scheidung der Gattin von bP1 und Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt, Fahrnis- und Gehaltsexekution sowie der Staatsangehörigkeit der bP beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, in Zusammenschau mit den in den Akten einliegenden Urkunden. Die Anmeldebescheinigungen bzw. die Aufenthaltskarte ergeben sich aus dem Fremdenregister.

 

Der Aufenthalt der bP in Österreich ergibt sich aus den Wohnsitzmeldungen laut ZMR.

 

Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP und zum Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Dass der bP eine Geschwulst operativ entfernt werden soll, jedoch wegen Corona noch kein Termin vorliegt, ergibt sich aus der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 13.04.2021. Die Anmeldung zum Deutsch B1 – Teil 1 Kurs ergibt sich aus der vorgelegten Anmeldebestätigung des XXXX vom 15.10.2021.

 

Angesichts ihres berufsfähigen Alters ist davon auszugehen, dass sie arbeitsfähig und gesund ist, zumal keine Anhaltspunkte für Erkrankungen oder Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit zutage getreten sind.

 

Das aktuelle Beschäftigungsverhältnis und der monatliche Verdienst ergibt sich zum einen aus dem Versicherungsdatenauszug und zum anderen aus dem vorgelegten Dienstzettel vom 19.04.2021.

 

Hinsichtlich der sozialen Anknüpfungspunkte der bP im Bundesgebiet folgt das ho. Gericht –soweit sich aus den oa. Ausführungen nichts anderes ergibt, in tatsächlicher Hinsicht den bP, woraus noch nichts über deren rechtliche Würdigung gesagt ist.

 

Für weitergehende beachtliche Integrationsmomente gibt es weder im Akteninhalt noch im Vorbringen der bP irgendwelche Hinweise, wenngleich die von den bP vorgetragenen sozialen Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse nicht in Zweifel gezogen werden.

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

II.3.1. Zu Spruchteil A):

 

§ 66 FPG ("Ausweisung") lautet:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

 

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

 

Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3). Gemäß § 51 Abs 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (Z 1), sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt (Z 2), sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt (Z 3), oder eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren (Z 4) .

 

Gemäß § 54 Abs 1 iVm § 52 Abs 1 Z 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Ehegatten von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt (soweit entscheidungswesentlich) bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe gemäß § 54 Abs 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Z 5).

 

Die bP kann idR nach fünf Jahren des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet das vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen (insbesondere ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes) unabhängige Recht auf Daueraufenthalt erwerben (vgl §§ 53a, 54a NAG).

 

§ 55 NAG ("Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate") lautet:

 

"(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

 

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

 

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

 

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

 

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

 

Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff).

 

Kommt die Niederlassungsbehörde – wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen.

Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG ankommt.

 

Die bP ist als Staatsangehöriger von Pakistan grundsätzlich Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Durch die Ehe der bP mit einer polnischen Staatsangehörigen, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, erlangte sie den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG; ihr wurde eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs 1 NAG ausgestellt.

 

Die Ehe zwischen der bP und XXXX dauerte weniger als drei Jahre und blieb kinderlos. Trotz der Behauptung der bP, eine Fortsetzung der Ehe könne ihr wegen der ehewidrig eingegangenen Beziehung ihrer Ex-Ehegattin nicht zugemutet werden, liegt kein Härtefall iSd § 54 Abs 5 Z 4 NAG vor. Mit dieser Bestimmung wurde Art 13 Abs 2 lit c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG , siehe § 2 Abs 4 Z 18 FPG) im nationalen Recht umgesetzt, wonach die Ehescheidung dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Vor dem Hintergrund dieses Beispielfalls stellt der "typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet", keine "besonders schwierigen Umstände" dar, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des anderen Eheteils "erforderlich" wäre (VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002). Vor dem Hintergrund, dass sich die Ex-Ehegattin bP wegen der Beziehung zu einer anderen Person scheiden ließ, liegt hier jedenfalls kein Härtefall iSd § 54 Abs 5 Z 4 NAG vor. Da die bP weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe wurde noch vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" vorliegen, aufgrund derer die Aufrechterhaltung ihres bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs 1 und 5 NAG weggefallen. Nur der Vollständigkeithalber ist anzumerken, dass nicht wie behauptet, für die bP die Fortsetzung der Ehe nicht zumutbar war, sondern sich die Ex-Gattin von der bP scheiden ließ und auch einen Unterhaltsanspruch der bP gegenüber erwirkt hat.

 

Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer weder begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, noch ihm weiterhin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne des § 54 Abs. 1 NAG zukommt.

 

Gemäß § 9 BFA-VG ist ua eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

 

Art. 8 EMRK lautet: „Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

 

Die Anwendung der zitierten Grundsätze und Rechtsvorschriften auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt folgendes:

 

Die bP ist als Staatsangehöriger von Pakistan grundsätzlich Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Durch die Ehe der bP mit einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, erlangte sie den Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG.

 

Die bP hat weder das Daueraufenthaltsrecht erworben (§§ 53a, 54a NAG) noch liegt ein zumindest zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor (§ 66 Abs 3 FPG). Die bP hält sich erst seit 15.05.2014 im Inland (und damit seit weniger als 10 Jahren) auf Grund einer letztlich unbegründeten Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz und ab 24.03.2017 auf Grund ihrer Ehe mit einer EWR-Bürgerin kontinuierlich und rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wobei sich die bP ab der Scheidung ihrer Ehe von XXXX im Februar 2020 ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, zumal die bP den Status als begünstigte Drittstaatsagehörige von dieser Ehe herleitete.

 

Die Ausweisung greift in das Privatleben der bP ein und ist daher nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist und wenn das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen der bP übersteigt.

 

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes:

 

- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP reiste erstmals im Oktober 2011 schlepperunterstützt illegal in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt nur durch den am 21.10.2011 gestellten, letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren, welcher mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2012 als unbegründet abgewiesen wurde. Am 15.05.20214 stellte die bP abermals einen, letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, welcher ebenfalls mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 10.03.2017 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23.03.2017 wurde wegen ihrer Eheschließung mit einer EWR Bürgerin am 24.03.2017 mit Schreiben vom 11.05.2017 zurückgezogen. Sie hält sich seither rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

 

Die Aufenthaltsdauer relativiert sich auch insoferne, als dass die bP die Scheidung durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 28.10.2020 der Behörde mitgeteilt hat.

 

- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügt in Österreich über keine familiären und die beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte

- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP hat in Österreich keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte. Es ist der bP auch möglich, nach Österreich zurückzukehren, wenn sie die Voraussetzung für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (wieder) erfüllt, zumal mit der Ausweisung kein Verbot, in das Bundesgebiet zurückzukehren, verbunden ist. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP – so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

 

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennt. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen. Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

 

- Grad der Integration

Die bP steht seit 25.05.2018 mit kurzen Unterbrechungen dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Die bP verbrachte aber demgegenüber den Großteil ihres Lebens in Pakistan, wobei sie mit den dortigen Gebräuchen und Leben bestens vertraut ist. Die bP spricht Urdu wie Punjabi als Muttersprache. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung in Pakistan nicht möglich wäre, zumal ihre Familie (Mutter, Brüder und Schwester) nach wie vor dort leben. Auch war die bP zuletzt vom 11.02. bis 21.03.2021 in Pakistan. Zum Einwand, dass sie in Pakistan auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen kann und angesichts der wirtschaftlichen Probleme – auch in Zusammenhang mit der Pandemie in Pakistan nicht aus eigenem sicherstellen kann, ist ihr zu entgegnen, dass die bP im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor der Ausreise schon in der Lage war im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Der bP ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar.

 

Die bP hat keine wesentlichen integrationsbegründenden Umstände oder privaten Anknüpfungspunkte dargetan. Die bP spricht Deutsch auf Level A2 und hat sich am 15.10.2021 zu einem B1 Deutschkurs angemeldet. Einen Nachweis, dass sie einen Deutschkurs absolviert hat, hat sie nicht erbracht.

 

Auch stellen Sprachkenntnisse für sich betrachtet keine umfassende gesellschaftliche Integration dar. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

 

Die beiden vorgelegten Unterstützungsschreiben dokumentieren zwar, dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbaute, und beschreibt diese sozialen Kontakte aus der Sicht des Verfassers des Empfehlungsschreibens, eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar.

 

- strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bP ist strafrechtlich unbescholten.

 

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich in Bezug aufgrund ihres erst kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

 

-weitere Überlegungen

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –dem Eingriffsvorbehalt unterliegenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Soweit von der bP gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgetragen werden, kann nicht festgestellt werden, dass diese im Lichte dieser Überlegungen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen als relevante betrachtet werden können. Dies gilt insbesondere auf die operative Entfernung eines Gewächses, welche wegen Corona noch nicht terminisiert werden konnte und deren Relevanz iSd Art. 8 Abs. 2 EMKR letztlich keine Frage des Aufenthaltsortes, sondern allenfalls eine in diesem Erkenntnis nicht zu klärende Frage darstellt.

 

Weitere relevante Umstände in Bezug auf die bP konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.

 

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA unter Beachtung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen (vgl VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062) zum Schutz der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der bP im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist ua EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.

 

II.4. Aufgrund der Sprachkenntnisse der bP konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.

 

II.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

           

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

 

- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

- Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-

- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts außer Betracht bleiben kann.

- Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

 

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10).

 

Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).

Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern in tatsächlicher Hinsicht als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Ausweisung keine Verhandlung durchzuführen war.

 

Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch von der europäischen Rechtsprechung zum Rechtsinstitut der Ausweisung bzw. der innerstaatlichen Umsetzung entsprechender europarechtlicher Bestimmungen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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