BVwG L517 2280809-1

BVwGL517 2280809-127.3.2024

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L517.2280809.1.00

 

Spruch:

 

 

L517 2280809-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Frau PARZMAIR als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.10.2023 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2023, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

 

20.07.2023 – verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS XXXX (in der Folge als AMS bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) als Mitarbeiter für den Pultverkauf

25.07.2023 – Rückmeldung der bP

14.09.2023 – SfU- Meldung des potentiellen Dienstgebers

19.09.2023 – Meldung der bP

19.09.2023 – Bewerbung der bP

25.09.2023 – Absage des potentiellen Dienstgebers an die bP

29.09.2023 – Niederschrift

03.10.2023 – ergänzende Ermittlungen des AMS beim potentiellen Dienstgeber

18.10.2023 – Bescheid des AMS

19.10.2023 – Beschwerde der bP

23.10.2023 – Parteiengehör

24.20.2023 – Stellungnahme der bP

25.10.2023 – Beschwerdevorentscheidung

30.10.2023 – Vorlageantrag der bP

08.11.2023 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

 

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

 

Die bP bezog seit 19.06.2013 bis 05.11.2013 Arbeitslosenunterstützung und im Anschluss bis zumindest 05.02.2024 Notstandshilfe. Seit dem Jahr 2013 ging die bP lediglich viermal einem kurzen Arbeitsverhältnis im Ausmaß von maximal 17 Tagen nach.

 

Am 20.07.2023 wurde der bP vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Mitarbeiter für den Pultverkauf bei der Firma XXXX (Auftragsnummer: XXXX ) übermittelt und wurde sie aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle sofort zu bewerben.

 

Dieses Dienstverhältnis ist nicht zustande gekommen.

 

Die bP meldete am 25.07.2023 per eAMS-Nachricht, dass sie sich beworben habe und die Entscheidung bis 08.08.2023 fallen würde.

 

Am 13.09.2023 meldete der potentielle Dienstgeber per SfU-Meldung (Service für Unternehmen), dass sich die bP nicht vorgestellt habe.

Das AMS hat die bP mit Schreiben vom 14.09.2023 in Kenntnis gesetzt, dass sie sich auf den besagten Vermittlungsvorschlag nicht beworben habe und ihr Leistungsbezug daher vorsorglich bis zur Klärung des Sachverhaltes eingestellt werde.

Die bP meldete sich am 19.09.2023 in der Serviceline des AMS und gab bekannt, dass sie das verbindliche Beschäftigungsangebot von der Firma XXXX übersehen habe. Sie werde sich umgehend bewerben und das Bewerbungsmail als Nachweis an das AMS weiterleiten.

Per Mail bewarb sich die bP am 19.09.2023 auf die verbindlich zugewiesene Beschäftigung. Zu diesem Zeitpunkt war das Auswahlverfahren beim potentiellen Dienstgeber bereits abgeschlossen und eine Kandidatin für den Posten vorgesehen.

Gegenüber dem AMS erklärte die bP am selben Tag (19.09.2023) per Mail: „Leider hatte ich am 20.07.2023 diese XXXX -Bewerbung übersehen. Habe an diesem Tag 6 Bewerbungen bekommen und beim durcharbeiten der Bewerbung diese leider überklickt. Nachdem ich heute angerufen habe und aufgeklärt wurde das noch keine Bewerbung bei der Fa. XXXX von mir eingegangen ist, habe ich diesen Umstand sofort nachgeholt (siehe Weiterleitung).“

 

Am 28.09.2023 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit der bP hinsichtlich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Dabei gab die bP an: „Ich habe mich nicht beworben, weil ich es versehentlich weggeklickt habe unter den anderen Bewerbungen. Ich habe alle sechs Bewerbungen als PDF offen gehabt und diese abgearbeitet. Die eine Stelle dürfte ich dann versehentlich weggeklickt haben, so dass die Bewerbungsmail nicht rausgegangen ist. Nachdem ich die Info erhalten habe, dass der Bezug eingestellt wurde, wegen des Nichtbewerbens, habe ich mich sofort am 19.09.2023 auf die Stelle beworben. Ich habe eine Absage erhalten. Dadurch ist die Bewerbung versehentlich und nicht mutwillig verspätet angekommen. Eine Sperre wäre eine finanzielle Katstrophe.“

 

Auf telefonische Anfrage des AMS teilte der potentielle Dienstgeber am 03.10.2023 mit, dass das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei und daher an die bP am 25.09.2023 eine Absage ergangen sei.

 

Mit Bescheid des AMS vom 18.10.2023 wurde festgestellt, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 14.09.2023 bis 08.11.2023 gem. § 38 in Verbindung mit dem § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung verloren habe. Begründend führte das AMS aus: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Das AMS hat am 14.09.23 Kenntnis darüber erlangt, dass Sie das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt haben. Sie haben sich nicht umgehend auf die ausgeschriebene Stelle beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“

Am 19.10.2023 brachte die bP Beschwerde gegen den Bescheid des AMS ein. Die bP führte unter anderem aus: „Ich habe die Bewerbung nicht vereitelt. Die Bewerbung ist durch einen „Miss-Click“ nicht versendet worden, was ja eindeutig ein Versehen war. Und ich habe mich umgehend (am selben Tag) darauf beworben, nachdem ich nach 2. Mon. [wohl gemeint: Monate] das erste Mal hörte, dass meine Bewerbung nicht ankam.“

Das AMS richtete an die bP am 23.10.2023 ein Parteiengehör. Die Behörde hatte die bP nochmals über die im Verfahren getätigten Ermittlungen informiert. Insbesondere führte das AMS aus, dass es unstrittig sei, dass die bP das besagte verbindlich angebotene Beschäftigungsangebot erhalten habe. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 03.11.2023 schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

 

Mit Schreiben vom 25.10.2023 gab die bP eine Stellungnahme ab. Darin führte sie unter anderem aus: „Jetzt die 3. Sperre wegen eines Missclickes. Im Anhang sende ich Ihnen jetzt die 2 Bewerbungen die ich wegen der Fa. XXXX gemacht habe. Die erste ist nur nicht rausgegangen weil ich mich beim versenden verklickt habe. Anhand der Dateien (siehe Datum der Dateispeicherung) können Sie sehen das ich vorhatte mich am 25.07.2023 da zu bewerben. An diesem Tag hatte ich 8 Bewerbungen gemacht. 6 vom AMS und 2 Eigenbewerbungen. Die anderen 7 Bewerbung sind rausgegangen. Wenn ich vorher irgendetwas gehört hätte das die Bewerbung nicht ankam, hätte ich schon früher reagiert. Da aber erst 2 Mon. Später die Rückmeldung kam (kann es sein das Ihr selber es übersehen habt? Normalerweise bekomme ich nach spätestens 2 Wochen bescheid das eine Bewerbung nicht in Ordnung ist) konnte ich erst auch dann reagieren. Mir wird hier vorgeworfen das ich die Bewerbung vorsätzlich Vereiteln wollte was einfach nicht der Wahrheit entspricht. Deswegen der Einspruch. Es war ein Versehen und nicht eine vorsätzliche Vereitelung.“

 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2023, zugestellt am 30.10.2023, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 18.10.2023 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass das AMS der bP am 20.07.2023 eine Beschäftigung verbindlich angeboten habe. Dieser Vermittlungsvorschlag sei der bP am 20.07.2023 über ihr eAMS-Konto zugestellt worden (gesendet am 20.07.2023 um 16:02 Uhr, empfangen am 20.07.2023 um 16:03 Uhr). Dieses Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, da die bP keine zeitnahe Bewerbung abgesetzt habe und sohin kein unverzügliches Handeln zur Erlangung des Arbeitsplatzes an den Tag gelegt habe. Sie habe ihre Sorgfaltsplicht und pflichtgemäße Aufmerksamkeit vernachlässigt und somit das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bewusst in Kauf genommen. Die Nichtbewerbung bzw. das verspätete Entfalten von Bewerbungsaktivitäten sei kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses und sei der Tatbestand des bedingten Vorsatzes verwirklicht. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöhe sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen. Seit der letzten Erfüllung der Anwartschaft (19.06.2013) würden bereits zwei rechtskräftige Ausschlussfristen nach § 10 AlVG vom 28.02.2022 bis 10.03.2022 und vom 02.09.2022 bis 17.05.2022 vorliegen, weshalb im Wiederholungsfall ein Ausschluss der Notstandshilfe für acht Wochen auszusprechen sei. Im Zeitraum vom 14.09.2023 bis 08.11.2023 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.

 

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP im Rahmen der offenen Frist beim AMS am 30.10.2023 einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Antrag verband, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ein substantiiertes Vorbringen enthielt der Antrag nicht.

Am 08.11.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.

 

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

 

Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde.

 

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Dass die bP sich nicht auf die angebotene Stelle beim der XXXX beworben hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben bzw. der SfU-Meldung vom 14.09.2023. Der Erhalt des Stellenangebots war von der bP nicht bestritten worden.

 

Über telefonische Nachfrage gab der potentielle Dienstgeber am 03.10.2023 dem AMS laut Vermerk die Auskunft, dass das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen worden sei und bereits eine Kandidatin für den Posten vorgesehen sei, welche nun die Stelle bekomme. Daraus ergibt sich, dass die verspätete Bewerbung der bP beim Auswahlverfahren nicht mehr berücksichtigt wurde.

 

 

3.0. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

 

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

 

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

 

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

 

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) – (8) […]

 

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

Z 2 – Z 4 […]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) […]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) […]

 

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

 

3.4. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).

 

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.

 

Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar.

 

3.5. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016).

Der Arbeitslose ist jedoch verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2008/08/0151, mwN). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann, wie z. B. bei hohen körperlichen Anforderungen), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheids auseinander zu setzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097).

 

Die bP hat im Verwaltungsverfahren kein Vorbringen erstattet, das Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung entstehen lassen würde.

Die bP hätte als ernsthaft an der Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit interessierte Person unverzüglich nach Erhalt des Stellenangebots eine ordnungsgemäße und vollständige Bewerbung an die XXXX zu richten gehabt. In der Folge hätte die bP in einem Vorstellungsgespräch die Gelegenheit gehabt, die näheren Bedingungen der angebotenen Beschäftigung abzuklären. Das Gesetz verlangt nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen, (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).

 

Das Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch die arbeitslose Person stellt in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG dar.

 

In seiner Entscheidung vom 10.05.2022, Zl. Ra 2018/08/0187 spricht der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch einen Vermittelten in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG 1977 zu erkennen ist (vgl. VwGH 22.2.2012, 2009/08/0112). Ein Vermittelter nimmt dabei - umso mehr, wenn er bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht - offenkundig bewusst in Kauf, dass sein passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 15.10.2014, 2013/08/0248).

Damit liegt gleichzeitig auch der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor.

Die diesbezügliche Behauptung der bP, das Stellenangebot übersehen zu haben, wird als Schutzbehauptung gewertet. Gerade wenn die bP, die seit dem Jahr 2013 keiner geregelten Beschäftigung mehr nachgegangen ist, am 25.07.2023 6 Stellenangebote übermittelt bekam, hätte sie ein besonderes Augenmerk darauf legen müssen, auch tatsächlich alle 6 Angebote sorgfältig zu bearbeiten, sie hätte vor allem aufgrund der Anzahl der Stellenangebote nochmals zu prüfen gehabt, ob sie auch tatsächlich alle 6 Bewerbungen abgeschickt hatte. Bei entsprechender Prüfung wäre ihr aufgefallen, dass die Zahl der Stellenangebote nicht mit der Zahl der abgeschickten Bewerbungen übereinstimmt. Durch die Unterlassung einer entsprechend sorgfältigen Überprüfung hat sie bewusst in Kauf genommen, dass das der gegenständlichen Sperre zugrundeliegende Beschäftigungsverhältnis durch die mangelnde Sorgfalt nicht zustande kam.

Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die bP dem AMS am 25.07.2023 über eAMS rückmeldete, dass sie sich beworben habe und die Entscheidung bis 08.08.2023 fallen werde. Aufgrund dieser Rückmeldung an das AMS hätte die bP als in der Arbeitssuche erfahrende Person spätestens am 09.08.2023 weitere Schritte unternehmen müssen. Da zu diesem Zeitpunkt keine Rückmeldung der Fa. XXXX vorhanden sein konnte, zumal es ja keine Bewerbung der bP an diese Firma gegeben hatte, hätte der bP dies spätestens zu diesem Zeitpunkt auffallen müssen. Auch hier wäre die bP wiederum verpflichtet gewesen, ihre Bewerbung unverzüglich nachzuholen, es liegt daher ein weiteres schuldhaftes Versäumnis der bP vor.

Die nachträgliche Bewerbung der bP bei der Fa. XXXX am 19.09.2023 führte nicht zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, die Bewerbung wurde vom potentiellen Dienstgeber gar nicht mehr berücksichtigt, zumal das Auswahlverfahren für die angebotene Stelle zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen und eine Kandidatin für den Posten vorgesehen war.

 

Die unterlassene Bewerbung der bP war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist.

 

Völlig zutreffend geht damit die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die bP durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verwirklicht hat.

 

3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176).

Ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Der von der bB festgestellte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für eine derartige Prüfung von Nachsichtsgründen, die bP hat bis zum 05.02.2024 keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, der ausschlaggebende Umstand, dass die bP sich nicht unverzüglich auf die zugewiesene Stelle bei der XXXX beworben hat und die Stelle im Zeitpunkt der verspäteten Bewerbung bereits vergeben war, steht unstrittig fest. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.

 

Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

 

 

Zu Spruchteil B):

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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