BVwG L512 2303312-1

BVwGL512 2303312-113.1.2025

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:L512.2303312.1.00

 

Spruch:

 

L512 2303312-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER und Dr.in Silvia WEIGL, MAS über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Ein Arbeitnehmer (in weiterer Folge Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger von XXXX , brachte am 15.07.2024 beim XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Facharbeiter Sanierung bei XXXX (in weiterer Folge Arbeitgeber) ein. Es wurden Unterlagen, unter anderem eine Bescheinigung als Betonierer, eine Bestätigung der Berufsausbildung zum Kranführer, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2, ein Zertifikat für die Sprache Bosnisch auf B1 Niveau, vorgelegt.

 

2. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.10.2024 wurde der Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass sich die in der Arbeitgebererklärung beantragte Tätigkeit „Facharbeiter Sanierung“ nicht auf der Mangelberufsliste befindet. Weiters müsse die abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf mit einer österreichischen Lehrausbildung vergleichbar sein, das bedeute mindestens 2 Jahre und eine abgelegte Abschlussprüfung vor einer zertifizierten Oberbehörde. Als Berufserfahrung könne die Tätigkeit in Österreich gewertet werden. Hierfür sind Arbeits-/Dienstzeugnisse der ehemaligen Dienstgeber vorzulegen. Dem Arbeitgeber wurde eingeräumt bis zum 30.10.2024 schriftlich Einwendungen zu erheben bzw. Unterlagen vorzulegen.

 

3. Der Arbeitgeber gab keine Stellungnahme zum Parteiengehör ab.

 

4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag vom 15.07.2024 gemäß § 20d Abs 1 des AuslBG auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12 a AuslBG des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG iVm § 13 AuslBG abgewiesen.

 

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 12a AuslBG Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden können. Gemäß § 13 AuslBG legt der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können. Im vorliegenden Fall werde die angegebene berufliche Tätigkeit als Facharbeiter Sanierung in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet.

 

5. Die Beschwerde des Arbeitnehmers langte am 25.11.2024 beim Arbeitsmarktservice ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Sanierungsarbeiten viele Bereiche wie Mauerwerk oder Sockel, Fassade etc. betreffen. In der Mangelberufsliste bundesweit scheint Maurerinnen (Fassader/in, Hausmauer/in, Maurer/in, HochbauspezialistI/in-Sanierung) auf Nummer 85 auf. Weiters sei die abgeschlossene Berufsausbildung sowie Diplome, die der Beschwerdeführer besitze nicht beurteilt worden.

 

6. Der Bezug nehmende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2024 vorgelegt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Arbeitnehmer ein Staatsangehöriger von XXXX , brachte am 15.07.2024 beim XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Facharbeiter Sanierung bei XXXX (in weiterer Folge Arbeitgeber) ein.

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom XXXX bis XXXX die Ausbildung als Betonierung bzw. im Zeitraum vom XXXX bis XXXX eine Ausbildung als Kranführer absolviert.

 

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice.

 

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Der Beschwerdeführer trat den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht entgegen.

 

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § § 20f Abs 1 AuslBG Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:

 

§ 20d (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,2. als Fachkraft gemäß § 12a,3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder7. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.[...]

 

 

§ 12a (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

[...]

 

§ 13 (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.

[...]

 

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2024 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2024) StF: BGBl. II Nr. 439/2023 lautet:

 

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2023, wird verordnet:

 

§ 1.(1) Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:1. Diplomingenieur(e) innen für Starkstromtechnik2. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik3. Techniker/innen für Starkstromtechnik4. Landmaschinenbauer/innen5. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung7. Dachdecker/innen8. Diplomingenieur(e) innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik9. Fräser/innen10. Kalkulant(en) innen11. Techniker/innen für Feuerungs- und Gastechnik12. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen13. Dreher/innen14. Schwarzdecker/innen15. Diplomingenieur(e) innen für Maschinenbau16. Diplomingenieur(e) innen für Datenverarbeitung17. Elektroinstallateur(e) innen, -monteur(e)innen18. Techniker/innen für Maschinenbau19. Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet20. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen21. Spengler/innen22. Rohrinstallateur(e) innen, -monteur(e)innen23. Augenoptiker/innen24. Schlosser/innen25. Ärzt(e) innen26. Diplomingenieur(e) innen soweit nicht anderweitig eingeordnet27. Triebfahrzeugführer/innen28. Lackierer/innen29. Kraftfahrzeugmechaniker/innen30. Techniker/innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik31. Techniker/innen für Wirtschaftswesen32. Medizinisch-technische Fachkräfte33. Wirtschaftstreuhänder/innen34. Zimmerer/innen35. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen36. Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet37. Lohn-, Gehaltsverrechner/innen38. Bautischler/innen39. Bauspengler/innen40. Bau- und Möbeltischler/innen41. Maschinenschlosser/innen42. Karosserie-, Kühlerspengler/innen43. Huf- und Wagenschmied(e)innen44. Pflasterer/innen45. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen46. Händler/innen und Verkäufer/innen von Eisen- und Metallwaren, Maschinen, Haushalts- und Küchengeräten47. Grobmechaniker/innen48. Elektromechaniker/innen49. Diplomingenieur(e) innen für Wirtschaftswesen50. Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen51. Betonbauer/innen52. Hebammen53. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik54. Fleischer/innen55. Kunststoffverarbeiter/innen56. Physikalisch-technische Sonderberufe57. Buchhalter/innen58. Gaststättenköch(e) innen59. Techniker/innen für Datenverarbeitung60. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen61. Platten-, Fliesenleger/innen62. Hafner/innen, Töpfer/innen, Ofensetzer/innen63. Einkäufer/innen64. Bodenleger/innen65. Warenhausverkäufer/innen66. Tiefbauer/innen67. Rauchfangkehrer/innen68. Techniker/innen für Bauwesen69. Automaten-, Maschineneinrichter/innen, -einsteller/innen70. Händler/innen und Verkäufer/innen von Parfümerien, Wasch-, Haushaltsartikeln, Farben, Lacken71. Naturblumenbinder/innen72. Holzmaschinenarbeiter/innen73. Zuckerbäcker/innen74. Bahnberufe anderer Art75. Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen76. Speditionsfachleute77. Zahnprothesenmacher/innen78. Fakturist(en) innen, Abrechner/innen79. Diplomingenieur(e) innen für technische Physik, Physiker/innen80. Techniker/innen für Vermessungswesen81. Elektroberufe82. Berufe der maschinellen Metallbearbeitung83. Kaffeemittel-, andere Nahrungsmittelhersteller/innen84. Diplomingenieur(e) innen für Bauwesen85. Maurer/innen86. Bäcker/innen87. Erzieher/innen88. Metallwarenmacher/innen, -montierer/innen89. Nicht diplomierte Krankenpfleger/innen und verwandte Berufe90. Sozial-, Wirtschaftswissenschafter/innen, wissenschaftliche Statistiker/innen91. Glaser/innen92. Gleisbauer/innen93. Friseur(e) innen, Maskenbildner/innen94. Maler/innen, Anstreicher/innen95. Technische Zeichner/innen96. Kosmetiker/innen, Hand-, Fußpfleger/innen97. Versicherungsvermittler/innen, -vertreter/innen98. Diätolog(en) innen99. Steinmetz(en) innen, Steinbildhauer/innen100. Zugführer/innen, Zugschaffner/innen101. Masseur(e) innen102. Möbeltischler/innen103. Magazin-, Lagerfachleute, Expedient(en)innen104. Wirtschaftsverwalter/innen105. Diplomingenieur(e) innen für technische Chemie, Chemiker/innen106. Fürsorger/innen, Sozialarbeiter/innen107. Autobuslenker/innen108. Schulbusfahrer/innen109. Berufskraftfahrer/innen - Personenbeförderung110. Straßenbahnwagenführer/innen

(2) Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können:

[...]

Oberösterreich:1. Orthopädieschuhmacher/innen2. Oberflächenschleifer/innen3. Techniker/innen für Landwirtschaft, Wein- u. Gartenbau4. Fernmeldemonteur(e) innen5. Stanzer/innen6. Metalloberflächenveredler/innen7. Herren- und Damenschneider/innen8. Grafische Drucker/innen9. Feinmechaniker/innen10. Bühnen-, fernseh-, film- und tontechnische Sonderberufe11. Händler/innen, Verkäufer/innen von Fahrzeugen, Bestandteilen und Zubehör12. Korrespondent(en) innen, Bürosekretär(e)innen13. Händler/innen und Verkäufer/innen von Textil- und Bekleidungswaren14. Industrie-, Gewerbekaufleute, Kontorist(en)innen15. Tierärzt(e) innen16. Tätige Betriebsinhaber/innen, Direktor/innen, Geschäftsleiter/innen und verwandte Berufe17. Werbefachleute18. Wirtschaftsberater/innen19. Isolierer/innen20. Techniker/innen für technische Chemie21. Maschinist(en) innen, Wärter/innen an Kraftmaschinen22. Reise-, Fremdenverkehrsfachleute23. Konsumentenberater/innen24. Stenograf(en) innen, Maschinschreiber/innen25. Kellner/innen26. Schriftsteller/innen, Journalist(en)innen27. Rechtskonsulent(en) innen, Jurist(en)innen28. Chemielaborant(en) innen, Stoffprüfer/innen (Chemie)29. Drogist(en) innen30. Papier-, Pappenmacher/innen31. Gärtner/innen32. Schilder-, Schriftenmaler/innen33. Tapezierer/innen, Polster(er)innen34. Händler/innen und Verkäufer/innen von Schuhen35. Wissenschafter/innen36. Lehrer/innen anderer Art (ohne Turn-, Sportlehrer/innen)37. Händler/innen und Verkäufer/innen von Lebens- und Genussmitteln38. Diplomingenieur(e) innen für Architektur, Mag. der Architektur

[...]

 

 

Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Beschwerdeführer, dass festgestellt werden soll, dass dieser die Voraussetzungen im Sinne des § 12a AuslBG erfülle.

 

Der Beschwerdeführer brachte am 15.07.2024 beim XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Facharbeiter Sanierung bei XXXX (in weiterer Folge Arbeitgeber) ein. Somit ist der Antrag der BF nach der Fachkräfteverordnung 2024 zu prüfen.

 

Im konkreten Fall fällt die Tätigkeit als „Facharbeiter Sanierung“ nicht unter den in der Fachkräfteverordnung 2024 aufgelisteten Mangelberufen.

 

Selbst wenn die Tätigkeit – wie vom Beschwerdeführer angeführt - unter der Bezeichnung „Maurer_innen“ fallen würde, hätte es eine diesbezügliche Änderung der Arbeitgebererklärung benötigt, da ansonsten eine weitergehende Beurteilung der in § 12a Absatz 1 aufgelisteten kumulativen Voraussetzungen nicht möglich ist. Im gegenständlichen Verfahren ist besonders darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Mangelberuf „Maurer_innen“ zudem keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen kann.

 

Keiner der vorgelegten Qualifikationsnachweise – weder die Bescheinigung bzw. Bestätigung der Ausbildung als Kranführer noch die Bescheinigung als Betonierer - stellt eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf, welche mit einer inländischen berücksichtigungswürdigen Ausbildung (österreichischer Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung, vgl VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104) vergleichbar wäre, dar.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Gesetzesbestimmung des § 12a Abs 1 Z 1 AuslBG erfordert die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf eine (formell) abgeschlossene Berufsausbildung - eine wenn auch längere Berufspraxis gilt nicht als Ersatz für eine Berufsausbildung (vgl VwGH 13.5.2024, Ra 2024/09/0014).

 

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgte im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem).

 

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Ausbildung als Maurer bzw. geht aus den Unterlagen lediglich eine Ausbildung von einigen Monaten im Bereich Kranfahrer und Betonierer hervor, weshalb das Kriterium des § 12a Z 1 AuslBG, wonach eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen muss, die mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist, nicht erfüllt ist.

 

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

 

Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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