AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2208009.1.00
Spruch:
I422 2208009-1/14EI422 2208007-1/14EI422 2208012-1/14EI422 2208010-1/14E
Ausfertigung des am 15.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , der XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), des XXXX , geb. XXXX und des XXXX , geb. XXXX , StA. jeweils Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 07.09.2018, Zl. 1092807908-151648923, 1092808404-151648842, 1127163400-161158877 und 1178862004-180044495, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellten am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachten, aus familiären Gründen ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben.
2. Der Drittbeschwerdeführer wurde am 07.08.2016 und der Viertbeschwerdeführer am 03.01.2018 geboren und stellten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer für sie ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer wurden am 20.03.2018 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Erneut nach ihrem Fluchtvorbringen befragt, brachten die Beschwerdeführer ergänzend im Wesentlichen vor, dass der Erstbeschwerdeführer eine Beziehung zur Zweitbeschwerdeführerin gehabt habe und sie heiraten habe wollen. Die Familien der Beschwerdeführer seien damit jedoch nicht einverstanden gewesen und seien sie von der Familie der Zweitbeschwerdeführerin mit dem Tod bedroht worden. Daraufhin hätten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer heimlich geheiratet und beschlossen den Irak zu verlassen.
4. Mit Bescheid vom 07.09.2018, zu Zl. 1092807908-151648923, Zl. 1092808404-151648842, Zl. 1127163400-161158877 und Zl. 1178862004-180044495 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des Subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab und erteilte sie ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Sie erließ über die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), erklärte ihre Abschiebung in den Irak für zulässig (Spruchpunkt V.) und gewährte ihnen eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen (Spruchpunkt VI.).
5. Gegen den Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.10.2018 fristgerecht Beschwerde.
6. Am 15.11.2019 erfolgte in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde das Fluchtmotiv der Beschwerdeführer nochmals eingehend erörtert und nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens die Entscheidung unter Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe mündlich verkündet.
7. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 18.11.2019 beantragten die Beschwerdeführer die Vollausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die volljährigen Erst- und Zweitbeschwerdeführer und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der Volksgruppe der Araber, sprechen arabisch als Muttersprache und bekennen sich zur schiitisch-islamischen Glaubensgemeinschaft. Die Identität der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer steht nicht fest. Die Identität der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist geklärt.
Der Erstbeschwerdeführer ist gesund, er leidet weder an derartigen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet seit rund 16 Jahren an Diabetes Typ 1. Sie wurde diesbezüglich bereits in ihrem Herkunftsstaat medizinisch behandelt und befindet sich diesbezüglich auch in Österreich in medizinischer Betreuung. Die Zweitbeschwerdeführerin leiden somit an keiner derartigen Krankheit, die ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegensteht, noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind vollkommen gesund. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind erwerbsfähig.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer reisten illegal und schleppergestützt in das Bundesgebiet ein und stellten am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die am 07.08.2016 und am 03.01.2018 in Österreich geborenen Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden auf Grundlage des Familienverfahrens jeweils Anträge auf internationalen Schutz eingebracht.
Der Erstbeschwerdeführer wurde in Basra geboren, wuchs dort auf und besuchte in Basra von 1996 bis 2008 die Schule. Anschließend arbeitete er von 2008 bis zu seiner Ausreise bei einem Unternehmen für Telefon- und Computerreparaturen. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls in Basra geboren, wuchs dort auf, absolvierte dort neun Jahre lang die Schule. Rund sieben bis acht Monate vor ihrer Ausreise arbeitete die Zweitbeschwerdeführerin in einem Friseursalon in Basra.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer sind miteinander nach islamischen Ritus verheiratet. Aus der Beziehung entstammen die im Jahr 2016 und 2018 in Österreich geborenen Dritt- und Vierbeschwerdeführer. Zudem haben sie familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat. So leben die Eltern und die vier Brüder sowie vier Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor in Basra. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt in Form ihrer Eltern sowie von drei Brüdern und vier Schwestern über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak.
Abgesehen voneinander haben die Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Ein Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich ist gegeben. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sprechen auf einfachem, rudimentärem Niveau Deutsch und haben der Erstbeschwerdeführer die Deutschprüfung im Niveau B1 und die Zweitbeschwerdeführerin im Niveau A1 bestanden. Der Erstbeschwerdeführer ist im örtlichen Fußballverein aktiv und engagierte sich zeitweise ehrenamtlich als Übersetzer beim Roten Kreuz und als Putzhilfe in einem Altersheim. Er nahm einen Dienstleistungscheck in Anspruch und verfügt über eine Einstellungszusage bei einer oberösterreichischen Leinenweberei, datierend vom 05.11.2019. Vor ihrer zweiten Schwangerschaft besuchte die Zweitbeschwerdeführerin einen Sportkurs. Nunmehr kümmert sie sich primär um den Haushalt und die Familie. Der Drittbeschwerdeführer besucht seit September 2019 den örtlichen Kindergarten. Eine sonstige maßgebliche tiefgreifende Integration der Beschwerdeführer in kultureller, sozialer und beruflicher Hinsicht ist nicht gegeben.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach und beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
1.2 Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Irak aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, einer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder verfolgt werden.
Weder der Erst-, noch die Zweitbeschwerdeführer vermochten glaubhaft machen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgung durch ihre Familien – insbesondere der Familie der Zweitbeschwerdeführerin – ausgesetzt waren bzw. sind.
Für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtvorbringen geltend gemachten und beziehen sich deren Fluchtmotive auf jene der Erst- und Zweitbeschwerdeführer.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden.
1.3 Zur Lage im Herkunftsland:
Zur allgemeinen Sicherheitslage im Irak:
Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003. Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert.
So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen.
Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge, Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt. Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017, für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben, da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist. Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.388. Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai, Juli, August und Dezember.
Sicherheitslage im Südirak:
Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt.
Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge.
In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen. Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten. Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden.
Protestbewegung:
Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus. Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss. Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormen Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit.
Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus. So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren. Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad. Am 20.7. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet. Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da‘wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen. Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen. Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen. Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet.
Versorgungslage:
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich.
Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Nach Angaben des UN-Programms „Habitat“ leben 70 Prozent der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums.
In vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt (AA 12.2.2018). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen.
Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore.
Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind dann noch zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen.
In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren.
Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen.
Behandelbarkeit Diabetes:
Im Irak leiden rund 7,5 % der erwachsenen Bevölkerung an Diabetes. Diabetes ist im Irak sowohl stationär als auch ambulant behandelbar. Für Personen, die an Diabetes erkrankt sind, sind die nötigen Medikamente in allen öffentlichen Krankenhäusern in Bagdad erhältlich. In privaten Apotheken ist zB Insularin glargin 100 iE (5 Stifte) zum Preis von 145.000 IQD (ca. 113,43 Euro) erhältlich. Insulin Aspart steht in öffentlichen Einrichtungen kostenlos zur Verfügung, wenn das Medikament von einem Diabetologen oder Endokrinologen verschrieben wird.
Lage von Kindern in Basra:
Im Gouvernement Basra besuchen 90,7 Prozent der Kinder die Grundschule, 59,6 Prozent der Kinder die Sekundarstufe I und 22,9 Prozent eine Oberstufenschule.
In Basra gab es im Jahr 2015 1.800 öffentliche Schulen für etwa 800.000 Schüler, weitere 700 Schulen wurden [2015] laut dem irakischen Bildungsministerium benötigt. Die Überbelegung führte zu Schichtbetrieb von Klassen. Es wird berichtet, dass im Oktober 2018 unter anderem für 500 Schüler aus Basra beim Bildungsministerium der Kurdischen Autonomieregierung ein Antrag auf Schulwechsel gestellt wurde. Während Kinder aus Familien der unteren und mittleren Schichten öffentliche Schulen besuchen, hat der Anteil an Privatschulbildung zugenommen. Im Jahr 2015 besuchten etwa 20 Prozent der Kinder in Basra Privatschulen. Einer der Quellen zufolge erteilte die Regierung im Jahr 2017 die Genehmigung zur Eröffnung einer privaten, gemischten christlichen Schule in Basra. Gemischt christliche Kindergärten existieren bereits.
Im Gouvernement Basra sind 3,3 Prozent der Kinder unter 5 Jahren für ihr Alter moderat bis schwer untergewichtig sind, 0,6 Prozent der Kinder sind schwer untergewichtig. 8,3 Prozent sind im Wachstum bez. in der Körpergröße unterentwickelt, 1,3 Prozent schwerwiegend. Laut derselben Quelle sind im Gouvernement Basra 75,3 Prozent der Kinder zwischen 3 und 4 Jahren in ihrer Entwicklung in Bezug auf die untersuchten Indikatoren auf Kurs. Außerdem wurden im Gouvernement Basra 3,3 Prozent der Kinder unter 5 Jahren in der vorhergegangenen Woche alleine gelassen, 5,9 Prozent wurden unter Aufsicht eines weiteren Kindes unter 10 Jahren gelassen.
Ebenso den Quellen ist zu entnehmen, dass Kinder das höchste Armutsrisiko in allen Altersgruppen der Bevölkerung haben.
Eine weitere Quelle gibt an, dass je nach Quelle 16 Prozent, bis zu über ein Drittel der Bevölkerung von Basra unterhalb der Armutsgrenze von 2,50 USD (2,22 EUR) pro Tag leben. Die Rate der Kinderarmut in Basra wird mit etwa 19 Prozent angegeben. Im Gouvernement Basra hatte der Distrikt Basra im Jahr 2015 die höchste Armutsrate, gefolgt von den Distrikten Al Zubair, Al Khaseeb, Al Qurna, Al Hartha, Al Deer und Shatt al Arab.
Einer der in den Quellen zitierten Studien ist zu entnehmen, dass im Gouvernement Basra die Ernährung von 31,6 Prozent der Kinder der „Minimum dietary diversity“ nach den Kriterien der Studie entspricht. 84,1 Prozent der Kinder bekommen die „Minimum meal frecuency“, und 26,7 Prozent der Kinder bekommen die „Minimum acceptable diet“.
Laut einer der Quellen sind in Basra die meisten Nahrungsmittel für den Grundbedarf verfügbar, die Märkte sind funktionstüchtig. Die Preise auf den Märkten von Basra sind vergleichsweise höher als im Umland, insbesondere für lokal angebaute Produkte, bedingt durch eine Reduktion des Anbaus von Nutzpflanzen wegen der Wasserknappheit seit 2018.
Mehreren Quellen zufolge herrscht im Gouvernement Basra seit den Sommermonaten des Jahres 2018 eine Wasserkrise und Wasserknappheit, verursacht durch stromaufwärts gelegene Dämme, Dürren und Umweltverschmutzung. Aufgrund der Wasserknappheit konnte salziges Meerwasser aus dem Persischen Golf in die Hauptsüßwasserquelle, den Shatt al-Arab einsickern, wodurch das Wasser zu salzig wurde um es als Trinkwasser oder für die Landwirtschaft zu nutzen.
Vier der sieben Distrikte in Basra, einschließlich Basra City, sind betroffen. Mehreren Quellen zufolge wurden im Jahr 2018 über 100.000 Fälle von durch Wasser und Lebensmittel übertragenen Krankheiten gemeldet, darunter Typhus, Ruhr, Hepatitis B und Cholera, verursacht durch Viren, Parasiten, Bakterien und toxische Stoffe. Einer der Quellen zufolge sind über 277.000 Kinder in Basra gefährdet, sich in Basras Schulen durch über Wasser übertragbare Krankheiten anzustecken.
Die Bewohner von Basra müssen sauberes Trinkwasser kaufen, wobei die Kosten den ärmeren Teil der Bevölkerung am härtesten treffen. Einer der Quelle zufolge braucht der Zugang zu sauberem Wasser 120 bis 140 USD (106 bis 124 EUR) des monatlichen Haushaltseinkommens.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zum Sachverhalt:
Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde samt den sich darin befindlichen Erstbefragungs- und Einvernahmeprotokollen, den angefochtenen Bescheiden sowie dem Beschwerdeschriftsatz sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt. Zudem fand am 15.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung statt. Ergänzend wurde auch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Irak „Diabetes“ datierend 08.02.2017, die Home Office - Country Policy and Information Note „Iraq. Medical and healthcare issues“ betreffend die Behandelbarkeit von Diabetes, datierend vom Mai 2019 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „Lage der Kinder in Basra“ datierend vom 21.10.2019 berücksichtigt und deren Inhalte im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Des Weiteren wurden Auskünfte aus dem Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung (GVS) eingeholt.
2.2 Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Feststellung zur Volljährigkeit der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sowie der Minderjährigkeit der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, deren Staatsangehörigkeit, deren Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit sowie deren Muttersprache resultiert aus den glaubhaften Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor der belangten Behörde und der diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Rahmen ihrer mündlichen Verhandlung vom 15.11.2019. Die Identität der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer steht in Ermangelung der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht fest. Die Identität der in Österreich geborenen Dritt- und Viertbeschwerdeführer steht aufgrund der sich in den Verwaltungsakten befindlichen österreichischen Geburtsurkunden fest.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers ergeben sich zunächst aus seinem Vorbringen im Administrativverfahren. Hierbei brachte er auf Nachfragen durch die belangte Behörde vor, dass er gesund sei und vereinte er die Fragen, ob er sich in ärztlicher Behandlung befinde oder zurzeit Medikamente nehme. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2019 führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er an keinen chronischen Krankheiten leide. Vor der mündlichen Verhandlung habe er allerdings nicht schlafen können und Kopfschmerzen bekommen, weswegen ihm von seiner Hausärztin die Einnahme von Trittico retard verschrieben worden sei. Zudem leide er an Haarausfall im Bereich des Halses und habe ihm die Hausärztin die Arznei Advantan verschrieben. Einen ärztlichen Befund oder ein Rezept legte der Erstbeschwerdeführer nicht vor. Dass die Zweitbeschwerdeführerin an Diabetes, Typ 1 leidet, ergibt sich bereits aus dem Erstbefragungsprotokoll vom 29.10.2015, wo sie angab, dass sie Zuckerkrank sei und dagegen Medikamente nehme. Auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 20.03.2018 bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie sich gegenwärtig in ärztlicher Behandlung befinde und wegen ihrer Zuckerkrankheit regelmäßig Insulinspritzen nehme. Zudem legte sie einen Laborbefund einer Ärztin für Allgemeinmedizin, datiert vom 18.10.2019 vor. Ergänzend brachte sie diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2019 vor, dass sie bereits seit rund 16 Jahren an Diabetes erkrankt sei und sie bezüglich ihrer Diabetes-Erkrankung bereits im Irak mit Insulin behandelt worden sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin auch, dass die Dritt- und die Viertbeschwerdeführer vollkommen gesund seien.
Aus den Angaben der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich ihrer bisherigen Tätigkeit, ergibt sich in Zusammenschau mit deren Gesundheitszustand und deren Alter die Feststellung über ihre Erwerbsfähigkeit.
Die Einreise der Erst- und Zweitbeschwerdeführer und deren Antragsstellung auf internationalen Schutz sowie die Geburt der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie deren nachgereichte Antragsstellung resultiert aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den sich darin befindlichen Erstbefragungsprotokollen betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, Geburtsurkunden der Dritt- und Viertbeschwerdeführer und deren beiden Anträge auf internationalen Schutz, datierend vom 18.08.2016 und vom 12.01.2018.
Die Feststellungen zur Geburt, zur Schul- und Berufsausbildung sowie der bisherigen beruflichen Tätigkeiten der Erst- und Zweitbeschwerdeführer ergibt sich aus ihren diesbezüglich Angaben im Administrativverfahren und den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben bei der mündlichen Verhandlung, welche als glaubhaft erachten werden.
Dass die Erst- und die Zweitbeschwerdeführer miteinander verheiratet sind und aus dieser Beziehung die beiden in Österreich geborenen Söhne entstammen, ergibt sich ebenso wie die Feststellungen zu ihren familiären Anknüpfungspunkten in ihrem Herkunftsstaat aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht und den sich im Verwaltungsakt befindlichen Geburtsurkunden der Dritt- und Viertbeschwerdeführer.
Im Zuge ihrer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht bestätigten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, dass sie – abgesehen voneinander und den beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern – im Bundesgebiet keine weiteren Familienangehörige haben. Aus dem rund vier Jahre andauernden Aufenthalt der Beschwerdeführer ergibt sich schon dem Grunde nach ein Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich. Der erkennende Richter konnte sich in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild von den Ausprägungen der Deutschkenntnisse der Erst- und Zweitbeschwerdeführer machen. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer legten bei mündlichen Verhandlung zwei Unterstützungserklärungen datiert vom 09.11.2019 und vom 10.11.2019, das ÖSD Zertifikat über die bestandene Deutschprüfung A1 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, datiert vom 16.04.2019, die Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs der WKO betreffend den Erstbeschwerdeführer, datiert vom 04.03.2019, das Zeugnis des ÖIF über die absolvierte Integrationsprüfung auf Niveau B1 betreffend den Erstbeschwerdeführer, datiert vom 11.07.2019, der Bestätigung über einen eingelösten Dienstleistungscheck der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 11.02.2019 und ein Empfehlungsschreiben und Einstellungszusage der Leinenweberei V[...] GmbH, datiert vom 05.11.2019 vor. Dass der Erstbeschwerdeführer im örtlichen Fußballverein aktiv ist bestätigte der Erstbeschwerdeführer auf Nachfragen durch den erkennenden Richter und resultiert die Feststellung bezüglich seiner zeitweisen ehrenamtlichen Tätigkeit als Übersetzer beim Roten Kreuz und als Putzhilfe in einem Altersheim aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Administrativverfahren. Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf Nachfragen des Richters an, dass sie vor ihrer zweiten Schwangerschaft einen Sportkurs besucht habe und dass sie sich nunmehr primär um den Haushalt und die Familie kümmere. Sie führte auch glaubhaft aus, dass der Drittbeschwerdeführer seit September 2019 den örtlichen Kindergarten besuche. Die Feststellung, dass eine sonstige maßgebliche tiefgreifende Integration der Beschwerdeführer in kultureller, sozialer und beruflicher Hinsicht nicht gegeben ist, resultiert aus dem Umstand, dass sich die integrativen Bemühungen der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Dauer ihres Aufenthaltes in ein überschaubares Ausmaß erschöpfen.
Die Feststellung, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen und Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen, bestätigten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung und leitet sich dies zudem auch aus der Einsichtnahme in die Auszüge der GVS ab.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik.
2.3 Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer:
In einem Asylverfahren stellt die Aussage eines Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle dar und stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben eines Beschwerdeführers, weshalb die Angaben eines Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden müssen. Zur Glaubhaftigkeit eines Vorbringens ist generell auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; ein Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich ein Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Grundsätzlich ist ein Verfolgungsschicksal von einem Antragsteller glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche in wesentlichen Fluchtaspekten (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303, 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Im Rahmen einer ganzheitlichen Würdigung der individuellen Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer geht der erkennende Richter aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes, den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor der belangten Behörde und aufgrund des gewonnenen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass das Fluchtvorbringen der Erst-und Zweitbeschwerdeführer nicht glaubhaft ist. Dies aufgrund folgender Überlegungen:
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben bei ihren Einvernahmen, insbesondere in der Gegenüberstellung der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018 in wesentlichen Punkten des Fluchtmotives widersprüchliche, nicht nachvollziehbare und unplausible Angaben gemacht. Die Widersprüche und Unplausibilitäten vermochten sie weder in ihren Angaben im Beschwerdeschriftsatz, noch im Rahmen ihrer Ausführungen in der der mündlichen Verhandlung aufzuklären.
So ergeben sich Ungereimtheiten bereits bei der Schilderung ihres Kennenlernens. Laut Erstbeschwerdeführer habe er die Zweitbeschwerdeführerin über eine App namens „Wechat“ kennengelernt. Dies sei im Sommer 2014 gewesen [BF1: AS 92]. Demgegenüber schildert die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie den Erstbeschwerdeführer bereits Anfang 2014 kennengelernt habe [BF2: AS 69 und AS 71]. Sie habe ihre Freundin anrufen wollen, sich dabei vertippt und irrtümlich den Zweitbeschwerdeführer angerufen [BF2: AS 71]. Ein erstes Kennenlernen über „WeChat“ – wie sie es im Rahmen der mündlichen Verhandlung schildert – bleibt vollkommen unerwähnt.
Am Auffallendsten sind die Abweichungen in den Ausführungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich des Kontaktes des Erstbeschwerdeführers mit der Familie der Zweitbeschwerdeführerin bzw. den Schilderungen des „Brautwerbens“. Der Erstbeschwerdeführer führt zB aus, dass es sich um eine heimliche Beziehung gehandelt habe. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin habe sie jedoch einmal gemeinsam vor der Haustüre gesehen und dem Erstbeschwerdeführer daraufhin eine Ohrfeige verpasst und gemeint, dass sie dies den Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin berichten werde [BF1: AS 91 und AS 92]. Die Umstände hinsichtlich der besagten Ohrfeige schildert die Zweitbeschwerdeführerin vollkommen anders. So gibt sie an, dass ihre Mutter dem Erstbeschwerdeführer die Ohrfeige im Wohnzimmer des Hauses der Zweitbeschwerdeführerin verpasst habe, nachdem der Erstbeschwerdeführer das erste Mal um die Hand der Zweitbeschwerdeführerin angehalten habe [BF2: AS 71].
Auch in Hinblick auf das „um die Hand anhalten“ gibt es gravierende Abweichungen in den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer: So ergibt sich aus den Schilderungen, dass der Erstbeschwerdeführer lediglich einmal bei der Zweitbeschwerdeführerin zu Hause war, als er sie abholen habe wollen [BF1: AS 92]. Demgegenüber gibt die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Erstbeschwerdeführer zwei Mal bei ihr zu Hause gewesen wäre und um ihre Hand angehalten habe. Das erste Mal er alleine und das zweite Mal sei er mit seinem Onkel dagewesen [BF2: AS 72]. Diesem Vorbringen widerspricht der Erstbeschwerdeführer explizit, wenn er angibt, dass er persönlich nie um ihre Hand angehalten habe, sondern Freunde von ihm vier bis fünf Mal bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin gewesen seien und sie diese von der Beziehung bzw. einer Zustimmung zu einer Ehe hätten überzeugen wollen [BF1: AS 93]. Eine plausible Erklärung für diese Widersprüche vermochten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer in ihrem Beschwerdeeinwand nicht liefern, sondern führen lediglich erneut aus, dass der Erstbeschwerdeführer einmal persönlich um die Hand der Zweitbeschwerdeführerin angehalten habe und anschließend Freunde geschickt habe.
In weiterer Folge sind auch die Angaben der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich des Verlassens des Hauses der Zweitbeschwerdeführerin wenig stringent. Auf diesbezügliches Nachfragen, wie die Zweitbeschwerdeführerin es geschafft habe, von zu Hause wegzukommen und in die neue Wohnung zu ziehen, vermeint der Erstbeschwerdeführer, dass sie sich dies vorab am Telefon ausgemacht hätten. Er habe sie um 10.30 Uhr mit dem Taxi abgeholt und sie seien anschließend weitergefahren [BF1: AS 91]. Die Zweitbeschwerdeführerin schildert ebenfalls, dass sie sich dies telefonisch ausgemacht hätten und er sie mit dem Taxi abgeholt hätte und sie zur Moschee weitergefahren seien. Konkret nachgefragt durch die belangte Behörde, habe er sie bereits in der Früh um 07:00 Uhr abgeholt [BF2: AS 71]. Die klare Fragestellung seitens der belangten Behörde und die eindeutigen Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer lassen keinen anderen Rückschluss zu, daher geht auch der spätere dahingehende Beschwerdeeinwand, dass die Zweitbeschwerdeführerin das Haus um 10:30 Uhr verlassen habe und sie dies um 07:00 Uhr früh telefonisch mit dem Erstbeschwerdeführer vereinbart hätte, ins Leere. In diesem Zusammenhang lässt der erkennende Richter auch nicht außer Acht, dass der Zweitbeschwerdeführer sein Vorbringen rund um das Verlassen des Hauses durch die Erstbeschwerdeführerin steigert bzw. sie sich widersprechen. Zunächst ist dahingehend auszuführen, dass im Beschwerdeschriftsatz erstmals vorgebracht wird, dass zum Zeitpunkt des Verlassens des Hauses durch die Zweitbeschwerdeführerin lediglich deren „Mutter und die Schwägerin“ anwesend gewesen seien [BF1: AS 351]. In diesem Zusammenhang ist es widersprüchlich, wenn die Zweitbeschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung dahingehend angibt, dass sie warten habe müsse bis ihre „Eltern“ beschäftigt gewesen seien und sie das Haus verlassen habe, nachdem „diese“ geschlafen hätten [VHP S 19]. Dass die Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführer jemanden beim Verlassen angetroffen hätte oder dabei beobachtet worden sei, wird weder im Administrativverfahren, noch im Beschwerdeschriftsatz behauptet. Daher wertet es der erkennende Richter als Steigerung, wenn der Erstbeschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung erstmals vorbringt, dass ihn ein Verwandter von ihm mit der vollverschleierten Zweitbeschwerdeführerin gesehen habe und dieser daraufhin den Eltern des Erstbeschwerdeführers davon berichtet hätte und der Erstbeschwerdeführer daraufhin von seinem Vater und seinem Onkel unter Beobachtung gestanden sei [VHP S 9], zumal auch dieses „unter Beobachtung stehen“ in den Ausführungen bislang keine Erwähnung fand (VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455).
Vernachlässigbar sind die unterschiedlichen Angaben, wonach laut Erstbeschwerdeführer bei der Trauung der Scheich und zwei Zeugen [BF1: AS 92] und laut Zweitbeschwerdeführerin der Scheich und ein Zeuge [BF2: AS 71] gewesen sei. Aus dem Amtswissen des erkennenden Richters ergibt sich, dass zur Unterfertigung eines Ehevertrages nach islamischen Ritus die Anwesenheit zweier männlicher Zeugen erforderlich ist und liegt hier wohl eine semantische Unschärfe in der Übersetzung bzw. deren Niederschrift vor.
Hinsichtlich der Eheschließung lässt der erkennende Richter auch nicht außer Acht, dass der Erstbeschwerdeführer hierbei angibt, dass die Ehe am 23.11.2014 stattgefunden habe [BF1: AS 87], wohingegen die Zweitbeschwerdeführerin ausführt, die Ehe sei im April 2014 geschlossen worden [BF2: AS 65]. Die anfängliche Vermutung, dass es sich hierbei ebenfalls um einen möglichen Fehler in der Übersetzung der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin handelt, war vor allem auch deshalb auszuschließen, weil die Zweitbeschwerdeführerin in derselben Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt angibt, dass sie im Sommer 2014 geheiratet hätten [BF2: AS 69]. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme ausführt, dass sie den Erstbeschwerdeführer Anfang des Jahres 2014 kennengelernt bzw. das erste Mal persönlich gesehen habe [BF2: AS 69 und AS 71]. Unter Berücksichtigung ihrer weiteren Angaben, wonach sie mit ihm nicht rausgehen habe könne, er aber zwei Mal bei ihr gewesen sei und bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten habe, lässt den von ihr behaupteten Hochzeitstermin mit April 2014 für sich gesehen durchaus plausibel wirken. Berücksichtigt man zudem auch das Klima in Bagdad (https://www.wetter.com/reise/klima/klimatabelle/irak-basra-IQ0BA0001.html ), liegt der angegebene Termin Mitte/Ende April von den Temperaturen dem Sommer näher, als der Termin Mitte/Ende November. Daraus lässt sich schließen, dass die Angabe der Zweitbeschwerdeführerin, dass die Hochzeit im April 2014 stattgefunden habe, durchaus korrekt angegeben war und es sich hierbei nicht um einen Übersetzungsfehler handelt.
Auch die weiteren Ausführungen über die Wohnsitzbegründung(en) sind geprägt von massiven Abweichungen in den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer. So gibt der Erstbeschwerdeführer auf konkretes Nachfragen der belangten Behörde an, dass er nach der Hochzeit mit der Zweitbeschwerdeführerin einem Mietshaus in Basra, in Khemsa Mil, in der Nähe der Tischlerei gewohnt habe. Dort habe er für rund ein Jahr mit der Zweitbeschwerdeführerin gelebt [BF1: AS 87]. Diese Angaben des Erstbeschwerdeführer lassen unmissverständlich keinen Zweifel aufkommen, dass es lediglich eine gemeinsame Wohnung gegeben habe. Der Umstand eines mehrfachen Wohnungswechsels bleibt vom Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme durch die belangte Behörde vollkommen unerwähnt und wird vom Erstbeschwerdeführer erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Es ist für den erkennenden Richter nicht plausibel, dass der Erstbeschwerdeführer ein derartig wesentliches Detail erstmals in der Beschwerde vorbringt bzw. diesen Punkt bei der Einvernahme durch die belangte Behörde völlig anders schildert. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte zwar ebenfalls, dass sie nach ihrer Hochzeit insgesamt rund ein Jahr mit ihrem Mann gemeinsam gelebt habe, allerdings habe sie in dieser Zeit zwei bis drei Mal die Wohnung gewechselt. Lediglich die letzten vier Monate vor ihrer Ausreise aus dem Irak hätten sie in der Wohnung in Khemsa Mil gelebt [BF2: AS 65 und AS 66]. Für den erkennenden Richter ist es nicht nachvollziehbar, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer erst im Beschwerdeschriftsatz bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals übereinstimmende Ausführungen zu den weiteren Wohnsitznahmen und den Gründen für die Wohnungswechsel geben, insbesondere auch deshalb, weil sie nicht plausibel darlegen, weshalb sie sich dahingehend widersprochen haben.
Abgesehen von diesem Widerspruch, lässt der erkennende Richter auch nicht außer Acht, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung das gemeinsame Zusammenleben mit der Zweitbeschwerdeführerin im Vergleich zu seinen bisherigen Angaben vollkommen differenziert schildert. So führt er vor der belangten Behörde aus, dass er immer nach der Arbeit um 18:00 Uhr in die angemietete Wohnung zur Zweitbeschwerdeführerin gegangen sei. Er habe Lebensmittel mitgenommen, sei dort etwa bis Mitternacht geblieben und anschließend zu sich nach Hause gegangen [BF1: AS 90]. In der mündlichen Verhandlung schildert der Erstbeschwerdeführer, dass er die Zweitbeschwerdeführerin nach der Heirat wenig besuchen habe können, da er immer nach Hause gehen habe müssen [VHP S 9]. Dem Beschwerdeeinwand, wonach ein weiterer mehrmonatiger, unbehelligter Aufenthalt in Basra nicht möglich gewesen sei und sie mehrfach die Wohnung hätten wechseln müssen, wird infolge der Widersprüchlichkeiten der Angaben kein Glauben geschenkt.
Ebenso ergeben sich in Bezug auf die Bedrohung Divergenzen zwischen den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer führt dahingehend aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin rund vier bis fünf Monate, nachdem sie von zu Hause ausgezogen sei, mit ihrem Bruder telefoniert habe. Dieser habe ihr gesagt, dass er ihr und dem Erstbeschwerdeführer die Ermordung angedroht, sobald er sie finden würde [BF1: AS 91]. Demgegenüber führt die Zweitbeschwerdeführerin konkret nach dem Telefonat befragt aus, dass sie rund einem Monat nach der Heirat mit ihrem Bruder telefoniert habe. Dieser habe die Zweitbeschwerdeführerin beschimpft und wissen wollen, wo sie sich aufhalte [BF2: AS 70 und AS 71] und ihr bzw. ihrem Mann im Falle der Rückkehr die Ermordung angedroht [BF2: AS 66]. Somit geht auch der Beschwerdeeinwand, wonach es für die Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, wie belangte Behörde auf einen Zeitraum von einem Monat komme, ins Leere. Der erkennende Richter lässt in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht, dass die Zweitbeschwerdeführerin in weiterer Folge bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme angibt, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Ehe auch Probleme mit seiner Familie habe [BF2: AS 72], wohingegen der Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde ausführt, dass er aufgrund der Ehe lediglich Probleme mit der Familie seiner Frau und nicht mit seiner eigenen Familie habe [AS 93 und AS 95]. Abgesehen von der inhaltlichen Abweichung verkennt der erkennende Richter hinsichtlich der behaupteten Verfolgung auch nicht, dass die diesbezüglichen Angaben vage und allgemein gehalten sind und nicht das Erfordernis einer entsprechenden Konkretisierung aufweisen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Dies lässt sich unter anderem auch daran erkennen, dass zB. der Name des Bruders, mit welchem die Zweitbeschwerdeführerin telefoniert haben wolle und der die Drohung ausgesprochen habe oder der Name der Schwester, die die Zweitbeschwerdeführerin beim Arbeiten angetroffen habe, weder in der Einvernahme vor der belangten Behörde, noch im Beschwerdeschriftsatz erwähnt werden bzw. der Name des Bruders in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erst gegen Ende beiläufig erwähnt wird [EVP S 22].
Ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind auch die abweichenden Angaben bezüglich des Geschäftes des Erstbeschwerdeführers. Dieser bringt im Rahmen seiner Einvernahme vor, dass er sein Geschäft verkauft habe [BF1: AS 93]. Völlig diametral gibt die Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich an, dass er sein Geschäft zurückgelassen habe. Auf konkrete Nachfrage der belangten Behörde, ob er sein Geschäft nicht verkauft habe und bestätigte sie ihre Angabe dadurch, indem sie einen Verkauf explizit verneinte und meinte, dass er es zurückgelassen habe [BF2: AS 70].
Als Versuch dem Fluchtvorbringen mehr Gewichtung zu verleihen, wertet der erkennende Richter, wenn erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin von ihren Eltern vernachlässigt worden wäre, sie ihr kein Insulin mehr gekauft hätte und hierfür der Zweitbeschwerdeführer aufgekommen wäre [VHP S 9 und S 18]. Dies vor allem deshalb, weil die Zweitbeschwerdeführerin dahingehend im Administrativverfahren bislang keinerlei Angaben oder Andeutungen machte und im Gegenteil darauf verwies, dass sie bereits seit 16 Jahren an Diabetes leide und aus ihren Ausführungen auch hervorgeht, dass neben einer Behandlung in Basra auch eine medizinische Behandlung in Bagdad in Anspruch genommen worden sei.
In einer Gesamtbetrachtung der vorangegangenen Ausführungen und insbesondere aufgrund der abweichenden und widersprüchlichen Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, konnte dem Beschwerdeeinwand – wonach die angeblichen Widersprüche der belangten Behörde konstruiert und willkürlich erscheinen – nicht gefolgt werden (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen war ihrem Fluchtvorbringen in Hinblick auf die gegen sie gerichtete Bedrohung die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Hinsichtlich des Beschwerdeeinwandes, wonach der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide in Farsi und nicht in der Muttersprache der Beschwerdeführer verfasst worden sei, wird auf die Entscheidung des VwGH vom 17.09.2003, 2003/20/0073 verwiesen: Mit der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes an den Asylwerber wurde er diesem gegenüber erlassen; mangels Übersetzung des Spruches in einer ihm verständlichen Sprache zwar nicht mit der Wirkung, dass die Berufungsfrist in Gang gesetzt wurde, doch hinderte dies den Asylwerber nicht an der Erhebung einer Berufung (vgl. in diesem Sinn zu mündlich verkündeten Bescheiden etwa das E vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0031, mwN; siehe auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 262 zu § 63 AVG zitierten weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung). Im gegenständlichen haben die Beschwerdeführer fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben und ist die Behandlung der Beschwerde Gegenstand dieser Entscheidung.
Zum Beschwerdeeinwand und den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass es ihr am Tag der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde nicht gut gegangen sei, sie einen erhöhten Zuckerspiegel gehabt habe und dieser Umstand nicht protokolliert worden sei, ist auszuführen, dass die Zweitbeschwerdeführerin zu Beginn ihrer Einvernahme befragt wurde, ob sie psychisch und physisch in der Lage sei, wahrheitsgemäße Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen. Diese Frage beantwortete die Zweitbeschwerdeführerin explizit mit ja und dass sie zur Einvernahme fähig sei. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Einvernahmeleiterin von der Zuckerkrankheit der Zweitbeschwerdeführerin offenkundig wusste [BF2: AS 63] und im Zuge der Einvernahme keine weiteren Vermerke über einen auffälligen abweichenden Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin vermerkt, lässt darauf schließen, dass die Zweitbeschwerdeführerin einvernahmefähig war. Ungeachtet dessen, wurde der Zweitbeschwerdeführerin das Einvernahmeprotkoll rückübersetzt und bestätigte sie die Richtigkeit ihrer Angaben. Zum weiteren Beschwerdeeinwand, wonach es sich „lediglich um geringfügige Abweichungen“ gehandelt habe, darf auf die zuvor dargestellten, durchaus gravierenden Widersprüche verwiesen werden.
Zum Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, wonach der Dolmetscher in der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht ausreichend Deutsch gesprochen habe, wird zunächst wie folgt angemerkt. Die Angaben aus den Einvernahmeprotokollen sind schlüssig und nachvollziehbar und gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte seitens der einvernehmenden Referentin, wonach der herangezogene Dolmetscher nicht sprachkundig gewesen sei. Darüber hinaus wird angemerkt, dass die Einvernahmeprotokolle den Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin rückübersetzt wurden. Weder der Erst- noch der Zweitbeschwerdeführer brachten Einwendungen gegen die Niederschriften vor und bestätigten sie mit ihren Unterschriften die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einvernahmeprotokolle. Weder unmittelbar nach der Einvernahme, noch in der Beschwerde wurde eine unzureichende Übersetzung durch den Dolmetscher moniert. Wenn nunmehr erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird, dass die Übersetzung unzureichend gewesen sei, wertet der erkennende Richter dies als untauglichen Versuch, dadurch eine Erklärung für die gravierenden Widersprüche abzugeben.
2.4 Zur Lage im Herkunftsland:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der dort angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die aktuellen Länderberichte wurden Beschwerdeführern auch vorab der mündlichen Verhandlung übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit ihnen der Inhalt der Länderberichte und der vorgelegten Anfragebeantwortungen erörtert. Zugleich wurde ihnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. In weiterer Folge verwiesen sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin unsubstantiiet im Wesentlichen auf die gegenwärtige Lage aufgrund der Proteste im Irak sowie auf anhaltende Entführungen und verwiesen darauf, dass iranische Milizen in Basra das Sagen hätten und es auch nicht absehbar sei, dass diese das Land verlassen würden. Im Irak würde die Türkei und der Iran alles Kontrollieren. Die Zweitbeschwerdeführerin verwies darauf, dass sie trotz der medizinischen Versorgung im Irak dort zum Sterben verurteilt wäre und dass auch die Ausführungen in den Länderberichten zum Thema kostenlose Schule nicht der Realität entsprechen würden und man für jeden Unterricht bezahlen müsse. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer verwies in ihrer Stellungnahme die Anfragebeantwortung vom 21.10.2019, und brachte vor, dass die darin angeführte Wasserkrise einer Rückkehr der Beschwerdeführer entgegenstehe. Des Weiteren verwies sie auf die Länderberichte und die dort aufgezeigte Problematik der Ehrenmorde. Zudem verwies die Rechtsvertreterin auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auf Grundlage dieser Entscheidung – welche ebenfalls eine Familie aus Basra betreffe - sei im gegenständlichen Fall den Beschwerdeführern internationaler Schutz zuzuerkennen. Eine Fluchtalternative komme im gegenständlichen Fall nicht zu tragen, da im gesamten Süden des Iraks und in Bagdad zunehmend „Anarchie“ herrsche.
Den Verweisen im Beschwerdeschriftsatz auf die Accord Anfrage zum Thema Irak: „Aktuelle Lage in Bagdad: Überblick Gebietskontrolle; Sicherheitslage aktuell und Entwicklungen seit 2016, Lage von Sunniten“ datierend vom 27.03.2017; einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Thema: „Verfolgung durch Schiiten“ datierend vom 04.05.2016 sowie der Accord Anfrage zum Thema: „wirtschaftliche Lage in der autonomen Region Kurdistan-Irak für Rückkehrerinnen“ datierend vom 10.05.2017 und der UNCHR Position zur Rückkehr in den Irak datierend vom 14.11.2016 und der diesbezüglichen Ausführung, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage im Irak als derartig schlecht darstelle, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wären, dass die Opfer willkürlicher Gewalt wären, sind die aktuelleren Ausführungen der Länderberichte datierend vom 30.10.2019 entgegenzuhalten. Aus den Länderberichten leitet sich eindeutig ab, dass sich die Sicherheitslage und die generelle Lage im Irak in den vergangenen Jahren wesentlich entspannt haben und die Grundversorgung gesichert ist. Zudem ergibt sich aus den Länderberichten weder eine explizite Gruppenverfolgung von Sunniten oder Schiiten.
Zum Vorbringen, wonach die Wasserknappheit einer Rückkehr der Beschwerdeführer entgegenstehe, ist auf die Ausführungen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „Lage von Kindern in Basra“ vom 21.10.2019 zu verweisen, aus dem die Gründe für die Wasserkrise in der Sommermonaten 2018 hervorgehen. Aus den Bericht leitet sich allerdings auch ab, dass die Bewohner von Basra Zugang zu sauberen Trinkwasser haben, dieses aber käuflich erworben werden muss.
Zum weiteren Vorbringen, wonach sich im Hinblick auf die Ausführungen im gegenständlichen Fall in Verbindung mit den Länderberichten auch mit der Thematik „Ehrenmord“ auseinandergesetzt werden müsse, ist wie folgt anzumerken: Wie umseits unter II.2.3 ausführlich dargestellt, vermochten die Erst- und die Zweitbeschwerdeführer den erkennenden Richter nicht von der Glaubhaftigkeit ihres Fluchtmotives überzeugen. Eine Verfolgung der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer durch ihre Familien ist nicht gegeben. Deshalb erübrigt sich in weiterer Folge auch die Auseinandersetzung mit der Thematik „Ehrenmord“.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):
3.1.1 Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3 ausführlich dargelegt, war dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer, wonach den Erst- und Zweitbeschwerdeführern aufgrund ihrer Beziehung und ihrer mittlerweile eingegangenen Ehe eine Verfolgung durch ihre Familien – insbesondere der Familie der Zweitbeschwerdeführerin – drohe die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):
3.2.1 Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.2.2 Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für den Irak nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Zwar ist es so, dass im Irak die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für den Irak möglichen Gewaltakte nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak alleine durch ihre Anwesenheit im Gebiet des Iraks tatsächlich in Gefahr liefen, solcher Bedrohung ausgesetzt zu sein. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für den Irak keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf die Beschwerdeführer, ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe besteht.
Bei den Erst- und Zweitbeschwerdeführern handelt es sich volljährige und erwerbsfähige Personen, die über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung im Bereich Telefon- und Computerreparatur bzw. als Friseurin verfügen. Durch die (Wieder-)Aufnahme einer Beschäftigung sollte ihnen die Sicherung ihrer Existenz und die Versorgung der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Irak möglich sein. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak und wären sie bei ihrer Rückkehr nicht vollkommen auf sich allein gestellt.
Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zweitbeschwerdeführerin ist anzumerken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Zweitbeschwerdeführers in Form von Diabetes Typ 1 sind im Irak behandelbar und befand sich Zweitbeschwerdeführer – wie sie selbst angibt – diesbezüglich bereits im Irak in medizinischer Behandlung.
Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):
3.3.1 Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.3.2 Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:
Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.
3.4 Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):
3.4.1 Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2 Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:
Wie unter Punkt 3.3.2. ausgeführt, ist den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen. Daher ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008)
Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Die vorliegenden Asylverfahren erreichten, gerechnet von der Antragstellung am 29.10.2015 der Erst- und Zweitbeschwerdeführer und der nachfolgenden Antragsstellungen der Dritt- und Viertbeschwerdeführer bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung am 07.09.2018 zwar eine gewisse, auch auf – die Beschwerdeführer nicht zuzurechnende – Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit Ende Oktober 2015 andauernde Aufenthalt der Erst- und Zweitbeschwerdeführer von nunmehr insgesamt rund vier Jahren beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb diese während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen können.
Im Hinblick auf ihren rund vier Jahre andauernden Aufenthalt kann nicht von einem maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration gesprochen werden, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Ungeachtet dessen, wird das Gewicht ihrer privaten Interessen auch dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Wie sich aus ihren bisherigen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht ergibt, verfügen die Beschwerdeführer in Österreich – abgesehen von einander – über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Zudem ergab sich aus den Ausführungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer keine über das Normalmaß hinausgehende Intensität ihrer Bindung und auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Aus den weiteren Ausführungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergaben sich zudem keinerlei tiefgreifende Bindung oder Abhängigkeit zu einer sonstigen Person in Österreich. Dies leitete sich auch aus den Angaben des in der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugen Adolf H [...] ab. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, sind die integrativen Bemühungen der Beschwerdeführer überschaubar und erschöpfen sich im Wesentlichen an der Teilnahme an Deutschkursen und der Absolvierung von Sprachprüfungen, der Mitgliedschaft in einem Fußballverein bzw. (ehemaligen) Mitgliedschaft in einem Sportverein und dem ehrenamtlichen Engagement beim Roten Kreuz und in einem Altersheim, welche für sich gesehen zu Gunsten der Beschwerdeführer zu berücksichtigen waren. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter von den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer persönlich einen Eindruck machen. Eine Verständigung in einfachem Deutsch war im Rahmen der Verhandlung grundsätzlich möglich. Eine berufliche Integration der Beschwerdeführer ist nicht gegeben. Zur vorgelegten in die Zukunft gerichtete Einstellungszusage ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Ausübung einer Beschäftigung, sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage an einen Fremden der über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011). Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage als Facharbeiter bei einer oberösterreichischen Leinenweberei verleiht seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. Die Einstellungszusage weist keinerlei Angaben über die näheren Arbeitsmodalitäten (Wochenstundenarbeitszeit oder Bruttoentgelt) auf. Zudem lässt sich aus der In-Aussicht-Stellung einer „längerfristigen Anstellung“ auch keine Garantie auf (Weiter-) Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden berücksichtigungswürdigen, besonders ausgeprägten und tiefgreifenden Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind somit nicht hervorgekommen.
Demgegenüber verfügen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie geboren, aufgewachsen sind und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben, über sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch über familiäre Anknüpfungspunkte. Die in Österreich geborenen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin finden im Irak in Form ihrer Eltern und derer Verwandte familiäre Anknüpfungspunkte.
Insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274 ist bezüglich der beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer gesondert zu prüfen, inwiefern deren Kindeswohl einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Nach der hg. Rechtsprechung sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR).
Die allgemeine Lage im Irak zeigt durchaus ein ernüchterndes Bild. Insbesondere die Grundversorgung mit Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit kann vom irakischen Staat nicht immer im ausreichenden Maß gewährleistet werden. Wie sich aus den Länderberichten sehr deutlich zeigt, variiert der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität je nach Landesteilen und kann nicht pauschal von einer Mangelversorgung ausgegangen werden. Insbesondere zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle und sind vor allem die ländlichen und die von den Konflikten der letzten Jahre betroffenen Gebiete sehr stark benachteiligt. Im gegenständlichen Fall stammen die Beschwerdeführer aus Basra, der im Südirak gelegenen zweitgrößten Stadt des Landes mit rund 1,9 Millionen Einwohnern. Dieser Teil des Landes steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Die lokale Sicherheitslage ist weniger von Anschlägen, sondern von Stammeskonflikten, Gesetzlosigkeit und Kriminalität geprägt. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Wie aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „Lage von Kindern in Basra“ zeigt, sind die meisten Nahrungsmittel für den Grundbedarf verfügbar und die Märkte funktionstüchtig. Infolge der Wasserknappheit in den Sommermonaten 2018 stiegen die Preise für lokal angebaute Produkte. Auch wenn die Hauptsüßwasserquelle des Shatt al-Arab in Folge von Dammprojekten, Dürren und Umweltverschmutzungen versalzte und zu Erkrankungen wie Typhus, Ruhr, Hepatitis B und Cholera führte, ist sauberes Trinkwasser in Basra erhältlich. Die Krankenhäuser in Basra werden als „ziemlich überfüllt“ beschrieben, die Versorgung der medizinischen Grundbedürfnisse ist gewährleistet. Die Grundschulbildung ist für Kinder, die die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. Die Einschulungsquote in Basra ist mit 89 % (für das Jahr 2010) etwas niedriger als der nationale Durchschnitt mit 90,8 %. Private Schulbildung ist in den letzten Jahren stark angestiegen und besuchen rund 20 % (für das Jahr 2015) aller Schüler Gouvernement Basra eine Privatschule. Die Rate der Kinderarmut wird für Basra mit rund 19 % beziffert. Der Anteil der Bevölkerung der Unterhalb der Armutsgrenze von 2,50 USD pro Tag lebt mit 16 bis 33 %.
Bezüglich der sozio-kulturellen und familiären Anbindungen der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist auszuführen, dass sie 2016 und 2018 in Österreich geboren wurden und vollkommen gesund sind. Sie leben gemeinsam mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Der rund dreijährige Drittbeschwerdeführer besucht seit September 2013 den Kindergarten, der rund zweijährige Viertbeschwerdeführer wird noch von Zweitbeschwerdeführerin betreut. Auch wenn die Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass der Erstbeschwerdeführer mit den Kindern deutsch und sie mit den Kindern arabisch redet, ist anzunehmen, dass die Hauptkommunikation innert der Familie auf Arabisch basiert, zumal dies die sowohl die Muttersprache des Erst-, als auch des Zweitbeschwerdeführers ist. Daher ist anzunehmen, dass die zwei und dreijährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer gegenwärtig als Muttersprache primär arabisch lernen und sprechen. Von einer vollkommenen kulturellen Entwurzelung kann nicht ausgegangen werden, zumal sie einem irakisch-arabischen geprägten Haushalt aufwachsen und sich auch nach wie vor die Familie des Erstbeschwerdeführers und die Familie der Zweitbeschwerdeführerin im Irak Basra leben. Eine tiefgreifende Sozialisierung oder Integration der Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Österreich ist nicht gegeben und besteht aufgrund des äußerst jungen Alters der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Erst- und Zweitbeschwerdeführern. Sowohl der Dritt-, als auch der Viertbeschwerdeführer stehen noch einige Jahre vor dem Beginn ihrer Schullaufbahn, was ihre Rückkehr an sich begünstigt. Allfällige sonstige Gründe, die einer Rückkehr der Dritt- und Viertbeschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden, konnten nicht erkannt werden, zumal sie gemeinsam als Familie zurückkehren und die Sicherung ihrer Existenz durch die Aufnahme einer Beschäftigung durch den Erstbeschwerdeführer gesichert sein sollte. Dahingehend ist anzumerken, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführer mit rund zwei und drei Jahren ein Alter aufweisen, in dem sie durchaus noch anpassungsfähig sind. Es sollte ihnen daher im Falle ihrer Rückkehr möglich sein, sich wieder rasch in die Kultur, Gebräuche und Gewohnheiten ihres Herkunftslandes einzufinden. In einer Gesamtschau spricht daher das Kindeswohl nicht gegen die Rückkehr der Dritt- und Viertbeschwerdeführer in den Irak.
Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer, als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.3010, 2010/18/0029).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführer verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.5 Zur Zulässigkeit der Ausweisung in den Irak (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide):
3.5.1 Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs .3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung auf den Beschwerdefall:
Die mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG den Herkunftsstaat, ist mangels Vorliegens von Gründen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre, im vorliegenden Fall zulässig.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
Da - wie umseits angeführt - keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen.
Da die nach § 50 Abs. 1 FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass die Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfinden, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer volljährig und erwerbsfähig sind und sie zuletzt zur Erwirtschaftung eines eigenen Einkommens auch imstande waren. Zudem verfügen die Beschwerdeführe im Irak nach wie vor über Familie und Verwandte, die ihnen ausreichenden Schutz und Unterstützung angedeihen lassen können. Es ist davon auszugehen, dass zumindest der Erstbeschwerdeführer deshalb bei seiner Rückkehr in den Irak jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen und auf den verwandtschaftlichen Rückhalt zählen wird können und er in weiterer Folge auch die Existenz der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sichern wird können. Auch haben die Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen lassen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak einer Art 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation im Irak bessergestellt sind, genügt für die Annahme, sie würden im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 52 Abs. 2 und Abs. 9 FPG abzuweisen war.
3.6 Zur Frist einer freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide):
3.6.1 Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.6.2 Anwendung auf den Beschwerdefall:
Vom Gesetz sind grundsätzlich 14 Tage für die freiwillige Ausreise vorgesehen (vgl. EBRV zu § 55 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. GP , 30). Bei den in § 55 Abs. 2 und 3 FPG idF FrÄG 2011 genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinausführen können, kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072-0074). Solche "besonderen Umstände" wurden weder von den Beschwerdeführern behauptet, noch in der Beschwerde vorgebracht. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine solchen "besonderen Umstände" hervorgekommen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich einerseits eingehend mit der Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 30.09.2019, Ra 2019/20/0455 u.a.) und sich andererseits in Bezug auf die Rückkehrentscheidung eingehend mit dem Kindeswohl (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274) auseinandergesetzt. Wie die aufgezeigte Rechtsprechung zeigt, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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