GEG §6a
GGG Art1 §26a
GGG Art1 §32 TP9 litb Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2215754.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Anton SPIELMANN, Notar in Hall in Tirol, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.01.2019, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: "XXXX, als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandene Pauschalgebühr gemäß TP9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von restlich 173,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von 8,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX einzuzahlen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.05.2017, XXXX, bewilligte das Bezirksgericht Innsbruck:
"1 In KG XXXX die Eröffnung der neuen XXXX
2 Grundstücksveränderungen in XXXX
Typ-TST Nr-Herkunft Gst-Nr-Abschr im Rang-Ziel Gst-Nr-Herkunft KG-Herkunft EZ-Ziel KG-Ziel EZ-Beg Ref-Gst Ref
Neuaufstellung
NXXXX-
Änderung
AXXXX
3 in EZ XXXX
Ersichtlichmachung des XXXX in EZ NEU als weiteres herrschendes GST
4 in EZ XXXX
die Mitübertragung der Eintragung XXXX Recht des Gehens und Fahrens über XXXX zur Einlage EZ XXXX gemäß Pkt. 1
5 in EZ 2361 XXXX gemäß Pkt 1
zu 1/1 (hinsichtlich der Liegenschaft) für XXXX, Bemessungsgrundage: EUR 12.000,-
6 in EZ XXXX gemäß Pkt. 1
die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots im Sinn des § 364c ABGB gemäß Punkt IV. des Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrages vom 29.03.2017 für XXXX
7 in EZ XXXX
die Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges sowie der Verlegung sämtlicher technischer Leitungen auf XXXX zugunsten des jeweiligen Eigentümers des XXXX in EZ NEU gemäß Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrages vom 29.03.2017
8 in EZ XXXX gemäß Pkt. 1
Ersichtlichmachung des Rechtes des Geh- und Fahrweges sowie der Verlegung sämtlicher technischer Leitungen auf XXXX zugunsten des jeweiligen Eigentümers des XXXX in EZ NEU gemäß Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrages vom 29.03.2017
9 in EZ XXXX
die Einverleibung der Löschung XXXX DIENSTBARKEIT des Gehens und Fahrens über XXXX gem Pkt VII Realteilungsvertrag 1976-01-30 für Gst XXXX
10 in EZ XXXX
die Einverleibung der Löschung XXXX Recht des Gehens und Fahrens über XXXX
11 in EZ XXXX
die Einverleibung der Löschung XXXX Recht des Gehens und Fahrens über XXXX Übertragung der vorangegebenen Eintragung(en) aus EZ XXXX."
2. Im Rahmen der Selbstberechnung wurde die im Antrag vom 15.05.2017 geltend gemachte Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26 a GGG (Kind) auf der Bemessungsgrundlage 12.000,00 errechnet und die Gebühr iHv 132,00 abgeführt.
3. Mit Lastschriftanzeige vom 22.11.2018 setzte die belangte Behörde die Eintragungsgebühr laut GGG TP9 lit. B Ziffer 1 neu fest und schrieb zusätzlich zur bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 132,00 einen weiteren Betrag in Höhe von 203,00 auf der Bemessungsgrundlage 30.398,00 vor.
4. Gegen diese Lastschriftanzeige erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.11.2018 Einwendungen.
5. Mit Mandatsbescheid vom 19.12.2018 wurden die weiteren Eintragungsgebühren zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von 8,00 vorgeschrieben.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung mit Schriftsatz vom 21.12.2018.
7. Mit Bescheid vom 22.01.2019 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandene Pauschalgebühr gemäß TP9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von restlich 203,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von 8,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX einzuzahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im vorliegenden Fall ein Teil abgeschrieben worden sei und diese unbebaute Teilfläche an den Sohn übergeben wurde. Die Begünstigung des § 26a GGG sei daher anzuwenden. Für die abgeschriebene Teilfläche sei noch kein Einheitswert festgestellt worden, weshalb die Partei einen Wert basierend auf den Bodenwert als Bemessungsgrundlage errechnet habe. Aufgrund der eingeholten Nachfrage des Bundesministers für Justiz, Abteilung I7 führte die belangte Behörde aus, dass der Bodenwert selbst kein taugliches Mittel zur Berechnung der Bemessungsgrundlage darstelle. Der Einheitswert werde vom Finanzamt auf Antrag mit Bescheid festgestellt. Die vom Beschwerdeführer angeführte Praxis der Finanzämter, eine für unbebaute Teilfläche eines noch nicht bestehenden Einheitswertes nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ausgehend vom Bodenwert zu ermitteln könne nicht auf die Gerichtsgebühren vorschreibenden Behörden umgelegt werden. Die Bestimmungen des zweiten Teiles (§§ 18 bis 79 BewG) würden nur für Vermögenssteuer und für die Stempel- und Rechtsgebühren gelten. Der § 26a Abs 1 GGG beziehe sich auf den Einheitswert, dessen Bewertung und Feststellung im zweiten Teil des Bewertungsgesetzes geregelt werde und ungeachtet dessen als nach diesen Bestimmungen festgestellte Wert auch für die Bemessung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs 1 GGG maßgeblich sei. Eine Übernahme der dargestellten Praxis der Finanzämter ergebe sich hierdurch jedoch nicht. Die Gebühren vorschreibende Behörde sei nicht zuständig, selbst einen Einheitswert zu ermitteln, indem der Bodenwert für den unbebauten Liegenschaftsteil herangezogen werde, dessen dreifacher Wert dann als Bemessungsgrundlage für die gerichtliche Eintragungsgebühr dienen solle. Die Gebührenpflicht knüpfe an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zur gewährleisten. Daher sei nur ein anteiliger Einheitswert der Bemessungsgrundlage in Anwendung zu bringen.
8. Gegen diesen dem einschaltenden Notar am 25.01.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 21.02.2019, in der zusammenfassend die Auffassung vertreten wird, dass die hilfsweise Berechnung nach dem Bewertungsgesetz analog zur Ermittlung der Grunderwerbssteuer auch für die Ermittlung der Eintragungsgebühr heranzuziehen sei. Der ursprüngliche Einheitswert setze sich nach Bodenwert und Gebäudewert zusammen. Bei der anteiligen Aufteilung der Flächen sei somit auch der Gebäudewert anteilig übernommen worden, obwohl das abgeschriebene Grundstück nicht bebaut sei. Eine solche Vorgangsweise widerspreche dem Bewertungsgesetz und verstoße gegen das Gleichheitsgebot. Der belangten Behörde sei es zuzumuten, unter Zuhilfenahme von Einheitswerten oder Hilfswerten mangels Einheitswerten die Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Eine solche Hilfsweise errechnete Bemessungsgrundlage würde auch das Justizministerium zulassen. Das vorliegende Ergebnis würde den Liegenschaftswerber benachteiligen. Ohne große Mühen könnte jedoch eine Methode angewendet werden, die sachlich gerechtfertigt wäre. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.12.2018 ersatzlos aufzuheben.
9. Mit Schriftsatz vom 27.02.2019, eingelangt am 11.03.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Justizverwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
10. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts legte die belangte Behörde Kopien einer Aufstellung über erhobene Preise von Baugrundstücken im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck für 2017 und einen Screenshot zu Baulandpreisen in der Gemeinde XXXX vor.
11. Mit Schreiben vom 05.07.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht diese Aufstellung über erhobene Preise von Baugrundstücken im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck für 2017 und einen Screenshot zu Baulandpreisen in der Gemeinde XXXX dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Zu diesem Ermittlungsergebnis nahm der einschreitende Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 17.07.2019 Stellung.
12. Am 17.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Sachverhalt erörtert und ein Rechtsgespräch geführt wurde.
13. Mit Erkenntnis vom 22.07.2019, XXXX, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid zur Gänze. Ferner sprach es aus, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.
14. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde Revision.
15. Mit Erkenntnis vom 12.11.2019, Ro 2019/16/0014, zugestellt am 04.12.2019, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis vom 22.07.2019 auf.
16. Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen und legte planliche Darstellungen des Grundstückes im Hinblick auf Lage, Form und Ausrichtung vor.
17. Mit Schreiben vom 17.12.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen samt Beilagen der belangten Behörde und ermöglichte dieser, eine Stellungnahme dazu abzugeben.
18. Mit Schriftsatz vom 03.01.2020 erstattete hierzu ein Vorbringen und beantragte, die Gebührenbemessung ausgehend vom laut Verwaltungsgerichtshof bereits rechtskräftig festgestellten Quadratmeterpreis von 412,84 vorzunehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang gemäß Punkt I. wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer erwarb aufgrund des Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrages vom 29.03.2017 das alleinige Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZ XXXX. Dieses Grundstück wurde durch Teilung des XXXXneu gebildet. Das Gst. XXXX ist mit einem kleinen Einfamilienhaus bebaut und umfasst eine Gesamtfläche von 248 m2. Es besteht zugunsten von XXXX ein Belastungs- und Veräußerungsverbot an dieser Liegenschaft.
Der Beschwerdeführer ist der Sohn von XXXX ist die grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ XXXX mit dem Gst. Nr. XXXX.
Es besteht kein Einheitswert für das Gst. XXXX der Liegenschaft EZ XXXX.
Die Liegenschaft EZ XXXX, ist 248 m2 klein. Das Grundstück liegt am Fuß des sich unmittelbar südlich erhebenden XXXX. Es weist eine trapezartige Form auf und liegt in einer Senke mit ost- und südostseitiger Abböschung, welche zum XXXX hin abfällt, der dort die zur XXXX führende Schlucht verlässt. Durch die geographische Lage des Grundstücks am Rande einer Senke der sich dem Inntal hin weitenden Schlucht des XXXX und des südseitig ansteigenden Gebirges ist das Grundstück stark verschattet. Seine Bebaubarkeit ist aufgrund der Kleinheit des Grundstückes und seiner Trapezform gerade noch gegeben. Unter Berücksichtigung des Mindestabstands iSd § 6 Abs 1 lit b TBO von zumindest 4 m jedes Punktes der Außenhaut eines Gebäudes gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundflächen betragen die maximal mögliche Außenfläche des auf diesem Grundstück errichteten Gebäudes insgesamt 41,18 m2 und die maximal möglichen Wohnnutzfläche der Innenräume der beiden unteren Geschoße je 26,41 m2 sowie des zweiten Obergeschosses 18 m2. Die Seitenmaße des Hauses schwanken zwischen 6,98 m und 5,32 m.
Der Verkehrswert der Liegenschaft EZ XXXX, mit dem Gst. Nr. XXXX, betrug im Jahr 2017 92.145,88.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde sowie den angefochtenen Bescheid und in die im Verwaltungsakt vorgelegten Unterlagen. Ferner wurden Beweise aufgenommen durch Erhebung des Verkehrswertes für Baugrundstücke im Jahr 2017 in Axams und durch Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.07.2019.
Die Feststellungen des Verfahrensganges basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt stehen als erwiesen und zweifelhaft fest.
Die Feststellungen zur vorgenommenen Eintragung im Grundbuch basiert auf den Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck, TZ XXXX vom 16.05.2017 sowie dem im Akt einliegenden Grundbuchsauszug. Dass das Grundstück 248 m2 umfasst, ist nicht strittig. Die Feststellung zum bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbot ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Grundbuchauszug.
Die Feststellung, dass kein Einheitswert für das neugebildete Grundstück XXXX vorliegt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem angefochtenen Bescheid, sowie aus der dagegen erhobenen Beschwerde.
Die Feststellung betreffend den Verkehrswert des Baugrundstücks basiert auf der Einsichtnahme in die vorgelegte Aufstellung über erhobene Preise von Baugrundstücken im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck für 2017 und einen Screenshot zu Baulandpreisen in der Gemeinde XXXX. Hieraus ist ersichtlich, dass der Verkehrswert in XXXX für Baugrundstücke im Jahr 2017 stark nach der Grundstücksgröße variiert. Während gemäß der glaubhaften und als zutreffend zu würdigenden Aufstellung von erhobenen Baugrundstückspreisen für kleine Grundstücke von nicht mehr als 300 m2 ca. 450,00 pro Quadratmeter erzielt werden konnten, ergaben sich in diesem Jahr für größere Grundstücke bis zu 750 m2 Größe Quadratmeterpreise von durchschnittlich 601,00. Die mit Screenshot belegte Site www.bodenpreise.at weist für 2017 für Bauland einen durchschnittlichen Quadratmeterpreis von 412,84 aus. Da das gegenständliche Grundstück sehr klein ist (248 m2), wird die Bebaubarkeit aufgrund der einzuhaltenden Abstands- und Baudichtebestimmungen der Baurechts deutlich verringert. Das zeigt das auf diesem Bauplatz verwirklichte Projekt, welches als Beitrag zum Thema Kleinsthaus gezählt werden darf, deutlich auf: Mit Seitenflächen von nur 5,32 m, 6,98 m, 6,76 m und 6,83 m werden Wohnnutzflächen in den beiden unteren Geschoßen von bloß je 26,41 m2 sowie im zweiten Obergeschoß von bloß 18 m2 realisiert. Damit ist eine ökonomische Bebauung des mit 248 m2 äußerst kleinen Bauplatzes in Wahrheit nicht mehr zu erzielen, sodass der Marktwert dieses Grundstückes deutlich am untersten Ende des Preisspektrums angesiedelt werden muss, da nur Idealisten oder - wie beim Beschwerdeführer - nahe Angehörige, denen ein Grundstück geschenkt wird, sich für ein solches, schwer bebaubares und nur mit einem sehr kleinen Haus zu bebauendes Baugrundstück interessieren, nicht aber die am Markt für die Preisbildung entscheidenden Investoren, Bauträger oder Wohnbaugesellschaften und Spekulanten, welche für die exorbitanten Marktpreise für Boden in Tirol hauptsächlich verantwortlich sind. Hinzu kommt noch, dass die Lage des Grundstückes im südlichen Siedlungsgebiet der Gemeinde XXXX in der Senke zur nach Süden hin sich verengenden Schlucht des XXXX und des unmittelbar südlich des Grundstückes sich erhebenden XXXX, einem dicht bewaldeten, steil aufragenden Berg, an dessen Fuß das Grundstück liegt, durch große Verschattung während des Tagesablaufs gekennzeichnet ist. Außerdem bestehen im Grundbuch eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbote zugunsten der Eltern des Beschwerdeführers. Diese Faktoren spielen im Rahmen der Preisbildung neben der eingeschränkten ökonomischen Verwertbarkeit des gegenständlichen Grundstückes eine preismindernde Rolle, die bei der Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr zu Abschlägen von jedenfalls ca 10 % führen. Nach Würdigung aller erheblichen Umstände das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass der durchschnittliche Verkehrswert des gegenständlichen Grundstückes mit ca 371,55/m2 anzusetzen ist. Multipliziert mit der Anzahl der m2 des Grundstücks ergibt sich der festgestellte Wert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Strittig ist im gegenständlichen Fall die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechts in das Grundbuch.
Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde ist berechtigt.
3.2 § 26a GGG lautet:
"Begünstigte Erwerbsvorgänge
§ 26a. (1) abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Wertes des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:
1. Bei Übertragung einer Liegenschaft an [...] einen Verwandten oder [...] des Überträgers;
2. [...]
(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden bei Lebensgefährten insbesondere durch die Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3) [...]"
3.3 § 26a GGG sieht Ausnahmen von der Anknüpfung an den gemeinen Wert (§ 26 Abs 1 GGG - "Wert des jeweils einzutragenden Rechts" - vor. Sie betrifft insbesondere Rechtsgeschäfte im Familienkreis (§ 26a Abs 1 Z 1 GGG).
In solchen Fällen ist als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Wertes einzutragenden Rechtes heranzuziehen. Damit soll - wie Dokalik, Gerichtsgebühren, 13. Auflage, § 26a Anmerkung 1, ausführt, auf unterschiedliche Entwicklungen des Einheitswerts im Laufe der Jahre Bedacht genommen werden.
Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass § 26a Abs 1 Z 1 GGG zur Anwendung kommt. Es wurde die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen. Es wurde auch ein von § 26a GGG Begünstigter - und zwar das Kind der Überträgerin - mit der Liegenschaft bedacht. Damit ist auf den dreifachen Einheitswert abzustellen.
Im vorliegenden Fall besteht unstrittig für das durch Teilung und Abschreibung neu entstandene Grundstück noch kein Einheitswert.
Die belangte Behörde zieht in Anknüpfung an formale Tatbestände - den Einheitswert des Grundstückes XXXX, aus welchem das neue Grundstück XXXX gebildet und abgetrennt wurde, heran und nimmt hiervon einen Bruchteil zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage. Dem gegenüber hat der Beschwerdeführer im Sinne des Bewertungsgesetzes den Bodenanteil herangezogen. Es trifft die Ausführung in der Beschwerde zu, dass nach dem Bewertungsgesetz der Einheitswert bei bebauten Grundstücken aus Bodenwert und Gebäudewert errechnet wird und dass der Gebäudewert nur dann heranzuziehen ist, wenn das Grundstück bebaut ist, was zweifellos in gegenständlichen Fall nicht gegeben ist.
§ 26a GGG stellt nämlich auf den Einheitswert des Grundstückes XXXX, nicht eines anderen Grundstückes ab. Im Sinne auch der im angefochtenen Bescheid zitierten Rechtsauffassung des Bundesministers für Justiz, welche für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend ist, ist davon auszugehen, dass die Bildung eines Bruchteiles eines nicht auf das gegenständliche Gst. XXXX anzuwendenden Einheitswertes nicht rechtskonform ist.
Aus § 26a Abs 1 GGG ist klar ersichtlich, dass die Bemessungsgrundlage bei begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Wertes des einzutragenden Rechtes heranzuziehen ist. Im vorliegenden Fall existiert kein Einheitswert. Die belangte Behörde hat auch keinen Einheitswert zu bilden. Die Heranziehung des Einheitswertes des vor Herauslösung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes bestehenden Grundstückes XXXX ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht zulässig.
Für das Verfahren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage trifft die Grundbuchsgebührenverordnung nähere Bestimmungen; für den Fall der Inanspruchnahme der Bemessungsgrundlage für einen begünstigten Erwerbsvorgang nach § 26a Abs 1 GGG verweist § 8 GGV auf die §§ 1 bis 6 GGV, sohin auf das Verfahren für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs 1 GGG. Nach § 26 Abs 4 dritter Satz GGG ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. Für das Verfahren verweist § 6b Ans 1 GEG subsidiär auf das AVG, fallbezogen auf § 37 AVG (VwGH 12.11.2019, Ro 2019/16/0014).
Wie der Beweiswürdigung diese Erkenntnisses zu entnehmen ist, stellte das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungen an, wie sie in der zitierten Verordnung genannt sind. Es gelangte anhand dieser Ermittlungsergebnisse zur Überzeugung, dass für Grundstücke von der Größe wie dem revisionsgegenständlichen der Quadratmeterpreis (für Bauland) zu 371,55 betragen haben, woraus sich der festgestellte Verkehrswert der abgetrennten Teilfläche mit 92.145,88 ergibt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof keinen Quadratmeterpreis und auch keine Bemessungsgrundlage in seinem Erkenntnis vom 12.11.2019, Ro 2019/16/0014, festgestellt hat und daher keine Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an einen bestimmten Quadratmeterpreis besteht. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist der bei einer Veräußerung des gegenständlichen Grundstückes üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr zu erzielende Preis zu ermitteln. Bei dieser Ermittlung war der in der Beweiswürdigung angeführten Abschlag vom Sachwert betreffend das auf der Liegenschaft ruhende Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie seiner Lage und der damit erschwerten Veräußerbarkeit vorzunehmen.
Gemäß dem Auffangtatbestand des § 26a Abs 1 erster Satz letzter Halbsatz GGG sind maximal jedoch 30 % des Wertes des einzutragenden Rechtes heranzuziehen ist. Mangels Determinanten verbietet es sich die Tatbestandsmerkmale "maximal jedoch 30 % des Wertes des einzutragenden Rechts" als Einräumung eines weiteren über den oben angeführten Beurteilungsspielraumes zu deuten (VwGH 12.11.2019, Ro 2019/16/0014). Es ist auf eine Bemessungsgrundlage auf Basis von 30 % des Wertes des einzutragenden Rechtes abzustellen.
3.4 Im vorliegenden Fall ist nach den getroffenen Feststellungen von einem Verkehrswert dieses Grundstückes XXXX im Jahr 2017 von 92.145,88 auszugehen. Die Bemessungsgrundlage gemäß § 26a Abs 1 erster Satz letzter Halbsatz GGG ("maximal jedoch 30 % des Wertes es einzutragenden Rechts") beträgt sohin 27.643,76 - entsprechend § 6 Abs 2 GGG gerundet, 27.644,00. Gemäß TP9 lit b Z 1 GGG beträgt die Höhe der Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums 1,1 % vom Wert des Rechts - hier von der oben ermittelten Bemessungsgrundlage 27.644,00. Die Eintragungsgebühr beträgt sohin gemäß TP 9 lit b Z 1 iVm § 6 Abs 2 GGG 304,08, gerundet 305,00. Hiervon sind bereits 132,00 geleistet worden, sodass zu Gunsten der belangten Behörde ein offener Restbetrag von 173,00 verbleibt.
3.5 Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid im Spruch entsprechend zu modifizieren. Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr ist eine Folge des § 6a Abs 1 GEG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das gegenständliche, einen Einzelfall beurteilende Erkenntnis stützt sich auf das Erkenntnis VwGH 12.11.2019, Ro 2019/16/0114, und weicht von diesem nicht ab. In diesem Erkenntnis wurde die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geklärt, wie bei begünstigten Erwerbsvorgängen vorzugehen ist, wenn für das neu entstandene Grundstück kein Einheitswert besteht. Das gegenständliche Erkenntnis folgt diesem Erkenntnis. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von Bedeutung besteht fallgegenständlich nicht mehr.
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