ZWEITER TEIL.
Besondere Bewertungsvorschriften.
§ 18. Vermögensarten.
(1) Das Vermögen, das nach den Vorschriften des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
- 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen;
- 2. Grundvermögen;
- 3. Betriebsvermögen;
- 4. sonstiges Vermögen.
(2) Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke (Betriebsgrundstücke) gelten als Grundbesitz im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Schlagworte
landwirtschaftliches Vermögen, Wald
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042651
alte Dokumentnummer
N3195513704P
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