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§ 18 BewG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1955

ZWEITER TEIL.

Besondere Bewertungsvorschriften.

§ 18. Vermögensarten.

(1) Das Vermögen, das nach den Vorschriften des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:

  1. 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen;
  2. 2. Grundvermögen;
  3. 3. Betriebsvermögen;
  4. 4. sonstiges Vermögen.

(2) Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke (Betriebsgrundstücke) gelten als Grundbesitz im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Schlagworte

landwirtschaftliches Vermögen, Wald

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042651

alte Dokumentnummer

N3195513704P

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