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§ 23 BewG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

zum Bezugszeitraum vgl. § 86 Abs. 20

§ 23. Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen.

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40263122

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