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§ 20 BewG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

§ 20. Hauptfeststellung.

(1) Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen.

(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

(3) Die gemäß Abs. 1 festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen.

Die maßgebenden HF-Zeitpunkte sind:

letzte: nächste:

land- u. forstwirtschaftliches

Vermögen 1. 1. 1979 1. 1. 1988

Grundvermögen 1. 1. 1973 1. 1. 1991

Betriebsvermögen 1. 1. 1986 1. 1. 1989

Die letzte Verschiebung der HF des Grundvermögens wurde im BGBl. Nr. 649/1987 angeordnet. Erhöhungen der Einheitswerte gab es beim land- u. forstwirtschaftlichen Vermögen um 5 % (BGBl. Nr. 318/1979), beim Grundvermögen um 35 % (BGBl. Nr. 570/1982).

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 695/1991

ÜR: Art. II Z 1, BGBl. Nr. 12/1993

Schlagworte

landwirtschaftliches Vermögen

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12052947

alte Dokumentnummer

N3199332117J

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