§ 20. Hauptfeststellung.
(1) Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen.
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
(3) Die gemäß Abs. 1 festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen.
Die maßgebenden HF-Zeitpunkte sind:
letzte: nächste:
land- u. forstwirtschaftliches
Vermögen 1. 1. 1979 1. 1. 1988
Grundvermögen 1. 1. 1973 1. 1. 1991
Betriebsvermögen 1. 1. 1986 1. 1. 1989
Die letzte Verschiebung der HF des Grundvermögens wurde im BGBl. Nr. 649/1987 angeordnet. Erhöhungen der Einheitswerte gab es beim land- u. forstwirtschaftlichen Vermögen um 5 % (BGBl. Nr. 318/1979), beim Grundvermögen um 35 % (BGBl. Nr. 570/1982).
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 695/1991
ÜR: Art. II Z 1, BGBl. Nr. 12/1993
Schlagworte
landwirtschaftliches Vermögen
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12052947
alte Dokumentnummer
N3199332117J
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