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§ 4 GGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2014

Nutzungsart

§ 4

(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist jedem Objekt eine der nachstehend angeführten Nutzungsarten unter Verwendung der angeführten Abkürzungen zuzuordnen:

  1. 1. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung: „LF“
  2. 2. Bauland unbebaut: „BLu“
  3. 3. Wohnungseigentumsobjekt: „WE“
  4. 4. Wohnhaus mit bis zu vier Wohneinheiten: „WHk“
  5. 5. Wohnhaus mit mehr als vier Wohneinheiten: „WHg“
  6. 6. Gewerbliche Nutzung: „gN“
  7. 7. Sonstige Nutzung: „sN“

(2) Bei gewerblicher (Abs. 1 Z 6) und sonstiger Nutzung (Abs. 1 Z 7) ist neben der angeführten Abkürzung die spezifische Nutzung (Art des Betriebs oder der konkreten Nutzung) anzugeben.