BVwG I413 2125585-1

BVwGI413 2125585-15.12.2017

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2125585.1.00

 

Spruch:

I413 2125585-1/12.E

 

Ausfertigung des am 10.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.

ALGERIEN, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 31.03.2016, Zl. 1031805409-140000758, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2017 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. wie folgt zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird XXXX nicht erteilt."

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete.

 

2. Mit dem Bescheid vom 31.03.2016, Zl. 1031805409-140000758, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.).

 

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 19.04.2016 (bei der belangten Behörde per Telefax eingelangt am 19.042016, 09:17 Uhr).

 

4. Mit Schreiben vom 25.04.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.05.2016, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

 

5. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.

 

6. Am 10.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch in welcher der Beschwerdeführer als Partei befragt wurde. Im Anschluss daran verkündete das Bundesverwaltungsgericht sofort das Erkenntnis mündlich.

 

7. Mit Schriftsatz vom 24.11.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt per Telefax am 24.11.2017, 09:16 Uhr, beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des am 10.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der volljährige Beschwerdeführer ist geschieden, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.

 

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

 

Der Beschwerdeführer reiste ca. 1 Monat vor Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich legal mit gültigem Reisedokument aus Algerien in die Türkei aus und gelangte schlepperunterstützt über Griechenland über Ungarn nach Österreich, wo er ohne gültige Reisedokumente eingereist ist. Er hält sich seit 23.09.2014 in Österreich auf.

 

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus der Mutter XXXX und der Schwester XXXX lebt in Algerien. Der Bruder XXXX lebt an einem unbekannten Ort in Frankreich. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

 

Der Beschwerdeführer besuchte 5 Jahre lang die Schule und erlernte anschließend den Beruf eines Elektrikers und Schweißers. Er verdiente seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Bekleidung. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Algerien hat er eine Chance auch hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

 

Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafrechtsachen XXXX vom 09.02.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. Fall SMG (Erwerb von Suchtgift) und versuchtem unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG (versuchtes gewerbsmäßiges Überlassen von Suchtgift einem anderen) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, hiervon sechs Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.05.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, hiervon 10 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt, weil er einen Rucksack samt Laptop im Gesamtwert von ca. EUR 1.300,- wegzunehmen versucht und in drei weiteren Fällen Mobiltelefonapparate im Wert von EUR 800,--, EUR 130,-- und EUR 350,-- weggenommen hatte. Als strafmildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Zustandebringen der Beute, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Tatbegehung und den raschen Rückfall. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 31.03.2016, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 1. Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, weil er in drei Fällen Mobiltelefonapparate im Wert von EUR 540,--, EUR 700,-- und in einem noch zu ermittelnden Wert weggenommen hatte, gemeinsam mit einem unbekannten Täter als Mittäter stehlenswertes Gut wegzunehmen versucht hatte, indem er das Auto des Opfers durchsuchte, Waren im Wert von EUR 15,41 Verantwortlichen der Fa. Lidl, sowie in zwei Fällen der Fa Billa Waren im Wert von EUR 12,40 und EUR 7,99 wegzunehmen versucht hatte und weil er XXXX an der Nase verletzt hatte, indem er ihm einen Kopfstoß versetzt hatte. Als strafmildernd wertete das Gericht das teilweise Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als straferschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Faktenmehrzahl im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und den raschen Rückfall.

 

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebt gegenwärtig in der Justizanstalt XXXX, wo er eine mehrmonatige Freiheitsstrafe verbüßt.

 

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch des Niveaus A2.

 

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

 

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

 

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen, weil man ihm vorwirft, dass er in Syrien im Krieg gekämpft habe, in Algerien verfolgt wird.

 

Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

 

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

 

Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.

 

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.

 

Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zum Sachverhalt:

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in den Auszug aus dem ZMR und aus dem Zentralen Melderegister vom 04.05.2016, in das Strafregister sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 15.05.2017, ferner durch Befragung des Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.11.2017.

 

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Zivilstand, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 07.01.2016) sowie in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2017.

 

Die Feststellung zu seinem Herkunftsstaat und seiner Staatsbürgerschaft basieren auf den diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde am 07.01.2016 und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2017. Danach behauptet der Beschwerdeführer aus Syrien zu stammen, verwickelte sich aber im Zuge seiner Einvernahme durch die belangte Behörde in Widersprüche (Protokoll vom 07.01.2016, S. 5). Aufgrund seiner Aussage am 10.11.2017 konnte das Bundesverwaltungsgericht die persönliche Überzeugung gewinnen, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Wurzeln in Syrien hat. Er spricht, wie der in Syrien aufgewachsene nichtamtliche Dolmetscher aussagte, algerischen Dialekt und wuchs auch nach eigenen Angaben in Algerien auf. Der Umstand, dass eine Anfrage bei der Staatendokumentation ergab, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Wohnsitzadresse in Telmesan, Algerien nicht existiert und der Beschwerdeführer in diesem Ort nicht bekannt ist (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.05.2016), zeigt auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Angaben zu seiner Person und Herkunft nicht glaubhaft ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Behauptung, er stamme aus Syrien, keinen Glauben zu schenken vermag.

 

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

 

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2017 und der Tatsache, dass der einen Teil seines seit 23.09.2014 bestehenden Aufenthalts in Österreich in Justizanstalten verbracht hat.

 

Nach eigener Aussage verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten und auch aufgrund seines zweijährigen Gefängnisaufenthalts über keine Freunde verfügt (Protokoll vom 10.11.2017, S 11 und 13). Seine Schwester lebt in Algerien, ebenso seine Mutter (Protokoll vom 10.11.2017 S. 9). Dass der Bruder des Beschwerdeführers in Frankreich lebt, aber der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu ihm hat, ist glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2017 nicht seine Adresse nennen konnte (Protokoll vom 10.11.2017, S 9).

 

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 10.10.2017 sowie aus den im Akt einliegenden Urteilen des Landegerichts XXXX. Danach ist die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere zu seiner Verurteilung wegen Körperverletzung, die er in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2017 beharrlich leugnete, unwahr. Vielmehr wurde er wegen einer Verletzung an der Nase, die er XXXX durch das Versetzen eines Kopfstoßes zufügte, wegen Körperverletzung neben einer Vielzahl von teilweise vollendeten und teilweise versuchten Diebstählen durch das Strafgericht am 31.03.2016 zu XXXX schuldig erkannt.

 

Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Aufenthalt in der Justizanstalt Sonnberg ergibt sich aus dem Auszug aus dem ZMR vom 10.10.2017.

 

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

 

Anlässlich der Erstbefragung am 26.09.2014 machte der Beschwerdeführer ausschließlich wirtschaftliche Gründe geltend, indem er zu seinen Fluchtgründen mitteilte: "Ich stelle einen Asylantrag, weil ich meiner Mutter finanziell aushelfen will und ich in meiner Heimat keine Arbeit und kein Geld habe" (Protokoll vom 26.09.2017, S 5, Pkt. 11.). Anlässlich der Einvernahme durch die belangte Behörde am 07.01.2016 teilte der Beschwerdeführer mit: "In Algerien gibt es keine Arbeit. Ich habe zwischen den genannten drei Ländern [Anmerkung: der Beschwerdeführer bezieht sich auf Algerien, Libyen und Tunesien] gearbeitet. Es ging mir anfänglich gut, aber die politische Situation hat sich geändert und mir ging es dann schlecht. Algerien ist nicht mein Land, dass ich bei der Polizei oder wo anders arbeiten darf. Ich habe keine gute Ausbildung, somit habe ich keine Chance auf eine gute Arbeit. Ich muss meine Mutter und meine Schwester ernähren" (Protokoll vom 07.01.2016, S 4 und 5). Erst über weitere Nachfrage, ob er wegen den finanziellen Problemen um Asyl ansuche, teilte er mit: "Ja, aber auch wegen der politischen Lage. Ich kann weder nach Syrien wegen dem Krieg noch nach Algerien zurück. In Algerien wird mir wahrscheinlich vorgeworfen, dass ich im Krieg gekämpft habe und dann werde ich auch in Algerien Probleme bekommen" (Protokoll vom 07.01.2016, S 5). Bereits eingangs teilte der Beschwerdeführer aber der belangten Behörde mit, dass er nicht in Syrien verfolgt werde, da er nicht in Syrien gelebt habe (Protokoll vom 07.01.2016, S 4) und weiters, dass er nie Probleme mit Behörden in Algerien gehabt hätte, dass aber jetzt seine Mutter immer von den Behörden belästigt werde (Protokoll vom 07.01.2016, S 5), wobei der Beschwerdeführer keinerlei Angaben machte, welcher Art diese Probleme seien. In der mündlichen Verhandlung teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2017 mit, er habe in Tunesien und Libyen mit Bekleidung gehandelt. Danach sei die Revolution gekommen und jeder habe eine Waffe gehabt. Daraufhin habe er sich entschlossen, zu fliehen. Er sei nach Österreich gekommen, um ein neues Leben zu beginnen (Protokoll vom 10.11.2017, S 8). Er sei auch nicht mit dem Tod bedroht worden. Es gebe Krieg. Eine Verfolgung aufgrund seiner Herkunft, Religion, Rasse, oder einem sonstigen Grund in Syrien verneinte der Beschwerdeführer. Über Frage, ob er in Algerien aufgrund seiner Herkunft, Religion, Rasse, oder einem sonstigen Grund verfolgt worden sei, teilte er mit: "Als ich in Algerien war, hat mich mein Vater gewährt, aber ich bin volljährig geworden, daher ist es schwierig. Als die Revolution in Syrien anfing, sind sie zu mir nach Hause und fragten nach mir. Die algerische Polizei kam zu mir nach Hause und fragte mich, ob ich nach Syrien gereist wäre, um dort zu kämpfen." Über Frage, wie dies ausgegangen sei, antwortete er: "Ich war bereit, das Land zu verlassen" (Protokoll vom 10.11.2017, S 8). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht klar und unzweifelhaft hervor, dass er in Algerien nie einer Verfolgung durch staatliche Institutionen oder auch durch Privatleute ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer hatte seine wirtschaftliche Basis im grenzüberschreitenden Handel zwischen Algerien, Libyen und Tunesien eingebüßt und deshalb Algerien verlassen. Dass die humanitäre Katastrophe in Syrien mit dem Beschwerdeführer nicht das Geringste zu tun hat, zeigt sich aus diesen Aussagen deutlich. Er hat nach eigenen Angaben nicht in Syrien gelebt und wurde auch dort in keiner Weise verfolgt. Nachdem der Beschwerdeführer – wie das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2017 und der glaubhaften Aussage des Dolmetschers betreffend die Sprache des Beschwerdeführers überzeugt ist – in Algerien aufgewachsen und algerischer Staatsbürger ist, kann die Bezugnahme auf Syrien nur als aufgrund der aktuellen Medienberichte vermeintlich probater Grund des Beschwerdeführers für einen Fluchtgrund angesehen werden. Die diesbezüglichen Bezugnahmen auf Syrien entbehren jeder Glaubhaftigkeit. Glaubhaft ist dagegen, dass der Beschwerdeführer Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Es ist glaubhaft, dass er seine Mutter und seine Schwester unterstützen wollte und deshalb nach Europa ging, um eine neue Existenz aufzubauen. Daher steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen Algerien verlassen hat und eine Gefahr einer Verfolgung in Algerien für den Beschwerdeführer nicht besteht. Eine Nachfrage der algerischen Polizei beim Beschwerdeführer – so sie überhaupt stattgefunden hat, was aufgrund der Schilderung dieser Begebenheit erstmals in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2017 bereits deshalb anzuzweifeln ist – stellt keine wohlbegründete Gefahr der Verfolgung dar. Es ist nicht glaubhaft, dass – selbst vor dem Hintergrund, dass die Polizei in Algerien als brutal und unbeliebt gelten mag – jemand wegen einer einmaligen, folgenlos gebliebenen Nachfrage, ob er nach Syrien gereist sei, gleich das Land verlässt. Hierzu fehlt es an jeglichem Grund. Ebenso sind die Behauptungen, dass die Mutter nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sei, derart unsubstantiiert und konnten auch nicht durch Nachfrage detailliert werden, dass davon auszugehen ist, dass diese Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen. Zusammengefasst waren daher die Feststellungen über die mangelnde Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers und seinen tatsächlichen Fluchtgrund, seine schlechte wirtschaftliche Situation in Algerien und der Wunsch eines wirtschaftlichen Neubeginns in Europa, zutreffen.

 

Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.

 

2.4. Zum Herkunftsstaat:

 

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 21.07.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

 

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

 

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

3.1.1. Rechtslage

 

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

 

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

 

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

 

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

 

Der Beschwerdeführer konnte, wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, keinerlei wohlbegründete Furcht vor Verfolgung weder in Algerien noch in Syrien glaubhaft machen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen Furcht vor Verfolgung. Dagegen macht der Beschwerdeführer von Beginn an wirtschaftliche Gründe für seine Flucht geltend. Wirtschaftliche Gründe sind nicht geeignet, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Daher liegen keine asylrelevanten Gründe vor, die eine Stattgebung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten iSd § 3 Abs 1 AslyG rechtfertigten könnten. Die belangte Behörde hat daher zu Recht diesen Antrag verworfen.

 

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

 

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

3.2.1. Rechtslage

 

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

 

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

 

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

 

Dem Beschwerdeführer droht in Algerien – wie oben bereits dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.

 

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er kann grundsätzlich aufgrund seiner Ausbildung als Elektriker und Schweißer am algerischen Arbeitsmarkt Arbeit finden. Außerdem verfügt er über Expertise im grenzüberschreitenden Handel mit Textilien, sodass nicht einzusehen ist, weshalb er nicht nach Rückkehr in seine Heimat diese Tätigkeit wiederaufnehmen könnte und so sich den Lebensunterhalt sichern könnte.

 

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

 

Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

 

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

 

3.3.1. Rechtslage

 

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

 

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

 

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

 

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

 

3.3.2.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach §§ 57 und 55 AsylG (Spruchpunkt III, erster Satz des angefochtenen Bescheides)

 

Gemäß § 57 Abs 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

Im ersten Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (ua) aus, dass der Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde.

 

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.

 

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.

 

Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG.

 

Der Verwaltungsgerichthof hat seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG abzusprechen.

 

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt III. entsprechend abzuändern.

 

3.3.2.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides):

 

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG gestützt. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

 

Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 23.09.2014 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 31.03.2016 zwar eine gewisse, auch auf – dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende – Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 23.09.2014 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

 

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Er verbrachte einen nicht unerheblichen Teil seines Aufenthaltes in Justizanstalten, um Freiheitsstrafen zu verbüßen. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser im Zeitraum des seit 23.09.2014 andauernden Aufenthaltes entstandener – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter – Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.

 

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

 

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht XXXX wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem SMG, am 29.05.2015, wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls und am 31.03.2016 erneut wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls und wegen Körperverletzung rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das das SMG und das StGB ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf-)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer erweist sich während der Dauer seines Aufenthalts in Österreich als zunehmend gefährlicher, wie das einschlägigen Verurteilungen und die zuletzt erfolgte Steigerung um das weitere Delikt der Körperverletzung aufzeigt. Diese zunehmende Gefährdung ist auch aus den Strafzumessungsgründen des letzten Strafurteils zu entnehmen, wenn das Landesgericht für Strafsachen im Urteil vom 31.03.2016, 013 Hv 21/16z, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Faktenmehrzahl im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und den raschen Rückfall hervorhebt, wohingehend die Strafmilderungsgründe des teilweisen Geständnisses und des Umstandes, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, vergleichsweise dürftig erscheinen. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

 

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

 

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

 

Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

 

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.

 

3.4. Zum Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

 

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

 

Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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