AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:I412.2298777.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. LIBYAN ARAB JAMAHIRIYA, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA RD Niederösterreich (BFA-N) vom 06.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Libyen, stellte am 19.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass Libyen nicht sicher sei, er habe auch Probleme mit den Milizen. Er habe Angst um seine Freiheit und um sein Leben.
2. Am 18.09.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab er zusammengefasst an, aufgrund eines Vorfalls mit Milizen bei einem Checkpoint habe er eine Anzeige bei der Polizei machen wollen. Die Polizei habe keine Macht bzw. keine Autorität gegen diese Milizen und habe ihm nicht helfen können. Ein paar Tage später habe der Kämpfer erfahren, dass der Beschwerdeführer ihn anzeigen habe wollen und absichtlich auf seinen LKW geschossen und dem Beschwerdeführer indirekt damit drohen wollen. Der Beschwerdeführer sei deprimiert gewesen, weil er seine Rechte nicht bekommen habe und dauerhaft ängstlich, da dieser Kämpfer, bzw. die Miliz, bei der er diene, ihn das nächste Mal erschießen werde. Sein LKW sei beschädigt gewesen und der habe deswegen kein Geld mehr damit verdienen können. Deswegen habe er sich entschlossen, Libyen zu verlassen.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom 06.08.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie hinsichtlich subsidiären Schutz als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und Spruchpunkt II.), Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig und zulässig mit Schriftsatz vom 05.09.2024 vollumfänglich Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei kurz vor seiner Ausreise an einem Checkpoint von der Miliz „Stability Support Authority“ (SSA) kontrolliert worden. Wegen seiner angeborenen Augenringe sei ihm von dem Kämpfer dieser Miliz vorgeworfen worden, Drogen zu konsumieren. Es sei daraufhin zu einer hitzigen Diskussion zwischen dem BF und dem Milizkämpfer gekommen, im Zuge derer der Beschwerdeführer geschlagen worden sei. Dem Beschwerdeführer seien überdies 800 Dollar – sein Arbeitslohn – von der Miliz weggenommen worden. Nach diesem Vorfall habe sich der Beschwerdeführer an die Polizei gewandt um Anzeige zu erstatten, diese habe jedoch nichts unternommen. Einige Tage nach diesem Vorfall sei es in Tripolis zu einem tagelangen Gefecht zwischen Milizen gekommen, im Zuge dessen der Milizkämpfer auf den LKW des Beschwerdeführers geschossen habe. Dies sei eine Warnung an den Beschwerdeführer gewesen, weil er bei der Polizei gewesen sei und der fluchtauslösende Moment für den Beschwerdeführer, der im Mai 2022 schließlich Libyen verlassen habe. Im Falle der Rückkehr nach Libyen fürchte der Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorfälle asylrelevante Verfolgungshandlungen durch die genannte Miliz.
Dem Beschwerdeführer werde von der Miliz eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und beruhe die Verfolgung daher auf einem Konventionsgrund.
Zudem fürchte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund des Bürgerkrieges und der damit einhergehenden desaströsen Sicherheits- und Versorgungslage Gefahr für Leib und Leben.
Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass es auch in Tripolis, trotz des Waffenstillstandsübereinkommens, nach wie vor zu militärischen Gefechten komme und es nach wie vor an physischer Sicherheit mangle. Das Länderinformationsblatt zeichne ein Bild, in dem unbeteiligte Zivilisten jederzeit Opfer militärischer oder krimineller Gewalt werden könnten.
5. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.09.2024 übermittelt und der Gerichtsabteilung I412 am 10.09.2024 zugeteilt.
6. Am 12.11.2024 fand eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung erschien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige und strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Libyen. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer war zuletzt in Tripolis wohnhaft.
Der Beschwerdeführer hat in Libyen eine gehobene Schulbildung erhalten und sich nach Abbruch eines Studiums u.a. als selbständiger LKW-Fahrer seinen Lebensunterhalt verdient. Der Beschwerdeführer war imstande, sich durch diese und andere Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt in Libyen zu sichern.
In Libyen/Tripolis leben noch die Eltern und vier Geschwister des Beschwerdeführers. Die Eltern des Beschwerdeführers besitzen zwei Häuser in Tripolis, seine Geschwister leben alle in eigenen Wohnungen.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Eine über das normale Maß hinausgehende Integration konnte nicht festgestellt werden.
Fest steht, dass der BF am 08.05.2023 legal aus Libyen nach Tunesien ausgereist und wenige Tage später in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist.
1.2. Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers
Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund eines Konfliktes mit einem Milizangehörigen Verfolgung droht.
Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seiner Heimat verfolgt wurde bzw. eine solche Verfolgung zu befürchten hätte.
Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr nach Libyen möglich und zumutbar.
Außergewöhnliche Gründe, die seine Rückkehr nach Libyen ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
Es besteht keine reale Gefahr, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Libyen einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Lage im Herkunftsland:
Zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat wurden neben dem Länderinformationsblatt zur Lage in Libyen (zuletzt aktualisiert im Mai 2022) das „UNHCR Fact Sheet Libya“ vom 9.2023, der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen vom 12.5.2023 sowie die Reise und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes (Stand 06.08.2024) bzw. die periodisch erscheinenden „Briefing Notes zu Libyen“ vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von Februar bis Oktober 2024 herangezogen.
1.3.1. Politische Lage:
Der Sturz des langjährigen Staatschefs Muammar Gaddafi im Jahr 2011 führte zu einem Machtvakuum und zu Instabilität. Das Land ist zersplittert und seit 2014 in konkurrierende politische und militärische Fraktionen mit Sitz in Tripolis und im Osten des Landes geteilt (BBC 15.3.2021). Die internationalen Bemühungen, die rivalisierenden Regierungen in einer Einheitsregierung zusammenzuführen, waren Anfang 2021 erfolgreich und schufen einen fragilen Frieden (FH 28.2.2022). Parallele, nicht anerkannte Institutionen im Osten des Landes, insbesondere solche, die mit dem nichtstaatlichen Akteur, der Libyschen Nationalen Armee unter der Führung von General Khalifa Haftar, verbunden sind, stellten allerdings ihre Autorität in Frage (USDOS 12.4.2022). Libyen ist seit 2011 eine parlamentarische Republik, vorher war es unter Gaddafi ein „Volksmassenstaat“. Das Libya Political Dialogue Forum (LPDF) wählte am 5.2.2021 eine neue Übergangs-Einheitsregierung unter einem Premierminister sowie einen Präsidialrat mit drei Mitgliedern. Staatsoberhaupt ist Präsidialrat-Vorsitzender Younes Mnefi, Regierungschef Premierminister Abdul Hamid Mohammed Dbaibah (AA 17.9.2021). Die Fortschritte, die Libyen im Jahr 2021 auf dem Weg zur Stabilität gemacht hat, sind fast verschwunden. Damals führte ein Interimschef zwei konkurrierende Kabinette zusammen und die rivalisierenden Fraktionen einigten sich darauf, Parlaments- und Präsidentschaftswahlen anzusetzen, die schließlich zur Bildung einer neuen gewählten Regierung führen sollten. Die Wahlen wurden jedoch in letzter Minute abgesagt und nun befindet sich das Land erneut in einer Pattsituation zwischen zwei rivalisierenden Exekutiven, von denen die eine in der westlichen Stadt Tripolis und die andere derzeit in der Küstenstadt Sirt in Zentrallibyen operiert, ohne dass ein Konsens über das weitere Vorgehen besteht (ICG 25.5.2022). Die Fehde hat sich nicht zu einem offenen Konflikt ausgeweitet, da beide Lager und ihre jeweiligen ausländischen Sponsoren (von denen einige in letzter Zeit ihre eigenen Annäherungen erreicht haben) offenbar nicht bereit sind, die Kämpfe wieder aufzunehmen. Doch der wieder aufgeflammte Streit um die Führung Libyens untergräbt die Stabilität auf vielen anderen Ebenen. In wirtschaftlicher Hinsicht hat er neue Streitigkeiten über die Öleinnahmen ausgelöst, die fast den gesamten Staatshaushalt ausmachen und vorerst in den Händen der von Abdelhamid Dabaiba geleiteten Übergangsregierung in Tripolis bleiben. Die Krise hat auch Wählergruppen, die Dabaibas Rivalen Fathi Bashagha in Tobruk unterstützen, dazu veranlasst, einen beträchtlichen Teil der libyschen Ölproduktion stillzulegen, um den Fluss der Einnahmen nach Tripolis zu stoppen. Auf politischer Ebene behindern die rivalisierenden Legitimitätsansprüche der Fraktionen und die widersprüchlichen Pläne für einen Ausweg aus der Krise die von den Vereinten Nationen unterstützten Vermittlungsbemühungen (ICG 25.5.2022).
1.3.2. Sicherheitslage:
Seit dem bewaffneten Volksaufstand im Jahr 2011, bei dem der langjährige Diktator Muammar Gaddafi gestürzt wurde, leidet Libyen unter internen Spaltungen und zeitweiligen Bürgerkriegen. Die Verbreitung von Waffen und autonomen Milizen, florierende kriminelle Netzwerke, die Einmischung regionaler Mächte und die Präsenz extremistischer Gruppen haben dazu beigetragen, dass es dem Land nach wie vor an physischer Sicherheit mangelt. Mehr als ein Jahrzehnt der Gewalt hat Hunderttausende von Menschen vertrieben und die Menschenrechtslage stetig verschlechtert (FH 28.2.2022). Die innenpolitische Lage in Libyen ist weiterhin fragil. Eine erneute militärische Eskalation ist vorstellbar. Es kann zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen, von denen auch Ausländer betroffen sein können. In den vergangenen Monaten kam es zu Kampfhandlungen im Süden Libyens in der Region Sabha. Es besteht vielerorts auch nach Ende von Kampfhandlungen eine Gefahr von Landminen (AA 30.5.2022). Militärisch hat die wieder aufgeflammte Auseinandersetzung zwischen den beiden Machtblöcken die bereits ins Stocken geratenen Bemühungen um eine Einigung der parallelen Sicherheitsstrukturen untergraben und in Tripolis zu gelegentlichen Kämpfen zwischen Loyalisten der rivalisierenden Regierung geführt (ICG 25.5.2022). Die Einsetzung einer neuen rivalisierenden Regierung wird wahrscheinlich lokale Kämpfe auslösen, aber das Risiko groß angelegter Kämpfe zwischen östlichen und westlichen Kräften bleibt gering. Loyale Milizen der GNU und des HoR werden wahrscheinlich in Tripolis mobilisiert werden, um ihre Stärke zu demonstrieren, was die Wahrscheinlichkeit lokaler Kämpfe um wichtige Ministerien, den Flughafen Mitiga und wichtige Zugangsstraßen zur Hauptstadt erhöht (Crisis24 o.D.). Der Islamische Staat hat die durch den anhaltenden Bürgerkrieg geschaffene Gelegenheit genutzt, um in der südlichen Region Fezzan fest und im Norden Tripolitaniens wieder Fuß zu fassen. Die Gruppe wird nun wahrscheinlich ihre Schläferzellen aktivieren, um ihre aufständische Kampagne gegen die GNA-treuen Kräfte wieder aufzunehmen und die laufenden Bemühungen um einen dauerhaften Waffenstillstand zwischen den Kriegsparteien zu stören (Crisis24 o.D.).
1.3.3. Rechtsschutz / Justizwesen:
Die Verfassungserklärung sieht ein unabhängiges Justizwesen vor und legt fest, dass jede Person das Recht hat, sich an das Justizsystem zu wenden. Die Verfassungserklärung sieht die Unschuldsvermutung und das Recht auf einen Rechtsbeistand vor, der dem Beschuldigten auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt wird. Diese Standards werden weder von der Regierung noch von nichtstaatlichen Akteuren erfüllt (USDOS 12.4.2022). Da alle Versuche, eine neue Verfassung auszuarbeiten und darüber abzustimmen, gescheitert sind, mangelt es der Gewaltenteilung in Libyen nach wie vor an rechtlicher Klarheit. Der Oberste Justizrat organisiert die Justiz nach dem Gesetz 4 von 2011, aber der genaue Aufbau und die Zuständigkeiten der Justiz werden jedoch unklar bleiben, bis eine richtige Verfassung in Kraft getreten ist. Da die politischen Entscheidungsträger zudem auf Milizen zurückgreifen, um ihre Verhandlungsmacht zu stärken, machen Gerichtsurteile heute keinen wirklichen Unterschied (BS 23.2.2022). Das Justizsystem ist im Wesentlichen zusammengebrochen; die Gerichte sind in weiten Teilen des Landes nicht mehr funktionsfähig (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Libyens wichtigste Institutionen sind extrem schwach und der mangelnde Schutz der Justiz hat das Justizsystem sowohl im Osten als auch im Westen des Landes beschädigt (BS 23.2.2022). Richter, Anwälte und Staatsanwälte sehen sich häufigen Bedrohungen und Angriffen ausgesetzt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, BS 23.2.2022, HRW 13.1.2022). Seit der Revolution von 2011 wird das Recht der Bürger auf einen fairen Prozess und ein ordnungsgemäßes Verfahren durch die anhaltende Einmischung bewaffneter Gruppen und die Unfähigkeit, Zugang zu Anwälten und Gerichtsdokumenten zu erhalten, infrage gestellt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). In den Fällen, in denen Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren stattfinden, gibt es ernsthafte Bedenken hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Verfahrens, und die Militärgerichte verurteilen weiterhin Zivilisten (HRW 13.1.2022). Milizen und halboffizielle Sicherheitskräfte führen regelmäßig ungestraft willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Einschüchterungen durch (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Tausende Gefangene haben keinen Zugang zu Anwälten und Informationen über die gegen sie erhobenen Anklagen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die insgesamt mangelnde Sicherheitslage behindert die Rechtsstaatlichkeit weiter. Zivil- und Militärgerichte arbeiteten, je nach örtlicher Sicherheitslage, sporadisch; insbesondere in den von anhaltenden Feindseligkeiten betroffenen Gebieten und im Süden des Landes (USDOS 12.4.2022).
1.3.4. Sicherheitsbehörden
Der von den Vereinten Nationen vermittelte Prozess führte im März 2021 zur Vereidigung der Regierung der Nationalen Einheit (GNU), die mit der Vorbereitung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen beauftragt wurde. Die politischen Spaltungen blieben bestehen und die Libyschen Arabischen Streitkräfte (LAAF), eine bewaffnete Gruppe [Anm.: die Khalifa Haftar untersteht], behielten die Kontrolle über große Teile des Ostens und des Südens Libyens (AI 28.3.2022). Die Regierung hat nur begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte, die sich aus einer Mischung aus halbstaatlichen Einheiten, bewaffneten Stammesgruppen und zivilen Freiwilligen zusammensetzen. Die dem Innenministerium unterstellte nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig und wird von den Streitkräften des Verteidigungsministeriums unterstützt. Sicherheitsrelevante polizeiliche Aufgaben werden im Allgemeinen von informellen bewaffneten Gruppen übernommen, die zwar von der Regierung bezahlt werden, aber keine formelle Ausbildung, keine Aufsicht und keine konsequente Rechenschaftspflicht besitzen. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begehen (USDOS 12.4.2022). Die Regierung der Nationalen Einheit und nichtstaatliche Akteure halten sich weitgehend an das Waffenstillstandsabkommen von 2020, obwohl beide Seiten weiterhin Unterstützung von ausländischen Streitkräften, ausländischen Kämpfern und Söldnern erhalten. Informelle nichtstaatliche bewaffnete Gruppen füllen Sicherheitslücken im ganzen Land. ISIS-Libyen versucht, eine begrenzte Präsenz in der südwestlichen Wüste aufrechtzuerhalten (USDOS 12.4.2022). Das Waffenstillstandsabkommen vom Oktober 2020 zwischen der ehemaligen Regierung der Nationalen Eintracht und Haftars LAAF sah den Abzug aller ausländischen Kämpfer aus dem Land vor. Nach Angaben der UN-Mission in Libyen hielten sich im September 2021 Tausende ausländischer Kämpfer aus Syrien, Russland, dem Tschad und dem Sudan, darunter auch Mitglieder privater Militärfirmen, in Libyen auf (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). Die staatlichen Sicherheitsorgane können grundsätzlich keinen ausreichenden Schutz garantieren. Bewaffnete Gruppen mit zum Teil unklarer Zugehörigkeit treten häufig als Vertreter der öffentlichen Ordnung auf, sind jedoch nicht ausgebildet und wenig berechenbar (AA 30.5.2022).
1.3.5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassungserklärung und nach-revolutionäre Gesetzgebung verbietet Folter. Folter und andere Misshandlungen sind in Gefängnissen, Haftanstalten und inoffiziellen Haftanstalten jedoch verbreitet (USDOS 12.4.2022) bzw. wird diese systematisch angewendet (AI 29.3.2022). Bewaffnete Gruppen, Milizen und Sicherheitskräfte führen außergerichtliche Hinrichtungen, erzwungenes Verschwindenlassen und Folter sowie sexuelle Gewalt und willkürliche Verhaftungen durch (FH 28.2.2022). Es gibt Berichte über grausame und erniedrigende Behandlung in staatlichen und extralegalen Haftanstalten, darunter Schläge, Verabreichung von Elektroschocks, Verbrennungen und Vergewaltigungen (USDOS 12.4.2022).
1.3.6. Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Beamte wegen Korruption vor (USDOS 12.4.2022). Der Inlandskonflikt und die Schwäche der öffentlichen Institutionen untergraben die Umsetzung des Gesetzes (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Korruption ist weit verbreitet (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Berichten des libyschen Rechnungsprüfungsamtes zufolge verübten Beamte häufig ungestraft korrupte Praktiken wie Bestechung, Schmiergeldzahlungen und Nepotismus. Es gab zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, einschließlich Fällen angeblicher Geldwäsche, Menschenschmuggels und anderer krimineller Aktivitäten (USDOS 12.4.2022). Im Index der Korruptionswahrnehmung (CPI, Corruptions Perception Index) für das Jahr 2021 liegt Libyen auf Rang 171 von 180 untersuchten Staaten (TI 2022).
1.3.7. Wehrdienst und Rekrutierungen
Libyen verfügt über kein landesweites Militär und die Übergangsregierung, die Regierung der Nationalen Einheit (GNU), ist für ihre Sicherheit auf die Zusammenarbeit mit verschiedenen Milizen angewiesen, die sie nicht vollständig kontrollieren kann; die GNU hat Zugang zu verschiedenen Boden-, Luft- und Seestreitkräften/Küstenwache, die sich aus einer Mischung aus halb regelmäßigen Militäreinheiten, Milizen, zivilen Freiwilligen sowie ausländischen Truppen und Söldnern zusammensetzen. Die Libysche Nationale Armee (LNA) (seit 2022: Libyan Arab Armed Forces, LAAF) unter dem De-facto-Befehlshaber der LNA, Khalifa Haftar, verfügt ebenfalls über verschiedene Boden-, Luft- und Seestreitkräfte, die sich aus halbregelmäßigen Militärangehörigen, Milizen sowie ausländischen Truppen und Söldnern zusammensetzen; Ende 2021 operierte die LNA weiterhin unabhängig von der GNU und übte ihren Einfluss im gesamten Osten, Zentrum und Süden Libyens aus (CIA 11.5.2022). In Libyen besteht kein verpflichtender Wehrdienst (WPR 2022). Es gibt Berichte über vermehrte Rekrutierung von Kindern durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen (USDOS 12.4.2022).
1.3.8. Allgemeine Menschenrechtslage
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch verschiedene bewaffnete Gruppen; gewaltsames Verschwindenlassen durch verschiedene bewaffnete Gruppen; Folter durch bewaffnete Gruppen auf allen Seiten; harte und lebensbedrohliche Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene oder Häftlinge; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche im internen Konflikt, einschließlich der Tötung von Zivilisten und der Rekrutierung oder des Einsatzes von Kindern in Konflikten; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt gegen Journalisten und der Existenz von Verleumdungsgesetzen; erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit; Zurückweisung von Flüchtlingen und Asylbewerbern; schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt; Menschenhandel; Androhung von Gewalt gegen ethnische Minderheiten und Ausländer; Existenz oder Anwendung von Gesetzen, die gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen kriminalisieren; erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern, einschließlich der Einschränkung von Tarifverhandlungen und des Streikrechts; und Zwangsarbeit (USDOS 12.4.2022). Es gibt ein breites Spektrum libyscher Medien mit Sitz innerhalb und außerhalb des Landes. Die meisten sind jedoch sehr parteiisch und produzieren Inhalte, die eine der politischen und militärischen Fraktionen des Landes begünstigen, und in vielen Fällen verbreiten sie Propaganda, Hassreden oder Desinformationen in Abstimmung mit ausländischen Geldgebern. Die Nutzung sozialer Medien ist weit verbreitet, aber die digitalen Plattformen sind voll von Desinformationskampagnen und Propaganda, was zu Verwirrung und geringem Vertrauen bei den Verbrauchern führt. Der Bürgerkrieg und die damit verbundene Gewalt durch kriminelle und extremistische Gruppen haben eine objektive Berichterstattung gefährlich gemacht und Journalisten sind Einschüchterungen, willkürlichen Verhaftungen und körperlichen Misshandlungen durch beide Konfliktparteien ausgesetzt. Trotz dieser Risiken haben sich einige unabhängige Journalisten und Medien um eine faktenbasierte Berichterstattung bemüht (FH 28.2.2022). Eine Reihe von Bestimmungen in den libyschen Gesetzen schränken die Rede- und Meinungsfreiheit unangemessen ein. Das Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für die "Förderung von Theorien oder Prinzipien" vor, die auf den Umsturz des politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Systems abzielen (HRW 13.1.2022). Gemäß Strafgesetzbuch wird die sexuelle Betätigung zwischen Angehörigen des gleichen Geschlechts mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Sexuelle Minderheiten sind mit schwerer Diskriminierung und Belästigung konfrontiert und wurden von militanten Gruppen ins Visier genommen (FH 28.2.2022). Nach Angaben der UNSMIL und verschiedener UN-Organisationen waren Flüchtlinge, Asylbewerber und Migranten regelmäßig Opfer von rechtswidrigen Tötungen, willkürlicher Inhaftierung, Folter, sexueller Ausbeutung und anderen Misshandlungen. Zu den Tätern gehörten Staatsbeamte, bewaffnete Gruppen, Schmuggler, Menschenhändler und kriminelle Banden (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022).
1.3.9. Haftbedingungen
Überbelegte Gefängnisse, in denen harte und lebensbedrohende Haftbedingungen herrschen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022), entsprechen nicht internationalen Standards. Viele Gefängnisse befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung. Berichten zufolge gibt es keine Jugendstrafanstalten im Land und die Behörden halten Jugendliche in Gefängnissen für Erwachsene fest, wenn auch manchmal in getrennten Abschnitten. Oft gibt es getrennte Einrichtungen für Männer und Frauen (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN-Unterstützungsmission in Libyen (UNSMIL) hielt das libysche Justizministerium Stand August 2021 12.300 Gefangene, darunter Frauen und Kinder, in 27 von ihm kontrollierten Gefängnissen und anderen von der GNU "anerkannten" Hafteinrichtungen fest (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). 41% der Gefangenen befanden sich laut UNSMIL in willkürlicher, langfristiger Untersuchungshaft (HRW 13.1.2022). Tausende andere wurden von bewaffneten Gruppen in irregulären Hafteinrichtungen festgehalten (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).
1.3.10. Todesstrafe:
Im Strafgesetz bestehen 30 Paragraphen, welche die Todesstrafe vorsehen. Seit 2010 wurde kein Todesurteil vollstreckt, obwohl Militär- und Zivilgerichte die Todesstrafe weiter verhängen (HRW 13.1.2022). Im Jahr 2021 wurden mehr als 12 Todesurteile verhängt (AI 5.2022).
1.3.11. Bewegungsfreiheit:
Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit, inklusive Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Gesetzlich ist die Regierung dazu befugt, die Bewegungsfreiheit einer Person einzuschränken, wenn diese nach Ansicht der Behörde eine „Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Stabilität“ darstellt, basierend auf „früheren Handlungen oder Verbindungen zum ehemaligen Regime“ der betreffenden Person. Es gibt Berichte, dass bewaffnete Gruppen, die Flughäfen innerhalb des Landes kontrollierten, stichprobenartige Kontrollen von abfliegenden nationalen und internationalen Reisenden durchführen, da das Land kein einheitliches Zoll- und Einwanderungssystem besitzt (USDOS 12.4.2022).
Die Reisefreiheit im Inland ist eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die Infrastruktur im Land hat unter den Kriegswirren erheblich gelitten. In den Städten und auf den Hauptverbindungstraßen Libyens wie insbesondere die wichtigste Verbindungsstrecke von West nach Ost entlang der Küste gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig willkürliche Kontrollen durchführen. Überlandstraßen und Autobahnen wie auch Grenzübergänge sind zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich, hinzu kommen eine fehlende Disziplin, schlechte bzw. unbefestigte Straßen und mangelnde Sicherheitsstandards von Fahrzeugen, die zu einer hohen Unfallrate führen (AA 30.5.2022). Die wichtigsten Flughäfen (z.B. der internationale Flughafen von Tripolis, der derzeit wiederaufgebaut wird) wurden in den letzten Jahren durch Kämpfe schwer beschädigt. Es gibt Verbesserungen bei den Inlands- und internationalen Flügen, die jetzt vom internationalen Flughafen Benina in Benghazi aus durchgeführt werden. Der Hauptzugang nach Tripolis erfolgt über Flüge von Tunesien zum Flughafen Mitiga mit begrenzter Kapazität. Die Kämpfe in diesem Gebiet haben jedoch wiederholt zur zeitweiligen Schließung des Flughafens geführt (Crisis 24 o.D.). Der Luftverkehr entspricht nicht europäischen Sicherheitsstandards. Libysche Luftfahrtunternehmen stehen auf der gemeinschaftlichen Liste unsicherer Fluggesellschaften der EU (AA 30.5.2022).
1.3.12. Grundversorgung und Wirtschaft
Libyen unterscheidet sich von den anderen unruhegeschüttelten arabischen Ländern durch eine geringe Bevölkerung (6,87 Mio. – momentan sollen sich aber bis zu 2 Mio. Libyer ob der Umstände im Ausland befinden), enorme Vermögensreserven (per 2020 ca. USD 73,9 Mrd.) und die größten bestätigten Erdölreserven Afrikas (48 Mio. Barrel). Libyen ist unter den nordafrikanischen Staaten mit Abstand am meisten vom Ölexport abhängig, denn 62 % der staatlichen Einnahmen (lt. Budget 2015), 60 % des Bruttoinlandsprodukts (Stand 2014) und ca. 96% der Exportumsätze werden mit Erdöl und Erdgas erwirtschaftet (Exportstatistik 2021). Außer einem Stahlwerk und mehreren Zementwerken verfügt Libyen kaum über eine eigene Industrie, obwohl einige private Investoren dahingehend langsam Pläne entwickeln (WKO 5.2022). Der zu einem großen Teil staatlich finanzierte Privatsektor (22 % des Budgets 2020 wurden als Gehälter an die Bevölkerung verteilt, weitere 16% des Budgets waren Subventionen (Benzin, Strom etc.)) entwickelte sich bis Mitte 2014 prächtig. Die Gelder flossen vor allem in die Bereiche Bau, Medizin und Konsumgüter. Dieser starke Privatkonsum kommt immer wieder vergleichsweise rasch in Fahrt (WKO 5.2022). Die mangelhafte Ölförderung bringt die libysche Wirtschaft stark unter Druck. Laut libyscher Zentralbank (Central Bank of Libya - CBL) hat das in den Jahren 2014-2017 zu direkten und indirekten Verlusten von USD 160 Mrd. geführt. Insgesamt sanken die Exporte seit 2012 (USD 62 Mrd.) um fast 90 % auf USD 6,8 Mrd. im Jahr 2016. In den Jahren 2017, 2018 und 2019 kam es zwar zu Exportzuwächsen, Exporte von USD 18,8, USD 29,8 Mrd. und USD 28,5 Mrd. sind jedoch für Libyen nicht ausreichend (WKO 5.2022). Die Verschärfung des Konflikts seit April 2019 hat die wirtschaftlichen Aktivitäten erstickt, zum Teil durch die häufigen Angriffe auf wichtige Infrastrukturen wie Ölfelder, Straßen und Flughäfen. Die COVID-19-Pandemie hat die Lage zusätzlich belastet, nachdem der erste Fall am 23.3.2020 registriert wurde. Bei einer Bevölkerung von offiziell 6,78 Millionen Einwohnern meldete die WHO bis zum 30.1.2021 118.631 Infektionen und 1.842 coronavirusbedingte Todesfälle (BS 23.2.2022). 2020 kam der Einbruch auf USD 7,4 Mrd. Im Jahr 2021 gab es aufgrund der vergleichsweise guten Ölförderung Exporte in Höhe von USD 22,5 Mrd. Libyen verlor alleine 2020 durch mangelnde Ölproduktion und -exporte USD 11 Mrd. Die Staatseinnahmen fielen auf LYD 23 Mrd. Das entspricht gerade einmal 40 % von den Einnahmen 2019. Die Devisenreserven sanken um mehr als ein Drittel, von USD 115,4 Mrd. (Ende 2013) auf USD 73,9 Mrd. Ende 2020. Für 2021 wurden noch keine offiziellen Zahlen veröffentlicht (WKO 5.2022). Die libysche Bevölkerung, die seit 2011 vom Bürgerkrieg gezeichnet ist, befindet sich inmitten einer schweren humanitären Krise. Jahre der politischen, sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Unbeständigkeit in Verbindung mit plötzlich auftretenden Schocks wie erneuten Zusammenstößen, der COVID-19-Pandemie und der Abwertung des libyschen Dinar haben die Lage noch schlimmer gemacht. Schätzungsweise 1,3 Millionen Menschen sind jetzt auf humanitäre Hilfe angewiesen. Mehr als die Hälfte von ihnen ist nicht ausreichend mit Nahrungsmitteln versorgt (WFP o.D., vgl. BS 23.3.2022). Seit 2018 hat das Welternährungsprogramm (WFP) seine Präsenz vor Ort in Libyen verstärkt und unterstützt nun jeden Monat rund 100.000 Menschen mit regelmäßigen Nahrungsmittelverteilungen im ganzen Land. Ergänzende Maßnahmen wie Schulspeisung und Nahrungsmittelhilfe für die Ausbildung tragen dazu bei, die Widerstandsfähigkeit von Gemeinschaften zu stärken und Frauen und Jugendliche zu fördern. WFP unterstützt auch die Überprüfung und Wiederherstellung der Sozialschutzsysteme aus der Zeit vor der Krise (WFP o.D.). In den Jahren 2019 und 2020 kam es zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff, Wasser, Strom und Bargeld, und der Zugang selbst zu den grundlegendsten Dienstleistungen hing von politischen und ideologischen Differenzen sowie von der Anwendung von Gewalt und der geografischen Lage ab. Beide Seiten haben die Versorgungslinien der jeweils anderen Seite angegriffen, da die beiden Kriegsparteien versucht haben, Engpässe bei grundlegenden Gütern zu schaffen. Es gab mehrere Initiativen im Zusammenhang mit sozialen Sicherheitsnetzen, darunter eine Initiative des libyschen Expertenforums im Jahr 2017 und eine weitere, die von der Wirtschafts- und Sozialkommission der Vereinten Nationen für Westasien (ESCWA) im Rahmen des sozioökonomischen Dialogs in Libyen gefördert wurde. Aufgrund der politischen Spaltung und des Fehlens einer einheitlichen Regierung wurde jedoch keine dieser Initiativen jemals umgesetzt (BS 23.2.2022).
1.3.13. Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist insbesondere außerhalb der Hauptstadt vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Gewalttätig ausgetragene Konflikte und die Ausreise des häufig ausländischen Pflegepersonals der staatlichen Krankenhäuser und privaten Kliniken stellen eine zusätzliche Belastung für das angeschlagene Gesundheitssystem dar (AA 19.4.2022). Bis zum 15.8.2020 gab es nach Angaben von UNSMIL während der COVID-19-Pandemie über 37 Angriffe auf medizinisches Personal und Einrichtungen. Etwa 19 Krankenhäuser wurden angegriffen und 11 medizinische Mitarbeiter getötet. Haftars LAAF griffen am 7.4.2020 die Entbindungsstation des al-Khadra-Krankenhauses in Tripolis an, das ebenfalls zu den Gesundheitseinrichtungen gehörte, die für einen möglichen Einsatz von COVID-19 vorgesehen waren. Später im selben Monat wurde auch das Tariq al- houq Royal Hospital südlich von Tripolis zerstört. Auch für das medizinische Personal besteht ein Infektionsrisiko, da es nach wie vor an der notwendigen Ausrüstung, Wasser und Betten fehlt, um einen möglichen Zustrom von Patienten zu versorgen (BS 23.2.2022). MedCOI kann zu Libyen keine verlässlichen Informationen zur Verfügbarkeit von Behandlungen und Medikamenten zur Verfügung stellen (MedCOI 10.8.2020a, b). Standardmäßige medizinische Beratung in einer Privatklinik kostet ca. 20 Euro, ein Arztbesuch ca. 23-35 Euro. Preis pro Tag im Krankenhaus: 100-150 Euro exklusive Behandlungen und Medikamenten (MSZ o.D.).
1.3.14. Rückkehr:
Die IOM Displacement Tracking Matrix (DTM), welche die Daten und Ergebnisse zu Binnenvertriebenen (IDPs) und Rückkehrern zwischen Dezember 2021 und Januar 2022 präsentiert, entspricht Runde 40 des DTM Mobility Tracking in Libyen. Im Einklang mit dem im Jahr 2021 beobachteten Trend ging die Zahl der Binnenvertriebenen in dieser Berichtsrunde weiter zurück, während die Zahl der Rückkehrer parallel dazu anstieg. Im Vergleich zu 661.892 Rückkehrern, die in Runde 39 identifiziert wurden, stieg die Zahl der in Runde 40 identifizierten Personen auf 673.554. Dies bedeutet einen leichten Anstieg des prozentualen Anteils der Rückkehrer (2%), was einem Gesamtanstieg von 19% seit dem Waffenstillstand in Libyen im Oktober 2020 entspricht (IOM 11.3.2022). Die Zivilbevölkerung in ganz Libyen, insbesondere Binnenvertriebene und Rückkehrer, steht weiterhin vor großen Herausforderungen in Bezug auf den Schutz. Der Zugang zu medizinischer Versorgung, Medikamenten und lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Unterkünften, Wasser und sanitären Einrichtungen, ist der dringendste Bedarf. Hunderttausende von Menschen, die in den Großstädten leben, sind durch explosive Kampfmittelrückstände und nicht zur Wirkung gelangte Sprengkörper stark gefährdet. Die am meisten gefährdeten Menschen haben nur wenige oder gar keine Mechanismen, um sich zu schützen und zu unterstützen. Der Zugang zu lebenswichtigen Haushaltsgütern wie Lebensmitteln ist aufgrund von Unsicherheit, Inflation und begrenzter Verfügbarkeit von Bargeld eingeschränkt (UNHCR 31.7.2021).
1.3.15. Aktuellste verfügbare Informationen:
Seit 2020 bildete sich im Zuge des Stabilisierungsprozesses eine „neue Normalität“, die UN-vermittelte Waffenstillstandsvereinbarung hält an, die Sicherheitslage bleibt potentiell volatil, hat sich jedoch „im Großraum Tripolis und mit Abstrichen in gesamt West-Libyen konsolidiert“, die Zahl der Hilfsbedürftigen dürfte bei anhaltender Stabilisierung weiter zurückgehen. Effektive Menschenrechte existieren dennoch kaum (AA 12.5.2023).
Die EuAA verweist auf einige Dokumente vom USDOS, von AI und HRW, wonach sich die menschenrechtliche Lage in Libyen im Berichtszeitraum Juli 2022-Juli 2023 als „dramatisch“ darstellt (EuAA 25.7.2023).
Schätzungen zufolge benötigen rd. 300.000 (bis zu 1.300.000, vgl. Punkt II. 1.3.12.) Menschen in Libyen humanitäre Hilfe. Registriert sind außerdem über 700.000 Rückkehrer, 50.000 intern vertriebene hilfsbedürftige Menschen und beinahe ebensoviele Asylwerber und Flüchtlinge, die meisten davon aus dem Sudan, Syrien und Eritrea (UNHCR 9.2023).
Eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl koordinierte Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe deutet auf ein hohes Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung hin – nur 3 % der 600 Befragten, welche teilweise Dauer- (48 % der Männer), Gelegenheits- (16 % der Männer), Haus- oder gar keiner Arbeit nachgehen, fühlten sich in ihrer Nachbarschaft „ziemlich“ bzw. „sehr unsicher“, in Tripolis beschreiben drei Viertel ihren Zustand als „sehr sicher“. Rund drei Viertel leben gemeinsam mit ihrer Kernfamilie, über 80 % verfügen über Immobilieneigentum, 6-8 % können sich das Wohnen nur schwer leisten. In etwa 9-12 % kämpfen mit den Kosten für Nahrungsmittel. 82 % der Befragten steht immer, 93 % meistens Elektrizität zur Verfügung. 2 % gelangen selten oder gar nicht an sauberes Wasser. 2 % haben keinen Zugang zu notwendigen Hygieneprodukten. 71 % sind medizinisch gut versorgt, 26 % hätten dazu zwar Zugang, jedoch zu geringe finanzielle Mittel. 73-96 % der Familien verfügen über Internetzugang. 38 % der in Tripolis ansässigen Familien können ihren Kindern keine Schulbildung ermöglichen (BFA 3.4.2024).
Der UN-Generalsekretär attestierte der Nation schwere Verletzungen der internationalen Menschenrechte sowie eine schlechte ökonomische Situation, begrüßte zeitgleich das anhaltende Engagement lokaler und Stammesführer zur Deeskalation und wies darauf hin, dass im Berichtszeitraum keine Verletzung der Waffenstillstandsvereinbarung registriert wurde, das Augenmerk läge weiterhin auf mobilisierten Truppen in Ost-Libyen (UN 9.4.2024).
Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Milizen finden mehrheitlich in der westlibyschen Stadt Zawiya und nicht in der Hauptstadt Triopolis statt.
1.3.16. Quellen:
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (17.9.2021): Libyen: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/libyen-node/steckbrief/219608 , Zugriff 17.9.2021
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (19.4.2022): Libyen: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libyensicherheit/219624 , Zugriff 22.9.2020
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (30.5.2022): Libyen: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libyensicherheit/219624 , Zugriff 31.5.2022
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (12.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2091934/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libyen_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_12.05.2023.pdf , Zugriff 12.9.2024
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Libya 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070278.html , Zugriff 16.5.2022
AI - Amnesty International (5.2022): Death sentences and executions 2021, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2022/05/Amnesty-International-DeathSentences-and-Executions-2021-EN.pdf , Zugriff 19.5.2022
BBC News (15.3.2021): Libya country profile, https://www.bbc.com/news/world-africa13754897 , Zugriff 31.5.2022
BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (4.3.2024), Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2106871/2024-04-03_Dossier+Libya+Socio-Economic+Survey+2023.pdf , Zugriff 12.9.2024
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2020 Country Report: Libya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069673/country_report_2022_LBY.pdf , Zugriff 16.5.2022
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (11.5.2022): The World Factbook - Libya, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/libya/ , Zugriff 17.5.2022
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EuAA 25.7.2023, COI Query Libya, Human rights abuses against civilians with Lybian nationality by the state authorities and armed militias in Libya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095277/2023_07_EUAA_COI_Query_Response_Q20_Human_rights_abuses_against_Libyan_nationals.pdf , Zugriff 12.9.2024
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068755.html , Zugriff 16.5.2022
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WKO - Wirtschaftskammer Österreich, AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Die libysche Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/libyen-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 23.9.2020
WPR - World Population Review (2022): Countries With Mandatory Military Service 2022, https://worldpopulationreview.com/country-rankings/countries-with-mandatory-military-service , Zugriff 17.5.2022
BAMF Briefing Notes: Feburar 2024 – Oktober 2024
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Am 12.11.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung befragt wurde und die unter I.1.3. angeführten Länderinformationen erörtert wurden.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, niederschriftlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vom Beschwerdeführer im Original vorgelegten libyschen Reisepasses fest.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellungen zu seinen familiären Umständen, seiner Schul- und Berufsausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit konnten aufgrund der gleichbleibenden Angaben im Verfahren getroffen werden. Der Beschwerdeführer gab selbst an, in Libyen noch über Familienangehörige zu verfügen.Die Feststellung zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der angab, dass seine Eltern zwei Häuser in Libyen besitzen würden, wobei diese durch die Vermietung einer Etage den Lebensunterhalt verdienen würden. Der Beschwerdeführer selbst beschrieb die wirtschaftliche und finanzielle Situation seiner Familie als mittelmäßig, gab jedoch auch an, dass seine Familie zum Zeitpunkt der Einvernahme in der belangten Behörde in der Lage war, einen Aufenthalt in Tunesien/Djerba zu finanzieren, da sein Vater eine medizinische Behandlung benötigte. Der Beschwerdeführer selbst hielt sich zumindest in den Jahren 2022 und 2023 zu touristischen Zwecken mehrmals in Ägypten bzw. Tunesien auf.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und der Erwerbsfähigkeit ergeben sich ebenfalls aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Die Feststellungen zur Ausreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er besuche einen Deutschkurs, eine Prüfung wurde noch nicht abgelegt und betätige sich gelegentlich ehrenamtlich. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Er wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von einem Bekannten begleitet, den er im März 2024 kennengelernt hat und den er im Gegenzug zu dessen Unterstützung in Form etwa der Bereitstellung von Wohnraum bzw. Lebensmitteln Hilfe im Garten bzw. Haushalt leistet. Insgesamt ist damit nicht von einer maßgeblichen Integration im Bundesgebiet in sozialer, beruflicher oder sprachlicher Hinsicht auszugehen.
2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Vorweg ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer im Administrativverfahren als fluchtauslösend einen Vorfall schilderte, wonach bei Kämpfen in Tripolis auf seinen LKW geschossen und dieser beschädigt worden sei. Der Beschwerdeführer gesteht in der mündlichen Verhandlung selbst zu, dass er lediglich mutmaßen könne, dass aufgrund eines vorher stattgefundenen Vorfalls bewusst auf seinen LKW geschossen worden sei, ohne dies in irgendeiner Weise bekräftigen zu können.
Seiner Vermutung nach sei als Warnung auf seinen LKW geschossen worden, da er nach einem Konflikt mit einem Milizangehörigen diesen Vorfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe. Mit der über bloße Vermutungen nicht hinausgehenden Angabe macht der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetztes 2005 nicht geltend.
Dies wird auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer angibt, nach diesem Vorfall zwar sofort das Land verlassen zu haben und nach Tunesien gereist zu sein; er sei nach einer Woche allerdings wieder zurückgekehrt und erst im Mai 2023 endgültig aus Libyen ausgereist. Abgesehen davon, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht restlos widerspruchsfrei sind, da er in der Einvernahme vor der belangten Behörde angibt, bis ca. zwei Monate vor seiner Ausreise aus Libyen LKW – Fahrer gewesen zu sein, andererseits jedoch nach dem Vorfall mit dem LKW im August 2022 sich noch bis Mai 2023 in Libyen aufgehalten habe - wobei er angab, nur zuhause gewesen sei, „er habe nichts Großartiges gemacht“ - ist auch erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer während dieser Zeit offenbar sehr wohl möglich war, sich in seinem Herkunftsland aufzuhalten. Dass es dabei zu besonderen Vorfällen oder Verfolgungshandlungen gekommen ist, gibt der Beschwerdeführer an keiner Stelle an, sondern führt aus, dass er wieder zurückgekehrt sei, da er sich von seiner Familie verabschieden, alles verkaufen und sich auf die Reise habe vorbereiten wollen. Er habe auch sein Visum von den griechischen Behörden in Tripolis bekommen. All dies lässt keinen Schluss auf eine Furcht vor Verfolgung seitens des Beschwerdeführers zu, wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführt.
Dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückscheut, sich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages ein Aufenthaltsrecht in Europa zu verschaffen, zeigt auch der Umstand, dass er bereit im Jahr 2017 einen Asylantrag in Deutschland gestellt hat, wobei er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestand, dabei nur einen Freund begleitet zu haben, der sich Prothesen habe machen lassen. Nach Abschluss der Behandlung seien die beiden wieder nach Libyen zurückgekehrt. In den Jahren 2019 bis 2023 stellte der Beschwerdeführer insgesamt fünf Anträge auf Ausstellung eines Visums, der belangten Behörde ist auch hier beizupflichten, dass anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführe seine Ausreise aus Libyen bereits seit mehreren Jahren geplant hat und nicht der von ihm behauptete Vorfall mit einem Milizangehörigen als ausreisekausal anzunehmen ist.
Abgesehen davon wäre die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung durch einen Angehörigen der Miliz als Privatverfolgung anzusehen.
Der Beschwerdeführer gab selbst an, den Umstand, dass er durch diesen geschlagen und ihm Geld abgenommen worden sei, der Polizei angezeigt zu haben. Nachdem auf seinen LKW geschossen worden sei, sei er, nachdem sich die Lage beruhigt habe, erneut zur Polizei, um diesen Vorfall protokollieren zu lassen. Er habe den Schaden so protokollieren lassen wollen, dass es aufgezeigt werde, dass dies absichtlich von diesem Kämpfer verursacht worden sei. Die Polizei habe dabei gesagt, dass dies nicht möglich sei, sondern nur protokolliert, dass dieser Schaden im Zuge des Krieges entstanden sei und ihm gesagt, dass er ohnehin den Schaden zurückbekomme.
Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0406).
Dass dem Beschwerdeführer von der Polizei aus Konventionsgründen Hilfe nicht gewährt worden wäre, legt das Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls dar.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer jung, ungebunden und arbeitsfähig ist, und er vorgebracht hat, dass er sich in einer anderen Stadt oder sogar einer anderen Zone in Tripolis problemlos aufhalten könnte. Er könne allerdings seine Eltern nicht verlassen, oder mit ihnen in einen anderen Stadtteil in eine Mietwohnung ziehen, was angesichts seiner Ausreise nach Europa gänzlich unnachvollziehbar ist.
Es ist dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen.
2.3. Zu den Rückkehrbefürchtungen:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann, der keine wie immer gearteten Probleme hatte, sich durch eigene Arbeitsleistung seine Existenz in seinem Herkunftsland zu erwirtschaften, wie er selbst zugesteht und sich auch darin zeigt, dass es dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zu Folge möglich war, sich touristische Aufenthalte in Ägypten und Tunesien zu erwirtschaften.
Auch ist erkennbar, dass auch die Familie des Beschwerdeführers keinesfalls in wirtschaftlich prekären Verhältnissen lebt, seine Familie besitzt zwei Häuser in Tripolis, auch die Geschwister des Beschwerdeführers leben in eigenen Wohnungen.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über genügend familiären und sozialen Rückhalt verfügt, und seine Familie ihn bei einer Rückkehr zweifellos unterstützen wird; der Beschwerdeführer gab dazu befragt an, ein gutes Verhältnis zu seiner Familie zu haben und mit dieser in Kontakt zu stehen.
Der Beschwerdeführer gab vor der belangten Behörde an, er habe (aufgrund des Schadens an seinem LKW) vor seiner Ausreise als Obstverkäufer gearbeitet, bei der Polizei sei ihm auch zugesagt worden, dass der Schaden an seinem LKW ersetzt werde.
Es ist insgesamt somit keineswegs zu erwarten, dass der Beschwerdeführer trotz der zweifellos schwierigen wirtschaftlichen Lage in der sich Libyen befindet, in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und wird dies vom ihm auch nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat in Libyen seine Schulbildung absolviert und langjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen gesammelt. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Der Beschwerdeführer selbst hat mit keinem Wort angedeutet, dass seine Grundversorgung in Libyen nicht gesichert wäre. Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Es wird nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in Libyen als volatil darstellt, dass jedoch gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre, geht aus den Länderinformationen nicht hervor, wie auch in der Beschwerde zugestanden wird.
Aus den auch im bekämpften Bescheid erwähnten Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes (Stand 06.08.2024) sowie aus dem Bericht es Auswärtigen Amtes vom 12.05.2023 geht hervor, dass die von den Vereinten Nationen vermittelte Waffenstillstandsvereinbarung von Oktober 2020 hält und sich die Sicherheitslage im Großraum Tripolis und den Gebieten östlich davon bis einschließlich Misrata sowie in den größeren Städten Ost-Libyens im letzten Jahr tendenziell verbessert hat, auch wenn die Sicherheitslage weiterhin angespannt ist.
Die seit Sommer 2020 erzielten politischen Fortschritte im libyschen Stabilisierungsprozess haben zu einer neuen Normalität geführt. Die von den Vereinten Nationen (VN) vermittelte Waffenstillstandsvereinbarung von Oktober 2020 hält an. Die Sicherheitslage bleibt aber potentiell volatil. Seit März 2022 gibt es nominell zwei Regierungen im Land: Die aus dem Berliner Prozess und der Roadmap des Libyschen Politischen Dialogforums (LPDF) hervorgegangene „Regierung der nationalen Einheit“ (GNU) unter Premierminister Abdulhamid Dbeiba und die sich selbst als „Regierung der nationalen Stabilität“ (GNS) bezeichnende Regierung unter dem vom Repräsentantenhaus designierten Premierminister Fathi Bashaga. Mehrere Versuche Bashagas, die Kontrolle in Tripolis zu übernehmen, scheiterten. Im August 2022 kam es in diesem Zuge zu den gewalttätigsten Auseinandersetzungen seit der Waffenstillstandsvereinbarung von Oktober 2020 (ca. 40 Tote), die zu einem Rückzug der pro-GNS-Milizen aus der Hauptstadt führten. Die Sicherheitslage hat sich seitdem im Großraum Tripolis und mit Abstrichen in gesamt West-Libyen konsolidiert, die GNS musste sich in Sirte niederlassen, ist politisch marginalisiert und kann auch in den von ihr kontrollierten Gebieten keinerlei zivile Regierungsgewalt ausüben. Im September 2022 wurde die VN-Mission UNSMIL (United Nations Support Mission in Libya) um ein Jahr verlängert und ein neuer Sondergesandter des VN-Generalsekretärs (SRSG) ernannt. Die Folgen des Konflikts und der eingeschränkten Handlungsfähigkeit der GNU wirken sich weiter auf Schutz und Versorgung einiger Bevölkerungsgruppen aus: Laut Vereinten Nationen (VN) bedurften 2022 ca. 800.000 Menschen in Libyen zeitweise humanitärer Hilfe. Schätzungen der VN zufolge dürfte die Zahl in den folgenden Jahren weiter zurückgehen, wenn sich die Lage weiter stabilisiert.
Weiters wird auf die periodisch publizierten „Briefing Notes“ zu Libyen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwiesen, die bis 29.07.2024 ebenfalls im bekämpften Bescheid angeführt sind. Aus diesen geht hervor, dass die Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Milizen mehrheitlich in der westlibyschen Stadt Zawiya und nicht in der Hauptstadt Triopolis stattfinden. Auch aus den folgenden Berichten (zuletzt 16.10.2024) ist keine Änderung dieser Situation erkennbar.
Die individuelle Situation des Beschwerdeführers stellt sich demgegenüber so dar, dass er aus familiären Verhältnissen stammt, die verhindern können, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird und ist die Situation des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie nicht vergleichbar mit jener der unbestritten sehr hohen Anzahl von Menschen, die in Libyen humanitäre Hilfe benötigen.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Libyen samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auch in der Beschwerde oder der mündlichen Verhandlung wurde kein mit dem Dargestellten nicht in Einklang zu bringendes Vorbringen erstattet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen.
Er ist in Libyen nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Auch hat er Libyen nicht illegal verlassen und deshalb im Falle seiner Rückkehr auch nicht aufgrund dessen oder wegen seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung mit staatlichen Sanktionen zu rechnen.
Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0406).
Derartiges ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, in einer anderen Zone, in der die betreffende Miliz nicht aktiv sei, problemlos leben zu können, er könne jedoch seine Eltern nicht so einfach verlassen. Es wäre damit auch von einer innerstaatlichen Fluchtmöglichkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Libyen keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).
Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).
Dem Beschwerdeführer droht in Libyen keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK - was in Libyen aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Libyen leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.
Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.
Die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Libyen alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. Punkt II.1.3.).
Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren zwar vorgebracht; der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Libyen und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre.
Dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage in Libyen aufgrund allgemeiner Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse geraten könnte, hat sich ebenfalls nicht als maßgeblich wahrscheinlich erwiesen., weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Libyen mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.
Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Libyen die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Libyen möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Libyen nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten kein geschütztes Familienleben.
Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG darf außerdem maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Asylwerber lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich etwa ein Jahr und sechs Monate andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Die ohnehin nicht ausgeprägten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers können bereits vor dem Hintergrund seines etwa ein Jahr und sechs Monate andauernden Inlandsaufenthalts im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden.
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Libyen ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Libyen seine Schulbildung durchlaufen und langjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen seines Herkunftslandes weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seiner Heimatregion über umfangreiche und enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seiner Eltern und Geschwister, zu denen er nach wie vor in Kontakt steht. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine Schulbildung und langjährige Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.
Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig ist.
Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493, mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" gemäß § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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