BVwG G312 2008688-1

BVwGG312 2008688-126.4.2016

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2008688.1.00

 

Spruch:

G312 2008688-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 23.05.2014, ZI. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2014 wurde ausgesprochen, dass die XXXX (Beschwerdeführerin oder kurz: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm §§ 33 Abs. 1, la und 2 sowie 113 Abs. 1 und 2 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Anmeldungen der beschäftigten und betretenen Personen XXXX, und XXXX, einen Beitragszuschlag von Euro 1.800,00 Euro zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung durch Organe der Finanzpolizei, Team XXXX, am 12.04.2014 um 10:35 Uhr beim Anbringen von Plakaten für die Hausmesse der BF in XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX, arbeitend angetroffen wurden, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein. Die betretenen Personen gaben dabei an, dass sie für die BF im Auftrag der Schwester XXXX die Plakate für die Hausmesse der BF auf den Plakatständern anbringen würden. Die Arbeiter seien durch den Dienstgeber nach der Kontrolle verspätet am 14.04.2014 über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) für 12.04.2014 als Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet worden.

Dienstgeber seien gemäß § 33 Abs. 1 ASVG verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der Kasse anzumelden. Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG könne ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. In diesem Fall setze sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne der Bestimmung des § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeiträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person, der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf EUR 800,00.

Aufgrund der übermittelten Anzeige der Finanzpolizei, Team XXXX, vom 23.04.2014 stehe zweifelsfrei fest, dass gegen die Meldebestimmungen des ASVG verstoßen worden sei. Das bisherige Meldeverhalten und die Bedeutsamkeit der aus dem konkreten Meldevergehen resultierenden Folgen seien berücksichtigt worden.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführende Partei fristgerecht einen mit 02.06.2014 datierten und am 04.06.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Einspruch (nunmehr: Beschwerde). Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Anmeldungen für XXXX und XXXX nachträglich wieder storniert worden seien, da es sich um einen Gefälligkeitsdienst handelte und daher nicht unter den Begriff eines Arbeitsverhältnisses falle. Somit jemand der eine derartige Gefälligkeitsleistung erbringe, nicht unter den Begriff des Dienstnehmers iSd § 4 Abs. 2 ASVG einzuordnen sei. Die beiden hätten im Rahmen der Familie/Freundschaft vorgenommene kurzfristige Hilfeleistung gegenüber der Angestellten XXXX und nicht im Namen der BF als Gefälligkeitsdienst anzusehen sein. Ein Arbeitsverhältnis, welches durch eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit gekennzeichnet ist, sei daher nicht gegeben gewesen. Die nachträgliche Anmeldung wäre nur aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Amtsorgans getätigt worden und sei daher ungültig.

3. Mit Stellungnahme vom 11.06.2014 legte die belangte Behörde die als Einspruch titulierte Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und ergänzte zusammenfassend, dass die Herren XXXX und XXXX aufgrund einer Kontrolle der Finanzpolizei am 12.04.2014 beim Aufkleben einer Werbeaufschrift auf eine Plakatwand angetroffen worden seien, ohne zuvor zur Sozialversicherung angemeldet worden wären.

Am 14.04.2014, nach der Kontrolle, sei im Nachhinein eine Anmeldung per ELDA der für den 12.04.2014 durchgeführt worden. Da zum Zeitpunkt der Kontrolle die genannten Personen nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden waren, liege eine Betretung nach §§ 111a und 113 iVm § 33 ASVG vor, weshalb die Vorschreibung des Beitragszuschlages im Ausmaß von Euro 1.800,00 rechtens sei.

Unstrittig sei, dass das Plakatieren für eine Hausmesse eines Unternehmens im Bereich XXXX der Kundengewinnung dienen und auf etwaige Angebote aufmerksam machen soll.

Zum Vorbringen, dass es sich um unentgeltliche Freundschaftsdienste gehandelt habe, ist zu entgegnen, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgebend sei. Daher sei die Tätigkeit von Herrn XXXX und XXXX in jedem Fall als unselbständige Tätigkeit einzustufen, da es sich um Hilfsarbeiten bzw. einfache manipulative Tätigkeiten gehandelt habe. Es sei sehr wohl von einem herkömmlichen Dienstverhältnis auszugehen, es bestehe ein Entgeltanspruch, der sich entweder nach dem entsprechenden Kollektivvertrag bzw. Mindestlohntarif oder in Ermangelung eines solchen, nach dem ortsüblichen Lohn richte. Ob dieser Anspruchslohn tatsächlich ausbezahlt worden sei, spiele dabei für das Eintreten der Sozialversicherungspflicht keine Rolle.

Zudem seien Gefälligkeitsdienste allenfalls kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Eine spezifische Bindung zwischen den Betretenen XXXX und XXXX gäbe es nicht. Die ausgeführten Tätigkeiten hätten laut Vorbringen in der Beschwerde ca. 1,5 Stunden gedauert, somit könne nicht von Kurzfristigkeit gesprochen werden.

4. Die Bezug habenden Verwaltungsakte langten am 12.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden am 12.06.2014 der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX des heutigen Tages wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 20.08.2014, Zl. AZ GPLA 17/2014, gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF betreibt unter der Firmenbuchnummer XXXX eine Firma (GmbH) für XXXX.

Im Zuge der Überprüfung am 12.04.2014 um 10.35 Uhr durch Prüforgane der Finanzpolizei des Finanzamtes Klagenfurt wurden Herr XXXX und Herr XXXX bei Plakatierungsarbeiten für die Hausmesse der BF angetroffen, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein. Die Anmeldung der betretenen Personen als Dienstnehmer zur Sozialversicherung erfolgte nach der Kontrolle am 14.04.2014 durch per ELDA, diese Anmeldung zur Sozialversicherung wurde von der BF nachträglich wieder storniert.

Die Dienstnehmereigenschaft der beiden betretenen Personen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX vom heutigen Tag festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsaktes.

Die Tätigkeit der betretenen Personen wurde durch eigene dienstliche Wahrnehmung der Prüforgane der Finanzpolizei Klagenfurt festgestellt.

Es besteht kein Grund die Feststellungen der Kärntner Gebietskrankenkasse in Frage zu stellen.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt eine Mindestangabenanmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellen. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn 1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder 2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder 3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder 4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 113 Abs. 1 ASVG ist gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; VwGH vom 14.03.2013, Zl 2012/08/0125; VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041).

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf € 400" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218, mwN), zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400 herabzusetzen.

Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.2.1. Die beschwerdeführende Partei bestreitet grundsätzlich nicht, die angeführten Arbeitnehmer nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet zu haben. Sie begründet diesen Umstand damit, dass die beiden betretenen Personen nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, da sie nicht als Dienstnehmer tätig gewesen seien, sondern es sich lediglich um das Vorliegen eines privaten, unentgeltlichen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst für Frau XXXXgehandelt habe.

Die BF hat am 12.04.2014 als Dienstgeberin die betretenen Personen, welche gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG als der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen waren, entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Beschäftigungskontrolle von Organen der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt. Die Dienstnehmereigenschaft der beiden betretenen Personen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX vom heutigen Tag festgestellt.

Dem Vorbringen der BF, wonach keine Anmeldung zur Sozialversicherung zu erfolgen habe, da Frau XXXX die Plakatierung privat und außerhalb der Betriebszeiten organisiert und durchgeführt habe, ist zu entgegnen, dass gemäß § 35 Abs. 1 ASVG als Dienstgeber auch derjenige gilt, für dessen Rechnung die Tätigkeit geführt wird, indem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber, den Dienstnehmer - sowie im gegenständlichen Fall - durch Mittelspersonen (in concreto: Frau XXXX) in Dienst genommen hat.

3.3.2. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu € 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen (vgl. VwGH vom 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390).

Es handelt sich gegenständlich zwar um die erstmalige Verletzung von Meldepflichten, jedoch können die Folgen nicht als unbedeutend angesehen werden, insbesondere im Hinblick auf die bis dato trotz Aufforderung der belangten Behörde nicht erfolgte Nachmeldung der beiden betretenen Personen, sodass die Voraussetzungen für den Entfall bzw. die Herabsetzung des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung bzw. die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz nicht vorliegen (VwGH vom 22.07.2013, Zl. 2012/08/0033; VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind (VwGH vom 10.4.2013, Zl. 2013/08/0041).

Im Übrigen bestreitet die BF nicht, die Pflichtversicherten beim zuständigen Krankenversicherungsträger nachträglich angemeldet zu haben, wobei diese Anmeldung zur Sozialversicherung von der BF nachträglich wieder storniert wurde.

Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht lange angedauert hat, stellt keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs. 2 ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre (VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0218). Umstände, aus welchen hervorginge, dass hier ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, haben sich nicht ergeben.

Zur Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass dieser gesetzeskonform berechnet wurde, zudem wurde die Höhe nicht gesondert moniert.

Bei Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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