B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:G307.2267480.2.01
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Polen, gesetzlich vertreten durch das Vertretungsnetz Erwachsenenvertretung in 6020 Innsbruck, rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2023, Zahl XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Polens, war von 18.12.2010 bis 26.03.2011 im Bundesgebiet als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet. Am 02.08.2012 wurde er im Bundesgebiet erstmals meldeamtlich erfasst (Obdachlosenmeldung).
2. Mit Parteiengehör vom 20.09.2021, dem BF am 23.12.2021 ausgehändigt, verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF über die beabsichtigte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und räumte ihm zugleich die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens hierzu Stellung zu nehmen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2022, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)
Da der BF keine aufrechte Meldeadresse aufwies, wurde der Bescheid am 17.01.2022 an der Amtstafel des BFA kundgemacht.
4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX vom XXXX .2022 zu XXXX , zugestellt am XXXX .2022, wurde für den BF das Vertretungsnetz Erwachsenenvertretung Innsbruck für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird, zum Erwachsenenvertreter unter anderem für die Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern insbesondere zur Erlangung von Sozialleistungen bestellt.
5. Am 01.02.2023 übermittelte das BFA der Erwachsenenvertretung des BF den Bescheid vom 11.01.2022.
6. Mit am 14.02.2023 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch seine Erwachsenenvertretung Beschwerde, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in eventu einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Bescheid des BFA vom 11.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
7. Mit Beschluss des BVwG vom 17.02.2023, Zahl I421 2267480-1/7Z, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Unzuständigkeit des BVwG zurückgewiesen.
8. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 27.02.2023, Zahl I421 2267480-1/8Z, wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
9. Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX .2023 zu XXXX wurde das Vertretungsnetz Erwachsenenvertretung Innsbruck zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des BF bestellt.
10. Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2023 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.02.2023 stattgegeben.
11. Mit Beschluss des BVwG vom 05.04.2023, Zahl I I421 2267480-1/13E, wurde der Bescheid des BFA vom 11.01.2022 behoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen.
12. Mit Parteiengehör des BFA vom 13.04.2023 wurde die Erwachsenenvertretung des BF aufgefordert, weitere Befunde vorzulegen und eine Stellungnahme abzugeben.
Am 03.05.2023 langte die Stellungnahme beim BFA ein.
13. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der Erwachsenenvertretung des BF zugestellt am 15.05.2023, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
14. Mit am 10.06.2023 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.
Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Zurückverweisung an das BFA beantragt.
15. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten dort am 19.06.2023 ein.
16. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 26.06.2023, Zahl G307 2267480-1/5Z, wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
17. Das BVwG beraumte eine mündliche Verhandlung für den 08.08.2023 an.
18. Die rechtliche Vertretung des BF führte in ihrer Stellungnahme vom 26.07.2023 aus, dass es dem BF aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Mit Schreiben vom 31.07.2023 und 03.08.2023 legte die rechtliche Vertretung des BF ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend den BF vor.
19. Am 01.08.2023 wurde die für den 08.08.2023 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem BVwG abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist polnischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Polnisch.
1.2. Aktenkundig sind mehrere Auszüge der Verwaltungsstrafen bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF. Soweit aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt ersichtlich, wurden gegen den BF im Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2020 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX , dem Stadtmagistrat XXXX und der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) XXXX wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen Strafen in der Höhe von insgesamt in etwa € 5.500,00 verhängt (etwa wiederholt wegen Verstoßes gegen das Alkoholverbot an bestimmten öffentlichen Orten, Erregung störenden Lärms, Meldepflichtverletzungen, unrechtmäßigen Aufenthaltes, Störung der öffentlichen Ruhe, Verstöße gegen die StVO und Verstöße gegen das NAG (Anmeldebescheinigung nicht rechtzeitig beantragt; vgl. AS 81, 83, 85 zu 108333206 sowie AS 65, 73f, 95, 155, 159, 261 zu Zahl 161563330).
Am 05.06.2023 und am 19.06.2023 wurde der BF erneut nach dem § 81 Abs. 1 SPG (Störung der öffentlichen Ordnung) und § 1 Abs. 1 XXXX Landespolizeigesetz (Störung durch Lärm) angezeigt (AS 873, OZ 3). Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX .2023, wurde der BF (zuletzt) wegen Störung der öffentlichen Ordnung gemäß § 81 Abs. 1 SPG mit einer Geldstrafe von € 100,00 belegt (OZ 10).
Im Aktenvermerk vom 20.07.2023 hielt die LPD XXXX fest, dass der BF am 20.07.2023 an einer Bushaltestelle angetroffen worden und aufgrund seines Gesundheitszustandes in eine Notfallambulanz verbracht worden sei. Dem BF sei es nicht möglich gewesen, selbstständig auf seinen Füßen zu stehen. Der Oberarzt der Notfallaufnahme habe den Beamten der LPD mitgeteilt, dass der BF einer Notfalluntersuchung meistens zustimme, eine weitere Behandlung verweigere er jedoch mehrmals. Auch werde der BF im Zuge der Behandlung oft aggressiv gegenüber anwesenden Patienten und dem Pflegepersonal (OZ 10).
Am 05.08.2023 bedrohte der BF während seines stationären Aufenthaltes in einem Krankenhaus zwei Pflegerinnen, indem er mit einer Glasflasche auf sie zielte und schrie: „Ich bin hasserfüllt“. Im diesbezüglichen Schreiben an die Staatsanwaltschaft führte das LKH XXXX aus, dass sich der BF bereits mehrmals aggressiv verhalten habe. Er habe bereits in der Vergangenheit seine Notdurft in der Notaufnahme und in seinem Krankenhausbett verrichtet und immer wieder massiv aggressives Verhalten gezeigt. So habe er seine behandelnde Psychotherapeutin als „Schlampe“ bezeichnet (OZ 14).
1.3. Der BF ist seit 2012 im Bundesgebiet als obdachlos gemeldet, arbeitsunfähig, mittellos und (u.a.) alkoholabhängig.
Der BF wurde wegen seiner Alkoholerkrankung bzw. aufgrund diverser unter Alkoholeinfluss entstandener Verletzungen (insb. durch Stürze) wiederholt (ab etwa 2012/2013, teilweise mehrmals pro Monat) in Krankenhäuser eingeliefert und medizinisch versorgt (vgl. etwa AS 429ff, OZ 11, 13).
Der BF befand/befindet sich wiederholt in suizidalen Krisen; am 17.12.2012 unternahm er den ersten Suizidversuch (AS 905). Der BF wurde zahlreiche Male (teilweise mehrmals pro Monat) aufgrund akuter Selbstgefährdung in Krankenhäuser eingeliefert und stationär aufgenommen.
Dem im Akt einliegendem Konvolut an medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2012 bis 2023 sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
Zustand nach Mischintoxikation in suizidaler Absicht (vgl. etwa AS 475f)
depressive Anpassungsstörung (vgl. etwa AS 475f, 899)
chronische Alkoholabhängigkeit (vgl. etwa AS 443, 469, 472ff, 475f, 700ff, 703ff, 707ff, 711)
Benzodiazepin-Abusus (vgl. etwa AS 443, 469, 475f, 707ff, 711, 899)
Zustand nach schädlichem Gebrauch von Opioiden (vgl. etwa AS 475f)
organische Psychose nach Schädel-Hirn-Trauma (vgl. etwa AS 443, 469, 472ff, 899)
symptomatische Epilepsie (vgl. etwa AS 472ff, 700ff, 703ff, 707ff, 711)
Zustand nach Status epilepticus (vgl. etwa AS 472ff)
Steatosis hepatis (Fettleber) (vgl. etwa AS 472ff, 899)
arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) (vgl. etwa AS 472ff, 700ff, 703ff, 707ff, 711, 899)
Lumbago (Rückenschmerzen) ohne Hinweise auf radikuläres Syndrom (vgl. etwa AS 472ff)
kombinierte Persönlichkeitsstörung (AS 443, 469, 707ff, 711, 899)
Fract. Cranii (Schädelbruch) 07/2022 (vgl. etwa AS 700ff, 703ff, 707ff, 711)
SAB frontal bds. (Hirnblutung) 07/2022 (vgl. etwa AS 700ff, 703ff, 707ff, 711)
mult. Substanzdefekte cerebral durch ältere posttraumatische Veränderungen (vgl. etwa 700ff, 703ff, AS 707ff, 711)
chron. Ulcus cruris sin. (chronische, schlecht heilende Wunden am Unterschenkel) (vgl. etwa AS 700ff, 703ff, 707ff, 711)
Adipositas per magna (vgl. etwa AS 700ff, 703ff, 707ff, 711, 899)
chron. Nikotinabusus (vgl. etwa AS 700ff, 703ff, 707ff, 711)
leukozytoklastische Vaskulitis UEX links 02/2021 (Entzündung der kleineren Blutgefäße am linken Bein) (vgl. etwa AS 700ff, 703ff, 707ff, 711, 899)
Ulcus linkes Ohr (durch Striktus des Mund-Nasenschutzes) (vgl. etwa AS 700ff, 703ff, 707ff, 711, 899)
Congelatio III° Füße bds. mit Begleiterysipel rechter Unterschenkel mit Nekrosen und beginnender Gangräne Zehen beidseits 12/2020 (Erfrierungen an den Beinen mit Wundrose am rechten Unterschenkel und abgestorbenem Gewebe und beginnendem Absterben des Zehen-Gewebes) (vgl. etwa AS 700ff, 703ff, 707ff, 711, 899)
altes Hämatom Unterarm links 08/2022 (vgl. etwa AS 700ff, 703ff, 707ff, 711)
Erosion tibial kleiner werdend, plantar leichte Mazerationen 06/2022 (vgl. etwa AS 700ff, 703ff, 707ff, 711)
Cont. Cap. Et. Cont. Artic. Cub. Utriusque 12/2020 (u.a. Schädelprellung) (vgl. etwa AS 700ff, 703ff, 707ff, 711, 899)
Zustand nach mehrfachen Contusiones capitis (Schädelprellungen) (vgl. etwa AS 700ff, 703ff, 707ff, 711, 899)
Zustand nach Schädelfraktur 05/2017 (vgl. etwa AS 700ff, 703ff, 707ff, 711, 899)
Zustand nach Rippenprellung (vgl. etwa AS 700ff, 703ff, 707ff, 711)
Zustand nach Suizidversuch 12/2017 durch Sprung vor den Bus (OZ 11)
Zustand nach Polytrauma 2013 mit Ellbogenfraktur links (vgl. etwa AS 700ff, 703ff, 707ff, 711, 899)
Erysipel untere Extremitäten bei Ulcera crurum beidseits (offene Wunden an den Beinen) (vgl. etwa AS 899, 901)
Ulcera crurum beidseits, superinfiziert, venöse Genese (vgl. etwa AS 899, OZ 7)
Zustand nach Nekrosesektomie durch plastische Chirurgie 10.08.2021 (Entfernung von abgestorbenem Gewebe) (vgl. etwa AS 899)
Zustand nach oberflächlicher Beinvenenesklerosierung Unterschenkel links 01/2022 und 02/2022 (Venenverödung) (vgl. etwa AS 899)
ausgeprägte CVI Unterschenkel beidseits ED 01/2022 (chronisch-venöse Insuffizienz, allgemeine Venenschwäche) (vgl. etwa AS 899)
Harnwegsinfekt mit ESBL und 3MRGN E. coli und Proteus mirabilis 10/2021 (vgl. etwa AS 899)
Herpes Zoster V1 rechts 12/2021 (vgl. etwa AS 899)
Diastolisch Funktionsstörung II° (diastolische Herzinsuffizienz) (vgl. etwa AS 899)
minimale Mitralklappeninsuffizienz (Herzklappenfehler) (ECHO 25.03.2021) (vgl. etwa AS 899)
Hypokaliämie 09/2021 (zu niedriger Blut-Kaliumspiegel) (vgl. etwa AS 899)
Lumboischialgie links bei linskonvexer Lumbalskoliose ED 01/2022 (Rückenschmerzen bei Fehlstellung der Lendenwirbelsäule) (vgl. etwa AS 899)
Zustand nach Folsäure Mangel (substituiert) (vgl. etwa AS 899)
Zustand nach Bewusstseinsverlust am 29.08.2021 DD epileptische Anfälle im Rahmen der bekannten symptomatischen Epilepsie (vgl. etwa AS 899)
Zustand nach bakterielle Gonarthritis links 03/2021 (Entzündung des Kniegelenks) (vgl. etwa AS 899)
Derzeit leidet der BF – neben den aufgezählten Diagnosen – insbesondere an offenen Wunden an beiden Unterschenkeln mit ausgeprägtem Madenbefall und befand sich diesbezüglich (zuletzt) von 26.05.2023 bis 31.05.2023 sowie im Juli und im August 2023 in stationärer Behandlung im Krankenhaus (AS 901 und OZ 7, 14).
Aufgrund seines krankheitsbedingten schlechten hygienischen Zustandes sowie seiner gesundheitlichen Verfassung wurde gegen den BF im Juli 2023 ein Hausverbot in einer Notschlafstelle verhängt (vgl. OZ 7).
Der BF ist aus medizinischer Sicht aufgrund seiner offenen Wunden an den Beinen, seiner massiv ausgeprägten Alkoholabhängigkeit, seiner internistischen Gesamtsituation sowie seiner psychiatrischen Diagnosen derzeit nicht reisefähig. Im Schreiben der Universitätsklink XXXX vom 19.07.2023 wird ausgeführt, dass auch längerfristig keine Reisefähigkeit zu erwarten ist (OZ 7).
Aufgrund des Gesundheitszustandes war dem BF eine Teilnahme an der anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht möglich.
Laut klinisch-psychologischem Gutachten des XXXX vom 14.01.2023 liegt beim BF eine ausgeprägte Verhaltensstörung mit einem Selbstfürsorgedefizit und mit sehr hoher Sicherheit auch eine kognitive Störung vor dem Hintergrund einer Alkoholerkrankung und multiplen Hirnverletzung vor. Die Verhaltensstörung zeige sich in erster Linie in der Unfähigkeit, sich selbst um wesentliche menschliche Grundbedürfnisse zu kümmern. Der BF habe eigenen Angaben zu Folge kein Einkommen. Er sei den zahlreichen Diagnosen nach in vielerlei Hinsicht schwer krank, kümmere sich nicht um seine grundlegenden gesundheitlichen Anliegen und lebe ein völlig verwahrlostes Leben. Die schwere Alkoholerkrankung und die anderen neurologischen Erkrankungen würden dazu führen, dass der BF wesentliche Belange seines Lebens nicht kontrollieren könne und Gefahr laufe, innerhalb relativ kurzer Zeit weiteren schweren gesundheitlichen Schaden zu nehmen. Der BF leide an einer psychischen Erkrankung mit Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit, welche es ihm unmöglich mache, den überwiegenden Teil seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen (AS 595ff).
Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX .2022 zu XXXX wurde für den BF das Vertretungsnetz Erwachsenenvertretung Innsbruck für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird, zum Erwachsenenvertreter unter anderem für die Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern insbesondere zur Erlangung von Sozialleistungen bestellt (AS 445).
Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX .2023 zu XXXX wurde das Vertretungsnetz Erwachsenenvertretung XXXX zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des BF bestellt (AS 695).
1.4. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:
02.08.2012 bis 22.10.2012 Obdachlosenmeldung
07.02.2013 bis 27.05.2013 Obdachlosenmeldung
07.11.2013 bis 13.11.2013 Nebenwohnsitz (Polizeianhaltezentrum)
23.01.2015 bis 30.01.2015 Hauptwohnsitz (Obdachloseneinrichtung)
07.04.2015 bis 12.05.2015 Obdachlosenmeldung
22.09.2016 bis 04.10.2016 Nebenwohnsitz (Polizeianhaltezentrum)
29.11.2016 bis 11.04.2017 Obdachlosenmeldung
29.12.2022 bis laufend Obdachlosenmeldung
1.5. Aus dem Sozialversicherungsauszug des BF ergibt sich, dass er von 18.12.2010 bis 26.03.2021 als Arbeiter beschäftigt war.
1.6. Der BF hält sich seit nunmehr über zehn Jahren (unrechtmäßig) im Bundesgebiet auf. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF über Angehörige oder ein soziales Netzwerk in Polen verfügt (OZ 7).
Am 01.02.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der zuständigen NAG-Behörde.
1.7. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen des BF auf:
1. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am 21.11.2016, wurde der BF wegen des Vergehens der Entwendung gemäß § 141 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe iHv 30 Tagessätzen zu je € 4,- (insgesamt € 120,00), im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, der Vollzug der Hälfte der verhängten Geldstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2016 aus Not und zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes, nämlich eine Weißwurstpackung im Wert von € 2,19 einem Verfügungsberechtigten zu entziehen versucht hat.
Als mildernd wurden vom Gericht das Geständnis und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, als erschwerend die Vorstrafenbelastung berücksichtigt.
2. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB, zu einer Geldstrafe iHv 120 Tagessätzen zu je € 4,00 (insgesamt € 480,00), im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt.
Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
Darin wurde dem BF angelastet, er habe am XXXX .2019 Verfügungsberichtigten fremde bewegliche Sachen, nämlich Frischkäse im Wert von € 1,59 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Als mildernd wurden vom Gericht der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die beiden einschlägigen Vorstrafen gewertet.
3. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB, zu einer Geldstrafe iHv 180 Tagessätzen zu je € 4,00 (insgesamt € 720,00), im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt.
Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der darin einliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Auszüge und der Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX .2023.
Die Feststellungen betreffend das wiederholt vom BF gezeigte aggressive Verhalten sind unter anderem dem Aktenvermerk der LPD XXXX vom 20.07.2023 und dem Schreiben des LKH XXXX an die Staatsanwaltschaft aufgrund des Verdachtes der gefährlichen Drohung vom 07.08.2023 zu entnehmen.
2.2.3. Der Gesundheitszustand des BF sowie dessen Lebensumstände im Bundesgebiet folgen dem Inhalt des Konvoluts an vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Dass der BF nicht transportfähig ist, ist dem Schreiben des Universitätsklinikums XXXX vom 19.07.2023 zu entnehmen.
Die Beschlüsse des BG XXXX betreffend die Bestellung einer Erwachsenenvertretung für den BF liegen im Akt ein.
2.2.4. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
2.2.5. Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer des BF erschließt sich aus der Zusammenschau der Wohnsitzmeldungen im ZMR sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Feststellung betreffend die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF in Polen ergibt sich aus den Angaben der rechtlichen Vertretung, wonach der Lebensmittelpunkt des BF in Österreich liege und dieser weder Angehörige noch ein soziales Netzwerk in Polen habe (etwa OZ 7).
Dass der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt hat, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR).
2.2.6. Die Verurteilungen des BF in Österreich sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem angefochtenen Bescheid und den im Akt einliegenden Urteilen (AS 85ff, 167ff).
2.2.7. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde der BF über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde die BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt.
Die bloße Monierung von Ermittlungsmängeln und die pauschale Behauptung des Vorliegens unberücksichtigt gebliebener Umstände allein genügen letztlich als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr hätte der BF konkrete Sachverhalte, welche die belangte Behörde zu ermitteln unterlassen hat, konkret zu benennen und mit Beweisen zu belegen gehabt.
Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, kann dieser Behauptung daher nicht gefolgt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner polnischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.1.2. Da der BF, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Betreffend das Vorbringen der rechtlichen Vertretung des BF, wonach sich dieser seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte und somit der in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab anzuwenden sei, ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG ), der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, davon abhängig ist, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates rechtmäßig aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen. (VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396, siehe auch VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228)
Im gegenständlichen Fall kann der BF weder auf einen fünf- noch auf einen zehnjährigen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).
Es geht bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden. Zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten berücksichtigt werden (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355 sowie 07.10.2021, Ra 2020/21/0363).
Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).
„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG ) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)
3.1.3. Gegenständlich wurde der BF mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2016, wegen des Vergehens der Entwendung gemäß § 141 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe iHv 30 Tagessätzen zu je € 4,00 (insgesamt € 120,00), im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, der Vollzug der Hälfte der verhängten Geldstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2016 aus Not und zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes, nämlich eine Weißwurstpackung im Wert von € 2,19 einem Verfügungsberechtigten zu entziehen versucht hat. Als mildernd wurden vom Gericht das Geständnis und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und als erschwerend die Vorstrafenbelastung berücksichtigt.
Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2019, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB, zu einer Geldstrafe iHv 120 Tagessätzen zu je € 400- (insgesamt € 480,00), im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2019 Verfügungsberichtigten fremde bewegliche Sachen, nämlich Frischkäse im Wert von € 1,59 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurden vom Gericht der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist und als erschwerend die beiden einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt.
Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB, zu einer Geldstrafe iHv 180 Tagessätzen zu je €4,00 (insgesamt € 720,00), im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).
Wenngleich das BVwG die seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung ins Treffen geführten Milderungsgründe nicht verkennt, geht vom Aufenthalt des BF in Österreich doch eine relevante (tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige) Gefährdung aus. Abgesehen von seinen strafgerichtlichen Verurteilungen trat der BF auch oftmals verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung. Insbesondere aufgrund von Verstößen gegen das SPG, das XXXX Landespolizeigesetz, die ortspolizeiliche Verordnung des Gemeindesrates des Stadt XXXX in Form von Erregung störenden Lärms, Meldepflichtverletzungen, unrechtmäßigen Aufenthaltes, Störung der öffentlichen Ruhe sowie aufgrund von Verstößen gegen die StVO und das NAG. Die gegen den BF verhängten Geldstrafen beliefen sich auf insgesamt über € 5.500,00.
Besonders ist im Fall des BF aus dem Akteninhalt auch Neigung zu aggressivem Verhalten erkennbar. In das Gesamtverhalten des BF im Bundesgebiet sind jedenfalls die dargestellten zahlreichen Verwaltungsübertretungen sowie der Umstand, dass der BF in Österreich auch bereits rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, miteinzubeziehen. Das vom BF gesetzte Verhalten lässt erkennen, dass er zu aggressivem Verhalten neigt und über eine geringe Frustrationstoleranz bzw. eine eingeschränkte Impulskontrolle verfügt. Weiters ist zu beachten, dass sich der BF seit nunmehr über zehn Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Das von der BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen eine große Bedeutung zuzukommen habe (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Dem BF lässt sich aus aktueller Sicht mangels erkennbarer Reue und gezeigter Rückfälle, keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Anhand des bisher vom BF gezeigten Verhaltens und Sanktionsresistenz ist, insbesondere aufgrund aufrechten aggressiven Verhaltens und seiner Mittellosigkeit mit neuerlichen Rückfällen des BF zu rechnen. Der seit der letzten Verurteilung des BF verstrichene Zeitraum des Wohlverhaltens erweist sich vor dem Hintergrund seines strafgerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Fehlverhaltens in Zusammenschaut mit seinen raschen Rückfällen als zu kurz, um allein daraus auf eine zukünftige Rechtstreue des BF schließen zu können.
Das vom BF gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Aus dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Dementsprechend geht vom BF eine erhebliche, tatsächliche und auch gegenwärtige Gefahr iSd § 67 FPG aus.
3.1.4. Jedoch ist im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten.
Der BF leidet an den unter Punkt 1.3. festgestellten Erkrankungen. Neben den festgestellten physischen Erkrankungen bestehen beim BF derart schwere psychiatrische Erkrankungen, die eine selbstständige Handlungsfähigkeit derart ausschließen, dass ihm ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt wurde.
Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (bzw. auch einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes) in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN).
In Anbetracht der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall, nämlich der schweren Erkrankungen des BF, des Umstandes, dass er weitestgehend rechtsgeschäftlich handlungsunfähig ist und einen entsprechenden Vertreter benötigt, aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht transportfähig und auf eine durchgehende und dauerhafte Behandlung seiner Erkrankungen angewiesen ist, ist gegenständlich von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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