BVwG G303 2187802-1

BVwGG303 2187802-125.11.2021

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z8
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:G303.2187802.1.00

 

Spruch:

 

G303 2187802-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Mag. Doris EINWALLNER, Rechtsanwältin in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2020, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, festgesetzt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Dieser wurde wegen des Verbrechens des Raubes, der Vergehen der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Die Verurteilung stelle gemäß § 11 Abs. 1 NAG einen Versagungsgrund für einen weiteren Aufenthaltstitel dar. Aufgrund des längeren Aufenthaltes des BF und seiner beruflichen Tätigkeiten im Bundesgebiet werde dem BF eine gewisse soziale als auch berufliche Integration zugesprochen. Das bisherige Verhalten des BF verdeutliche jedoch, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht erstellt werden, da sich der massiv straffällige BF noch in Strafhaft befinde und sich erst auf freiem Fuß beweisen müsse. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG sei aufgrund der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF erfüllt. Trotz des Privat- und Familienlebens des BF überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung eines vierjährigen Einreiseverbotes sei notwendig, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

2. Mit dem am 27.02.2018 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit 26.02.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Familie des BF in Österreich sowie in anderen europäischen Ländern ansässig sei. In Wien würden seine vier Söhne leben. Der BF habe weder die Tat noch andere kriminelle Handlungen begangen. In Bosnien würden nur noch seine kranke Mutter und sein behinderter Bruder leben. Das Familienhaus sei im Krieg zerstört worden. Der BF möchte seine Zukunft in Wien mit seiner Familie verbringen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2018 von der belangten Behörde vorgelegt.

4. Am 14.11.2019 übermittelte die belangte Behörde das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 05.2014 sowie einen Strafantrag der Finanzpolizei vom XXXX .04.2019. Darin wurde festgehalten, dass der BF zwar zur Sozialversicherung angemeldet worden sei, aber über keine aufrechte arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfüge.

5. Mit Schriftsatz vom 26.11.2019 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin Beweismittel in Vorlage. Ergänzend zur Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF seit dem Jahr 2008 durchgehend und auch rechtmäßig in Österreich lebe. Das Verfahren zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels sei weiterhin bei der MA 35 anhängig. Auch die Kinder des BF seien rechtmäßig in Österreich aufhältig. Dem BF komme für den minderjährigen Sohn die Obsorge zu, der die NMS XXXX besuche und über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfüge. Der BF gehe seit seiner Entlassung aus der Haft einer Erwerbstätigkeit nach und sei selbsterhaltungsfähig. Der Lebensmittelpunkt des BF sei in Österreich. Im Herkunftsland lebe nur noch die Mutter des BF. Seit der Tat im November 2015 sei es zu keinen weiteren strafbaren Handlungen gekommen. Der BF bereue das Fehlverhalten zutiefst. Vor dem Hintergrund der Tatumstände, des seither verstrichenen Zeitraums, sowie des zuletzt gezeigten Wohlverhaltens und ordentlichen Lebenswandels, sei eine positive Prognose für den BF zu treffen. Darüber hinaus würden ausgeprägte private und familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestehen, die auf den langjährigen Aufenthalt, aber auch auf die familiäre Situation und berufliche Integration zurückzuführen seien.

6. Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) führte in der gegenständlichen Rechtssache am 10.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, sein Sohn XXXX als Zeuge, eine Dolmetscherin sowie seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

7. Mit E-Mail vom 28.08.2020 wurde seitens des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, ein Schreiben der Einwanderungsbehörde an die Landespolizeidirektion Wien betreffend Verdacht auf Urkundenfälschung und Sozialbetrug vom 28.08.2020, sowie das Verhandlungsprotokoll von der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2020 des Verwaltungsgerichtes Wien, übermittelt.

8. Mit Verfügung des BVwG vom 27.08.2021 wurde der BF aufgefordert sämtliche vorliegende Integrationsmerkmale binnen einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben.

9. Mit Schriftsatz vom 10.09.2021 wurde seitens der bevollmächtigten Rechtsvertreterin im Rahmen des gewährten Parteiengehörs eine Stellungnahme erstattet, weitere Urkunden vorgelegt sowie ein Fristerstreckungsantrag zur Vorlage weiterer Unterlagen gestellt.

10. Mit weiterem Schriftsatz vom 14.09.2021 wurden seitens der bevollmächtigten Rechtsvertreterin weitere Unterlagen (Lohnzettel, Versicherungsdatenauszug) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und spricht Bosnisch. Er ist (zweifach) geschieden und hat vier Söhne aus der ersten Ehe, wobei ein Sohn bereits verstorben ist.

Der BF ist von 21.04.2008, abgesehen von einer kurzen Unterbrechung im Februar 2014, durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Am 08.07.2008 wurde dem BF erstmals ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ ausgestellt, der aufgrund von Verlängerungsanträgen mehrmals verlängert wurde. Zuletzt stellte der BF am 13.07.2016 einen Antrag auf Verlängerung seines bis zum 25.09.2016 gültigen Aufenthaltstitels, über welchen noch nicht entschieden wurde.

Der BF weist im Bundesgebiet folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:

„01) LG XXXX vom XXXX .06.2016 RK XXXX 11.2016

§ 12 3. Fall StGB § 241e (3) StGB§ 12 3. Fall StGB § 229 (1) StGB§ 12 3. Fall StGB § 142 (1) StGBDatum der (letzten) Tat XXXX .11.2015Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate

zu LG F XXXX RK XXXX .11.2016Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX .02.2019, bedingt, Probezeit 3 JahreAnordnung der BewährungshilfeLG XXXX vom XXXX .02.2019

zu LG XXXX RK XXXX .11.2016Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommenLG XXXX vom XXXX .03.2019“

Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Der BF wurde mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .06.2016, wegen des Verbrechens des Raubes, der Vergehen der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, jeweils als Beteiligter zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dieser strafgerichtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX .11.2015 in Wien eine Person bei deren Bargeldbehebung in einer Bankfiliale ausspähte und gemeinsam mit einem Mittäter verfolgte, während der Tatausführung im unmittelbaren Nahebereich am Steuer des von ihm gelenkten Pkw wartete, um gemeinsam mit dem Mittäter zu flüchten. Insbesondere hat der BF zu strafbaren Handlungen seines Mittäters beigetragen, der am XXXX .11.2015 in Wien derselben Person zuerst einen Faustschlag gegen ihr Gesicht versetzte, diese infolge dessen gegen eine Wand stieß und zu Boden stürzte sowie im Anschluss deren Handtasche samt Bargeld in Höhe von EUR 12.530,00, ein Mobiltelefon, eine Geldbörse, einen Pfefferspray und drei Schlüssel in jeweils nicht näher festzustellenden Werten an sich nahm. Im Zuge dieser Straftat wurden auch Urkunden (zwei Sparbücher, Personalausweis, Führerschein, Studentenausweis, E-Card, diverse Clubkarten, Studententicket) und ein unbares Zahlungsmittel unterdrückt.

Bei der Strafbemessung wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel des BF als mildernd gewertet, hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei (gemeint wohl neun) Vergehen als erschwerend.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX , GZ: XXXX , vom XXXX .11.2016, wurde der gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Berufung nicht Folge gegeben. Insbesondere wurde darin ausgeführt, dass im Ausspähen des Opfers und Entwickeln des Raubentschlusses sowie Bereithalten des Fluchtautos keine strafmildernd zu wertende untergeordnete Tatbeteiligung zu erblicken ist.

Der BF befand sich von XXXX .11.2015 bis XXXX .02.2019 durchgehend in Untersuchungs- und Strafhaft, die zuletzt in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde. Der BF wurde aus der Strafhaft unter Anordnung der Bewährungshilfe vorzeitig entlassen.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF verfügt teilweise über Kenntnisse der deutschen Sprache.

Der BF steht derzeit seit 01.02.2021 als Arbeiter bei der XXXX GmbH in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH, FN XXXX , mit Sitz in XXXX , ist der Sohn des BF, XXXX .

Zuvor war der BF seit Oktober 2008 mit kurzen Unterbrechungen als Arbeiter bei diversen Unternehmen beschäftigt. In den Jahren 2012 bis 2015 bezog der BF immer wieder für eine kurze Zeit Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe.

In Österreich leben seit 2013 die Söhne des BF: XXXX , geb. am XXXX , und der minderjährige XXXX , geb. am XXXX . Der Sohn XXXX , geb. XXXX , verstarb im Jahr 2020 nach einem Autounfall. Hinsichtlich der Söhne XXXX und XXXX besteht ein offenes Verfahren betreffend Aufenthaltstitel. Der Sohn XXXX , geb. am XXXX hielt sich im Rahmen des visumfreien Aufenthalts in Österreich auf und ist nach Bosnien verzogen. Der BF hat in Österreich drei Enkelkinder.

Der BF lebt gemeinsam mit seinen Söhnen XXXX und XXXX im gemeinsamen Haushalt an der Adresse XXXX . Der BF hat die Obsorge über seinen minderjährigen Sohn XXXX , der in Wien die Öffentliche Mittelschule besucht.

Im November 2015 kam die Ex-Frau des BF, XXXX , nach Österreich. Während der Haft des BF und auch danach kümmerte sie sich um den gemeinsamen minderjährigen Sohn XXXX und zwar von Montag bis Freitag, damit der BF seine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Lediglich am Wochenende ist der minderjährige Sohn bei seinem Vater. Ebenso kümmerte sich die Mutter des BF während seiner Haft um die Söhne des BF.

In Bosnien lebt – neben dem Sohn des BF, XXXX , die Mutter des BF und sein Bruder, der Kriegsinvalide ist. Diese wohnen in einer kleinen Mietwohnung. Zudem leben weitere Verwandte und Freunde des BF in Bosnien. Der BF hat einen guten Kontakt zu seiner Familie in Bosnien, insbesondere gewährte diese dem BF und seiner Familie während seiner Inhaftierung finanzielle Unterstützung.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Der BF gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass seine Muttersprache bosnisch ist. Auch wurde diese unter Beiziehung einer bosnischen Dolmetscherin geführt, daher konnten seine bosnischen Sprachkenntnisse festgestellt werden.

Aus dem im Akt einliegenden Scheidungsurteil vom XXXX .05.2014 geht hervor, dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war und dieser Ehe keine Kinder entstammen.

Die weiteren familiären Verhältnisse des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA am 25.10.2017, seinen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.01.2020 und den Darlegungen in der in Vorlage gebrachten Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 10.09.2021.

Die Hauptwohnsitzmeldung des BF konnte anhand eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel beruhen auf Einsichtnahme in das Fremdenregister. Auch wurde mit Schreiben des Amtes der Landesregierung Wien, Magistratsabteilung 35, von 26.11.2019 bestätigt, dass der BF am 13.07.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt hat.

Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer seines letzten Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ist beweiswürdigend folgendes festzuhalten: Der BF erhielt zunächst den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ von 25.09.2012 bis 25.09.2016 gewährt. Diese Gültigkeitsdauer schließt zeitlich direkt an dem letzten Aufenthaltstitel an, der bis 24.09.2012 gültig war. Aufgrund einer Verlustmeldung wurde die Karte am 25.06.2013 neuerlich ausgestellt und offensichtlich irrtümlich nur bis 25.06.2016 datiert. Dies konnte anhand der telefonischen Angaben einer Behördenvertreterin der zuständigen Magistratsabteilung 35 und seitens dieser Behörde übermittelten Datensätze ermittelt werden, sodass festgestellt werde konnte, dass der BF tatsächlich richtigerweise bis zum 25.09.2016 über einen Aufenthaltstitel verfügte.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF und die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie die Strafbemessungsgründe können anhand des vorliegenden Strafurteils vom XXXX .06.2016, des Berufungsurteils vom XXXX .11.2016 und des Strafregisters festgestellt werden.

Die Feststellung zur Verbüßung der Strafhaft beruht auf der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt XXXX sowie auf der Eintragung im Zentralen Melderegister.

Anhaltspunkte für Erkrankungen, medizinische Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF sind nicht zutage getreten. Daher ist davon auszugehen, dass er gesund und arbeitsfähig ist, zumal er nichts Gegenteiliges vorbrachte und aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Dass der BF teilweise über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt werden, wenn auch eine Dolmetscherin zur Übersetzung beigezogen wurde. Auch wurden seitens des BF keine Bestätigungen betreffend die Absolvierung von Deutschkursen vorgelegt, die umfassende Deutschkenntnisse belegen würden.

Die aktuelle und bisherige Erwerbstätigkeit und der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe des BF wurden anhand eines eingeholten Datenauszuges des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie durch die vorgelegten Unterlagen (Lohnzettel) festgestellt. Die Feststellung zur Geschäftsführungstätigkeit seines Sohnes XXXX beruht auf Einsicht in das Firmenbuch.

Die Angaben zu den in Österreich lebenden Kindern konnten anhand der unstrittig gebliebenen Feststellungen im Bescheid des BFA sowie den Angaben des BF im gesamten Verfahren getroffen werden. Zudem befinden sich hinsichtlich des jüngsten Sohnes des BF eine Reisepasskopie sowie eine Aufenthaltskarte im Akt. Dass der Sohn XXXX verstorben ist, beruht auf der schriftlichen Stellungnahme der bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 10.09.2021. Ebenso wurde in derselben Stellungnahme vorgebracht, dass hinsichtlich der Söhne XXXX und XXXX ein offenes Verfahren betreffend Aufenthaltstitel besteht. Zudem wurde vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, das Verhandlungsprotokoll des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX .08.2020 im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) übermittelt.

Die Hauptwohnsitzmeldungen der Söhne konnten anhand eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister festgestellt werden.

Dass der Sohn XXXX nach Bosnien verzogen ist, ergibt sich aus den Angaben seines Bruders XXXX vor dem Verwaltungsgericht XXXX am XXXX .08.2020 sowie aus dem Umstand, dass er über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich verfügt.

Der Schulbesuch des minderjährigen Sohnes XXXX konnte anhand der vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen der Öffentlichen Mittelschule XXXX vom 17.03.2021 sowie vom 02.06.2021 belegt werden.

Die Feststellung zur Obsorge betreffend den minderjährigen Sohn XXXX beruht auf den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und wurde auch im Rahmen der am 26.11.2019 sowie am 10.09.2021 erstatteten schriftlichen Stellungnahmen der bevollmächtigten Rechtsvertreterin vorgebracht.

Dass der jüngste Sohn des BF während seiner Haft und auch danach von seiner Mutter und Ex-Gattin des BF in Österreich betreut wurde bzw. wird, wurde seitens des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt. Ebenso wurde seitens des BF in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Mutter des BF - während dieser seine Haftstrafe verbüßte - nach Österreich kam, um sich um ihre Enkelkinder zu kümmern.

Dass der BF drei Enkelkinder in Österreich hat, basiert auf seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.01.2020.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen im Herkunftsstaat und deren Wohnverhältnisse ergeben sich aus der glaubwürdigen Aussage des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass seine Familie in Bosnien den BF während seiner Haft finanziell unterstützte, beruht auf der eigenen Aussage des BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.10.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

3.1.1. Zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF als rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen setzt gemäß § 52 Abs. 4 FPG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1) oder dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4). Fallbezogen kommt dafür gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG in Betracht, dass der (weitere) Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solche Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde gestützt auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Darüber hinaus ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF ist als bosnischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF hält sich aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltstitel ab 08.07.2008 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da er rechtzeitig einen Verlängerungsantrag stellte, gilt sein Aufenthalt gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels am 25.09.2016 weiterhin als rechtmäßig. Die zuständige Aufenthaltsbehörde hat über den Verlängerungsantrag bis dato nicht entschieden.

Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist nicht korrekturbedürftig, weil der weitere Aufenthalt des BF in Österreich aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen der massiven Delinquenz die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Das Zusammentreffen von einem Verbrechen (Raub) mit insgesamt neun Vergehen indiziert, dass vom BF auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird, zumal der BF im Strafverfahren sich von Anfang an bis zur letzten Hauptverhandlung nicht schuldig bekannte und auch in seiner Beschwerde bestreitet, die Tat begangen zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF zwar nach einer längeren Befragung an, dass er die Straftat bereue und Mitleid für das Opfer habe, insgesamt wurde jedoch nicht der Eindruck vermittelt, dass der BF schuldeinsichtig ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Raubdelikte signifikant in die Privatsphäre der Opfer eingreifen und dass die professionelle, zum Teil arbeitsteilig organisierte, Tatbegehung des BF und des Mittäters auf eine beträchtliche kriminelle Energie schließen lässt. Auch wenn der BF bei der unmittelbaren Ausführung der Tat nicht beteiligt gewesen ist, hat er durch seine Tathandlungen, nämlich Ausspähen und Verfolgung des Opfers, Entwickeln des Raubentschlusses und Bereithaltung und Lenkung des Fluchtautos, keine untergeordnete Tatbeteiligung vorgenommen.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des BF indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden, zumal der BF erst am XXXX .02.2019 vorzeitig aus der Strafhaft entlassen wurde und die Probezeit von drei Jahren noch nicht abgelaufen ist.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Die Rückkehrentscheidung greift wesentlich in das Privat- und Familienleben des BF ein. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der BF ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, weil er sich seit 2008 rechtmäßig in Österreich aufhält, einer Erwerbstätigkeit nachgeht und in Österreich zwei seiner Söhne leben. Zudem bestehen Sorgepflichten gegenüber seinem minderjährigen Sohn XXXX . Seinem Interesse an einer Fortsetzung dieses Privat- und Familienlebens hier steht aber das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber.

Das Familienleben war bereits dadurch getrübt, dass der BF über drei Jahre in Strafhaft war. In dieser Zeit wurden die Söhne von ihrer Mutter und Großmutter betreut. Auch nach der Haftentlassung des BF wurde der vierzehnjährige Sohn lediglich am Wochenende vom BF versorgt und während der ganzen restlichen Woche von seiner Mutter. Zudem besteht ein offenes Verfahren bezüglich der Aufenthaltstitel seiner beiden Söhne, die in Österreich leben.

Es wird daher möglich sein, dass der minderjährige Sohn weiterhin von seiner Mutter versorgt wird bzw. wird es dieser zumutbar sein, die Obsorge für ihr Kind zu übernehmen, zumal keine Gründe genannt wurden, die dagegensprechen würden.

Der mit dem BF im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Sohn ist selbständig erwerbstätig und verfügt über ein eigenes Einkommen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum BF konnte nicht festgestellt werden.

Demgegenüber bestehen nach wie vor Bindungen zum Herkunftsstaat, wo der BF aufwuchs, die Schule besuchte, dort berufstätig war und den Großteil seines bisherigen Lebens verbrachte. Er beherrscht die dort übliche Sprache, war während seines Aufenthaltes in Österreich immer wieder dort, insbesondere da seine Söhne bis 2013 dort gelebt haben bzw. sein ältester Sohn wieder dort lebt und ist mit den Gepflogenheiten vertraut. Des Weiteren leben seine Mutter, sein Bruder, sein Cousin sowie gute Freunde in Bosnien. Es wird ihm daher möglich sein, sich ohne größere Probleme wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Auch gab der BF gegenüber dem BFA am 25.10.2017 an, dass er gute Kontakte zu seiner Familie in Bosnien habe, welche ihn während seiner Inhaftierung finanziell unterstützt hat.

Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.

Die Rückkehrentscheidung führt auch nicht zwingend zu einem Abbruch der Beziehungen des BF zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen, die durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) und Besuche in Bosnien-Herzegowina aufrecht bleiben können, zumal die Söhne des BF bis 2013 selbst in Bosnien-Herzegowina gelebt haben.

Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (VwGH Ra 2015/21/0180).

Das BFA ging aufgrund des erheblichen persönlichen Fehlverhaltens des BF unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und sein Gesamtverhalten zu Recht von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die trotz der bedeutsamen privaten, familiären und beruflichen Bindungen des BF im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichischen Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der öffentlichen Ordnung, geboten ist.

Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden.

3.1.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat vor. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Bosnien-Herzegowina und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden.

Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wird gemäß § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.

Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.

Daher sind auch die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

3.1.3. Zum Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH Ra 2016/21/0289).

In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, bejaht.

Der BF wurde wegen des Verbrechens des Raubes, der Vergehen der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Aufgrund einer Gesetzesänderung erfüllt der BF nunmehr aufgrund dieser Verurteilung sogar den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, wonach sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden könnte.

Das Strafgericht nahm dabei das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit neun Vergehen als erschwerend, hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd an.

Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und das gänzliche Abstandnehmen von einer bedingten Verurteilung zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal der BF zwar am XXXX .02.2019 bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde, die gesetzte Probezeit von drei Jahren jedoch noch nicht verstrichen ist.

Die Art der Begehung und die Schwere der vom BF gemeinsam mit einem gesondert verurteilten Mittäter begangenen Straftaten (Raub, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel) zeigen, dass der BF nicht gewillt ist, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, zumal der BF in der Beschwerde bestritt die Tat begangen zu haben und insgesamt den Eindruck vermittelt, nicht schuldeinsichtig zu sein.

All dies weist unzweifelhaft auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten und auch auf eine nicht nur als gering einzustufende kriminelle Energie des BF hin.

Da der BF erst am XXXX .02.2019 aus der Haft entlassen wurde, und die angeordnete Probezeit von drei Jahren unter angeordneter Bewährungshilfe, noch nicht abgelaufen ist, kann auch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). In Anbetracht der schweren rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ist der Zeitraum der Beobachtung des Wohlverhaltens des BF nicht zu gering anzusetzen, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird.

Im Hinblick auf die privaten und familiären Bindungen des BF in Österreich ist mit den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein erheblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verbunden. Diesbezüglich wird auch auf Ausführungen betreffend die erlassene Rückkehrentscheidung verwiesen.

Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 142 Abs. 1 StGB (Raub) einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern hat es den BF zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung des oben näher beschriebenen Privat- und Familienlebens des BF in Österreich erweist sich ein vierjähriges Einreiseverbot als unverhältnismäßig. Die Dauer ist auf ein dem Fehlverhalten des BF und seinen privaten und familiären Verhältnissen angemessenes Maß zu reduzieren.

Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe und seiner privaten Lebensumstände ein Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen.

Durch diese angemessene Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes wird auch dem Kindeswohl hinsichtlich des vierzehnjährigen Sohnes des BF ausreichend Rechnung getragen (vgl. VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2020/21/0483).

Die Dauer des Einreiseverbots ist daher auf 18 Monate herabzusetzen, weil dies dem Fehlverhalten und den sonstigen persönlichen Umständen des BF angemessen ist. Insoweit ist der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern.

3.2. Zu Spruchteil B):

3.2.1. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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