B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G302.2160612.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 21.12.2016, Zl. XXXX, zu Recht:
A)
1. Spruchpunkt A und Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides vom 21.12.2016, Zl. XXXX werden ersatzlos behoben.
2. Der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises vom 03.06.2016 wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Der Antrag, das beim Bezirksgericht XXXX zu GZ XXXX gegen den Beschwerdeführer XXXX anhängige Exekutionsverfahren zur Einstellung zu bringen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde bzw. GKK) vom 21.12.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Herrn XXXX, geboren am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. BF) mit Bescheid festzustellen, dass der am Rückstandsausweis vom 03.06.2016 ausgewiesene Anspruch nicht bestehe, abgewiesen (Spruchpunkt A). Der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt B). Der BF schulde der belangten Behörde die im Rückstandsausweis vom 03.06.2016 ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Mai 2010 bis Juni 2011 GPLA in der Höhe von insgesamt EUR 24.833,63 einschließlich Nebengebühren und Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. berechnet bis 31.01.2016 (Spruchpunkt C).
Begründend führt die belangte Behörde an, dass der BF am 21.02.2016 an der Adresse XXXX, und auch zum Zeitpunkt der Mahnung durch die belangte Behörde am 07.04.2016 noch an dieser Adresse gemeldet gewesen sei. Das Mahnschreiben sei an diese Adresse gerichtet und mit RSa übermittelt worden. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF habe in ihrer Anfrage vom 01.09.2016 ebenso die Adresse in XXXX bekannt geben und diese erst im Antrag auf Bescheiderstellung geändert. Der BF habe ausdrücklich eingeräumt, nicht für einen Nachsendeauftrag gesorgt zu haben. Er habe auch keine Mitteilung an das Gericht veranlasst, um eine öffentliche Bekanntmachung einer Adressänderung zu bewirken. Die Forderung der belangten Behörde zum Beitragskonto XXXX sei im Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX rechtskräftig festgestellt und gemäß § 61 IO für vollstreckbar erklärt worden. Gemäß § 80 Abs. 2 IO würde die Feststellung der Forderung die Gerichte und Verwaltungsbehörden wie ein rechtskräftiges Urteil über Bestand und Höhe der angemeldeten Forderung binden und sei daher auch für weitere Verfahren bindend. Der Anspruch der belangten Behörde würde somit dem Grunde und in der in Spruchpunkt C) genannten Höhe zu Recht bestehen und sei fällig. Gründe, die einer Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises entgegenstehen, würden nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF eingebrachte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst moniert, dass der BF an der genannten Adresse XXXX, trotz Meldung und mehrfacher Angabe der Andresse auch zu späteren Zeitpunkten keine Abgabestelle gehabt habe und die Zustellung ungültig gewesen wäre. Es liege keine qualifizierte Mahnung entsprechend der Insolvenzordnung vor. Notwendige Beweise wären nicht erhoben worden und die Behörde habe die vorliegenden Beweise falsch oder nicht gewürdigt. Die Behörde hätte keinen neuen Rückstandsausweis erlassen dürfen, sondern hätte aufgrund des Auszuges aus dem Anmeldeverzeichnis Exekution führen müssen. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass der am Rückstandsausweis vom 03.06.2016 ausgewiesene Anspruch der belangten Behörde nicht bestehe, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises vom 03.06.2016 aufgehoben werde und der belangten Behörde aufgetragen werde, das beim Bezirksgericht XXXX zu GZ. XXXX gegen den Beschwerdeführer anhängige Exekutionsverfahren zur Einstellung zu bringen. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung, zurückzuverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2017 ein. Im Vorlagebericht der belangten Behörde wurden nach Wiedergabe der Verfahrenschronologie im Wesentlichen Ausführungen zur Zustellung, zur behaupteten Aufgabe der Abgabestelle sowie zum Rückstandsausweis getätigt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2017 wurde dem Rechtsvertreter der Vorlagebericht der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von sechs Wochen zugestellt. Einlangend mit 07.08.2017 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des BF eine kurze, mit 03.08.2017 datierte Stellungnahme, in der auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen wurde. In der replizierenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.08.2017 wurde auf den mit 07.06.2017 datierten Vorlagebericht verwiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2017, Zl. G302 2160612/7E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet angewiesen.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2018 zu Ra 2017/08/0132-8 wurde das Erkenntnis des BVwG zu G302 2160612-1/7E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 12.09.2013 wurde über das Vermögen des BF ein Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners vor dem Bezirksgericht Leibnitz zur GZ: XXXX eröffnet. Der angenommene und mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 09.07.2014 bestätigte Zahlungsplan umfasste eine Quote von 10,2 %, zahlbar in Form von 12 gleich großen Teilquoten zu je 85%, wobei die erste Rate innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplanes fällig ist, die weiteren 11 Teilquoten im Halbjahresabstand nach Fälligkeit der ersten Rate. Mit Beschluss vom 21.08.2014 wurde der Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren gemäß § 196 IO aufgehoben.
Die am 22.02.2016 fällige Teilquote wurde unbestritten nicht beglichen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.04.2016 wurde der BF wegen eines Quoten(teil)verzuges unter Anführung des jeweils eingemahnten konkreten Betrages unter Androhung eines sonstigen Wiederauflebens der ursprünglichen Forderung gemahnt. Es war an die im Insolvenzverfahren gemeldete und auch im Zentralen Melderegister als aufrecht erscheinende Adresse des BF per RSa-Brief adressiert.
Das Schriftstück (Mahnschreiben) wurde am 11.04.2016 beim Postamt XXXX hinterlegt. Es ist mit dem Vermerk "nicht behoben" an die belangte Behörde retourniert worden.
Infolge des Verzugs des BF bei der Erfüllung des Zahlungsplanes hat die belangte Behörde ein Exekutionsverfahren gegen den BF eingeleitet. Am 04.06.2016 hat die belangte Behörde beim Bezirksgericht XXXX zu GZ XXXX die Exekution zur Hereinbringung der Forderung beantragt.
Dem Rückstandsausweis liegt ein vom Bezirksgericht XXXX zu GZ XXXX mit 09.06.2016 datierter vollstreckbarer Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis über die Forderung in der Höhe von EUR 29.799,81 zugrunde. Die Forderung wurde vom Insolvenzgericht rechtskräftig festgestellt und gemäß § 61 IO die Vollstreckbarkeit bestätigt.
Mit Schreiben vom 06.07.2016 informierte der Gerichtsvollzieher der Geschäftsabteilung 16 des BG XXXX die belangte Behörde, dass ein Vollzug am 05.07.2016 nicht erfolgreich gewesen sei, da der BF verzogen sei.
Am 01.09.2016 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung des BF um Auskunft bezüglich des geführten Exekutionsverfahrens. Diese gab an, dass sie "XXXX" rechtsfreundlich vertritt.
Nach Übermittlung der ersuchten Auskunft samt Mahnung, Kuvert und Rückschein hat die rechtsfreundliche Vertretung eingewandt, dass der BF nicht an dieser Adresse wohnhaft gewesen, die Mahnung nicht zugestellt worden und auch kein Wiederaufleben eingetreten sei und hat die bescheidmäßige Feststellung der Forderung beantragt.
Im Rahmen der Antragstellung des BF für den Bezug von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (in weiterer Folge: AMS) am 29.12.2015 gab der BF als seine aufrechte Wohnsitzadresse die "XXXX" an. Zu keinem Zeitpunkt des Bezugs von Arbeitslosengeld (30.12.2015 - 05.02.2016, 08.02.2016 - 16.02.2016, 20.02.2016 - 22.05.2016) erfolgte eine Bekanntgabe der Änderung der Wohnsitzmeldung des BF an das AMS.
Der BF hat im Jahr 2016 ein Gewerbe bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX angemeldet, wobei er für das Wirksamkeitsdatum 01.05.2016, nach Auskunft der BH XXXX in der Folge verschoben auf 01.06.2016 angab, an der Adresse "XXXX" zu wohnen.
Es wird festgestellt, dass der BF an der Adresse "XXXX" von 23.11.2012 bis 08.08.2016 aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet war und sich dort auch im verfahrensrelevanten Zeitraum nämlich April 2016 (Mahnung am 07.04.2016) regelmäßig aufgehalten hat.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 08.09.2017, Auszug aus der Ediktsdatei vom 08.09.2017, dem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 08.09.2017 sowie dem Akt inliegenden Aktenvermerk vom 12.09.2017 über die Auskunft des AMS, wonach der BF am 29.12.2015 seinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat und zu keinem Zeitpunkt weder eine Wohnsitzänderungsmeldung noch einen Auslandsaufenthalt gemeldet hat.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen.
Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 409 ASVG sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 1 und § 8 Abs. 1 Z 4) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (§ 19a) betreffen.
Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen: 1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist, 2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet, 3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt, 4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt, 6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt, 7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt, 8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet, 9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
Gemäß § 64 Abs. 1 ASVG ist den Versicherungsträgern zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991). Der Versicherungsträger, der nach § 58 Abs. 6 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat gemäß Abs. 2 zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden. Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag gemäß Abs. 3 einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
3.3. Exekutionstitel ist immer - gleich ob die Eintreibung durch das Gericht oder durch die Vollstreckungsbehörde erfolgt - ein Rückstandsausweis, dem eine Mahnung voranzugehen hat. Kein Exekutionstitel, aufgrund dessen gemäß § 64 Abs. 1 ASVG Vollstreckung im Verwaltungsweg geführt werden kann, ist ein Beitragsbescheid oder ein Sicherstellungsauftrag, der nur den Zeitraum bis zur Vollstreckbarkeit der Beitragsforderung abdeckt (Mosler, Müller, Pfeil, Der SV Kommentar, § 66 Rz 18 ff).
§ 64 Abs. 2 Satz 3 ASVG erklärt den Rückstandsausweis zum gerichtlichen Exekutionstitel iSd § 1 EO (vgl. auch § 1 Z 13 EO: Rückstandsausweise über SV-Beiträge) und schafft damit die für die gerichtliche Exekution eines Rückstandsausweises erforderliche ausdrückliche gesetzliche Grundlage (Nunner-Krautgasser, ÖJZ 2000, 833).
Mangels Bescheidqualität kann gegen einen Rückstandsausweis keine Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Der Verpflichtete kann jedoch Einwendungen gegen eine Vollstreckung aufgrund des Rückstandsausweises erheben. Über diese Einwendungen ist nicht im gerichtlichen Exekutionsverfahren, sondern vom eintreibenden Sozialversicherungsträger als Titelbehörde mit Bescheid (§ 410 Abs. 1 Z 7) abzusprechen (VwGH 0568/56, VwSlg 5076 A; OGH 5 Ob 22/66, SZ 39/50 = EvBl 1966/316; 10 ObS 146/93, SZ 66/134; 10 ObS 150/03 m, SZ 2004/38; 10 ObS 164/06 z, SZ 2006/167; 10 ObS 55/07 x; Nunner-Krautgasser, ÖJZ 2000, 833 [838 mwN in FN 50]), der dabei über den zugrunde liegenden Anspruch, also über die rückständige Beitragsforderung, abzusprechen hat (VwGH 89/08/0147, VwSlg 13.398 A; 2006/08/0205). Dieser Rechtsbehelf kompensiert den fehlenden bescheidmäßigen Abspruch über die inhaltliche Rechtmäßigkeit des einzutreibenden Beitragsrückstands vor Ausfertigung des Rückstandsausweises.
Verlangt der Versicherte oder der Dienstgeber einen Bescheid über die Beitragsschuld, ist der Versicherungsträger zur Bescheiderlassung verpflichtet (§ 410 Abs. 1 Z 7; VwGH 86/08/0013, SVSlg 31.012 = SVSlg 32.489 = SVSlg 31.006; 89/08/0147, VwSlg 13.398 A; OGH 10 ObS 146/93, SZ 66/134; 10 ObS 150/03 m, SZ 2004/38). Nach Hofer-Zeni (ZAS 1974, 88 [93]), kann die Erlassung eines Beitragsbescheids auch nach Ausfertigung eines Rückstandsausweises verlangt werden; ein solcher Antrag könnte freilich auch als Einwendung gegen den Rückstandsausweis gedeutet werden, worüber ebenfalls mit Bescheid abzusprechen ist. Von Amts wegen kann der zur Geltendmachung der Beitragsforderung zuständige Versicherungsträger jederzeit - also unabhängig davon, ob ein Rückstandsausweis bereits ausgefertigt wurde - einen Beitragsbescheid erlassen (VwGH 89/08/0147, VwSlg 13.398 A). Verpflichtend vorgesehen ist die Erlassung eines Bescheids beim Ausspruch einer Haftung für Beitragsschuldigkeiten oder bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags (§ 410 Abs. 1 Z 4 und 5; vgl. OGH 3 Ob 86/90; VwGH 82/08/0088, VwSlg 10.960 A; Bartos in Geppert, Sozialversicherung 5.3.3; Derntl in Sonntag, ASVG § 64 Rz 7).
Ein Beitragsbescheid ist ein gerichtlicher Exekutionstitel, der ohne Ausstellung eines Rückstandsausweises vollstreckt werden kann (§ 1 Z 12 EO, § 3 Abs. 2 VVG; OGH 3 Ob 86/90).
Die Eintreibung im Verwaltungsweg wird in § 64 Abs. 1 ASVG allgemein "(d)en Versicherungsträgern" gewährt. Damit ist, wie § 64 Abs. 2 Satz 1 ASVG hinsichtlich der Erlassung des Rückstandsausweises spezifiziert, jener (Kranken‑)VTr gemeint, der gemäß § 58 Abs. 6 ASVG zur Geltendmachung der Beitragsforderung zuständig ist. Dieser hat als Titelbehörde den Rückstandsausweis hinsichtlich aller gemäß § 64 ASVG zu vollstreckenden Beiträge (also auch hinsichtlich der UV- und PV-Beiträge; OGH 10 ObS 392/98 i, SVSlg 45.113) und sonstigen Forderungen auszustellen (Mosler, Müller, Pfeil, Der SV Kommentar, § 64 Rz 17).
§ 1ff EO nennt die Exekutionstitel, auf die sich der betreibende Gläubiger stützen kann. Es sind dies inländische Akte und Urkunden, die vom Gesetz als Vollstreckungstitel anerkannt sind, ua. auch verwaltungsbehördliche Geldleistungsbescheide.
Auf Geldleistungen (ua. Sozialversicherungsbeiträge) lautende Bescheide und Zahlungsaufträge und Rückstandsauswiese der Verwaltungsbehörden sind Exekutionstitel, wenn sie von der erkennenden oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, wonach sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen (§ 1 Z 10, 12 - 14 EO).
Rückstandsausweise iSd § 1 Z 13 EO sind keine anfechtbaren Bescheide, sondern öffentliche Urkunden über den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten des Schuldners (OGH 10 ObS 146/06z).
Der Exekutionstitel muss vollstreckbar sein, das heißt vom Titelgericht mit einer Vollstreckbarkeitsklausel iS des § 7 Abs. 3 EO versehen sein (§ 54 Abs. 2 EO). Das Exekutionsgericht prüft nicht, ob die Vollstreckungsklausel zu Recht erteilt wurde.
Aus dem Exekutionstitel muss Art und Umfang der geschuldeten Leistung zweifelsfrei hervorgehen (§ 7 Abs. 1 EO). Ein tauglicher Exekutionstitel liegt nur vor, wenn die geschuldete Leistung dem Titel bestimmt entnommen werden kann.
Wenn beschwerdegegenständlich die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises vom 03.06.2016 begehrt wird, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass eine gesonderte Bekämpfung (und Aufhebung) der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Rückstandsausweises nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 01.04.2009, Zl.2006/08/0205) nicht möglich ist, weil diese einen notwendigen gesetzlichen Bestandteil des Rückstandsausweises darstellt. Ein solches Begehren ist als Einwendung gegen den Rückstandsausweis an sich zu deuten, sodass über den dem Rückstandsausweis zugrunde liegenden Anspruch abzusprechen ist (vgl. auch VwSlg 17.661 A zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 25 BUAG; vgl auch Nunner-Krautgasser, ÖJZ 2000, 833 [840];Faber in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 64 ASVG RZ 55).
3.4. Beschwerdegegenständlich wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht, den Spruch des bekämpften Bescheides abändert und feststellt, dass der am Rückstandsausweis vom 03.06.2016 ausgewiesene Anspruch der belangten Behörde nicht bestehe.
Grundsätzlich sind Oppositionsgründe gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 EO im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, "das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat". Diese Neufassung von Abs. 2 Satz 1 durch die EO-Nov 2014 (BGBl I 2014/69) stellt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bewilligungsgerichtes klar (Mohr, ÖJZ 2014, 947).
Einwendungen gegen Exekutionstitel nach § 1 Z 10, 12 - 14 EO sind gemäß § 35 Abs. 2 letzter Satz EO bei jener Behörde geltend zu machen, "von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist" (siehe auch § 3 Abs. 2 VVG, § 12 Abs. 2 AbgEO). Die Zuständigkeit richtet sich nach den Vorschriften, die für das dem Exekutionstitel zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gelten (vgl. etwa VwGH: 1878/78 ZfVB 1980/111; 81/10/0008 ZfVB 1983/157; 86/07/0202 ÖJZ 1987/402A;
93/08/0194, 0247, 0248, 0265, 0266 JBl 1995, 606; 2009/06/0040;
2013/16/0036; VfGH: B 132/91VfGH KI-1/91,B132/91, KI-1/91,B132/91 vom 25.11.1991 MietSlg 43.354; KI-1/91, B 132/91 ZfVB 1993/322; OGH:
8 Ob 117/96y ZIK 2007/109). Auch Exekutionstitel aufgrund von Rückstandsausweisen (§ 1 Z 13) sind von der Bestimmung umfasst. Einwendungen gegen die materielle Gültigkeit, Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit von Rückstandsausweisen sind daher nicht beim Exekutionsgericht, sondern im Verwaltungsweg geltend zu machen (3 Ob 199/00m RdW 2001/753; näher dazu Nunner-Krautgasser, ÖJZ 2000, 833; § 1 Rz 105, 13. Lfg 2009 mwN).
3.5. Der mit "Verzug" betitelte § 156a Insolvenzordnung (IO) lautet:
"§ 156a (1) Der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Sanierungsplan gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Sanierungsplans in Verzug gerät.
(2) Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Ist der Schuldner eine natürliche Person, die kein Unternehmen betreibt, und ist die Sanierungsplanquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, so ist ein Verzug erst dann anzunehmen, wenn er eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat.
(3) Die Wirkung des Wiederauflebens erstreckt sich nicht auf Forderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag voll befriedigt waren; andere Forderungen sind mit dem Bruchteile als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrags zu dem nach dem Sanierungsplan zu zahlenden Betrag entspricht. Die Rechte, die der Sanierungsplan den Gläubigern gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt, bleiben unberührt.
(4) Im Sanierungsplan kann von Abs. 1 bis 3 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden, von Abs. 3 erster Satz kann jedoch abgewichen werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Sanierungsplan abgeschlossen worden ist."
Das Mahnschreiben der belangten Behörde vom 07.04.2016 hatte folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrter Herr ...[Beschwerdeführer]!
Nach den Bestimmungen des bestätigten Zahlungsplans sind bis dato
Teilquoten im Ausmaß von 2,55 % fällig geworden, welche nur teilweise
beglichen wurden.
Wir ersuchen Sie daher, den Differenzbetrag von € 253,32 bei sonstigem
Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung zu überweisen."
Der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Sanierungsplangewährt, werden gemäß § 156a Abs. 1 IO (bis zum Inkrafttreten des IRÄG 2010, BGBl. I Nr. 29/2010: § 156 Abs. 4 Satz 1 KO) für diejenigen Gläubiger hinfällig, denen gegenüber der Schuldner mit der Erfüllung des Sanierungsplans in Verzug gerät. Nach § 156a Abs. 2 IO ist ein solcher Verzug erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird mit dem Erfordernis der qualifizierten Mahnung nach § 156 Abs. 4 IO der Zweck verfolgt, dem Schuldner eindringlich die Folgen seines Verzugs vor Augen zu führen. Deshalb sind an sie hohe Anforderungen zu stellen. Um das Wiederaufleben der Forderung zu bewirken, bedarf es nicht nur des Eintritts der Fälligkeit und des Verstreichens der seit dieser vergangenen sechswöchigen Frist, sondern darüber hinaus einer Mahnung unter Nachfristsetzung, um zu vermeiden, dass der Schuldner vom Wiederaufleben der Forderung überrascht wird. Wegen ihrer schwerwiegenden Folgen muss die Mahnung auf den Sanierungsplan Bezug nehmen und die Höhe des geforderten Betrags enthalten; weiters muss dem Schuldner die im konkreten Fall vorgesehene Nachfrist eingeräumt sowie das Wiederaufleben angedroht werden. Eine vorzeitige Mahnung ist nicht zu beachten. Der Zweck der Mahnung liegt darin, den Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er die ihm für die Begleichung der Rate offen stehende Zahlungsfrist nicht eingehalten hat. Es sollen ihm die drohenden schwerwiegenden Folgen des Wiederauflebens der Forderung klar und unmissverständlich vor Augen geführt und ihm durch Setzung einer Nachfrist eine letztmalige Chance zur Erfüllung des Zahlungsplans eingeräumt werden. Eine durch sein Mahnschreiben hervorgerufene Unklarheit hat der Gläubiger zu vertreten (OGH 24.3.2010, 3 Ob 41/10s; 21.8.2014, 3 Ob 104/14m).
Für den Schuldner muss klar sein, welche Maßnahmen er bis wann ergreifen muss, um ein Wiederaufleben der Forderung zu verhindern. Den Erfordernissen der Eindringlichkeit der Drohung des Wiederauflebens und der Klarheit der zu ergreifenden Gegenmaßnahmen wurde im vorliegenden Fall durch ein bloß faktisches Einräumen einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist nicht entsprochen, da der Schuldner bei Zugang des Schreibens darüber im Unklaren gelassen wurde, bis wann er ein Wiederaufleben der Forderungen verhindern könnte. Dem steht vorliegend auch nicht die Auffassung des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung vom 14.9.1927, Ob II 906/27, SZ 9/99, entgegen, dass die Setzung einer Nachfrist "unter Umständen" durch ihre Gewährung ersetzt werden kann (vgl. OGH 16.12.1998, 3 Ob 145/98i; Mohr, IO11, E 57 f zu § 156a IO; Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen [31. Lfg.], Rz 104 zu § 156 KO).
Das vorliegende Mahnschreiben vermochte ein Wiederaufleben der Beitragsforderungen nicht zu bewirken (VwGH vom 30.01.2018, Ra 2017/08/0132-8).
3.6. Beschwerdegegenständlich wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF beantragt, der belangten Behörde aufzutragen, das beim Bezirksgericht XXXX zu GZ XXXX gegen den BF anhängige Exekutionsverfahren zur Einstellung zu bringen.
Wird dem Oppositionsbegehren rechtskräftig stattgegeben, ist gemäß § 35 Abs. 4 EO die Exekution von Amts wegen einzustellen, gegebenenfalls einzuschränken. Nach der von der Rsp vertretenen Kombinationstheorie (sind auch alle weiteren Exekutionen aufgrund desselben Titels einzustellen. Bei nachträglicher Bewilligung einer neuerlichen Exekution erfolgt die Einstellung auf Antrag des Verpflichteten (unter Hinweis auf Oppositionsurteil oder -beschluss) ohne Vernehmung des betreibenden Gläubigers (Jakusch in Angst, EO2 § 35 Rz 108).
Die Einstellung der Exekution ist beim Exekutionsgericht zu erwirken. Das Exekutionsgericht ist auch zuständig, wenn der Titel von einer Verwaltungsbehörde stammt. Dies gilt z.B. für die Frage, ob eine Insolvenzforderung, eine Masseforderung oder eine erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderung betrieben wird, weil es dabei um die insolvenzrechtliche Beurteilung eines Exekutionshindernisses geht. Auch die Voraussetzungen der (ausnahmsweisen) Betreibung einer Insolvenzforderung nach Annahme des Zahlungsplans in voller Höhe (§ 156 Abs. 4 IO, nunmehr: § 156a IO) sind (auch bei Betreibung eines verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels) von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden (OGH vom 19.02.2014, Zl. 3 Ob 247/13i).
Nach Zustellung der Entscheidung des VwGH stellte die belangte Behörde beim Bezirksgericht einen Antrag auf Einstellung gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO und verzichtete auf eine Beschlussausfertigung.
Vom BF als Schuldner sind daher (mangels Wiederaufleben) nunmehr die weiteren, derzeit nicht fälligen Teilquoten zu bezahlen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Zudem hat die rechtsfreundliche Vertretung des BF im vorliegenden Beschwerdefall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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