Normen
AgrBehG 1950 §1;
AVG §2;
EO §1 Z12;
EO §35 Abs2 Satz2;
EO §35;
FlVfGG §34 Abs3 impl;
FlVfGG §34 Abs4 impl;
FlVfLG Tir 1978 §72 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §72 Abs5;
AgrBehG 1950 §1;
AVG §2;
EO §1 Z12;
EO §35 Abs2 Satz2;
EO §35;
FlVfGG §34 Abs3 impl;
FlVfGG §34 Abs4 impl;
FlVfLG Tir 1978 §72 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §72 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24. Jänner 1985 wurde der Beschwerdeführer bei Zwang für schuldig befunden, es zu unterlassen, auf der auf Bp. 40 KG X befindlichen Mistlege Mist so abzulagern, daß dieser südlich der gedachten Verbindungslinie zwischen dem südlichen Ende der westlichen Begrenzungsmauer der Mistlege und dem südlichen Ende der östlichen Begrenzungsmauer der Mistlege zu liegen komme. Da sich der Beschwerdeführer als Verpflichteter offensichtlich nicht an dieses Gebot hielt, beantragte der Mitbeteiligte beim Bezirksgericht Silz die Vollstreckung dieses Erkenntnisses. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Silz vom 29. August 1985 in der teilweise durch das Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht geänderten Fassung wurde zur Erwirkung der Unterlassung des Ablagerns von Mist auf der auf Bp. 40 KG X befindlichen Mistlege durch Verhängung einer Geldstrafe von S 5.000,-- und durch Auftrag an die verpflichtete Partei, eine Sicherheit von S 3.000,-- für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schadens zu erlegen und durch Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsverfahrens die Exekution bewilligt.
Der Beschwerdeführer hat gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24. Jänner 1985, auf das sich der Exekutionsantrag und der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Bezirksgerichtes Silz vom 29. August 1985 stützt, Einwendungen mit dem Antrag erhoben, durch Bescheid auszusprechen, daß die vom Bezirksgericht Silz bewilligte Exekution unzulässig sei. Diese Einwendungen sind am 16. Oktober 1985, also nach Bewilligung der Exekution beim Landesagrarsenat eingelangt. Dieser hat den Schriftsatz zur Entscheidung darüber der Behörde erster Instanz weitergeleitet. In diesem Schriftsatz wird im wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei von der Agrarbehörde bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die Befugnis erteilt worden, zur Ausübung der Landwirtschaft auf Bp. 39 auf dem Hofraum Bp. 40 KG X den Mist von der Düngerstätte zu- und abzuführen und den für das Laden und Abführen entsprechenden Manipulationsraum zu benützen. Der Mitbeteiligte als Eigentümer der Bp. 40 habe dem Antragsteller das Abführen von Mist von der Düngerstätte unmöglich gemacht. Die Abfuhr des Mistes erfolge in der Weise, daß der Beschwerdeführer "immer einen Traktor mit Ladeschaufel habe kommen lassen, die den Mist von der Mistlege aufgeladen und den im Hofraum aufgestellten Mistwagen beladen" habe. Dies sei dem Beschwerdeführer durch den Mitbeteiligten unmöglich gemacht worden, weil dieser im Zuge von Baumaßnahmen für eine Garage im Hofraum der Bp. 40 Ziegel und Sand gelagert habe, so daß die Beladung ohne Beschädigung der Ziegel und ohne Überfahren des Sandhaufens unmöglich gewesen wäre. Ein händisches Aufladen des Mistes sei dem Beschwerdeführer einerseits unmöglich und andererseits auch nicht zumutbar. Unmöglich deshalb, da der Beschwerdeführer den Mistwagen nur im Hofraum der Bp. 40 zum Beladen aufstellen dürfe, unzumutbar deswegen, weil ein händisches Beladen nur durch Umladen auf einen Schubkarren möglich gewesen wäre. Eine Aufforderung an den Mitbeteiligten, Ziegel und Sand zu entfernen, sei erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführer habe die Antwort bekommen, daß der Mitbeteiligte Sand und Ziegel auf seiner Liegenschaft abladen könne, wo er es für notwendig befinde. Dem Beschwerdeführer sei es einerseits nicht möglich und anderseits auch nicht zumutbar, den Mist an anderer Stelle zu lagern, wenn er auf der Mistlege keinen Platz mehr finde, da diese wegen der Behinderung durch den Mitbeteiligten nicht entleert werden könne. Der Beschwerdeführer habe keine Dienstbarkeit, über den Grund des Nachbarn zu fahren. Er müsse den Mist jeweils über große Entfernung mit dem Schubkarren über die Bundesstraße transportieren, was dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könne. Die behauptete Verletzung des Bescheides vom 24. Jänner 1985 in der Zeit von April und Mai 1985 sowie seit Mitte Juli werde ausdrücklich bestritten. Der Antragsteller sei bemüht, die Erkenntnisse des Landesagrarsenates genau einzuhalten, soweit ihm dies durch den Nachbarn nicht unmöglich gemacht werde. Der an das Bezirksgericht Silz gestellte Exekutionsantrag zu Punkt 3 "Ermächtigung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes" sei nicht gerechtfertigt, weil zu diesem Zeitpunkt der Mist bereits weggeführt worden sei. Sobald der Beschwerdeführer genügend Zugang zur Mistlege gehabt habe, um mit der Ladeschaufel den Mist aufzuladen, habe er den Mist abtransportiert. Aus diesem Grunde sei der Wiederherstellungsantrag nicht gerechtfertigt. Es werde daher der Antrag gestellt auszusprechen, daß die vom Bezirksgericht Silz mit Beschluß vom 29. August 1985 bewilligte Exekution gegen den Antragsteller unzulässig gewesen sei.
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 28. März 1986 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auszusprechen, daß die vom Bezirksgericht Silz mit Beschluß vom 29. August 1985 bewilligte Exekution gegen den Antragsteller unzulässig war, gemäß § 35 Abs. 2 EO in Verbindung mit § 72 TFLG 1978 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 35 Abs. 1 EO könnten gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt worden sei, nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhten. Solche lägen jedoch nicht vor. Nach dem oben genannten Titel habe der Verpflichtete die Ablagerung von Mist auf Bp. 40 KG X in einer bestimmten Art und Weise zu unterlassen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr behaupte, daß durch Handlungen des betreibenden Gläubigers, wie etwa das Abladen von Sand und Ziegel auf Bp. 40, das Wegführen des Mistes verhindert worden sei, so könne dies dahingestellt bleiben. Keinesfalls hindere dies jedoch, die Ablagerung des Mistes in der Mistlege auf Bp. 40 zu unterlassen. Der Anspruch, die Ablagerung des Mistes zu unterlassen, werde daher durch das allfällige Verhalten des betreibenden Gläubigers weder aufgehoben noch gehemmt. Es könne nicht gesagt werden, daß der Anspruch des betreibenden Gläubigers gegen den Beschwerdeführer als Verpflichteten, wonach dieser verpflichtet sei, die Ablagerung des Mistes auf Bp. 40 in bestimmter Weise zu unterlassen, deswegen aufgehoben oder gehemmt sei, weil "der Verpflichtete die Abfuhr des Mistes auf Bp. 40 behindere". Wenn die Ablagerung des Mistes auf Bp. 40, aus welchen Gründen immer, in einer bestimmten Art und Weise nicht mehr möglich sei, so sei es Sache des Verpflichteten, für die Lagerung des Mistes an einem anderen Ort entsprechend Sorge zu tragen.
Tatsachen, die den Exekutionsanspruch aus dem vollstreckbaren Bescheid vom 24. Jänner 1985 hemmen oder aufheben würden, seien durch das Verhalten des Mitbeteiligten nicht geschaffen worden. Aber auch die Exekutionsbewilligung hinsichtlich des Punktes 3 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Silz vom 29. August 1985 erscheine zulässig. Gemäß § 356 EO habe das Exekutionsgericht, wenn durch ein Verhalten des Verpflichteten eine dem Recht des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt worden sei, den betreibenden Gläubiger auf Antrag zu eimächtigen, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wieder herzustellen. Wie sich aus den Aktenunterlagen ergebe, habe der Verpflichtete dem aus dem Exekutionstitel für den betreibenden Gläubiger entspringenden Recht wieder insofern entgegengehandelt, als er den Mist auf Bp. 40 in einer solchen Art und Weise gelagert habe, daß dies dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24. Jänner 1985 widersprochen habe. Das Exekutionsgericht sei daher auch berechtigt gewesen, den betreibenden Gläubiger zu ermächtigen, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wieder herstellen zu lassen. Sollte dieser frühere Zustand im Moment der Exekutionsführung bereits wieder hergestellt worden sein, so gehe diese Ermächtigung eben ins Leere und könne der betreibende Gläubiger keinen Gebrauch mehr davon machen. Es könne aber nicht gesagt werden, daß deswegen die Exekution als Ganzes unzulässig wäre. Das Begehren des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, beim Betrieb einer Landwirtschaft falle Mist an. Da dieser Mist nicht im Stall bleiben könne, werde er üblicherweise auch auf die in unmittelbarer Nähe des Stalles befindliche Mistlege transportiert. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich und zumutbar, den Mist an anderer Stelle zu lagern, wenn er auf der Mistlege keinen Platz mehr finde. Er sei daher durch das Verhalten des Mitbeteiligten dazu gezwungen, beim Ablagern des Mistes die gedachte Verbindungslinie zwischen dem südlichen Ende der westlichen Begrenzungsmauer und dem südlichen Ende der östlichen Begrenzungsmauer zu überschreiten bzw. sei der Mist von der übervollen Mistlege dorthin abgerutscht. Jede Entscheidung solle auch die Praxis im Auge behalten. Die im Exekutionstitel angeführte Grenze der Ablagerung könne der Beschwerdeführer nur einhalten, wenn er in regelmäßigen Abständen den Mist von der Mistlege abtransportiere. Eine Behinderung im Transport sei also Ursache für die Übertretung, weil eine andere Lagerungsmöglichkeit nicht bestehe; diese Ursache sei auch eindeutig kausal für die Übertretung. Wenn die Ablagerung des Mistes, aus welchen Gründen immer, auf bestimmte Art und Weise nicht mehr möglich sei, so sei es sicher Sache des Verpflichteten, für die Lagerung des Mistes an einem anderen Ort entsprechend Sorge zu tragen. Dies treffe aber nur dann zu, wenn die Unmöglichkeit durch den Verpflichteten vorhersehbar und nicht vom Betreibenden selbst verschuldet sei. Außerdem sei eine anderweitige Lagerung dem Verpflichteten mangels Dienstbarkeit nicht möglich bzw. auch zumutbar. Die Behörde erster Instanz widerspreche sich selbst, wenn sie einerseits dem Beschwerdeführer vorwerfe, er hätte für eine anderweitige Lagerung des Mistes Sorge zu tragen, aber anderseits die Richtigkeit der Entscheidung bestätige, daß dem betreibenden Gläubiger die Ermächtigung erteilt werde, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wieder herzustellen. Dies gehe eben nur durch den Abtransport, den der Verpflichtete selbst besorgt habe, nachdem die Behinderung durch den betreibenden Gläubiger weggefallen sei.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 26. Juni 1986 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 72 TFLG in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984 und § 35 Abs. 2 EO als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 35 Abs. 2 EO könnten gegen den Anspruch, der sich auf eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde über privatrechtliche Ansprüche beziehe, bei der Behörde Einwendungen eingebracht werden, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen sei. Solche Einwendungen könnten jedoch nur insofern Erfolg haben, als diese auf den Anspruch hemmenden oder aufhebenden Tatsachen beruhten, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten seien. Dies sei jedoch gegenständlich nicht der Fall. Es lägen keine Tatsachen vor, die den Anspruch hemmen oder aufheben würden. Nach dem Exekutionstitel sei es dem Beschwerdeführer untersagt, auf Bp. 40 Mist in einer bestimmten Art und Weise zu lagern. Diesem Verbot habe der Beschwerdeführer offensichtlich zuwidergehandelt. Dabei müsse es belanglos sein, ob die Lagerung des Mistes deswegen verbotenerweise erfolgt sei, weil der Beschwerdeführer durch den Mitbeteiligten behindert worden sei, den Mist zeitgerecht abzuführen, so daß eine verbotene Lagerung notwendig geworden sei. Die belangte Behörde habe nämlich nicht zu prüfen gehabt, ob der Beschwerdeführer in der Abführung des Mistes tatsächlich gehindert gewesen sei oder nicht. Der Exekutionstitel laute nämlich nicht dahingehend, daß der Mist zeitgerecht abzuführen sei, sondern daß er eben entsprechend zu lagern sei. Es sei daher Sache des Beschwerdeführers, dafür Sorge zu tragen, daß der Mist entsprechend gelagert werde. Insbesondere könne nicht gesagt werden, daß dem Beschwerdeführer das Abführen des Mistes deswegen unmöglich gemacht worden sei, weil der Mitbeteiligte im Zuge des Baues einer Garage im Hofraum der Bp. 40 Ziegel und Sand gelagert gehabt habe, so daß eine Abführung des Mistes durch einen Traktor mit Ladeschaufel nicht möglich gewesen sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Abfuhr des Mistes durch einen Traktor mit Ladeschaufel tatsächlich behindert gewesen sei. Es wäre jedoch auch denkbar, den Mist von der Mistlege händisch aufzulegen und abzuführen. Jedenfalls hätte bei einem zeitgerechten Abführen des Mistes die Lagerung nicht verbotenerweise erfolgen müssen. Es stellten die im Berufungsvorbringen aufgezählten Umstände keine den Exekutionsanspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen dar, sodaß das Begehren, auszusprechen, daß die Exekution unzulässig sei, zu Recht von der Behörde erster Instanz abgewiesen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in Ansehung von Verfahrensvorschriften verletzt, weil die Verwaltungsbehörden keine Beweise aufgenommen und zum Vorbringen des Beschwerdeführers keine Ermittlungen angestellt hätten. Der Beschwerdeführer sei weiters insofern in seinem Recht verletzt worden, als die entscheidende Behörde seine Behinderung beim Abtransport des Mistes durch den Berechtigten "aus dem Exekutionstitel nicht als Unmöglichkeit oder Unerschwinglichkeit zur Einhaltung einer Verpflichtung" angesehen habe.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz der Exekutionsordnung (EO), können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Nach dem zweiten Absatz zweiter Satz desselben Paragraphen sind Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z. 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel stützt, bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. Nach § 35 Abs. 3 EO müssen alle Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der im vorigen Absatz bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschlusse gleichzeitig geltend gemacht werden.
Darnach war das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz zu einer Entscheidung über die Einwendungen (Oppositionsklage-Vollstreckungsgegenklage) des Beschwerdeführers zuständig, da von ihr der Exekutionstitel ausgegangen ist.
Die Oppositionsklage gründet sich auf Tatsachen, die den materiellen Anspruch aufheben oder hemmen. Das Vorliegen von Tatsachen, die den Anspruch auf Unterlassung, Mist in einer bestimmten Weise abzulagern, aufgehoben hätten, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Zu prüfen bleibt, ob nach dem Beschwerdevorbringen der Anspruch aus dem Titelbescheid deshalb gehemmt worden ist, weil der Mitbeteiligte (die betreibende Partei) den Abtransport des Mistes durch sein Verhalten vorübergehend gehindert haben soll.
Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet, daß es ihm zufolge des vom Mitbeteiligten durchgeführten Garagenbaues unmöglich gewesen wäre, den in seinem landwirtschaftlichen Betrieb anfallenden Mist ordnungsgemäß auf die Mistlege oder auf ein anderes ihm gehöriges Grundstück zu verbringen. Allein der Abtransport des Mistes von der Mistlege mittels Traktor und Ladeschaufel sei vorübergehend durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Ein händischer Abtransport (durch Schubkarren) sei unzumutbar. Wenn die Leistung dem Verpflichteten wirtschaftlich nicht zugemutet werden könne, läge Unerschwinglichkeit der Leistung vor, die der Unmöglichkeit gleichzusetzen sei.
Dem ist entgegenzuhalten, daß selbst unter der Annahme der vom Beschwerdeführer dargestellten vorübergehenden Erschwerung des Abtransportes des Mistes von der Mistlege in dieser Tatsache kein Hinderungsgrund für die aus dem Exekutionstitel für den Beschwerdeführer ergebende Verpflichtung, Mist nicht in einer bestimmten Form abzulagern, vorliegt, da eine dem Exekutionstitel nicht widersprechende Ablagerung des Mistes nicht behindert und wie der Beschwerdeführer selbst zugibt, der weitere spätere Abtransport nicht unmöglich gewesen ist, und da dieser Transport auch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der im Exekutionstitel vorgeschriebenen Unterlassung steht. Bei dieser Rechtslage und auch im Hinblick auf § 35 Abs. 3 EO war es entbehrlich, ein Ermittlungsverfahren zum Vorbringen des Beschwerdeführers durchzuführen.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 und 3 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Das Mehrbegehren des Mitbeteiligten für Bundesstempelmarken war abzuweisen, da die Gegenschrift zur Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung vorzulegen war.
Da in der Sache bereits eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigte es sich über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden. Wien, am 9. Dezember 1986
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