VwGH 2009/06/0040

VwGH2009/06/004031.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der C S in X, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in 4707 Schlüßlberg, Marktplatz 4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes X vom 14. Jänner 2009, Jv 3541/08x-33, betreffend Einwendungen gemäß § 35 EO gegen einen Zahlungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

EO §1 Z12;
EO §35 Abs2;
GEG §6 Abs1;
GEG §7;
VwGG §42 Abs2 Z2;
EO §1 Z12;
EO §35 Abs2;
GEG §6 Abs1;
GEG §7;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem (unbestritten) unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes X als Firmenbuchgericht vom 7. Jänner 2008 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 283 UGB eine Zwangsstrafe von EUR 700,-- verhängt. In der Folge schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes mit Zahlungsauftrag vom 20. März 2008 die Zwangsstrafe (samt einer Einhebungsgebühr von EUR 8,--) der Beschwerdeführerin zur Zahlung vor. Dieser Zahlungsauftrag blieb (ebenfalls unbestritten) unbekämpft. Allerdings erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2008 beim Landesgericht X als Firmenbuchgericht Einwendungen gemäß § 35 Abs. 2 letzter Satz EO und brachte vor, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei der Zahlungsauftrag eines Kostenbeamten ein Exekutionstitel gemäß § 1 Z. 12 EO. Einwendungen gegen einen solchen Titel seien nach § 35 Abs. 2 letzter Satz EO im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Der Rechtsweg für Oppositionsklagen sei hingegen unzulässig. Mit Beschluss vom 7. Jänner 2008 sei über die Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe von EUR 700,-- verhängt worden, weil sie der Aufforderung zur Einreichung der Rechnungsunterlagen nicht Folge geleistet habe. Diese Einreichung sei am 19. März 2008 nachgeholt worden.

Die Zuständigkeit des Firmenbuchrichters in Zwangsstrafenverfahren nach rechtskräftiger Verhängung der Zwangsstrafe erschöpfe sich darin, dass er gemäß § 234 Z 1 Geo die Erlassung des Zahlungsauftrages anzuordnen habe. Eine - anfechtbare - Entscheidung des Firmenbuchrichters, dass der Zahlungsauftrag zu erlassen sei oder zu unterbleiben habe und von der Vollstreckung der Strafe abzusehen sei, sei dem Gesetz fremd. Ein Recht auf eine solche Beschlussfassung komme dem Bestraften nicht zu. Sei die Zwangsstrafe nicht zu vollziehen (von ihrer Einbringung abzusehen), so habe es damit sein Bewenden, dass der Zahlungsauftrag nicht angeordnet und daher auch nicht erlassen werde. Daraus resultiere kein Rechtsschutzdefizit des Bestraften, weil er für den Fall, dass der Zahlungsauftrag dennoch angeordnet und erlassen werden sollte, vor der Einleitung der Exekution mit negativer Feststellungsklage (§ 228 ZPO) das Erlöschen des Exekutionstitels feststellen lassen und ab Anhängigkeit des Exekutionsverfahrens Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) oder mit einem Oppositionsgesuch nach § 40 Abs. 1 EO die Einstellung der Exekution beantragen könne (Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. April 2005, 6 Ob 43/05z, mwN). Beantragt werde daher der Ausspruch, dass eine bestimmte Exekution unzulässig und das diesbezügliche Verfahren eingestellt werde.

Mit Erledigung des Landesgerichtes X als Firmenbuchgericht vom 13. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, ihr Begehren klarzustellen (ob es sich um einen Rekurs gegen die Verhängung der Zwangsstrafe, um einen Rekurs gegen einen bestimmten Beschluss im Exekutionsverfahren beim BG Wels, um einen Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 3 GEG handle oder ob sich die als Einwendungen bezeichnete Eingabe gegen einen Anspruch gemäß § 1 Z. 10 und 12 bis 14 EO richte, wobei die Einwendungen bei jener Behörde anzubringen seien, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen sei).

Daraufhin führte die Beschwerdeführerin in einem Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 aus, der Zahlungsauftrag sei ein Exekutionstitel gemäß § 1 Z. 12 EO, gegen den lediglich Einwendungen nach § 35 Abs. 2 letzter Satz EO zulässig seien, die bei jener Behörde anzubringen seien, von welcher der Exekutionstitel stamme. Begehrt werde daher, "das Anbringen an das zuständige Landes- als Handelsgericht Wels, Geschäftsabteilung (...), hinsichtlich des Zahlungsauftrages vom 20.03.2008 zu übermitteln und dieses über die Einwendungen nach § 35 EO entscheiden zu lassen".

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass das Begehren (aber) sichtlich als ein solches gemäß § 7 Abs. 3 GEG 1962 verstanden und dem Präsidenten des Landesgerichtes zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Präsident des Landesgerichtes Wels (die Einwendungen nach § 35 Abs. 2 EO als Berichtigungsantrag aufgefasst und) den Berichtigungsantrag als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde auf das gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288 (GEG 1962), berufen (das im Beschwerdefall in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007 anzuwenden war).

Gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz GEG 1962 ist der Zahlungsauftrag ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung, und zwar ein solcher gemäß § 1 Z 12 EO (siehe dazu beispielsweise Angst / Jakusch / Mohr, MGA EO14, Anmerkung 30 zu § 1 EO), was im Übrigen auch (zutreffend) unstrittig ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 letzter Satz EO sind Einwendungen gegen einen Anspruch (Einwendungen im Sinne des § 35 EO), der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12-14 angeführten Exekutionstitel stützt, "bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist". Das ist im Beschwerdefall der Kostenbeamte des Landesgerichtes Wels (und nicht der Präsident des Landesgerichtes).

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde (Präsident des Landesgerichtes) hat die Beschwerdeführerin keinen Berichtigungsantrag (§ 7 GEG 1962) gegen den Zahlungsauftrag erhoben, sondern Einwendungen im Sinne des § 35 EO, was die belangte Behörde verkannt hat (und auch in ihrer Gegenschrift verkennt). Es war daher rechtswidrig, das Begehren als Berichtigungsantrag umzudeuten und über einen (vermeintlichen) Berichtigungsantrag abzusprechen. Der angefochtene Bescheid ist daher schon deshalb aufzuheben. Dazu kommt aber, dass zur Entscheidung über die Einwendungen gegen den Anspruch nicht die belangte Behörde, sondern der Kostenbeamte des Landesgerichtes X zuständig war (siehe dazu den hg. Beschluss vom 19. März 1992, Zl. 90/17/0199, AnwBl 1992, S 751, Nr. 4281, mit Anmerkung von Arnold). Ob die Einwendungen der Beschwerdeführerin zielführend sind oder nicht, hat nichts mit der Frage zu tun, welche Behörde hierüber abzusprechen hat.

Dadurch, dass die belangte Behörde über das Begehren entschied, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird zur Frage des Umfanges der Kognition der Behörde in diesem Verwaltungsverfahren auf das jüngst ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, Zl. 2008/06/0227, mwN, verwiesen.

Wien, am 31. März 2009

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