Anwendung mehrerer Exekutionsmittel
§ 14.
Die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel ist gestattet; die Bewilligung kann jedoch auf einzelne Exekutionsmittel beschränkt werden, wenn aus dem Exekutionsantrag offenbar erhellt, dass bereits eines oder mehrere der beantragten Exekutionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers hinreichen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233528
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