VwGH 90/17/0199

VwGH90/17/019919.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, in der Beschwerdesache des C in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 20. März 1990, Zl. Jv 1183-33/90, betreffend Ersatz von Sachverständigengebühren, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art102;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art69 Abs1;
EO §1 Z12;
EO §35;
GEG §6 Abs1;
GEG;
GOG §73;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art102;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art69 Abs1;
EO §1 Z12;
EO §35;
GEG §6 Abs1;
GEG;
GOG §73;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels vom 10. Jänner 1990 zurückgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, bei Wertung der Berufung als Berichtigungsantrag sei der für solche Anträge im GEG geregelte INSTANZENZUG SCHON AUSGESCHÖPFT und daher die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung unzulässig erhoben worden. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht heißt es in diesem Bescheid sinngemäß, im Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichtes Gmunden sei der Nachlaß des am 22. Juli 1980 verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers diesem, der sich mit der Rechtswohltat des Inventars zum Erben erklärt habe, zur Gänze eingeantwortet worden. Im Anschluß daran seien vom zuständigen Kostenbeamten der "Verlassenschaftsmasse" nach dem Vater des Beschwerdeführers die im Rahmen der Inventarisierung des Nachlasses aufgelaufenen Sachverständigengebühren in der Höhe von S 138.252,-- mit Zahlungsauftrag zu Handen des Beschwerdeführers zur Zahlung vorgeschrieben worden. Dem von diesem gegen den Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag sei mit Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels vom 9. November 1988 nicht Folge gegeben worden; der Zahlungsauftrag sei sohin in Rechtskraft erwachsen. Zur Hereinbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren sei über Antrag der Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Linz, gegen den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der im Zahlungsauftrag angeführten Verlassenschaft die Fahrnisexekution bewilligt worden. Dem dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs sei keine Folge gegeben worden. Ebenso seien die beim Bezirksgericht Gmunden erhobenen Einwendungen gegen den Anspruch, zu dessen Hereinbringung der "Beschluß" erlassen und die Exekution bewilligt worden sei, mit Bescheid des Bezirksgerichtes Gmunden als Justizverwaltungsbehörde abgewiesen worden. Der wiederum gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung habe der Präsident des Kreisgerichtes Wels mit Bescheid vom 10. Jänner 1990 ebenfalls nicht Folge gegeben.

In seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Bezüglich der unmittelbaren Bundesverwaltung - beim Ersatz von Sachverständigengebühren nach dem GEG handelt es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung - trifft das B-VG keine Regelung über den Instanzenzug. Nach herrschender Lehre und Judikatur geht in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und zwar - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 31. März 1978, Zl. 369/1978, ausgesprochen hat - deshalb, weil die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 und des Art. 69 Abs. 1 B-VG den Gedanken des hierarchischen Aufbaues der staatlichen Verwaltung zum Ausdruck bringen.

Was den Instanzenzug speziell im Bereich der Justizverwaltung anlangt, wird im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG auf den hg. Beschluß vom 13. März 1958, Slg. Nr. 4606/A, mit dem Bemerken verwiesen, daß zwar der dort enthaltene Hinweis auf Art. 103 Abs. 4 B-VG seit der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444, überholt und also - jdenfalls - nicht weiter tragfähig erscheint, daß aber auch in diesem Beschluß der Gedanke des hierarchischen Aufbaues der Justizverwaltung insofern zum Ausdruck kommt, als darin auf §§ 73 ff GOG und auf "die Unterordnung der Gerichte bei Behandlung von Justizverwaltungssachen unter das BM. f. Justiz" Bezug genommen wird.

Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Gmunden als Justizverwaltungsbehörde erster Instanz in seinem die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten dieses Gerichtes vom 31. Oktober 1988 abweisenden Bescheid vom 11. August 1989 seine Entscheidungszuständigkeit daraus abgeleitet, daß IM ZUGE DES EXEKUTIONSVERFAHRENS nur insofern Einwendungen gegen den Anspruch erhoben werden könnten, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhten, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten seien (§ 35 ABS. 1 EO). Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich wie im Beschwerdefall auf einen der im § 1 Z. 10 und 12 bis 14 EO angeführten Exekutionstitel stütze, seien bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen sei (§ 35 ABS. 2 LETZTER SATZ EO). Seien Kosten - darunter auch die Gebühren der Sachverständigen, die aus Amtsgeldern berichtigt würden, sofern sie von der Partei zu ersetzen seien und die das Gericht von Amts wegen einzubringen habe - durch eine Verwaltungsbehörde (durch den Kostenbeamten) und nicht durch ein Gericht auferlegt worden, so bilde ein gemäß § 6 Abs. 1 GEG erlassener Zahlungsauftrag einen verwaltungsbehördlichen Titel im Sinne des § 1 Z. 12 EO. Hieraus ergebe sich, daß zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer konkret erhobenen Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Gmunden als Justizverwaltungsbehörde erster Instanz gegeben sei.

In dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid nicht Folge gebenden Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels vom 10. Jänner 1990 wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des § 35 Abs. 2 EO beurteilt.

Bei dem geschilderten Sachverhalt vermag der Verwaltungsgerichtshof der im angefochtenen Bescheid vertreteten Rechtsansicht der belangten Behörde, daß es sich bei der mit Berufung gegen den Bescheid vom 10. Jänner 1990 verfolgten Sache "UM NICHTS ANDERES ALS UM EINEN BERICHTIGUNGSANTRAG" gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten handle, nicht beizupflichten. Nach dem Inhalt des zuletzt erwähnten Bescheides wurde vielmehr ebenso wie in dem vorangegangenen Bescheid des Bezirksgerichtes Gmunden als Justizverwaltungsbehörde erster Instanz vom 11. August 1989 ÜBER AUF § 35 EO GESTÜTZTE EINWENDUNGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS entschieden.

Da weder im GEG noch auch sonst in einem Gesetz für derartige Fälle der Instanzenzug geregelt ist, findet hierauf der dargelegte Grundsatz Anwendung, daß in dieser Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung der INSTANZENZUG BIS ZUM BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ geht. Dieser Instanzenzug wurde jedoch vor Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes NICHT

AUSGESCHÖPFT.

Die Beschwerde war bei dieser Sach- und Rechtslage gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

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