AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:G301.2286629.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde und den Vorlageantrag des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kolumbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 17.01.2024, Zl. XXXX , betreffend Einreiseverbot u.a., zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.11.2023, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 30.11.2023, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach „Usbekistan“ festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Mit dem am 19.12.2023 beim BFA, Regionaldirektion Tirol, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des zuvor angeführten Bescheides vom 30.11.2023.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.01.2024, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides vom 30.11.2023 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde an den bevollmächtigten Rechtsvertreter des BF am 26.01.2024 zugestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2024, Zl. XXXX , wurde Spruchpunkt III. des Bescheides vom 30.11.2023, Zl. XXXX , gemäß § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen berichtigt und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach „Kolumbien“ zulässig sei.
Mit dem am 06.02.2024 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz stellte der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter gegen die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 17.01.2024 einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG.
Der Vorlageantrag samt Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.02.2024 von der belangten Behörde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführten Identitätsdaten (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger Kolumbiens. Er verfügt über einen am 05.05.2021 ausgestellten und bis 05.05.2031 gültigen biometrischen kolumbianischen Reisepass.
Der BF wurde am XXXX 11.2023 am Hauptbahnhof XXXX von Beamten der Bundespolizei einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF legitimierte sich dabei mit einem gültigen kolumbianischen Reisepass. Einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für das Schengener-Gebiet konnte der BF nicht vorweisen. Im Zuge der Amtshandlung erklärte der BF, dass er sich seit 20.11.2023 in Österreich aufhalte und auf der Durchreise nach Italien sei. Der BF wurde aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA- VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht.
Der BF lebte eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2015 in Polen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob und wielange der Aufenthalt des BF in Polen rechtmäßig war. Er hielt sich jedoch spätestens seit dem Jahr 2020 unrechtmäßig in Polen auf.
Gegen den BF besteht ein im Schengener Informationssystem (SIS-III) vorgemerktes und in Polen erlassenes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet, das am 19.10.2023 in Rechtskraft erwuchs und bis 18.10.2026 gültig ist; die Frist zur freiwilligen Ausreise des BF aus Polen ist am 18.11.2023 abgelaufen.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 11.2023, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am XXXX 11.2023 persönlich zugestellt.
Der BF befand sich von XXXX 11.2023 bis zu seiner Entlassung am XXXX 12.2023 in Schubhaft, die zuletzt im PAZ XXXX vollzogen wurde.
Der BF stellte am 27.11.2023 – nach Durchführung eines Rückkehrberatungsgesprächs – einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Kolumbien. Mit Schreiben des BFA vom 29.11.2023 wurde dieser Antrag im Umfang einer organisatorischen Unterstützung und Heimreisekosten (ggf. Zusatzkosten) sowie einer Sonderzahlung (Zehrgeld) genehmigt; die Ausreise habe unverzüglich zu erfolgen, die Zustimmung zur unterstützten freiwilligen Rückkehr gelte jedoch längstens bis 28.01.2024.
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion (LPD) Tirol vom 22.11.2023, GZ: XXXX , wurde der BF wegen der Verwaltungsübertretung des rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a iVm. § 31 Abs. 1 und 1a FPG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 600,00 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und 8 Stunden verurteilt. Die Strafverfügung erwuchs am 07.12.2023 in Rechtskraft.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der BF verfügt in Österreich über keine familiären und keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen. Der BF ist verwitwet und Vater von zwei volljährigen (19 und 22 Jahre) und in Polen lebenden Kindern, die US-amerikanische-polnische Doppelstaatsbürger sind. Die Kinder sind eigenen Angaben des BF zufolge nach dem Tod seiner Frau vor ca. sieben Jahren in Polen in staatliche Obhut gekommen und bestehe seither kein persönlicher Kontakt mehr zu ihnen.
Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich, etwa in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor.
Am 06.12.2023 reiste der BF auf dem Luftweg freiwillig aus Österreich aus und kehrte nach Kolumbien zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der dargestellte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Im Vorlageantrag wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet.
Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zur Einreise des BF in Österreich am 20.11.2023 beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA. Die Feststellung, dass der BF in Österreich bloß auf der Durchreise war und beabsichtigte, nach Italien zu reisen, beruht ebenso auf den eigenen Angaben des BF und sind diese im Hinblick auf ein im Zeitpunkt seiner Festnahme bereits vorhandenes und im Verwaltungsakt einliegendes Zugticket von XXXX nach XXXX (gültig von XXXX 11.2023 bis XXXX 11.2023; AS 11) auch glaubhaft.
Die Feststellung zur Festnahme des BF im Bundesgebiet im Zuge einer Personenkontrolle am XXXX 11.2023 beruht auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung. Die Anordnung sowie seine Anhaltung in Schubhaft stützen sich auf den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 11.2023 und auf Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Polen seit dem Jahr 2015 beruht auf den eigenen Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2023. Der BF erklärte in der Einvernahme, dass er in Polen über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügt habe. Zur Dauer erklärte er in widersprüchlicher Weise: „Ich hatte ein Aufenthaltsrecht für zwei oder drei Jahre.“ bzw. „Ich war bis 2020 legal dort. Das steht in den Dokumenten.“ Es konnte aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben des BF und mangels Nachweisen nicht festgestellt werden, ob und wie lange der Aufenthalt des BF in Polen rechtmäßig war. Der Aufenthalt des BF in Polen ist jedoch spätestens seit dem Jahr 2020 als unrechtmäßig anzusehen.
Die Feststellung zum Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet, erlassen durch Polen, beruht auf den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung sowie auf den unzweifelhaften Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Schengener Informationssystem (SIS-III). Zudem hat der BF selbst in der niederschriftlichen Einvernahme (S. 7) vor dem BFA in diese Richtung gehende Angaben erstattet („Polen hat gesagt, dass ich das Land verlassen muss. Ich hatte noch 19 Tage.“).
Die Feststellung zum Antrag auf und zur Genehmigung der unterstützten freiwilligen Rückkehr des BF nach Kolumbien stützt sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Mitteilungen (Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 27.11.2023, AS 37; Genehmigungsschreiben des BFA zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 29.11.2023, AS 143).
Die Feststellung zur rechtskräftigen Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung des rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet beruht auf der Strafverfügung der LPD Tirol vom 22.11.2023 und der Auskunft der LPD Tirol vom 25.03.2024 (Aktenvermerk, OZ 3).
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF in Österreich beruht auf einer amtswegigen Abfrage im Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellungen zum Fehlen familiärer oder berücksichtigungswürdiger privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Annahme einer Integration des BF in Österreich, beruhen auf den Feststellungen im (Ausgangs-)Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung. Die Feststellung, dass die beiden, volljährigen und in Polen lebenden Kinder des BF seit dem Tod seiner Frau vor ca. sieben Jahren in staatlicher Obhut sind und seitdem auch kein persönlicher Kontakt mehr zu den beiden besteht, beruht auf den eigenen Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2023. Dass wie nun erstmals in der Beschwerde vorgebracht, dennoch ein Kontakt zu seinen Kindern bestehen soll und es ihm wichtig sei seine Kinder in Polen zu besuchen, ist aufgrund der zuvor getätigten und dazu im Wiederspruch stehenden Angaben des BF und ohne Vorlage weiterer Nachweise nicht glaubhaft. Es wurde vom BF auch nicht nachvollziehbar begründet, warum er dieses Vorbringen erst in der Beschwerde und zudem widersprüchlich zu seinen bisherigen Angaben erstattete, weshalb darin auch lediglich der Versuch zu sehen ist einen für den BF günstigeren Sachverhalt zu schaffen.
Die Feststellung zur erfolgten freiwilligen Ausreise des BF aus Österreich auf dem Luftweg am XXXX 12.2023 und seiner Rückkehr nach Kolumbien beruht auf der dem BFA am 11.12.2023 vorgelegten „Ausreisebestätigung – Freiwillige Ausreise“ der BBU Rückkehrberatung und Services (AS 211).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.01.2024 wurde die Beschwerde des BF gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des BFA vom 30.11.2023 betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes gemäß § 14 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 17.01.2024 stellte der BF rechtzeitig durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG.
Der mit „Beschwerdevorentscheidung“ betitelte § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, lautet:
„§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
Der mit „Vorlageantrag“ betitelte § 15 VwGVG lautet:
„§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009 mwN; 25.05.2021, Ra 2020/08/0046).
Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers ist nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.02.2019, Ra 2018/10/0052).
Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls – allenfalls mit einer ergänzenden Begründung – in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (vgl. VwGH 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis – auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird – so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. dazu VfGH 11.06.2015, E 1286/2014; VwGH 24.03.2015, Ro 2014/15/0042; 09. 09.2015, Ro 2015/03/0032), im Fall einer zu Gunsten des Beschwerdeführers abändernden oder aufhebenden Beschwerdevorentscheidung ist – durch Erlassung des an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretenden Erkenntnisses – in der Regel der Spruch des Ausgangsbescheids wiederherzustellen, es sei denn, es wäre bezogen auf den Ausgangsbescheid eine Verschlechterung zu Lasten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) rechtlich geboten (VwGH 17. 12.2015, Ro 2015/08/0026).
Durch die rechtzeitige Einbringung eines Vorlageantrages durch den BF wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vom BFA dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH ist die von der belangten Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung nunmehr Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG.
Gemäß § 27 VwGVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde ausschließlich auf die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides vom 30.11.2023, die durch die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2024 in der Sache vollinhaltlich bestätigt wurden.
3.2. Zum Einreiseverbot:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot im Spruch des (Ausgangs-)Bescheides vom 30.11.2023 auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG gestützt, ohne dabei auf einen der demonstrativ aufgezählten Tatbestände der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG Bezug zu nehmen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des zuvor erwähnten Bescheides des BFA vom 30.11.2023 wurde von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2024 als unbegründet abgewiesen. Die Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren wurde in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass gegen den BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Polen bereits eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden sei; der BF sei jedoch seiner Ausreiseverpflichtung bezogen auf das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten nicht nachkommen, sondern sei stattdessen rechtswidrig aus Polen ausgereist und weiter nach Österreich gereist, um sich der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung durch Abschiebung zu entziehen. Der BF habe die europäische Rechtsordnung im Allgemeinen, im Speziellen die Fremdenrechtsordnung mehrfach und eklatant missachtet, weswegen der BF auch nicht vertrauenswürdig sei. Der Aufenthalt des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.
Der BF begründet die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit, dass die belangte Behörde die familiären Anknüpfungspunkte des BF in der Europäischen Union (d.h. seine beiden volljährigen und in Polen lebenden Kinder) nicht hinreichend berücksichtigt und keine Einzelfallprüfung durchgeführt habe. Der BF habe sich lediglich für kurze Zeit in Österreich aufgehalten, sei unbescholten und schließlich freiwillig ausgereist. Die belangte Behörde habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob vom BF überhaupt eine Gefahr ausgehe und wie lange diese zu prognostizieren sei. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren erweise sich als unrechtmäßig. Das Einreiseverbot sei ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer zu reduzieren.
Das erkennende Gericht schließt sich aus den folgenden Erwägungen im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen:
Der BF ist als Staatsangehöriger Kolumbiens Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
§ 53 Abs. 2 FPG 2005 enthält in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).
Das Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts, zuwidergelaufen. So hat sich der BF jahrelang unrechtmäßig in Polen und somit im Schengen-Raum aufgehalten und ist auch nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Polen seiner Verpflichtung, das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten zu verlassen, nicht nachgekommen, sondern ist in unrechtmäßiger Weise in Österreich eingereist und versuchte von hier aus, seine illegalen Reisebewegungen Richtung Italien fortzusetzen.
Die Beschwerde führt zwar zutreffend aus, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt allein noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt. Allerdings liegt fallgegenständlich nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, woraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen werden kann, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100).
Gegenständlich ist aufgrund des zuvor aufgezeigten Fehlverhaltens des BF (Verbleib und illegale Reisebewegungen im Schengen-Raum trotz bestehender rechtskräftiger Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot), das jedenfalls eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung darstellt, die Verhängung eines Einreiseverbotes auch gerechtfertigt.
Es kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie vor diesem Hintergrund, insbesondere dem aufgezeigten Fehlverhalten des BF, auch künftig eine Wiederholungsgefahr und Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah. So erweist sich die Annahme, dass der BF es auch weiterhin versuchen würde, seine illegalen Reisebewegungen im Schengen-Raum fortzusetzen, durchaus als vertretbar, zumal sich dies bereits – trotz des gegen ihn bestehenden und durch Polen erlassenen rechtskräftigen Einreiseverbotes – durch die Einreise in Österreich und dem Versuch nach Italien zu gelangen, auch bereits verwirklicht hat.
Der Aufenthalt des BF gefährdet durch sein zuvor aufgezeigtes Verhalten – über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus – jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Schutz des Fremdenwesens.
Darüber hinaus liegt auch eine seit 07.12.2023 rechtskräftige Bestrafung des BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm. § 31 FPG vor, wodurch nunmehr auch der Tatbestand der Z 3 des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt ist.
Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).
Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung hat sich ergeben, dass der BF in Österreich weder über familiäre noch private Bindungen verfügt und zu seinen beiden bereits erwachsenen und in Polen lebenden Kindern – wie auch den Erwägungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – bereits seit über sieben Jahren kein persönlicher Kontakt mehr besteht. Daher stellt die durch das Einreiseverbot bewirkte – vorübergehende – Trennung von seinen erwachsenen Kindern keinen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar. Auch die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, einzelne Familienmitglieder in einem EU-Mitgliedstaat zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.
Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
In einer Gesamtwürdigung aller Umstände liegt aufgrund des zuvor aufgezeigten Fehlverhaltens des BF eine hinsichtlich des Unrechtsgehaltes mit den Tatbeständen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG vergleichbare und ähnlich schwerwiegende Konstellation vor. Die Annahme, dass der Aufenthalt des BF damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, erweist sich daher als gerechtfertigt.
Die Verhängung eines Einreiseverbotes ist daher im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens erforderlich, um den BF an seinen illegalen Reisebewegungen ohne entsprechende Aufenthaltsberechtigungen im Schengen-Raum zu hindern.
Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).
Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).
Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots sind das konkrete Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Das persönliche Fehlverhalten des BF ist – wie bereits dargestellt – jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts, zuwidergelaufen.
Die Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht daher auch in angemessener Relation. Die belangte Behörde blieb bei der Bemessung der Dauer im Rahmen des Gesetzes und hat auch Umstände zugunsten des BF (erstmaliger rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet und sein Geständnis) berücksichtigt. Auch in der Beschwerde wurde kein substanziiertes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde gegenständlich nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.
Eine Herabsetzung des Einreiseverbotes erschiene unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Fehlverhaltens des BF und des sich daraus weiterhin ergebenden Gefährdungspotenzials als völlig unangemessen.
Im vorliegenden Fall wird eine Dauer von drei Jahren zugleich auch als ausreichend erachtet, um Gefährdungen durch das Verhalten des BF in diesem Zeitraum zu verhindern. Überdies erscheint dieser Zeitraum auch insoweit als angemessen, als der BF die Zeit zur Stabilisierung seiner finanziellen Verhältnisse und zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann.
Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von drei Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend zu bestätigen.
3.3. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem (Ausgangs-)Bescheid vom 30.11.2023 gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.01.2024 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde, wie auch von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgestellt wurde, nicht auf den von der belangten Behörde im Bescheid gestützten Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG beziehen, sondern sich in unzutreffender Weise ausschließlich auf die Unrechtmäßigkeit der Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG (Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich) stützen.
Unabhängig davon bezieht sich die auf § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot. Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage.
Insoweit kommt gegenständlich eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) in Bezug auf die bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die darauf bezogene aufschiebende Wirkung nicht in Betracht.
Überdies ist festzuhalten, dass der BF am 06.12.2023 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer des BF aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des § 60 FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß § 52 Abs. 8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung auch insoweit zu bestätigen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der BF, der sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist.
3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß § Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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