BFG RV/7102059/2014

BFGRV/7102059/201421.10.2014

Keine zielstrebige Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102059.2014

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des A B, Adresse, vom 16.12.2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 10.12.2013, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für A B für den Zeitraum Mai 2012 bis Februar 2013 zurückgefordert werden, Gesamtrückforderungsbetrag € 2.111,00, Sozialversicherungsnummer X zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Beschwerdevorlage

Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 legte am 22.5.2014 die als Beschwerde weiterwirkende Berufung des Berufungswerbers (Bw) und späteren Beschwerdeführers (Bf) A B vom 16.12.2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 10.12.2013, womit Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Bf für den Zeitraum Mai 2012 bis Februar 2013 zurückgefordert wurde, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu aus:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) absolvierte am 03.04.2012 erfolgreich seine Lehrabschlussprüfung. Ab Mai 2012 beantragte er gem. § 6 Abs. 5 FLAG die Weitergewährung der Familienbeihilfe und legte eine Anmeldung zum Lehrgang Berufsreifeprüfung HAK beginnend am 11.05.2012 beim Institut Humboldt vor. Die Ausbildung beim Institut Humboldt wurde abgebrochen, ohne eine Prüfung abgelegt zu haben. Ab Herbstsemester 2013/2014 wechselte er zur Volkshochschule um die Ausbildung Berufsreifeprüfung fortzusetzen und beantragte am 17.10.2013 die Weitergewährung der FB ab September 2013. Im Vorhalteverfahren erklärte er, die Prüfungen zur Berufsreifeprüfung beginnen ab Februar 2014, die Prüfung für den letzten Gegenstand sei im Juli 2014 angesetzt. Die FB wurde wegen dem mangelnden Prüfungsantritt von Mai 2012 bis Februar 2013 rückgefordert. Ab März bezieht der BF die FB weiter. Am 08.03.2014 und am 10.03.2014 wurden zwei der erforderlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt.

Beweismittel:

Siehe Aktenverzeichnis.

Stellungnahme:

Als Zeiten der intensivsten Vorbereitung zur Absolvierung der einzelnen Prüfungen für die Berufsreifeprüfung kann ein Zeitraum von vier Monaten pro Prüfung angenommen werden. Für vier Gegenstände ist das ein Zeitraum von 16 Monaten. Unter der Voraussetzung, dass die letzte Prüfung im Juni 2014 abgelegt wird, beginnt dieser Vorbereitungszeitraum im März 2013, weshalb die FB bis Februar 2013 rückgefordert wurde.

Aus dem elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamtes geht hervor:

Rückforderungsbescheid

Mit Datum 10.12.2013 forderte das Finanzamt Familienbeihilfe (€ 1.527,00) und Kinderabsetzbetrag (€ 584,00), zusammen € 2.111,00, für den Bf für den Zeitraum Mai 2012 bis Februar 2013 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 bzw. § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück und begründete dies so:

Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.

Berufung

Am 16.12.2013 erhob der Bf gegen den Rückforderungsbescheid als Beschwerde weiterwirkende Berufung und und führte aus:

Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge

Gegen den oben angeführten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist

BERUFUNG

und begründe dies wie folgt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir zu Unrecht ab 05.2012 bis 2013 eine Rückforderung von 2.111,00 € festgesetzt.

Studienwechsel

Was einen Studienwechsel betrifft, gilt für die Familienbeihilfe grundsätzlich, dasselbe wie für die Studienbeihilfe. Du darfst also maximal zweimal wechseln und das auch nicht später als in der Inskriptionsfrist des 3. Semesters. Wechselst du nach der Inskriptionsfrist des 3. Semesters musst du erst genau so viele Semester in deinem neuen Studium studieren wie bereits in deinem alten bevor du wieder Anspruch hast.

Rückzahlung der Familienbeihilfe

Wenn der Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr nicht vollständig erbracht wird, wird eine Rückzahlung der bezogenen Familienbeihilfe grundsätzlich nicht vorgesehen!

Familienbeihilfe: Mai 2012 - Februar 2013

Humboldt: Mai 2012 - April 2013 (Zahlungspause) = 1 Studienjahr

September Wechsel zu VHS „Berufsreifeprüfung", Termine: 15. Februar 2014: Mathematik 1. März 2014: Englisch Juni 2014: Deutsch, Biologie

Die Familienbeihilfe ging voll und ganz in das Studium von Humboldt (171 Euro im Monat)

Einvernehmliche Einigung mit Humboldt für ein Studienwechsel auf Psychologie ab Jänner 2014 (es gibt bis zur Ablegung der Berufsreifeprüfung keine Vorprüfungen)

Es ist unberechtigt mir Vorzuweisen, dass ich meine Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig betreibe.

Ich beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides...

Beigefügt war die Kopie eines Schreibens der Humboldt Bildungsgesellschaft m.b.H. vom 5.11.2013 an den Bf:

... wir beziehen uns auf Ihr Schreiben und teilen Ihnen dazu folgendes mit:

Aufgrund der übermittelten Bestätigung des Arbeitsamtes sind wir entgegenkommenderweise bereit, eine Zahlungsunterbrechung bis einschließlich Jänner 2014 für Sie vorzumerken.

Sollte sich Ihre Situation bis dahin nicht geändert haben, so ersuchen wir Sie um die zeitgerechte Zusendung einer aktuellen Bestätigung.

Ferner stellen wir Ihnen wunschgemäß anstatt der restlichen Unterlagen von Lehrgang Nr. 923 das komplette Lehrmaterial für den gewünschten Kurse 1022 „Psychologie" bzw. für Kurs Nr. 1003 „Angst und Stressbewältigung" zur Verfügung.

Hinweisen möchten wir Sie darauf, dass Sie noch bis 11.8.2014 Anspruch auf unsere fachliche und pädagogische Betreuung haben und bei Bedarf eine Verlängerung gegen Bezahlung einer Korrekturpauschale möglich ist.

Zum Zeichen Ihres Einverständnisses ersuchen wir Sie beiliegende Briefkopie unterzeichnet zu retournieren.

Wir hoffen Ihnen damit geholfen zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen...

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.2.2014 wies das Finanzamt die als Beschwerde weiterwirkende Berufung als unbegründet ab:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Die Ausbildung muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Diese wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu den Prüfungsterminen antritt.

Bei Vorbereitungskursen im Rahmen einer Berufsreifeprüfung ist eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung im Sinne des FLAG für höchstens vier Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen. Eine Verlängerung für Wiederholungsprüfungen ist nicht möglich. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hierzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen zu manifestieren hat. Das anspruchsvermittelnde Kind muss durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen. Wenn die Ausbildung in modularer Form und mit weitgehendem zeitlichem Spielraum hinsichtlich der Gestaltung des Ausbildungsablaufes erfolgt, ist bereits bei der Planung Bedacht auf einen möglichst zeitnahen Abschluss zu legen.

Sie besuchten von Mai 2012 bis April 2013 einen Vorbereitungskurs für die Berufsreifeprüfung HAK mit Fachbereich. Im April 2013 wurde mit der Maturaschule eine Zahlungspause und ein Wechsel ab Jänner 2014 auf den Kurs Psychologie vereinbart. Seit September 2013 besuchen Sie einen anderen Vorbereitungskurs auf die Berufsreifeprüfung an der Volkshochschule.

Im Zeitraum von Mai 2012 bis April 2013 wurde von Ihnen kein einziger Prüfungsantritt nachgewiesen. Eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung ist somit nicht anzunehmen. Die Rückforderung der Familienbeihilfe erfolgte zu Recht.

Die Argumentation in Ihrer Beschwerde mit den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Studienwechsel und Studienerfolg nach dem ersten Studienjahr geht ins Leere, da diese Bestimmungen nur beim Besuch einer in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannten Einrichtung (also vor allem Universtäten und Fachhochschulen) anzuwenden sind.

Vorlageantrag

Dagegen erhob der Bf am 28.3.2014 als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag:

Betreff: Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge

Gegen den oben angeführten Bescheid und der am 12.03.14 erhaltenen Beschwerdevorentscheidung

BESCHWERDE

und begründe dies wie folgt:

Familienbeihilfe: Mai 2012 - April 2013

Humboldt: Mai 2012-April 2013, danach Pause und beim Finanzamt gemeldet.

September: Wechsel zu VHS „Berufsreifeprüfung", Termine: 15. Februar 2014 Mathematik 01. März 2014 Englisch Juni 2014: Deutsch, Biologie

Die Familienbeihilfe ging voll und ganz in das Studium von Humboldt (171€ im Monat)

Ich habe im September eine Ausbildung zum diplomierten Kinder- und Jugendbetreuer angefangen, die ich am 28. März 2014 mit einer Diplomabschlussprüfung beende.

Zusätzlich zu dieser Ausbildung habe ich bei der VHS - Floridsdorf mit allen Fächern gleichzeitig für die Berufsreifeprüfung begonnen. In Mathematik und Englisch bin ich im zweiten Semester eingestiegen, aufgrund der Vorerfahrung bei Humboldt.

Die Fächer Mathematik und Englisch habe ich erfolgreich absolviert und eine Bestätigung beim Finanzamt abgegeben.

Ich habe bei Humboldt noch über 1000 € schulden, die ich begleichen muss und lebe derzeit nur von der Mindestsicherung.

Es ist unberechtigt mir vorzuweisen, dass ich meine Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig betreibe, da es mein Ziel ist Volksschullehrer zu werden.

Daher beantrage ich die Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Betrages von 2.111,00€.

Falls diese Abgelehnt werden sollte, dann möchte ich mich bitte darauf einigen keine finanzielle Unterstützung mehr vom Finanzamt zu bekommen und diese 16 Monate die mir insgesamt für die Berufsreifeprüfung zustehen, von der Zeit bei Humboldt abzurechnen.

Außerdem möchte ich Ihnen noch gerne mitteilen, dass ich keine Kinderbeihilfe bezogen hätte, wenn ich darüber aufmerksam gemacht worden wäre, dass ich nur 4 Monate Zeit für jedes Fach habe. Leider ist dies nirgends angeschrieben außer wenn man es im Internet sucht.

Zeugnisse

Aktenkundig sind folgende Zeugnisse:

Bestätigungen

Die Humboldt Bildungsgesellschaft m.b.H. bestätigte dem Bf am 25.6.2012, dass er zum Lehrgang Berufsreifeprüfung HAK mit Fachb angemeldet ist.

Die Lehrgangsdauer beträgt 18 Monate. Die Korrektur der Hausaufgaben übernehmen wir bis 11.8.2014.

Will man den Lehrgang innerhalb der vorgesehenen Zeitspanne erfolgreich abschließen, ist ein durchschnittlicher Studienaufwand von mindestens 20 Stunden/Wochen und mehr notwendig.

Die Kursgebühr beträgt insgesamt € 3078.-- und es wurde Bezahlung in 18 monatlichen Beiträgen zu je € 171.— beginnend mit 01.06.2012 vereinbart...

Die Humboldt Bildungsgesellschaft m.b.H. bestätigte dem Bf am 7.2.2013, dass er zum Lehrgang Berufsreifeprüfung HAK mit Fachbereich angemeldet ist.

Die Lehrgangsdauer beträgt 18 Monate. Die Korrektur der Hausaufgaben übernehmen wir bis 11.8.2014.

Will man den Lehrgang innerhalb der vorgesehenen Zeitspanne erfolgreich abschließen, ist ein durchschnittlicher Studienaufwand von mindestens 20 Stunden/Wochen und mehr notwendig.

Die Kursgebühr beträgt insgesamt € 3078.-- und es wurde Bezahlung in 18 monatlichen Beiträgen zu je € 171.— beginnend mit 01.06.2012 vereinbart...

Laut Kontoauszug (offenbar von Humboldt) vom 25.6.2012 wurden bis dahin folgende Zahlungen geleistet:

11.05.2012 0 11.05.2012 0000 03 Ratenzahlung Lehrgang 258,00

11.05.2012 0 11.05.2012 01 Lehrgangsgebühr: 3.078,00

05.06.2012 1719 01.06.2012 0001 02 Zahlung Lehrgangsgebühr 171,00

Summe Zahlungen: 429,00

Saldo: 2.649,00

Die VHS Floridsdorf bestätigte dem Bf am 11.10.2013, dass er für das Herbstsemester 2013/14 (23. September 2013 bis 7. Februar 2014) für folgende Lehrgänge zur Berufsreifeprüfung angemeldet sei und diese regelmäßig besuche:

Aufwand der einzelnen Fächer pro Woche:

Das AMS bestätigte am 26.9.2013 den Bezug von Arbeitslosengeld von € 19,46 täglich im Zeitraum 1.6.2013 bis 18.10.2013.

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 40, gewährte mit Bescheid vom 4.6.2012 gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMGVO) in der geltenden Fassung, eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

Die Leistung beträgt:

von 31.05.2012 bis 31.05.2012 EUR 21,71

von 01.06.2012 bis 30.06.2012 EUR 565,26

von 01.07.2012 bis 31.07.2012 EUR 503,26

von 01.08.2012 bis 31.08.2012 EUR 503,26

von 01.09.2012 bis 30.09.2012 EUR 503,26

von 01.10.2012 bis 31.10.2012 EUR 503,26

von 01.11.2012 bis 30.11.2012 EUR 503,26

von 01.12.2012 bis 31.12.2012 EUR 503,26

von 01.01.2013 bis 31.01.2013 EUR 503,26

Darüberhinaus wurde dem Bf für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt:

Die Leistung beträgt:

von 31.05.2012 bis 31.05.2012 EUR 0,00

von 01.06.2012 bis 30.06.2012 EUR 6,08

von 01.07.2012 bis 31.07.2012 EUR 6,08

von 01.08.2012 bis 31.08.2012 EUR 6,08

von 01.09.2012 bis 30.09.2012 EUR.6,08

von 01.10.2012 bis 31.10.2012 EUR 6,08

von 01.11.2012 bis 30.11.2012 EUR 6,08

von 01.12.2012 bis 31.12.2012 EUR 6,08

von 01.01.2013 bis 31.01.2013 EUR 6,08

Dem Bescheid liegt ein Einkommen aus unselbständiger Arbeit von € 270,00 bzw. € 208,00 monatlich und ein Mietaufwand von € 199,40 monatlich zugrunde.

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 40, gewährte mit Bescheid vom 14.6.2013 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

Die Leistung beträgt:

von 27.05.2013 bis 31.05.2013 EUR 0,00

von 01.06.2013 bis 30.06.2013 EUR 0,00

von 01.07.2013 bis 31.07.2013 EUR 211,11

von 01.08.2013 bis 31.08.2013 EUR 191,65

von 01.09.2013 bis 30.09.2013 EUR 191,65

von 01.10.2013 bis 31.10.2013 EUR 211,11

von 01.11.2013 bis 30.11.2013 EUR 191,65

Am 2.10.2013 meldete sich der Bf bei IMPROVE-Bildung mit Zukunft, 1010 Wien, verbindlich für den Diplomlehrgang zum/r Kinder- & Jugendbetreuerin, und zwar ganztags, an. Es bestehe eine Finanzierungszusage.

IMPROVE-Bildung mit Zukunft, 1010 Wien, bestätigte, dass der Bf

Mitteilungen des Bf

Am 1.3.2013 teilte der Bf dem Finanzamt bezugnehmend auf "Antrag auf Überprüfung der Familienbeihilfe" mit:

Habe derzeit keine Prüfungen abgelegt, da der Lehrgang bis August 2014 dauert. Zulassungsbescheid liegt erst vor bei Prüfungsterminvereinbarung für 2014.

Am 2.12.2013 gab der Bf folgendes zu abgelegten Prüfungen ab Beginn der Ausbildung zur Berufsreifeprüfgung dem Finanzamt bekannt:

Humboldt abgebrochen (> 1.000,- offen). Grund: Nicht organisiert

im September zur Volkshochschule gewechselt

Englisch 3. Sem. Prüfung 8. März 2014

Deutsch 1. Sem. Prüfung Juli 2014

Mathe 2. Sem. Prüfung 15. Februar 2014

Biologie 1. Sem. Prüfung Juni 2014

Antrag

Am 7.10.2013, eingelangt am 17.10.2013, reichte der Bf einen Familienbeihilfenantrag (Formular Beih 1) ein.

Laut Beiblatt betragen die monatlichen Lebenshaltungskosten:

Eigenanteil an der Miete: € 206,00

Eigenanteil an den Betriebskosten: € 70,00

Lebensmittel, etc: € 400,00

Sonstige regelmäßigen Ausgaben: € 187,00

Gesamt: € 863,00

Die Kosten würden durch eigenes Einkommen von € 800,00 finanziert, von den Eltern käme keine Unterstützung.

In einem Beiblatt vom 3.7.2012 wurden die Kosten folgendermaßen aufgeschlüsselt (Finanzierung der Kosten durch Sozialamt mit € 503,26):

Eigenanteil an der Miete: € 210,00

Eigenanteil an den Betriebskosten: € 68,00

Lebensmittel, Putzmittel, Körperpflege, etc: € 300,00

Ausgaben für Ausbildung (Bücher etc.): € 171,00

Handy, Internet, TV (kein Geld für Freizeit): € 40,00

Gesamt: € 789,00

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf absolvierte am 3.4.2012 erfolgreich seine Lehrabschlussprüfung.

Ab Mai 2012 beantragte er gem. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 die Weitergewährung der Familienbeihilfe und legte eine Anmeldung zum Lehrgang Berufsreifeprüfung HAK beginnend am 11.5.2012 beim Institut Humboldt vor. Die Ausbildung beim Institut Humboldt wurde im April 2013 oder September 2013 abgebrochen, ohne eine Prüfung abgelegt zu haben.

Ab Herbstsemester 2013/2014 wechselte er zur Volkshochschule Floridsdorf, um die Ausbildung Berufsreifeprüfung fortzusetzen und beantragte am 17.10.2013 die Weitergewährung der Familienbeihilfe ab September 2013. Nach Angaben des Bf begannen dort die Prüfungen zur Berufsreifeprüfung ab Februar 2014, die Prüfung für den letzten Gegenstand sei im Juli 2014 angesetzt.

Das Finanzamt forderte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Mai 2012 bis Februar 2013 zurück.

Seit März 2013 bezieht der Bf die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag weiter. Am 8.3.2014 und am 10.3.2014 wurden zwei der erforderlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt. Seit Oktober 2013 nimmt der Bf an einem  Diplomlehrgang zum/r Kinder- & JugendbetreuerIn teil und hat bereits einige Kurse hierfür erfolgreich besucht.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt, der im Wesentlichen der Sachverhaltsdarstellung im Vorlagebericht des Finanzamtes folgt, ist unstrittig. Zum Zeitpunkt des Abbruchs der Ausbildung bei Humboldt bestehen unterschiedliche Angaben, ob dieser nun im April 2013 oder im September 2013 war.

Rechtsgrundlagen

§ 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder

e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Beschwerdevorbringen

Die Beschwerde bekämpft den Rückforderungsbescheid mit der Begründung, dass nach Ansicht des Bf ein zweimaliger Studienwechsel für die Familienbeihilfe unschädlich sei und eine Rückzahlung der bezogenen Familienbeihilfe grundsätzlich nicht vorgesehen sei, wenn der Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr nicht vollständig erbracht wird.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Mit diesem Vorbringen zeigt der Bf keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Rückforderungsbescheides auf.

Abgesehen davon, dass die Ausführungen des Bf zur Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bei einem Universitätsstudium nicht zur Gänze zutreffen, da bei alleiniger Inskription eines Studiums, ohne dieses tatsächlich zu betreiben, auch im ersten Studienjahr Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zusteht (vgl. etwa BFG  4.8.2014, RV/7100561/2012, unter Hinweis auf Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 59 m.w.N.), geht es im gegenständlichen Fall, worauf das Finanzamt auch hinweist, um kein Hochschulstudium, sondern um eine andere Berufsausbildung.

Lenneis führt in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 35 f zur Berufsausbildung aus:

Was unter Berufs­ausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (st) Rsp folgende Kriterien entwickelt (s für viele zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015), wobei erwähnt sei, dass teilweise auch die Judikatur zu § 16 Abs 1 Z 10 und zu § 34 Abs 8 EStG herangezogen werden kann:

Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufs­ausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schul­ausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.

Zur Berufsreifeprüfung erläutert Lenneis in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 44:

Berufsreifeprüfung. Die Vorbereitungszeit für die Berufsreifeprüfung ist im Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 29.6.1998, FB 100, GZ 51 0104/4-VI/1/98 wie folgt geregelt:

„Bei Beantragung der Familienbeihilfe sind vom Finanzamt daher neben der Zulassung zur Berufsreifeprüfung jedenfalls auch die Angabe der (des) jeweiligen Prüfungstermine(s) sowie der Beleg (zB Kursbestätigung) oder die Glaubhaftmachung (bei Selbststudium) des tatsächlichen Vorbereitungsbeginns abzuverlangen. Die Familienbeihilfe ist immer zurückgerechnet vom Prüfungstermin zu gewähren, und zwar für längstens 16 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier Gegenständen vorgesehen sind, für längstens zwölf Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in drei Gegenständen vorgesehen sind, für längstens acht Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in zwei Gegenständen vorgesehen sind, und für längstens vier Monate, wenn in diesem Zeitraum eine Teilprüfung in einem Gegenstand vorgesehen ist. Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Zeitraum tatsächlich eine Prüfungsvorbereitung vorliegt, denn eine Familienbeihilfengewährung über den tatsächlichen Vorbereitungsbeginn hinaus ist nicht möglich. Kann andererseits wegen Überschreitung der zur Verfügung stehenden Zeit Familienbeihilfe nicht für den gesamten Vorbereitungs­zeitraum gewährt werden, sind nur solche Monate zu zählen, die überwiegend in die Vorbereitungszeit fallen. Die Aufteilung des Bezugs­zeitraumes hängt vom zeitlichen Abstand der einzelnen Teilprüfungen ab, eine Verlängerung wegen erforderlicher Wiederholungsprüfungen über die vier Monate pro Prüfung ist nicht möglich.“

Die DR enthalten diesbezüglich keine Aussagen. Der UFS hat in mehreren Entscheidungen die Meinung vertreten, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten sei ausreichend, und hat als Vergleichsmaßstab die Ablegung der Matura an einer allgemein bildenden höheren Schule herangezogen. Die wöchentliche Unterrichtsdauer an der Oberstufe einer derartigen Schule betrage mit gewissen Schwankungen rund 30 bis 35 Unterrichtsstunden; demgegenüber umfasse die Dauer der Vorbereitungskurse für die Ablegung der Berufsreifeprüfung typischerweise weniger als die Hälfte dieses Stundenumfangs. Somit sei erkennbar, dass die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung weit weniger Zeit in Anspruch nimmt als der Besuch einer höheren Schule. Die Ausbildungsintensität sei also nicht vergleichbar. Es könne auch eindeutig davon ausgegangen werden, dass unter der Prämisse, dass das Kind der Bw seinen vollen Lerneinsatz dem jeweils einzelnen Gegenstand widmen, also Kurse im Umfang von rund 30 Wochenstunden besuchen hätte können, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten pro Prüfung ausreichend gewesen wäre (UFS 2.4.2007, RV/0121-F/07; ebenso zB UFS 17.11.2005, RV/1708-W/05; UFS 12.9.2007, RV/1780-W/07). Nach UFS 9.3.2010, RV/0236-I/09, entspricht dagegen eine pauschale und ohne auf den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt eingehende Beurteilung des Falles an Hand eines durch interne Verwaltungsanweisungen vorge­gebenen Vier-Monats-Zeitraums weder den Vorgaben des Gesetzes noch der Judikatur.

Den getroffenen und nicht strittigen Sachverhaltsfeststellungen zufolge hat der Bf im Zeitraum Mai 2012 bis September 2013 beim Institut Humbolt sich für die Berufsreifeprüfung HAK eingetragen. Diese Ausbildung beim Institut Humboldt wurde im April 2013 oder September 2013 abgebrochen, ohne dass der Bf auch nur eine Prüfung abgelegt hat. Die ersten Prüfungen wurden erst nach dem Wechsel zur Volkshochschule im März 2014 abgelegt.

Der Bf hat ausdrücklich angegeben, bei Humboldt keine Prüfungen abgelegt zu haben, "da der Lehrgang bis August 2014 dauert", und er den Lehrgang abgebrochen habe, weil "nicht organisiert". Beweismittel dafür, dass er ungeachtet der fehlenden Ablegung von Prüfungen bei Humboldt eine zielstrebige Ausbildung zur Berufsreifeprüfung absolviert hat, hat der Bf im gesamten Verfahren nicht vorgelegt, obwohl sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung auf die Notwendigkeit des Nachweises einer zielstrebigen Berufsausbildung hingewiesen haben.

Wenn das Finanzamt vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsausführungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Mai 2012 bis Februar 2013 rückfordert und von einer tatsächlich betriebenen Ausbildung ab März 2013 ausgeht, obwohl die erste Prüfung zur Berufsreifeprüfung erst ein Jahr später, nämlich im März 2014 abgelegt wurde, kann ihm daher mangels Vorliegen des Nachweises einer ernsthaften Ausbildung zur Berufsreifeprüfung im Rückforderungszeitraum nicht entgegengetreten werden.

Abweisung der Beschwerde

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist diese gemäß § 279 BAO abzuweisen.

Bemerkt wird angesichts der aktenkundigen wirtschaftlichen Situation des Bf, dass dieser in weiterer Folge mit dem Finanzamt wegen einer allfälligen Zahlungserleichterung (Ratenzahlung, Stundung, § 212 BAO) oder einer allfälligen gänzlichen oder teilweisen Nachsicht (§ 236 BAO, § 26 Abs. 4 FLAG 1967) Kontakt aufnehmen sollte.

Nichtzulassung der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufsausbildung, ob wirklich eine Berufsausbildung betrieben wurde, ist eine Tatfrage, die der Revision nicht zugänglich ist.

 

 

Wien, am 21. Oktober 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128
VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050
VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015
VwGH 26.06.2001, 2000/14/0192
VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089

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