Normen
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn Klaus, welcher nach dem Antragsvorbringen eine Berufsausbildung zum Tonassistenten, Tontechniker, Tonmeister und Multimedia Producer absolviere, abgewiesen.
Begründend meinte die belangte Behörde nach Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 18. November 1987, 87/13/0135, bei der vom Sohn des Beschwerdeführers besuchten Ausbildungsstätte handle es sich um eine Privatschule, die nicht mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sei. Eine Ausbildung, die an einer solchen Privatschule absolviert werde, stelle allerdings nur dann eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar, wenn die Abschlussprüfungen gesetzlich anerkannt seien. In Österreich gebe es keinen gesetzlich festgelegten Ausbildungsweg zum Tonassistenten, Tontechniker und Tonmeister. Es gebe daher weder ein gesetzlich definiertes Berufsbild der vorgenannten Berufe noch einen gesetzlichen Schutz der jeweiligen Berufsbezeichnungen. Mangels gesetzlicher Richtlinien könnten die an der konkreten Ausbildungsstätte abgelegten Prüfungen nicht anerkannt werden. Die Zeit der Kursbesuche stelle daher keine Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs 1 lit b FLAG 1967 dar. Unbestritten sei aber, dass im Rahmen des Kurses "Kenntnisse für Tonstudiotechnik vermittelt werden, die zwar branchenintern akzeptiert, jedoch nicht gefordert" würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
In seinem Erkenntnis vom 18. November 1987, 87/13/0135, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter den Begriff seien aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 1999, 87/14/0031, und vom 7. September 1993, 93/14/0100, festgehalten.
Auch die belangte Behörde zitiert die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes im erstgenannten Erkenntnis, prüft in der Folge aber nicht, ob diese Voraussetzungen gegenständlich erfüllt sind, sondern meint ohne nähere Begründung, dass gegenständlich andere Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ausgehen zu können. Diese anderen Kriterien seien eine gesetzliche Anerkennung der Abschlussprüfungen, ein gesetzlich festgelegter Ausbildungsweg, ein gesetzlich definiertes Berufsbild und ein gesetzlicher Schutz der jeweiligen Berufsbezeichnung.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch nicht zu erkennen, worauf sich diese Ansicht der belangten Behörde gründet. Das Gesetz normiert die notwendige Erfüllung der genannten Kriterien zur Anerkennung einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nicht.
Unabhängig davon, ob es in Österreich einen "gesetzlich festgelegten Ausbildungsweg", ein "gesetzlich definiertes Berufsbild" oder einen "gesetzlichen Schutz der Berufsbezeichnung" hinsichtlich des vom Sohn des Beschwerdeführers angestrebten Berufes gibt, kann kein Zweifel bestehen, dass sich etwa Tontechniker die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Fertigkeiten allenfalls auch ohne gesetzlich definierten Ausbildungsweg in geeigneter Weise aneignen müssen. Geschieht dies aber in einer vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 18. November 1987 umschriebenen Art, so ist es - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzung eines ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühens um den Ausbildungserfolg (vgl das hg Erkenntnis vom 13. März 1991, 90/13/0241) - verfehlt, eine Berufsausbildung in Abrede zu stellen. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde jedoch nicht geprüft, unter welchen näheren Umständen sich der Sohn des Beschwerdeführers entsprechendes Wissen aneignet. Der Verwaltungsgerichtshof ist mangels entsprechender Feststellungen nicht in der Lage, abschließend zu prüfen, ob die belangte Behörde den Antrag auf Familienbeihilfe zu Recht abgewiesen hat.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 26. Juni 2001
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