UFS RV/0121-F/07

UFSRV/0121-F/072.4.2007

Für die Gewährung der Familienbeihilfe sind betreffend Berufsreifeprüfung vier Monate rückgerechnet ab Prüfungstermin als Berufsausbildungszeiten zu werten.

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 22. Jänner 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 10. Jänner 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Dezember 2006 und Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 10. Jänner 2007 wurde das Ansuchen der Berufungswerberin (Bw) auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ab 1. Dezember 2006 mit der Begründung abgewiesen, dass ihre Tochter nicht in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 FLAG 1967 stehe. Eine Gewährung von Familienbeihilfe bei Berufsreifeprüfung sei lediglich für vier Monate Vorbereitungszeit je Prüfungsantritt möglich, sofern diese die volle/überwiegende Zeit in Anspruch nimmt. Es stehe der Bw frei, unter Nachweis der Voraussetzungen (Prüfungsantritt, volle/überwiegende Zeit, Einkommensgrenze nicht überschritten) für jeweils vier Monate rückwirkend Familienbeihilfe zu beantragen.

Mit Bescheid vom 10. Jänner 2007 wurden von der Bw Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2006 gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs 4 Z 3 lit a bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988 zurückgefordert. Für volljährige Kinder sei das Vorliegen einer Berufsausbildung Anspruchsvoraussetzung für die Familienbeihilfe. Eine Berufsausbildung der Tochter der Bw sei im obigen Zeitraum nicht vorgelegen. Es sei festgestellt worden, dass die Tochter den Schulbesuch an der H bereits im Dezember 2005 abgebrochen hat. Eine Gewährung von Familienbeihilfe bei Berufsreifeprüfung sei lediglich für vier Monate Vorbereitungszeit je Prüfungsantritt möglich.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 forderte das Finanzamt die Bw auf, einen Prüfungsplan betreffend Berufsreifeprüfung, ein Prüfungsdekret oder einen Nachweis über abgelegte Prüfungen der Tochter, eine Glaubhaftmachung des Ausmaßes des Zeitaufwandes für die Vorbereitung zur Berufsreifeprüfung und einen Einkommensnachweis der Tochter unter Angabe der Anzahl der Wochenstunden ab Februar 2006 bis laufend, vorzulegen.

Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 gab die Bw an, dass ein schriftlicher Prüfungsplan von ihrer Tochter nicht existiere. Folgende Prüfungen seien vorgesehen:

Bisher habe die Tochter keine Prüfungen abgelegt. Zwischenprüfungen seien bei der Berufsmatura nicht vorgesehen. Die Berufsreifeprüfung sehe etwa 25 % Unterricht und 75 % Selbststudium vor. Derzeit dauere der Unterricht knapp sieben Stunden wöchentlich. Ab Jänner 2007 komme das Fach Gesundheit und Soziales dazu, dann würden es etwa 10 Stunden wöchentlich sein. Der Stundengesamtaufwand (inklusive Selbststudium) betrage damit derzeit etwa 28 Stunden wöchentlich und ab Jänner 2007 etwa 40 Stunden. Dies entspreche einer normalen schulischen Belastung. Einkommensnachweise seien beigeschlossen. Seit Ende Oktober arbeite die Tochter nicht mehr. Die Anzahl der Wochenstunden habe stark geschwankt, da sie - abhängig vom Lernaufwand in der Schule - nur stundenweise gearbeitet hat.

Im Akt befindet sich auch eine Bestätigung der G vom 22. September 2006, welche ausführt, dass die Tochter der Bw nachstehende Vorbereitungslehrgänge zur Berufsreifeprüfung besucht:

VBL Deutsch (Beginn: Februar 2006, Dauer: 160 Stunden)

VBL Mathematik (Beginn: Februar 2006, Dauer: 180 Stunden)

VBL Englisch (Beginn: Februar 2006, Dauer: 180 Stunden);

Mit der Berufsreifeprüfung würden den Absolventen einer Lehre bzw einer dreijährigen Fachschule neue Zukunftsperspektiven eröffnet und den angegebenen Zielgruppen werde ein gangbarer Weg zur Matura und somit zum Besuch von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs ermöglicht.

Die Unterrichts- bzw Prüfungszeiten seien wie folgt:

Mathematik/Deutsch (Dienstag von 18.30 bis 22.05 Uhr)

Englisch (Donnerstag von 18.30 bis 21.40 Uhr);

Mit Eingabe vom 22. Jänner 2007 berief die Bw rechtzeitig gegen obgenannte Bescheide und führte aus, dass im Gegensatz zu den Annahmen in beiden bekämpften Bescheiden sehr wohl eine Berufsausbildung ihrer Tochter im Sinne des § 2 Abs 1 FLAG 1967 vorliege. Die Tochter habe sich nach Abschluss der dreijährigen Fachschule am Institut j entschlossen, den Beruf der n anzustreben. Dafür sei neben der Ablegung der Reifeprüfung ein viersemestriges Studium erforderlich. Sie habe sich daher nach erfolgreichem Abschluss der dreijährigen Fachschule um Möglichkeiten umgesehen, die Reifeprüfung ablegen zu können. Als Möglichkeit habe sich zunächst ergeben, einen dreijährigen Aufbaulehrgang auf die Fachschule, und zwar im Internat der H in e zu absolvieren, der mit der Reifeprüfung abgeschlossen hätte. Eine Möglichkeit, einen solchen Aufbaulehrgang im Land Vorarlberg oder dessen Nähe abzulegen, habe nicht bestanden. Schon nach wenigen Monaten hätten sich die Bedingungen, welche ihre Tochter für diesen Schulbesuch hinnehmen musste, als völlig unzumutbar herausgestellt. Sie sei als 17-Jährige im Internat zusammen mit 14 Mädchen in einem Zimmer untergebracht gwesen. Das Internat sei von Freitag Mittag bis Sonntag Abend stets geschlossen gewesen, sodass ihre Tochter jeden Freitag Mittag die etwa sechsstündige Heimreise antreten habe müssen, um am Sonntag Mittag bereits wieder in den Zug zu steigen, um nach e zu fahren. Sie sei dasjenige Kind mit der mit Abstand weitesten Zureise gewesen. Sie habe unter starkem Heimweh gelitten und sei - aufgrund des engen Zusammenlebens mit ihren Zimmergenossinnen - ständig krank gewesen. Die Bw habe daher im Einvernehmen mit der Tochter diesen Versuch nach wenigen Monaten abgebrochen, um die körperliche und geistige Gesundheit des Kindes zu wahren.

Gleichzeitig mit dem Abbruch dieses Versuches habe sich die Tochter weiter um Möglichkeiten umgesehen, doch noch die Reifeprüfung ablegen zu können. Die Berufsreifeprüfung habe sich dabei als geradezu ideale Möglichkeit erwiesen, weil sie - im Gegensatz zum besagten Aufbaulehrgang, der nur in Innerösterreich angeboten wird - ein Studium von zu Hause aus ermöglicht hat. Mit der Umstellung sei kein Zeitverlust verbunden gewesen, da die Tochter schon im Februar 2006 mit dem Besuch der Vorbereitungslehrgänge an der G begann und diese insgesamt etwa zweieinhalb Jahre dauern.

Die Stundenbelastung, die die Tochter im Zusammehang mit der Vorbereitung zur Berufsreifeprüfung zu absolvieren hat, habe sie in ihrem Antrag bereits dargelegt. Die gleichzeitige Absolvierung der insgesamt vier Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, bei der der Stoff der gesamten AHS-Oberstufe statt in vier nur in etwa zweieinhalb Jahren vermittelt wird, stelle klar eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 FLAG 1967 dar und sei von der zeitlichen Belastung her mit dem Studium an einer Fachhochschule oder mit der Vorbereitung auf eine Externistenreifeprüfung vergleichbar. Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 sei es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es müsse das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach judiziert, dass auch der Besuch einer Maturaschule eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 FLAG 1967 darstellt. Der Maturaschüler müsse sich nur durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (VwGH, 26.06.2002, 98/13/0042; 16.1.1993, 90/14/0108; 28.01.2003, 2000/14/0093). Die Tochter der Bw bereite sich nun seit Februar 2006 ernstlich und zielstrebig auf die Ablegung der Berufsreifeprüfung vor. Sie habe sämtliche Prüfungen und Klausuren innerhalb der Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgelegt. Die Anmerkung der erstinstanzlichen Behörde, es könne pro Ablegung einer Teilprüfung jeweils vier Monate rückwirkend Familienbeihilfe beantragt werden, gehe am Kern der Problematik vorbei: Zum einen würden durch diese Regelungen Menschen - wie die Tochter der Bw - benachteiligt, die die Vorbereitungslehrgänge zur Berufsreifeprüfung allesamt parallel absolvieren und die Reifeprüfungen in den verschiedenen Fächern ebenfalls mehr oder minder parallel bzw in kurzen Zeitabständen ablegen: Solche Personen würden in nicht sachgerechter Weise um ihren Anspruch auf Familienbeihilfe verkürzt. Zum anderen sei es auch nicht sachgerecht, pro erfolgreich absolviertem Fachgebiet lediglich für einen Zeitraum von vier Monaten Familienbeihilfe zu gewähren, zumal die Vorbereitungszeit für die jeweilige Prüfung (die den gesamten Stoff der Oberstufe einer AHS umfasst) niemals in vier Monaten erlernt werden könne, zumals schon die Vorbereitungslehrgänge jeweils zwischen zwei und zweieinhalb Jahren (!) dauern.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Während die obige Bestimmung sodann recht präzise Vorschriften betreffend den Besuch von Einrichtungen iSd § 3 StudFG (im Wesentlichen Universitäten) enthält, fehlen vergleichbare Regelungen zu anderen Bildungseinrichtungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.3.1998, 96/15/0213, unter Verweis auf VwGH 13.3.1991, 90/13/0241, ausgeführt, es sei Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reiche für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend sei das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw. -abschluss. Dieses Bemühen manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen. Daraus ist zu schließen, dass sich auch im Fall der Absolvierung der Berufsreifeprüfung das ernstliche und zielstrebige nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert.

Zwar ist nicht nur der Prüfungserfolg ausschlaggebend, sondern der Maturaschüler muss auch durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den Abschluss der Berufsreifeprüfung zu erlangen (vgl die hg Erkenntnisse vom 26. Juni 2002, 98/13/0042, vom 20.11.1996, 94/15/0130 und vom 16. November 1993, 90/14/0108).

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung (BGBl. I Nr. 68/1997) und der Novelle aus dem Jahre 2000 (BGBl. I Nr. 52/2000) besteht für

Die Berufsreifeprüfung ist der Reifeprüfung an höheren Schulen insofern gleichwertig, als sie uneingeschränkt zum Studium an österreichischen Universitäten und Fachhochschulen sowie zum Besuch von Kollegs etc berechtigt und im Bundesdienst als Erfüllung der Erfordernisse für eine Einstufung in den gehobenen Dienst gilt.

Die Berufsreifeprüfung setzt sich aus 4 Teilprüfungen zusammen:

Die Prüfung im gewählten Fachgebiet entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu zählen:

Meisterprüfung, abgeschlossene Werkmeisterschule, abgeschlossene Bauhandwerkerschule, Fachakademie, abgeschlossene 4-jährige berufsbildende mittlere Schule, sofern eine Abschlussarbeit absolviert wurde, Diplomprüfung einer Gesundheits- und/oder Krankenpflegeschule, Befähigungsprüfung für ErzieherInnen, KindergärtnerInnen, ArbeitslehrerInnen, Befähigungsnachweis über Fachprüfung "Steuerberater", "Selbstständiger Buchhalter", "Wirtschaftsprüfer" sowie Lehrabschlussprüfung über einen 4-jährigen Lehrberuf (derzeit noch, sofern diese mit Auszeichnung beurteilt wurde).

Weiters kann die Prüfung in der gewählten Fremdsprache durch den Erwerb bestimmter festgelegter Zertifikate entfallen.

Ebenso werden bereits bestandene Teile der Reifeprüfung an einer höheren Schule, Teile einer abschließenden Prüfung an einer mittleren Schule, an einer Akademie für Sozialarbeit, einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes, an einem Fachhochschul-Studiengang oder einer Universität anerkannt, wenn sie hinsichtlich Inhalt und Dauer den Erfordernissen der Berufsreifeprüfung entsprechen.

Die Vorbereitungszeit für die Berufsreifeprüfung bzw. Gewährung der Familienbeihilfe ist im Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 29. Juni 1998, FB 100, GZ 51 0104/4-VI/1/98 wie folgt geregelt:

Bei Beantragung der Familienbeihilfe sind vom Finanzamt daher neben der Zulassung zur Berufsreifeprüfung jedenfalls auch die Angabe der (des) jeweiligen Prüfungstermine(s) sowie der Beleg (zB Kursbestätigung) oder die Glaubhaftmachung (bei Selbststudium) des tatsächlichen Vorbereitungsbeginns abzuverlangen. Die Familienbeihilfe ist immer zurückgerechnet vom Prüfungstermin zu gewähren, und zwar für längstens 16 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier Gegenständen vorgesehen sind, für längstens zwölf Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in drei Gegenständen vorgesehen sind, für längstens acht Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in zwei Gegenständen vorgesehen sind, und für längstens vier Monate, wenn in diesem Zeitraum eine Teilprüfung in einem Gegenstand vorgesehen ist. Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Zeitraum tatsächlich eine Prüfungsvorbereitung vorliegt, denn eine Familienbeihilfengewährung über den tatsächlichen Vorbereitungsbeginn hinaus ist nicht möglich. Kann andererseits wegen Überschreitung der zur Verfügung stehenden Zeit Familienbeihilfe nicht für den gesamten Vorbereitungszeitraum gewährt werden, sind nur solche Monate zu zählen, die überwiegend in die Vorbereitungszeit fallen. Die Aufteilung des Bezugszeitraumes hängt vom zeitlichen Abstand der einzelnen Teilprüfungen ab, eine Verlängerung wegen erforderlicher Wiederholungsprüfungen über die vier Monate pro Prüfung ist nicht möglich.

In diesem Erlass führt das Bundesministerium aus, in Kontaktnahme mit dem zuständigen Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sei unter Berücksichtigung des zu bewältigenden Lehrstoffs erhoben worden, eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung im Sinne des FLAG sei für höchstens vier Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen.

Der Erlass bleibt allerdings eine Begründung schuldig, wie die Viermonatsfrist berechnet wurde.

Um die Zielstrebigkeit der gewählten Ausbildungsart überprüfen zu können, ist es zunächst erforderlich zu ermitteln, mit welcher typischen anderen Ausbildungsart die Berufsreifeprüfung vergleichbar ist.

Da das Ziel der Berufsreifeprüfung die Ablegung der Matura ist, ist dies am ehesten eine allgemein bildende höhere Schule.

Die wöchentliche Unterrichtsdauer an der Oberstufe einer derartigen Schule beträgt mit gewissen Schwankungen rund 30 bis 35 Unterrichtsstunden; demgegenüber umfasst die Dauer der Vorbereitungskurse für die Ablegung der Berufsreifeprüfung typischerweise weniger als die Hälfte dieses Stundenumfangs.

Somit ist erkennbar, dass die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung weit weniger Zeit in Anspruch nimmt als der Besuch einer höheren Schule. Die Ausbildungsintensität ist also nicht vergleichbar.

Daher erschiene es unter Berücksichtigung der Stundenrelation durchaus vertretbar, auch nur für den halben Zeitraum Familienbeihilfe zu gewähren. Wenn das Finanzamt ab Prüfungstermin zurückgerechnet dennoch für vier Monate pro Prüfung und damit für einen Zeitraum, der sogar mehr als die Hälfte der erforderlichen Ausbildungsdauer beträgt, Familienbeihilfe zuerkennt, kann die Bw somit nicht beschwert sein.

Es kann auch eindeutig davon ausgegangen werden, dass unter der Prämisse, dass die Tochter der Bw ihren vollen Lerneinsatz dem jeweils einzelnen Gegenstand widmen, also Kurse im Umfang von rund 30 Wochenstunden besuchen hätte können, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten pro Prüfung ausreichend gewesen wäre.

Nach den Angaben der Bw in ihrer Eingabe vom 12. Dezember 2006 hat ihre Tochter bis dato keine Prüfungen abgelegt. Zwischenprüfungen sind bei der Berufsmatura nicht vorgesehen. Als Prüfungstermine sind laut ihren Angaben Juni, Oktober, Dezember 2007 und Februar 2008 vorgesehen. Wie sie selbst anführt, hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach judiziert, dass auch der Besuch einer Maturaschule eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 FLAG 1967 darstellt. Der Maturaschüler müsse jedoch durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen.

Nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates ist bei ernsthaftem und zielstrebigem Studium von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Teilprüfung auszugehen (siehe hiezu nochmals vorstehende Ausführungen). Dies wurde auch in der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, (RV/0448-I/02), dokumentiert, wo ua auf eine Auskunft des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten verwiesen wurde, die ebenfalls bestätigt, dass eine Vorbereitungszeit von vier Monaten je Teilprüfung als ausreichend erachtet wird. Nachdem jedoch im vorliegenden Fall die Prüfungstermine erst beginnend mit Juni 2007 angegeben wurden, ist nach vorstehenden Ausführungen (Rückrechnung der jeweils vier Monate Vorbereitungszeit pro Prüfungsfach ab Prüfungstermin) eine Gewährung der Familienbeihilfe erst unter Berücksichtigung des jeweiligen Prüfungsantrittes möglich. Das heisst aber für den gegenständlichen Berufungsfall, dass zurückgerechnet ab dem ersten Prüfungstermin im Juni 2007 für 4 Monate Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu gewähren sind, unter der Voraussetzung, dass zu dem jeweils angegebenen Prüfungstermin auch angetreten wird und die überwiegende Vorbereitungszeit auch glaubhaft gemacht wurde.

Auch der Einwand der Bw, dass durch derartige Regelungen Menschen wie ihre Tochter benachteiligt werden, kann nicht nachvollzogen werden, da für jedes Kind von AntragstellerInnen betreffend Ablegung der Berufsreifeprüfung der Vorbereitungszeitaufwand nach denselben Kriterien beurteilt wird. Inwieweit es für die Bw als nicht sachgerecht erscheint, pro erfolgreich absolviertem Fachgebiet lediglich für einen Zeitraum von bis zu maximal vier Monaten Familienbeihilfe zu gewähren, zumal die Vorbereitungszeit für die jeweilige Prüfung (die den gesamten Stoff der Oberstufe einer AHS umfasst) niemals in vier Monaten erlernt werden kann, zumal schon die Vorbereitungslehrgänge jeweils zwischen zwei und zweieinhalb Jahren dauern, liegt im Detail jedes Einzelfalles behaftet und wird diesbezüglich auf die bereits vom Unabhängigen Finanzsenat in seinen Entscheidungen vertretenen Ausführungen und jenen des entsprechenden Bundesministeriums in seinem obzitierten Erlass und jeweiligen Erlassergänzungen vom 19. Mai 2000, FB 100, GZ 51 0104/2-V/1/00, verwiesen.

Im vorliegenden Fall sind daher die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Dezember 2006 im Sinne des FLAG 1967 nicht gegeben und wurden bereits bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1. Juli bis 30. November 2006 zu Recht vom Finanzamt rückgefordert.

Die Berufung ist daher, wie im Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.

Feldkirch, am 2. April 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Berufsreifeprüfung, Vorbereitungszeit, vier Monate je Prüfung, Berufsausbildung

Stichworte