VwGH 94/15/0130

VwGH94/15/013020.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Dr. E, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 11. Oktober 1993, Zl. 1117-2/93, betreffend Rückforderung von Familien- und Schulfahrtbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1987/604 ;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1987/604 ;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Von den Voraussetzungen für die Rückforderung von Familienbeihilfe in Höhe von S 75.300,-- für den Zeitraum 1. Jänner 1988 bis 28. Februar 1992 und von Schulfahrtbeihilfe in Höhe von S 18.000,-- für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Juli 1988, vom 1. Oktober 1988 bis 30. Juni 1989 und vom 1. Oktober 1989 bis 30. Juni 1990, betreffend den am 3. April 1967 geborenen Sohn L des Beschwerdeführers ist strittig, ob jener im maßgebenden Zeitraum im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der jeweils geltenden Fassung "für einen Beruf ausgebildet" wurde. Der Sohn des Beschwerdeführers war vom Wintersemester 1985/1986 bis zum Ende des Wintersemesters 1991/1992 an der T-Universität, Studienrichtung Technische Physik, inskribiert. Die letzte Prüfung legte er dort unbestrittenermaßen am 29. Oktober 1987 ab. Seit dem Sommersemester 1992 studiert er an der Universität I Volkswirtschaftslehre (Studienwechsel).

In dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid begründet die belangte Behörde die Beihilfenrückforderungen im wesentlichen damit, das Nichtablegen von Prüfungen im schließlich aufgegebenen Prüfungsfach während der Dauer von fast viereinhalb Jahren durch den Sohn des Beschwerdeführers könne nur so beurteilt werden, daß jener während dieser Zeit nicht für einen Beruf ausgebildet worden sei. Die (unbewiesene) Anmeldung zu zwei Prüfungen während dieses Zeitraumes könne an dieser Beurteilung ebensowenig ändern wie der Umstand, daß der Beschwerdeführer seinem Sohn weiterhin Unterhalt geleistet habe. Selbst wenn der Sohn des Beschwerdeführers während dieser viereinhalb Jahre auf Grund von Zweifeln an der Sinnhaftigkeit der Technik ein "philosophisch literarisches Grundlagenstudium" betrieben haben sollte, ändere dies nichts daran, daß er sich offenbar in dieser Zeit nicht bemüht habe, die fachliche Qualifikation für den von ihm ursprünglich angestrebten Beruf zu erlangen. Unmaßgeblich sei ferner, ob für seine Eltern ein Anlaß zu Zweifeln an der Zielstrebigkeit seiner Berufsausbildung bestanden habe.

Mit Beschluß vom 13. Juni 1994, B 2000/93-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer erstattete Replik erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der Stammfassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, u.a. Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Anstelle des Ausdruckes "27. Lebensjahr" trat durch die Novelle BGBl. Nr. 604/1987 mit Inkrafttreten am 1. Jänner 1988 der Ausdruck "25. Lebensjahr".

Die durch die Novelle BGBl. Nr. 311/1992 geschaffene Fassung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist auf den Beschwerdefall noch nicht anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung (bzw. einer Berufsfortbildung) im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung (Berufsfortbildung) selbst (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Zl. 86/14/0059). Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hiezu muß vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind muß aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluß der Berufsausbildung zu erfüllen (vgl. hiezu das weitere hg. Erkenntnis vom 13. März 1991, Zl. 90/13/0241).

Nach der hg. Rechtsprechung kann von einer Berufsausbildung im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesstelle weder im Fall, daß ein Student von vornherein nicht die Absicht hatte, die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen (vgl. hiezu das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Zl. 86/14/0059), noch auch im Fall, daß ein Student längere Zeit zu keiner Prüfung angetreten ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. September 1990, Zl. 89/14/0070), gesprochen werden.

Im nunmehrigen Beschwerdefall ist die Zeit, während der der Sohn des Beschwerdeführers keine Prüfungen mehr im ursprünglich gewählten Studienfach abgelegt hat, sogar noch etwas länger als in dem dem besagten hg. Erkenntnis vom 17. September 1990 zugrundeliegenden Beschwerdefall. Ebenso wie in jenem Fall vermag der Verwaltungsgerichtshof daher der Rechtsansicht der belangten Behörde, daß der Sohn des Beschwerdeführers während des strittigen Zeitraumes nicht für einen Beruf ausgebildet wurde, nicht entgegenzutreten; dies mangels eines entsprechenden Tatbestandsmerkmals auch angesichts des in der Beschwerde aufgezeigten Gesichtspunktes, daß der Beschwerdeführer das Nichtablegen von weiteren Prüfungen durch seinen Sohn in der ursprünglich gewählten Studienrichtung nicht sogleich erkannt hat und nichtsdestoweniger für seinen Unterhalt aufgekommen ist.

Da auch kein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, mußte die Beschwerde auf Grund des Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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