OGH 4Ob278/02i; 7Ob61/03a; 3Ob246/03b; 7Ob2/04a; 1Ob200/05a; 7Ob84/06p; 2Ob117/06d; 6Ob108/08p; 1Ob165/08h; 9Ob87/09y; 4Ob203/10x; 1Ob129/13x; 4Ob109/21i; 4Ob88/25g (RS0117322)

OGH4Ob278/02i; 7Ob61/03a; 3Ob246/03b; 7Ob2/04a; 1Ob200/05a; 7Ob84/06p; 2Ob117/06d; 6Ob108/08p; 1Ob165/08h; 9Ob87/09y; 4Ob203/10x; 1Ob129/13x; 4Ob109/21i; 4Ob88/25g11.9.2025

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG ist nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach § 68 und § 66 EheG von 15 % - 33 % des Einkommens des Verpflichteten auszumitteln, wobei der angemessene Unterhalt gemäß § 66 EheG tunlichst nicht erreicht werden soll und von dem so ermittelten Grundbetrag allenfalls im Hinblick auf die in der Billigkeitsklausel des § 68a Abs 3 EheG genannten Kriterien Abschläge nach der Lage des Einzelfalls zu machen sind.

Normen

EheG §66
EheG §68
EheG §68a
EheG §69b

4 Ob 278/02iOGH21.01.2003

Veröff: SZ 2003/1

7 Ob 61/03aOGH01.10.2003
3 Ob 246/03bOGH25.03.2004

Beisatz: Dieser Unterhalt soll sich, anders als nach § 94 ABGB und § 66 EheG, eben nicht auch an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und den danach angemessenen Unterhalt orientieren, sondern - deutschem Recht (angemessener Lebensbedarf nach § 1578 BGB) folgend - bloß am Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten vormaligen Ehegatten. (T1)

7 Ob 2/04aOGH21.04.2004

Veröff: SZ 2004/56

1 Ob 200/05aOGH13.12.2005
7 Ob 84/06pOGH31.05.2006

Auch; Beisatz: Die Bemessungsgrundlage für die Kontrollrechnung ist, da der Unterhaltsberechtigte nicht an einer Einkommenserhöhung des Unterhaltspflichtigen teilhaben soll, das valorisierte Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. (T2)

2 Ob 117/06dOGH21.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung zu § 66 EheG kann auch zur Beurteilung der Zumutbarkeit nach § 68a Abs 2 EheG herangezogen werden. (T3)

6 Ob 108/08pOGH05.06.2008

Beisatz: Nur in Ausnahmefällen kann die Grenze des Unterhalts nach § 66 EheG doch erreicht werden. Im Sinne eines ausgewogenen Unterhaltssystems, das auch eine gewisse Gleichbehandlung von Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten in Grundsatzfragen - wie etwa der Deckung des eigenen Grundlebensbedarfs - voraussetzt, ist es angemessen, dem nach § 68a EheG unterhaltsberechtigten vormaligen Ehegatten jedenfalls einen Betrag in jener Höhe zukommen zu lassen, wie sie auf Seiten des Unterhaltspflichtigen als „absolute Belastbarkeitsgrenze" judiziert wird (vgl aus jüngerer Zeit etwa 2 Ob 187/05x; 6 Ob 184/06m; 1 Ob 42/07v). Diese orientiert sich in der jüngeren Rechtsprechung am Unterhaltsexistenzminimum ohne Steigerungsbeträge. (T4)

1 Ob 165/08hOGH16.09.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG hat insbesondere nicht den Zweck, den unterhaltsberechtigten Ehegatten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, sondern soll nur den konkreten „Lebensbedarf" des Unterhaltsberechtigten abdecken. Reicht das Eigeneinkommen des potenziell Unterhaltsberechtigten zur Abdeckung dieses Bedarfs aus, besteht nach § 68a EheG kein Unterhaltsanspruch. (T5)

9 Ob 87/09yOGH15.12.2009

Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der „Lebensbedarf" nach § 68a EheG ist dabei nicht mit jenem Betrag zu begrenzen, der dem Einkommen entspricht, das die Unterhaltsberechtigte auch ohne Eheschließung erzielt hätte. (T6); Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung nach § 68a EheG kann nicht davon ausgegangen werden, dass der bei aufrechter Ehe bestandene - hohe - Lebensstandard unverändert aufrecht erhalten werden muss. (T7); Beisatz: Die Ermittlung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten kann nur für den jeweiligen Einzelfall erfolgen. (T8)

4 Ob 203/10xOGH15.02.2011

Vgl; Beisatz: § 68 EheG: 10 – 15 %. (T9)

1 Ob 129/13xOGH18.07.2013

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

4 Ob 109/21iOGH22.09.2021

Vgl

4 Ob 88/25gOGH11.09.2025

vgl; Beisatz: Der „Lebensbedarf“ iSd § 68a EheG kann nicht mit der Summe der individuellen monatlichen Aufwendungen gleichgesetzt werden. (T10)<br/>Beisatz: Bezieht der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen oder Sozialhilfeleistungen, wie etwa Wohn- und Mietzinsbeihilfen oder Heizungspauschalen, muss er sich diese zudem anrechnen lassen (es sei denn, dem Sozialhilfeträger wären vom Gesetzgeber Ersatzansprüche eingeräumt oder es wäre eine Legalzession normiert worden). (T11)<br/>Beisatz wie T5 nur: Reicht das Eigeneinkommen des potenziell Unterhaltsberechtigten zur Abdeckung des Bedarfs aus, besteht nach § 68a EheG sohin kein Unterhaltsanspruch. (T12); Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_20030121_OGH0002_0040OB00278_02I0000_001

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