Rechtssatz
Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (4 Ob 213/99y).
Verbreitung kreditgefährdender Tatsachen — Tatsachenbehauptung — Unwahrheit
6 Ob 106/14b | OGH | 09.10.2014 |
Beisatz: Die Unrichtigkeit kann sich dabei auch aus der Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, wenn dadurch ein unrichtiger Eindruck erweckt wird. (T1)<br/>Beisatz: Hier: In Zusammenhang bringen der Klägerin mit der Gefahr einer Insolvenz. (T2) |
6 Ob 143/21d | OGH | 20.10.2021 |
Beisatz: Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei auf einer Online-Plattform. (T3)<br/> |
6 Ob 216/22s | OGH | 25.01.2023 |
Beisatz: Hier: Berichterstattung über vor der Anhörung im Untersuchungsausschuss stattfindende Treffen zwischen Auskunftsperson und in den Untersuchungsausschuss entsendeten Vertretern der Parteien. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Zum Bedeutungsgehalt der Formulierung „sich absprechen“. (T5) |
4 Ob 138/24h | OGH | 21.01.2025 |
Beisatz: Ob ein bestimmter Tatsachenkern naheliegt und wahr ist, kann ebenfalls nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd §§ 528 Abs 1, 502 Abs 1 ZPO, solange den Vorinstanzen keine zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20010913_OGH0002_0060OB00192_01F0000_002
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